Anpassung Endgestaltung Materialabbaugebiet Neumatte
Runcadas · Niederlenz
Document
- Numer
- 1530
- Gener
- Runcadas
- Vischnanca
- Niederlenz
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 08-09-2020
- En vigur dapi
- 14-12-2020
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
ROD-4204-1530-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
I
4
Niederlenz
die Gemeinde in der Mitte des Kantons Aargau HHR:7420877:003
Sitzung vom 14. Dezember 2020 Nummer
Protokoll des
Gemeinderates
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Baubewilligung 17-2020 Baugesuchsteller
Ortsbürgergemeinde Niederlenz, v. d. Gemeinderat Niederlenz,
Grundeigentümer
Ortsbürgergemeinde Niederlenz, v. d. Gemeinderat Niederlenz,
Projektverfasser
Landschaft+Ressourcen GmbH. Dorf 6, 5056 Attelwil
Bauobjekt
Materialabbaugebiet Neumatte - Anpassung Endgestaltung und Wieder auffüllung ehemaliger Schlammweiher, Rodungsgesuch, Ergänzung Umweltverträglichkeitsbericht
Objektadresse
Kännelmattweg
Gebäude-Nr.
-/-
Parzellen
1042,1044 und 1045
Zone
Kiesabbauzone
Eingabedatum
30. April 2020
Publikation
Mühlestrasse 2, 5702 Niederlenz
Mühlestrasse 2, 5702 Niederlenz
Lenzburger Bezirksanzeiger, Ausgabe vom 7. Mai 2020
Amtsblatt des Kanton Aargau, Ausgabe vom 7. Mai 2020
Öffentliche Auflage
vom 8. Mai bis 8. Juni 2020
Einwendungen
keine
weitere Bewilligungen
Departement Bäu, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
Abgabedatum
Bäubewilligungs-Nr. 17-2020, Ortsbürgergemeinde Niederlenz, Materialabbaugebiet Neumalte - Anpassung Endgestaltung und Wiederauffüllung ehemaliger
Schlammweiher, Rodungsgesuch, Ergähzung Umweltverträglichkeitsbericht, Kännelmattweg \
Protokoll des
Gemeinderates
Sitzung vom 14. Dezember 2020 Nummer
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I. Sachverhalt / Baubeschrieb 1.
Am 30. April 2020 hat die Ortsbürgergemeinde Niederlenz das Baugesuch für das Materialabbaugebiet Neumatte mit der Anpassung der Endgestaltung und der Wiederauffüllung des ehemaligen Schlammwei hers, dem Rodungsgesuch und der Ergänzung des Umweltvertraglichkeitsberichtes auf den Parzellen 1042,1044 und 1045 am Kännelmattweg eingereicht Im randlichen Anpassungsbereich sind kleinere Flä
chen der Parzellen 667,1040, 1041 und 1047 tangiert. Die Bauherrschaft beabsichtigt, das Materialabbau
gebiet Neumatte nach dem Abbau mit unverschmutztem Aushub aufzufüllen. Die Fläche soll anschliessend
als landwirtschaftliche Nutzfläche und ökologischem Ausgleich dienen. Anstelle der mit den Kiesabbauge
bieten bewilligten Endgestaltung auf tieferem Niveau soll die neue Endgestaltung leicht höher liegen als das ursprüngliche Terrain vor dem Kiesabbau. Zusätzlich soll der ehemaligen Schlammweiher im Wald (Parzelle 667) wieder aufgefüllt und aufgeforstet werden. Für die Endgestaltung ist im nördlichen Bereich eine temporäre Rodung mit anschliessender Wiederaufforstung erforderlich.
2.
Die Änderung des Endgestaltungsplanes entspricht einer wesentlichen Änderung einer umweltverträglich
keitsprüfungspflichtigen Änlage. Deshalb wurde das Gesuch der Äbteilung für Baubewilligungen zur Beur
teilung zugestellt. 3.
Die kantonale Zustimmung vom 2. November 2020 liegt dem Gemeinderat vor.
II. Erwägungen Zonenkonformitat
Das vorliegende Projekt entspricht der zonenkonformen Nutzweise in der Kiesabbauzone gemäss § 15 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Niederlenz.
