Erweiterung Reservoir Holzacker

Runcadas · Reinach (AG)

Document

Numer
1522
Gener
Runcadas
Vischnanca
Reinach (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
25-03-2020
En vigur dapi
20-04-2020

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Datotecas

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Text

PROTOKOLL DES GEMEINDERATES reinach.ag

Hauptstrasse 66

Kanton Aargau

Departement Bau. VerkehrKflttttor@rei

i.ch

Abteilung Wald

9 R. m. 2020

Sitzung vom:

Ganzen Text zeigen

20. April 2020

Gegenstand:

Bauwesen: Baugesuch Nr. 2020-00 )6. Baubewilligung. Gesuchsteller: Einwohnergemeind See, 5712 Beinwil am See "

Art. Nr.:

inach

Zuweisung an:

306

Grundeigentümer: Ortsbürgergemc inde Reinach, Haupt

a-

«r

strasse 66, 5734 Reinach und Einw )hnerqemeinde Beinwil am See, 5712 Beinwil am See

Erweiterung Reservoir "Holzacker", Holzacker, Parzellen Nrn.

827 und 828

L

Baugesuchsumfana:

Die Bauherrschaft beabsichtigt auf den Parzellen Nrn. 827 und 828 (Ischlag), das bestehende

Wasserreservoir «Holzacker» zu sanieren und zu enweitern. Das Projekt ist ein Bestandteil des Massnahmenplans des Generellen Wasserversorgungsprojektes(GWP)und wird zusammen mit

dem Projekt «Ersatz und Erweiterung Trinkwasserleitung Sandstrasse» auf Gemeindegebiet Beinwil am See durchgeführt(separates Verfahren).

Die bestehenden Reservoirbehälter werden mit einer Innenbeschichtung abgedichtet. Im beste henden Betriebsraum werden neue Zu- und Ableitungen angeschlossen. Die Reservoirerweite

rung wird an das bestehende Reservoir angebaut und nordwestlich hinter den bestehenden Kam

mern platziert. Der Anbau besteht aus einem Betriebsraum und zwei neuen, rechteckigen Trink wasserbehältern mit einem nutzbaren Inhalt von je 250 m^. Der Betriebsraum ist doppelstöckig ausgelegt. Auf der oberen Etage soll das neue Stufenpumpwerk platziert werden. Der Zugang

zum Gebäude erfolgt mit einem überdeckten Eingang im Erdgeschoss. Der Betriebsraum befin

det sich im Untergeschoss. Der Zugang erfolgt mittels Stahltreppe vom Pumpenraum aus. Die Reservoirkammern sind über wasserdichte Drucktüren vom Betriebsraum her zugänglich. Zwi

schen Reservoir und Waldstrasse sind zum Erhalt der Zufahrtsflächen neben dem Zugang zum neuen Bauwerk Betonstützmauern geplant. Die bergseitigen Böschungen werden gegen den Berg verschoben und in der Höhe verringert.

Der Gemeinderat Reinach hat gemäss Schreiben vom 9. Dezember 2019 der benötigten Land

abtretung und dem vorgeschlagenen Vorgehen zugestimmt. Lage:

Das Bauvorhaben befindet sich gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan 2016 der Gemeinde Reinach vom 1. Juni 2016 ausserhalb Baugebiet in der Landwirtschaftszone resp. im Wald. Erschliessung:

Das Grundstück ist verkehrsmässig über das Waldstrassennetz.auf Gemeindegebiet Reinach

erschlossen.

Die Gemeinde Reinach im Internet: www.reinach.ag

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Die Entwässerung des neuen Betriebsraums und die Entleerung der neuen Reservoirkammern

erfolgt über eine neue Ableitung PE NE 160, welche zum Schacht vor dem bestehenden Be

triebsraum geführt wird. Die Versorgung mit Elektrizität ist nach Angaben der EWS Energie AG vom 26. Februar 2020 sichergestellt. Die Anlagen der Wasserversorgung Reinach gewährleisten die Trinkwasserlieferung sowie den ausreichenden Löschschutz mit dem ca. 150 m entfernten Hydranten Nr. 58 mit statischem Druck von ca. 6.5 bar.

