Eichenwaldreservat Achenberg

Reservats forestals · Zurzach · Abolì ils 31-01-2062

Document

Numer
AV679
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Zurzach
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
15-03-2012
En vigur dapi
01-02-2012
Abolì
31-01-2062

Karte

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Datotecas

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Text

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Vereinbarung Über das Eichenwaldreservat Achenberg

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Rietheim, vertreten durch den Gemeinderat Rietheim

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:

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Waldfläche

1.

Das Eichenwaldreservat Achenberg umfasst Waldteile der Ortsbürgergemeinden Klingnau, Koblenz und Rietheim.

Vgl. Planbeilage M 1:15'000, datiert vom 13. Juli 2011. Gemeinde

Parz.

Lokalnarne

Koordinaten

Naturschutzkategorie

Perimeter

SchutzstätusV

Fläche (in ha)

Rietheim

268

Laubberg

662 100/273 070

Eichenwaldreservat

Kernperimeter

NkBW

5.27

Rietheim

268

Laubberg

Eichenwaldreservat

Verjüngungsp.

Rietheim

212

Hinterer Achenberg

Eichenwaldreservat

Verjüngungsp.

662 050 / 273

180 662 700 ! 271 300

4.32 NkBW

3.18

Total:

12.77

Legende: NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) Nupla: Besonderer Waldstandort, Naturschutzzone im Wald

Im Eichenwaldreservat wird zwischen Kernperimeter und Verjüngungsperimeter unterschie­ den (vgl. Planbeilage).

2.

Ziel

Eichen und Totholz reiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflan­ zenarten wertvollen Lebensraum. Davon profitiert u. a. der Mittelspecht als Kennart Eichen reicher Wälder. Der vorhandene Eichenreichtum im Gebiet Laubberg soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden.

-2-

Mit einem Verzicht auf die Nutzung der vorhandenen, grossen und alten Eichen, der konse­ quenten Förderung der Eichen bei Durchforstungseingriffen sowie der Neubegründung und Pflege eichenreicher Jungwaldbestände soll innert 50 Jahren ein Eichen reicher Laubmisch­ wald aufgebaut werden. Langfristig wird im Eichenwaldreservat eine nachhaltige Eichenwirtschaft angestrebt. Die Förderung der Eiche berücksichtigt daher neben den ökologischen Zielen auch wirtschaftli­ che Aspekte (Wertholzerzeugung). 3.

Leistungen der Waldeigentümerin

3.1. Nutzungsverzicht Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, zur Sicherung eines Eichen reichen, für den Mittel­ specht geeigneten Laubmischwalds die alten Eichen stehen zu lassen. Im Ausnahmefall können einzelne Eichen gefällt werden, falls dies der Förderung einer anderen Eiche dient. Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben, sollen im Wald belassen werden. Die Waldeigentümerin sorgt durch Nutzungsverzicht und andere Massnahmen für den geforder­ ten Totholzvorrat.

Höhlenbäume aller Baumarten sind zu schonen.

3.2. Eichenförderung Die Ortsbürgergemeinde Rietheim richtet ihre Waldbewirtschaftung im Reservatsperimeter für die Dauer von 50 Jahren speziell auf die Förderung der Eiche aus. Bei Pflegeeingriffen und bei Durchforstungen werden die vorhandenen Eichen bevorzugt und konsequent geför­ dert. Bis zum Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren sollen im Verjüngungsperimeter des Ei­ chenwaldreservats Rietheim 5 ha Jungwuchs mit einem Eichenanteil von mindestens 30 % begründet werden. Begründung und Pflege der Eichenjungwaldbestände werden in einem separaten Pflegevertrag geregelt.

