Verlegung Mittelspannungsleitung

Runcadas · Habsburg

Document

Numer
1552
Gener
Runcadas
Vischnanca
Habsburg
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
07-11-2019
En vigur dapi
27-01-2020

Karte

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Datotecas

ROD-4099-1552-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Schweizerische Eidgenossenschaft

Confddöration suisse

Confederazione Svizzera

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTi

Planvoriagen

Confederaziun svizra

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.CH.8320 Fehraltorf, ESTI

Ganzen Text zeigen

A-Post IBB Strom AG Gaswerkstrasse 5

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5200 Brugg

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23.01.2020

Plangenehmigungsverfügung ESTI-Referenz:

L-0214400.2

Planvorlage:

16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Zeigii und Tannenhübelstrasse

- Kabelumlegung Standorte: Gemeinden: Betriebsinhaber:

5245 Habsburg,5212 Hausen Habsburg, Hausen

IBB Strom AG Gaswerkstrasse 5

5200 Brugg Gesuchsteller:

IBB Energie AG

Gaswerkstrasse 5

5200 Brugg

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI .Q

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www.esti.admln.ch

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L-0214400.2

Das Eidgenössische Starksfrominspektorat ESTI I. stellt fest: 1.

Am 21.11.2019 wurde dem ESTI die oben erwähnte Planvorlage vom 18.11.2019 unterbreitet.

2.

Technische Daten:

Trasselange: Umzubauende Länge:

Spannung:

Querschnitt:

Kabeltyp:

3.

1575 m

588 m 16 kV

3x1x95 mm^ XKDT-YT

Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des RVOG; SR 172.010, insbesondere der Art. 62a und 62b.

Aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet das Eidgenössische Starkstrominspektorat

auf die Anhörung des BAFU,für das Bauprojekt« Umlegen des 16 kV Hochspannungskabels

zwischen den Transformatorenstationen Zelgli und Tännenhübelstrasse» der IBB Energie AG in Brugg, in den Gemeinden Habsburg und Hausen. Es handelt sich ausschliesslich um Grundstücke welche sich im Eigentum des Staates Aargau befinden.

Als Bauverfahren wird das Pflugverfahren gewählt; bei diesem Bauverfähren ist die grösstmögliche Schonung des Waldbodens gegeben.

Auf den Antrag AW -2 des Kanton Aargau, Abt. Wald, kann nicht eingetreten werden. Die Bewilligungen haben grundsätzlich nach erwirken in Rechtskraft drei Jahre Gültigkeit. Begründung:

Mit dem Regierungsratsbeschluss N. 2017-000109 vom 15.02.2015 des Kantons Aargau wird das Projekt, Belagssanierung der K 401 sowie der Rodung und der Enteignungstitel gutgeheissen.

Das Rodungsgesuch für die Belagsarbeiten und den Massnahmen zum Amphibienschutz an

der K401, BVUAW 1390, lag vom 14.11.2016 bis zum 13.12.2016 öffentlich auf, es sind keine

Einsprachen eingegangen. Die Rodung wurde mit Datum vom 20. Januar 2017 vom Kanton

Aargau, Abteilung Wald bewilligt.

Am 07.11.2019 nimmt die Abteilung Wald des Kanton Aargau zum Projekt Kabelumlegung im Bereich der Baustelle Habsburg und Hausen, Amphibienschutzmassnahme, Stellung. Ebenfalls hält die Abteilung Wald des Kanton Aargau fest, dass diese Stellungnahme über die beanspruchte Waldfläche, zur Kabelumlegung in den Leitentscheid integriert wird. Mit dem Plan NR.: 19316, vom 09/10.12.2019, bestätigt die IBB Energie AG, in Brugg, dass der

vorgeschriebene Baustreifen in einer Breite von 2.50 m nicht überschritten wird. Somit ist die Bedingung des Kanton Aargau, Abteilung Wald erfüllt.

Der Entscheid über die beanspruchte Waldfläche der Kabelanlage wird in den Leitentscheid des

Kanton Aargau integriert (Regierungsratsbeschluss N. 2017-000109 vom 15.02.2017).