Abstände:

Die Enveiterung auf der Parzelle Nr. 827 erfolgt grösstenteils auf der Parzelle Nr. 828 der Orts

bürgergemeinde Reinach. Die Landabtretung und die Abparzellierung durch den Nachführungs

geometer erfolgt nach Abschluss der Bauarbeiten. Absturzsicheruna

Jede bei Normalbenutzung begehbare Fläche, bei der eine Gefährdung durch Absturz anzuneh men ist, muss durch ein Schutzelement gesichert sein. Als begehbar gilt jede Fläche, die für

Personen zugänglich ist. Eine Gefährdung ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn die Äbsturzhöhe mehr als 1.00 m beträgt. Umweltbelanae:

Das Bauvorhaben befindet sich im Gewässerschutzbereich üB. Die Abwassertrennung sieht eine

Ableitung des Saubenvassers vor.

Das Grundstück befindet sich ausserhalb der Gefahrenstufen. Es sind keine weiteren Hochwas

serschutzmassnahmen zu treffen. Auflage:

Das Baugesuch, welches am 17. Januar 2020 eingereicht wurde, hat vom 17. Februar bis 17. März 2020 öffentlich aufgelegen.

Einwendungen:

Gegen das Bauvorhaben sind während der Auflagefrist keine Einwendungen eingegangen. Bemerkungen:

Das Projekt «Ersatz und Erweiterung Trinkwasserleitung Sandstrasse» auf Gebiet Beinwil am

See wird in einem separatem Verfahren beurteilt und ist nicht Bestandteil des vorliegenden Pro

jektes.

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Departement Bau. Verkehr und Umwelt- Abteilung für Baubewilliaunaen

Das Baugesuch wurde der Abteilung für Baubewilligungen am 29. Januar 2020 zur Prüfung zu geleitet. Mit Schreiben vom 3. April 2020, BVUAFB.20.224, hat die Abteilung für Baubewilligun

gen dem Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen die Zustimmung erteilt. Anfallende Ge bühren werden vom Kanton direkt in Rechnung gestellt.

AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit / SUVA

Im Weiteren wurde das Gesuch dem AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie der SUVA zur

Stellungnahme zugestellt.

IL

Gestützt auf die Beurteilung der kommunalen und kantonalen Fachstellen erteilt der Gemeinderat

die erforderliche Baubewilligung und

beschiiesst 1.

2.

Mit den Bauarbeiten darf erst nach erteilter und rechtskräftig gewordener Baubewilligung und erteilter Baufreigabe begonnen werden. Die Baufreigabe wird erteilt, sobald die verfügten und vor Baubeginn zu erledigenden Auflagen erfüllt sind.

Vor Baubeginn und bei Bauende sind mit dem Strassenmeister(Beat Gutzwiller, Tel. 062

/ 765 12 95) Zustandsaufnahmen der vom Bauprojekt betroffenen Strassen ab Neu dorfstrasse zu veranlassen.

3.

4.

Vor Baubeginn ist dem Regionalzentrum Bau und Planung ein Bauprogramm sowie ein

aussagekräftiger Baustelleninstallationsplan, mit Angabe des auf der Baustelle verantwortli chen Poliers(Name und Tel.-Nr., Baubüro, Mobiltel.) einzureichen. Es sind Toilettenkabinen mit Abwassertank (ohne Anschluss an Kanalisation)zu verwenden.

Das vorliegende Baugesuch von Einwohnergemeinde Beinwil am See, 5712 Beinwil am See,für die Erweiterung des Reservoirs Hoizacker auf den Parzeilen Nrn. 827 und 828

wird in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse und das Grundeigentum unter fol genden speziellen (Teil A) und allgemeinen Bedingungen (Formular B) und Auflagen bewilligt, wobei die privatrechtlichen Beziehungen nicht berührt werden:

A.

Spezielle Bedingungen:

1.

Baupolizeiliche Belange:

a) b)

Die Ausführung hat entsprechend den eingereichten Plänen zu erfolgen, wobei Korrekturen

und Einträge in den Plänen und Unterlagen zu beachten sind.

