Gestaltungsplan Scheidgasse

Plan d'utilisaziun spezial · Kölliken

Document

Numer
18.49
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Kölliken
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
30-10-2023
En vigur dapi
26-08-2024

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4276-2024-E-2.pdf

745.41 Gemeinde Kölliken AG

Gestaltungsplan „Scheidgasse", 5742 Kölliken Sondernutzungsvorschriften stand vom 27. April 2023 Verabschiedet im Gemeinderat am 17. September 2020 für die Mitwirkung. Verabschiedet im Gemeinderat am 9. August 2021 für die öffentliche Auflage.

Weitere Bestandteile der Sondernutzungsplanung: - Situationsplan 1:500

Vorprüfungsbericht vom:

Mitwirkung

vom

Öffentliche Auflage vom

4. Dezember 2020

24. September 2020

bis

26. Oktober 2020

12. August 2021

bis

13. September 2021

Beschlossen vom Gemeinderat am

1. Mai 2023

Der Gemeindeschreiber:

imann:

Der

Felix Fischer

Mario Schegner

Genehmigungsvermerk

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umweit Genehmigungsdatum Aarau, den

‘io.CictóQi» SioSÄ

Abteilung Raumentwicklung BVU

plan:team

Datum

Unterschrift

Inhalt 1

Allgemeine Bestimmungen

1

2

Nutzung und Gestaltung

2

3

Freiraum, Aussenraumgestaltung, Terraingestaltung

4

Erschliessung, Parkierung und Nebenanlagen

7

5

Gewässer-, Natur- und Umweltschutz

8

6

Qualitätssicherung

8

7

Schlussbestimmungen

8

planiteam

t

5

Gestützt auf § 21 und § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) des Kantons

Aargau vom 19. Januar 1993 und auf § 8 der Bauverordnung (BauV) des Kantons Aargau vom 25. Mai 2011 erlässt die Gemeinde Kölliken die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:

1

Allgemeine Bestimmungen ’ Der Gestaltungsplan „Scheidgasse" regelt die Rahmenbedingungen für eine quali­

Art. 1

tätsvolle und zweckmässige Bebauung, Erschliessung und Umgebungsgestaltung.

Zweck und Ziele

Auf Grundlage des Richtprojekts von der Strebel Architektur AG, Zofingen ist eine Überbauung mit einer hohen Wohn- und Siedlungsqualität zu erstellen.

Die Bebauung ist dabei gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein­ zugliedern. Die Überbauung soll eine der Lage entsprechende und quartierver­

trägliche Dichte aulweisen. Auf einen sensiblen Umgang mit der Freiraumzäsur und dem angrenzenden Landschaftsraum «Walisgraben» ist ein grosser Wert zu legen. Die bestehende

Hecke entlang des Walisgraben ist aufzuwerten und mit dem geplanten Grün­ raum an der westlichen Parzellengrenze zu vernetzen. Es ist eine quartierverträgliche Erschliessung sowie eine flächensparende, mehr­

heitlich überdeckte und unterirdische Parkierung zu erstellen. Die Erschliessung der Parzelle muss dabei über die Scheidgasse erfolgen.

’ Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Gestaltungsplan Scheidgasse (Situationsplan), 1:500

Art. 2 Bestandteile

-

Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan

2 Wegleitende Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

Richtprojekt Bebauung von Strebel Architektur AG, Zofingen Umgebungskonzept von Freiraumarchitektur GmbH, Luzern

-

’ Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Erläuternder Planungsbericht zum Gestaltungsplan

’ Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 gekennzeichneten Perirne ter.

Art. 3 Perimeter

1 Soweit die nachstehenden Vorschriften und der Situationsplan 1:500 nichts Abwei­

Art. 4 chendes bestimmen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung BNO

Verhältnis zur

und der Bauzonenplan BZP der Gemeinde Kölliken sowie das übergeordnete Bau-

Grundordnung

und Planungsrecht.

planiteam

1

’ Das Richtprojekt Bebauung und das Umgebungskonzept gemäss Art. 2 Abs. 2 ha­

Art. 5

ben für den Gestaltungsplan wegleitenden Charakter. Sie dienen bei der Beurteilung

Vorprojekt

eines Baugesuches bezüglich Qualität sowie der Erfüllung von Zweck und Zielen ge­ mäss Art. 1 als Massstab.

