Gestaltungsplan Neumattweg Ost

Plan d'utilisaziun spezial · Suhr

Document

Numer
19.218
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Suhr
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
14-03-2024
En vigur dapi
14-03-2024

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SNP-4012-2024-E.pdf

r -'m

"n Aargau »F jrtsment ’Tu, Verkehr und Umwelt Abteiiung Raumentwickìung

Gemeinde Suhr AG

Gestaltungsplan „Neumattweg Ost“, Suhr Sondernutzungsvorschriften 03.07.2023

Verabschiedet im Gemeinderat am 29. September 2020 für die Mitwirkung.

Verabschiedet im Gemeinderat am 03. August 2021 für die öffentiiche Auflage. Weitere Bestandteile der Sondernutzungsplanung: - Situationsplan 1:500

Vorprüfungsbericht vom:

Mitwirkung

vom

öffentliche Auflage vom

22. Juni 2021

02. Oktober 2020

bis

02. November 2020

20. August 2021

bis

20. September 2021

Beschlossen vom Gemeinderat am 03 Juli 2023

Der Geschäftsführer:

Die Gemeindepräsidentin:

cs Philippe Woodtli

Carmen Suter - Frey

Genehmigung

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum

AH.

Datum

Aarau, den

Abteilung Raumentwicklung BVU Unterschrift

plan:team

Inhalt 1

Allgemeine Bestimmungen

1

2

Nutzung und Gestaltung

2

3

Frei- und Aussenraumgestaltung, Terrain

4

4

Erschliessung, Parkierung und Nebenanlagen

6

5

Gewässer-, Natur- und Umweltschutz

8

6

Qualitätssicherung

9

7

Schlussbestimmungen

9

plan:team

Sondernutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost“, Suhr

Gestützt auf § 21 und § 25 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG)

des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (Stand 1. Mai 2017) und auf § 8 der Bauverordnung (BauV) des Kan­

tons Aargaus vom 25. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2018) erlässt die Gemeinde Suhr die nachstehenden Son­

dernutzungsvorschriften:

1

Allgemeine Bestimmungen 1 Mit dem Gestaltungsplan Neumattweg Ost werden folgende Ziele angestrebt:

Art. 1 Eine städtebaulich klare Grunddisposition der Bauten mit hoher Architektur-

a)

Planungsziele

und Aussenraumqualität. Es ist eine der Lage entsprechenden Dichte auf­ zuweisen. Die Bebauung ist gut in die bauliche Umgebung einzugliedern.

Die Schaffung attraktiver, vielfältig nutzbarer Freiräume für das Quartier und

b)

die Gestaltung eines gemeinschaftlichen Quartiersplatzes. Eine sorgfältige Gestaltung des Übergangsbereiches von der Wohn- und

c)

Arbeitszone zur Arbeitszone.

Die Sicherung von allgemein zugänglichen, das Areal durchquerenden

d)

Quartierverbindungen (Fussweg / Velo), die das Quartier Neumatte mit dem

Bahnhof Suhr verbinden. Eine rationelle und zweckmässige Erschliessung vom Neumattweg und

e)

Reiherweg auf das zu bebauende Areal.

Eine Befreiung des zu bebauenden Areals vom motorisierten Verkehr (aus­

f)

genommen Zufahrt zu Parkplätzen/Tiefgarage, Güterumschlag und Nutz­

fahrzeugen).

Die Realisierung eines Energiestandards auf dem Areal, der den Anforde-

g)

rungen an die 2000-Watt-Gesellschaft entspricht.

2 Der Gestaltungsplan Neumattweg Ost soll eine etappierte Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen sicherstellen.

Art. 2

1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

Bestandteile

-

Situationsplan „Gestaltungsplan Neumattweg Ost“, 1:500

-

Sondernutzungsvorschriften „Gestaltungsplan Neumattweg Ost“

2 Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Erläuternder Planungsbericht „Gestaltungsplan Neumattweg Ost“

-

nach Art. 47 RPV - Richtprojekt Baubereich A-D, Husistein & Partner AG, Aarau

- Umgebungskonzept, Albiez De Tomasi, Zürich

-

plan:team

Verkehrskonzept, Ballmer + Partner AG, Aarau

1

Sondemutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost“, Suhr

’ Der Gemeinderat kann geringfügige Abweichungen von den Vorschriften des

Gestaltungsplans gestatten, falls dadurch gegenüber den Zielen gemäss Art. 1

Abs. 1 SNV eine mindestens gleichwertige Lösung erreicht wird.

Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 gekennzeichneten Perimeter.

Art. 3 Perimeter

Art. 4 1 So weit nachstehende Vorschriften und der Situationsplan 1:500 nichts Abwei­

Verhältnis zur

chendes bestimmen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung der

Grundordnung

Gemeinde Suhr. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt

Vorbehalten.

2

Nutzung und Gestaltung

Ari. 5

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach § 8 (Wohn- und Arbeitszone WA)

Nutzung

der BNO der Gemeinde Suhr 2 Der Gestaltungsplan präzisiert die zulässigen Nutzungen für die Baubereiche

A, B, C und D. Die Baubereiche A, B, C und D bestimmen die Lage für Wohn­

bauten. Als Nebennutzung sind nichtstörendes Gewerbe und Dienstleistungen (Kinderhort, Spitex, etc.) erlaubt.

® Die in der BNO der Gemeinde Suhr (§ 39) geforderten Gemeinschaftsräume

sind auszuweisen. Falls sich eine qualitativ gleichwertige Lösung anbietet, kön­ nen auch mehrere Gemeinschaftsbereiche zusammengefasst werden.

'’Der Baubereich E bestimmt die Lage der Gewerbebauten.

Art. 6 1 Über den Gesamtperimeter beträgt die Ausnützungsziffer 1.15. Die anrechen­

Nutzungsmass

bare Geschossfläche beträgt maximal 23'280 m^.

2 Die zulässige anrechenbare Geschossfläche beträgt für: die Baubereiche A/B/C/D (Teilbereich Nord)

18'190 m^

den Baubereich E (Teilbereich Süd)

5'090 m^

3 Der Gemeinderat kann eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um max. 5 % in den einzelnen Baubereichen A/B/C/D bzw. in den einzelnen Bau­

bereichen im Baubereich E genehmigen, sofern die Gesamtausnutzung im je­

weiligen Teilbereich Nord bzw. Süd eingehalten ist.

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2

Sondernutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost“, Suhr

Art. 7

Gebäude sind nur innerhalb der Baubereiche A/B/C/D/E zugelassen.

Baubereiche

2 Die im Plan eingezeichnete Linie «Bereich offene Erschliessung und Balkon» bestimmt die maximale Ausdehnung der Balkone und anderer offener, aussen­ liegender Erschliessungsbereiche. Dieser Bereich wirkt als Raumfilter innerhalb

der dichten Bebauung und dient der Belebung der Höfe zwischen den Gebäu­ den. Die Gebäude im Baubereich A.2, A.3, A.4, C.1 und C.2 sind mit Lauben­ gängen zu erschliessen, welche Bereiche zum Aufenthalt ermöglichen. Winter­ gärten sind in diesem Bereich ebenfalls zulässig. Mindestabstände und Notzu­

fahrten müssen gewährleistet sein.

’ Ausserhalb der Baubereiche sind Elemente der Umgebungsgestaltung, Er­ schliessungsanlagen, Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV zulässig. Diese

müssen den Gestaltungsgrundsätzen des Umgebungskonzepts entsprechen. * Unterirdische Bauten dürfen mit Ausnahme des im Plan gekennzeichneten Bereichs «Zone ohne Unterkellerung» im gesamten Gestaltungsplanperimeter im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben realisiert werden.

Die Bauten in den Baubereichen A/B/C/D (Haus A-M) sowie die Bauten im

Art. 8 Gestaltung der Hochbau­

ten und Prinzip des

Baubereich E (E.1/E.2/E.3) sind jeweils so zu gestalten, dass hinsichtlich Mas-

sstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Material- und Farbwahl und ökologi­ schem Wert eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Durchwohnens

2 Soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist,

sind teilweise bodengebundene Vertikalbegrünungen bei der Fassadengestal­ tung der Wohnbauten einzusetzen. Ein Verzicht darauf ist zu begründen. 3 Das Prinzip des «Durchwohnens» ist für die Wohnungen in den Gebäuden

im Baubereich A.2, A.3, A.4, C.1 und C.2 umzusetzen.