In Anbetracht dessen, dass die Bauarbeiten zu den Amphibienmassnahmen bereits begonnen

wurden, bzw. in Abhängigkeit zu der Kabelumlegung der IBB Energie AG steht, muss vorrangig das Kabel umgelegt werden. Das Ende der gesamten Bauarbeiten für den Amphibienschutz

sind bis zum Juni 2020 festgesetzt.

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II. Zieht in Erwägung: 1.

Gettiäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Buchst, a in Verbindung mit Art. 16h Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes

(EleG; SR 734.0) und Art. 2 Abs. 1 Buchst, b der Verordnung über das Eidg. Starkstrominspektorat(V-ESTI; SR 734.24) erachtet sich das ESTI für die Festlegung und die Durchführung des Verfahrens sowie den Erlass der Verfügung als zuständig.

2.

Klach Art. 17 Abs. 1 Buchst, b EleG wird bei Anlagen, deren Änderung das äussere

Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt, das vereinfachte

Plangenehmigungsverfahren angewendet.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb das vereinfachte Verfahren

angewendet wird.

3.

Im vereinfachten Verfahren wird das Gesuch nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das ESTI unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen zur Einsprache innerhaib von 30 Tagen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben (vgl. Art. 17 Abs. 3 EleG). Das schriftliche Einverständnis der Betroffenen liegt vor.

4.

5. 6.

Nach Prüfung der eingereichten Planvorläge stellt das ESTI fest, dass die massgebenden Vorschriften der Elektrizitätsgesetzgebung, der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes eingehalten sind. Die Vorlage kann demzufolge genehmigt werden. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen

erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG).

Mit dem Bau einer Anlage darf grundsätzlich erst begonnen werden, wenn die Verfügung über

die Genehmigung der Pläne in Rechtskraft en/vachsen ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA; SR 734.25]). Das ESTI kann gestützt auf Art. 10 Abs. 1*’^® VPeA jedoch mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten, sofern die Voraussetzungen nach den Buchstaben a-c erfüllt sind.

Da vorliegend keine unerledigten Einsprachen vorliegen, keine weitere Behörde vom Projekt betroffen ist und der Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen mit sich bringt, kann der

sofortige Baubeginn der Anlage gestattet werden. 7.

Gestützt auf Art. 8 V-ESTI wird für die Genehmigung der Planvorlage eine Gebühr erhoben, ln

dieser ist die Abnahmekontrolle eingeschlossen.

III. verfügt: 1.

Die Planvorlage vom 18.11.2019, umfassend:

Gesuch um Plangenehmigung vom 18.11.2019 Situationsplan M T.500, Nr. 19316/1 vom 09.12.2019 wird mit den nachstehenden Auflagen genehmigt.

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2. 2.1. 2.2.

Es gelten folgende Auflagen und Bedingungen:

Allgemein

Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist (Art.16i Abs. 1 EleG).

Die Anlage ist nach den genehmigten Unterlagen zu erstellen. Ergeben sich während der Bauausführung zwingende Gründe für eine Abweichung voh den genehmigten Plänen, so sind

die Arbeiten zu unterbrechen, und das Inspektorat isfumgehend zu orientieren (vgl. Art. 10 Abs.

2VPeA). 2.3.

Der Betriebsinhaber muss die Fertigsteliung der Anlage dem ESTI schriftlich mitteilen und eine Bestätigung des Erstellers beilegen, aus welcher hervorgeht, dass die Anlage den

Anforderungen der Gesetzgebung und den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Art. 12 VPeA).

2.4.

2.5.

Ailfällige Ergänzungen, die sich anlässlich der Inspektion der fertigen Anlage als notwendig

erweisen soilten, bleiben Vorbehalten. Kanton Aargau

Für die Verlegung der Mittelspannungsleitung auf rund 305 m und den neuen Rohrblock ist der IBB Energie AG eine Zweckentfremdung von Waldboden im Ausmass von maximal 763 m^ Waldareal auf den Parzellen Nr. 175(Habsburg) und 1377(Hausen)zu bewilligen.

