Ersatz Quellableitung Weiher
Runcadas · Othmarsingen
Document
- Numer
- 1520
- Gener
- Runcadas
- Vischnanca
- Othmarsingen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 18-02-2020
- En vigur dapi
- 30-03-2020
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Othmarsingen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
ROD-4205-1520-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Othmarsingen
Protokoll Nr. 7 vom 30. März 2020 112
104.1
Baugesuche Einwohnergemeinde Othmarsingen; Ersatz Quellableitung Weiher
Baugesuchsteller
Einwohnergemeinde Othmarsingen vertreten durch den Gemeinderat, Kirchrain 1, 5504 Othmarsingen
Grundeigentümer
Parzelle 824.1 und 675 Parzelle 824, 673 und 892
Ganzen Text zeigen
Projektverfasser
K. Lienhard AG, Bolimattstrasse 5, 5033 Buchs
Bauobjekt
Ersatz Quellableitung Weiher
Objektadresse
Gislisberg
Gebäude-Nr.
-/-
Parzellen
82~673,892,675,686,689und688
Zone
Wald, Landwirtschaftszone mit überlagerter Landschaftsschutzzone
Eingabedatum
6.Januar2020
Publikation
Lenzburger Bezirksanzeiger, Ausgabe vom 9. Januar 2020 Amtsblatt des Kantons Aargau, veröffentlicht am 9. Januar 2020
Öffentliche Auflage
10. Januar bis 10. Februar 2020
weitere Bewilligungen
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, sowie Abteilung Wald
Einwohnergemeinde Othmarsingen Ortsbürgergemeinde Othmarsingen
1. Sachverhalt/ Bau beschrieb
Am 6. Januar 2020 hat die Einwohnergemeinde Othmarsingen das Baugesuch für den Ersatz der Quellableitung Weiher auf den Parzellen 824, 673, 892, 675, 686, 689 und 688 eingereicht.
Postfach, 5504 Othmarsingen
•
Tel. 062/887 45 50
•
E-Mail [email protected]
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates
Seite 2
Die Quellableitung Weiher zwischen der Sammelbrunnstube Weiher und dem Reservoir Steinbruch transportiert das Quellwasser der beiden Quellen Weiher und Maiengrün. Aufgrund ihres Alters, ihres geringen Durchmessers und ihres schlechten Zustands soll sie ersetzt werden. Am 6. Januar 2020 wurde das Rodungsgesuch für den Ersatz der Quellableitung Weiher eingereicht und vom 10. Januar 2020 bis 10. Februar 2020 öffentlich aufgelegt. Sowohl die Zustimmung mit Nutzungsbewilligung Nr. 200'054 sowie fischereirechtlicher Bewilligung Nr. 8196 der Abteilung für Baubewilligungen als auch die Rodungsbewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt liegen vor.
II. Erwägungen Einhalten der Bedingungen Mit dem Beginn der Bauarbeiten anerkennt die Bauherrschaft sämtliche Bedingungen der Baubewilligung und verpflichtet sich, diese vollumfänglich einzuhalten. Einhalten der Bauvorschriften Das Baugesuch entspricht im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Othmarsingen und dem kantonalen Baugesetz. Es kann damit die nachgesuchte Baubewilligung erteilt werden.
III. Beschluss 1.
Die Bewilligung für den Ersatz der Quellableitung Weiher auf den Parzellen 824, 673, 892, 675, 686, 689 und 688 wird mit Auflagen an die Einwohnergemeinde Othmarsingen erteilt. Es wird folgender Plan bewilligt: - Situationplan 1: 1000 vom 18. Dezember 2019
2.
Die Zustimmung mit Nutzungsbewilligung Nr. 200'054 und fischereirechtlicher Bewilligung Nr. 8196 mit Auflagen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Aarau, vom 12. März 2020 sowie die Rodungsbewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 18. Februar 2020 sind integrierende Bestandteile dieser Bewilligung.
3.
Durch die Erteilung der Bewilligung und die Ausübung der baupolizeilichen Kontrolle übernimmt der Gemeinderat keine Garantie für die Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung usw.
4.
Es ist zu prüfen, ob die Entleerungsleitung erst zusammen mit der Renaturierung/Offenlegung des Gislisbergbaches erstellt werden kann.
5.
Alle anstossenden Grundeigentümer sind frühzeitig über die nötigen Strassensperrungen zu informieren.