Art. 9 1 Die Materialisierung und Farbgestaltung der Fassaden aller Hauptbauten ist

Material- und

so zu wählen und aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechen­

Farbkonzept

der und quartierverträglicher Gesamteindruck entsteht.

2 Das übergeordnete Material- und Farbkonzept ist bei der Einreichung des 1. Baugesuches im Baubereich A/B/C/D zu formulieren und der Gemeinde zur Ge­

nehmigung vorzulegen. Der Gemeinderat kann für die Prüfung externe Fach­

leute auf Kosten der Bauherrschaft beiziehen.

Art. 10 ’ Die im Situationsplan festgelegten Angaben der Höhen pro Baubereich sind in

Höhe der Gebäude

Meter über Meer angegeben und verbindlich.

2 Die Höhen der Gebäude im Baubereich E richten sich nach der BNO der Ge­ meinde Suhr (§ 5).

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3

Sondemutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost“, Suhr

In allen Baubereichen sind nur Flachdächer zulässig.

Art. 11 Dachgestaltung

2 Technisch erforderliche Aufbauten wie Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur

Energiegewinnung und Liftüberfahrten sind zugelassen. 2 Nicht begehbare Dachflächen sind gemäss SIA-Norm 312.2013 312 vom 01.11.2013 extensiv und strukturreich zu begrünen. Kombinationen mit Solar­

anlagen und Regenwassernutzung sind explizit erwünscht. Die Aufbaustärke

der Substratschicht hat mindestens 200 mm zu betragen.

Art. 12 1 Eine Etappierung innerhalb des GP-Perimeters, insbesondere eine Etappie­

Etappierung

rung der Teilbereiche Nord (Wohnen / Baubereiche A/B/C/D / Parz. Nr. 1987) und Süd (Gewerbe / Baubereich E / Parz. Nrn. 3205, 3482), ist grundsätzlich

möglich.

2 Die Realisierung der Bauten und Anlagen der einzelnen Etappen ist zeitlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Für jede Etappe ist für Bewoh­

nende, Besuchende und Arbeitende sowie für Ver- und Entsorgung jederzeit

eine Erschliessung sicherzustellen.

2 Bei der ersten Bauetappe im Teilbereich Nord (Wohnen) sind die übergeord­ neten Aussenräume (gemeinschaftlicher Platz, anschliessende Grünflächen)

auf der Parzelle Nr. 1987 und die Wegeverbindung AA’ zu realisieren. Die Flä­

chen müssen von Anfang an die ihnen zugewiesene Funktion erfüllen und öko­ logische Qualitäten aufweisen. Der Situationsplan definiert Bereiche, ab wo ein

provisorischer Ausbau der Aussenräume bis zur Realisierung der anschliessen­ den Etappe erfolgen kann.

* Bei der ersten Bauetappe im Teilbereich Süd (Gewerbe) ist die Baumreihe am Reiherweg zu realisieren.

3

Frei- und Aussenraumgestaltung, Terrain Im Baubewilligungsverfahren ist ein von einem/einer Landschaftsarchitekt/in

Art. 13 angefertigter Umgebungsplan einzureichen und durch die Gemeinde zu geneh­

Umgebungsfläche

migen. Auf diesem müssen insbesondere ersichtlich sein: Gestaltung und Ausstattung der Aussenräume (Erschliessungs- und Ab­

a)

stellflächen, Aufenthalts- und Spielflächen, Grünflächen etc.), sowie Anga­

ben zu Oberflächenbelagsarten und Beleuchtung, b)

Standorte und Art der Bepflanzungen,

c)

Lage und Gestaltung von Versickerungs- und Retentionsflächen,

d)

Lage und Gestaltung der zentralen Abfallentsorgung Teil Nord (Container, Abholplatz) bzw. Lage und Gestaltung der Abfallentsorgung Teil Süd.

planiteam

4

Sondernutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost", Suhr

2 Es ist eine Grünflächenziffer von mindestens 27 % nachzuweisen.

2 100% der Grünflächen sind ökologisch hochwertig zu gestalten. Die Grünflä­ chen sind strukturreich mit einheimischen und standortgerechten Pflanzenarten

zu bepflanzen. Es sind insbesondere auch hochstämmige Bäume zu pflanzen. Für Spielflächen, die ausdrücklich und begründet nur in Rasen ausgeführt wer­ den können, sind Rasenflächen zulässig.

® Mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche sind als Spiel- und Auf­

enthaltsflächen umzusetzen (Teilbereich Nord: 2'729 m^ / Teilbereich Süd: 760 m2). Als Spiel- und Aufenthaltsflächen dienen der «gemeinschaftliche Platz» und die «Spiel- und Aufenthaltsflächen» sowie die Erschliessungshöfe. Es sind

Spielangebote für alle Altersklassen anzubieten. ® Im Bereich der Wohnbauten ist ein grosser gemeinschaftlicher Platz mit Auf­ enthaltsqualitäten und Grossbäumen zu erstellen.

Die drei Hofräume zwischen den Baubereichen A2./A.5/C.1 bzw. den Baube­ reichen A.3/A.6/C.2 bzw. den Baubereichen A.4/A.7/C.3 sind als hochwertig ge­

staltete Erschliessungshöfe mit Aufenthaltsqualität zu erstellen. ® Die Zone «gestalteter Vorbereich - Wohnen» dient als Zugangs- und Erschliessungssfläche, privater Aussensitzplatz, Aufenthaltsfläche, Pflanzfläche, Abstell­

fläche für Velos, Standort für Unterstände.

®ln den begrünten Höfen sind jeweils auf der südwestexponierten Seite «private Gartensitzplätze» zulässig, die übrigen Flächen sind gemeinschaftlich genutzt.

i°Bei der baulichen Entwicklung der Baubereiche E.1 bzw. E.3 ist ein gemein­ schaftlicher Freiraum mit pflanzlichen Elementen zu realisieren, der dem Auf­

enthalt dient. 11 Die Zone «gestalteter Aussenraum - Gewerbe» dient als Zugangs- und Er-

schliesssungssfläche, Pflanzfläche, Abstellfläche für Kraftfahrzeuge und Velos, Standort für Unterstände und Entsorgung. Sie ist gestalterisch hochwertig zu

realisieren. Entlang des Reihenweges ist eine Baumreihe zu pflanzen.

12 Anzahl, Lage und Art der Bäume werden im Rahmen des Baubewilligungs ­ verfahrens von der Baubehörde bewilligt. 1^ Die Aufbaustärke der Substratschicht in unterkellerten Bereichen hat für Bäume mindestens 100 cm und für Sträucher mindestens 60 cm zu betragen.

1® Oberirdische Parkplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszustatten. 1® Die geforderten Qualitäten der Freiräume werden anhand des Umgebungs­ plans im Rahmen des Baugesuchverfahrens geprüft.

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Sondemutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost“, Suhr

4

Erschliessung, Parkierung und Nebenanlagen 1 Der motorisierte Verkehr ist zwingend über die im Situationsplan 1:500 festge­

10 weitere Artikel

Art. 14

legten Arealzufahrten zu führen.

Erschliessung

2 Die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungsflächen Langsamverkehr sind als öffentlich durchgängige Begegnungszonen mit beschränktem Aniieferungs- und Zubringerverkehr auszugestalten. ® Das GP-Areal ist für den Fussverkehr durchlässig zu gestalten. Siedlungsin­ terne gemeinschaftliche Wege und Fussverbindungen sowie Aufenthaltsflächen

sind hindernisfrei zu gestalten. Das Befahren mit motorisierten Verkehrsmitteln ist auf diesen Flächen nicht zulässig. Vorbehalten bleiben Notzufahrten und An­

lieferungen.

* Die durchgängige Wegeverbindung AA’ in Ost-West-Richtung hat eine Min­ destbreite von 2.5 m. Ein direkter Anschluss zur Veloverbindung an den Bahn­

hof Suhr ist umzusetzen. Für den Weg AA’ sind öffentliche Wegrechte für den Fuss- und Veloverkehr und Regelungen betreffend Zuständigkeiten und Kos­

tenteilung für den betrieblichen und den baulichen Unterhalt in Dienstbarkeits­ verträgen zu vereinbaren und im Grundbuch einzutragen. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag ist mit der ersten Baueingabe einzureichen.