Massgebend ist der Plan "Projektplan 1:500 vom 05. November 2019" unterzeichnet am

07. November 2019. 2.6.

2.7.

Die Beanspruchung des Waldareals ist gemäss Augenschein vom 5. November 2019 mit dem

. Kreisforstamt zu minimieren und der Strassenbeiag der Habsburgerstrasse für die Erstellung der Baugrube rund 30 cm abzutragen.

Die bewilligten Grenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die IBB

Energie AG hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

2.8.

Die Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu

errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. 2.9.

Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Waldboden bei der Bauausführung

verdichtet wird.

2.10. Als Ersatzleistung an Ort und Stelle hat die IBB Energie AG das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 763 m^ wieder zu bestocken. Für die Rekultivierung darf kein .

Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend ist der Plan "Projektplan 1:500 vom

5. November 2019", unterzeichnet am 7. November 2019.

2.11. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. 2.12. Die Massnahmen zur Ersatzaufforstung muss bis zum 31.12.2021 durchgeführt sein.

2.13. Die IBB Energie AG hat den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden.

3. 4.

Der Betriebsinhaber wird ermächtigt, mit dem Bau der Anlage sofort nach Eröffnung der

Plangenehmigungsverfügung zu beginnen.

Die Plangenehmigungsgebühr beträgt CHF

Zustellung dieser Verfügung zu bezahien.

. Sie ist innerhalb von 30 Tagen seit

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5,

Eröffnung an: Betriebsinhaber via Gesuchsteller (mit Beilagen)

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI

U

ler

Leifer Planvorlagen Beilagen Planunterlagen gemäss Ziffer III. 1 Baubewilligung des Kantons Aargau vom 07.11.2019

Technisches Datenblatt Kabel

Fertigstellungsanzeige Gebührenrechnung

z.K.

Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22,

5001 Aarau

Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 41, 5245 Habsburg Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 29, 5212 Hausen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Der Stillstand der Frist richtet

sich nach Art. 22a VwVG. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die

Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

5/5

H

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

BÄU, VERKEHR UND UMWELT

Abteilung Wald

Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau

[email protected] www.ag,ch/bvu

IBB Energie AG

zur Weiterleitung an die zuständige Bundesleitbehörde ESTI

7. November 2019

Stellungnahme zur Verlegung Mittelspannungsleitung in Habsburg und Hausen Gemeinden: Gesuchstellerin: Bauvorhaben:

Häbsburg, Hausen

IBB Energie AG, Brugg

Verlegung Mittelspannungsleitung

Bundesleitbehörde:, Plangenehmigungsverfahren nach dem Elektrizitätsgesetz

Sachverhalt:

Im Bereich der Habsburgerstrasse wurde soll die Mittelspannungsleitung verlegt werden, damit die Amphibiendurchlässe nicht mehr tangiert werden. Die Leitung soll möglichst nahe an die Habsbür gerstrasse resp. in die Waldstrasse verlegt werden, um mögliche Schäden durch Wurzeln zu mini mieren.

Im Bereich des Götzhuserwegs soll der bestehende Rohrblock sondiert und ein Werkloch erstellt werden. Ab diesem Punkt ist ein neuer Rohrblock (Ix KSR 150 / Ix KSR 80) projektiert. Der Verlauf ist vorwiegend entlang des Mediarohres "Kanton". Um das Teilstück komplett zu ersetzen, wird eine

Rohranlage bis zum nächsten Werkloch im Bereich Waldstrasse (Pumpwerk) benötigt.

Die Leitungen sollen rund 188 m entlang der Habsburgerstrasse K401 und rund 117 m in der Wald strasse verlaufen. Mit einer maximalen Breite der Waldbeanspruchung von 2,5 m entsteht so eine

temporäre Rodungsfläche von maximal 763 m^. Idealerweise wird die heue Leitung eingepflügt Erwägungen:

Das vorliegende Gesuch um eine Rodung wird im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens nach

dem Elektrizitätsgesetz gestellt. Damit ist die federführende Bundesleitbehörde, das Eidgenössische Starkstromihspektorat ESTI,für den Rodungsentscheid im Rahmen der Plangenehmigung zuständig.

