Sanierung Stützmauern

Runcadas · Baden

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Numer
1667
Gener
Runcadas
Vischnanca
Baden
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
22-03-2023
En vigur dapi
16-08-2023

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Text

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Infrastruktur

Aktenzeichen: BAV-411.1-31/615/10 / 2022/0569 Bern, 16. August 2023

Plangenehmigung Ordentliches Verfahren nach Art. 18 ff. Eisenbahngesetz

Plangenehmigungsgesuch der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 15. September 2022

betreffend

Instandsetzung Stb. Mauer 1&2 Kanton Aargau Gemeinde Turgi

Bundesamt für Verkehr BAV 3003 Bern Standort: Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen Tel. +41 58 467 86 97 https://www.bav.admin.ch/ BAV-A-178D3401/16

Aktenzeichen: BAV-411.1-31/615/10

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BAV-A-178D3401/16

Aktenzeichen: BAV-411.1-31/615/10

Inhaltsverzeichnis I.

SACHVERHALT .............................................................................................................................4

II.

ERWÄGUNGEN .............................................................................................................................5 A. Formelles .................................................................................................................................5

III.

1.

Sachliche Zuständigkeit ..........................................................................................................5

2.

Anwendbares Verfahren .........................................................................................................5

3.

Verhältnis zu anderen Bewilligungen ......................................................................................5

4.

Land- und Rechtserwerb / Enteignung....................................................................................5

5.

Einsprachen ............................................................................................................................5

B.

Materielles ...............................................................................................................................6

1.

Projektbeschrieb......................................................................................................................6

2.

Gegenstand und Inhalt der Prüfung ........................................................................................6

3.

Ergebnis der technischen Prüfung durch das BAV .................................................................7

4.

Umwelt ....................................................................................................................................7

5.

Einsprache der Gemeinde Turgi .......................................................................................... 19

6.

Baustellenkontrolle Umwelt .................................................................................................. 21

7.

Betriebsbewilligung / Bestätigung der verfügungsgemässen Erstellung ............................. 22

8.

Ergebnis der Prüfung ........................................................................................................... 22

9.

Plangenehmigungsgebühr ................................................................................................... 22

10.

Eröffnung der Plangenehmigung ...................................................................................... 22

Dispositiv .................................................................................................................................... 23 1. Genehmigung ....................................................................................................................... 23 2.

Umweltrechtliche Auflagen ................................................................................................... 23

3.

Baubeginn ............................................................................................................................ 24

4.

Bestätigung der verfügungsgemässen Erstellung (Betriebsbewilligung) ............................. 24

5.

Ausnahmebewilligungen ...................................................................................................... 24

6.

Anträge der Fachstellen ....................................................................................................... 25

7.

Einsprache der Gemeinde Turgi vom 5. Dezember 2022.................................................... 25

8.

Umweltbaukontrolle .............................................................................................................. 25

9.

Plangenehmigungsgebühr ................................................................................................... 25

10.

Eröffnung .......................................................................................................................... 26

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Aktenzeichen: BAV-411.1-31/615/10

I.

SACHVERHALT

1.

Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (nachfolgend SBB) haben dem BAV das Projekt «Instandsetzung Stb. Mauer 1&2» am 15. September 2022 zur Genehmigung im ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren mit Enteignung eingereicht.

2.

Nach Vorprüfung der Gesuchsunterlagen wurde das ordentliche eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren am 5. Oktober 2022 eröffnet und der Kanton Aargau wurde zur Stellungnahme bis 4. Januar 2023 eingeladen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) wurde ersucht, seinen Fachbericht einen Monat nach Zustellung der kantonalen Stellungnahme einzureichen.

3.

Das Projekt wurde im Amtsblatt vom 3. November 2022 und in der Rundschau vom 3. November 2022 bekannt gemacht und lag vom 7. November 2022 bis 6. Dezember 2022 auf der Gemeindekanzlei Turgi zur öffentlichen Einsicht auf.

4.

Die Gemeinde Turgi erhob am 5. Dezember 2022 Einsprache.

5.

Am 12. Dezember 2022 teilte das BAV den SBB mit, dass das Resultat der technischen Vollständigkeitsprüfung ergeben habe, dass das Dossier vollständig vorliege.

6.

Das Anhörungsergebnis des Kantons Aargau datiert vom 1. Februar 2023.

7.

Am 6. Februar 2023 reichten die SBB eine Stellungnahme zur Einsprache der Gemeinde Turgi ein.

8.

Die SBB äusserten sich mit Stellungnahme vom 7. März 2023 zu den Anträgen des Kantons und reichten ein Rodungsgesuch nach.

9.

Das BAFU hat seinen Fachbericht am 8. März 2023 eingereicht. Es stützte darin unter anderem den Antrag des Kantons betreffend die temporäre Rodung.

10.

Die SBB äusserten sich mit Stellungnahme vom 28. März 2023 zu den Anträgen des BAFU.

11.

Der Kanton Aargau hat am 14. April 2023 eine Stellungnahme eingereicht. Diese umfasst eine Teilstellungnahme der Abteilung Wald mit separaten Anträgen betreffend Rodung vom 22. März 2023.

12.

Die SBB haben dem BAV den aktualisierten Landerwerbsbericht vom 18. April 2023 zugestellt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Landerwerb freihändig gesichert werden konnte. Das Verfahren wurde somit in der Folge ohne Enteignung weitergeführt.

13.

Mit Schreiben vom 24. April 2023 nahmen die SBB erneut Stellung zur Einsprache der Gemeinde Turgi.

14.

Das BAFU nahm am 26. April 2023 erneut Stellung.

15.

Die SBB nahmen am 3. Mai 2023 zu den kantonalen Anträgen und am 4. Mai zu den Anträgen des BAFU erneut Stellung.

16.

Die Gemeinde Turgi reichte am 5. Mai 2023 eine unaufgeforderte Stellungnahme zu den Akten

17.

Die SBB antworteten auf die Stellungnahme der Gemeinde Turgi am 12. Mai 2023.

18.

Die SBB nahmen am 20. Juni 2023 zum noch offenen Antrag 5 des Kantons Stellung.

19.

Die SBB reichten am 29. Juni 2023 die Aktennotiz zur Begehung mit der Fachstelle karch zu den Akten.

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Aktenzeichen: BAV-411.1-31/615/10

20.

Das BAFU nahm am 17. Juli 2023 und der Kanton am 26. Juli 2023 zur Aktennotiz der Begehung mit der karch Stellung.

21.

Die SBB erklärten sich mit den neuen Anträgen des BAFU bzw. des Kantons einverstanden.

Auf die Rechtsschriften der Verfahrensbeteiligten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein.

II.

ERWÄGUNGEN

A.

Formelles

1.

Sachliche Zuständigkeit

Das Projekt betrifft eine Baute bzw. Anlage, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb im Sinne von

Art. 18

Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG)1 dient. Gestützt auf Art. 18 Abs. Abs. 2 EBG ist das BAV Genehmigungsbehörde für solche Bauten und Anlagen. 2.

Anwendbares Verfahren

Die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens gemäss

Art. 18i

Abs. 1 EBG sind vorliegend nicht erfüllt, so dass das ordentliche Verfahren nach Art. 18b ff. EBG anzuwenden ist. 3.

Verhältnis zu anderen Bewilligungen

Art. 18

Abs. 3 EBG legt fest, dass mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 4 EBG sind kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Das BAV entscheidet gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über alle anderen notwendigen Spezialbewilligungen nach Bundesrecht, soweit diese für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind. 4.

Land- und Rechtserwerb / Enteignung

Die SBB haben im Plangenehmigungsgesuch vom 15. September 2022 mitgeteilt, dass für das Bauvorhaben eine temporäre Landbeanspruchung notwendig sei. Mit der betroffenen Grundeigentümerin konnte im Laufe des Verfahrens eine Einigung erzielt werden. Es liegen somit keine enteignungsrechtlichen Tatbestände vor, über die zu entscheiden wäre. 5.

Einsprachen

5.1

Form, Frist und Legitimation

Einsprache ist während der 30-tägigen Auflagefrist schriftlich und mit Begründung beim BAV zu erheben. Gleichzeitig sind allfällige enteignungsrechtliche Einwände und Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 18d Abs. 2 und 18f Abs. 1 und 2 EBG).

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SR 742.101

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Zur Einsprache legitimiert sind Parteien im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG)2 und des Enteignungsgesetzes (EntG)3. Als solche kommen Personen, Organisationen oder Behörden in Frage, die ein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergreifen können (vgl. Art. 6 VwVG). Zur Beschwerde gegen Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer (a.) am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, (b.) durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und (c.) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt. Besonders berührt ist, wer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt, die bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein muss. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Einsprechenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, d.h. wenn er einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (vgl. BGE 136 II 281, E. 2.2 f). Gemäss Art. 18f Abs. 3 EBG hat die betroffene Gemeinde im ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren ihre Interessen mittels Einsprache zu wahren. 5.2

Beurteilung / Eintreten auf die Einsprachen

Gestützt auf Art. 18f Abs. 1 und 3 EBG kommt im vorliegenden Verfahren der Gemeinde Turgi Parteistellung zu. Die Gemeinde Turgi hat ihre Einsprache fristgerecht der Post übergeben. Ebenso erfüllt die Einsprache die Anforderungen an die Form. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Die Behandlung der Einsprache erfolgt in Kapitel B.5.

B.

Materielles

1.

Projektbeschrieb

Gegenstand der Planvorlage ist der Rückbau der Stützmauer 1 und die Ertüchtigung der Stützmauer 2. Gemäss Schätzung der SBB belaufen sich die Gesamtkosten auf ca. CHF

.

Für ausführlichere Angaben wird auf das Plandossier vom 15. September 2022 verwiesen. Mit dem Bau soll im Februar 2024 begonnen werden. Die Inbetriebnahme soll im April 2024 erfolgen. 2.