Böschung
Die geplanten Böschungen entsprechen einer Neigung von 2:3 gemäss § 28 Abs. 3 BauV. Hochwasserschutz
Die Parzellen 1142,1144 und 1145 liegt ausserhalb jeden Gefahrenbereiches und weist kein Schutzdefizit aus. Einhalten der Bedingungen
Mit dem Beginn der Bauarbeiten anerkennt die Bauherrschaft sämtliche Bedingungen der Baubewilligung und
verpflichtet sich, diese vollumfänglich einzuhalten. Einhalten der Bauvorschriften
Das Baugesuch entspricht im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Baur und Nutzungs
ordnung der Gemeinde Niederlenz und dem kantonalen Baugesetz. Es kann damit die nachgesuchte Baubewil ligung erteilt werden.
Baubewilligungs-Nr. 17-2020, Ortsbürgergemeinde Niedertenz, Materialabbaugebiet Neumatte - Anpassung Endgestaltung und Wiederauffüllung ehemaliger
Schlammweiher, Rodungsgesuch, Ergänzung Umweltverträglichkeitsbericht, Kännelmattweg
Protokoll des
Gemeindehates
Sitzung vom 14. Dezember 2020 Nummer
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III. Beschluss 1.
Die Baubewilligung für das Materialabbaugebiet Neumatte mit der Anpassung der Endgestaltung und der Wiederauffüllung des ehemaligen Schlammweihers, dem Rodungsgesuch und der Ergänzung des Umweltverträglichkeitsberichtes auf den Parzellen 1042, 1044 und 1045 wird mit Auflagen an die Ortsbürger gemeinde Niederlenz, v. d. Gemeinderat Niederlenz, Niederlenz, erteilt. Es werden folgende Pläne bewilligt:
- Katasterplankopie 1;2’000, Plan Nr. 117.01-11 vom 30. April 2020 - Ausgangssituation Juni 2019 1;1’000, Plan Nr. 117.01-12, Eingang am 30. April 2020 - Endgestaltung und ökologischer Ausgleich, Situation 1:1’000, Plan Nr. 117.01^13, Eingang am 30. April 2020 - Endgestaltung und ökologischer Ausgleich, Schnitte A, B, C und D l’OOO / 500 / 1:100, Plan Nr. 117.01-14, Eingang am 30. April 2020 - Zustand nach Wiederauffüllung Schlammweiher, Situation und Schnitte E und F 1:200,
Plan Nr. 117.01-15, Eingang am 30. April 2020
- Plan zum Rodungsgesuch 1:1'000 vom 30. April 2020
- Projektbeschrieb und UVB-Ergänzungsbericht vom 22. April 2020 2. 3.
4.
5. 6.
Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der baupolizeilichen Kontrolle übernimmt der Gemeinderat keine Garantie für die Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung usw.
Die Zustimmung mit Auflagen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligun gen, Aarau, BVUAFB.17.26 vom 2. November 2020 ist integrierender Bestandteil dieser Bewilligung. Diese Auflagen sind vojiumfänglich zu erfüllen und fristgerecht auszuführen.
Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass Strassen und Gehwege in der Umgebung der Baustelle täglich gereinigt werden. Werden bestehende Strassen und Gehwege durch den Bau in Mitleidenschaft gezogen, so sind diese sofort nach Bauende auf Kosten des Bauherrn fachgerecht instand zu stellen. Durch den Bauvorgang verschmutzte und verstopfte Strassenablaufschächte sind nach Beendigung der Bauarbeiten gründlich zu reinigen. Während der Bauarbeiten dürfen auf dem Kännelmattweg und der Herrengasse keine Verkehrsbehinde
rungen entstehen.
Die Bauherrschaft hat den Regionalen Technischen Betrieben telefonisch (062 887 80 60) oder online unter www.rtb-wildegg.ch/bau gernäss § 58 BauV rechtzeitig Anzeige zu machen über
- den Beginn der Bauarbeiten: - die Fertigstellung der Baute. .
7.