® Die LKW-Erschliessung für den Reiherweg erfolgt im Einbahnverkehr gemäss

Plan. Die LKW-Zufahrt erfolgt über den Reiherweg, die LKW-Ausfahrt erfolgt über den Neumattweg.

’ Die Anzahl der Parkplätze richtet sich nach der Bauverordnung (BauV) des

Art. 15 Parkierung und

Kantons Aargau vom 25. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2018) § 43 und den jewei­

Zufahrten

ligen Reduktionsfaktoren gemäss Art. 15 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3.

2 Im Teilbereich Nord (Baubereiche A/B/C/D) wird autoreduziertes Wohnen mit einem Reduktionsfaktor von maximal 0.6 bis minimal 0.8 realisiert. Die Anzahl

der realisierten Abstellplätze für Autos darf die Gesamtmenge von 165 Parkplät­

zen nicht überschreiten. Oberirdische Parkplätze auf der Parzelle Nr. 1987 sind

nicht erlaubt. 3 Die oberirdischen Parkplätze für den Teilbereich Süd (Baubereich E) sind in

den im Gestaltungsplan «Neumattweg Ost» bezeichneten Bereichen zu planen.

Bis zur Realisierung der Einstellhalle für den Baubereich E.3 dürfen die beste­ henden Parkplätze auf der Parz. Nr. 3205 weiterhin genutzt werden. Die gefor­ derte Mindestanzahl der Parkplätze für den Teilbereich Süd ergibt sich durch

den maximalen Reduktionsfaktor des jeweiligen Standorttyps. Die zulässige

Maximalanzahl der Parkplätze ergibt sich durch den mittleren Reduktionsfaktor

des jeweiligen Standorttyps. '* Für Motorräder ist eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen bereitzustel­

len. Die Anzahl hat mindestens 10 % der für Personenwagen erforderlichen Ab­

stellplätze zu entsprechen.

planiteam

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Sondernutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost", Suhr

® Die Anzahl der Veloabstellplätze richtet sich nach der VSS-Norm SN 40065.

Beim Baugesuch sind im Umgebungsplan alle erforderlichen Abstellflächen nachzuweisen. Bei der Realisierung der zugehörigen Bauten muss der Bau­

grund aller erforderlichen Flächen für die oberirdische Ausführung vorbereitet

werden. Zwei Drittel der geforderten Veloabstellplätze sind sofort bei Realisie­

rung der Bauten zu erstellen. Bei Bedarf werden die Veloabstellplätze bis zur geforderten Gesamtzahl ergänzt.

® Die Ein- und Ausfahrt in die unterirdische Einstellhalle ist für den Teilbereich Nord (Baubereiche A/B/C/D) ab dem Neumattweg und für den Teilbereich Süd

(Baubereiche E.1/E.2/E.3) ab dem Reiherweg oder über die Einstellhalle für den Teilbereich Nord zu erstellen. Die Lage der Zufahrten ist im Gestaltungsplan verbindlich festgelegt.

Es sind Sichtzonen für die Ein- und Ausfahrten zu gewährleisten. Innerhalb der Sichtzone ist eine freie Sicht in der Höhe von 0.8 m bis 3.0 m sicherzustellen.

Art. 16 ’ Für die Umsetzung des autoreduzierten Wohnens im Teilbereich Nord gemäss

Mobilitätskonzept

Art. 15 Abs. 2 ist zwingend mit dem ersten Baugesuch in den Baubereichen

A/B/C/D (Teilbereich Nord) ein Mobilitätskonzept einzureichen.

2 Mit dem Mobilitätskonzept ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzergrup­

pen (Bewohnerschaft, Besuchende, Beschäftigte, Kundschaft) mit dem öffentli­ chen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs in Bezug zum räumlichen Umfeld zu bewältigen ist. Dabei sind

Massnahmen aufzuzeigen, die den induzierten Verkehr mit den Strassenkapa­ zitäten sowie mit dem öffentlichen Rad- und Fussverkehr abstimmen.