Gegenstand und Inhalt der Prüfung

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. der Prüfung durch das BAV und der übrigen betroffenen Fachstellen des Bundes und des Kantons bildet die Planvorlage der SBB vom 15. September 2022 betreffend Instandsetzung Stb. Mauer 1&2. Das Plangenehmigungsverfahren muss der Bewilligungsbehörde einerseits die Beurteilung ermöglichen, ob das ihr vorgelegte Projekt den massgeblichen technischen Vorschriften entspricht, und andererseits, ob die bundesrechtlichen Bestimmungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes sowie der übrigen betroffenen Rechtsbereiche eingehalten sind. Das BAV genehmigt eine Eisenbahnanlage bzw. deren Änderung, wenn diese den Anforderungen des Verkehrs und des Umweltschutzes genügt sowie gemäss dem Stand der Technik erstellt bzw. erneuert

2

SR 172.021

3

SR 711

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wird und den Belangen der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung trägt (Art. 17 und 18 EBG sowie Art. 2 und 3 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen, EBV4). In technischer Hinsicht ist zu beurteilen, ob die Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung, insbesondere der EBV mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen (AB-EBV)5, eingehalten sind. Das BAV prüft die sicherheitsrelevanten Aspekte in den Bewilligungsverfahren risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben (Art. 17c EBG, Art. 2a EBV). Es erfolgt somit keine vollständige Prüfung aller sicherheitstechnischen Belange. Die Prüfung des BAV soll in erster Linie die sorgfältige Arbeitsweise der Gesuchstellerin sowie der von ihr beauftragten Projektverfasser und unabhängigen Sachverständigen gewährleisten; sie ersetzt keinesfalls die durch die Gesuchstellerin sicherzustellende Qualitätskontrolle der Gesuchsunterlagen. Für die Gesuchstellerin gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, sie kann und darf sich nicht darauf verlassen, dass allfällige Planungs- oder Konstruktionsfehler vom BAV entdeckt werden. Sie hat grundsätzlich immer davon auszugehen, dass ein bestimmter Aspekt des Projekts von der Aufsichtsbehörde BAV faktisch nicht kontrolliert wird, was an das Mass der von ihr zu verlangenden Sorgfalt hohe Ansprüche stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.717/2001 vom 9. Juli 2002 E. 3.e). Ausschliesslich die Gesuchstellerin sowie die von ihr beauftragten Projektverfasser tragen die Verantwortung für die Richtigkeit von getroffenen Annahmen, Berechnungen und Plänen. Mit der Plangenehmigung stellt das BAV fest, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben (Art. 6 Abs. 2 EBV). Die Plangenehmigungsverfügung schliesst das Verfahren ab und gilt als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6 EBV). Vorbehalten bleibt die Beurteilung von mittels Auflagen angeordneten Detailprojekten. 3. Ergebnis der technischen Prüfung durch das BAV Das BAV prüfte die eingereichten Unterlagen und kam zum Schluss, dass das Projekt in bautechnischer Hinsicht den technischen Anforderungen entspricht. 4.

Umwelt

Massgebende Grundlagen hinsichtlich des Umweltschutzes bilden einerseits das Umweltschutzgesetz (USG)6 sowie die darauf gestützten zahlreichen Ausführungsbestimmungen, anderseits das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)7, das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)8 und das Bundesgesetz über den Wald (WaG)9 sowie die jeweiligen Ausführungsbestimmungen. Das vorliegende Projekt unterliegt gemäss Art. 2 i. V. m. Anhang Ziff. 12.2 UVPV10 e contrario nicht der Pflicht zur Durchführung einer formellen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a USG11. Dennoch gelten die umweltrechtlichen Anforderungen von Art. 3 und 4 UVPV.

4

SR 742.141.1

5

SR 742.141.11

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SR 814.01

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SR 451

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SR 814.20

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SR 921.0

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SR 814.011

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SR 814.01

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Die umweltrechtliche Prüfung erfolgt namentlich unter Berücksichtigung des Umweltberichts sowie der Anträge des BAFU und des Kantons Aargau mit Bezug auf folgenden Schriftenwechsel: -

Stellungnahme des Kantons Aargau vom 1. Februar 2023;

-

Stellungnahme der SBB vom 7. März 2023 zu den Anträgen des Kantons Aargau;

-

Vernehmlassung des BAFU vom 8. März 2023;

-

Stellungnahme der SBB vom 28. März 2023 zu den Anträgen des BAFU;

-

Stellungnahme des Kantons Aargau vom 14. April 2023 inkl. Teilstellungnahme der Abteilung Wald betreffend Rodung vom 22. März 2023;

-

Stellungnahme des BAFU vom 26. April 2023;

-

Stellungnahme der SBB vom 3. Mai 2023 zu den Anträgen des Kantons Aargau;

-

Stellungnahme der SBB vom 4. Mai 2023 zu den Anträgen des BAFU;

-

Aktennotiz zur Begehung im Rahmen der Stützmauersanierung der SBB in Turgi;

-

Stellungnahme des BAFU vom 17. Juli 2023 zur Aktennotiz der Begehung mit der karch;

-

Stellungnahme des Kantons vom 26. Juli 2023 zur Aktennotiz der Begehung mit der karch.

-

Stellungnahme der SBB vom 3. August 2023 zu den Rückmeldungen des BAFU und des Kantons zur Aktennotiz der Begehung mit der karch.

Der Umweltbericht (inkl. der Submissionsvorgaben) bildet Bestandteil der Gesuchsunterlagen. Mit dessen Genehmigung im Dispositiv werden die darin enthaltenen Massnahmen – vorbehältlich abweichender Anordnungen in dieser Verfügung – für die SBB verbindlich. Die darin enthaltenen Massnahmen bzw. deren Einhaltung müssen mithin nicht mittels Auflage sichergestellt werden. 4.1

Natur und Landschaft

Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Zusätzlich zu den wildlebenden Tieren gemäss dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG)12 gelten die im Anhang 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV)13 aufgeführten Arten als geschützt. Tiere dieser Arten dürfen nicht getötet, verletzt oder gefangen werden. Zudem dürfen ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten nicht beschädigt, zerstört oder weggenommen werden. Das BAV als zuständige Behörde für die Genehmigung von Eisenbahnanlagen kann jedoch Ausnahmebewilligungen erteilen für standortgebundene technische Eingriffe, die einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Dabei ist der Verursacher zu bestmöglichen Schutz- oder angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (vgl. Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV).

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SR 922.0

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SR 451.1

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a) Der Kanton Aargau bringt vor, dass es sich entsprechend den Ausführungen im Umweltbericht im Bereich der betroffenen Stützmauern um teilweise bestockte Wiesenflächen und lückige Vegetation ohne besondere geschützte oder schützenswerte Pflanzenlebensräume im Sinne des NHG bzw. der NHV handle. Die Anwesenheit von Reptilien und Amphibien im Projektperimeter könne indessen nicht ausgeschlossen werden. Nicht näher eingegangen werde auf den Umstand, dass Natursteinmauern insbesondere für Reptilien einen bedeutenden permanenten Lebensraum und Rückzugsort darstellen könnten. Das Potential der bestehenden Mauern als Lebensraum lasse sich anhand der Unterlagen nicht endgültig abschätzen, scheine aber zumindest bei der südexponierten Stützmauer 1 vorhanden zu sein. Es seien aus diesem Grund vertieftere Abklärungen zu treffen. Der Kanton Aargau stellt den folgenden Antrag: 3.

Die bestehende Uferbestockung – insbesondere im Bereich der Stützmauer 2 – ist bestmöglich zu schützen. Entfernte Gehölze sind in mindestens gleichwertigem Umfang mit einheimischen, standortgerechten Pflanzungen zu ersetzen.

5.

Durch die Gesuchstellerin sind Abklärungen hinsichtlich Eignung der bestehenden Natursteinmauern als Lebensraum für Reptilien unter Beizung einer Fachperson zu treffen. Wir empfehlen den Beizug der regionalen karch-Vertretung für Reptilien.

Das BAFU unterstützt mit seinem Antrag [1] die kantonalen Anträge 3 und 5. b) Die SBB erklären, dem Antrag 3 zu entsprechen. Den Antrag 5 lehnen sie ab, da gemäss InfoFauna im Bereich der beiden Stützmauern keine Reptilienfunde bekannt seien. Das Potenzial für Reptilienvorkommen bei der Stützmauer 1 sei vorhanden, insbesondere wegen der sonnenexponierten Lage für Mauereidechsen. Allerdings handle es sich dabei nicht um einen typischen Lebensraum der besonders zu schützenden Zauneidechsen. Durch die Anschüttung der Mauer mit nähstoffarmem Material und entsprechender Ansaat werde der Lebensraum denselben Wert erlangen wie im heutigen Zustand. Auf weitergehende Abklärungen sei zu verzichten. c) Der Kanton Aargau hält an seinem Antrag 5 fest. Die Ausführungen seien nicht nachvollziehbar, da durch die Aufschüttungen der Rückzugsort für Reptilien, welcher sich in Hohlräumen der Mauer befinde, entfernt werde bzw. aufgrund der Anschüttung für die Reptilien nicht mehr zugänglich sein. Eine Gleichwertigkeit des Lebensraums sei deshalb ohne entsprechende Ersatzmassnahmen nicht erkennbar. Das Potential der bestehenden Mauern als Lebensraum für Reptilien lasse sich anhand der vorliegenden Unterlagen weiterhin nicht endgültig abschätzen. Zumindest bei der südexponierten Stützmauer 1 scheine dieses Potential jedoch vorhanden zu sein. Dies werde von der Gesuchstellerin insbesondere aufgrund der sonnenexponierten Lage für Mauereidechsen auch nicht bestritten. Insofern erscheine es nicht nachvollziehbar, dass weder Abklärungen hinsichtlich Eignung der bestehenden Natursteinmauern als Lebensraum für Reptilien durchgeführt, noch Ersatzmassnahmen für Reptilien (Reptilienburgen etc.) projektiert worden seien. Das Projekt genüge demzufolge den gesetzlichen Anforderungen zum Schutz der Reptilien nicht. d) Die SBB verweisen grundsätzlich auf ihre frühere Stellungnahme, erklären jedoch, das Vorgehen mit der Koordinationsstelle für Amphibien- & Reptilienschutz (karch) abzusprechen und die Resultate aus diesen Abklärungen entsprechend nachzureichen. Sollte lediglich die omnipräsente Mauereidechse im Projektperimeter vorkommen, werde auf Massnahmen zur Förderung dieser Art verzichtet (Bsp. Steinstrukturen). e) Der Kanton Aargau fordert das Vorlegen der Abklärungsresultate mit der karch vor Erlass der Plangenehmigung. Es sei anzumerken, dass die Mauereidechse eine gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG sowie

Art. 20

i. V. m. Anhang 3 NHV geschützte Art handle und deren Lebensraum gestützt auf Art. 18 Abs. 1bis NHG ebenfalls unter Schutz stehe. Falls die Natursteinmauern der Mauereidechse tatsächlich einen Lebensraum bieten, sei dies auch ein Hinweis darauf, dass hinter der Mauer möglicherweise Hohlräume bestünden, welche nicht nur der Mauereidechse, sondern weiteren geschützten Reptilien wie etwa 9/27

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der Blindschleiche sowie weiteren Arten als Lebensraum, insbesondere aber auch für die Überwinterung, dienten. Abschliessend weist der Kanton darauf hin, dass es sich bei Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG nicht um Massnahmen zur Förderung einer Art, sondern um Ersatzmassnahmen für die Beeinträchtigung bestehender, schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe handle. Der Kanton ersetzt den Antrag 5 durch den Folgenden: 5n.

