Sanierung Deponie Ritzer
Runcadas · Küttigen
Document
- Numer
- 1665
- Gener
- Runcadas
- Vischnanca
- Küttigen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 22-05-2023
- En vigur dapi
- 30-10-2023
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
ROD-4008-1665-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Küttigen
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Gemeinderat
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=
Hí1F
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Sitzung vom 30. Oktober 2023
Baubewilligung Sanierung Deponie Ritzer, Ersatzneubau der Fussballfelder Ritzer 7012 Baugesuche 304
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Baubewilligung Nr.
2022-561 5
Bauherrschaft
Einwohnergemeinde Küttigen, Gemeindehaus Neue Stockstrasse 23, 5022 Rombach
Projektverfasser
Basler & Hofmann AG Bachweg 1, 8133 Esslingen
Grurideigentümer
Einwohnergemeinde Küttigen, Gemeindehaus Neue Stockstrasse 23, 5022 Rombach
Bauobjekt
Sanierung Deponie Ritzer Ersatzneubau der Fussballspielfelder
Parzelle Nr.
7444, 7173, 7427
Zone
ÖBA
Standort
Ritzerweg 22
Öffentliche Auflage
30. Januar 2023 bis 28. Februar 2023
Einwendungen
Ablauf Baubewilligung
Gemeinderat Kíittigen
2 Jahre, gerechnet ab Rechtskraft dieses Entscheids ( 65 BauG).
Neue Stockstrasse 23
5022 Rombach
T 062 839 93 20
kuettigen.ch
Massgebende Gesetzgebung Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (Stand 01. Januar2O22) Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 (Stand 27. Februar 2023) Bauordnung (BO) Gemeinde Küttigen vom 26. April 2017
Sachverhalt Am 21. Dezember 2022 reichte Einwohnergemeinde Küttigen ein Baugesuch für die Sanierung Deponie Ritzer, Ersatzneubau der Fussballspielfelder ein. Das Gesuch wurde irn Küttiger Anzeiger und im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert und lag vom 30. Januar bis zum 28. Februar 2023 bei der Abteilung Bau öffentlich auf. Während der Auflagefrist gingen sieben Einwendungen ein. 2. Das Bauvorhaben befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA. 3. Gestützt auf § 63 BauG wurde das Gesuch mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau zur Beurteilung vorgelegt. Mit Schreiben vom 02. Oktober 2023 stimmt die Abteilung für Baubewilligungen mit Auflagen dem Bauvorhaben zu.
Erwägungen Bauvorhaben Das Bauvorhaben hat die altlastenrechtliche Sanierung des belasteten Standorts Deponie im Steinbruch Ritzer (Standort-Nr. AA4008.0002-1) zum lnhalt. Der Standort ist sanierungsbedürftig nach Altlasten-Verordnung (AltlV), da Deponiegase in hohen Konzentrationen emittiert werden. Die Deponie befindet sich im Gebiet östlich angrenzend an Rombach (Sportanlage Ritzer) und nördlich der Kantonsstrasse K 470 (Bibersteinerstrasse), über welche sie verkehrsmässig erschlossen ist. Bei der Sanierung fällt Abwasser aus der Deponie an, welches vor der Einleitung in die öffentliche Schmutzwasserleitung vorbehandelt werden muss. Die mit dem vorliegenden Projekt geplante Sanierung erfordert eine definitive Rodung von 404 m2 und eine temporäre Rodung von 1 065 m2 auf der Parzelle Nr. 7173 der Gemeinde Küttigen. lm Waldareal innerhalb des Projektperimeters existiert eine Felswand, von welcher gelegentlich Felsbrocken auf den angrenzenden Sportplatz herunterkullern. Das vorliegende Projekt sieht vor, die Felswand im Waldareal mit einem Drahtgeflecht langfristig zu sichern. Mit der geplanten Sanierung wird ein optimiertes und angepasstes Entwässerungssystem (Basisentwässerung mittels Horizontalfilterbrunnen) mit nachgeschalteter Abwasservorbehandlung sowie eine Flankenentwässerung und Oberflächenabdichtung zur Reduktion des Wasserzutritts eingebaut. Dadurch kann der Wasserspiegel dauerhaft abgesenkt werden. Über den freiwerdenden Porenraum kann, begünstigt durch aktiv besaugte, vertikaie Gasbrunnen, Sauerstoff in die Deponie eingebracht werden. So können 2
die Bedingungen für den mikrobiellen Abbau verbessert und soweit beschieunigt werden, dass die Gasemissionen innerhalb der nächsten rund 30 Jahre so stark abnehmen, dass die Deponie langfristig sich selbst überlassen werden kann. lm Rahmen der Sanierung der Deponie und den baulichen Massnahmen an den Sportanlagen ist auch anströmseitig eine Dichtwand (Spundwand) mit anströmseitiger Sickerleitung geplant. Das Sickerwasser soll mit einer Leitung im Freispiegel zum östlich davon liegenden Aabach geleitet werden. Dort wird eine Versickerungsanlage erstellt (Typ 3b oder 3c), wovon ein Überlauf zu einer allfälligen Entlastung in den Aabach erstellt wird. Um die Nutzung der Sportanlagen während der gesamten Sanierungsdauer sicher zu gewährleisten, wird unter der Oberflächenabdichtung eine flächige Gasdrainageschicht eingebaut. Um Eingriffe in den Deponiekörper möglichst zu verhindern, muss das Terrain gegenüber dem aktuellen Stand entlang des Mergelwegs um mindestens 0.8 m und im Mittel auf den Spielfeldern um 1.8 m angehoben werden. Auf dem Betriebsareal wird das Betriebsgebäude erstelit. Darin befindet sich die Gassammelstation, die Steuerungszentrale, die Gasentsorgung (RTO-Anlage [regenerative thermische Oxidation]), die Lüftungszentrale des Vertikalschachts mit nachgeschalteten AK-Filtern sowie Teile der Abwasservorbehandlungsanlage (AVA). Östlich vom Betriebsgebäude wird der Platz für die übrigen Teile der Abwasservorbehandlungsanlage (AVA) vorbereitet. Als Vorbereitungsarbeiten erfolgen Anpassungen an der Zufahrtsstrasse, verschiedene bestockte oder bewaldete Flächen werden gerodet und die Anlagenteile der bestehenden Spielfelder rückgebaut. Es werden lnstallationsplätze und Pisten sowie die provisorische Medienerschliessung erstel11 inklusive einer provisorischen Trafostation. Das ehemaiige Garderobengebäude der Sportanlage wird abgebrochen. lm Bereich Betriebsareal/Parkplatz sowie den Spielfeldern erfolgen umfangreiche Erdarbeiten und die Felswand westlich der Spielfelder wird gesichert. Das Sanierungprojekt wurde dem Kanton mit Bericht vom 21. März 2022 vorgelegt und mit Stellungnahme der Abteilung für Umwelt (AfU) vom 28. Juni 2022 genehmigt. Die verlangten Anpassungen und Ergänzungen sind in die vorliegenden Baugesuchsunterlagen eingeflossen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat auf Grundlage des Sanierungsprojekts Beiträge an die Sanierungskosten (VASA-Abgeltungen) für die als Bauphase 1 , Bauphase 2 und Übergangsphase bezeichneten Projektphasen mit Verfügung vom 09. September 2022 mit Auflagen zugesichert.
