Wildwarnanlage K 395

Runcadas · Birr · Abolì ils 29-11-2023

Document

Numer
1537
Gener
Runcadas
Vischnanca
Birr
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
27-10-2020
En vigur dapi
11-08-2021
Abolì
29-11-2023

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Text

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KANTON AARGAU

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 11. August 2021

Versand: 18. August 2021

Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000953

Gemeinden Birr und Brunegg lO/AO; K 395, Sanierung und Parallelweg (Projektänderung

Ganzen Text zeigen

Wildwarnanlage); Gutheissung des Projekts; Enteignungstitel Sachverhalt A.

Der Regierungsrat beschloss am 23. September 2015 das Projekt "Birr lO/AO; K 395, Sanierung und

Parallelweg" vorläufig und ermächtigte die Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, das Projekt öffentlich aufzulegen (Regierungsratsbeschluss[RRB] Nr. 2015-001110). Er bewilligte gleichzeitig für die Realisierung des Projekts einen Verpflichtungskredit für einen einmali

gen Bruttoaufwand von Fr.

(Produktionskosten-Index des Schweizerischen Baumeister-

Verbands, Stand vom 1. Januar 2014; Indexstand von 238,7). Weiter legte der Regierungsrat den

Anteil der Gemeinde Birr an die gesamten Bruttoaufwendungen auf

% fest; auf eine detaillierte

Kostenausscheidung nach Innerort und Ausserort wird verzichtet, um eine komplexe und aufwendige Kostenstrukturierung und Abrechnung zu vermeiden. Das Projekt sieht die folgenden Massnahmen

vor:

Die Kantonsstrasse K'395 zwischen Birr und Brunegg hat einen kritischen Zustandswert erreicht, so dass eine Sanierung notwendig ist. Die Strasse entspricht jedoch nicht nur im Aufbau, sondern auch .

im Querschnitt nicht den heutigen Anforderungen an eine Kantonsstrasse. Daher soll mit der Sanie rung die Strassenbreite von 6,00 auf 6,50 m vergrössert werden. Zudem, da die K 395 auch Be

standteil-der Kantonalen Radrouten ist, soll mit der Sanierung die Lücke im Radwegnetz, die von der Industriestrasse Birr bis zum Dorfeingang Brunegg besteht, geschlossen werden. Demnach ist der

Bau eines neuen Parallelwegs von der Industriestrasse bis zum geplanten Kreisel Bifang in Brunegg vorgesehen. Das Projekt wurde vom Regierungsrat am 23. September 2015 vorläufig genehmigt

(RRB Nr..2015-001110) und nach der Auflage, die im Juni 2016 erfolgt ist, am 7. September 2016 . gutgeheissen (RRB Nr. 2016-001012). Im Juni 2017 wurde das Konzept Wildwarnanlagen im Kanton Aargau verabschiedet. Demnach sol

len, um Wildschäden im Strassenverkehr zu vermeiden, im Bereich,,wo Wildkorridore Kantonsstras

sen tangieren oder queren, Wildwarnanlagen installiert werden. Gemäss Konzept ist um die Vernet

zung für den Wildtierlebensraum zu verbessern und Wildschäden zu vermeiden, eine Wildwarn

anlage im Bereich Burghalde geplant. Gemäss Konzept soll die Wildwarnanlage, die die Vernetzung zwischen Brunegger Berg und Birrfeld unterstützen soll, in 1. Priorität realisiert werden. Dementspre chend wurde zum genehmigten Projekt die Projektänderung Wildwarnanlage erarbeitet.

B.

Während der öffentlichen Auflage der Projektänderung Wildwarnlage sowie des Rodungsgesuchs

vom 24. August 2020 bis zum 22. September 2020 wurden keine Einwendungen eingereicht. C.

; Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilte am 27. Oktober 2020 die ; Rodungsbewilligung (Nr. BVUAW.1537). Diese bildet Bestandteil des vorliegenden Entscheids über i das Bauprojekt. Erwägungen

1. Zuständigkeit des Regierungsrats

Der Regierungsrat ist zuständig für den Entscheid über das vorliegende Kantonsstrassenbauprojekt,

dessen Baukosten Fr.

betragen (§ 95 Abs. 4 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwe

sen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993[SAR 713.100]; vgl. § 13 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April

2013[SAR 153.113]).