March- und Vermessungszeichen dürfen weder beschädigt noch überdeckt oder entfernt werden. Fehlende Grenzzeichen sind auf Kosten des Bauherrn durch den Grundbuchgeometer ersetzen zu lassen. Sind Ver schiebungen oder Versetzungen von March- und Vermessungszeichen notwendig, so ist der Bezirksgeo meter, Flury Ingenieur Geometer AG, 5600 Lenzburg, Tel. 058 733 33 33 rechtzeitig davon zu benachrich tigen.
Baubewilligungs-Nr. 17-2020. Ortsbürgergemeinde Niederlenz, Materialabbaugebiet Neumatte - Anpassung Endgestaltung und Wiederauffüllung ehemaliger Schlammweiher, Rodungsgesuch. Ergänzung Umweitverträglichkeitsbericht, Kärinelmattweg
t,
/
Protokoll des
Gemeindehates
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Rechtsmittelbelehning
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, schriftlich Beschwerde geführt werden. Vor dem Regierungsrat gelten die Rechtsstilistandsfristen nicht.
1.
2.
Eine Beschwerdeschrift hätte einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss a) und b) nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
a) anzugeben, wie der Regiemngsrat entscheiden soll und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheides sowie allfällige Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfäl
4.
lige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
5.
MEINDERAT
men
man
ERLENZ
Gemeindeschreiber
V
Jürg Linl
Roland Suter
Verteiler:
Baubewilligung an Ortsbürgergemeinde Niederlenz, v. d. Gemeinderat Niederlenz, Mühlestrasse 2, 5702 Niederlenz(E) mit folgenden Beilagen: - Zustimmung des Departements für Bau, Verkehr und Umwelt, BVUAFB.17.26 vom 2. November 2020, mit Beurteilung des UVB vom 2. Oktober 2020, Abbaubewilligung Nr. 4204.709-1 vom 19. Oktober 2020 und Rodungsbewilligung Nr. BVUAW.1530 vom 8. September 2020 - Genehmigter Plansatz -
Gebührenblatt
- Rechnung Baubewilligungsgebühren
Baubewilligung an Landschaft+Ressourcen GmbH, Dorf 6, 5056 Attelwil(E) Baubewilligung an Departement Bau, Verkehr und Umwelt. Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse
22, 5001 Aarau, BVUAFB.17.26 Baubewilligung an Bauverwaltung
Baubewilllgungs-Nr. 17-2020, Ortsbürgergemeinde Niederlenz. Materialabbaugebiet Neumatte - Anpassung Endgestaltung und Wiederauffüllung ehemaliger
Schlammweiher, Rodungsgesuch, Ergänzung Umweltverträglichkeitsbericht, Kannelmattweg
H
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT
BAU, VERKEHR UND UMWELT
Abteilung Wald
8,September 2020
Rpdungsgesuch Nr. BVUAW.1530 Gemeinde;
Gesuchstellerin:
Bauvorhaben: Leitverfahren:
Niederlenz
Ortsbürgergemeinde Niederlenz
Anpassung Endgestaltüng Materialabbaugebiet Neumatte ' Baugesuchsverfahren BVUAFB.17.26
Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt
Die Endgestaltung des Materialabbaugebiets Neumatte soll angepasst werden. Die bewilligte Endge staltung sieht gegenüber dem ursprünglichen Terrain, eine Wiederauffüllung auf einem tieferen Ni veau vor. Das vorliegende Projekt beabsichtigt, gegenüber der bewilligten Endgestaltung sowie auch
gegenüber dem ursprünglichen Terrain, das Gelände leicht höher aüfzufüllen. Die Anbindung an der
nordöstlichen Kieswand, welche im Wald liegt, soll wieder auf das ursprüngliche Niveau vor dem Kie sabbau aufgefüllt werden.
Ohne diese Angleichung an die ursprüngliche Abbaukante würde ein V-förmiges Tal zwischen der Abbaukante und der aufgefüllten Kiesgrube entstehen. Eine Abflachung der Höherfüllung ohne Auf füllung des Einschnitts würde zu einer unverhältnismässigen Volumenreduktion der Auffüllmenge
führen.
