Neubau Radweg R 680
Runcadas · Bellikon
Document
- Numer
- 1581
- Gener
- Runcadas
- Vischnanca
- Bellikon
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 28-04-2022
- En vigur dapi
- 10-08-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Bellikon mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
ROD-4022-1581-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SS8^ H
KANTON AARGAU
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 10. August 2022
Versand: 16. August 2022
Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000958 Gemeinden Widen und Bellikon lO/AO; K411, Neubau Radweg R680; Gutheissung des Pro
jekts; Enteignungstitel
1
Ganzen Text zeigen
Sachverhalt •A.
Der Regierungsrat beschioss mit Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2020-000936 vom 12. Au gust 2020 das Projekt "Gerrieinden Widen und Beiiikon iO/AO; K 411, Neubau Radweg R680" vor-
iäufig und ermächtigte das Departement Bau, Verkehr und Umweit, das Projekt öffentiich aufzuiegen. Er bewiiiigte gieichzeitig für die Realisierung des Projekts einen Verpfiichtungskredit für einen einmaiigen Bruttoaufwand von Fr. (Produktionskosten-Index des Schweizerischen BaumeisterVerbands, Stand vom 1. Januar 2019; indexstand von 237,8) und legte den Anteil der Gemeinde Wi den an den Bruttoaufwendungen im Innerort von Fr. (vorbehaltlich alifäliige indexbedingte
Mehr- und Minderaufwendungen) auf 60 % fest. Gemäss § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das kanto nale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) vom 15. Juni 2021 gilt dieser Beitragssatz für die bis zum 31. Dezember 2021 tatsächlich erbrachten Leistungen. Ab dem 1. Januar 2022 gilt gemäss § 33 Abs. 1 StrG der neue Beitragssatz von 35 %(§ 29 StrG). B.
Während der öffentlichen Auflage des Projekts sowie des Rodungsgesuchs vom 16. November 2020 bis zum 15. Dezember 2020 in den Gemeindeverwaltungen Widen und Bellikon gingen drei Einwen dungen ein.. Diese sind Gegenstand von separaten Entscheiden. c;
Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilte am 28. April 2022 die Ro dungsbewilligung (Nr. BVUAW.1581).
Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilte am 28. Januar 2022 die fi
schereirechtliche Bewilligung (Nr. 2022.00032).
Die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilte am
2. August 2018 die Gewässernutzungsbewilligung.
Diese Teilbewilligungen bilden Bestandteil des vorliegenden Entscheids über das Bauprojekt.
Erwägungen 1. Zuständigkeit des Regierungsrats
Der Regierungsrat ist zuständig für den Entscheid über das vorliegende Kantonsstrassenbauprojekt, dessen Baukosten Fr. betragen (§ 95 Abs. 4 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwe sen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993[SAR 713.100]; vgl. § 13 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. Ap ril 2013[SAR 153.113]). 2. Projektbeschreibung 2.1 Ausgangslage, Handlungsbedarf
Die im Richtplan festgesetzte kantonale Radroute R680 führt zwischen den Gemeinden Widen und
Bellikon über die Kantonsstrasse K 411. Der Veloverkehr muss sich die Fahrbahn mit dem motori
sierten Verkehr teilen; die Sicherheit ist deshalb stark beeinträchtigt. Die K 411 hat einen durch
schnittlichen täglichen Verkehr(DTV)von ca. 6'800 Fahrzeugen, mit einem LKW-Anteil von ca. 4 %. Die angrenzenden Flächen an die K411 im Projektperimeter sind mehrheitlich Landwirtschaftsflä
chen.
Der geplante Radweg als Bestandteil der kantonalen Radroute R680 soll die bestehende Lücke zwi schen Widen und Bellikon schliessen. Als Grundlage für die Umsetzung der Massnahmen dient die in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden erarbeitete Variantenstudie. Mit Schliessung der Lücke im Ausserortsbereich zwischen den Gemeinden Widen und Bellikon, entlang der K411, wird ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit geleistet. ' 2.2 Zielsetzung Die bestehende Lücke der kantonalen Radroute R680 zwischen Widen und Remetschwil soll im Teil
stück Widen/Bellikon geschlossen werden. Es soll eine sichere und direkte Radwegverbindung er stelltwerden.
