Gestaltungsplan Neumattweg Ost
Plan d'utilisaziun spezial · Suhr
Document
- Numer
- 19.218
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Suhr
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 14-03-2024
- En vigur dapi
- 14-03-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4012-2024-E.pdf
r -'m
"n Aargau »F jrtsment ’Tu, Verkehr und Umwelt Abteiiung Raumentwickìung
Gemeinde Suhr AG
Gestaltungsplan „Neumattweg Ost“, Suhr Sondernutzungsvorschriften 03.07.2023
Verabschiedet im Gemeinderat am 29. September 2020 für die Mitwirkung.
Verabschiedet im Gemeinderat am 03. August 2021 für die öffentiiche Auflage. Weitere Bestandteile der Sondernutzungsplanung: - Situationsplan 1:500
Vorprüfungsbericht vom:
Mitwirkung
vom
öffentliche Auflage vom
22. Juni 2021
02. Oktober 2020
bis
02. November 2020
20. August 2021
bis
20. September 2021
Beschlossen vom Gemeinderat am 03 Juli 2023
Der Geschäftsführer:
Die Gemeindepräsidentin:
cs Philippe Woodtli
Carmen Suter - Frey
Genehmigung
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum
AH.
Datum
Aarau, den
Abteilung Raumentwicklung BVU Unterschrift
plan:team
Inhalt 1
Allgemeine Bestimmungen
1
2
Nutzung und Gestaltung
2
3
Frei- und Aussenraumgestaltung, Terrain
4
4
Erschliessung, Parkierung und Nebenanlagen
6
5
Gewässer-, Natur- und Umweltschutz
8
6
Qualitätssicherung
9
7
Schlussbestimmungen
9
plan:team
Sondernutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost“, Suhr
Gestützt auf § 21 und § 25 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG)
des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (Stand 1. Mai 2017) und auf § 8 der Bauverordnung (BauV) des Kan
tons Aargaus vom 25. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2018) erlässt die Gemeinde Suhr die nachstehenden Son
dernutzungsvorschriften:
1
Allgemeine Bestimmungen 1 Mit dem Gestaltungsplan Neumattweg Ost werden folgende Ziele angestrebt:
Art. 1 Eine städtebaulich klare Grunddisposition der Bauten mit hoher Architektur-
a)
Planungsziele
und Aussenraumqualität. Es ist eine der Lage entsprechenden Dichte auf zuweisen. Die Bebauung ist gut in die bauliche Umgebung einzugliedern.
Die Schaffung attraktiver, vielfältig nutzbarer Freiräume für das Quartier und
b)
die Gestaltung eines gemeinschaftlichen Quartiersplatzes. Eine sorgfältige Gestaltung des Übergangsbereiches von der Wohn- und
c)
Arbeitszone zur Arbeitszone.
Die Sicherung von allgemein zugänglichen, das Areal durchquerenden
d)
Quartierverbindungen (Fussweg / Velo), die das Quartier Neumatte mit dem
Bahnhof Suhr verbinden. Eine rationelle und zweckmässige Erschliessung vom Neumattweg und
e)
Reiherweg auf das zu bebauende Areal.
Eine Befreiung des zu bebauenden Areals vom motorisierten Verkehr (aus
f)
genommen Zufahrt zu Parkplätzen/Tiefgarage, Güterumschlag und Nutz
fahrzeugen).
Die Realisierung eines Energiestandards auf dem Areal, der den Anforde-
g)
rungen an die 2000-Watt-Gesellschaft entspricht.
2 Der Gestaltungsplan Neumattweg Ost soll eine etappierte Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen sicherstellen.
Art. 2
1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:
Bestandteile
-
Situationsplan „Gestaltungsplan Neumattweg Ost“, 1:500
-
Sondernutzungsvorschriften „Gestaltungsplan Neumattweg Ost“
2 Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Erläuternder Planungsbericht „Gestaltungsplan Neumattweg Ost“
-
nach Art. 47 RPV - Richtprojekt Baubereich A-D, Husistein & Partner AG, Aarau
- Umgebungskonzept, Albiez De Tomasi, Zürich
-
plan:team
Verkehrskonzept, Ballmer + Partner AG, Aarau
1
Sondemutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost“, Suhr
’ Der Gemeinderat kann geringfügige Abweichungen von den Vorschriften des
Gestaltungsplans gestatten, falls dadurch gegenüber den Zielen gemäss Art. 1
Abs. 1 SNV eine mindestens gleichwertige Lösung erreicht wird.
Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 gekennzeichneten Perimeter.
Art. 3 Perimeter
Art. 4 1 So weit nachstehende Vorschriften und der Situationsplan 1:500 nichts Abwei
Verhältnis zur
chendes bestimmen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung der
Grundordnung
Gemeinde Suhr. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt
Vorbehalten.
2
Nutzung und Gestaltung
Ari. 5
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach § 8 (Wohn- und Arbeitszone WA)
Nutzung
der BNO der Gemeinde Suhr 2 Der Gestaltungsplan präzisiert die zulässigen Nutzungen für die Baubereiche
A, B, C und D. Die Baubereiche A, B, C und D bestimmen die Lage für Wohn
bauten. Als Nebennutzung sind nichtstörendes Gewerbe und Dienstleistungen (Kinderhort, Spitex, etc.) erlaubt.
® Die in der BNO der Gemeinde Suhr (§ 39) geforderten Gemeinschaftsräume
sind auszuweisen. Falls sich eine qualitativ gleichwertige Lösung anbietet, kön nen auch mehrere Gemeinschaftsbereiche zusammengefasst werden.
'’Der Baubereich E bestimmt die Lage der Gewerbebauten.
Art. 6 1 Über den Gesamtperimeter beträgt die Ausnützungsziffer 1.15. Die anrechen
Nutzungsmass
bare Geschossfläche beträgt maximal 23'280 m^.
2 Die zulässige anrechenbare Geschossfläche beträgt für: die Baubereiche A/B/C/D (Teilbereich Nord)
18'190 m^
den Baubereich E (Teilbereich Süd)
5'090 m^
3 Der Gemeinderat kann eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche um max. 5 % in den einzelnen Baubereichen A/B/C/D bzw. in den einzelnen Bau
bereichen im Baubereich E genehmigen, sofern die Gesamtausnutzung im je
weiligen Teilbereich Nord bzw. Süd eingehalten ist.
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2
Sondernutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost“, Suhr
Art. 7
Gebäude sind nur innerhalb der Baubereiche A/B/C/D/E zugelassen.
Baubereiche
2 Die im Plan eingezeichnete Linie «Bereich offene Erschliessung und Balkon» bestimmt die maximale Ausdehnung der Balkone und anderer offener, aussen liegender Erschliessungsbereiche. Dieser Bereich wirkt als Raumfilter innerhalb
der dichten Bebauung und dient der Belebung der Höfe zwischen den Gebäu den. Die Gebäude im Baubereich A.2, A.3, A.4, C.1 und C.2 sind mit Lauben gängen zu erschliessen, welche Bereiche zum Aufenthalt ermöglichen. Winter gärten sind in diesem Bereich ebenfalls zulässig. Mindestabstände und Notzu
fahrten müssen gewährleistet sein.
’ Ausserhalb der Baubereiche sind Elemente der Umgebungsgestaltung, Er schliessungsanlagen, Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV zulässig. Diese
müssen den Gestaltungsgrundsätzen des Umgebungskonzepts entsprechen. * Unterirdische Bauten dürfen mit Ausnahme des im Plan gekennzeichneten Bereichs «Zone ohne Unterkellerung» im gesamten Gestaltungsplanperimeter im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben realisiert werden.
Die Bauten in den Baubereichen A/B/C/D (Haus A-M) sowie die Bauten im
Art. 8 Gestaltung der Hochbau
ten und Prinzip des
Baubereich E (E.1/E.2/E.3) sind jeweils so zu gestalten, dass hinsichtlich Mas-
sstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Material- und Farbwahl und ökologi schem Wert eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Durchwohnens
2 Soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist,
sind teilweise bodengebundene Vertikalbegrünungen bei der Fassadengestal tung der Wohnbauten einzusetzen. Ein Verzicht darauf ist zu begründen. 3 Das Prinzip des «Durchwohnens» ist für die Wohnungen in den Gebäuden
im Baubereich A.2, A.3, A.4, C.1 und C.2 umzusetzen.