Die Gesuchstellerin hat gemeinsam mit der karch das Vorkommen von Reptilien im Projektperimeter abzuklären und entsprechende Schutz- und Ersatzmassnahmen für die Bau- und Betriebsphase festzulegen. Die entsprechenden Unterlagen sind vor Erteilung der Plangenehmigung dem BAV zuhanden des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, zur Prüfung einzureichen.

Das BAFU hält fest, dass es mit den Ausführungen der SBB zum kantonalen Antrag 5 nicht einverstanden sei. Der Umstand, dass in der Datenbank von InfoFauna keine Reptilienfunde erfasst seien, bedeute nicht, dass davon ausgegangen werden könne, dass sich keine Reptilien im Perimeter befänden. Die SBB hätten die Abklärungen unter Einbezug einer Fachperson nicht wie gefordert durchgeführt. Die südexponierte Stützmauer 1 könne, wie bereits in der Stellungnahme des Departements Bau, Verkehr und Umwelt beschrieben, als potentieller Reptilienlebensraum angesehen werden. Daher formuliere das BAFU den neuen Antrag [10]. Den Antrag [1] formuliert das BAFU zum Antrag [1neu] um. [1neu] Der Antrag 3 der kantonalen Stellungnahme vom 1. Februar 2023, respektive die damit verbundenen Massnahmen sind umzusetzen. [10]

Die SBB haben mit der karch abzuklären, welche Reptilien im betroffenen Gebiet vorkommen, und entsprechende Schutz- und Ersatzmassnahmen für die Bau- und Betriebsphase festzulegen. Die entsprechenden Unterlagen sind vor Erteilung der Plangenehmigung dem BAV zuhanden des BAFU zur Prüfung einzureichen.

f) Die SBB erklärten, dass am 23. Juni 2023 eine gemeinsame Begehung mit der karch terminiert sei. Die karch werde das Vorkommen von Reptilien entsprechend dem Antrag abklären und entsprechende Schutz- und Ersatzmassnahmen empfehlen. Die Resultate würden bis zum 31. Juli 2023 nachgereicht. g) Die SBB reichten am 29. Juni 2023 das Protokoll zur Begehung mit der karch zu den Akten. Dieses hielt fest, dass mehrere Individuen der national und kantonal geschützten Mauereidechse festgestellt werden konnten. Neben dieser Art seien jedoch auch das Vorkommen der westlichen Blindschleiche, der Barren-Ringelnatter und der Schlingnatter in direkter Umgebung des Projektperimeters bekannt. Davon seien die beiden Schlangenarten auf der Roten Liste als verletzlich (Barren-Ringelnatter) bzw. regional vom Aussterben bedroht (Schlingnatter im Mittelland) aufgeführt (Monney & Meyer, 2005). Obwohl die betroffene Stützmauer nicht trocken gebaut, sondern mit Zement verfugt worden sei, habe der Standort eine wichtige Bedeutung als Trittstein in der Vernetzung von Reptilienlebensräumen in der Umgebung. Das von der SBB geplante Bauvorhaben könne je nach Umsetzung zu einer Verbesserung des Reptilienlebensraums führen. Der Erhalt der Mauer sei aus der Sicht des Reptilienschutzes nicht zwingend erforderlich. Für die Förderung der Zielarten (insb. Schlingnatter, Barren-Ringelnatter) sei es hingegen zentral, dass die neue Böschung strukturreich und für Reptilien nutzbar angelegt werde. Der Bericht führt diverse Massnahmen hierfür auf. h) Das BAFU begrüsst die Sorgfalt, mit der der Antrag [10] erfüllt worden sei. Der Antrag könne somit als erledigt abgeschrieben werden. Die entsprechenden Massnahmen, die in der Aktennotiz gefordert würden, seien in die Plangenehmigung aufzunehmen. Der Kanton zieht seinen Antrag 5n zurück und ersetzt ihn mit demselben Antrag wie das BAFU. Die SBB erklären sich mit den neuen Anträgen einverstanden. e) Die Anträge 3 des Kantons und [1neu] des BAFU sowie die Anträge derselben betreffend die Umsetzung der Massnahmen, die bei der Begehung mit der karch festgelegt wurden, werden gutgeheissen

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und zur Sicherstellung als Auflagen [vgl. Dispositiv Ziff. III.2.1 und III.2.2] in die Verfügung aufgenommen. Die Anträge 5 und 5n Kanton sowie [1] und [10] BAFU werden als durch Rückzug gegenstandslos abschrieben. f) Das BAFU stellt die folgenden weiteren Anträge: [2]

Die SBB haben Unterlagen betreffend die beanspruchten Flächen schutzwürdiger Lebensräume, deren Schutz- sowie allfällige Wiederherstellungsmassnahmen einzureichen. Diese müssen aufzeigen, dass alle Eingriffe ausgeglichen werden. Wenn nötig sind zusätzlich Ersatzmassnahmen zu erarbeiten. Die Beeinträchtigung der Ufervegetation ist dabei auf das absolute Minimum zu beschränken. Die Unterlagen sind dem BAV zuhanden des BAFU vor Erteilung der Plangenehmigung zur Prüfung einzureichen.

[3]

Die SBB haben vor Baubeginn zu prüfen, ob im Projektperimeter invasive Neophyten auftreten. Ist dies der Fall, so ist während der Bauphase und in den ersten 2 Jahren nach Bauabschluss in den direkt vom Projekt betroffenen Gebieten das Aufkommen von invasiven Neophyten zu kontrollieren. Kommen Neophyten auf, so sind Massnahmen zu deren Beseitigung zu treffen.

[4]

Die SBB haben die Installationsplätze ausserhalb von schützenswerten Lebensräumen nach

Art. 18

Abs. 1bis NHG zu erstellen. In erster Priorität sind diese auf bereits versiegelten Flächen umzusetzen. Wo dies aufgrund der Standortgebundenheit nicht möglich ist, sind Vegetation und Böden mittels geeigneter Massnahmen (z.B. Bodenplatten) bestmöglich zu schützen. Temporäre Baupisten sind nach Abschluss der Bauarbeiten komplett zurückzubauen und die Vegetation entsprechend dem Ausgangszustand wiederherzustellen. Die entsprechenden Unterlagen sind dem BAV zuhanden des BAFU vor Erteilung der Plangenehmigung zur Beurteilung einzureichen.

g) Die SBB reichten die geforderten Unterlagen nach. Zu Antrag [3] hielten sie fest, dass gemäss Angaben aus dem InfoFlora im Bereich der baulichen Eingriffe keine Neophyten vorhanden seien. Der Bereich der temporären Rodungsfläche werde in Absprache mit dem örtlichen Forstdienst entweder der spontanen Begrünung überlassen oder mit zusätzlichen Gehölzen bepflanzt. Im Bereich der Stützmauer 1 werde die neu geschüttete Böschung unter Beizug eines Fachspezialisten angesät und im Rahmen der Vegetationsentwicklung von zwei Jahren gepflegt. Im Rahmen der Wiederbegrünung der neu geschaffenen Flächen und der Entwicklungspflege werde das Aufkommen von Neophyten kontrolliert. Dem Antrag werde Rechnung getragen. Zudem hielten sie fest, dass die Baustelleninstallation auf einer Teilfläche der Parzelle 98 vorgesehen sei, welche sich im Besitz der SBB-Immobilien befinde. Es seien keine Grünflächen betroffen. h) Der Antrag [2] wird als erledigt abgeschrieben. Der Antrag [3] ist sachgerecht und unbestritten und wird zur Sicherstellung als Auflage [vgl. Dispositiv Ziff. III.2.3] in die Verfügung aufgenommen. Die Installationsplätze sind in den Plangenehmigungsunterlagen ausgewiesen. Es sind keine Grünflächen betroffen. Der Antrag [4] wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4.2

Wald

Rodung: Der Wald soll in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten werden, weshalb Rodungen grundsätzlich verboten sind (vgl. Art. 1, 3 und 5 WaG). Ausnahmebewilligungen können erteilt werden, wenn wichtige Gründe das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, das Werk standortgebunden ist, die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt sind und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt (vgl. Art. 5 WaG). Für jede Rodung muss Realersatz geleistet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 WaG i. V. m. Art. 8 der Waldverordnung; WaV14).

14

SR 921.01

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Der Rodungsentscheid spricht sich aus über die Flächen der bewilligten und der verweigerten Rodungen sowie über die davon betroffenen Grundstücke mit Angabe der Koordinaten; Art und Umfang der Ersatzmassnahmen; die Fristen zur Benutzung der Rodungsbewilligung und zur Erfüllung der mit der Rodung verbundenen Pflichten, insbesondere derjenigen der Ersatzmassnahmen; die unerledigten Einsprachen und schliesslich allfällige weitere Bedingungen und Auflagen (vgl. Art. 7 WaV). Nachteilige Nutzung des Waldareals: Nutzungen, die keine Rodung i. S. v. Art. 4 WaG darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Sie können aber aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (vgl. Art. 16 WaG). Unterschreitung des Waldabstandes: Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (vgl. Art. 17 WaG). a) Der Kanton Aargau hält fest, dass für den Bau der Stützmauer 1 kein Waldareal beansprucht werde, für die Stützmauer 2 hingegen schon. Die SBB hätten deshalb die Flächen innerhalb des Waldareals, welche für die Instandsetzung der Stützmauer 2 temporär beansprucht werden, planlich auszuweisen. Falls weitere Bauten innerhalb des Waldareals zu liegen kommen, seien diese ebenfalls in die Planunterlagen aufzunehmen. Zusätzlich sei ein Rodungsgesuch einzureichen. Falls die SBB weiterhin der Ansicht seien, dass kein Waldareal beansprucht werde und auf der Waldgrenze ein Zaun zum Schutz des Waldes errichtet werden könne, so sei dies detailliert zu erläutern. 1.