•
Für das Vorhaben ist eine temporäre Rodung im Umfang von T329 m^ notwendig. Ein Teil der Wald
fläche ist mit einer ökologischen AÜsgleichsfläche(aus vorangehender Bewilligung) überlagert. Diese Fläche wird überschüttet und verliert dadurch an ökologischem Wert. Für diese Wertminderung wird Ersatz geleistet.
Mit Bewilligung vom 15. November 2018(Rodungsgesuchsnummer BVUAW.1482)wurden der Orts bürgergemeinde Niederlenz für Flächenbereinigungen im Kieswerkareal und im Materialabbaugebiet Rodungen im Umfang von 4'972 m^ bewilligt. Diese Rodungsbewilligung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die dafür notwendigen Ersatzaufforstungen sind bis am 31. Dezember 2021 zu leis ten. Ein Teil dieser Rodungsfläche betrifft einen ehemaligen Schlammweiher, welcher im Rahmen des vorliegenden Baugesuchs aufgefüllt werden soll. Die Rodungsfläche wird dadurch nicht verän dert.
2. Erwägungen
Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für
die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig,
im Rahmen des vorliegenden Rodungsgesuchs wird eine Rodungsfläche von 1'329 m^ beantragt. Mit
Bewilligung vom 15. November 2018(Rodungsgesuchsnummer BVUAW.1482)wurden der Ortsbür gergemeinde Niederlenz Rodungen im Umfang von 4'972 bewilligt. Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 6'301 m^ in den letzten 15 Jahren wird das BAFU
angehört. Mit Schreiben vom 1. September 2020 nimmt das BAFU unter der Voraussetzung, dass "die Holzerarbeiten bei den zu entfernenden Hecken und Bäumen ausserhalb der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel auszuführen sind", positiv Stellung zum Rodungsgesuch. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen liegt vor.
Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 8. Mai 2020 bis 8. Juni 2020 in der Gemeinde Niederlenz
öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen.
Die Optimierung des Auffüllvolumens in einer bestehenden Kiesgrube sowie die landschaftliche Ein
passung gelten als wichtige Gründe, die das interesse an der Walderhaltung überwiegen können.
Das Werk,für das gerodet werden soll, ist aufgrund des bestehenden Kiesabbaugebiets und der be stehenden Topographie vor Ort auf den vorgesehenen Standort angewiesen.
Das Werk erfüilt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departe ments Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumpianung. Das Rodungs
verfahren wird mit der laufenden Nutzungsplanungsrevision der Gemeinde Niederlenz koordiniert.
Die Rodung führt zu keiner erhebiichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen,
Brände oder Windwurf.
Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 29. Juni 2020 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmut zung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich.
In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 18. Juni 2020 keine' Einwände gegen das Vorhaben. Das Vorhaben tangiert keine Landschafts- oder Biotopschutzinventare des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde. Die betreffende Fläche kann nicht in gleicher Qualität wie vor dem Kiesabbau rekultiviert werden. Aus diesem Grund wird der ökologische Mihderwert als zusätzliche Kompensationsfläche in Form einer grasreichen und ausdauernden Ruderalvegetation kompensiert.
Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 1'329 m^ an Ort und Stelle geleistet.
Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an
der Walderhaltung.
Erheblicher Vorteil:
Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des
Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit.der vorliegenden Bewilligung für eine Rodung kann der Boden theoretisch einträglicher genutzt werden; es entsteht nur ein minimaler Mehrwert( ). Aus Verhältnismässigkeitsgründen wird im vorliegenden Fall auf die Ausgleichsabgabe verzichtet.
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3. Rodungsentscheid
3.1 Der Ortsbürgergemeinde Niederlenz wird für die Anpassung der Endgestaltung im Materialab baugebiet Neumatte eine Rodung im Umfang von 1'329 m^ Waldboden bewilligt.
3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Gemeinde
Niederlenz
Lokalname
Eigentümer/in
Parz.Nr.