® Im Mobilitätskonzept sind die zu erreichenden Ziele und die dafür vorgesehe­

nen Massnahmen, die maximale zulässige Parkfeldzahl für den motorisierten Individualverkehr und die Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Ve­

loverkehr zu definieren. Es sind insbesondere folgende Massnahmen zu prüfen: a)

separate Vermietung von Wohnung und Autoabstellplatz.

b)

Information und Anreize zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs, Fussund Veloverkehr und CarSharing-Angebote.

Standort Veloabstellplätze für Kurzparker im Erdgeschoss in der Nähe der

C)

Haupteingänge geschützt und abschliessbar. Das Mobilitätskonzept wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und bewilligt.

® Die Bauherrschaft erarbeitet das Mobilitätskonzept und stellt dessen Umset­ zung inklusive Monitoring/Controlling sicher.

® Die Verpflichtung zum Monitoring/Controlling ist vor Baubeginn als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht

erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnah­

men verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft

plan:team

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Sondernutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost“, Suhr

und bei Eignung umgesetzt werden. Alternativ ist der fehlende Parkplatzbestand real nachzuweisen oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu entrichten.

Art. 17 Mit der Baueingabe für die Baubereiche A/B/C/D (Teilbereich Nord) ist ein Ent­

Standort zentrale Ab­

sorgungskonzept gemäss den Angaben der Gemeinde zu erstellen. Die Berei­

fallentsorgung

che für die zentrale Abfallentsorgung des Teilbereichs Nord sind im Situations­ plan definiert. Für die Kehrrichtentsorgung werden Unterflurcontainer vorgese­ hen (zentrale Kehrrichtsammlung UFC). Das restliche Sammelgut wird am Tag

der Abholung auf der Fläche bereitgestellt (Abholfläche Container AC).

2 Der Standort für die Abfallentsorgung im Teilbereich Süd gemäss Angaben der

Gemeinde muss jeweils im Baubewilligungsverfahren für die Baubereiche E.1, E.2, E.3 nachgewiesen werden.

5

Gewässer-, Natur- und Umweltschutz 1 Soweit die Bodenbeschaffenheit eine Versickerung zulässt, sind Versicke­

Art. 18 rungsanlagen zu realisieren. Das anfallende Regenwasser soll mit geeigneten

Versickerung /

Massnahmen dem Grundwasserzugeführtwerden.

Retention

2 Je nach Wasseranfall und Leistung der Versickerungsanlagen sind genügend grosse Retentionsvolumen zu schaffen (z.B. Mulde, Teich, Dachbegrünung, Flachdacheinstauung). Die Gestaltung der Versickerungsanlagen richtet sich

nach der Vorgabe der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau im Ordner „Siedlungsentwässerung“, Kap.

14.9 nach Möglichkeit in der Reihenfolge Typ 1 bis 3. 3 Die Versickerungsanlagen sind in die Umgebungsgestaltung zu integrieren und wo möglich naturnah und mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen

zu gestalten. “* Die Versickerungsanlagen sind im Umgebungsplan mit Einreichen des Bau­ gesuchs aufzuzeigen.

Art. 19 ■' Für die Zielsetzungen der nachhaltigen Entwicklung sind erhöhte Anforderun­

Energie-Standard

gen vorzusehen.

2 Dabei sind entweder die Energiekennwerte des Minergie-P-Standards oder des Minergie-A-Standards einzuhalten. In diesem Fall sind auch andere Ge­

samtlösungen zulässig, welche bezüglich Gesamtenergieverbrauch und Um­ weltbelastung mindestens gleichwertige Ziele im Sinne einer Gesamtbilanz er­

reichen. 3 Oder es erfolgt eine Entwicklung nach den Kriterien des Standards Nachhalti­

ges Bauen Schweiz (SNBS) inklusive Zertifizierung.

plan:team

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Sondernutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost“, Suhr

“ Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestehen, an einen bestehenden Wärmeverbund anzuschliessen, einen zusätz­

lichen Wärmeverbund oder eine Holzschnitzelheizung zu planen. Ein Verzicht darauf ist mittels eines Gutachtens zu begründen.