Die temporär beanspruchten Flächen im Waldareal, welche für die Instandsetzung der Stützmauer 2 beansprucht werden, sind planlich auszuweisen, Falls weitere Bauten innerhalb des Waldareals zu liegen kommen, sind diese ebenfalls in die Planunterlagen aufzunehmen. Zusätzlich ist ein Rodungsgesuch einzureichen. Falls die Gesuchstellerin weiterhin der Ansicht ist, dass kein Waldareal beansprucht wird und auf der Waldgrenze ein Zaun zum Schutz des Waldes errichtet werden kann, so sind diesbezüglich zusätzliche Erläuterungen nachzureichen.

b) Das BAFU stellt den folgenden Antrag: [5]

Die SBB hat vor Erteilung der Plangenehmigung die notwendigen Waldrodungen und den Rodungsersatz im Detail festzulegen und dem BAV zuhanden des BAFU folgende Unterlagen zur Beurteilung zuzustellen: −

vollständig ausgefülltes Rodungsformular (inkl. Unterschrift) gemäss «Vollzugshilfe Rodungen und Rodungsersatz» (BAFU 2014), Anhang A1 vom 1. Juni 2020

−

Beschreibung des Vorhabens

−

Übersichtskarte 1:25 000 mit Lageangabe der Rodungs- und Ersatzflächen

−

Plan Rodungsflächen/Ersatzaufforstungsflächen

−

Stellungnahme der kantonalen Fachabteilung Wald zum Rodungsgesuch inkl. Auflagen

−

Nachweis der öffentlichen Auflage

c) Die SBB erklären, dass die heutige Stützmauer 2 an Waldareal angrenze. Die Bauarbeiten erforderten eine temporäre Rodung von 56 m2. Die durch einen Teil der Stützmauer beanspruchte geringe Waldfläche von 4.49 m2 werde als Kleinbaute im Waldareal definiert, was keiner Zweckentfremdung entspreche und somit rechtlich Teil des Waldareals bleibe. Das Rodungsgesuch inkl. Rodungsplan wurde nachgereicht.

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Die temporäre Bretterwand diene als klare Abgrenzung zur nicht tangierten Waldfläche und habe zum Ziel, Bauabfälle zurückzuhalten und das Personal vor einem Absturz zu sichern. Die temporäre Bretterwand werde der örtlichen Vegetation angepasst, damit keine zusätzlichen Gehölze gefällt werden müssten. d) Der Kanton hält fest, dass seinem Antrag 1 entsprochen wurde. Betreffend Rodung stellt er die folgenden Anträge: AW-1

Für die Sanierung der Stützmauer ist den SBB eine temporäre Rodung im Ausmass von 56 m2 Waldareal auf den Parzellen Nrn. 192 und 194 der Gemeinde Turgi zu bewilligen. Massgebend für die Rodung ist der Plan «Rodungsgesuch 1 :200» vom 1. März 2023.

AW-2

Die Rodung ist durch die Plangenehmigungsbehörde zu befristen. Vorschlag: 31. Dezember 2024. (Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet [bis spätestens x Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmigung]).

Aw-3

Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die SBB haben die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

AW-4

Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.

AW-5

Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Waldboden bei der Bauausführung verdichtet wird.

AW-6

Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle haben die SBB das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 56 m2 wieder zu bestocken. Für die Rekultivierung darf kein Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend ist der Plan «Rodungsgesuch 1 :200» vom 1. März 2023.

AW-7

Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen.

AW-8

Der Ersatzaufforstungstermin ist durch die Plangenehmigungsbehörde festzulegen. Vorschlag: 31 . Dezember 2025. (Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet [bis spätestens x Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmigung].)

AW-9

Die SBB haben den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden.

AW-10 Die bestehende Stützmauer ist im Waldareal nachträglich als nichtforstliche Kleinbaute zu bewilligen. e) Das BAFU stellt fest, dass sein Antrag [5] als erledigt abgeschrieben werden könne. Beurteilung Rodung Das Rodungsdossier ist – mit Ausnahme der Zustimmungen der betroffenen Grundeigentümerinnen – vollständig und nachvollziehbar. Die Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG seien erfüllt. Die temporären Rodungsflächen würden an Ort und Stelle gemäss Art. 7 Abs. 1 WaG wieder bewaldet. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, ob das nachgereichte Rodungsgesuch öffentlich aufgelegt wurde. Gemäss Art. 5 der WaV ist jedes Rodungsvorhaben durch die zuständige Leitbehörde öffentlich aufzulegen. Ein vereinfachtes Verfahren bzw. formelle Ausnahmen von der Verfahrenspflicht sind im Waldgesetz nicht vorgesehen, auch wenn es sich um eine kleine Fläche handelt. Der Sinn der öffentlichen Auflage eines Rodungsvorhabens besteht u. a. darin, dass Beschwerdeberechtigte (beschwerdeberechtigte Grundeigentümer und Umweltorganisationen) vom Vorhaben Kenntnis erhalten und – falls sie dies als notwendig erachten – dagegen Beschwerde einlegen können. Der Entscheid, allenfalls auf eine öffentliche Auflage zu verzichten, obliegt der zuständigen Leitbehörde, in diesem Fall, dem BAV. Falls

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das BAV auf eine öffentliche Auflage verzichten sollte, müsste zumindest den Beschwerdeberechtigten das ihnen zustehende rechtliche Gehör gewährt werden. Das BAFU beurteilt die kantonalen Anträge wie folgt: Die Anträge AW-1, AW-5 sowie AW-6 seien in die Plangenehmigung aufzunehmen. Der Antrag AW-2 (Befristung der Rodungsbewilligung) sei hinfällig, da die Plangenehmigung selbst befristet und die Rodungsbewilligung an diese gekoppelt sei. Die Anträge AW-3, AW-4, AW-7, AW-8 und AW-9 seien in den nachfolgend aufgeführten Anträgen sinngemäss enthalten und müssten nicht separat aufgeführt werden. Das BAFU stellt die folgenden Anträge: [11]

Falls noch nicht erfolgt, ist das Rodungsgesuch vor Erteilung der Rodungsbewilligung durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und zur Einsicht aufzulegen.

[12]

Die in der Stellungnahme der Abteilung Wald des Kantons Aargau vom 22. März 2023 formulierten Anträge AW-1, AW-5 und AW-6 sind zu berücksichtigen.

[13]

Die SBB haben sicherzustellen, dass die Rodungs- und Bauarbeiten unter Schonung des angrenzenden Waldareals erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.

[14]

Die SBB haben für die Umsetzung der Rodung und des Rodungsersatzes den kantonalen Forstdienst einzubeziehen. Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die SBB haben die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

[15]

Die SBB haben sicherzustellen, dass die Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten innert 2 Jahren nach Abschluss der Hauptarbeiten erfolgen.

[16]

Für die Ersatzaufforstungen haben die SBB haben das Aufkommen einer standortgerechten Bestockung zur Erfüllung der Waldfunktionen sicherzustellen. Sie haben während der Bauphase und der Aufwuchsphase (Kronenschluss) das Aufkommen von Konkurrenzvegetation wie Brombeere und invasiven gebietsfremden Pflanzen wie Goldrute, Sommerflieder, Riesenbärenklau etc. zu verhindern. Dies hat durch regelmässige Kontrollen bzw. entsprechende Massnahmen zu erfolgen. Fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten für die Ersatzaufforstungen haben die SBB die Flächen einer Erfolgskontrolle durch den kantonalen Forstdienst zu unterziehen. Letzterer hat festzustellen, ob die Bekämpfung der Konkurrenzvegetation und der invasiven gebietsfremden Pflanzen weiterzuführen ist und diesfalls für welche Zeitdauer. Die SBB setzen das BAV über den Zeitpunkt der Erfolgskontrolle und deren Ergebnis sowie allfällige Forderungen des kantonalen Forstdienstes in Kenntnis. Bei Uneinigkeiten hat das BAV nach Anhörung der Parteien sowie des BAFU zu entscheiden.

[17]

Die SBB haben nach Abschluss der Rodungs- und Bauarbeiten (inkl. Rodungsersatz) den kantonalen Forstdienst zu einer Abnahme einzuladen.

Unterschreitung des Waldabstandes sowie Nachteilige Nutzung des Waldareals Beurteilung Unterschreitung des Waldabstandes sowie nachteilige Nutzung (nichtforstliche Kleinbaute) Aus waldrechtlicher Sicht liege bei der Stützmauer 1 eine Unterschreitung des Waldabstandes gemäss Art. 17 WaG vor. Bei der bestehenden Stützmauer 2 würden 4.5 m2 im Waldareal liegen. Dabei handle es sich aus waldrechtlicher Sicht um eine nichtforstliche Kleinbaute, die eine nachteilige Nutzung gemäss Art. 16 WaG darstelle. Gemäss Art. 14 Abs. 2 WaV sei für die Erstellung einer nichtforstlichen Kleinbaute ausserhalb

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der Bauzone eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG)15 erforderlich, die nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden dürfe. Vollzug und Kontrolle der Unterschreitung des Waldabstandes sowie der nachteiligen Nutzungen (nichtforstliche Kleinbauten) sei Sache der zuständigen kantonalen Fachstelle für Wald (Abteilung Wald). Das BAFU stellt fest, dass aus Sicht der kantonalen Abteilung Wald die Unterschreitung des Waldabstands erteilt werden könne. Der Antrag AW-10 werde unterstützt. Aus Sicht der Walderhaltung sei es mit der Unterschreitung des Waldabstandes und der nachteiligen Nutzungen (nichtforstliche Kleinbauten) einverstanden. Die Bewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes gemäss Art. 17 WaG sowie die nachträgliche Bewilligung der nachteiligen Nutzung (nichtforstliche Kleinbaute) von Waldareal könne unter der Berücksichtigung der folgenden Anträge erteilt werden. [18]

Die SBB haben sicherzustellen, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Unterschreitung des Waldabstandes unter Schonung des angrenzenden Waldareals erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.