2.3 Projekt und Ausführung
Der Projektperimeter wurde wie folgt definiert: Der Beginn liegt in der Gemeinde Bellikon bei RBBS
J762 + 200 m im Norden und endet in der Gemeinde Widen bei RBBS J778 + 40 m im Süden, in die
sem Abschnitt wird ein neuer, parallel zur K 411 verlaufender Radweg erstellt. Der Abschnitt weist eine Länge von ca. 1'850 m auf.
Im Süden verläuft das Projekt in der Gemeinde Widen vom RBBS J 778 + 40 m bis J782 + 190 m und endet vor dem Kreisei "Eulen". In diesem Abschnitt soll der Veloverkehr auf der bestehenden
Fahrbähnanlage geführt werden. Der zweite Abschnitt im Innerort der Gemeinde Widen weist eine
Länge von rund 650 m auf. 2.3.1 Situation
Der neu zu erstellende Radweg R680 beginnt in Bellikon ab der Einmündung Im Neuacher, verläuft mit einer Gesamtbreite zwischen 3,00 m und 4,50 m parallel zur Kantonsstrasse K 411 (Mutschellen-
strasse/Bellikonerstrasse) und mündet in die Dorfstrasse der Gemeinde Widen. Für die Überfahrten
der landwirtschaftlichen Fahrzeuge wird das Bankett mit Belag befestigt. Die Linienführung des Rad wegs orientiert sich in der Horizontalen und Vertikalen an der K 411. Der Radweg wird auf der gan
zen Länge mit einem Quergefälle von 3% über die Schulter entwässert.
2 von 7
Der Beginn des Radwegs in Beiiikon schiiesst leicht zurückversetzt an die bestehende Gemeinde
strasse (Im Neuacher) an. Zur besseren Einfahrt von der Kantonsstrasse auf den Radweg wird zu
sätzlich eine Abbiegespur für die Velofahrenden erstellt:
Im Bereich von km 1760 und km 1'830 (Bushaltestelle und Personenunterführung Imbismatt) wird der Radweg direkt hinter dem Trottoir und dem Wartehäuschen durchgeführt. Als Abgrenzung wird ein Bundstein zwischen Trottoir und Radweg erstellt. Die Einmündung in die Dorfstrasse erfolgt hin ter dem bestehenden Fussgängerstreifen.
Beim Beginn des Radwegs in Bellikon befindet sich auf einer Länge von ca. 50 m mit 6 % die steilste Strecke des geplanten Radwegs. Gemäss kantonalen Vorgaben muss ab einem Gefälle von 6 % der Radweg verbreitert werden. Auf die Verbreiterung wird aufgrund der kurzen Distanz verzichtet. Auf
dem restlichen Perimeter beträgt die maximale Steigung beziehungsweise das Gefälle 3,9 %.
In Abschnitten, wo ein geringer Höhenunterschied des neuen Radwegs zum bestehenden Terrain vorhanden ist, soll das Gelände ausgeflacht werden. Ab einem Höhenunterschied von 1,0 m wird
eine Böschung mit einem Verhältnis von 2:3 erstellt.