Art. 20 1 Im Bereich der Aussenräume (u.a. Aufenthalts-, Spiel- und Grünflächen) sind

Altlasten

die Prüfwerte für Nutzungen mit möglicher direkter Bodenaufnahme gemäss der

Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998 einzuhal­ ten.

6

Qualitätssicherung ’ Zur Sicherstellung der Einhaltung der geforderten Qualität kann der Gemein­

Art. 21 derat im Rahmen der Baubewilligung ein Fachgutachten zum architektonischen

Qualitätserfüllung

Konzept und/oder der Umgebungsgestaltung auf Kosten der Bauherrschaft ver­

langen.

7

Schlussbestimmungen Der Gestaltungsplan Neumattweg Ost mit den dazugehörigen Sondernut­

Art. 22 zungsvorschriften tritt mit der Genehmigung des zuständigen Departements

Inkrafttreten

Bau. Verkehr und Umwelt BVU in Kraft.

2 Die Änderung und die Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das gleiche

Verfahren wie der Erlass. 3 Der rechtskräftige Gestaltungsplan, welcher am 23. März 2009 vom Gemein­ derat Suhr beschlossen wurde, wird mit der Inkraftsetzung des neuen Gestal­

tungsplans äusser Kraft gesetzt.

planleam

9

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU. VERKEHR UND UMWELT

TROl/LKBG

Versand;

Datum Genehmigung: 14.03.2024 '

18. März 2024

Geschäfts-Nr. BVUARE.19.218

Gemeinde Suhr; Gestaltungsplan "Neumattweg Ost"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Ganzen Text zeigen

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

22. Juni 2021 2. Oktober 2020 bis 2. November 2020 20. August 2021 bis 20. September 2021 3. Juli 2023 14. Dezember 2023 7. August 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das, Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Nutzungsplan Siedlung vom 24. September 2008 (Än­ derungen vom 22. März 2017 sowie 19. August 2018). Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) voraus, welche die Gemeindeversammlung am 28. Juni 2020 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung durch den Regierungsrat vor.

J:\03„Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20240123_bdv_19,218.docx

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Das Gebiet "Neumattweg Ost" (rund 2 Hektaren [ha]) befindet sich rund 400 m westlich des Bahn­ hofs Suhr. Auf dem Areal in der Wohn- und Arbeitszone (WA) befinden sich zurzeit Gewerbe- und Industriebauten.

Es besteht bereits ein rechtskräftiger Gestaltungsplan (GP) "Neumattweg-Ost" (genehmigt am 1. Juli 2009). Seither haben sich aber zahlreiche übergeordnete Rahmenbedingungen (Raumpla­ nungsgesetz [RPG], Kantonaler Richtplan [RP]) geändert, weshalb entschieden wurde, die Planung zu überarbeiten und konziser auf die heutigen Erfordernisse und Bedürfnisse abzustimmen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Suhr am 3. Juli 2023 beschlos­ senen Vorlage: GP "Neumattweg Ost" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 vom 3. Juli 2023 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) vom 3. Juli 2023

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 3. Juli 2023 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 22. Juni 2021 mit vier Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbehalte betrafen folgende Punkte: • Der Vorbehalt zu den fehlenden Vorschriften für die "gestalteten Grünflächen" wird über eine Korrektur/Präzisierung in der Legende (Anpassung der Bezeichnung) umgesetzt. • Unklarheiten/Widersprüchlichkeiten zur Anzahl Parkfelder werden durch Korrekturen im Pla­ nungsbericht bereinigt. • Bestehende Diskrepanzen bezüglich des Standorttyps, des Reduktionsfaktors sowie der zulässi­ gen Anzahl an Parkfeldern werden durch Korrekturen an den SNV sowie Präzisierungen im Pla­ nungsbericht bereinigt. • Für die lärmempfindlichen Räume im Bereich der Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage wird schematisch aufgezeigt, dass die Möglichkeit besteht, über den Grundriss auf die Situation zu reagieren. Da es sich um eine Neubaute handelt, sind die Planungswerte bei sämtlichen lärmempfindlichen Räu­ men einzuhalten. Ein entsprechender Nachweis wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen sein. Ausnahmen gestützt auf § 25 EGUWR^ können von der kantonalen Behörde nur in Ausnahmefäilen - und sofern sämtliche zusätzliche Massnahmen zur Einhaltung der Pla­ nungswerte untersucht wurden - in Betracht gezogen werden.

’ Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer

2 von 5

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung

4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen RP und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforde­ rungen nach § 21 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination

Der vorliegende Sondernutzungsplan (SNP) und die erforderliche Änderung der BNO sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordi­ niert zu genehmigen.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den vorliegenden SNP koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung der BNO. Die Genehmigungen des SNP und der Änderung der BNO werden gleichzeitig publiziert.

4.3 Raumplanerische Beurteilung

4.3.1 Siedlungsqualität In GP sind nebst der Erschliessung prioritär die ortsspezifisch abgeleiteten typologischen, städtebau­ lichen sowie freiräumlichen und gestalterischen Prinzipien festzulegen. Die nötigen architektonischen Qualitäten werden anhand zielführender Kriterien in den SNV auf Stufe Baubewilligungsverfahren beurteilt und gewährleistet. Dies ist sachgerecht.

Ortsbild und Städtebau Die Ortsbilder von regionaler Bedeutung (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [ISOS]) sind gemäss RP in ihrer Bedeutung festgesetzt und müssen im Licht von § 27 Abs. 2 BauG angemessen berücksichtigt werden. Die entsprechende Beurteilung (Planungsbericht, Kapitel 2.2.4) ist sachgerecht. Der Perimeter des GP liegt gemäss ISOS innerhalb der Umgebungs-Richtung "XI, Neubauzone im Süden" (Erhaltungsziel "b, Erhalten der Eigenschaften"). Der Ersatz der bestehenden Industriege­ bäude durch eine Wohnsiedlung ist aus fachlicher Sicht mit den genannten Zielen vereinbar. Die städtebauliche Setzung der Baukörper ist gut gelungen (Gewerbegebäude im Süden, "Cluster" mit jeweils drei Gebäuden und zugehörigen "Höfen", gemeinschaftlicher Platz), dies auch in Bezug auf die umgebende Bebauung.

Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Die Aussenräume werden gemäss dem Umgebungsplan sehr differenziert gestaltet. Für die erreich­ bare Siedlungs- und Aufenthaltsqualität der künftigen Überbauung ist dies essenziell. 4.3.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Die Erschliessung erfolgt via den Anschluss Neumattweg auf die Kantonsstrasse K235. Gemäss dem eingereichten Verkehrsbericht ist dieser Anschluss genügend ausgebaut.

Die besonderen Standortqualitäten, welche die angestrebte Dichte ermöglichen, bilden die Grund­ lage für ein effizientes Mobilitätsmanagement. Die SNV sehen ein Mobilitätskonzept vor, was sach­ gerecht ist. Das gestufte Vorgehen bei der Erstellung der Veloabstellplätze entspricht der VSS-Norm und wird ebenfalls als sachgerecht beurteilt. 3 von 5

4.3.3 Weitere materielle Hinweise

Lärm

Das Gebiet ist als raumplanerisch erschlossen zu beurteilen, weshalb erst im Rahmen des Baubewil­ ligungsverfahrens die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) nachzuweisen ist. Belastete Standorte und Altlasten

Ein Teil des Areals (Parzelle 1987) ist im Kataster der belasteten Standorte (KBS) unter der Nummer AA4012.0109 eingetragen. Vom Standort geht aktuell keine Gefährdung der Umwelt aus. Bei der Umnutzung des bisher industriell genutzten Areals muss sichergestellt werden, dass im Bereich der Umgebungsflächen (Aufenthalts-, Spiel- und Grünflächen) keine erhöhten Schadstoffbelastungen im Boden vorhanden sind, was in Art. 20 SNV sachgerecht aufgenommen wird.

4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau­ begriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Neumattweg Ost", beschlossen vom Gemeinderat Suhr am 3. Juli 2023, wird genehmigt.

2.

I )ie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

itephan Ältiger tegierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Tramstrasse 12, 5034 Suhr • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

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Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3.

Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -

gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche

oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7.' Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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