6.
Die Zufahrt zum Waldhaus hat während der Bauzeit via Bändliweg zu erfolgen. Die Signalisation hat durch den Technischen Dienst zu erfolgen.
7.
Vor Baubeginn ist der Zustand der Flur- und Waldwege durch die Bauleitung fotographisch aufzunehmen. Nach der Instandstellung hat die Abnahme zusammen mit der Forst- und Ortsbürgerkommission zu erfolgen.
1
. Seite 3
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates
8.
Vor der Ausführung von Abbrucharbeiten auf öffentlichem oder privatem Grund hat sich die Bauherrschaft über vorhandene Werkleitungen zu informieren. Die Behörde übernimmt mit der Baubewilligung keine Haftung für die Vollständigkeit der Einträge in den Plänen. Auskünfte über Kanalisations- und Wasseranschlüsse sowie das Multimedianetz erteilen die Regionalen Technischen Betriebe Wildegg, Telefon 062 887 80 60. Die Pläne über die Gasleitungen können bei der SWL Energie AG, Werkhofstrasse 10, 5600 Lenzburg, Telefon 062 885 75 75, sowie die Pläne über die Elektrizitäts- und Hochspannungsleitungen können bei der AEW Energie AG, Sägestrasse 6, 5600 Lenzburg, eingesehen werden. Für TelefonKabelleitungen ist die Swisscom, Baudienst, 4600 Olten, Telefon 0800 800 800, zuständig. Für allfällige Schäden, die an solchen Leitungen durch den Abbruchvorgang entstehen, haftet in jedem Falle der Verursacher.
9.
March- und Vermessungszeichen dürfen weder beschädigt noch überdeckt oder entfernt werden. Fehlende Grenzzeichen sind auf Kosten des Bauherrn durch den Grundbuchgeometer ersetzen zu lassen. Sind Verschiebungen oder Versetzungen von March- und Vermessungszeichen notwendig, so ist der Bezirksgeometer, Flury Ingenieur Geometer AG, Lenzburg, Tel. 058 733 33 33, rechtzeitig zu benachrichtigen.
10. Folgende Baugebühren werden von der Finanzverwaltung separat in Rechnung gestellt: Baugebühren (Gebührenreglement zur BNO vom 12. März 2014) Baugesuch 3.00 o/oo der berechneten Bausumme von mindestens Publikation Total Baubewilligungsgebühren
,
11. Die Baubewilligungsgebühren werden fällig nach Rechtskraft der Baubewilligung.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen die Bewilligung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, schriftlich Beschwerde geführt werden. Vor dem Regierungsrat gelten die Rechtsstillstandsfristen nicht. 2. Eine Beschwerdeschrift hätte einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss a) und b) nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides sowie allfällige Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates
Seite 4
Protokollauszug : - Einwohnergemeinde Othmarsingen, vertreten durch den Gemeinderat, Kirchrain 1, 5504 Othmarsingen, mit genehmigten Plänen und Kant. Zustimmungen - Forst- und Ortsbürgerkommission, Herr Fritz Wirz, Hölli 14 C, 5504 Othmarsingen, mit Kant. Zustimmungen - Forstdienste Lenzia, Burghaldenstrasse 59, 5600 Lenzburg - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau (BVUAFB.20.54) - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald , Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau (BVUWA.1520) - Technischer Dienst, mit Kant. Zustimmungen - Finanzverwaltung - Gemeindeammann Hans Rätzer - Vizeammann Albert Konrad - Akten
IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der:
Hans
Versanddatum: 1. April 2020
,-.
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald
18. Februar 2020
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1520 Gemeinde:
Othmarsingen
Gesuchstellerin:
Einwohnergemeinde Othmarsingen
Bauvorhaben:
Ersatz Quellableitung Weiher
Leitverfahren:
Baugesuchsverfahren BVUAFB.20.54
Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt Die Quellableitung Weiher zwischen der Sammelbrunnstube W_eiher und dem Reservoir Steinbruch transportiert das Wasser der beiden Quellen Weiher und Maiengrün. Aufgrund ihres Alters, ihres geringen Durchmessers und ihres schlechten Zustands soll sie ersetzt werden. Da es sich um eine Freispiegelleitung handelt, ist die Wahl der Linienführung entscheidend für die ·Abflusskapazität. Aus diesem Grund kann die Leitung nicht in der Waldstrasse verlegt werden. Die Leitung wird mittels Pflugverfahren auf etwa 190 mim Wald verlegt. Zusa111men mit den Rodungen fürdie Anschlüsse bei der Sammelbrunnstabe Weiher und beim Reservoir Steinbruch ergibt sich eine temporäre Rodungsfläche von 1'438 m2 .