2 Abweichungen von den Richtprojekten sind zulässig, sofern damit eine mindestens

gleichwertige Qualität erreicht wird. 2 Die bestehenden Bauten sind im Zuge der Realisierung des Bauprojektes abzubre­ chen. Eine Abbruchbewilligung der bestehenden Bauten und Anlagen auf Parzelle

311 ist vor der Baubewilligung des Projekts einzuholen.

Für Erstellung, Nutzung und Unterhalt der erforderlichen Gemeinschaftsanlagen

Art. 6 sind die notwendigen Dienstbarkeiten privatrechtlich zu sichern, so die Zu- und

Dienstbarkeiten

Wegfahrt zu der Tiefgarage, die Durchgangs- und Nutzungsrechte der Fusswegver­

bindungen sowie gemeinsame Nutzungsrechte und Unterhaltspflicht für Spielplatz und Freiflächen. 2 Die grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeiten müssen vor Baubeginn der Über­

bauung vorliegen.

2

Nutzung und Gestaltung

Art. 7

1 Der Gestaltungsplan legt für fünf Bauten die Baubereiche A, B, C, D und E fest. Die

Nutzung

zulässigen Nutzungen richten sich nach § 8 BNO.

’ Die anrechenbare Geschossfläche beträgt maximal 4'350 m2. Flächen des Attikas

Art. 8

sind in den maximal zulässigen anrechenbaren Geschossflächen nicht eingerechnet.

Nutzungsmass

Die zulässige anrechenbare Geschossflache pro Baubereich ist im Plan bezeichnet: - Baubereich A:

870.00 m2

- Baubereich B:

870.00 m2

- Baubereich C:

870.00 m2

- Baubereich D:

870.00 m2

- Baubereich E:

870.00 m2

2 Der Gemeinderat kann eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche in den

einzelnen Baubereichen um max. 10 % genehmigen, sofern die Gesamtausnützung im Perimeter von max. 4'350 m2 eingehalten ist.

2 Für unbeheizte Wintergärten (wie verglaste Balkone, Veranden, Vorbauten usw.)

wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er darf maximal 15 m2 pro Wohneinheit be­

tragen. Bei grösseren Wintergärten zählt die 15 m2 übersteigende Fläche zur anre­ chenbaren Geschossfläche.

plan:team

2

1 Gebäude sind nur innerhalb der Baubereiche A bis E zugelassen.

Art. 9 Baubereiche für Ge­

2 Bauteile mit unselbständiger Funktion (Sonnenschutz; Fenstereinfassung) dürfen

bäude

den Baubereich max. 1.5 m auf maximal 1/3 der Fassadenlänge überragen. Dachvor­ sprünge und Vordächer sind auf der gesamten Länge zulässig. 2 Ausserhalb der Baubereiche sind Elemente der Umgebungsgestaltung, Erschlies­ sungsanlagen, Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV, welche ausserhalb von pri­

vaten Aussenflächen liegen, zulässig. Diese müssen den Gestaltungsgrundsätzen des Umgebungskonzepts entsprechen.

Die Differenzierung der Baukörper in den Baubereichen A-E in zwei Gebäudeteile ist zwingend und erfolgt mittels Fassadengestaltung sowie einer Höhenstaffelung.

Art. 10 1 Es sind die minimalen Grenzabstände gemäss §35 BNO der Gemeinde Kölliken ein­

Grenz- und Gebäudeab­

zuhalten.

stände

2 Bei allen Bauten dürfen die zonengemässen Gebäudeabstände innerhalb der Bau­

bereichen reduziert werden, sofern eine ortsbaulich und architektonisch gute Lösung erzielt wird und die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen ge­

wahrt bleiben. Der Gemeinderat kann ein Schattendiagramm verlangen.

Art. 11 ’ Die Höhe der Bauten wird über die Gesamthöhe bestimmt. Die Fassadenhöhe ge­

Höhe der Gebäude

mäss BNO wird nicht angewendet. 2 Die im Situationsplan festgelegten Angaben der Gesamthöhe in Meter über Meer pro Baubereich sind verbindlich und dürfen nicht überschritten werden. Brüstungs-

und Geländerhöhen sind miteingerechnet.

Art. 12

Attikageschosse sind in den dafür vorgesehenen Baubereichen D und E zugelassen.