2. Projektbeschreibung

Das Projekt "Gemeinden Birr und Brunegg lO/AO; K 395, Sanierung und Parallelweg (Projektände

rung Wildwarnanlage)" beinhaltet die folgenden Massnahmen;

Im Juni 2017 wurde das Konzept Wildwarnanlagen im Kanton Aargau verabschiedet. Demnach sol len, um Wildschäden im Strassenverkehr zu vermeiden, im Bereich, wo Wildkorridore Kantonsstras-

tangieren oder queren, Wildwarnanlagen installiert werden. Gemäss Konzept ist um die Vernet zung für den Wildtierlebensraum zu verbessern und Wildschäden zu vermeiden, eine Wildwarn anlage im Bereich Burghalde geplant. Gemäss Konzept soll die Wildwarnanlage, die die Vernetzung sen

zwischen Brunegger Berg und Birrfeld unterstützen soll, in 1. Priorität realisiert werden.

Die Wildwarnanlage, die sich auf einer Länge von 50 m im Gebiet Burghalde befindet, besteht aus Lichtschranken, Sensoren, Steuerung und Wechselsignalen sowie Energieversorgung und wurde mit der Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei, sowie der Sektion Verkehrssicherheit geplant. Damit Wildtiere zuverlässig detektiert werden können, muss die Vegetation bis rund 6 m von^beiden

Strassenrändern entfernt und regelmässig geschnitten werden. Dafür ist auf beiden Strassenseiten

(Parzellen 366 und 369, Birr) eine Rodung von insgesamt 415 m^ erforderlich. Die Ersatzaufforstung ist in Birr (Parzelle 439) vorgesehen.

Unter Einbezug des Kreditrisikos und der Ungenauigkeit des Kostenvoranschlags von % ist fürdie Wildwarnanlage, die Mehrkosten von Fr. verursacht, nach heutiger Beurteilung mit keiner Überschreitung des bewilligten Kredits zu rechnen. Den Beitrag der Gemeinde Birr an die Gesamtkosten hat der Regierungsrat auf %(ohne Kostenausscheidung nach Innerort und Aus-

serort) festgelegt.

3. Gutheissung des Projekts und Enteignungstitel

Wie einleitend geschildert, kommt den öffentlichen Interessen am Projekt ein hohes Gewicht zu, das die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer gesamthaft überwiegt. Das Projekt ist un bestritten geeignet, die,Projektziele zu erreichen und ist optimiert. Eine weniger eingreifende Projekt variante, die die notwendigen Projektziele erreicht, ist nicht gegeben. Die vorgesehenen Enteignun-

. gen, die sich aus dem Landerwerbsplan und der Landerwerbstabelle ergeben, sind mit Blick auf die

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gesetzlichen Regelungen (§§ 142 ff. BauG)tragbar. Insgesamt erweist sich das Projekt als rechtund verhältnismassig. In Anbetracht dessen erfolgt die Gutheissung des Projekts. Das genehmigte Strassenbauprojekt gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. b BauG). Beschluss 1.

Das Projekt "Gemeinden Birr und Brunegg lO/AO; K 395, Sanierung und Parallelweg (Projektände-

rung Wildwarnanlage)" wird gutgeheissen. 2.

Die Rodungsbewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt(Abteilung Wald) vom 27. Ok tober 2020 (Nr. BVUAW.1537)sowie die entsprechenden Auflagen bilden integrierenden Bestandteil dieser Gutheissung.

3.

Das genehmigte Strassenbauprojekt in der Fassung vom Juli 2020 gilt als Enteignungstitel(§ 132

Abs, 1 lit. b Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG]).

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Joana Filippi

Staatsschreiberin Verteiler

• Gemeinderat, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr (mit Rodungsbewilligung samt Planbeilage; A-Post Plus)

• Ortsbürgergemeinde, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr (mit Rodungsbewilligung samt Planbeilage; A-Post Plus)

• Gemeinderat, Platanenweg 1, 5505 Brunegg (A-Post Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Tiefbau BVU (mit Akten) • Abteilung Wald BVU (mit Rodungsbewilligung) • Departement Finanzen und Ressourcen • Abteilung Finanzen DFR

• Finanzkontrolle

• Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

2 ii. AÜ6. 2021

I Zuweisung an: i »

Kopie an: • i

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Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Entscheid kann gefn‚ss ƒ 95 Abs. 4 des Gesetzes „ber Raumentwicklung und Bauwesen (Bau gesetz, BauG) innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde gef„hrt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anw‚ltin oder einem Anwalt zu verfassen, welche

oder welcher gem‚ss dem Bundesgesetz „ber die Freiz„gigkeit der Anw‚ltinnen und Anw‚lte (Anwaltsgesetz, \ BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begr„ndung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gr„nden diese andere Entscheidung verlangt wird. 3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gem‚ss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten.