• 2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 1'4,38 m2 wird das BAFU nicht angehört. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin liegt vor. Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 10. Januar bis 10; Februar 2020 in der Gemeinde Othmarsingen öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen. Die SicherstelJung der Trinkw€3sserversorgung gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walqerhaltung überwiegen kann.
Aufgrund der Lage der Sammelbrunnstube Weiher und des Reservoirs Steinbruch im Wald ist die Quellableitung Weiher auf den vorgesehenen Stan'dort angewiesen. Das Werk erfüllt gemäss Stellungnahme der Abteilung Raumen.twicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion:. Rutschungen, Brände oder Windwurf. Gemäss Stellungnahme der Abteilungfür Umwelt des Departements Bau\ Verkehr-und Umwelt vom 29. Januar 2020 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmut-. zung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach siqh. In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 30. Januar 2020 keine Einwände gegen das Vorhaben. • Die Ersatzleistung wird im Ausmass von 1'438 m2 an Ort und Stelle geleistet. Gesamthaft betrachtet üb~rwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diej~nigen an der Walderhaltung. Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Meh_rwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Ro·dung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin.
3. • Rodungsentscheid 3.1 Der Einwohnergemeinde Othmarsingen wird für den Ersatz der Quellableitung Weiher eine Rodung im Umfang von 1'438 m 2 Waldboden bewilligt. . _3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgendes Grundstück: Gemeinde Othmarsingen
Lokalname
Eigentümer/in
Parz.Nr.:
Rodung m2:'
_ Gislisberg
Ortsbürgergemeinde Othmarsingen
824
1'438
Total
. 1'438
Rodungskoordinaten: 2 659 230 / 1 250 115 ~assgebend für die Abgrenzung der Rqdungsfläche ist der Situationsplan 1 :1 '000_, visiert durch die Abteilung Wald am 22. Januar 2020. Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember.2021 befristet. Nach diesiam Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen, zu _verpflocken und mit einem festen Zaun abzugrenzen. Anschliessend sind die Rodüngsgrenzen durch _das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen ..
2 von 5
3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal ausserhalb der Rodungsfläche Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwe~den. 3.5 Als Ersatzleistung an Ort und Stelle hat die Einwohnergemeinde Othmarsingen das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 1'438 m2 spätestens bis zum 30. April 2022 wieder- . zubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten. Die Ersatzleistungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. D.iese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6 Die Einwohnergemeinde Othmarsingen hat die beiliegenden Kontrollformulare ausgefüllt rechtzeitig an den zuständigen Revierförster weiterzuleiten. 3. 7 Gestützt auf§ 18 AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gedie Gebühr von bühren in. Rechnung gestellt. 3.8 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Ausgleichsabgabe erhoben. 3.9 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden; wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen; Einmessen und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und • Abnahme durch das Kreisforstamt.
Fabian Dietiker Abteilungsleiter
3von 5 ___ _J
Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen den Rodung,entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.
2.
Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.8) kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenyo~stadt 9, 5001 Aarau; Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis uno mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.·· Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin. . nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. ~
3.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. bzw. das Spezialverwaltungsgeri~ht, Kausalabgaben .und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen; aus Welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
4.
Auf eirie Beschwerde, welche den Anforderungen·gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
5.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu "' bezahlen.
Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: ' • • Gemeinderat Othmarsingen (mit Beilagen) Zur Eröffnung durch Gemeinderat Othmarsingen ari: Ortsbürgergemeinde Othmarsingen Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald
(mit Planbeilage)
Kopie durch die Abteilung Wald an: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (mit Beilagen) • • Kreisforstamt 3, Lenzbürg,~F reiamt • (mit Beilagen) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Matthias ött
(mit Planbeilage) •
4von 5
Anhang Rechtsgrundlagen 1. Al/gemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktob~r 1991 (Stand 1. ·Juli 2013) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die. Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek• ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten_foigende Rodungsbestimmungen: 1.