Attikageschosse

Die Abgrenzung der Baubereiche «Attika» dürfen nicht überschritten werden.

’ In allen Baubereichen sind nur Flachdächer zulässig.

18 weitere Artikel

Art. 13 2 Technisch erforderliche Aufbauten wie Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur Ener­

Dachgestaltung

giegewinnung und Liftüberfahrten sind zugelassen. 2 Notwendige technische Aufbauten müssen sorgfältig gestaltet und materialisiert

werden und sich gut in die Dachlandschaft, resp. in die gesamte Gebäudearchitektur integrieren. Sie sind zusammenzufassen und auf das technisch Notwendige zu be­

schränken. Nicht begehbare Dachflächen und nicht von Aufbauten und Energiegewinnungs­ anlagen beanspruchte Dachflächen sind extensiv und standortgerecht zu begrünen.

Dachbegrünungen können zur Hälfte dem ökologischen Ausgleich angerechnet

planleam

3

werden, wenn sie die Anforderungen der Gründachrichtlinie I SFG als ökologischen

Mindeststandard erfüllen.

Art. 14 Die Materialisierung und Farbgestaltung der Fassaden aller Hauptbauten ist so zu

Material- und

wählen und aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechender und quar­

Farbkonzept

tierverträglicher Gesamteindruck entsteht.

Das übergeordnete Material- und Farbkonzept ist mit dem Baugesuch einzureichen und der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen. Der Gemeinderat kann für die

Prüfung externe Fachleute beiziehen. 5 Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für spätere Renovationen und Umbauten.

Art. 15 Die Gebäude und die Erschliessung sind in hindernisfreier Bauweise gemäss SIA-

Hindernisfreies Bauen

Norm 500 zu erstellen und zu unterhalten.

Art. 16 Eine Etappierung ist möglich und erfolgt grundsätzlich vom Walisgraben zur

Etappierung

Scheidgasse hin. Die Baugesuche der einzelnen Etappen können separat eingereicht

werden. Dabei muss jedoch die geforderte Qualität der Überbauung sichergestellt werden. 2 Die Realisierung der Bauten und Anlagen in den Baubereichen A-E ist zeitlich und

organisatorisch aufeinander abzustimmen. Für jede Etappe ist für Bewohnende und Besuchende sowie die Ver- und Entsorgung jederzeit eine Erschliessung sicherzu­ stellen.

5 In jeder Etappe ist eine adäquate Versorgung mit Spiel- und Gemeinschaftsflachen

zu gewährleisten

planiteam

4

3

Freiraum, Aussenraumgestaltung, Terraingestaltung ’ Das Richtprojekt Umgebung hat wegleitenden Charakter. Es konkretisiert die Fest­

Art. 17

setzungen im Gestaltungsplan. Die im Plan dargestellten Konzeptinhalte sind grund­

Freiraumkonzept

sätzlich verbindlich, können aber bezüglich Lage und Dimension vom Plan abwei­

chen, soweit das Gesamtkonzept in seiner Qualität erhalten bleibt.

Folgende Elemente prägen das wegleitende Richtprojekt Umgebung: a)

extensive Wiese mit Gehölzsaum,

b)

Zentrale Spielfläche / Gemeinschaftsflächen

c)

Durchwegung mit wegbegleitend Pflanzbereichen

d)

Privatflächen mit Sitzmauer im Westen

e)

Blumenrasen

2 Die Anzahl Bäume gemäss Richtprojekt Umgebung ist verbindlich, deren Lage je­ doch schematisch. Als Grundlage für die Auswahl der Gehölze dient das wegleitende

Richtprojekt Umgebung

5 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Umgebungsplan einzureichen und durch die Gemeinde zu genehmigen. Auf diesem müssen mindestens ersichtlich sein:

a)

Gestaltung des Terrains mit den notwendigen Höhenangaben.

b)

Gestaltung und Ausstattung der Freiflächen (Erschliessungsflächen, Parkie­ rungsflächen, Aufenthaltsflächen, Spielflächen, Grünflächen), sowie Angaben zu Oberflächenbelagsarten und Beleuchtung.

c)

Standorte und Art der Bepflanzungen.

d)

Lage und Gestaltung von naturnahen Grünflächen und Hecke zwischen Walis­ graben und den Baubereichen A und B sowie entlang der westlichen Parzellen­

grenze.

e)

Lage und Gestaltung von Versickerungs- und Retentionsflächen.

f)

Lage und Gestaltung von Entsorgungseinrichtungen (Container, Mulden) und

Verortung der zentralen Abfallentsorgung und Abholplatz. Lage und Art der Bäume werden von der Baubehörde im Rahmen des Baubewilli­

gungsverfahrens festgelegt. Es sind standortgerechte, vorwiegend einheimische

Baum- und Strauchsorten zu pflanzen.