Einwendungen Aufgrund des identischen Begehrens / lnhalts der eingegangenen Einwendungen, werden diese aus Gründen der Verfahrensökonomie gemeinsam behandelt.
A. Formeiles Der § 4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (BauG) verweist für das Verfahren und für den Rechtsschutz auf die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege. Gemäss § 42 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 04. Dezember 2007 ist zur Einwendung im Baugesuchsverfahren legitimiert, wer ein schutzwürdiges eigenes lnteresse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. 2. Die Parzellen der Einwendenden Nrn. 7274, 7295, 7432, 7440, 7443, 7442, 9353, 9354, 9355 und 7430 befindet sich unbestritten in der unmittelbaren Nähe zu den Bauparzellen Nrn. 7173, 7427 und 7444. Die Einwendungen wurden innert der Auflagefrist und somit rechtzeitig eingereicht. Die Legitimation zur Einwendung ist gegeben. Auf die Einwendungen ist einzutreten. 3. Die Baubewilligungsbehörden haben grundsätzlich keine privatrechtlichen Fragen zu beurteilen, sondern sind nur zur Anwendung der Vorschriften der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen sowie weiterer öffentlich-rechtlicher Vorschriften berufen (AGVE 2002, S. 659; 1992, S. 305). Allfällige privatrechtliche Ansprüche sind ausschliesslich über den zivilrechtlichen Weg einzufordern. Auf die privatrechtlichen Fragen wird nicht eingetreten. B.
Materielles
Anträge: Die aus der Sanierung der Deponie Ritzer resultierenden Lärmemissionen seien soweit als technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar zu beschränken (Art. 7 LSV) (Vorsorgeprinzip). 2. Der Bericht Sanierung Deponie Küttigen, Beurteilung Betriebslärm und Baulärm, der Basler & Hoffmann AG vom 16. Dezember 2022 sei hinsichtlich der Prüfbelange des Vorsorgeprinzips entsprechend zu ergänzen und den Einwendenden sei Einsicht in den ergänzenden Bericht zu gewähren. 3.
Der Sanierungsbetrieb der Deponie Ritzer sei hinsichtlich Lärmimmissionen sowohl während der Bauphase als auch insbesondere während der Betriebsphase regelmässig messtechnisch (immissionsseitige und emissionsseitige Messungen) zu überprüfen. Die Ergebnisse seien den Einwendenden auf Anfrage zeitnah herauszugeben. Bei Überschreitung der Planungswerte seien unverzüglich geeignete Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte zu treffen.
4.
Die Einwendenden und die betroffene Nachbarschaft seien im Voraus rechtzeitig über besonders lärmintensive Bauarbeiten / Bauphasen schriftlich zu ¡nformieren und es sei eine Anlaufstelle zu benennen.
5. Lärmintensive Arbeiten seien ausdrücklich auf die Arbeitstage Montag bis Freitag zu beschränken. Während der genannten Arbeitstage seien lärmintensive Arbeiten während folgender Zeiten zulässig: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr. 6. Es sei vor Baubeginn ein Rissprotokoll bei den Liegenschaften (inklusive Aussenpool, Gartenstützmauer, Lounge) auf den Parzellen Nrn. 7274, 7295, 7432, 7440, 7443, 7442, 9353, 9354 und 9355 zu erstellen und dieses den Einwendenden auszuhändigen.
4
7.
Mit Baubeginn seien bei den Bauten (Haus, Aussenpool, Poolhaus, Gartenstützmauer, Lounge) der Einwendenden auf den Parzellen Nrn. 7274, 7295, 7432, 7440, 7443, 7442, 9353, 9354 und 9355 die Erschütterungen messtechnisch zu erfassen.
Begründung: Betreffend den inhaltiichen Begründungen wird auf den Originaltext der Einwendungen verwiesen. Stellungnahme der Projektverfasservom 14. März 2023: Die Stellungnahme des Projektverfassers wurde an sämtliche Einwendenden versandt. Gleichzeitig wurden die Einwendenden zu einer Einwendungsverhandlung eingeladen. Aus der Aktennotiz zur Einwendungsverhandlung vom 17. April 2023: Anlässlich der Einwendungsverhandlung reichten die Einwendenden zwei Ergänzungsanträge ein: Das Lärmgutachten ist nochmals zu überarbeiten beziehungsweise die Prognose der Lärmimmissionen sind neu zu berechnen, sobald bekannt ist, welche Anlagen zur Sanierung verwendet werden. Es soll zusätzlich nochmals erläutert werden, dass das Vorsorgeprinzip erfüllt ist (zum Beispiel Standortwahl der Anlagen möglichst weit von Wohngebäuden entfernt, konservative Annahmen bei der Modellierung der Lärmausbreitung). Das Lärmschutzgutachten kann nach Abschluss der Submissionsphase für die Sanierungsanlagen, voraussichtlich frühestens anfangs 2024 mit den effektiv offerierten Anlagedaten ergänzt werden. Die einwendenden Parteien fordern, dass sie gegen das nachgereichte Lärmgutachten noch Rechtsmittel ergreifen können. 2.
