Nutzungsverzicht Hörndli

Reservats forestals · Zurzach · Abolì ils 31-12-2047

Document

Numer
AV16
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Zurzach
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
03-12-1997
En vigur dapi
01-01-1998
Abolì
31-12-2047

Karte

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Datotecas

Text

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Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald

Zwischen dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald

und der Ortsbürgergemeinde Zurzach, vertreten durch den Gemeinderat Zurzach

wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1: 5‘000 datiert vom 1. 11. 1997)

Ganzen Text zeigen

Zurzach

Parz.Nr. 1182

Zurzach

1181

Gemeinde

Lokalname

Koordinaten Haupt - Baumarten Alter

Rebberg­ halde Hörndli

663/450 H Bu, Ei, Es, Ah 271/050 664/750 H Bu, Ei, Es, Li IIQIXQQ

Anteil am Waldei­ gentmn

* Legende: - NkB: Natmschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss Richtplan) - Nupla: Nutzungsplammg

Status * Fläche (ha)

>90

Nupla

3,65

>90

NkB

3,60

Total

7,25

2,8 %

V/16

2

2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und ab ster­ bende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen.

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes.

4. Entschädigungspflicht des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nut­ zungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt einmalig nach Inkrafttreten des Vertrages.

5. Rückforderung der Entschädigung

Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.

3

7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden.

7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

7.3 Die Entschädigung fììr den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden. 7.4 Der beiliegende Plan M 1: 5‘000, datiert vom 07. November 1997 ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Ort, Datum: Ö330 Zurzach - 1. Dez. 18^^

Aarau, den

Ortsbürgergemeinde Zurzach Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:

Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster:

0 3. Dez. 1997 Dr. H. Kasper

Beilagen: - Rechtsgrundlagen -2 Pläne Ml: 5‘000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Zurzach, 5330 Zurzach (Waldeigentümerin) - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald

Kopie an: - Einwohnergemeinde Zurzach, 5330 Zurzach - Forstverwaltung Zurzach, 5462 Siglistorf - Kreisforstamt 3, 5400 Baden

4

Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966

Art. 18 c ’ Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. 2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 §40

Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.

Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996

§14a ‘ Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden. 2 Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.

Beilage 2 =i

Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald

Altholzinsel: Rebberghalde

OBG Zurzach

Planausschnitt 1:5000 vom 7.11.1997

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Beilage 3

Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald

Altholzinsel: Hörndli

OBG Zurzach

Planausschnitt 1:5000 vom 7.11.1997

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