Art. 18

1 Die im Situationsplan 1:500 dargestellten Umgebungsbereiche ist für die Nutzenden

Umgebungsbereich

zugänglich zu gestalten und dient der Regenwasserversickerung. 2 Es sind standortgerechte, vorwiegend einheimische Baum- und Strauchsorten zu pflanzen.

5 Klein- und Anbauten sind nicht zulässig.

Art. 19 Die im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereiche «Gemeinschafts- und Aufent­

Gemeinschafts- und

haltsflächen» dienen den Bewohnenden als Spiel-, Aufenthalts- und Freizeitflächen.

Aufenthaltsflächen

planleam

5

^Innerhalb der Bereiche sind Möblierungen, Geräte und Anlagen für den Spiel- und Freizeitgebrauch zulässig.

Art. 20

’ Private Aussenflächen sind innerhalb der im Situationsplan 1:500 dargestellten Be

Private Aussenflächen

reich ’ Private Kleinbauten über 9 m2 in den privaten Aussenflächen sind nicht zulässig. 2 Bauliche Einfriedungen, wie bspw. Gartenzäune und Mauern sind nicht zulässig. Für

die gesamte Siedlung einheitlich gestaltete pflanzliche Einfriedungen sowie einheit­

lich gestaltete Mauerelement zur Terraingestaltung sind zulässig.

Art. 21

’ Siedlungsinterne gemeinschaftliche Wege und Fussverbindungen sind zu gestalten.

Siedlungsinterne ge­

Die Breite der Wege beträgt mindestens 2.0 m. Ihre detaillierte Linienführung erfolgt

meinschaftliche Wege

im Bauprojekt. Das Befahren mit motorisierten Verkehrsmitteln ist auf diesen Flächen

und Fussverbindungen

nicht zulässig. Vorbehalten bleiben Notzufahrten.

2 Eine Anbindung an bestehende Fusswege über den Gestaltungsplanperimeter hin­

aus ist anzustreben. Die Anbindung an den bestehenden Fussweg an der östlichen

Parzellengrenze ist zwingend. 2 Die sekundären siedlungsinternen Fusswege dienen als Ergänzung und weitere An­ bindung an das bestehende Wegnetz sowie dem Zugang zu den siedlungsinternen

Gemeinschafts- und Aufenthaltsflächen.

Art. 22

1 Der Bereich ist als extensiver Naturraum zu gestalten und mit vorwiegend niedrig­

Extensive Wiese und

wachsenden, einheimischen Baum- und Strauchsorten zu bepflanzen.

naturnaher Gehölzsaum 1 Die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen innerhalb des «Freihaltebe­

Art. 23 Freihaltebereich

reichs Gewässerraum» richtet sich nach den Gewässerraumanforderungen gemäss

Gewässerraum

den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutz-

verordnung (GSchV). 2 Die bestehende Hecke entlang des Walisgrabens ist zu erhalten und aufzuwerten.

Die Ufervegetation ist geschützt. Ergänzungspflanzungen sind wo nötig vorzuneh­ men.

2 Innerhalb des «Freihaltebereichs Gewässerraum» sind ausschliesslich einheimische,

standortgerechte Pflanzen zu pflanzen.

plan:team

6

4

Erschliessung, Parkierung und Nebenanlagen ’ Die Erschliessung des Perimeters erfolgt via Scheidgasse. Der motorisierte Verkehr

Art. 24

ist zwingend über die im Situationsplan 1:500 festgelegteo Arealzufahrteo zu führen.

Erschliessung

Art. 25

’ Die grundsätzliche Lage der Erschliessung ist im Gestaltungsplan festgelegt.