Art. 9 1 Die Materialisierung und Farbgestaltung der Fassaden aller Hauptbauten ist
Material- und
so zu wählen und aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechen
Farbkonzept
der und quartierverträglicher Gesamteindruck entsteht.
2 Das übergeordnete Material- und Farbkonzept ist bei der Einreichung des 1. Baugesuches im Baubereich A/B/C/D zu formulieren und der Gemeinde zur Ge
nehmigung vorzulegen. Der Gemeinderat kann für die Prüfung externe Fach
leute auf Kosten der Bauherrschaft beiziehen.
Art. 10 ’ Die im Situationsplan festgelegten Angaben der Höhen pro Baubereich sind in
Höhe der Gebäude
Meter über Meer angegeben und verbindlich.
2 Die Höhen der Gebäude im Baubereich E richten sich nach der BNO der Ge meinde Suhr (§ 5).
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Sondemutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost“, Suhr
In allen Baubereichen sind nur Flachdächer zulässig.
Art. 11 Dachgestaltung
2 Technisch erforderliche Aufbauten wie Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur
Energiegewinnung und Liftüberfahrten sind zugelassen. 2 Nicht begehbare Dachflächen sind gemäss SIA-Norm 312.2013 312 vom 01.11.2013 extensiv und strukturreich zu begrünen. Kombinationen mit Solar
anlagen und Regenwassernutzung sind explizit erwünscht. Die Aufbaustärke
der Substratschicht hat mindestens 200 mm zu betragen.
Art. 12 1 Eine Etappierung innerhalb des GP-Perimeters, insbesondere eine Etappie
Etappierung
rung der Teilbereiche Nord (Wohnen / Baubereiche A/B/C/D / Parz. Nr. 1987) und Süd (Gewerbe / Baubereich E / Parz. Nrn. 3205, 3482), ist grundsätzlich
möglich.
2 Die Realisierung der Bauten und Anlagen der einzelnen Etappen ist zeitlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Für jede Etappe ist für Bewoh
nende, Besuchende und Arbeitende sowie für Ver- und Entsorgung jederzeit
eine Erschliessung sicherzustellen.
2 Bei der ersten Bauetappe im Teilbereich Nord (Wohnen) sind die übergeord neten Aussenräume (gemeinschaftlicher Platz, anschliessende Grünflächen)
auf der Parzelle Nr. 1987 und die Wegeverbindung AA’ zu realisieren. Die Flä
chen müssen von Anfang an die ihnen zugewiesene Funktion erfüllen und öko logische Qualitäten aufweisen. Der Situationsplan definiert Bereiche, ab wo ein
provisorischer Ausbau der Aussenräume bis zur Realisierung der anschliessen den Etappe erfolgen kann.
* Bei der ersten Bauetappe im Teilbereich Süd (Gewerbe) ist die Baumreihe am Reiherweg zu realisieren.
3
Frei- und Aussenraumgestaltung, Terrain Im Baubewilligungsverfahren ist ein von einem/einer Landschaftsarchitekt/in
Art. 13 angefertigter Umgebungsplan einzureichen und durch die Gemeinde zu geneh
Umgebungsfläche
migen. Auf diesem müssen insbesondere ersichtlich sein: Gestaltung und Ausstattung der Aussenräume (Erschliessungs- und Ab
a)
stellflächen, Aufenthalts- und Spielflächen, Grünflächen etc.), sowie Anga
ben zu Oberflächenbelagsarten und Beleuchtung, b)
Standorte und Art der Bepflanzungen,
c)
Lage und Gestaltung von Versickerungs- und Retentionsflächen,
d)
Lage und Gestaltung der zentralen Abfallentsorgung Teil Nord (Container, Abholplatz) bzw. Lage und Gestaltung der Abfallentsorgung Teil Süd.