4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allf‚llige Be

weismittel sind zu bezeichnen und soweit m glich einzureichen. 5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Prozesskosten zu bezahlen.

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

BAU, VERKEHR UND

UMWELTDEPARTEMENT

BAU, VERKEHR UND UMWELT

• Abteilung WaldAbteilung.Wald 27. Oktober 2020

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1537 Gemeinde:

Gesuchstellerin:

Birr

Kanton Aargau, Abteilung Tiefbau

Bauvorhaben:

Wildwarnanlage K 395

Leitverfahren:

Kantonales Strassenbauverfahren

Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt

Im Zusammenhang mit der Strassensanierung und dem Neubau des Radwegabschnitts an der Kan

tonsstrasse zwischen Brunegg und Birr wird eine Wildwarnanlage installiert. Wildtiere queren die

Kantonsstrasse über das Waldstück auf den Parzellen Nrn. 369 und 366(Gemeinde Birr). Dieser Ab schnitt liegt innerhalb des Wildtierkorridors AG R16. Die Wildwarnanlage warnt die Fahrer von Mo torfahrzeugen mit LED-Signalen, wenn sich Tiere der Strasse nähern. Damit die Anlage funktioniert, muss im Bereich der Wildwarnanlage eine baumfreie Zone vorhanden sein-. Die Lichtschranke zwischen dem Sender und dem Empfänger darf nicht unterbrochen sein.

Zudem muss ein Freiraum von 6 bis 8 m zur Fahrbahn eingehalten werden. Dazu muss auf beiden

Strasse'nseiten parallel zur Strasse auf einer Länge von ca. 32 bis 35 m Wald mit einer Tiefe von

5 bis 8 m gerodet werden.

Das Vorhaben führt zu einer definitiven Rodung im Umfang von 415 m^. Der Realersatz im Umfang von 415 m^ wird auf der Parzelle Nr. 439 In der Gemeinde Birr geleistet. 2. Erwägungen

Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Strassenbauverfährens gestellt.

Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für

die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig.

In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass geblichen Rodungsfläche von 415 m^ wird das BAFU nicht angehört.

Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer liegt vor.

Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 24. August 2020 bis 22. September 2020 in der Bauver waltung Eigenamt, Birr, öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen.

Gemäss dem internen Konzept "Wiidwarnanlagen im Kanton Aargau" der Abteilung Wa|d ist der be

troffene Abschnitt für eine Wildwärnaniage vorgesehen. Die Verminderung der Wildunfälle innerhalb des Wildtierkorridors und somit die Erhöhung der Sicherheit für Mensch und Tier gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann.

Das Werk,für das gerodet werden soll, ist durch den Standort des Wildtierkorridors, des Wiidwech-

sels durch den Wald und den Standort der Kantonsstrasse auf den vorgesehenen Standort angerwiesen.

Die Wildtierkorridore sind im Richtplan festgelegt. Das Werk erfüllt sachlich die Voraussetzungen

der Raumplanung.

Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen,

Brände oder Windwurf.

Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 23. Oktober 2014 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmut zung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich.

In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 14. Oktober 2020 keine Einwände gegen das Vorhaben.

Die Ersatzaufforstungsfläche auf der Parzelle Nr. 439 im Gebiet Amselmatt in Birr im Ausmass von

415 m2 liegt ausserhalb landwirtschaftlicher Vorrangfiächen.

Gesamthaft betrachtet überwiegen im voriiegenden Fali die Interessen an der Rodung diejenigen an

der Walderhaltung.

Erheblicher Vorteil:

Massgeblich für die Ermittiung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des

Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewiliigung für eine Rodung kann der ' Boden nicht einträglicher genützt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Abteilung Tief bau.

3. Rodungsentscheid 3.1

Der Abteilung Tiefbau wird für die Wildwarnanlage K 395 eine Rodung im Umfang von 415 m^

Wald bewilligt. Dieser Entscheid tritt nur zusammen mit der zugehörigen Projektgenehmi

gung in Rechtskraft. 3.2

Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Gemeinde Birr Birr

Totai

Lokalname

Vorem Hag

Vorem Hag

Eigentümer

Kanton Aargau

Kanton Aargau

Parz.Nr.