Die kantonale Stellungnahme soll den Einwendenden vor dem Entscheid des Gemeinderats zugestellt werden.
Zustellung des kantonalen Entscheids Mit Schreiben vom 04. Oktober 2023 wurde den Einwendenden die kantonale Zustimmung vom 02. Oktober 2023 zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, die Unterlagenergänzung auf der Abteilung Bau einzusehen. Diese Möglichkeit wurde von keinem der Einwendenden genutzt. steliungnahme Gemeinderat: 1. Das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 7 LSV ist gesetzlich vorgegeben. Die aus der Sanierung der Deponie Ritzer resultierenden Lärmemissionen sind soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar zu beschränken. Dem Antrag wird somit zugestimmt. 2. Dem Antrag 2 betreffend der Überarbeitung des Lärmschutzgutachtens wird im Schreiben zur Unterlagenergänzung zugesichert. Dem Antrag wird somit zugestimmt. 3. Dem Antrag 3 der Einwendenden betreffend messtechnisch zu überprüfenden Lärmimmissionen entspricht derAuflage 17 der kantonalen Zustimmung. Dem Antrag wird somit zugestimmt.
4.
Dem Antrag 4 der Einwendenden betreffend rechtzeitiger lnformation im Voraus über besonders lärmintensive Bauarbeiten / Bauphasen schriftlich zu informieren und es sei eine Anlaufstelle zu benennen entspricht der vom Gemeinderat gewünschte offene lnformationsgrundsatz und wird als Auflage festgelegt. Dem Antrag wird somit zugestimmt.
5. Dem Antrag 5 der Einwendenden betreffend Beschränkung der lärmintensiven Bauarbeiten auf die Arbeitstage Montag bis Freitag nur von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr entspricht der Auflage 1 5 der kantonalen Zustimmung. Dem Antrag wird somit zugestimmt. 6. Dem Antrag 6 der Einwendenden betreffend Erstellung von Rissprotokollen entspricht der Auflage 18 der kantonalen Zustimmung. Dem Antrag wird somit zugestimmt. 7.
Dem Antrag 7 der Einwendenden betreffend messtechnischer Erfassung von Erschütterungen entspricht der Auflage 19 der kantonalen Zustimmung. Dem Antrag wird somit zugestimmt.
E1: Dem Ergänzungsantrag 1 an der Einwendungsverhandlung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem von der Bauherrschaft noch zu überarbeitenden / ergänzenden Lärmgutachtens entspricht dem vom Gemeinderat gewünschten offenen lnformationsgrundsatz und wird als Auflage festgelegt. Das Lärmschutzgutachten kann nach Abschluss der Submissionsphase für die Sanierungsanlagen, voraussichtlich frühestens anfangs 2024 mit den effektiv offerierten Anlagedaten ergänzt werden. Zusätzlich ist gemäss kantonaler Auflage 17 während der Bauphase ein Lärmmonitoring zu betreiben. Ein diesbezügliches Konzept ist vor Baubeginn der Abteilung für Umwelt zur Genehmigung einzureichen. Dieses wird im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch den Einwendenden zur Stellungnahme zugestellt. Sollte sich die Lärmbelastung gegenüber dem heutigen Lärmgutachten zu Ungunsten der Einwendenden verändern, besteht das Anrecht auf eine beschwerdefähige Verfügung. Dem Antrag wird somit teilweise zugestimmt. E2. Dem Ergänzungsantrag 2 auf Zustellung der kantonalen Stellungnahme wurde mit der bereits erfolgten Zustellung am 04. Oktober 2023 Folge geleistet und kann somit von der Kontrolle abgeschrieben werden.
Entscheid 1.
Einwendungen
Über die Einwendungen von -
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-
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-
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-
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wird wie foigt entschieden: Den Einwendungspunkten 1 bis 7 wird gemäss den vorstehenden Erwägungen zugestimmt. Der Einwendungspunkt E1 wird gemäss den vorstehenden Erwägungen teitweise zugestimmt. Der Einwendungspunkt E2 wird gemäss den vorstehenden Erwägungen von der Kontroile abgeschrieben.
2.
Baubewiiiigung
Die Baubewiliigung wird unter den nachstehend genannten Auflagen und Bedingungen erteilt. Sie bezieht sich nur auf öffentlich-rechtiiche Beziehungen. Privatrechtiiche Bestimmungen werden nicht berührt. Diese bieiben vorbehalten.
l.
Massgebende Pläne
Für die Bauausführung massgebend sind der Beschrieb gemäss Baugesuchsformular sowie die vom Gemeinderat abgestempeiten Pläne und Unterlagen: -
Baugesuchspläne (act. 1 - 49) gemäss inhaltsverzeichnis
-
Technischer Bericht vom 16.12.2022 inklusive Beilagen gemäss lnhaitsverzeichnis
11.
Besondere Aufiagen und Bedingungen Zustimmungen und Bewiliigungen anderer Amtsstellen werden eröffnet und bilden einen Bestandteil dieser Baubewilligung: a) Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, BVUAFB. 23.247 vom 02. Oktober 2023 mit Auflagen und Hinweisen sowie folgenden Beilagen:
2.
-
Rodungsbewilligung Nr. BVUAW.1 665 vom 22. Mai 2023
-
Bewilligung für eine Abwasservorberhandlungsaniage Nr. 2023/007 vom 29. März 2023
-
Projektgenehmigung Kanalisation Deponie Ritzer A23-037 vom 13 März 2023
-
Zustimmung der SBB vom 16. März 2023
Schallschutztechnische Massnahmen a) Die Einwender sind im Voraus über besonders lärmintensive Bauarbeiten / Bauphasen schriftlich zu informieren und es ist eine Anlaufstelle zu benennen. b) Das überarbeitete und ergänzte Lärmgutachten ¡st nach Abschluss der Submissionsphase für die Sanierungsanlagen mit den effektiv offerierten Anlagedaten zu ergänzen und der Abteilung Umwelt und den Einwendenden zur Steilungnahme zuzustellen. c) Das Konzept des Lärmmonitorings während der Bauphase ist zusätzlich zur Auflage 17 der kantonalen Zustimmung auch den Einwendenden zur Stellungnahme zuzusteiien.