Eine Anpassung der bestehenden Strassenentwässerung der Kantonsstrasse ist nicht vorgesehen. Bei bestehenden Entwässerungsschächten werden vorsorglich Anschlüsse (Leerstumpen)ins Ban kett des Radwegs eingelegt, damit später bei allfälligen Entwässerungsengpässen mit einer Sicker leitung Abhilfe geschaffen werden kann. Alle Deckel und Rahmen der bestehenden Entwässerüngsleitungen werden im Projektperimeter ersetzt. Die bestehenden Sickerleitungen werden, falls nötig, im Projektperimeter ersetzt beziehungsweise wieder instand gestellt. 2.3.2 Normalprofil
Das Normalprofil weist einen Regelquerschnitt von 2,50 m Fahrbahnbreite und 0,50 m (Landwirt schaftsseite) und 1,50 m (zwischen Rad-/Gehweg und Kantonsstrasse) Bankettbreite auf. Die Quer
neigung des Rad-/Gehwegs beträgt 3 % in Richtung der Landwirtschaftsflächen. Die Böschungen
werden im Allgemeinen mit 2:3 zum gewachsenen Terrain erstellt. Um die Böschungen vor Erosion
zu schützen, werden sie kurz nach Erstellung mit Jutegewebe abgedeckt und angesät (Nassansaat).
Der Unterbau wird im Bereich des Terrains mit ungebundenem Kiesgemisch 0/45 aufgeschüttet. Der Rad- und Gehwegoberbau wird auf der gesamten Länge mit einer 50 cm starken Fundationsschicht erstellt. Wo das Planum eine ungenügende Tragfähigkeit aufweist, wird der bestehende Untergrund zusätzlich mit einer 30 cm dicken Fundationsschicht und einem Geogitter verstärkt. 2.3.3 Eingangspforte
Im Bereich von J776 bis J776 + 85 m soll eine Eingangspforte auf der Kantonsstrasse K 411 erstellt werden. Die Eingangspforte ist nicht Bestandteil des vorliegenden Radwegprojekts, sondern wird mit dem Strassenbauprojekt Bellikonerstrasse K 411 realisiert. Der vorsorgliche Landerwerb für die Ein gangspforte wird im Zusammenhang mit dem Radwegprojekt getätigt. Die beiden Projekte werden periodisch aufeinander abgestimmt. Der Radweg folgt in diesem Bereich dem neuen Strassenrand
der Kantonsstrasse.
2.3.4 Werkleitungen
Auf der ganzen Länge des Radwegs wird ein Medienrohr DN 120 verlegt. Alle 200 Meter ist ein Ka belzugschacht vorgesehen. Bei km 750 ist eine Verkehrsmessstelle geplant. Sie wird mittels einer , Rohranlage von der Verteilerkabine "Mutschellenstrasse" Mattenhof mit Strom versorgt. 2.3.5 Bachquerungen
Im Projektperimeter quert der neue Radweg den Wisslibach, Kreuzweidbach und Juhenbach.
3 von 7
Wisslibach
Die bestehende Leitung weist ein Gefälle von 4,5 % auf mit einem Durchmesser von D=800 mm und bestehtaus einem Betönrohr. Das HQ 100 kann somit abgeleitet werden. Zudem wird der beste hende Bachdurchlass um zirka einen Meter verlängert. Die Sohle wird mit einer Kiesschüttung naturnah gestaltet. Das Auslaufbauwerk wird mit einem neuen Tosbecken erstellt. Kreuzweidbach
Das bestehende Betonrohr weist einen Durchmesser von D=500 mm auf, die Leitung ein Gefälle von 14,2 %. Somit kann das HQ 100 knapp (90 % Teilfüllung) nicht abgeleitet werden, und es muss mit einem Rückstau gerechnet werden. Der Bachdurchlass wird neu im Bereich der Strassen- und Rad wegparzelle auf ein D=800 mm Betonrohr vergrössert und erfüllt schadloses Ableiten des HQ 100. Juhenbach
Das bestehende Betonrohr weist einen Durchmesser von D=600 mm auf. Das Leitungsgefälle be
trägt 7,1 % und kann das HQ 100 schadlos ableiten. 2.3.6 Ablagerungsstandort
Im Bereich zwischen km T300.00 und km T450.00 befindet sich ein Ablagerungsstandort. Gemäss Rücksprache mit der Abteilung für Umwelt, Fachstelle Altlasten, ist der Standort belastet,jedoch sind
keine schädlichen und lästigen Ablagerungen oder Stoffe zu en/varten. Falls bei Aushubarbeiten Alt
lasten zum Vorschein kommen, sind die Entsorgungsmassnahmen nach Absprache mit den kanto nalen Stellen und nach der aktuell gültigen Gesetzgebung zu treffen (Verordnung über die Vermei dung und die Entsorgung von Abfällen [Abfallverordnung, WEA]).