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Sondernutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost", Suhr
2 Es ist eine Grünflächenziffer von mindestens 27 % nachzuweisen.
2 100% der Grünflächen sind ökologisch hochwertig zu gestalten. Die Grünflä chen sind strukturreich mit einheimischen und standortgerechten Pflanzenarten
zu bepflanzen. Es sind insbesondere auch hochstämmige Bäume zu pflanzen. Für Spielflächen, die ausdrücklich und begründet nur in Rasen ausgeführt wer den können, sind Rasenflächen zulässig.
® Mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche sind als Spiel- und Auf
enthaltsflächen umzusetzen (Teilbereich Nord: 2'729 m^ / Teilbereich Süd: 760 m2). Als Spiel- und Aufenthaltsflächen dienen der «gemeinschaftliche Platz» und die «Spiel- und Aufenthaltsflächen» sowie die Erschliessungshöfe. Es sind
Spielangebote für alle Altersklassen anzubieten. ® Im Bereich der Wohnbauten ist ein grosser gemeinschaftlicher Platz mit Auf enthaltsqualitäten und Grossbäumen zu erstellen.
Die drei Hofräume zwischen den Baubereichen A2./A.5/C.1 bzw. den Baube reichen A.3/A.6/C.2 bzw. den Baubereichen A.4/A.7/C.3 sind als hochwertig ge
staltete Erschliessungshöfe mit Aufenthaltsqualität zu erstellen. ® Die Zone «gestalteter Vorbereich - Wohnen» dient als Zugangs- und Erschliessungssfläche, privater Aussensitzplatz, Aufenthaltsfläche, Pflanzfläche, Abstell
fläche für Velos, Standort für Unterstände.
®ln den begrünten Höfen sind jeweils auf der südwestexponierten Seite «private Gartensitzplätze» zulässig, die übrigen Flächen sind gemeinschaftlich genutzt.
i°Bei der baulichen Entwicklung der Baubereiche E.1 bzw. E.3 ist ein gemein schaftlicher Freiraum mit pflanzlichen Elementen zu realisieren, der dem Auf
enthalt dient. 11 Die Zone «gestalteter Aussenraum - Gewerbe» dient als Zugangs- und Er-
schliesssungssfläche, Pflanzfläche, Abstellfläche für Kraftfahrzeuge und Velos, Standort für Unterstände und Entsorgung. Sie ist gestalterisch hochwertig zu
realisieren. Entlang des Reihenweges ist eine Baumreihe zu pflanzen.
12 Anzahl, Lage und Art der Bäume werden im Rahmen des Baubewilligungs verfahrens von der Baubehörde bewilligt. 1^ Die Aufbaustärke der Substratschicht in unterkellerten Bereichen hat für Bäume mindestens 100 cm und für Sträucher mindestens 60 cm zu betragen.
1® Oberirdische Parkplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszustatten. 1® Die geforderten Qualitäten der Freiräume werden anhand des Umgebungs plans im Rahmen des Baugesuchverfahrens geprüft.
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Sondemutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost“, Suhr
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Erschliessung, Parkierung und Nebenanlagen 1 Der motorisierte Verkehr ist zwingend über die im Situationsplan 1:500 festge
10 weitere Artikel
Art. 14
legten Arealzufahrten zu führen.
Erschliessung
2 Die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungsflächen Langsamverkehr sind als öffentlich durchgängige Begegnungszonen mit beschränktem Aniieferungs- und Zubringerverkehr auszugestalten. ® Das GP-Areal ist für den Fussverkehr durchlässig zu gestalten. Siedlungsin terne gemeinschaftliche Wege und Fussverbindungen sowie Aufenthaltsflächen
sind hindernisfrei zu gestalten. Das Befahren mit motorisierten Verkehrsmitteln ist auf diesen Flächen nicht zulässig. Vorbehalten bleiben Notzufahrten und An
lieferungen.
* Die durchgängige Wegeverbindung AA’ in Ost-West-Richtung hat eine Min destbreite von 2.5 m. Ein direkter Anschluss zur Veloverbindung an den Bahn
hof Suhr ist umzusetzen. Für den Weg AA’ sind öffentliche Wegrechte für den Fuss- und Veloverkehr und Regelungen betreffend Zuständigkeiten und Kos
tenteilung für den betrieblichen und den baulichen Unterhalt in Dienstbarkeits verträgen zu vereinbaren und im Grundbuch einzutragen. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag ist mit der ersten Baueingabe einzureichen.