3.
Umgebung und ökologischer Ausgleich a) Zur Schaffung von ökologischem Ausgleich im Sinne von § 13 und § 14 der Naturschutzverordnung (NSV) vom 17. September 1990 (Stand 01. Januar 201 0) sind die Umgebungsarbeiten möglichst naturnah zu gestalten. b) Für die Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte, einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. c) Nach Möglichkeit sind bestehende Bäume stehen zu lassen. d) Pflanzabstände richten sich nach § 72 und § 73 EG ZGB.
4.
Öffentliche Durchgänge durchs Baustellenareal Die Sperrung der vom Bauvorhaben betroffenen lokalen Fuss- und Radwegverbindungen ist durch temporäre Umleitung zu ersetzen und zu signalisieren. Dies betrifft sowohl die Verbindung Bibersteinerstrasse (Bushaltestelle) / Garderobengebäude / Tennisclubgebäude wie auch Stockweg / Garderobengebäude.
111. Allgemeine Bedingungen und Auflagen Vor Rechtskraft der Baubewilligung und einer allfälligen Baufreigabe darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Die Bauherrschaft ist verpflichtet, die Bedingungen und Auflagen einem allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden. Nach Rechtskraft der Baubewilligung sind die Bauprofile innert Monatsfrist zu entfernen. 2. Die genehmigten Pläne mit den eingetragenen Grenzabständen, Höhenkoten, Nutzungen etc. gelten als Bestandteil dieser Baubewilligung. Abweichungen und Nutzungsänderungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Baubehörde gestattet. 3. Für die Ausführung gelten die Gesetze, Vorschriften und Reglemente des Bundes, des Kantons und der Gemeinde, insbesondere das Baugesetz des Kantons Aargau (BauG), die Verordnung zum Baugesetz (BauV), die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Küttigen, Überbauungspläne, das Abwasserreglement, das Wasserreglement etc. 4.
lm Weiteren sind folgende gesetzliche Bestimmungen Bestandteile der Bewilligung: a) Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG); b) Verordnung zum Vollzug des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) und des Energiegesetzes des Bundes (EnG; Energievollzugsverordnung); c) Die Vorschriften des Brandschutzgesetzes (BSG) vom 21. Februar 1989 (Stand 01. Januar 2022) und die Brandschutzverordnung (BSV) vom 23. März 2005 (Stand 01. Januar 2022) sowie die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF); d) Die Brandschutzvorschriften müssen eingehalten werden, sie regein die Anforderungen an den Aufbau von Gebäudeteilen sowie die Verwendung der zulässigen Baumaterialien. Link zu Brandschutzvorschriften: https://www.bsvonline.ch/de/; e) Reglement betreffend die Gebühren in Brandschutzangelegenheiten vom 08. Dezember 2004; f) Das Formular Übereinstimmungserklärung Brandschutz muss vor Bezug unterzeichnet durch Bauherrschaft und QS-Verantwortlichen Brandschutz der Abteilung Bau Küttigen zugestellt werden. E1
5. Für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften sind Bauherrschaft, Bauleiter und Unternehmer solidarisch verantwortlich. 6. Durch die Erteilung der Baubewilligung und Ausübung der baupolizeilichen Kontrollen übernehmen die Bewilligungsbehörden keine Garantie für Konstruktion, Festigkeit, statische Sicherheit, Materialeignung usw. Es wird auf § 52 BauG verwiesen. 7.
Die Bauherrschaft wird darauf aufmerksam gemacht, dass widerrechtliches Bauen mit einem sofortigen Baustopp des Gemeinderats geahndet wird. Weitere verfahrensrechtliche Schritte (zum Beispiel Busse) bleiben vorbehalten.
8. Mitteilungen/Kontrollen Mit den beiliegenden Karten oder per E-Mail sind der Abteilung Bau (baukuettigen.ch) oder der zuständigen Stelle rechtzeitig zur Kontrolle anzumelden: -
der Beginn der Bauarbeiten;
-
die Abnahmebestätigung des Schnurgerüstes;
-
die Kanalisationsleitungen, inklusive Sickerleitungen vor dem Eindecken;
-
der Anschluss an die öffentliche Kanalisation;
-
der Anschluss an die Wasserversorgung;
-
die Beendigung des Rohbaus vor dem Anbringen des Verputzes;
-
dem Feuerschauer der Rohbau der Feuerungsanlage;
-
der Rohbau der Feuerungsanlage;
-
die Fertigstellung der Baute / Bezugskontrolle (10 Tage vor dem Bezug);
-
dem Feuerwehrkommando die lnbetriebnahme der Photovoltaikanlage;
-
die Fertigstellung der Baute und der Umgebungsarbeiten.
9. Die Schnurgerüstkontrolle hat auf Kosten der Bauherrschaft durch ein Unternehmen zu erfolgen, welches fachlich in der Lage ist, präzise Bauvermessungen durchzuführen. Der Abteilung Bau ist eine Abnahmebestätigung vorzulegen. 10. Der Neubau ist der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), Bleichemattstrasse 12/14, Postfach, Aarau zur Bauzeitversicherung anzumelden. 11. Nach Möglichkeit ist bei Bauteilen, die ständig der Witterung ausgesetzt sind, darauf zu achten, dass sie dauerhaft und genügend hagelresistent sind. Geprüfte Bauprodukte sind unter www.hagelregister.ch aufgelistet. 12. lm Zusammenhang mit der Erteilung dieser Baubewilligung wird die Bauherrschaft darauf aufmerksam gemacht, dass nach Fertigstellung der Baute der zuständige Nachführungsgeometer die amtliche Vermessung vornehmen und die Aufwendungen gestützt auf das Dekret über die Grundbuchvermessung vom 05. März 191 5 / 28. Oktober 1980 direkt in Rechnung stellen wird. 1 3. Vermessungsfixpunkte (Grenz-/Markstein, Polygon) sind zivil- und strafrechtlich geschützt. Allfällige Beschädigungen sind umgehend dem zuständigen Geometer Ackermann + Wernli AG, Vermessungs- und lngenieurbüro, Bleichemattstrasse 43, Aarau zu melden. Unterlassungen werden geahndet.