2.3.7 Landerwerb und vorübergehende Beanspruchung, Rodung
Für den Neubau des Radwegs zwischen Bellikon und Widen ist ein Landerwerb von insgesamt
8'290 m^auf 18 verschiedenen Parzellen notwendig. Es handelt sich mehrheitlich um Landwirt schaftsland (Reduktion der Fruchtfolgefläche um rund 7'970 m^). Die vorübergehende Beanspru chung für die Bauarbeiten fällt mit ca. 11'115 m^ an.
Auf Parzelle Nr. 355 in Bellikon ist die Rodung von Wald im Umfang von 42 m^ (definitiv) und 144 m^
(temporär) notwendig. Die Ersatzaufforstung für die definitive Rodung erfolgt auf Parzelle Nr. 259 in Widen.
2.3.8 Eigentum, Erhaltungspflicht
Der Radweg geht gemäss § 19 Abs. 2 StrG nach dem Bau unentgeltlich in das Eigentum der Ge
meinden über, welche den Betrieb und den Unterhalt übernehmen. Der Radweg ist für den motori sierten Verkehr zu sperren. Die Signalisation inklusive Wegweisung und Markierung ist Bestandteil des Projekts.
2.3.9 Schnittstelle zum BGK Widen IO; K 411
Mit dem Betriebs- und Gestaltungskonzept(BGK)Widen ergab sich die Schnittstelle im Eingang vom
Siedlungsbereich der Gemeinde Widen bis zum Eulenkreisel. Dabei wurde,die projektierte Lage des
Radwegs in Bezug auf die neu geltenden Strassenbreiten und dem dafür nicht mehr ausreichenden
Platzangebot hinterfragt.
4 von 7
Es wurde beschlossen, dass der neue Radweg auf einen späteren Ausbau der K 411 und das BGK Bellikonerstrasse (Widen) Rücksicht nehmen soll und dass von einer durchgehenden Fahrbahnbreite
der K 411 von 7,00 m im Ausserort und Innerort aüsgegangen wird. Dazu ist im vorliegenden Projekt
ein vorübergehend überbreiter Grünstreifen vorgesehen (aufgrund des späteren Strassenausbaus
nötig). Sorhit kann der Radweg R680 bei einem späteren Ausbau der K 411 bestehen bieiben.
Das Projekt BGK Widen IO und der Neubau Radweg R680 werden fortlaufend miteinander abgegli
chen.
3. Gutheissung des Projekts und Enteignungstitel
Im Zug der Behandlung der Einwendungen hat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abtei lung Tiefbau) mit Stellungnahmen Zusicherungen abgegeben, welche Bestandteil des Projekts sind. Dementsprechend wurden die Zusicherungen und Projektänderungen in den folgenden geänderten Planunterlagen festgehalten:
• Situation Strassenbau 1:500 Teil 3, Änderungen Index A vom 09.12.2021, Plan Nr. 0003 • Längenprofil Teil 3 1:500/50, Änderungen Index A vom 09.12.2021, Plan Nr. 0013 • Querprofile 1:200, Änderungen Index B vom 08.12.2021, Plan Nr. 0021 • Normalprofile 1:50, Änderungen Index Ä vom 16.12.2020, Plan Nr. 0031Ä • Situation Landerwerb 1:500 Teil 1, Änderungen Index A vom 16.12.2020, Plan Nr. 0101A • Situation Landerwerb 1:500 Teii 2, Änderungen Index A vom 11.01.2021, Plan Nr. 0102A • Profllierungsplan 1:500 Teil 3, Änderungen Index A vom 09.12.2021, Plan Nr. 0303
Wie einieitend geschildert, kommt den öffentlichen Interessen am Projekt ein hohes Gewicht zu, das die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer gesamthaft überwiegt. Das Projekt ist un bestritten geeignet, die Projektziele zu erreichen und ist optimiert. Eine weniger eingreifende Projekt variante, die die notwendigen Projektzieie erreicht, ist riicht gegeben. Die vorgesehenen Enteignun gen, die sich aus dem Landerwerbsplan und der Landerwerbstabelle ergeben, sind mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen (§ 142 ff. BauG)tragbar. Insgesamt erweist sich das Projekt als recht- und verhältnismässig. In Anbetracht dessen erfolgt die Gutheissung des Projekts. Das genehmigte Strassenbauprojekt gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. b BauG). Beschluss 1. 1.1
Die Zusicherungen 3 und 4 gemäss Stellungnahme des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Tiefbau) vom 4. Februar 2021 mit Projektänderungen gemäss Plan "Situation Landerwerb 1:500 Teil 1" vom 16. Dezember 2020 sind Bestandteil des Projekts. Sie betreffen den Landerwerb
bis Böschungsoberkante sowie die Anpassung der privaten Einfahrt.