[19]

Die SBB haben für die Umsetzung der Unterschreitung des Waldabstandes den kantonalen Forstdienst einzubeziehen.

f) Die SBB erklären, den kantonalen Anträgen AW-1 bis AW-9 zu entsprechen. Betreffend AW-5 halten sie fest, dass die Arbeiten an der Stützmauer 2 von oberhalb der Mauer geplant seien. Im Bereich des Waldbodens sei lediglich mit Personenverkehr zu rechnen. Zu den Anträgen AW-6 und AW-7 führen sie aus, dass die Wiederbestockung mit dem örtlichen Forstdienst und ohne Fremdmaterial geplant werde. Zum kantonalen Antrag AW-10 erklären die SBB, dass sich die bestehende Stützmauer nicht im Waldareal befinde. Entsprechend sei diese nicht nachträglich als nichtforstliche Kleinbaute zu bewilligen. Lediglich die notwendige Fussverbreiterung im östlichen Rand der Stützmauer befinde sich im Waldareal und müsse entsprechend als Kleinbaute bewilligt werden. Betreffend die Anträge des BAFU halten die SBB fest, dass sie den Anträgen [13] bis [15] sowie [17] bis [19] entsprächen. Betreffend Antrag [12] verweisen sie auf die Ausführungen zu den kantonalen Anträgen. Dem Antrag [16] werde ebenfalls entsprochen, es wird jedoch Folgendes festgehalten: «Da keine Abholzung erfolgt, ist der Kronenschluss jederzeit gewährt. Der Aufwuchsphase kommt damit nicht dieselbe Bedeutung zu und es ist nicht mit Konkurrenzvegetation zu rechnen. Des Weiteren handelt es sich um eine sehr kleine Fläche. Das genaue Vorgehen wird mit dem örtlichen Forstdienst abgesprochen. Dem Antrag wird damit entsprochen.» g) Die Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 WaG wird erteilt [III.5.1]. Damit wird der Antrag AW-1 gutgeheissen. AW-5 und AW-6 sowie [12] werden gutgeheissen und zur Sicherstellung als Auflagen [vgl. Dispositiv Ziff. III.5.1.1 und III.5.1.2] in die Verfügung aufgenommen. AW-2 wird als gegenstandslos abgeschrieben. Die Befristung der Rodungsbewilligung ergibt sich aus der gesetzlich sowieso geltenden Befristung der Plangenehmigung. Die Anträge AW-3, AW-4, AW-7, AW-8 und AW-9 werden gutgeheissen, jedoch nicht ins Dispositiv aufgenommen, da die entsprechenden Anträge des BAFU Aufnahme finden. Betreffend Antrag [11] kann festgehalten werden, dass die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zu den Rodungen bei der Stützmauer 2 dem BAV vorgelegt wurden. Es gingen keine Einsprachen gegen die Stützmauer 2 ein. Die Rodung ist nur temporärer Natur und wird an Ort und Stelle wiederhergestellt. Es kann somit ausnahmsweise auf eine erneute Publikation verzichtet werden.

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Die Anträge [13] bis [15] sowie [17] werden gutgeheissen und zur Sicherstellung als Auflagen [vgl. Dispositiv Ziff. III.5.1.1 bis III.5.1.6] in die Verfügung aufgenommen. Der Antrag [16] wird teilweise als gegenstandslos abgeschrieben, teilweise gutgeheissen. Eine entsprechende Auflage wird in das Dispositiv [III.5.1.7]aufgenommen.

Die Bewilligung zur nachteiligen Nutzung des Waldareals gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes wird erteilt [III.5.5]. Dem Antrag AW-10 wird mit Erteilung der Bewilligung entsprochen. Er wird als erledigt abgeschrieben.

Die Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes gemäss Art. 17 WaG wird erteilt [III.5.2]. Die Anträge [18] und [19] werden gutgeheissen und zur Sicherstellung als Auflagen [vgl. Dispositiv Ziff. III.5.3 und III.5.4] in die Verfügung aufgenommen.

4.3

Oberflächengewässer, Abwasser

Gemäss der allgemeinen gewässerschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht müssen nachteilige Einwirkungen auf Gewässer vermieden werden (Art. 3 GSchG). Stoffe, die Wasser verunreinigen können, dürfen nicht mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer eingebracht oder versickert werden (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss vielmehr behandelt werden und darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser ist dagegen versickern zu lassen. Erlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, kann es mit entsprechender Bewilligung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Als Vollzugshilfe ist die Richtlinie «Entwässerung von Eisenbahnanlagen» des BAV und BAFU heranzuziehen.16 a) Der Kanton hält fest, dass, da die Gemeinde Turgi den Gewässerraum noch nicht in der Nutzungsplanung umgesetzt habe, gelte ein Gewässerabstand von 20 m entlang von Flüssen. Dieser Abstand werde ab dem Rand der Gerinnesohle gemessen. Im Unterabstand zum Gewässer seien lediglich die Ausnahmen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV vorgesehen, d. h. im Gewässerraum dürften gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse, liegende Anlagen erstellt werden. Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV seien bestehende Bauten und Anlagen im Gewässerraum jedoch grundsätzlich in ihrem Bestand geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt und bestimmungsgemäss nutzbar seien. Diese dürften unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird und keine besonderen Nutzungsvorschriften entgegenstünden. Die geplanten Massnahmen im Bereich der Stützmauer 1 (inkl. Zaun) würden den aktuell geltenden Gewässerabstand nur marginal unterschreiten und beträfen das Gewässer grundsätzlich nicht. Die Instandsetzung der Stützmauer 2 finde vollständig innerhalb des Gewässerraums statt. Für das Stützbauwerk seien grundsätzlich keine alternativen Standorte möglich. Die Stützmauer sei ein wesentlicher Bestandteil der bestehenden Bahnanlage und eine Instandsetzung sei zur Gewährleistung der Betriebssicherheit erforderlich. Die Rechtswidrigkeit gegenüber dem öffentlichen Gewässer werde durch die geplanten Massnahmen nicht wesentlich verstärkt. Dem Vorhaben werde aus Sicht des öffentlichen Gewässers gestützt auf die Besitzstandsgarantie zugestimmt.

16

BAV, BAFU (Hrsg.), Entwässerung von Eisenbahnanlagen, Bern 2014.

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Die Limmat werde durch das Vorhaben nicht direkt betroffen, da keine technischen Eingriffe in das Gewässer stattfänden. Jedoch sei davon auszugehen, dass für die Arbeiten bzw. die Installation von der Limmatseite her Waldareal und damit das Ufergehölz der Limmat, beansprucht werde. Ufer von Fliessgewässern seien nach NHG besonders geschützt. Gemäss Art. 21 NHG dürfe die Ufervegetation weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Dementsprechend müsse die bestehende Uferbestockung (insbesondere im Bereich der Stützmauer 2) bestmöglich geschützt werden. Allenfalls erforderliche Eingriffe im Uferbereich und an der Ufervegetation seien vorgängig mit dem zuständigen Gewässerbeauftragten abzusprechen. Für die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume sei Ersatz zu leisten. Industrie- oder Gewerbebetriebe, die Abwasser aus Produktion oder Reinigung in die Kanalisation einleiten, müssten den Nachweis erbringen, dass sie die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten und alle verhältnismässigen Massnahmen zur Reduktion der Belastungen durch das Abwasser umgesetzt haben. Im Umweltbericht unter Kapitel 4.4.2 Bauphase werde für die Entwässerung der Baustelle auf die veraltete SIA Empfehlung 431 (Entwässerung von Baustellen, 1997) Bezug genommen. Seit August 2022 gelte die neue Norm SIA 431. Der Kanton stellt die folgenden Anträge: 2.

Eingriffe im Uferbereich und an der Ufervegetation (allfällige temporäre Arbeitsbühnen, Bretterwände im Bereich der Stützmauer 2, etc.) müssen vorgängig mit dem zuständigen Gewässerbeauftragten, , abgesprochen werden.

4.

Soweit im Rahmen der Bauarbeiten bzw. der Baustelleninstallation grosse Bäume im Uferbereich der Limmat gefällt werden müssen, sind diese nicht abzuführen, sondern als Raubäume in der Limmat zu verankern, um so lokal den litoralen Lebensraum im Uferbereich aufzuwerten.

6.

Sind zur Einhaltung der Anforderungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung nötig, ist dafür rechtzeitig vor Baubeginn eine Bewilligung der Fachstelle einzuholen (§ 35 V EG UWR).

Das BAFU unterstützt mit seinem Antrag [6] den kantonalen Antrag 2 und stellt weiter den folgenden Antrag: [7]

Die SBB haben, unter Berücksichtigung des Antrages 6 der kantonalen Stellungnahme vom 1. Februar 2023, der kantonalen Fachstelle vor Baubeginn das Baustellenentwässerungskonzept zur Prüfung zuzusenden.

b) Die SBB erklären, den kantonalen Anträgen zu entsprechen. Die Anträge 2, 4 und 6 des Kantons sowie [7] des BAFU werden gutgeheissen. Diese werden zur Sicherstellung als Auflagen [vgl. Dispositiv Ziff. III.2.4 bis III.2.7] in die Verfügung aufgenommen. 4.4

Abfälle / Materialbewirtschaftung

Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich ein Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. Art. 7 Abs. 6 USG). Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung, wobei als Behandlung jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle gilt (Art. 7 Abs. 6bis USG). Abfälle sollen soweit möglich vermieden werden, allenfalls verwertet und umweltverträglich im Inland entsorgt werden, soweit dies möglich und sinnvoll ist (Art. 30 USG).

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Die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (Abfallverordnung; VVEA)17 soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie die Gewässer, den Boden und die Luft vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen, die durch Abfälle erzeugt werden; die Belastung der Umwelt durch Abfälle vorsorglich begrenzen und eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen fördern (Art. 1 VVEA). Sie regelt u.a. die Verwertung von Abfällen (Art. 12 f. VVEA) und deren Ablagerung (Art. 25 VVEA). In den Anhängen werden die verschiedenen Abfallarten (Anhang 1), die Anforderungen an Aushub- und Ausbruchmaterial (Anhang 3), die Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton (Anhang 4) sowie die Anforderungen an Abfälle zur Ablagerung (Anhang 5) definiert. a) Das BAFU stellt den folgenden Antrag: [8]

Die SBB haben unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial möglichst vollständig nach den in Art. 19 Abs. 1 VVEA angegebenen Möglichkeiten zu verwerten. Eine Ablagerung auf einer Deponie Typ A ist zu vermeiden.

b) Die SBB erklären, dem Antrag zu entsprechen. Der Antrag ist somit sachgerecht und unbestritten und wird zur Sicherstellung als Auflage [vgl. Dispositiv Ziff. III.2.8] in die Verfügung aufgenommen. 4.5

Licht

Lichtemissionen unterstehen dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG (vgl. BAFU, Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, 2005). Sie sind daher soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und verhältnismässig ist, da sie nachtaktive Tieren beeinträchtigen und Menschen in ihrem Wohlbefinden stören können. Übermässige Lichtemissionen beeinträchtigen die nächtliche Landschaft und damit im weitesten Sinne das heimatliche Erscheinungsbild, weshalb entsprechende Eingriffe im Rahmen von Art. 3 und 6 NHG zu beurteilen sind. Das BAFU hat dazu die Vollzugshilfe «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» erlassen.18 a) Das BAFU stellt den folgenden Antrag: [9]

Die SBB haben für die Beleuchtung der Nachtarbeiten Massnahmen gemäss der Vollzugshilfe «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» (BAFU 2021), der SIA Norm 491:2013 «Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum» sowie der Norm SN EN 12464-2 «Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 2: Arbeitsplätze im Freien» zu berücksichtigen, um Lichtemissionen zu minimieren.

b) Die SBB erklären, dem Antrag zu entsprechen. Der Antrag ist somit sachgerecht und unbestritten und wird zur Sicherstellung als Auflage [vgl. Dispositiv Ziff. III.2.9] in die Verfügung aufgenommen. 4.6

Luft

Bauphase Die «Baurichtlinie Luft»19 konkretisiert die allgemein gehaltene Vorschrift in Anhang 2 Ziff. 88 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)20. Sie zeigt den am Bau Beteiligten auf, wie im Rahmen der Bewilligungsverfahren die wichtigsten Kategorien von Baustellen aufgrund der vorgesehenen Bauarbeiten mit Emissionen zu beurteilen und welche vorsorglichen Massnahmen anzuordnen sind.