3.3 Förderung des Totholzes Totholz ist für den Mittelspecht ein wesentliches Merkmal des Habitats. Durch gezielte Massnahmen soll der Vorrat an starkem Totholz (Durchmesser > 30 cm) innert 15 Jahren auf mindestens 15 m^/ha erhöht werden. Innerhalb der Vertragsdauer von 50 Jahren wird ein Anteil an starkem, stehendem und liegendem Totholz von 20 m^/ha angestrebt. 3.4 Beschränkung des Nadelholzanteils und der Gastbaumarten Im Eichenwaldreservat Rietheim sollen künftig Eichen reiche Laubmischwälder vorherr­ schen. Der Anbau von Nadelhölzern und standortsfremden Baumarten (Gastbaumarten) ist auf ein mit den Reservatszielen verträgliches Mass zu beschränken. Es gilt der empfohlene Laubholzanteil gemäss der aargauischen Standortskartierung. Die Ortsbürgergemeinde Rietheim verpflichtet sich für die Dauer von 50 Jahren, in den im Rahmen der waldbaulichen Planung ausgeschiedenen Nachwuchszentren maximal 20 % der Verjüngungsfläche auf Na­ delholz zu verjüngen und den Verjüngungsanteil der zulässigen Gastbaumarten (Douglasie, Lärche und Roteiche) auf maximal 10 % der Verjüngungsfläche zu begrenzen. Das Ertrags­ vermögen der bestehenden Nadelholzbestände darf ausgenutzt werden.

-3-

3.5 Kontrolle Die Ortsbürgergemeinde Rietheim erstattet über die unter 3.1 und 3.2 aufgeführten Mass­ nahmen im Fünf-Jahres-Turnus, erstmals per Ende 2016, Bericht an die Abteilung Wald. Da­ zu sind die von der Abteilung Wald zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausge­ führten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beur­ teilen darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollerhebung der Eichen sowie eine Erhe­ bung der Mittelspechtvorkommen. 3.6 Weiterbildung Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, dass ihre zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche" teilnehmen.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Ortsbürgergemeinde Rietheim für den langfristigen Nutzungsverzicht von Eichen in ihren Waldungen im Perimeter des Eichenwaldreservats Rietheim einen Bei­ trag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre regelt die Begründung und Pflege der neu anzulegenden Eichenjungwaldbestände sowie die Beitragsleistungen des Kantons. Der Kanton trägt die Kosten der Erhebung der Eichen und Mittelspechtvorkommen gemäss Ziffer 3.5.

5.

Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2012 in Kraft und gilt bis 31. Janu­ ar 2062 (50 Jahre).

6.

Weitere Bestimmungen

6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das vertraglich gesicherte Eichenwaldreservat öffentlichrechtlich geschützt wird. Allfällige Rechte Dritter gegen die Eintragung in die Nutzungspianung (Einwendungen etc.) bleiben vorbehalten.

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-4-

6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes­ se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei­ sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6,4. Bei einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung kann der Vertrag in gegen­ seitiger Absprache aufgelöst oder in einer anderen Form weitergeführt werden. Die anteils­ mässige (pro rata temporis) Rückforderung des geleisteten Beitrags bleibt vorbehalten. 6.5. Die beiliegenden Pläne M 1:5'000, datiert vom 13. Juli 2011 sind verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Rietheim,

Aarau,

Ortsbürgergemeinde Rietheim Im Namen des Gemeinderates

Departement Bau, Verkehr und Umwelt O-.—V

Beat Rudolf Gemeindeammann

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

Simon Knecht Gemeindeschreiber

Beilagen - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2 + 3; Perimeterpläne M 1:5'000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an - Ortsbürgergemeinde Rietheim, 5323 Rietheim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

-5-

Kopie an Einwohnergemeinde Rietheim - Forstbetrieb Rietheim, 5313 Klingnau - Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

§5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu­ fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell­ schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 2 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. < Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; 0) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. ■* Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek­ ret fest.

massnahmen

L«stungen^

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen

^eitrag^ean^

zusammen

massnahmen

a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu­ tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 2 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos­ sen.

Beilage 2

Gemeinde Rietheim .’ Inseli ®

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Eichenwaldreservat Achenberg

OBG Rietheim "Laubberg"

Legende 4.32 ha Kernperimeter 5.27 ha übriger Wald

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Massstab:

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Abteilung Wald KANTON AARGAU 13.07.2011, cepp

Beilage 3 Gemeinde Rietheim

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OBG Rietheim "Hinterer Achenberg"

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