• Gemäss kantonaler Praxis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen für temporäre Rodungen auf ein formelles Rodungsgesuch verzichtet werden, wenn der Baustreifen eine Breite von 2,5 m

nicht überschreitet(Graben inklusive Fahrstreifen und seitliche Deponie). Der Entscheid über die be

anspruchte Waldfläche wird in den Leitentscheid integriert.

Die Stellungnahme der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons

Aargau erfolgt vorbehaltlich des Verfahrens(Einwendungen) und vorbehaltlich ergänzender Bemer kungen weiterer Fachstellen.

Die Zustimmung der Betroffenen Grundeigentümerin (Abteilung Wald)liegt vor.

Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG:

Die Energieversorgung gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwie

gen kann.

Das Werk,für das gerodet werden soll, ist durch die Lage der bestehenden Leitungsanschlüsse und

die Amphibiendurchlässe auf den vorgesehenen Standort angewiesen.

Die Voraussetzungen der Raumplanung sind sachlich erfüllt.

Eine erhebliche Gefährdung der Umwelt ist nicht erkennbar.

Die Interessen des Natur- und Heimatschutzes werden gewahrt. Antrag an die Plangenehmigungsbehörde: AW-1

Für die Verlegung der Mittelspannungsleitung auf rund 305 m und den neuen Rohrblock ist der IBB Energie AG eine Zweckentfremdung von Waldboden im Ausmass von maximal

763 m2 Waldareal auf den Parzellen Nr. 175(Habsburg) und 1377(Hausen)zu bewilligen. Massgebend ist der Plan "Projektplan 1:500 vom 5. November 2019" unterzeichnet am

7. November 2019. AW-2

Die Bewilligung ist durch die Plangenehmigungsbehörde zu befristen. Vorschlag:

31.12.2020.

(Hinweis an die Piangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet (... bis spätestens x Jahre hach rechtskräftiger Plangenehmi gung...)).

Die Beanspruchung des Waldareals ist gemäss Augenschein vom 5. November 2019 mit

dem Kreisforstamt zu minimieren und der Strassenbelag der Habsburgerstrasse für die Er

stellung der Baugrube rund 30 cm abzutragen. AW-3

Die bewilligten Grenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die IBB Energie AG hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

AW-4

AW-5 AW-6

Die Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfiäche vor handenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu. errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Waldboden bei der Bauausfüh

rung verdichtet wird.

Als Ersatzleistung an Ort und Stelle hat die.IBB Energie AG das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 763 m^ wiederzubestocken. Für die Rekultivierung darf kein Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend ist der Plan "Projektplan 1:500 vom

5. November 2019", unterzeichnet am 7. November 2019. AW-7

Die Wiederbestockung hat mit Standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen.

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Der Ersatzaufforstungstermin ist durch die Plangenehmigungsbehörde festzuiegen. Vorschiag: 31.12.2021. (Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuSchliessen, wäre ein relativer Termin geeignet (... bis spätestens x Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmi gung ...)).

AW-8

Die IBB Energie AG hat den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforst amt unaufgefordert zu melden.

AW-9

Wir bitten die Piangenehmigungsbehörde, die Abteiiung Waid des Departements Bau, Verkehr und Umweit des Kantons Aargau direkt mit einer Piangenehmigungsverfügung zu bedienen:

Departement Bau, Verkehr und Umweit

Abteiiung Waid

Entfelderstrasse 22

5001 Aarau

Hinweis an die Piangenehmigungsbehörde:

Die Kantone sorgen gemäss Art. 9 WaG dafür, dass durch Rodungsbewiiligungen entstehende er hebliche Vorteile angemessen ausgegiichen werden.

Vorliegend entsteht der IBB Energie AG mit der Rodung kein erhebiicher Vorteii; somit ist keine Ausgieichsabgabe zu ieisten.

7

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Al^n Morier /

Aoteiiungsl^er

Verteiier

-

BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

Revierförster Peter Schenkei, Birrethoiz 286, 5244 Birrhard

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