1.2
Die Zusicherungen gemäss Steliungnahme des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Tiefbau) vom 4. Februar 2021, teilweise umgesetzt im Plan "Situation Landerwerb 1:500 Teil 2" vom 11. Januar 2021, sind Bestandteil des Projekts. Sie.betreffen die Befestigung rriit Belag, die Verlängerung des Güllenrohrs, die Verlegung der Elektroleitung, den Ersatz beziehungsweise die
Erneuerung der Sickerleitungen und den reduzierten Landerwerb neu bis Böschungsbberkante.
5 von 7
1.3
Die Zusicherungen gemäss Stellungnahme des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Tiefbau) vom 4. Februar 2021, umgesetzt im Plan "Querprofile 1:200" vom 30. September 2020 (Stand: Index B vom 9. Dezember 2021 [Anpassung Quergefälle zwischen QP 23 bis 27]), sind Bestandteil des Projekts. Sie betreffen die Entwässerung sowie den Grasschnit. 2.
Das Projekt "Gemeinden Widen und Bellikon lO/AO; K411, Neubau Radweg R680" wird gutgeheis
sen.
3. 3.1
Die Rodungsbewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Wald)vom 28. April 2022(Nr. BVUAW.1581)sowie die entsprechenden Auflagen bilden Integrierenden Bestandteil die
ser Gutheissung. 3.2
Die fischereirechtliche Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Wald) vom 28. Januar 2022(Nr. 2022.00032)sowie die entsprechenden Auflagen bilden integrierenden Bestandteil dieser Gutheissung.
3.3
Die GewässernutzungsbewiJIigung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt(Abteilung Land schaft und Gewässer) vom 2. August 2018 sowie die entsprechenden Auflagen bilden integrierenden Bestandteil dieser Gutheissung. 4.
Das genehmigte Strassenbauprojekt in der Fassung vom 1. Juli 2019, mit Änderungen vom 30. Sep
tember 2020, 16. Dezember 2020, 11. Januar 2021, 4. Februar 2021, 8. Dezember 2021 und 9. De
zember 2021, gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. b Gesetz über Raumentwicklung und Bauwe sen [Baugesetz, BauG]). 5.
c
Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Parteien diesen Entscheid über das Projekt zusammen mit den Einwendungsentscheiden zuzustellen.