14. Die lnanspruchnahme von öffentlichem Grund und Boden zur Aufstellung von Gerüsten, Abiagerung von Baumaterialien darf nur nach vorheriger Zustimmung durch die Abteilung Bau und unter Kostenfolge gemäss 5 des Gebührenreglements in Bausachen der Bauordnung der Gemeinde Küttigen erfolgen. 1 5. Absicherungen von Baustellen mit Signalisationen, Abschrankungen und Beleuchtungen sind vorgängig mit der Abteilung Bau abzusprechen. 16. Vor Baubeginn ist ein Baustelleninstallationsplan, in welchem auch die Zu- und Wegfahrt zu Baustelle aufgezeigt wird, einzureichen. Die Nachbarschaft ist durch die Bauherrschaft frühzeitig über den Bauinstallationsplan, Beschränkurìgen der Durchfahrtsmöglichkeiten, besonders lärmintensive Bauarbeiten / Bauphasen sowie ein Grobbauprogramm zu informieren. 17. Für die Zufahrt von Hilfeleistenden wie Feuerwehr, Sanität usw. zum Garderobegebäude, Fussballplatz und Tennisclubanlage etc. muss jederzeit eine Durchfahrt von 3 m gewährleistet werden. Die Rettungsorganisationen sowie die Benutzer dieser Anlagen sind rechtzeitig über die geänderten Zufahrt- und Zugangsmöglichkeiten zu informieren. 18. Bei Verschmutzungen durch Baustellenverkehr müssen Strasse und Trottoir in der Umgebung der Baustelle täglich gereinigt werden. 19. Rückbau a) Sämtliche Werkleitungen müssen vor Beginn der Rückbauarbeiten abgestellt werden. b) Der nicht mehr benötigte Hausanschluss der Rückbauliegenschaft an der Kanalisationsleitung (Hauptleitung) ist fachgerecht nach den Weisungen der Abteilung Bau zu verschliessen. Es darf kein Abbruch- oder Aushubmaterial in die Kanalisation gelangen. Der verschlossene Anschluss ist mittels Foto zu dokumentieren und der Abteilung Bau zuzustellen. c) Vor dem Eindecken der Anschlussstelle ist die Abteilung Bau zur Kontrolle aufzubieten. d) Kellerräume sind abzubrechen. Das Überdecken von Keller- und anderen Hohlräumen ist nicht gestattet. Die Auffüllung hat vorschriftsgemäss mit geeignetem Material zu erfolgen. e) Bei den Rückbauarbeiten ist seitens der Bauherrschaft alles vorzukehren, um die Nachbarschaft vor übermässigem Staub, Lärm oder weiteren negativen Beeinflussungen zu schützen. Die Baustelle ist für Passanten abzusperren. f) Rückbauobjekte sind möglichst grossstückig mit geeigneter Staubbindung (zum Beispiel Benetzung) zu zerlegen. Es sind die in der Richtlinie Luftreinhaltung auf Baustellen des Bundesamtes für Umwelt BAFU betriebliche und technische Massnahmen einzuhalten. g) Bei grossflächigen Rückbauarbeiten, Abbrüchen und Sprengungen von Grossobjekten, welche eine Abkapselung nicht ermöglichen, ist eine geeignete Staubbindung, wie intensive Benetzung oder Wasservorhang, vorzusehen. h) Der Rückbau der Liegenschaften ist der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), Bleichemattstrasse 12/14, Postfach, Aarau zu melden.
10
20. Entsorgung a) Das zurückzubauende Garderobengebäude AGV Nr. 1446 ist auf Altlasten, wie Asbeste usw. zu untersuchen. Die Anforderungen des Merkblatts ,,Recycling Gebäuderückbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung Umwelt und die Deklaration für die Materialablagerung Verband der Kies- und Betonwerke Aargau sind zu befolgen. b) ln diesem zusammenhang wird auf die volizugshiife Verwertung von Aushub und Ausbruchmaterial (BAFU, 2021) und die Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, BAFU 2. aktualisierte Auflage 2006 verwiesen. c) Die anfallenden Bauabfälle sind getrennt zu sammeln (Art. 9 Verordnung über Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA); S l A -Empfehlung 430; Mehrmuldenkonzept (MMK)), zu verwerten (Art. 12 VVEA, Verwertungspflicht) oder entsprechend ihrer Qualität zu behandeln (Art. 1 0 VVEA, Pflicht zur thermischen Behandlung). d) Der Abfall darf nicht über die ordentliche Kehrichtabfuhr entsorgt werden. Das Verbrennen von Materialien jeglicher Art ist auf der Baustelle verboten. Die Bauherrschaft hat die Unternehmer auf diese Auflagen hinzuweisen. 21. Grabarbeiten/Aushub a) Vor der Ausführung von Grabarbeiten auf öffentlichem oder privatem Grund hat der Bauherr beziehungsweise der Architekt oder Unternehmer das Vorhandensein von Werkleitungen und Versorgungsanlagen schriftlich, telefonisch oder mündlich abzuklären. b) Nähere Auskünfte über folgende Anschlüsse erteilen: -
Kanalisation: Abteilung Bau Küttigen (Tel. 062 839 93 12)
-
Wasser: Eddy Kaufmann AG, Neumattstrasse 42, Buchs (Tel. 062 837 70 20) oder Kurt Frey AG, Küttigen (Tel. 062 839 90 60)
-
Elektrizitätsanlagen: Eniwa AG, Industriestrasse 25, Buchs (Tel. 062 835 00 10)
-
Kabelfernsehanlagen: Yetnet, Rankweg 2, Küttigen (Tel. 062 827 33 55)
-
Telefon: Swisscom (Tel. 0800 477 587)
-
Gas: Eniwa AG, lndustriestrasse 25, Buchs (Tel. 062 835 00 40)
c) Für Beschädigungen an Werkleitungen und Anlagen sowie daraus resultierenden Folgeschäden und Massnahmen (Versorgungsunterbruch, Provisorien usw.) haften die Unternehmer. Für andere Leitungen sind die übrigen Leitungsbesitzer zu befragen (Gas, Telefon, etc.). d) Gesuche für den Aufbruch von Strassen zum Zweck der Verlegung von Anschlussleitungen sind bei Gemeindestrassen bei der Abteilung Bau und bei Kantonsstrassen beim zuständigen Kreisingenieur l (Lenzburg) einzureichen. ln jedem Fall ist vorschriftsgemäss zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten. e) Leitungsgräben in Strassen sind gemäss Technische Vorschriften für das Wiedereinfüllen von Gräben im Bereich von Gemeindestrassen auszuführen. f) Die Belagsarbeiten sind nach den Vorschriften der Abteilung Bau zu erneuern und durch eine Strassenbaufirma ausführen zu lassen. Der Belagsaufbau und die Belagsstärke sind entsprechend dem vorhandenen Belag einzubauen. Bei den AnschnittstelIen muss ein Bitumenband eingelegt werden. 11
