Altholzinsel Stygeholde

Reservats forestals · Hellikon · Abolì ils 31-12-2072

Document

Numer
AV07632
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Hellikon
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
17-01-2023
En vigur dapi
01-01-2023
Abolì
31-12-2072

Karte

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Datotecas

WR-AV07632-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

A '/ 0 i L3 L Vereinbarung über die

Altholzinseln Breitlete und Stygeholde, Gemeinde Hellikon

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Hellikon, vertreten durch den Gemeinderat Hellikon

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1.

Ganzen Text zeigen

Waldfläche

Vgl. Planbeilagen M 1:5'000, datiert vom 25. August 2022. Hauptbaumar­ Alter ten (Jahre) 2'635'930/1'261'180 Buche 80-120

Koordinaten

Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Hellikon

670

Breitlete

Hellikon

602

Stygeholde 2'636'850/1'261'590 Buche, Eiche

80-120

Schutz- Fläche StatusL (in ha) 1,20 NkBW NkBW 1,34 Nupla Total: 2,54

Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung • Nupla: besonderer Waldstandort

2.

Ziel

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tierund Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.

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3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren sowie das Räumen von Bäumen auf Waldstrassen oder Landwirt­ schaftsland erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Ein­ zelne umgefallene Bäume dürfen ohne vorgängige Absprache mit dem Kreisforstamt geräumt werden. Das anfallende Holz soll in der Nutzungsverzichtsfläche verbleiben. 4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Be­ willigung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Bei grösseren Schadensereignissen beteiligt sich die Abteilung Wald im Rahmen eines Projekts an­ teilsmässig an den Räumungskosten (Waldstrassen und/oder Landwirtschaftsland).

5. Dauer der Vereinbarung 5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2072 (50 Jahre).

5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6. 6.1.

Weitere Bestimmungen

Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommuna­ len Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.

6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahfnen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Dergeieistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.

6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Ver­ einbarung bleibt Vorbehalten.

6.5. Der beiliegenden Pläne M 1:5'000, datiert vom 25. August 2022 sind verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertra­ gen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvol­ len Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaf­ ten, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. ■* Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. §25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. “ Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Besondere Naturschutz­ massnahmen

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zu­ sammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutz­ massnahmen

-3-

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Hellikon,

Aarau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

Ortsbürgergemeinde Hellikon Im Namen des Gemeinderats

Thomas Roher Gemeindeammann

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Fabian Dietiker Abteilungsleiter

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Edoardo Carrico Gemeindeschreiber

effi Burger Fachspezialistin

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen . Beilage 2: Pläne M 1:5'000 "Stygeholde" und "Breitlete"

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Hellikon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Hellikon • Forstbetrieb Region Möhlin • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal

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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Sektion Walderhaltung Kartenherstellung Aarau. 25.032022, MORI

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Quellen; Bundesamt für Landestopografie, Abteilung Wald des Kantons Aargau

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