Naturwaldreservat Sunneberg

Reservats forestals · Zeiningen · Abolì ils 30-11-2054

Document

Numer
AV232
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Zeiningen
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
24-08-2004
En vigur dapi
01-12-2004
Abolì
30-11-2054

Karte

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Datotecas

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Text

Vereinbarung über das Naturwaldreservat Sunneberg zwischen der

Ortsbürgergemeinde Zeiningen, vertreten durch den Gemeinderat Zeiningen, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdeparte­ ments, wird über die nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 11. Juni 2004) Gemeinde

Zeiningen

Parz. Nr.

Lokalname

1077

Ganzen Text zeigen

Sunneberg, Chlei Sunneberg

Koord.

Haupt-Baumarten

Alter (Jahre)

631 5/265 0

Buche

Schutz­ status

Fläche

5 - 100

20.5 ha

Total = Anteil am Waldeigentum

20.5 ha 4.8 %

2. Ziel

Die Ortsbürgergemeinde Zeiningen scheidet in ihren Waldungen im Gebiet Sunneberg - Chlei Sunneberg 20.5 ha Wald als Naturwaldreservat aus. Zusammen mit dem bereits bestehenden und angrenzenden, 25 ha Wald umfassenden Naturwaldreservat Sunneberghalde der Ortsbürger­ gemeinde Möhlin entsteht am Sunneberg ein 45 ha grosses Naturwaldreservat.

Durch den Verzicht auf jegliche forstliche Nutzung und Pflege wird im Naturwaldreservat Sun­ neberg der natürlichen Waldentwicklung freier Lauf gelassen. Damit werden sich im Laufe der Zeit alle Entwieklungsphasen des Naturwaldes mit ihren für die biologische Vielfalt wertvollen speziellen Lebensgemeinschaften einstellen.

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in der bezeichneten Naturwaldreservatsfläche im Aus­ mass von 20.5 Hektaren auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu be­ lassen.

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3.2 Sie sorgt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags ftir die nötige Aufsicht über das Naturwald­ reservat. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Natur­ waldreservat einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die am 15. Juni 2004 durch die Ortsbürgergemeindeversammlung Zeiningen genehmigte Ver­ einbarung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft und gilt bis zum 1. Dezember 2054 (50 Jahre).

5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zu­ stimmung des Kreisforstamts erlaubt. 5.3 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der vorgängigen Orientierung und Mitwirkung der Be­ troffenen und der Zustimmung der Ortsbürgergemeindeversammlung.

6. Weitere Bestimmungen

6.1 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.2 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kom­ munalen Nutzungsplanung das ausgeschiedene Naturwaldreservat öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.3 Wanderwege und Waldstrassen dürfen weiterhin offen gehalten werden. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben.

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6.4 Ausgrabungen und andere Massnahmen für archäologische Zwecke sind im Rahmen der gesetz­ lichen Bestimmungen zulässig.

6.5 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.6 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.7 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 11. Juni 2004, ist verbindlicher Bestandteil der Ver­ einbarung.

Zeiningen,

24. AUG. 2004

Ortsbürger^meinde Zeiningen Namens deß GQWinderats Gemeinde;

dnd^scl

ler:

Aarau, /O,

Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald:

Dr. Heinz Kasper

Beilagen:

- Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: PlanM 1:5000 vom 11. Juni 2004

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Zeiningen - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie an: - Einwohnergemeinde Zeiningen - Forstverwaltung Zeiningen - Kreisforstamt 1

-4Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

** Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 ■ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den natumahen Waldbau hinaus j e nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnatanen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. “ Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz bau­ licher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. ’ Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhalti­ ger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. ■» Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 § 2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten inassnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Krite­ rien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beilage 2

Vereinbarung über das Naturwaldreservat Sunneberg

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Vertragsfläche

Orientierungsinhalt

Legende

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I Eichenwaldreservat Sunneberg

I

I Naturwaldreservat Sunneberg

I

I übriger Wald

I

I Gemeindegrenzen

o Naturwaldreservat Sunneberg OBG Zeiningen

Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald

Massstab

Kreisforstamt 1 ÖIp.

hfie 1.06.2004

1:5000

Kurt Steck. Kreisforster

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