Parkierung, Zufahrten

2 Die Ein- und Ausfahrt in die unterirdische Einstellhalle ist zwingend ab der Scheid­

und Sichtzone

gasse und getrennt vom bestehenden Fussweg an der östlichen Perimetergrenze zu erstellen. Die Lage der Zufahrt im Gestaltungsplan ist verbindlich.

’ Autoabstellplätze sind, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, in einer unterirdi­ schen Einstellhalle zu erstellen. Innerhalb der, im Gestaltungsplan dargestellten, Ab­ grenzung für unterirdische Bauten, sind unteranderem die Einstellhalle, Keller- und

Technikräume, Kellerabgänge und Treppenzugänge zur Einstellhalle zulässig. Der im Gestaltungsplan eingetragene Baubereich für unterirdische Bauten ist dabei

komplett unterirdisch und überdeckt zu gestalten. Stützmauern über 1.80m müssen in die Umgebung eingepasst werden.

2 Im Bereich von Baumpflanzungen ist eine angemessene Mindestüberdeckung von 1.00 m einzuhalten. ® Die oberirdischen Abstellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszustatten.

Veloabstellplätze sind in ausreichender Anzahl am Eingangsbereich der Hauptbau­

ten der Baubereiche A-E zu erstellen. Weitere gemeinschaftliche und zentral gele­ gene Veloabstellplatze sind zulässig.

2 Es ist eine Sichtzone für die Ein- und Ausfahrt zur Einstellhalle und den oberirdi­

schen Parkplätzen zu gewährleisten. Innerhalb der Sichtzone ist eine freie Sicht in der Höhe von 0.8 m bis 3.0 m zu gewährleisten.

Art. 26

’ Der Standort für die zentrale Abfallentsorgung ist gemäss Richtprojekt zu erstellen.

Standort zentrale Ab­

Die ungefähre Lage ist im Situationsplan 1:500 eingetragen.

fallentsorgung

planleam

7

Gewässer-, Natur- und Umweltschutz

5

’ Soweit die Bodenbeschaffenheit eine Versickerung zulässt, sind Versickerungsanla­

Art. 27

gen zu realisieren. Deren Gestaltung richtet sich nach der Vorgabe der Abteilung für

Versickerung /

Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau im Ordner

Retention

„Siedlungsentwässerung", nach Möglichkeit in der Reihenfolge Typ 1 bis 3. 2 Je nach Wasseranfall und Leistung der Versickerungsanlagen sind genügend grosse

Retentionsvolumen zu schaffen (z.B. Mulde, Teich, Dachbegrünung, Flachdach­ einstauung). Diese sind im Umgebungsplan mit Einreichen des Baugesuches aufzu­

zeigen.

Die Anforderungen der zum jeweiligen Zeitpunkt des Baugesuchs gültigen Ener­

Art. 28

gie-Standards sind verpflichtend. Diese Anforderung gilt auch als erfüllt, wenn die

Energie-Standard

Ziele desselben - d.h. eine energetisch und ökologisch gleichwertige Energiebilanz - auf andere Weise erreicht werden können.

6

Qualitätssicherung 11n diesen Bestimmungen werden die maximalen Nutzungsmasse definiert. Im Rah­

Art. 29 men der Baubewilligung werden diese maximalen Nutzungsmasse nur gewährt,

Qualitätserfüllung

wenn eine hohe räumliche und architektonische Qualität der Überbauung nachge­

wiesen ist.

7

Schlussbestimmungen ’ Der Gestaltungsplan Scheidgasse mit den dazugehörigen Sondernutzungsvor­

Art. 30 schriften tritt mit der Genehmigung des zuständigen Departements Bau Verkehr und

Inkrafttreten

Umwelt BVU in Kraft. 2 Die Änderung und die Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das gleiche Ver­

fahren wie der Erlass.

planleam

8

Genehmigung

S88 ir KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TR0I/SS2G

Versand:

Datum Genehmigung: 26.08.2024

2B. Aug. 2024

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.49 Gemeinde Kölliken; Gestaltungsplan "Scheidgasse" - Korrektur; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Ganzen Text zeigen

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Die Vorlage ist vom Gemeinderat als unwesentliche Änderung ohne vorgängige öffentliche Auflage beschlossen worden, gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwe­ sen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993. Beschluss Gemeinderat Publikation Amtsblatt Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

