Altholzinsel Bachtal
Reservats forestals · Zurzach · Abolì ils 30-09-2049
Document
- Numer
- AV307
- Gener
- Reservats forestals
- Vischnanca
- Zurzach
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 04-08-1999
- En vigur dapi
- 01-10-1999
- Abolì
- 30-09-2049
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
lw Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln Zwischen der
Ortsbürgergemeinde Rietheim, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes,
wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldflächen (vergleiche Planbeilagen M 1: 5000, datiert vom 4. März 1999) Parz. Nr.
Gemeinde
Lokalname
Koord.
Ganzen Text zeigen
Haupt-Baumarten
Alter
Status
Fläche
(Jahre)
Rietheim
A)
268
Laubberg
Rietheim
B)
221,222
Bachtal
Rietheim** C)
212
Rietheim*** D)
268
Vorderer Achenberg Laubberg
E)
264
Steigstrasse
Rietheim
662 100/ 273 050 663 100/ 272 300 662 750 ! 271 350 662 200 ! 273 050 662 500 / 272 900
Ei, Bu, Habu, Fö
>90
NkBW
3,00 ha
Bu, Ei, Es, Li
90
NkBW
3,94 ha
Ei
>90
NkBW
0,30 ha
Ei
>90
NkBW
0,15 ha
Bu, Ei, Es, Li
>90 Total = Anteil am Waldeigentum
2,19 ha
9,58 ha
7,62 % I
Legende: - NkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) ** Bezeichnete Einzelbäume gemäss Liste auf einer Fläche von 2,30 ha *** Bezeichnete Einzelbäume gemäss Liste auf einer Fläche von 1,10 ha
2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebens-
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-2räume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. Die bezeichneten Einzelbäume (vorwiegend Eichen) werden als Überhälter stehen gelassen als Lebensraum für Tierarten der Eichenwälder.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 5.5 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes. Namentlich erwähnt werden: Im Bereiche des Waldrandes werden auf einer Tiefe von maximal 10 Objekt Laubberg: Metern Eingriffe zur Förderung eines strukturreichen Waldrandes toleriert. Totholz im Nahbereich des Baches, das zu Wasserstaus führen kann, Objekt Bachtal: darf weggeschafft werden.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 1999.
5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
-36. Dauer der Vereinbarung 6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten.
6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
7. Weitere Bestimmungen
7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden.
7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.
7.4 Die beiliegenden Pläne M 1: 5000, datiert vom 4. März 1999, sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Rietheim, den
Aarau, den /Z
4. August 1999
Ortsbürgergemeinde Rietheim Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann: t io
o-
mV
Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:
Dr. Heinz Kasper Dl
dschreiber:
-4-
Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilagen 2 - 4: Pläne M 1: 5000 vom 4. März 1999 - Beilage 5: Liste der bezeichneten Einzelbäume in den Objekten Laubberg und Vorderer Achenberg
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Rietheim, 5323 Rietheim - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau Kopie an: - Einwohnergemeinde Rietheim, 5323 Rietheim - Forstverwaltung Rietheim, 5313 Klingnau - Kreisforstamt 3, 5400 Baden
-5Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Natiirschutzmassnalunen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenund Biotopschutzes durchzufuhren oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
§ 25 Leistungen des ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. * Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 § 2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutz a) 100 % der Kosten massnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beilage 2 Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald
Altholzinseln: A) Laubberg D) Laubberg (Einzelbaumschutz) E) Steigstrasse
OBG Rietheim
Planausschnitt 1:5000 vom 4.3.1999
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Beilage 3 Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald
Altholzinsel: B) Bachtal
OBG Rietheim
Planausschnitt 1:5000 vom 4.3,1999
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Beilage 4 Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald
Altholzinsel: C) Vorderer Achenberg
OBG Rietheim
Planausschnitt 1:5000 vom 4.3.1999
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(Einzelbaumschutz)
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Beilage 5
OBG:
Rietheim
Altholzinsel:
Vorderer Achenberg
Baum Baumart Nr.
BHD cm
Vitalität
Bemerkungen
1
Bu
80
1
starke Krone
2
Bu
77
1
grosse Krone
3
Ei
79
2
4
Ei
80
1
schlechte Qualität
5
Ei
80
2
abgestorbene Dolder
6
Ei
70
2
viele Wasserreiser
7
Ei
69
1
schwache Krone
8
Bu
80
1
einseitige mächtige Krone
9
Ei
66
1
tote Äste
10
Bu
62
2
Zwiesel
11
Ei
80
1
12
Ei
11
1
leicht hängend
13
Bu
72
1
Klebäste
14
Ei
60
2
15
Bu
80
1
ganz starke Krone
16
Ei
67
2
freistehend aber schwache Krone
17
Ei
80
1
an Verjüngung stehend
18
Bu
60
1
19
Bu
Ql
2
20
Ei
63
1
Vitalität:
Nekrose
1 freistehend 2 eingeklemmt / einzelne tote Äste 3 abgestorben
Beobachtungen
Beilage 5
OBG:
Riethei m
Altholzinsel:
Laubberg
Baum Baumart Nr. Ei 1
BHD cm 62
Vitalität
1
kleine einseitige Krone
Bemerkungen
2
Ei
63
2
kleine Krone
3
Ei
80
1
Qualität schlecht
4
Ei
68
1
einseitige Krone
5
Ei
56
1
viele Klebäste
6
Ei
72
2
Qualität schlecht; schräg stehend
7
Ei
90
1
tote Dolder
8
Ei
84
1
n-Qualität
9
Ei
66
1
verseh, abgestorbene Dolder
10
Ei
11
1
Waldrand
11
Ei
64
3
12
Ei
66
1
13
Ei
64
2
Vitalität:
kurzer Stamm
1 freistehend 2 eingeklemmt i einzelne tote Äste 3 abgestorben
Beobachtungen