2
Joana Filippi
Staatsschreiberin Verteiler
• Parteien gemäss Einwendungsentscheiden (mit Rodungsbewilligung: A-Post Plus) • , 8967 Widen (mit Rodungsbewilligung: A-Post Plus) • , 5452 Oberrohrdorf (Pächter Fischereirevier Nr. 88: mit fischereirecht licher Bewilligung: A-Post Plus) • Gemeinderat, Mutschellenstrasse 19, 5454 Bellikoh (mit Rodungsbewilligung, fischereirechtlicher Bewilligung und Gewässernutzungsbewilligung: A-Post Plus) • Gemeinderat, Bremgarterstrasse 1, 8967 Widen (mit Rodungsbewilligung, fischereirechtlicher Be willigung und Gewässernutzungsbewilligung: A-Post Plus) 6 von 7
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rechtsabteilung BVU (mit Akten; BVURA.21.643-645/Ro) Abteilung Landschaft und Gewässer BVU Abteilung Tiefbau BVU Abteilung Wald BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Finanzen DFR Finanzkontrolle
•'
Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Entscheid über das Projekt und die gleichzeitig ergangenen Einwendungsentscheide kann ge
mäss § 95 Abs. 4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG)innert einer nicht
erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zusteliung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvor-
stadt 11,5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit
dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. 2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche
oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten.
4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Prozesskosten zu bezahlen.
7 von 7
11110110111* 011~11 *— MIM KANTON AARGAU DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald 28. April 2022
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1581 Gemeinde:
Bellikon
Gesuchstellerin:
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau
Leitverfahren:
Kantonales Strassenbauverfahren, RRB
Bauvorhaben:
Widen—Bellikon, Neubau Radweg R 680
Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt
Zwischen den Gemeinden Widen und Bellikon soll eine neue durchgehende Radwegverbindung entstehen. Im heutigen Zustand besteht eine Lücke im kantonalen Radwegnetz, welche es zu schliessen gilt. Dafür soll der Radweg R 680 parallel zur bestehenden K 411 erstellt werden.
In einem Variantenstudium wurde die talseitige Variante für besser befunden. Um den neuen Radweg sowie das neue Tosbecken zu erstellen, muss für diese Variante das Ufergehölz beim Wisslisbach gerodet werden. Dafür sind temporäre Rodungsflächen von 144 m2 und definitive Rodungsflächen von 42 m2 notwendig. 2. Erwägungen
Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Strassenbauverfahrens gestellt. Die Bewilligung wird koordiniert mit einem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau erteilt. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 186 m2 wird das BAFU nicht angehört.
Die Zustimmungen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer liegen vor.
Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 16. November 2020 bis 15. Dezember 2020 in den Gemeinden Widen und Bellikon öffentlich auf. Gegen das Vorhaben sind drei Einwendungen eingegangen. Sie betreffen die Rodung nicht. Die Sicherheit für Radfahrende gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann.
1 von 5
Das Werk, für das gerodet werden soll, ist auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Für die Standortgebundenheit wurde ein Variantenstudium durchgeführt. Die talseitige und vorliegende Variante schnitt durch weniger Landerwerb und weniger Verlust von landwirtschaftlichen Fruchtfolgeflächen besser ab. Zudem wird für das Vorhaben nur eine geringe Fläche Waldareal beansprucht.
Das Werk erfüllt gemäss Stellungnahme der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 6. August 2018 sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung.
Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf.
Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 2. August 2018 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich.
In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 2. August 2018 keine Einwände gegen das Vorhaben.
Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 144 m2 an Ort und Stelle geleistet. Die Ersatzaufforstungsfläche für die definitive Rodung im Ausmass von 42 m2 liegt auf Parzelle Nr. 259 (Gemeinde Widen) und ausserhalb landwirtschaftlicher Vorrangflächen.
Von der Rodung ist ein Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald betroffen (NkbW). Aufgrund der geringfügigen Beeinträchtigung des NkbW wird in diesem Fall auf eine Kompensationsforderung verzichtet. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung.
Erheblicher Vorteil:
Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin. 3. Rodungsentscheid
3.1 Der Abteilung Tiefbau (ATB) wird für den Neubau eines Radwegs eine Rodung im Umfang von 186 m2 Wald bewilligt. Dieser Entscheid tritt nur zusammen mit der zugehörigen Projektgenehmigung in Rechtskraft.
3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgendes Grundstück: Gemeinde
Bellikon Total
Lokalname Breitenhof
Eigentümer/in
Parz.Nr.