g) Die Vorschriften über die Ausführung von Grabarbeiten im öffentlichen Strassengebiet (SN 640 538b) sind einzuhalten. 22. Zugang für die Feuerwehr Der Zugang zu den Betriebsgebäuden muss gemäss Art. 44 der Brandschutznorm für den raschen und zweckmassigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit ungehindert zugänglich sein. Die dafür notwendigen Massnahmen sind gemäss den Angaben des örtlichen Feuerwehrkommandos zu realisieren. 23. Feuerungsanlagen Feuerungsanlagen gemäss § 6 der Brandschutzverordnung (zum Beispiel Kamine, Öfen, Cheminées u. a.) sind unverzüglich nach Fertigstellung des Rohbaus, das heisst vor dem Anbringen des Verputzes, der Vormauerung oder von Verschalungen, dem Feuerschauer (Kaminfegermeister Tischhauser, Erlinsbach) zur Kontrolle zu melden. 24. Lärm a) Hinsichtlich der durch Baumaschinen verursachten Lärmimmissionen wird auf die Vorschriften der LSV verwiesen. b) ln Bezug auf den Baulärm gilt die Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms gemäss Artikel 6 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (Baulärm-Richtlinie). c) ln Wohngebieten sind von 12:00 bis 13:00 Uhr und von 20:00 bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen lärmige Hobbys sowie jegliches Arbeiten mit lärmigen Werkzeugen und Maschinen (zum Beispiel Baumaschinen, Rasenmäher, Laubbläser, Hochdruckreiniger, Hämmer, Fräsen, Bohrer, Motorsägen usw.) untersagt. lm Voraus bewilligte Ausnahmen bleiben vorbehalten ( 13 Abs. 2 Polizeiverordnung PoIVO). 25. Luftreinhaltung a) Hinsichtlich Luftreinhaltung auf Baustellen gilt die Richtlinie über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von Baustellen (Baurichtlinie Luft). b) Bei staubenden Arbeiten, wie Lagerung von Schüttgütern, umschlagprozessen und Transportvorgängen (inklusive Fahrwegen), sind Massnahmen zu treffen, damit keine sichtbaren Staubemissionen auftreten, welche die Nachbarschaft beeinträchtigen können. 26. Einfriedungen / Stützmauer a) Mit Einfriedungen ¡st gegenüber Gemeindestrassen ein Strassenabstand von 60 cm einzuhalten ( 111 Abs. 1 lit. c BauG). Als Einfriedungen gelten auch lebende Hecken. Der Abstand von 60 cm gilt bis zur äussersten Flucht der geschnittenen Hecke. Die Gesamthöhe von 1.80 m darf nicht überschritten werden. b) Einfriedungen gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone müssen einen Mindestabstand von 60 cm einhalten ( 28 Abs. 1 lit. b BauV). c) Mauern zwischen privaten Grundstücken bis zu einer Höhe von 0.80 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Mauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 0.50 m von der Grenze zurückzuversetzen.
12
27. Umgebung / Sicherheit a)
Stützmauern ab einer Höhe von 1.0 m müssen eine Absturzsicherung aufweisen. Diese kann, bis zu einer Höhe von 1.50 m, mit einer Bepflanzung realisiert werden.
b) Geländer und Brüstungen müssen eine Mindesthöhe von 1 m aufweisen und der SIA Norm 358 sowie den Bestimmungen und Weisungen der bfu entsprechen. 28. Grundstückszufahrten und Vorplätze a)
Grundstückszufahrten und Vorplätze sind gemäss Norm SN-640050 entlang von öffentlich zugänglichen Strassen auf eine Tiefe von mindestens 5 m ab Fahrbahnrand so zu befestigen, dass eine Verschmutzung der Strasse vermieden wird (Sickerbeton-Formsteine, Rasengittersteine, Belag usw.).
b) Gemäss § 26 BO dürfen Garagenvorplätze und Parkfelder nicht auf öffentliche Strassen und Gehwege entwässert werden. Sie sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass das anfallende Oberflächenwasser im Boden versickern kann. c)
Die Sichtzone auf die Bibersteinerstrasse ist freizuhalten. ln den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3.0 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen.
d)
Die gesamten Anpassungsarbeiten an das Strassenareal gehen zulasten der Bauherrschaft.
29. Vogelfreundliches Bauen mit Glas ( 36b BauV) Bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m2 sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen zu prüfen. 30. Wasseranschluss a) Der Wasseranschluss ist gemäss den Vorschriften des Wasserreglements und allfälligen speziellen Bedingungen in dieser Baubewilligung zu erstellen. b) Der Konzessionär darf nur lnstallationsmaterialien und Apparate einbauen und verwenden, die dem lokalen Netzdruck und den Wasserverhältnissen und -eigenschaften am Verwendungsort entsprechen. c) Aufgrund des verhältnismässig niederen PH-Wertes unseres Trinkwassers (knapp unter 7.3) ist für die Hausinstallation die Verwendung von nicht korrodierenden Leitungsmaterialien wie Polyäthylen, rostfreier Stahl usw. angezeigt. Weiter wird empfohlen, unmittelbar nach der Wasseruhr einen Feinfilter einzubauen. d) Wasserentnahme von Hydranten ist unzulässig. Der Wasseranschluss muss deshalb vor Baubeginn ausgeführt werden. e) Der Hausanschluss ¡st durch die in der Gemeinde konzessionierten Installateure erstellen zu lassen. Die Leitung darf erst nach erfolgter Vermessung durch das lngenieurbüro Lienhard, Bolimattstrasse 5, Buchs zugedeckt werden. Bei Nichtbeachtung dieser Weisung wird eine Freilegung der entsprechenden Leitung auf Kosten der Bauherrschaft veranlasst.
