Nutzungsverzicht Chälle
Reservats forestals · Tegerfelden · Abolì ils 30-11-2048
Document
- Numer
- AV296
- Gener
- Reservats forestals
- Vischnanca
- Tegerfelden
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 12-11-1998
- En vigur dapi
- 01-12-1998
- Abolì
- 30-11-2048
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
I Nr Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald
Zwischen dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald
und
Ortsbürgergemeinde Tegerfelden, vertreten durch den Gemeinderat
wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald, folgendes vereinbart;
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1: 5‘000, datiert vom 4.11.1998) Lokalname
Koordinaten Haupt - Baumarten Alter
Ganzen Text zeigen
Tegerfelden
Parz.Nr. 866
Beiche
Tegerfelden
881
Chälle
663/150 H 268/900 664/750 H 267/400
Gemeinde
Bu, Es, Ah, Mbe, Fö Bu, Ei, Es, Mbe, Fö
Status *
2,10
>80 >80
Fläche (ha)
NkBW
3,28
Total
5,38
Anteil am Waldei gentum
2,45 %
Legende: NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss Richtplan) NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss Richtplan)
2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
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3. Pflichten der Waldeigentümerin
3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen aufjegliche Holz nutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen.
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 5.5 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes. Im Objekt ,Chälle sind die Vorschriften betreffend der Hochspannungsleitung zu beachten.
4. Entschädigungspflicht des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nut zungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt nach Vertragsabschluss einmalig nach Massgabe der budgetierten Mittel im Jahre 1998.
5. Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.
7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden.
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7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Die Entschädigung för den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden.
7.4 Im Gebiet ,Chälle‘ ist die Wegböschung aus naturschützerischen Aspekten (Förderung von wärmeliebenden Pflanzen und Tieren) nicht Bestandteil der Altholzinsel. 7.5 Der beiliegende Plan M 1: 5‘000, datiert vom 4.11.1998, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
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Tegerfelden, den 12. November 1998
Aarau, den 12. November 1998
Ortsbürgergemeinde Tegerfelden Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:
Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster:
Di^Gemeind^schreiberin:
Dr. H. Kasper
Beilagen: - Rechtsgrundlagen - 2 Pläne M 1: 5‘000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Tegerfelden, 5306 Tegerfelden - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau
Kopie an: - Einwohnergemeinde Tegerfelden, 5306 Tegerfelden - Forstverwaltung Tegerfelden, 5306 Tegerfelden - Kreisforstamt 3, 5400 Baden
4
Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966
Art. 18 c ‘ Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. 2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 §40
’ Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.
Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996
§14a Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden.
2 Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.
Beilage 2 Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald
Altholzinsel: Belchen
OBG Tegerfelden
Planausschnitt 1:5000 vom 4.11.1998
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Beilage 3
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