® Die LKW-Erschliessung für den Reiherweg erfolgt im Einbahnverkehr gemäss
Plan. Die LKW-Zufahrt erfolgt über den Reiherweg, die LKW-Ausfahrt erfolgt über den Neumattweg.
’ Die Anzahl der Parkplätze richtet sich nach der Bauverordnung (BauV) des
Art. 15 Parkierung und
Kantons Aargau vom 25. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2018) § 43 und den jewei
Zufahrten
ligen Reduktionsfaktoren gemäss Art. 15 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3.
2 Im Teilbereich Nord (Baubereiche A/B/C/D) wird autoreduziertes Wohnen mit einem Reduktionsfaktor von maximal 0.6 bis minimal 0.8 realisiert. Die Anzahl
der realisierten Abstellplätze für Autos darf die Gesamtmenge von 165 Parkplät
zen nicht überschreiten. Oberirdische Parkplätze auf der Parzelle Nr. 1987 sind
nicht erlaubt. 3 Die oberirdischen Parkplätze für den Teilbereich Süd (Baubereich E) sind in
den im Gestaltungsplan «Neumattweg Ost» bezeichneten Bereichen zu planen.
Bis zur Realisierung der Einstellhalle für den Baubereich E.3 dürfen die beste henden Parkplätze auf der Parz. Nr. 3205 weiterhin genutzt werden. Die gefor derte Mindestanzahl der Parkplätze für den Teilbereich Süd ergibt sich durch
den maximalen Reduktionsfaktor des jeweiligen Standorttyps. Die zulässige
Maximalanzahl der Parkplätze ergibt sich durch den mittleren Reduktionsfaktor
des jeweiligen Standorttyps. '* Für Motorräder ist eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen bereitzustel
len. Die Anzahl hat mindestens 10 % der für Personenwagen erforderlichen Ab
stellplätze zu entsprechen.
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Sondernutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost", Suhr
® Die Anzahl der Veloabstellplätze richtet sich nach der VSS-Norm SN 40065.
Beim Baugesuch sind im Umgebungsplan alle erforderlichen Abstellflächen nachzuweisen. Bei der Realisierung der zugehörigen Bauten muss der Bau
grund aller erforderlichen Flächen für die oberirdische Ausführung vorbereitet
werden. Zwei Drittel der geforderten Veloabstellplätze sind sofort bei Realisie
rung der Bauten zu erstellen. Bei Bedarf werden die Veloabstellplätze bis zur geforderten Gesamtzahl ergänzt.
® Die Ein- und Ausfahrt in die unterirdische Einstellhalle ist für den Teilbereich Nord (Baubereiche A/B/C/D) ab dem Neumattweg und für den Teilbereich Süd
(Baubereiche E.1/E.2/E.3) ab dem Reiherweg oder über die Einstellhalle für den Teilbereich Nord zu erstellen. Die Lage der Zufahrten ist im Gestaltungsplan verbindlich festgelegt.
Es sind Sichtzonen für die Ein- und Ausfahrten zu gewährleisten. Innerhalb der Sichtzone ist eine freie Sicht in der Höhe von 0.8 m bis 3.0 m sicherzustellen.
Art. 16 ’ Für die Umsetzung des autoreduzierten Wohnens im Teilbereich Nord gemäss
Mobilitätskonzept
Art. 15 Abs. 2 ist zwingend mit dem ersten Baugesuch in den Baubereichen
A/B/C/D (Teilbereich Nord) ein Mobilitätskonzept einzureichen.
2 Mit dem Mobilitätskonzept ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzergrup
pen (Bewohnerschaft, Besuchende, Beschäftigte, Kundschaft) mit dem öffentli chen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs in Bezug zum räumlichen Umfeld zu bewältigen ist. Dabei sind
Massnahmen aufzuzeigen, die den induzierten Verkehr mit den Strassenkapa zitäten sowie mit dem öffentlichen Rad- und Fussverkehr abstimmen.