Rodung m^
Neumatte
OBG Niederlenz
667
156
Niederlenz
Neumatte
OBG Niederlenz
1041
Niederlenz
642
Neumatte
OBG Niederlenz
1042
Niederlenz
Neumatte
349
OBG Niederlenz
1044
10
Niederlenz
Neumatte
EWG Niederlenz
1047
172
Total
\
I
1’329
Rodungskoprdinaten: 2 655 060 /1 251 010
Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:1'000 visiert durch
den zuständigen Nachführungsgeometer am 22. April 2020.
Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung
verboten.
3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen, zu verpflocken und mit einem festen Zaun abzugrenzen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreis forstamt abnehmen zu lassen.
3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.
Die Holzerarbeiten bei der zu entfernenden Bestockung sind ausserhalb der Brut- und Setzzeit
der wildlebenden Säugetiere und Vögel (1. April bis 31. Juli) auszuführen.
3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Ortsbürgergemeinde Niederlenz das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 1'329 m^ spätestens bis zum 31. Dezember 2030 wiederzube stocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan.
Die Wiederbestockung hat rnit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi
elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben Vorbehalten.
Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell äufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. i
3.6 Gestützt auf § 18 AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs
die Gebühr von
Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Ge
bühren in Rechnung gestellt.
3.7 Es wird im vorliegenden Fall keine Ausgleichsabgabe erhoben.
3 von 6
3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen
Einmessen und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und
Abnahme durch das Kreisforstamt.
Fabian Dietiker
Abteilungsleiter
Rechtsmittelbelehrung
1. 2.
Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.
Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreck
baren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben
und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwait zu
verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte yqrri 23. Junj 2000(Anwaltsgesetz, BGFA)zur Vertretung von Parteien vor
Gericht berechtigt ist.
3.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist
-
a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
4.
5. 6.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei
hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: (mit Beilagen)
• Gemeinderat Niederlenz
Zur Eröffnung durch Gemeinderat Niederlenz an: Ortsbürgergemeinde Niederlenz Einwohnergemeinde Niederlenz Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald
(mit Beilagen) (mit Planbeilage)
Kopie durch die Abteilung Wald an: . BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (mit Beilagen) • .Kreisforstamt 3 Lenzburg-Freiamt (mit Beilagen) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubevvilligungen
Geht nach Erteilung der Baubewilligung an:
• Revierförster Matthias Ott
• Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt
(mit Planbeilage)
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Anhang Rechtsgrundlagen 1. Allgemeines
Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Juli 2013)soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räümiichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV)vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan tons Aargau(AWaG)vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek ret, AWaD)vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder
haltung überwiegen. Das Werk,für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. AuSserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen,Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige
Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil
lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz(Art. 7 WaG)
Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1).
Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts schutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) In. den übrigen Ge bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro
dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land wirtschaftlichem Kulturland: b)zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c)für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b
Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz(Abs. 3). Wird
nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer
anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG)
Entstehen rriit einer Rödungsbewilligung erhebliche Vorteile; ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten
(Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli gung (§ 19AWaV).
6. Zuständigkeit(Art. 6 WaG)
Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonajen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (Art. 1 Abs. 1 Bst. b WaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 rri^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
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7
KANTON AARGAU
Gemeinde Niederlenz
Änderung Waldareal
Gmndstücksnummer
667
1041
temp. Rodung mit Realersatz vor Ort
156
642
/
Plan zum Rodungsgesuch (Plan 1/1) Materialabbaugebiet Neumatt / Endgestaltung
i
1
1:1000
Rodungsgesuch Nr. BVUAW: 1530 j
i
1040
J
Legende: temporäre Rodungsfläche,
Realersatz an Ort und Stelle
i j
1041
I
Oliver Flury Nachführungsgeometer Kreis Lenzburg
Datum: Unterschrift:
Die Gesuchstellerin / Der Gesuchsteller:
Ortsbürgergemeinde Niederlenz Einwohnergemeinde Niederlenz
N
Der
Ufit(
5702 Niederlenz
Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom: Kanton Aargau
Departement
Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald . , Kreisforstamt 3 Lenzburg - Frelaml
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Datum: Unterschrift:
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3 0. April 2C2ö
Gemeinderates
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Der Geme(nd»#r:hrftlt>i>r
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Flächen pro Grundstück
Amtliche Vermessung Nachführungskreis Lenzburg
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Flächen in
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