Abänderungen und Abweichungen sind vor der Arbeitsausführung durch den Gemeinderat

erneut bewilligen zu lassen.

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c) Bezüglich Lärms wird auf die Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 verwiesen,

d) Baulärm

Es gilt die Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Bau lärms (Baulärm-Richtlinie), aktualisierte Ausgabe vom 24. März 2006, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU.

Die Richtlinie ist anwendbar für die Begrenzung von Baulärm (Lärmemissionen von Bauar

beiten, lärmintensive Bauarbeiten und Bautransporte) gegenüber Räumen mit lärmempfind

licher Nutzung.

In erster Linie soll der Baulärm an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg bekämpft werden. Als Checkliste dient der Massnahmenkatalog der Baulärm-Richtlinie, indem allgemeine und baustellenspezifische Möglichkeiten zur Begrenzung von Baulärm erläutert werden,

e) Die Geländer und Brüstungen sind gemäss SIA-Norm 358, Ausgabe 2010, sowie den bfu -

Richtlinien zu erstellen. Es werden keine Ausnahmeregelungen(Abmahnungen etc.)to

leriert. 2.

Brandschutz

Für die Bauausführung und die Materialwahi gelten das Brandschutzgesetz vom 21. Feb

ruar 1989, die Brandschutzverordnung vom 23. März 2005, das Gesetz über das Feuerwehr wesen vom 23 März 1971 sowie die Verordnung zum Feuenvehrgesetz vom 4 Dezem ber 1996.

3.

a) b)

Bauplatzinstallation / Baugrund / Sicherungen

Die Baustelle ist gegen unbefugtes Betreten fachgemäss abzusperren, bzw. zu sichern und bei Einbruch der Dunkelheit zu beleuchten.

Das Einmessen des Schnurgerüsts hat durch den Geometer oder ein anerkanntes Vermes

sungsbüro zu erfolgen. Ebenso ist die höhenmässige Lage vom Fixpunkt ausgehend zu prü fen und im Vermessungsprotokoll festzuhalten. Die Kosten dafür trägt die Bauherrschaft.

c) Es ist darauf zu achten, dass die Nachbarschaft während der Bauarbeiten nicht durch über

mässige Immissionen beeinträchtigt wird.

d) e)

Sollten bei den Aushubarbeiten und Bauarbeiten unenvartet Altlasten zutage treten, ist unverzüglich das Regionalzentrum Bau und Planung, Reinach zu verständigen.

Bei verunreinigten Strassen ist sofort für Abhilfe zu sorgen. Sollte dieser Auflage in ungenü

gendem Masse Folge geleistet werden und löst dadurch den Einsatz der Gemeinde aus, so werden die daraus entstehenden Kosten der Bauherrschaft ohne vorherige Mitteilung in vol

lem Umfang in Rechnung gestellt. f)

Alle durch die Bauarbeiten verschmutzten Anlageteile der öffentlichen Kanalisation sind vom

Bauherrn auf eigene Kosten periodisch und nach Abschluss der Bauarbeiten zu reinigen, bzw. durch eine Fachfirma reinigen zu lassen.

Sitzung vom:

Art. Nr.:

Seite 4.

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Kanalisation / Lieqenschaftenentwässeruna

Grundlagen für Planung. Ausführung und Kontrolle von Abwasseranlaaen:

- Gewässerschutzgesetz(GSchG)vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) - Gewässerschutzverordnung(GSchV)vom 28. Oktober 1998(SR 814.201) - Abwasserreglement der Gemeinde

- Ordner «Siedlungsentwässerung» der Abteilung für Umwelt - Broschüre «Der Hausanschluss» der Abteilung Umweltschutz, Oktober 1994 - Schweizer Norm 592'000, Ausgabe 2012 und SIA 190 / 2000

- Erhaltung von Kanalisationen, Richtlinie VSA, Ausgabe 2014 5.

a) b)

Umgebung / Gestaltung / Abnahme

Bei der Bepflanzung ist auf die einschlägigen Vorschriften (Art. 72 ff. EG ZGB)sowie die

Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt Rücksicht zu nehmen. In Bezug auf die Sichtzonen sind

die Bestimmungen von § 42 BauV zu beachten.