® Im Mobilitätskonzept sind die zu erreichenden Ziele und die dafür vorgesehe
nen Massnahmen, die maximale zulässige Parkfeldzahl für den motorisierten Individualverkehr und die Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Ve
loverkehr zu definieren. Es sind insbesondere folgende Massnahmen zu prüfen: a)
separate Vermietung von Wohnung und Autoabstellplatz.
b)
Information und Anreize zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs, Fussund Veloverkehr und CarSharing-Angebote.
Standort Veloabstellplätze für Kurzparker im Erdgeschoss in der Nähe der
C)
Haupteingänge geschützt und abschliessbar. Das Mobilitätskonzept wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und bewilligt.
® Die Bauherrschaft erarbeitet das Mobilitätskonzept und stellt dessen Umset zung inklusive Monitoring/Controlling sicher.
® Die Verpflichtung zum Monitoring/Controlling ist vor Baubeginn als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht
erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnah
men verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft
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Sondernutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost“, Suhr
und bei Eignung umgesetzt werden. Alternativ ist der fehlende Parkplatzbestand real nachzuweisen oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu entrichten.
Art. 17 Mit der Baueingabe für die Baubereiche A/B/C/D (Teilbereich Nord) ist ein Ent
Standort zentrale Ab
sorgungskonzept gemäss den Angaben der Gemeinde zu erstellen. Die Berei
fallentsorgung
che für die zentrale Abfallentsorgung des Teilbereichs Nord sind im Situations plan definiert. Für die Kehrrichtentsorgung werden Unterflurcontainer vorgese hen (zentrale Kehrrichtsammlung UFC). Das restliche Sammelgut wird am Tag
der Abholung auf der Fläche bereitgestellt (Abholfläche Container AC).
2 Der Standort für die Abfallentsorgung im Teilbereich Süd gemäss Angaben der
Gemeinde muss jeweils im Baubewilligungsverfahren für die Baubereiche E.1, E.2, E.3 nachgewiesen werden.
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Gewässer-, Natur- und Umweltschutz 1 Soweit die Bodenbeschaffenheit eine Versickerung zulässt, sind Versicke
Art. 18 rungsanlagen zu realisieren. Das anfallende Regenwasser soll mit geeigneten
Versickerung /
Massnahmen dem Grundwasserzugeführtwerden.
Retention
2 Je nach Wasseranfall und Leistung der Versickerungsanlagen sind genügend grosse Retentionsvolumen zu schaffen (z.B. Mulde, Teich, Dachbegrünung, Flachdacheinstauung). Die Gestaltung der Versickerungsanlagen richtet sich
nach der Vorgabe der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau im Ordner „Siedlungsentwässerung“, Kap.
14.9 nach Möglichkeit in der Reihenfolge Typ 1 bis 3. 3 Die Versickerungsanlagen sind in die Umgebungsgestaltung zu integrieren und wo möglich naturnah und mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen
zu gestalten. “* Die Versickerungsanlagen sind im Umgebungsplan mit Einreichen des Bau gesuchs aufzuzeigen.
Art. 19 ■' Für die Zielsetzungen der nachhaltigen Entwicklung sind erhöhte Anforderun
Energie-Standard
gen vorzusehen.
2 Dabei sind entweder die Energiekennwerte des Minergie-P-Standards oder des Minergie-A-Standards einzuhalten. In diesem Fall sind auch andere Ge
samtlösungen zulässig, welche bezüglich Gesamtenergieverbrauch und Um weltbelastung mindestens gleichwertige Ziele im Sinne einer Gesamtbilanz er
reichen. 3 Oder es erfolgt eine Entwicklung nach den Kriterien des Standards Nachhalti
ges Bauen Schweiz (SNBS) inklusive Zertifizierung.
plan:team
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Sondernutzungsvorschriften, Gestaltungsplan „Neumattweg Ost“, Suhr
“ Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestehen, an einen bestehenden Wärmeverbund anzuschliessen, einen zusätz
lichen Wärmeverbund oder eine Holzschnitzelheizung zu planen. Ein Verzicht darauf ist mittels eines Gutachtens zu begründen.