27. Mai 2024 20. Juni 2024 30. Juli 2024 22. Juli 2024

1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 BauG für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 29. Juni 2011 genehmigten Nutzungsplan Siedlung beziehungs­ weise den am 30. Oktober 2023 genehmigten Gestaltungspian "Scheidgasse" ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Im genehmigten Gestaltungsplan "Scheidgasse" (genehmigt am 30. Oktober 2023) wurde von der Gemeinde Kölliken im Nachgang ein offenkundiges Versehen festgestellt. So wurde bei den Baube­ reichen D und E während des gesamten Verfahrens zwar von einem Attikageschoss ausgegangen. Aufgrund eines redaktionellen Fehlers wurden die für ein Attikageschoss erforderlichen Höhenkoten jedoch nie angepasst/ausgewiesen. Das offenkundige Versehen wird im "Bericht zur Korrektur Offen­ kundiges Versehen mit Ergänzung Höhenkoten für die Baubereiche Attika D und E" vom 22. Mai 2024 plausibel und nachvollziehbardargelegt. J\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20240806_bdv_18.49.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Kölliken am 27. Mai 2024 be­ schlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan Scheidgasse, Parzelle 311 - Situationsplan 1:500 Korrektur offenkundiges Versehen mit Ergänzung Höhenkoten für die Baubereiche Attika

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im "Bericht zur Korrektur Offenkundiges Versehen mit Er­ gänzung Höhenkoten für die Baubereiche Attika D und E" der Gemeinde vom 22. Mai 2024 erläutert und begründet.

Erwägungen

4. Auslegung und Anwendung des § 25 Abs. 3 BauG

Auch wenn § 25 Abs. 3 lit. b) BauG nur die "allgemeinen Nutzungspläne" (aNP) erwähnt, kann das kantonale Recht so ausgelegt werden, dass bei unwesentlichen Änderungen eines Sondernutzungs­ plans - analog zu jenen der aNP - keine öffentliche Auflage (allerdings einer Information der Be­ troffenen [rechtliches Gehör] sowie einer Publikation des Gemeinderatsentscheids) erforderlich ist. Der Nachweis, wonach es sich vorliegend um eine unwesentliche Änderung und die Korrektur eines offenkundigen Versehens handelt, legt die Gemeinde im "Bericht zur Korrektur Offenkundiges Verse­ hen mit Ergänzung Höhenkoten für die Baubereiche Attika D und E" plausibel dar.

5. Gesamtbeurteilung 5.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 5.2 Raumplanerische Beurteilung

Zur Klärung werden im Situationsplan für die Baubereiche D und E zwei Höhenkoten (Ergänzung maximale Gesamthöhe in Meter über Meer) ergänzt. Dies ist sachgerecht.

6. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

2 von 4

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Scheidgasse" - Korrektur (genehmigt am 30. Oktober 2023), beschlossen vom

Gemeinderat Kölliken am 27. Mai 2024, wird genehmigt.

2.

le Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

:egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 38, 5742 Kölliken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres

• Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­

ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­ treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

3 von 4

6,

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

4 von 4

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TROI/OSCW

Datum Genehmigung: 30.10.2023

Versand:

31 Okt. 2023

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.49 Gemeinde Kölliken; Gestaltungsplan "Scheidgasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

4. Dezember 2020 24. September 2020 bis 26. Oktober 2020 12. August 2021 bis 13. September 2021 1. Mai 2023 28. September 2023 6. Juni 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raument­ wicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zustän­

dig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 29. Juni 2011 genehmigten Nutzungsplan (NP) Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage

Das Gestaltungsplangebiet umfasst die Parzelle 311 mit einer Fläche von rund 0,8 ha und grenzt an die "Scheidgasse". Gemäss Bauzonenplan (genehmigt vom Regierungsrat am 29. Juni 2011) ist das Grundstück der Wohnzone W2 mit Sondernutzungsplanpflicht zugewiesen. Der Gestaltungs-

J:\03_Geschätte\3_Genehmlgungen\02_ARE\OSR\20231012_bdv_18.49.docx

plan (GP) basiert auf dem Baugesuch BVUAFB. 17.803, das aufgrund eben dieser Pflicht zur Son­ dernutzungsplanung sistiert wurde. Das Gebiet liegt im Nahbereich der öffentlichen Bauten und Anla­ gen (Gemeindehaus, Schulanlagen). Im Norden grenzt der Gestaltungsplanperimeter an den Bach "Walisgraben" und die Landwirtschaftszone.