Nach Beendigung der Umgebungsarbeiten / Bauarbeiten und vor ihrer Benutzung hat die Bauherrschaft mit dem Regionalzentrum Bau und Planung, Heuweg 11,5734 Reinach, eine Abnahme zu arrangieren. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Ausführungspläne im Doppel einzureichen.

6.

EWS Energie AG

Das Schreiben der EWS Energie AG betreffend Energie- und Wasserversorgung sowie Kom munikationsanschlüsse ist integrierender Bestandteil dieser Baubewilligung.

Elektrizitätsversorgung / Wasserversorgung

Es wird auf das beiliegende Schreiben der EWS Energie AG, Reinach, vom 26. Februar 2020

verwiesen. 7.

Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung für Baubewilliaunoen

Mit Schreiben vom 3. April 2020, BVUAFB.20.224,stimmt die Abteilung für Baubewilligungen

dem Vorhaben unter Bedingungen und Auflagen zu.

Die Bedingungen und Auflagen sind zu beachten, einzuhalten und als integrierender Be

standteil dieser Baubewilligung zu betrachten. 8.

AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

Das Schreiben des AWA Amtfür Wirtschaft und Arbeit vom 24. Februar 2020 ist zu beachten und ist integrierender Bestandteil dieser Baubewilligung.

Sitzung vom:

Art. Nr.:

Seite 9.

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SUVA

Gleichzeitig liegt die Stellungnahme der Planbegutachtung der SUVA (Schreiben vom 19. Februar 2020) mit Bedingungen und Auflagen vor. Dieses Schreiben ist ebenfalls integrie

render Bestandteil dieser Baubewilligung.

10. Departement Bau. Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald

Die Rodungsbewilligung(Rodungsgesuch Nr. BUAW.1522)liegt mit Schreiben vom 25. März 2020 vor. Diese ist integrierender Bestandteil dieser Baubewilligung.

Die Baubewilligung tritt nach 30 Tagen seit Zustellung in Rechtskraft. Vor Eintritt der Rechtskraft

darf nicht mit Bauarbeiten begonnen werden.

Diese Baubewilligung hat eine Geltungsdauer von 2 Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des Ent scheides (§ 65 BauG). Die Baubewilligung verliert die Gültigkeit, wenn innert 2 Jahren seit

Rechtskraft mit den Bauarbeiten nicht begonnen wird (§ 57, Abs. 2, BauV).

Mit dem Baubeginn anerkennt die Bauherrschaft die mit der Baubewilligung verbundenen Aufla

gen vollumfänglich und verpflichtet sich, diese einzuhaiten. Gebühren:

Baugesuchsbeurteilung

Publikation Publikation Amtsblatt Total

Fr. Fr. Fr. Fr.

Diese Aufwendungen werden direkt durch die Abteilung Finanzen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehruna: 1.

Gegen diesen Beschluss kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Be schwerde geführt werden.

2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Ge richt berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d. h. es ist

a)anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht ent

spricht, wird nicht eingetreten.

Sitzung vom:

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Art. Nr.:

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4. Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Par tei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwalts kosten zu bezahlen.

PA an:

Einwohnergemeinde Beinwil am See, 5712 Beinwil am See

Ortsbürgergemeinde Reinach, Hauptstrasse 66, 5734 Reinach

Fahrgrund AG, Bahnhofstrasse 13, 5600 Lenzburg

Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse

22,(Buchenhof), 5001 Aarau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau

AWA, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rain 53, 5001 Aarau

SUVA, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Rösslimattstrasse 39, Postfach, 6005 Luzern Regionalpolizei aargauSüd, Bahnhofstrasse 5 B, 5734 Reinach

Feuen/vehr Oberwynental, z.Hd. Hr. Reto Eichenberger, Bachstrasse 21, 5734 Reinach

EWS Energie AG, Winkelstrasse 50, 5734 Reinach Abteilung Finanzen Abteilung Steuern