Art. 20 1 Im Bereich der Aussenräume (u.a. Aufenthalts-, Spiel- und Grünflächen) sind
Altlasten
die Prüfwerte für Nutzungen mit möglicher direkter Bodenaufnahme gemäss der
Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998 einzuhal ten.
6
Qualitätssicherung ’ Zur Sicherstellung der Einhaltung der geforderten Qualität kann der Gemein
Art. 21 derat im Rahmen der Baubewilligung ein Fachgutachten zum architektonischen
Qualitätserfüllung
Konzept und/oder der Umgebungsgestaltung auf Kosten der Bauherrschaft ver
langen.
7
Schlussbestimmungen Der Gestaltungsplan Neumattweg Ost mit den dazugehörigen Sondernut
Art. 22 zungsvorschriften tritt mit der Genehmigung des zuständigen Departements
Inkrafttreten
Bau. Verkehr und Umwelt BVU in Kraft.
2 Die Änderung und die Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das gleiche
Verfahren wie der Erlass. 3 Der rechtskräftige Gestaltungsplan, welcher am 23. März 2009 vom Gemein derat Suhr beschlossen wurde, wird mit der Inkraftsetzung des neuen Gestal
tungsplans äusser Kraft gesetzt.
planleam
9
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU. VERKEHR UND UMWELT
TROl/LKBG
Versand;
Datum Genehmigung: 14.03.2024 '
18. März 2024
Geschäfts-Nr. BVUARE.19.218
Gemeinde Suhr; Gestaltungsplan "Neumattweg Ost"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. Juni 2021 2. Oktober 2020 bis 2. November 2020 20. August 2021 bis 20. September 2021 3. Juli 2023 14. Dezember 2023 7. August 2023
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das, Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Nutzungsplan Siedlung vom 24. September 2008 (Än derungen vom 22. März 2017 sowie 19. August 2018). Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) voraus, welche die Gemeindeversammlung am 28. Juni 2020 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung durch den Regierungsrat vor.
J:\03„Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20240123_bdv_19,218.docx
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Das Gebiet "Neumattweg Ost" (rund 2 Hektaren [ha]) befindet sich rund 400 m westlich des Bahn hofs Suhr. Auf dem Areal in der Wohn- und Arbeitszone (WA) befinden sich zurzeit Gewerbe- und Industriebauten.
Es besteht bereits ein rechtskräftiger Gestaltungsplan (GP) "Neumattweg-Ost" (genehmigt am 1. Juli 2009). Seither haben sich aber zahlreiche übergeordnete Rahmenbedingungen (Raumpla nungsgesetz [RPG], Kantonaler Richtplan [RP]) geändert, weshalb entschieden wurde, die Planung zu überarbeiten und konziser auf die heutigen Erfordernisse und Bedürfnisse abzustimmen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Suhr am 3. Juli 2023 beschlos senen Vorlage: GP "Neumattweg Ost" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 vom 3. Juli 2023 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) vom 3. Juli 2023
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 3. Juli 2023 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 22. Juni 2021 mit vier Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbehalte betrafen folgende Punkte: • Der Vorbehalt zu den fehlenden Vorschriften für die "gestalteten Grünflächen" wird über eine Korrektur/Präzisierung in der Legende (Anpassung der Bezeichnung) umgesetzt. • Unklarheiten/Widersprüchlichkeiten zur Anzahl Parkfelder werden durch Korrekturen im Pla nungsbericht bereinigt. • Bestehende Diskrepanzen bezüglich des Standorttyps, des Reduktionsfaktors sowie der zulässi gen Anzahl an Parkfeldern werden durch Korrekturen an den SNV sowie Präzisierungen im Pla nungsbericht bereinigt. • Für die lärmempfindlichen Räume im Bereich der Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage wird schematisch aufgezeigt, dass die Möglichkeit besteht, über den Grundriss auf die Situation zu reagieren. Da es sich um eine Neubaute handelt, sind die Planungswerte bei sämtlichen lärmempfindlichen Räu men einzuhalten. Ein entsprechender Nachweis wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen sein. Ausnahmen gestützt auf § 25 EGUWR^ können von der kantonalen Behörde nur in Ausnahmefäilen - und sofern sämtliche zusätzliche Massnahmen zur Einhaltung der Pla nungswerte untersucht wurden - in Betracht gezogen werden.
’ Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer
2 von 5
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung
4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen RP und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforde rungen nach § 21 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination
Der vorliegende Sondernutzungsplan (SNP) und die erforderliche Änderung der BNO sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordi niert zu genehmigen.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den vorliegenden SNP koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung der BNO. Die Genehmigungen des SNP und der Änderung der BNO werden gleichzeitig publiziert.
4.3 Raumplanerische Beurteilung
4.3.1 Siedlungsqualität In GP sind nebst der Erschliessung prioritär die ortsspezifisch abgeleiteten typologischen, städtebau lichen sowie freiräumlichen und gestalterischen Prinzipien festzulegen. Die nötigen architektonischen Qualitäten werden anhand zielführender Kriterien in den SNV auf Stufe Baubewilligungsverfahren beurteilt und gewährleistet. Dies ist sachgerecht.
Ortsbild und Städtebau Die Ortsbilder von regionaler Bedeutung (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [ISOS]) sind gemäss RP in ihrer Bedeutung festgesetzt und müssen im Licht von § 27 Abs. 2 BauG angemessen berücksichtigt werden. Die entsprechende Beurteilung (Planungsbericht, Kapitel 2.2.4) ist sachgerecht. Der Perimeter des GP liegt gemäss ISOS innerhalb der Umgebungs-Richtung "XI, Neubauzone im Süden" (Erhaltungsziel "b, Erhalten der Eigenschaften"). Der Ersatz der bestehenden Industriege bäude durch eine Wohnsiedlung ist aus fachlicher Sicht mit den genannten Zielen vereinbar. Die städtebauliche Setzung der Baukörper ist gut gelungen (Gewerbegebäude im Süden, "Cluster" mit jeweils drei Gebäuden und zugehörigen "Höfen", gemeinschaftlicher Platz), dies auch in Bezug auf die umgebende Bebauung.
Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Die Aussenräume werden gemäss dem Umgebungsplan sehr differenziert gestaltet. Für die erreich bare Siedlungs- und Aufenthaltsqualität der künftigen Überbauung ist dies essenziell. 4.3.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Die Erschliessung erfolgt via den Anschluss Neumattweg auf die Kantonsstrasse K235. Gemäss dem eingereichten Verkehrsbericht ist dieser Anschluss genügend ausgebaut.
Die besonderen Standortqualitäten, welche die angestrebte Dichte ermöglichen, bilden die Grund lage für ein effizientes Mobilitätsmanagement. Die SNV sehen ein Mobilitätskonzept vor, was sach gerecht ist. Das gestufte Vorgehen bei der Erstellung der Veloabstellplätze entspricht der VSS-Norm und wird ebenfalls als sachgerecht beurteilt. 3 von 5
4.3.3 Weitere materielle Hinweise
Lärm
Das Gebiet ist als raumplanerisch erschlossen zu beurteilen, weshalb erst im Rahmen des Baubewil ligungsverfahrens die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) nachzuweisen ist. Belastete Standorte und Altlasten
Ein Teil des Areals (Parzelle 1987) ist im Kataster der belasteten Standorte (KBS) unter der Nummer AA4012.0109 eingetragen. Vom Standort geht aktuell keine Gefährdung der Umwelt aus. Bei der Umnutzung des bisher industriell genutzten Areals muss sichergestellt werden, dass im Bereich der Umgebungsflächen (Aufenthalts-, Spiel- und Grünflächen) keine erhöhten Schadstoffbelastungen im Boden vorhanden sind, was in Art. 20 SNV sachgerecht aufgenommen wird.
4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau begriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Neumattweg Ost", beschlossen vom Gemeinderat Suhr am 3. Juli 2023, wird genehmigt.
2.
I )ie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
itephan Ältiger tegierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Tramstrasse 12, 5034 Suhr • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3.
Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -
gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind.
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche
oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7.' Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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