Auf dem Grundstück sollen fünf Mehrfamilienhäuser erstellt werden. Mit dem GP sollen die Rahmen­ bedingungen für eine qualitätsvolle und zweckmässige Bebauung, Erschliessung und Umgebungs­ gestaltung geregelt werden. Dabei werden die Bebauungen gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingegliedert und ein sensibler Umgang mit dem Freiraum und dem angrenzenden Land­ schaftsraum angestrebt. Die Hecke entlang des "Walisgrabens" wird aufgewertet und mit dem ge­ planten Grünraum an der westlichen Parzellengrenze vernetzt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Kölliken am 1. Mai 2023 be­ schlossenen Vorlage: • GP "Scheidgasse" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind ifn Planungsbericht der Gemeinde vom 27. April 2023 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 4. Dezember 2020 abgeschlossen worden. Die abschliessende Vorprüfung enthielt noch eine Reihe von Vorbehalten zu den Themen: Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), Regelung der Einpassung der Bauten und Abgrabungen, Fehlen von konkreten Zweckbestimmungen und Vollzugskriterien zum Aussenraum, extensiver Naturraum, Etappierung des Freiraumes, Sichtzonen, Gewässerraum sowie Lärm.

Auf die Vorbehalte wurde durch Anpassungen an den Unterlagen in der Summe adäquat reagiert. Die Vorlage gilt damit als umfassend bereinigt und genehmigungsfähig. Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die NP auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kanto­ nalen Richtplänen (RP) und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die An­ forderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken GP, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. GP können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und land­ schaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird.

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Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzu­ weisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplan­ vorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsqualität

Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.

In GP sind nebst der Erschliessung insbesondere auch die ortspezifisch abgeleiteten typologischen und freiräumlichen Strukturen und Prinzipien rechtsverbindlich festgelegt. Die nötigen architektoni­ schen Qualitäten werden anhand zielführender und in den SNV gesicherten Kriterien auf Stufe Bau­ bewilligungen hervorgebracht (§ 21 Abs. 2 BauG). Ortsbild und Städtebau

Kurzinventar und Inventar der schützensvjerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Innerhalb des Planungsperimeters befindet sich das Kurzinventarobjekt "Wohnhaus an der Scheid­ gasse 24" (Inventar-Nr. KLL909). Dieses Objekt wurde in der Nutzungsplanung nicht als Substanz­ schutzobjekt bezeichnet. Für die Abbruchbewilligung ist der Gemeinderat zuständig.

Das Planungsgebiet liegt gemäss ISOS (regionale Bedeutung, festgesetzt im Richtplankapitel S 1.5) in der Umgebungszone "V" (Wohnbebauung 20. Jahrhundert, Bauernhäuser 18./19. Jahrhundert) mit Erhaltungsziel "b" (Strukturerhalt). Der Planungsbericht setzt sich mit diesem Sachverhalt angemes­ sen auseinander. Städtebauliches Konzept und landschaftliche Eingliederung Gemäss dem städtebaulichen Konzept wurde die Stellung der fünf Gebäude so gewählt, dass ein adäquater Abstand zum Nachbargebäude eingehalten wird. Zudem wird mit der Stellung der Ge­ bäude auf die Topografie eingegangen. Diese weist einen Höhenunterschied von rund 8 m zwischen der westlichen Seite und dem nordöstlichsten Punkt des Areals auf. Das dem GP zugrunde liegende Richtprojekt weist entsprechende Abgrabungen auf. Durch die leicht versetzte Anordnung der Ge­ bäude beziehungsweise der Gebäudeteile werden interessante Aussenräume und eine abwechs­ lungsreiche Fassadenabfolge ermöglicht. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum

Die Anordnung der Baukörper lässt im zentralen Bereich einen grosszügigen Freiraumbereich zu. Dieser soll gemäss "Richtprojekt Umgebung" vielfältig genutzt werden können und wird je nach spe­ zifischem Bereich unterschiedlich gestaltet und bepflanzt. Der halböffentliche Bereich führt entlang des Fusswegs zu den Hauszugängen und erschliesst die zentral gelegenen Spiel- und Aufenthalts­ flächen. Dieser Bereich soll mit wegbegleitenden Stauden sowie mit Blumenrasen bepflanzt werden. Entlang der westlichen Arealgrenze sind eine Wildhecke (niedere Gartengehölze) sowie eine exten­ sive Wiese vorgesehen, wobei zwischen der Hecke und den Gebäuden ebenfalls Blumenrasen so­ wie südwestlich ein zusätzlicher Aufenthaltsbereich geplant ist. Unmittelbar vor den Erdgeschoss­ wohnungen werden private Aussenflächen ermöglicht. Insgesamt werden so gut nutzbare und dem Terrainverlauf angepasste, abwechslungsreiche Freiräume geschaffen.