17 18

SR 814.600 www.bafu.admin.ch  Themen  Elektrosmog und Licht  Publikationen und Studien  Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, 2021.

19

BAFU (Hrsg.), Luftreinhaltung auf Baustellen. Richtlinie über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von Baustellen (Baurichtlinie Luft), 1. September 2002, aktualisiert 1. Januar 2009.

20

SR 814.318.142.1

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Die «Vollzugshilfe Luftreinhaltung bei Bautransporten»21 dient der systematischen Beurteilung von grossen Bauprojekten im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie enthält die Grundlagen für Luftreinhaltemassnahmen beim Bautransportverkehr sowie Beurteilungshilfen und Vorschläge für verschärfte Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Verkehrsemissionen. In einem Ausblick werden Vorschläge gemacht, wie mittelfristig auch vorsorgliche Massnahmen zur Geltung kommen könnten. a) Der Kanton ist mit der Einteilung der Baustelle in die Massnahmenstufe A einverstanden. Er stellt den folgenden Antrag: 7.

Es sind alle relevanten Massnahmen der Massnahmenstufe A der Richtlinie Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft, BAFU 2009) umzusetzen.

Die SBB erklären, dem Antrag grundsätzlich zu entsprechen, wie im Umweltbericht festgehalten werde, sei jedoch die Baurichtlinie Luft des BAFU (Fassung 2016) massgebend. Der Kanton erklärt sich mit der Rückmeldung der SBB einverstanden. Der Antrag wird somit als erledigt abgeschrieben. 4.7

Übrige Umweltbereiche

In den weiteren Umweltbereichen bestehen keine Hinweise, wonach das Projekt nicht den massgebenden Vorschriften des Bundesrechts entsprechen würde. Insbesondere erklärte sich der Kanton Aargau mit dem Projekt in den Bereichen Abfälle, Baulärm und Denkmalschutz einverstanden. 5.

Einsprache der Gemeinde Turgi

a) Die Gemeinde Turgi erhebt Einsprache mit der folgenden Begründung: «Gemäss den aufliegenden Plänen soll im Bereich der Parzelle 193 entlang der Bahnlinie die bestehende Mauer teilweise entfernt und mit einer Böschung versehen werden (gemäss Querprofil 2). Auf der Parzelle 193 steht die LudwigsKapelle (Gebäude 44) aus dem Jahre 1894 (Kulturobjekt unter Denkmalschutz). Die zu überdeckende Mauer erachtet der Gemeinderat als wesentlichen Bestandteil des Denkmalschutzobjektes und sollte, wenn immer möglich erhalten bleiben.» Der Gemeinderat Turgi stellt den folgenden Antrag: Die geplanten Massnahmen an der Stützmauer 1 sind unbedingt mit der kantonalen Denkmalpflege abzusprechen, und es wären nötigenfalls entsprechende Projektanpassungen vorzunehmen. b) Die SBB haben am 16. Januar 2023 eine Begehung mit der internen Fachstelle, der kantonalen Denkmalpflege sowie einem Vertreter der Gemeinde durchgeführt. Sie weisen darauf hin, dass sich die Mauer nicht in einem Register schützenswerter Bauwerke befinde. c) Die kantonale Denkmalpflege hat sich wie folgt in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2023 geäussert: «Nördlich angrenzend an das Mauerstück 1 liegt die kantonal geschützte Kapelle St. Ludwig (DS-Objekt TUR002). In der Umgebung von unter Schutz gestellten Denkmälern können gemäss § 32 Kulturgesetz (KG)22 Bauten, technische Anlagen und sonstige Vorkehrungen, die ein solches Objekt in seiner Wirkung beeinträchtigen, durch das Departement Bildung, Kultur und Sport untersagt werden.

21

BUWAL (Hrsg.), Luftreinhaltung bei Bautransporten, 2001.

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SAR 495.200

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Die geplanten Instandsetzungsmassnahmen an den Stützmauern verändern die Situation im Bereich der Kapelle nur untergeordnet. Zudem sind die Mauer und die Kapelle von einem recht dichten Vegetationsgürtel optisch voneinander getrennt. Eine Wirkungsbeeinträchtigung des Schutzobjektes ist somit nicht zu befürchten. Dem Vorhaben wird aus denkmalpflegerischer Sicht zugestimmt. Am 16. Januar 2023 hat vor Ort eine Begehung unter Anwesenheit von Vertretern der Gesuchstellerin, der Gemeinde und der Denkmalpflege stattgefunden. Im Anschluss daran tätigten die Beteiligten Abklärungen in Bezug auf einen möglichen Verzicht der Anschüttung der Stützmauer sowie die Entstehungsgeschichte der Mauer und deren Verbindung zur unter Kapelle St. Ludwig. Die Recherchen in SBBHistoric haben ergeben, dass die betreffende Mauer bereits vor dem Bau der Kapelle im Jahr 1895 bestanden hatte. Die Stützmauer war somit nie Teil einer Friedhofsanlage im Bereich der geschützten Kapelle. Die Abklärungen betreffend die Entstehungsgeschichte der Mauer führen somit zu keiner Änderung der Einschätzung aus Sicht des Denkmalschutzes. Dem Bauvorhaben kann nach wie vor zugestimmt werden.» d) Die Gemeinde Turgi stellte dem BAV am 20. März 2023 einen Protokollauszug zu und hielt an seinem Antrag fest. Zugleich reichte sie einen Alternativvorschlag für die Sanierung bzw. den Erhalt der Mauer ein und ersuchte die SBB um dessen Prüfung. e) Die SBB halten fest, dass sich die Mauer nicht in einem «grundsätzlich guten Zustand» befinde, sondern als schadhaft (Klasse 3) einzustufen sei. Die festgestellten Schäden/Mängel seien unter anderem: - Starker Bewuchs / Durchwurzelung der Mauerfugen - Beschädigte Mauersteine (abgeplatzte Mauerköpfe), ca. 2 bis 5% der Ansichtsfläche - Defekte Mörtelfugen, ca. 5 bis 10% der Ansichtsfläche - Abgehobene oder lose Granit-Abdecksteine, ca. 25% der Mauerlänge - Schadhaftes, teilweise eingestürztes Geländer, ca. 25% der Mauerlänge - Fehlende Absturzsicherung Die Verhältnismässigkeit einer Instandstellung sei im Rahmen einer Studie 2015 geprüft worden. Als Bestvariante zeigte sich daraus den Ersatz mit einem Erdbauwerk. Im Gegensatz dazu hätte eine fachmännische Instandsetzung eine Verdoppelung der Kosten zur Folge. Beim Alternativvorschlag der Gemeinde handle es sich aus ingenieurbautechnischer Sicht nicht um eine Instandstellung eines sicherheitsrelevanten Stützbauwerks. Zur Entwurzelung müsse nebst der von der Gemeinde vorgeschlagenen Entwurzelung der Mauer auch der Bereich hinter der Mauer komplett entwurzelt (tiefer Aushub) und zudem hinter der Stützmauer eine Drainageleitung eingebaut werden. Der Ersatz des Geländers durch einen neuen Maschendrahtzaun sei in etwa kostenneutral. Die SBB sei auf die Einsprache der Gemeinde eingegangen und habe die Anträge geprüft. Die Stellungnahme des kantonalen Denkmalschutzes liege vor und stimme dem Projekt zu. In Anbetracht der Erläuterungen sei der Vorschlag der Gemeinde abzulehnen. Die Lösung entspreche technisch nicht den Anforderungen. Des Weiteren wäre eine komplette Instandsetzung finanziell nicht verhältnismässig. Entsprechend werde am Konzept mit dem Ersatz der Stützmauer durch ein Erdbauwerk festgehalten. f) Die Gemeinde Turgi reichte am 5. Mai 2023 eine unaufgeforderte Stellungnahme der Naef Landschaftsarchitekten GmbH ein. Diese hielt zusammengefasst fest, dass der Zustand der Mauer noch recht gut sei und die Mauer mit regelmässigen Eingriffen erhalten werden könne. Ohne eine detaillierte ökologische Bewertung erhoben zu haben, seien diverse Arten entdeckt worden (Mauereidechse, Zitronenfalter, Frühlingsblume, Dreifingriger Steinbrech, Wundklee, Mauerraute, sowie Braunstieliger Streifenfarn). Zudem seien Aspekte des Ortsbildschutzes zu berücksichtigen. Die denkmalgeschützte Ludwigskaplle bilde eine Einheit mit der Mauer. Diese zwei Bauteile seien unabhängig voneinander entstanden, bedingten sich aber gegenseitig, respektive, die Kapelle habe zur Stützmauer geführt, mit der nachträglich erstellen, respekive verbreiterten Eisenbahnstrecke. Die Stützmauer bilde zusammen mit der BAV-A-178D3401/16