13
31. Kanalisation a) Gemäss den technischen Ausführungsvorschriften sind für die Ausführung der Kanalisation die Schweizernorm SN 592 000 und die SIA Norm 190 sowie der Ordner ,,Siedlungsentwässerung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Umwelt massgebend. b) Für Kanalisationsleitungen sind Rohre gemäss der VSA - Zulassung zu verwenden. 32. Schmutzwasser a) Der Anschluss an die Gemeindekanalisation darf nur mittels Bohren (nicht Spitzen!) und zugehörigem Spezialflansch erstellt werden. Vor dem Eindecken der Anschlussstelie ist die Abteilung Bau zur Kontrolle und zum Einmessen aufzubieten. b) Die fachgerechte Ausführung der Kanalisationsanschlüsse ist mittels Kanalfernsehaufnahmen (auf DVD) und einer Dichtheitsprüfung zu belegen. Das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist in einem Protokoll (Norm SIA 190) festzuhalten. Die Aufnahme ist der Abteilung Bau zu übergeben. Die Kosten gehen zulasten der Bauherrschaft. c) Für die Nachführung des Abwasserkatasters werden die hauptsächlichen Leitungselemente (Kanalanschluss, Kontrollschacht) durch das lngenieurbüro Ackermann + Wernli AG, Bleichemattstrasse 43, Aarau, im Auftrag der Gemeinde, eingemessen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Leitungselemente zugänglich bleiben. Der Abteilung Bau ist rechtzeitig der Zeitpunkt der Abnahme der Leitungselemente mitzuteilen. Sie behält sich vor, deren Freilegung zu verfügen. 33. Stromanschluss Für den stromanschluss ist bei der Eniwa AG, Industriestrasse 25, Buchs, vor Baubeginn, die erforderliche Bewilligung einzuholen.
lv. Baufreigabe Wenn die erteilte Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, kann mit den Bauarbeiten begonnen werden. Vorbehalten bleiben die Tätigkeiten zu welchen vor Ausführung gemäss den Auflagen der Bewilligung und der kantonalen Zustimmung noch Unterlagen nachgereicht werden müssen.
V.
Gebühren
Mit dem Anschluss an das kommunale Wasser- und Abwassernetz ist die Entrichtung der Anschlussgebühren für den Wasseranschluss und der Abwasserbeseitigung fällig (gemäss nachstehender Aufstellung). Nach Bauvollendung wird die definitive Anschlussgebühr berechnet und die Differenz in Rechnung gestellt. Wasseranschluss Fr. pro Einheit gemäss Anhang l und 11 Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Voraussichtliche Anschlussgebühr (6.5 Einheiten) zuzüglich 2.5 % MwSt.
14
Fr.
Bauwasserzins Die zusätzliche Wasserzählermietgebühr beträgt pro Monat
Fr.
Abwasserbeseitigung pro m 3 Gebäudeinhalt gemäss Anhang 11 Reglement über die Finanzierung
Fr.
von Erschliessungsanlagen. Voraussichtliche Anschlussgebühr (31 56.3 m3)
Fr.
zuzüglich 7.7 % MwSt. Gebühren für das Baubewilligungsverfahren Die Gebühren gemäss beiliegender Rechnung betragen total
Fr.
Fälligkeit Aufwand: 30 Tage nach Rechtskraft der Baubewilligung. Rechnungsstellung durch die Abteilung Bau Küttigen. Verzugszins 5 % ab Fälligkeit.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann ¡nnert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, gegen die Anschlussgebühren beim Gemeinderat Küttigen, Neue Stockstrasse 23, 5022 Rombach Beschwerde geführt werden. 2.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a)
anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3
Auf eine Beschwerde, die den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids sowie allfällige Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Gemeinderat Küttigen (
Tobias Leuthard
Rbert ütimann
Gemeindepräsident
Gmeindeschreiber
15
Protokollauszug an -
Bauherrschaft / Grundeigentümer (A-Post Plus); Einwohnergemeinde Küttigen, Gemeindehaus, Neue Stockstrasse 23, 5022 Rombach -
mit 1 genehmigten Plansatz Gebührenrechnung Kant. Zustimmung BVUAFB.23.247 vom 02. Oktober 2023 Rodungsbewilligung Nr. BVUAW.1 665 vom 22. Mai 2023 Bewilligung für eine Abwasservorberhand!ungsanlage Nr. 2023/007 vom 29. März 2023 Projektgenehmigung Kanalisation Deponie Ritzer A23-037 vom 1 3. März 2023 Zustimmung der SBB vom 16. März 2023 Formular Anmeldung zur Bauversicherung (bei Baubeginn unter Beilage eines Situationsplanes anmelden) Meldekarten für Baukontrollen Formular Übereinstimmungserklärung Brandschutz
Kopie an — Projektverfasser; Basler & Hofmann AG, Bachweg 1, 8133 Esslingen — Ernwender (A-Post Plus); (Kopie Kant. Zustimmung wurde bereits am 04. Oktober 2023 den Einwendenden zugestellt) — ; — ; ; ; ; ; — Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), 5000 Aarau (BVUAFB.23.247)
, Entfelderstrasse 22,
- SBB AG, !mmobilien - Grundstücksmanagement, Riggenbachstrasse 8, 4600 Olten - E. Kaufmann AG, Neumattstrasse 42-44, 5033 Buchs, mit Kopie Situationsplan - K. Frey AG, Rosenbergstrasse 15, 5024 Küttigen, mit Kopie Situationsplan - Abteilung Finanzen, mit Rechnungskopie - Abteilung Bau, mit Baugesuchsakten
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02.11.23
Küttigen
1.10
A STANDARD
C H-)C22 Rornbach
2109107
I
tTÏ
F Dep. Bau, Verkehr und Umweit Frau Natalie Bundi Entfelderstrasse 22 5000 Aarau
S888 ir KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald
22. Mai 2023 I-
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1665 Gemeinde:
Küttigen
Gesuchstellerin:
Einwohnergemeinde Küttigen
Bauvorhaben:
Sanierung Deponie Ritzer
Leitverfahren:
Baugesuchverfahren BVUAFB.23.247
Rodungsbewilligung
1. Sachverhalt
Die ehemalige Deponie Ritzer in der Gemeinde Küttigen wurde von der Abteilung für Umwelt (ÀfU) als sanierungsbedürftig eingestuft, da Deponiegase in hohen Konzentrationen emittiert werden und das Wasser stark belastet ist. Aus diesem Grund beabsichtigt die Gesuchstellerin, die ehemalige De ponie zu sanieren. Für den Bau von zwei Gassammelwerken und den damit in Verbindung stehenden Leitungen werden 405 m^ Waldboden definitiv und 1'066 m^ temporär beansprucht.