Die Erschliessung beziehungsweise Einfahrt in die Tiefgarage erfolgt unmittelbar neben dem zentra­ len Bereich der Überbauung. Die Gestaltung der Einfahrt wurde im Zug der Projekterarbeitung redi­ mensioniert und auf ein vertretbares Mass reduziert. Die Lage der Einfahrt wird mit der Höhenlage der Tiefgarage (zwei Hauptniveaus) und der Etappierung begründet. Die Zufahrtsstrasse zur Tiefga­ rageneinfahrt soll als Wohn-/Spielstrasse ausgestaltet werden, was gemäss der Projektverfasser mit der Anzahl Fahrten vereinbar ist.

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Insgesamt erscheint die Konzeption der Aussenraumgestaltung gemäss Richtprojekt, namentlich vor dem Hintergrund der nicht ganz anspruchslosen Topografie als schlüssig und es werden vielfältige Freiraumbereiche ermöglicht, die zu einer qualitätsvollen Siedlungsentwicklung beitragen.

Etappierung Gemäss GP sollen als erste Etappe die Mehrfamilienhäuser A und B entlang des "Walisgrabens" re­ alisiertwerden. In dieser Etappe sollen auch der Bau der Erschliessungsstrasse sowie der erste Teil der unterirdischen Einstellhalle erfolgen. Gemäss der SNV hat die Etappierung grundsätzlich vom "Walisgraben" zur "Scheidgasse" hin zu erfolgen und es wird eine adäquate Versorgung mit Spielund Gemeinschaftsflächen gefordert. Dies ist sachgerecht.

4.2.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Erschliessung, Parkierung und Sichtzonen

Die Erschliessung des motorisierten Verkehrs wird im Planungsbericht weitgehend sachgerecht er­ läutert. Demgemäss wird durch die zusätzlichen Fahrzeuge keine merkliche Mehrbelastung erwartet.

Gemäss Richtprojekt sind 78 Parkplätze ausgewiesen. Die Parkierung des motorisierten Verkehrs erfolgt hauptsächlich in den Tiefgaragen. An der "Scheidgasse" sind zwei Besucherpärkplätze (Längsparkfelder) vorgesehen. Im GP werden die Sichtzonen ausgewiesen. Für die Sichtzonen-Bereiche ausserhalb des Gestal­ tungsplanperimeters (Parzelle 1020) wird im Baugesuchsverfahren eine entsprechende Dienstbarkeit angebracht.

4.2.3 Weitere materielle Hinweise

Gewässerraum Der Gestaltungsplanperimeter grenzt nordseitig an den "Walisgraben". Zur Sicherung des künftigen Gewässerraums wird ein 6 m breiter "Freihaltebereich Gewässerraum" grundeigentümerverbindlich festgelegt.

Die SNV wurden dahingehend ergänzt, dass sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzun­ gen innerhalb dieses Freihaltebereichs nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV), richtet. Demgemäss sind auch ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. Lärm

Gemäss Art. 28 SNV richten sich die Lärmschutzanforderungen nach Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV). Das Gebiet gilt als erschlossen, weshalb die Immissionsgrenzwerte (IGW) zur Anwendung kommen. Im Planungsbericht wird nachvollziehbar hergeleitet, dass diese eingehalten werden. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau­ begriffe beschlossen und mit der Bauverordnung umgesetzt.

Die SNV sind sachgerecht und rechtkonform.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Scheidgasse", beschlossen vom Gemeinderat Kölliken am 1. Mai 2023, wird genehmigt.

2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

tephan Artiger iegierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 38, 5742 Kölliken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Laurenzenvorstadt 11. 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­

gau zu laufen.

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3.

Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind.

4.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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