Bau und Planung Regionalzentrum

GEMEINDERAT REINACH AG Der Gemeindeammann:

l(

Der Gemeindeschreiber:

/

H

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald 25. März 2020

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1522 Gemeinden:

Reinach / Beinwil am See

Gesuchstellerin:

Einwohnergemeide Beinwil am See

Leitverfahren:

Baugesuchsverfahren BVUAFB.20.224

Bauvorhaben:

Erweiterung Reservoir Holzacker

Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt

Im Rahmen des Massnähmenplans des Generellen Wasserversorgungsprojekts(GWP)der Gemein

de Beinwil am See sollen die Vorhaben "Erweiterung Reservoir Holzacker" sowie "Ersatz und Erwei terung Trinkwasserleituhg Sandstrasse" realisiert werden. Die Erweiterung schliesst an das bestehende Reservoir an und wird mit cä. 1 m Erdmaterial über

deckt. Weiter soll eine neue Leitung, ausgehend vom Reservoir Holzacker, auf einer Länge von rund 30 m durch den Wald verlegt werden. Dafür wird ein Baustreifen von 6 m Breite benötigt. Da sich das ^ bestehende Reservoir innerhalb des Waldareals befindet, ist eine temporäre Rodung im Umfang von 1'645 m2 erforderlich.

2. Erwägungen

Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für

die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig.

In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche

Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass geblichen Rodungsfläche von r645 m^ wird das BAFU nicht angehört. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer liegt vOr.

Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 17. Februar 2020 bis 17. März 2020 in der Gemeinde Reinach öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen.

Eine sichere Trinkwasserversorgung gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhal

tung überwiegen kann.

Das Werk,für das gerodet werden soll, ist durch die bestehende Infrastruktur der Wasserversorgung n sowie durch die Lage(Meereshöhe)auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Das Werk erfüllt gemäss kantonaier Zustimmung der Abteiiung für Baubewilligungen des Departe ments Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Rodung führt zu keiner erhebljchen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen,

Brände oder Windwurf.

Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25. Februar 2020 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschrhut-

zung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. Ein flächiges Stockfräsen bei den Rodungsar beiten ist nicht zulässig.

Durch die Rodung werden die Interessen des Natur- und Heimatschutzes nicht beeinträchtigt. Die Ersatzaufforstungsleistung wird im Ausmass von 1'645 m^ an Ort und Stelle geleistet.

Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fali die Interessen an der Rodung diejenigen an

der Walderhaltung.

Erheblicher Vorteil:

Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des

Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der voriiegenden Bewilligung für eine temporäre Ro

dung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Einwohnergemeinde Beinwil am See. 3. Rodungsentscheid

3.1 Der Einwohnergemeinde Beinwil am See wird für die Erweiterung des Reservoirs Holzacker eine Rodung im Umfang von 1'645 m^ Waldboden bewilligt.

3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Eigentümer/in

Rodung

Gemeinde

Lokalname

Reinach

Holzacker

OBG Reinach

828

Reinach

Holzacker

EWG Reinach

827

456

Beinwil am See

Holzacker

734

137

Regina Piringer Marlies Haller

Total

Parz.Nr.

r052

1'645

Rodungskoordinateh: 2 567 874 /1 234 446

Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:200, visiert durch die Abteilung Wald am 23. März 2020. }

Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung

verboten.

3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzeri sind im Gelƒnde einzumessen, zu verpflocken und durch das zustƒndige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen mit einerri festen Zaun abzugrenzeri.

3.4 Die Rodungsr und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs flƒche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es Ist Insbesondere untersagt, im Waldareal Bau baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.

2 von 5

Der Oberboden ist im Rodungsareai oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern

und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.

3.5

Als Ersatzaufforstungsfläche an Ort und Stelle hat die Einwohnergemeinde Beinwil am See das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 1'645 m^ spätestens bis zum 31. Dezember 2021 wiederzubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan.

Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben Vorbehalten.

Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese

sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6 3.7

Die Einwohnergemeinde Beinwil am See hat die beiliegenden Kontrollformulare ausgefüllt recht

zeitig an den zuständigen Revierförster weiterzuleiten.