Rodung m2 186 186
Rodungskoordinaten: 2 668 978 /1 247 983
Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:500, genehmigt durch die Abteilung Wald am 28. April 2022.
Die Bewilligung ist bis vier Jahre nach Projektgenehmigung befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten.
2 von 5
3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände durch die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer einzumessen und zu verpflocken sowie am verbleibenden Bestand zu markieren. Das Rodungsareal ist mit einem festen Zaun abzugrenzen. Die verpflockten Rodungsgrenzen sind durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. Der kantonale Waldgrenzenplan wird gemäss § 1d Abs. 1 AWaV nachgeführt.
3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.
3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Gesuchstellerin das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 144 m2 spätestens bis fünf Jahre nach Projektgenehmigung wiederzubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan.
Die Ersatzaufforstung für die definitive Rodung ist im Umfang von 42 m2 auf der Parzelle 259, Gemeinde Widen, bis fünf Jahre nach Projektgenehmigung zu leisten. Massgebend ist der Plan "Ersatzaufforstung 1:500", visiert durch die Abteilung Wald am 28. April 2022. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten. Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen.
3.6 Gestützt auf § 31a AWaV hat die Abteilung Tiefbau für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. zu entrichten. Dieser Betrag wird durch die Abteilung Wald in Rechnung gestellt.
3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Ausgleichsabgabe erhoben. 3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen;
Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer und Abnahme durch das Kreisforstamt.
Fabian Dietiker Abteilungsleiter
3 von 5
Rechtsmittelbelehrung
Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung im Leitverfahren (Regierungsratsbeschluss).
Geht als integrierender Bestandteil der Projektgenehmigung an: • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau • Gemeinde Widen • Gemeinde Bellikon • ) • (Einwendung vom 23.11.2020) • (Einwendung vom 13.12.2020) • (Einwendung vom 11.12.2020) Verteiler durch Abteilung Wald: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern • Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach Verteiler nach Eröffnung der Projektgenehmigung (durch Abteilung Wald): • Revierförster Peter Muntwyler
(mit Beilagen) (mit Beilagen) (mit Beilagen) (mit Beilagen) (mit Beilagen) (mit Beilagen) (mit Beilagen) (mit Beilagen) (mit Planausschnitt)
4 von 5
Anhang Rechtsgrundlagen 1.Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abteilung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung (§ 31c AWaV). 6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren erteilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m2 beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
5 von 5
Randloch
Amtliche Vermessung
HH H
Nachführungskreis Baden
KANTON AARGAU
372
Gemeinde Bellikon
Änderung Waldarea Plan zum Rodungsgesuch Neubau Radweg R680 1:500
Rodungsgesuch Nr. BVUAW: 1581 Ängi
\ '
J
\]
H L^genmo H
/,
'T Chm
Itntffhngmmnn^ ' t
i' j Unten
627
^ bersicht 1:25'000 '
Daten: swisstopo
.
f
Legende: Waldareal
tempor re Rodungsfl che,
Realersatz an Ort und Stelle
Rodungsfl che
Beat Steinmann
Nachfhrungsgeometer Kreis Baden
Datum:
--
%
m
Unterschrift:
Die Gesuchstellerin / Der Gesuchsteller:
BVU, Abteilung Tiefbau, Unterhaltskreis III
Datum:
Fl chen pro Grundstck
Unterschrift:
Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom:
Datum: Unterschrift:
1:500
/?j\
2<r.y. 2.22
Grundstcksnummer
4
Rodungsflache Realersatz
temp. Rodung mit Realersatz vor Ort
Massnahmen Natur-/Landschaftsschutz
355
42
134
Fl chen in
Summe
42
134
N.
5 fN
m
o
\r
00
(N
692
2ZL M
"5
v>
24 fn 'O
lO
io
20
Gmndstcksnummer
259
Summe
Realersatz
42
42
Rodungsflche
temp. Rodung mit Realersatz vor Ort