Rodung m^

369

170

366

245 415

Rodungsköordinaten: 2 658 791 /1 253 066

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Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Plan zum Roduhgsgesuch 1:1'000,

genehmigt durch die Abteilung Wald am 27. Oktober 2020.

Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung

verboten.

3.3

Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände durch die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer einzumessen und zu verpflocken. Das Ro dungsareal ist mit einem festen Zaun abzugrenzen. Die verpflockten Rodungsgrenzen sind durch das zuständige Kreisforstamt äbnehmen zu lassen.

3.4

Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs fläche vorhandenen Waldareais zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau

baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.

Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.

3.5

Für die definitive Rodung im Umfang von 416 m^ ist auf Parzelle Nr. 439, Gemeinde Birr, bis zum 31. Dezember 2022 Ersatz zu leisten. Massgebend ist der unter Ziffer 2 erwähnte Situati

onsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen.

Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben Vorbehalten. Die Ersatzauffors tungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigne ten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6

3.7

3.8

Gestützt auf § 18 AWaV hat die Abteilung tiefbau für die Behandlung des vorliegenden Ge

suchs die Gebühr von in Rechnung gestellt.

Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird durch die Abteilung Wald

Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus gleichsabgabe erhoben.

Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen Einmessen und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und

Abnahme durch das Kreisforstamt.

Fabian Dietiker

Abteilungsleiter

Rechtsmittelbelehrung

Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung im Leitverfahren (Regierungsratsbeschluss).

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Geht als integrierender Bestandteil der Projektgenehmigung an: • Abteilung Tiefbau (mit Beilagen z. H. Staatskanzlei) • Einwöhnergemeinde Birr

• Ortsbürgergemeinde Birr

(mit Planbeilage) (mit Planbeilage)

• Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Staatswald (mit Planbeilage)

Verteiler durch Abteilung Wald:

• BÄFU, Abteilung Wald, 3003 Bern

• Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

Verteiler nach Eröffnung der Projektgenehmigung (durch Abteilung Wald):

(mit Beilagen) (mit Beilagen)

(mit Planausschnitt) (mit Planausschnitt) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei • Revierförster Peter Schenkel • Revierförster Micha Plüss

• Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer • Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau

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Anhang Rechtsgrundlagen

1. Allgemeines

Das Bundesgesetiz über den Wald (Waldgesetz, WaG)vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waidyerordnung, WäV)vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan tons Aargau(AWaG)vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek

ret, AWaD)vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (A-

WaV)vom 16. Dezember 1998 auf käntohäler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung(Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.

3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG)

Rodungen sind verböten (Abs.1). Eine Ausnahmebewiiligung darf,erteilt werden, wenn der Gesuch

steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder

haltung überwiegen. Das Werk,für das gerodet werden soll, rnuss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil

lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke(Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5).

4. Rodungsersatz(Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1).

Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts schutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturlarid sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro

dungen a)von in den letzten 30 Jahren eingewachseneh Flächen für die Rückgewinnung von land-' wirtschaftlichem Kulturland; b)zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung

von Gevvässern; c)für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b

Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz(Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4).

5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG)

Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregeit. Die Abtei lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gieichzeitig mit der Rodungsbewilli gung (§ 19 AWaV). 6. Zuständigkeit(Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die

Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsehtscheld zuständig

(§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

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Amtliche Vermessung Nachführungskreis Brugg

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KANTON AARGAU

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Gmndstücksnummer

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366

369

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Flächen in 439

Summe

245

170

415

415

415

Plan zum Rodungsgesuch

Strassensanierung + Neubau Parallelweg 1:1000

Rodungsgesuch Nr. BVUAW: 1537

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Legende: Waldareal

Realersatz

Rodungsfläche

Reto Porta

Nachführungsgeometer Kreis Brugg

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Unterschrift;

Die Gesuchstellerin / Der Gesuchsteller;

Datum;

Brackrütistrasse 5, 5210 Windisch

Unterschrift;

Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom;

Datum;

Kt. AG, Departement BVU

Unterschrift;

1:1000

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Realersatz

Änderung Waldareal

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Flächen pro Grundstück

Rodungsfläche

Gemeinde Birr

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'Rodungsfläche

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Amslematt 439 415 m

1648

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VO

437

1649

438