Gestützt auf§ 18 AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs

die Gebühr von

Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Ge

bühren in Rechnung gestellt.

3.8

3.9

Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus gleichsabgabe erhoben.

Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen Werden, wenn fol

gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen Einmessen und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und

Abnahme durch das Kreisforstamt,

4. BewiltigungfürdieTeilung von Wald

Das Gesuch für die Abparzellierung und die Abtretung von 148 m^ der Parzelle Nr. 828(OBG Rein-

ach)an die Parzelle Nr. 827(EWG Beinwil am See)wird bewilligt.

Fabian Dietiker

Abteilungsleiter

3 von 5

Rechtsmittelbelehrung

1.

Gegen diesen Entscheid über die Rodung und Teilung von Wald kann innert einer nicht erst reckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aar gau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.

2.

Gegen den Entscheid über die Ausgieichsabgabe (Ziffer 3.8) kann innert einer nicht erstreck

baren Frist vOn 30 Tagen seit Zustellung bei dem SpezialVerwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist

steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezembef bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu

verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000(Anwaltsgesetz, BGFA)zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

3.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist

a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

4.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht,

wird nicht eingetreten.

5.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

6.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kosteririsiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu, bezahlen.

1

Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: • Gemeinderat Reinach (mit Beilagen) Zur Eröffnung durch Gemeinderat Reinach an;

Einwohnergemeinde Beinwil am See

i

(mit Beilagen) (mit Beilagen) (mit Beilagen) (mit Beilagen)

Einwohnergemeinde / Ortsbürgergemeinde Reinach

-

Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald

Kopie durch die Abteilung Wald an:

>

• BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (mit Beilagen) • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen (mit Beilagen) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Geht nach Erteilung der Baubewilligung an:

• Revierförster Ueli Wanderen

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Anhang Rechtsgrundlagen 1. Allgemeines

bas Bundesgesetz über den Wald (Waldgdsetz, WaG)vom 4. Oktober 1,991 (Stand 1. Juli 2013)soll

den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteiiung erhaiten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfiäche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Waid

(Waldverordnung, WaV)vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan

tons Aargau(AWaG)vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek ret, AWaD)vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen:

2. Begriff der Rodung(Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.

3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder

haltung überwiegen. Das Werk,für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen

Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht ais wichtige

Gründe geiten finanzielle Interessen, wie die mögiichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die biiüge Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewiliigungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz(Art. 7 WaG)

Für jede Rodung ist in derseiben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1).

Ansteiie von Reaiersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts schutzes getroffen werden in a)Gebieten mit zunehmender Waldfiäche oder b) in den übrigen Ge bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro

dungen a)von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land wirtschaftlichem Kulturland; b)zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c)für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b

Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz(Abs. 3). Wird

' nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer

anderen Nützung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4).

5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) , Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten

(Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei

lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli gung (§ 19 AWaV).

6. Zuständigkeit(Art. 6 WaG)

Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die

Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (Art. 1 Abs. 1 Bst. b WaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

5 von 5

Projektverfasser

' Bauherr Ort / Datum;

Beinwil am See, 01.11.2019

Ort / Datum:

Beinwil am See, 01.11.2019

Ort / Datum;

Beinwil am See, 01.11.2019

Namens des^Gemeinderates

Der Gemeindei

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Index: A

Kurzbeschrieb der Änderung:

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erg^einde Bdmwil am See

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Fahrgrund AG, Lenzburg

Abteiiunn lur

Datum:

P 31 Jan. 2020

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Fahrqrund ag Bahnhofstrasse 20

Tel: 062 891 07 97

5600 Lenzburg www.fahrgrund.ch

Plan Nr. 100194-16004 ^rstJDat Erstellt:

Geprüft:

Erweiterung Reservoir Holzacker

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Änd. Dat.

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Format:

01.11.2019

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Ersatz und Erweiterung Trinkwasserleitung Sandstrasse Rodungsplan

Situation 1:200 Auflageprojekt

Regionale Bauverwaltung 5734 Reinach

n.Jan. 2020 Eingang:

Kanton Aargau Gemeinde Beinwil am See, Wasserversorgung

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