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Kapelle ein prägendes Element, das die Einfahrt nach Turgi markiere. Entsprechend hat die Mauer zusammen mit der Kapelle einen markanten Ortsbildschutz-Wert, den es zu erhalten gelte. Die Mauer könne erhalten werden, wenn die störende Vegetation entfernt würden. Die freigelegten Fugen seien auszumörteln, kleine Ritzen seien für die Mauereidechsen zu belassen. Die Sträucher hinter der Mauer seien auf 60 cm auszugraben. Das abgeführte Material sei durch kiesiges Material zu ersetzen. Die drei Robinien am Westende der Mauer seien zu entfernen. Mit der entsprechenden Pflege könne die Mauer erhalten bleiben. Diese beinhaltet das Verhindern des Verholzens des meterbreiten Streifens neben der Mauerkrone (zweimal jährlicher Schnitt und Abführendes Schnittgutes, jährliche Kontrolle der Mauer und Entfernen allfällige Gehölze und/oder Brombeeren in ihrer Jugendphase. Die Initialkosten werden auf CHF geschätzt, der jährliche Unterhalt auf CHF . Die Gemeinde erklärt sich bereit, die Unterhaltskosten zu übernehmen, wenn die SBB die Mauer erhalte. g) Die SBB weisen auf die vorhergehenden Stellungnahmen hin. Es sei richtig, dass die Mauer nicht akut einsturzgefährdet sei, dies aufgrund der laufenden Unterhaltsarbeiten, die die SBB ausführe. Der erwähnte Sträucherbewuchs oberhalb der Stützmauer, als auch die erwähnten Robinien hätten mit dem Projekt nichts zu tun, da sich diese auf Grund Dritter (Kirchgemeinde Turgi) befände. Bezüglich der ökologischen Werte existiere ein Umweltbericht der SB, die Stellungnahme des Kantons (1. Februar 2023) sowie die Stellungnahme des BAFU (8. März 2023). Des Weiteren würde die SBB noch eine Absprache mit der zuständigen karch-Stelle vornehmen und die Resultate nachreichen. [Dieser Bericht wurde am 29. Juni 2023 nachgereicht.] Die geplante Böschung habe einen ebenso grossen ökologischen Wert, behalte die Längsvernetzung entlang der Bahn aufrecht und diene als Ersatzfläche im Sinne des NHG. Beim beschriebenen Sanierungsvorschlag werde vernachlässigt, dass eine neue Drainageleitung gebaut werden müsse (vgl. Replik SBB vom 24. April 2023, Querschnitt Mauer) und dass dafür auch zusätzlicher Landerwerb nötig sei. Die Kostenschätzung vernachlässige (vermutlich) u. a. die Sicherheitsaspekte. Die Bauarbeiten befänden sich im Gleisbereich. h) Der ursprüngliche Antrag der Gemeinde lautete dahingehend, dass die SBB das Projekt von der kantonalen Denkmalpflege zu prüfen hätten und von dieser eingereichte Änderungen zu berücksichtigen habe. Diesem Antrag ist die SBB nachgekommen. Die kantonale Denkmalpflege prüfte das Vorhaben im Rahmen einer Begehung und stimmte dem Projekt ohne Projektanpassungen zu. Die SBB nahmen die weiteren Eingaben der Gemeinde zur Kenntnis und reichten sachgerechte und detaillierte Abklärungen dazu ein. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend sicherheitstechnische Überlegungen zu berücksichtigen sind und eine neue Drainageleitung gebaut werden muss, ist zu Gunsten der von den SBB vorgeschlagenen Variante zu entschieden. Auch das Argument betreffend die ökologischen Aspekte vermag vorliegend unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Kantons, des BAFU und der karch diese Einschätzung nicht zu ändern. Die Einsprache ist infolge Erledigung teilweise abzuschreiben, soweit weitergehend, ist sie abzuweisen. 6.

Baustellenkontrolle Umwelt

Das vorliegende Projekt ist der Umweltrelevanzkategorie 2 im Sinne des Standardprozesses zur Absichtserklärung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) betreffend Vollzug von Umweltrecht auf Bundesbaustellen zugeordnet. Das BAV kann bei solchen Projekten mit einer geringeren Umweltrelevanz risikobasierte, stichprobenweise Kontrollen auf der Baustelle durchführen. Entscheidet das BAV, solche Kontrollen durchzuführen, regelt es die Einzelheiten mit der Gesuchstellerin. Die Kosten dieser Kontrollen trägt die Gesuchstellerin. Ein entsprechender Vorbehalt [vgl. Dispositiv Ziff. III.8] wird in die Verfügung aufgenommen. Zu diesem Zweck wird die Gesuchstellerin angewiesen, dem BAV den Baubeginn (einschliesslich jegliche Vorbereitungsarbeiten) zu melden. Eine entsprechende Auflage [vgl. Dispositiv Ziff. III.3] wird in die Verfügung aufgenommen. 21/27

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7.

Betriebsbewilligung / Bestätigung der verfügungsgemässen Erstellung

Gemäss Art. 18w Abs. 1 EBG ist für Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge eine Betriebsbewilligung erforderlich, wobei das BAV Ausnahmen vorsehen kann. Im vorliegenden Fall ist keine Betriebsbewilligung erforderlich. Unverzüglich nach Inbetriebnahme der genehmigten Anlagen hat die Bahn dem BAV mit dem beigelegten Formular die verfügungsgemässe Erstellung sämtlicher mit vorliegender Genehmigung bewilligten Bauteile zu bestätigen. Eine entsprechende Auflage [vgl. Dispositiv Ziff. III.4] wird in die Verfügung aufgenommen. 8.

Ergebnis der Prüfung

Gestützt auf die durchgeführte Prüfung der eingereichten Unterlagen kommt das BAV zum Schluss, dass das Projekt unter Berücksichtigung der angeordneten Auflagen den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ihm keine höherrangigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Demnach kann es mit den erwähnten Auflagen genehmigt werden. 9.

Plangenehmigungsgebühr

Nach Art. 1 Bst. a i. V. m. Art. 4 Bst. b Ziff. 1 GebV-öV23 ist für die Behandlung und die Genehmigung der Pläne und Planänderungen für Bauten und Anlagen, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen eine Plangenehmigungsgebühr zu erheben. Dabei ist laut Art. 2 GebV-öV gebührenpflichtig, wer eine Dienstleistung nach Art. 1 veranlasst. Die Plangenehmigungsgebühr bemisst sich nach Art. 23 Abs. 1 GebV-öV nach dem Zeitaufwand (gemäss Art. 7 Abs. 1 GebV-öV je Arbeitsstunde CHF bis CHF ), der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens CHF und höchstens CHF . Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens CHF erhöht werden. Das vorliegende Projekt hat beim BAV einen Zeitaufwand von rund 13 Stunden à CHF ausgelöst. In Anwendung von Art. 2 und Art. 23 Abs. 1 GebV-öV ist die Plangenehmigungsgebühr somit auf CHF zu bestimmen und der Gesuchstellerin zur Bezahlung aufzuerlegen, fällig 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft vorliegender Verfügung bzw. im Falle der Anfechtung mit Rechtskraft des Beschwerdeentscheids. 10.

Eröffnung der Plangenehmigung

Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VPVE wird die Plangenehmigung den SBB, dem Kanton Aargau und der Einsprecherin eröffnet. Das BAFU erhält eine Kopie des Entscheides zur Kenntnisnahme.

23

SR 742.102

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III.

Dispositiv

1.

Genehmigung Das Plangenehmigungsgesuch der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 15. September 2022 betreffend Instandsetzung Stb. Mauer 1&2, umfassend folgende Unterlagen: Beschreibung

Massstab

Beilage

Doku.-/Plan-Nr.

Datum

Technischer Bericht inkl. Sicherheitsbericht

-

03

-

15.09.2022

Situation Stützmauer 1 + 2

1:200

04.1

100231 - 15001

15.09.2022

Situation Stützmauer 1

1:200

04.2

100231 - 15002

15.09.2022

Situation Stützmauer 2

1:200

04.3

100231 – 15004

15.09.2022

Ansicht Stützmauer

1:50

05

100231 – 15006

15.09.2022

Querprofile 1-5 (Stützmauer 1)

1:50

06.1

100231 – 15003

15.09.2022

Querprofile 6-9 (Stützmauer 2)

1:50

06.2

100231 – 15005

15.09.2022

Nutzungsvereinbarung

-

11.1

-

30.11.2021

Projektbasis

-

11.2

-

30.11.2021

Umweltbericht

-

17

-

15.09.2022

Rodungsgesuch

-

17.1

-

07.03.2023

Landerwerbsplan

1:200

18.1

100231 - 15007

15.07.2022

wird mit nachstehenden Auflagen genehmigt. 2.

Umweltrechtliche Auflagen

2.1

Die bestehende Uferbestockung – insbesondere im Bereich der Stützmauer 2 – ist bestmöglich zu schützen. Entfernte Gehölze sind in mindestens gleichwertigem Umfang mit einheimischen, standortgerechten Pflanzungen zu ersetzen.

2.2

Die in der Aktennotiz zur Begehung im Rahmen der Stützmauersanierung mit der karch festgehaltenen Massnahmen sind umzusetzen.

2.3

Die SBB haben vor Baubeginn zu prüfen, ob im Projektperimeter invasive Neophyten auftreten. Ist dies der Fall, so ist während der Bauphase und in den ersten 2 Jahren nach Bauabschluss in den direkt vom Projekt betroffenen Gebieten das Aufkommen von invasiven Neophyten zu kontrollieren. Kommen Neophyten auf, so sind Massnahmen zu deren Beseitigung zu treffen.

2.4

Eingriffe im Uferbereich und an der Ufervegetation (allfällige temporäre Arbeitsbühnen, Bretterwände im Bereich der Stützmauer 2, etc.) müssen vorgängig mit dem zuständigen Gewässerbeauftragten, , abgesprochen werden.

2.5

Soweit im Rahmen der Bauarbeiten bzw. der Baustelleninstallation grosse Bäume im Uferbereich der Limmat gefällt werden müssen, sind diese nicht abzuführen, sondern als Raubäume in der Limmat zu verankern, um so lokal den litoralen Lebensraum im Uferbereich aufzuwerten.

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2.6

Sind zur Einhaltung der Anforderungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung nötig, ist dafür rechtzeitig vor Baubeginn eine Bewilligung der Fachstelle einzuholen (§ 35 V EG UWR).

2.7

Die SBB haben, unter Berücksichtigung des Antrages 6 der kantonalen Stellungnahme vom 1. Februar 2023, der kantonalen Fachstelle vor Baubeginn das Baustellenentwässerungskonzept zur Prüfung zuzusenden.

2.8

Die SBB haben unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial möglichst vollständig nach den in Art. 19 Abs. 1 VVEA angegebenen Möglichkeiten zu verwerten. Eine Ablagerung auf einer Deponie Typ A ist zu vermeiden.

2.9

Die SBB haben für die Beleuchtung der Nachtarbeiten Massnahmen gemäss der Vollzugshilfe «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen», der SIA Norm 491:2013 «Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum» sowie der Norm SN EN 12464-2 «Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 2: Arbeitsplätze im Freien» zu berücksichtigen, um Lichtemissionen zu minimieren.

3.

Baubeginn Die SBB haben den Baubeginn dem BAV sobald als möglich an [email protected] zu melden.

4.

Bestätigung der verfügungsgemässen Erstellung (Betriebsbewilligung) Die SBB haben dem BAV unverzüglich nach Inbetriebnahme der genehmigten Anlagen mit beiliegendem Formular die verfügungsgemässe Erstellung sämtlicher mit vorliegender Genehmigung bewilligten Bauteile zu bestätigen.