2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass geblichen Rodungsfläche von 1'471 m^ wird das BAFU nicht angehört. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin liegt vor. Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 30. Januar 2023 bis 28. Februar 2023 in der Gemeinde Küttigen öffentlich auf. Dagegen sind sieben Einwendungen eingegangen. Die Einwendungen ge hen ausschliesslich auf Themen ein, welche nicht direkt mit der Rodung in Verbindung stehen. Dem entsprechend wird hier nicht weiter auf die Einwendungen eingegangen.
Die Sanierung von belasteten Standorten zum Schutz der Umwelt und der Bevölkerung gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann.
1 von 5
Die Gassammelwerke und die damit in Verbindung stehenden Leitungen, für die gerodet werden soll, sind durch die Lage der ehemaligen Deponie und die topografischen Verhältnisse auf den vorgese henen Standort angewiesen. Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departe ments Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf. Gemäss Stellungnahmen der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 14. April 2023 keine Einwände gegen das Vorhaben.
Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 1'066 m^ an Ort und Stelle geleistet. Die Ersatzauffors tung für die definitive Rodung auf der Parzelle Nr. 7173 in Küttigen im Ausmass von 405 m^ liegt aus serhalb landwirtschaftlicher Vorrangflächen.
Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. Erheblicher Vorteil:
<
Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungs nehmerin.
3. Rodungsentscheid 3.1
Der Einwohnergemeinde Küttigen wird für die Sanierung der Deponie Ritzer eine Rodung im Umfang von 1'471 m^Wald bewilligt.
3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgendes Grundstück:
Gemeinde
Lokalname
Eigentümerin
Parz.Nr.
Küttigen
Ritzer
Einwohnergemeinde Küttigen
7173
Total
Rodung
1'471 1'471
Rodungskoordinaten: 2 646 532 /1 250 966 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:1'000, genehmigt durch die Abteilung Wald am 22. Mai 2023. Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände durch die zu ständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer einzumessen und zu verpflocken sowie am verbleibenden Bestand zu markieren. Das Rodungsareal ist mit einem festen Zaun abzugrenzen. Die verpflockten Rodungsgrenzen sind durch das zuständige ■ Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
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/
Der kantonale Waldgrenzenplan wird gemäss § 1d Abs. 1 AWaV nachgeführt. 3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.
Die Rodungsarbeiten, insbesondere das Fällen von Bäumen und Entfernen von Gehölzen, hat ausserhalb des Zeitraums vom 1. April bis 15. Juni (Brut- und Setzzeit) zu erfolgen. 3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und, Stelle hat die Einwohnergemeinde Küttigen das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 1'066 m^ spätestens bis zum 31. Dezember 2027 wiederzube stocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan.
Die Ersatzaufforstung für die definitive Rodung ist im Umfang von 405 m^ auf Parzelle 7173, Ge meinde Küttigen, bis zum 31. Dezember 2027 zu leisten. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 er wähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten. Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6 Gestützt auf § 31a AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebüh ren in Rechnung gestellt. 3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus gleichsabgabe erhoben. 3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Vorllegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen,
Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer und Abnahme durch das Kreisforstamt.
Fabian Dietiker Abteilungsleiter
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Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.
2.
Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreck baren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
3.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
4.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
5.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: • Gemeinderat Küttigen (mit Beilagen) Kopie durch die Abteilung Wald an: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
(mit Beilagen)
Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Martin Blattner
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Anhang Rechtsgrundlagen
V
1. Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan tons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen:
2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen,'wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts schutzes getroffen werden in a) Gebieten mitzunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4).
5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli gung (§ 31c AWaV).
6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
5 von 5
saM it
Amtliche Vermessung Nachführungskreis Aarau
KANTON AARGAU
Gemeinde Küttigen
Änderung Waldareal Plan zum Rodungsgesuch Steinbruch Ritzer
1:1000 Rodungsgesuch Nr. BVUAW: 22.392
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Legende: Realersatz
Waidareal
temporäre Rodungsfläche, Realersatz an Ort und Stelle
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Rodungsfläche
Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes
Renato Moos Nachführungsgeometer Kreis Aarau
Datum:
11
Unterschrift:
Die Gesuchstellerin / Der Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Küttigen 5024 Küttigen
Datum:
Namens des Gemeinder^s
Der Gwnejndeamniaf n:
(Dei'^™in^OT0^er:
^^7 Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom:
Datum: Unterschrift:
Kanton- Aargau Departement/ Bau. Verkehrüi idJüfhwel Abteilung. Walq/.................... Kreisforstamt 4 Aarau - Kulm - Zofinger
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Grundstücksnummer Rodungsfläche Realersatz temp. Rodung mit Realersatz \or Ort Massnahmen Natur-/Landschaftsschutz
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7173 405 405 1066
Summe 405 405 1066
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Waagacher 7431