2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1 ). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteiler nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen; Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorge·sehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umw~lt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs, 5). I
•
4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvOller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt Und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer andern Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträgiich zu leisten (Abs. 4).
5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abteilung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung (§ 19 AWaV) .
. 6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren erteilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Waid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig · (Art. 1 Abs. 1 Bst. b WaG und§ 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m2 beträgt, ist das BAFU vor . dem. Entscheid anzuhören.
5 von 5
Längenprofil 1: 100, Querung Bachdole
Legende:
Der Bauherr:
824 Ortsbü~emeinde 5504 Othmarsingen
Einwohnergemeinde
)')
t(-/
Du0-UUJ •
en des G;J=!~~~i,;+ e
_,d a mann:
Der Gr
bestehende Leitungen
Reservoir Steinbruch
(824 1) Einwohnergemeinde
deigentümer Parzellen 824, 673, 892:
Ortsbürgergemeinde
BR: 1'600 m3 I LR: 300 m3 WSP: 459.35 m ü. M. Q 1,a, ,'/ ,t; 61 m ü . /\,
5504 Oth_marsingen
Wasserleitung Quellleitung
x----/ \
Schmutzabwasserleitung
\
\
Sauberwasserleitung
r
~~ ~
;"' 13.ciO
\
Mischab wasserleitung
:;;-
~ --,-- - -- - - - - --c-- - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- ---_J '
!
"'
{ S-
Elektrizität
Ii _._
~
Steuerkabel
Swisscom
Einwohnergemeinde
-···-···-··• -
·
TV
687 m2
Bachkataster
Bach eingedol/
1
projektierte Leitungen 824 Ortsbürgergemeinde 5504 Othmarsingen
Quellleitung
-11- /1-1/-
best. Leitung aufheben
Der Projektverfasser:
enhrdAG
~
~r'
844
"l
3 Buch::- Aarau 81 111attst1 :i c:.
-~ --
~
'
II
II
r- -
?")"---
Gemeinde Othmarsingen
Kanton Aargau
" 1 1 -
--
II
--
~=--~ !l ·- ~ -
~ I--= - - - ~-- -
676
-----
------c
679 ------
\ -..._ ~ 4.5.1. \_ _ _ _ _;...~- - -
T
Kulturland = Landschaftsschutzzone
L--
'--------------__J
1 1
674
1 Bauherr
So/er
\
Gemeinde Othmarsingen
\ \
677 1 \
\
\
\
\
Ortsb~rgergemeinde 5504 Othmarsingen
'\ '\ '' 1 ''
- -
Untere Gislisberg
824
1
Ersatz Quellableitung Weiher
Objekt
\ I
Abteilung für Baubewilligungen
1
E 10. Jan. 2020
1
Rodungen Situation 1 :1000
Plan
Kanton Aargau
\
\
Auflageprojekt
~
12 .
Ml.ki
J~ ZO2f)
-
1
\
1
1
''1 '\ \ ''\ \ \ ' '\ \ \ -.,. _...;;-:;: \ ' --- l" \ \
1
Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kreisforstamt 3 Lenzburg - Freiamt
---- -
f \ I '' '\ t 1 '
\
Departement
Teilphase
1
\
1
\
-
'
1 1:; \
'
\ \ \ \ 1 ~\
\ 1
\
\\'
601
\
Ortsbürgergemeinde 5504 Othmarsingen
\
1
\ \ \
'' ' \
\ \ \
\ \ \
1
\ \
\
\/ 1;
I I
\
' \
\
\
\
1
1)
!/
Sammelbrunnstube Weiher
824
\
\
\ 1
•
1
460.95 fl1 i.; M
'\
Hel/moos
1
689
\
/ I
r
675
688 /
J
/ 687
\
'\ 836
Plan Nr.: 11 .800.401 Name Gezeichnet Geprüft Änderung Änderung Änderung
msc sam
Format: 82 x 50 Datum 18.12.2019 18.12.2019
707
=enhard 692
K. Lienhard AG Bolimattstrasse 5 5033 Buchs - Aarau Telefon 062 832 82 82 www.lienhard-ag .ch
\
691 Orts~ürgergemeinde 5504 Oth_marsingen
702 f
632
694
1176
/
•..
(
) .,
~
\
I
\ \ \
\
\
,-
·703...____,_
/
\
\
703