5.

Ausnahmebewilligungen

5.1

Rodungsbewilligung Die Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG wird erteilt. Gemeinde

Schwerpunkt Koordi-

Parz. Nr.

Eigentümer

Definitiv

Total

33

0

33

SBB

23

0

23

Total

56

0

56

naten Turgi

2661876 / 1260227

Temporär

192

Kath.

Kirchge-

meinde Turgi Turgi

2661876 / 1260227

194

5.1.1

Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Waldboden bei der Bauausführung verdichtet wird.

5.1.2

Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle haben die SBB das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 56 m2 wieder zu bestocken. Für die Rekultivierung darf kein Fremdmaterial eingebracht werden.

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5.1.3

Die SBB haben sicherzustellen, dass die Rodungs- und Bauarbeiten unter Schonung des angrenzenden Waldareals erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.

5.1.4

Die SBB haben für die Umsetzung der Rodung und des Rodungsersatzes den kantonalen Forstdienst einzubeziehen. Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die SBB haben die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

5.1.5

Die SBB haben sicherzustellen, dass die Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten innert 2 Jahren nach Abschluss der Hauptarbeiten erfolgen.

5.1.6

Die SBB haben nach Abschluss der Rodungs- und Bauarbeiten (inkl. Rodungsersatz) den kantonalen Forstdienst zu einer Abnahme einzuladen.

5.1.7

Die Kontrolle und Bekämpfung von Neophyten sowie von Konkurrenzvegetation ist mit dem kantonalen Forstdienst zu bestimmen und umzusetzen.

5.2

Unterschreitung des Waldabstandes Die Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes gemäss Art. 17 WaG wird unter folgenden Auflagen erteilt.

5.3

Die SBB haben sicherzustellen, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Unterschreitung des Waldabstandes unter Schonung des angrenzenden Waldareals erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.

5.4

Die SBB haben für die Umsetzung der Unterschreitung des Waldabstandes den kantonalen Forstdienst einzubeziehen.

5.5

Nachteilige Nutzung des Waldareals Die Bewilligung zur nachteiligen Nutzung des Waldareals gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes wird erteilt.

6.

Anträge der Fachstellen Die Anträge des Kantons und des BAFU werden unter Aufnahme entsprechender Auflagen gutgeheissen, soweit sie nicht als erledigt oder gegenstandslos abgeschrieben werden.

7.

Einsprache der Gemeinde Turgi vom 5. Dezember 2022 Die Einsprache der Gemeinde Turgi wird abgewiesen, soweit sie nicht als erledigt abgeschrieben wird.

8.

Umweltbaukontrolle Das BAV behält sich vor, die Baustelle für das vorliegende Projekt einer Umweltbaukontrolle auf Kosten der Bahn im Sinne der Erwägungen zu unterziehen.

9.

Plangenehmigungsgebühr Die Plangenehmigungsgebühr wird auf CHF mäss separater Rechnung auferlegt.

festgelegt und den SBB zur Bezahlung ge-

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10.

Eröffnung Die Plangenehmigung wird den Schweizerischen Bundesbahnen SBB, dem Kanton Aargau und der Einsprecherin eröffnet.

Das BAFU erhälteine Kopie des Entscheideszur Kenntnisnahme

Bundesamt für Verkehr

BundesaMt für Verkehr

Abteilung Infrastruktur

Abteilung Sicherheit

Franziska Sarott Sektionschefin Bewilligungenl

Fritz Ruchti

Sektionschef Bautechnik

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach,

9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrifthat die Rechtsbegehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligenVertreters ist beizulegen. In Bezug auf den Stillstand der Beschwerdefrist wird auf Art. 22a VwVG verwiesen

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Zu eröffnen (eingeschrieben): 

Schweizerische Bundesbahnen SBB; Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Damian Müller, Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten Beilage: Bestätigungsformular Die Gebührenrechnung mit Ref.

] / ISP-Nr. 1149342, an SBB, Kreditoren SBB

INFRA, Poststrasse 6, 3000 Bern 65, folgt mit separatem Versand.

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau

Gemeinde Turgi, Schulhausstrasse 8, 5300 Turgi

per E-Mail an:  [email protected]

[email protected]

 

[email protected]

[email protected]

 

Kopie z. K. an: 

bw I/aa

Per Zeiger: als/bt

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SV

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau [email protected] www.ag.ch/bvu

Departement BVU Abteilung für Baubewilligungen zur Weiterleitung an die zuständige Bundesleitbehörde

22. März 2023

Stellungnahme im Anhörungsverfahren Nr.: BVUAFB.22.2083 / Rodung AW.1667 Gemeinde:

Turgi

Gesuchstellerin:

SBBAG

Bauvorhaben:

Sanierung Stützmauern

Bundesleitbehörde: Bundesamt für Verkehr BAV

Sachverhalt: Für die Sanierung einer limmatseitigen Stützmauer unterhalb der Eisenbahnlinie sind auf den Parzel­ len Nrn. 192 und 194 in der Gemeinde Turgi temporäre Rodungen in einem gesamten Ausmass von 56 m2 Waldareal notwendig. Der bestehenden Bruchsteinmauer wird eine Betonmauer vorgelagert.

Die Stützmauer wird gemäss Kap. 2.6.4 im technischen Bericht verstärkt. Die Verstärkungsmassnah­ men bestehen grundsätzlich aus einem gesicherten Betonfussriegel und einer rückverankerten Vor­ mauerung. Dafür wird gemäss Abbildung 2 im technischen Bericht "STM 2, Querprofil 8" eine tempo­ räre Brettwand als Abgrenzung und zum Schutz des übrigen Waldes und des Ufers im Waldareal erstellt.

Erwägungen:

Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens gestellt. Damit ist die federführende Bundesleitbehörde, das Bundesamt für Verkehr BAV, für den Rodungsentscheid im Rahmen der Plangenehmigung zuständig. Für das Vorhaben sind ausschliesslich temporäre Rodungen nötig. Die bestehende Stützmauer, wel­ che in den Wald hineinragt und dabei im Ausmass von 4,5 m^ im Waldareal liegt, kann als nichtforst­ liche Kleinbaute beurteilt und bewilligt werden.

Die Rodungsgesuchsakten sind unvollständig. Die Zustimmungen der betroffenen Grundeigentüme­ rinnen liegen nicht alle vor. Die Zustimmung der Katholischen Kirchgemeinde Gebenstorf-Turgi ist in den eingereichten Gesuchsunterlagen nicht enthalten. Gemäss dem Schreiben "Einleitung des Ver­ fahrens. öffentliche Auflage und Einladung zur Anhörung" vom 5. Oktober 2022 besteht im vorliegen­ den Verfahren die Möglichkeit zur Enteignung. Aus Sicht Abteilung Wald ist somit die Einwilligung

der Grundeigentümerin Katholische Kirchgemeinde Gebenstorf-Turgi, sofern eine Enteignung statt­ findet, nicht notwendig. Die Stellungnahme der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau erfolgt vorbehältlich des Verfahrens (Einwendungen) und vorbehältlich ergänzender Bemer­ kungen weiterer Fachstellen. Die Seite 4 des offiziellen Rodungsformulars des BAFU wurde durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau ausgefüllt und unterzeichnet und liegt bei.

Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG:

Die Verkehrssicherheit gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann. Das Werk, für das gerodet werden soll, ist auf Grund der bestehenden Werke und der Topografie auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Die Voraussetzungen der Raumplanung sind sachlich erfüllt. Eine erhebliche Gefährdung der Umwelt ist nicht erkennbar.

Die Interessen des Natur- und Heimatschutzes werden gewahrt. Bezüglich der Anschüttung der Stützmauer ist die SBB AG in Kontakt mit der kantonalen Denkmalpflege. Gemäss Stellungnahme der SBB AG vom 7. März 2023 zur kantonalen Stellungnahme wird der Lebensraum für Reptilien ge­ mäss Antrag der kantonalen Abteilung Landschaft und Gewässer nach den Sanierungsarbeiten wie­ derhergestellt.

Antrag an die Plangenehmigungsbehörde: AW-1

Für die Sanierung der Stützmauer ist der SBB AG eine temporäre Rodung im Ausmass von 56 m2 Waldareal auf den Parzellen Nrn. 192 und 194 der Gemeinde Turgi zu bewilligen. Massgebend für die Rodung ist der Plan "Rodungsgesuch 1:200" vom 1. März 2023.

AW-2

Die Rodung ist durch die Plangenehmigungsbehörde zu befristen. Vorschlag: 31. Dezem­ ber 2024. (Hinweis an die Piangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre eih relativer Termin geeignet (... bis spätestens x Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmi­ gung...)).

AW-3

Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzu­ grenzen. Die SBB AG hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zustän­ dige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

AW-4

Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Ro­ dungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponie­ ren.

AW-5

Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Waldboden bei der Bauausfüh­ rung verdichtet wird.

AW-6

Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die SBB AG das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 56 m^ wiederzubestocken. Für die Rekultivierung darf kein Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend ist der Plan "Rodungsgesuch 1:200" vom 1. März 2023.

AW-7

Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen.

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AW-8

Der Ersatzaufforstungstermin ist durch die Plangenehmigungsbehörde festzulegen. Vor­ schlag: 31. Dezember 2025. (Hinweis an die Piangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschiiessen, wäre ein relativer Termin geeignet (... bis spätestens x Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmi­ gung ...)).

AW-9

Die SBB AG hat den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforstamt un­ aufgefordert zu melden.

AW-10

Die bestehende Stützmauer ist im Waldareal nachträglich als nichtforstliche Kleinbaute zu bewilligen.

Wir bitten die Plangenehmigungsbehörde, die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau direkt mit einer Plangenehmigungsverfügung zu bedienen: Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Entfelderstrasse 22 5001 Aarau [email protected]

Hinweis an die Piangenehmigungsbehörde:

Die Kantone sorgen gemäss Art. 9 WaG dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende er­ hebliche Vorteile angemessen ausgeglichen werden. Vorliegend entsteht der SBB AG mit der Rodung kein erheblicher Vorteil; somit ist keine Ausgleichs­ abgabe zu leisten. Dieser gemäss Waldgesetz den Kantonen vorbehaltene Entscheid wird der SBB AG durch die Abtei­ lung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau nach erfolgter Plange­ nehmigung formell eröffnet.

Fabian Dietiker Abteilungsleiter

Beilagen

Seite 4 des BAFU-Formulars

Verteiler BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern Restversand Revierförster Kurt Vogt

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