Altholzinsel Reckholderhubel / Gehren
Reservats forestals · Reitnau · Abolì ils 31-12-2072
Document
- Numer
- AV07865
- Gener
- Reservats forestals
- Vischnanca
- Reitnau
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 03-10-2023
- En vigur dapi
- 01-01-2023
- Abolì
- 31-12-2072
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
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Vereinbarung über die
Altholzinsel Reckholderhubel / Gehren, Gemeinde Reitnau
zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Reitnau, vertreten durch den Gemeinderat Reitnau
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
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Ganzen Text zeigen
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:
1.
Waldfläche
Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 19. September 2023.
Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Reitnau
471
Gehren
Reitnau
595
Gehren
Reitnau
610
Reckholderhubel
Reitnau
624
Herzigrain
Koordinaten Hauptbaumarten
2 645 169/ 1 233 433 2 645 039 / 1 233 469 2 645 030 / 1 233 768 2 644 759 / 1 233 646
Alter (Jahre)
SchutzStatus
Fläche (in ha)
NkBW, 2,81 Schutzwald
Bu, Es, Fi, ...
40-100
Bu, Es, Fi, ...
10-100
NkBWi
1,75
Bu, Es, Fi, ...
> 90
NkBW^
0,97
Bu, Es, Fi, ...
40-80
0,37
Total:
5,90
^NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald
2.
Ziel
Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tierund Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
Auf der Waldfläche im Gebiet Reckholderhubel sollen mithilfe von gezielten forstlichen Eingriffen licht bedürftige Pflanzen wie Orchideen gefördert werden.
Leistungen der Waldeigentümerin 3. 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote . Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.
-2-
3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren sowie das Räumen von Bäumen auf Waldstrassen oder Landwirt schaftsland erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Einzel ne umgefallene Bäume dürfen ohne vorgängige Absprache mit dem Kreisforstamt geräumt werden. Das anfallende Holz soll in der Nutzungsverzichtsfläche verbleiben.
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Fr.
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Bei grösseren Schadensereignissen beteiligt sich die Abteilung Wald im Rahmen eines Projekts an teilsmässig an den Räumungskosten (Waldstrassen und/oder Landwirtschaftsland).
5. 5.1.
Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2072 (50 Jahre).
5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6. 6.1.
Weitere Bestimmungen
Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommuna len Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.
6.2. Im Gebiet Reckholderhubel (Parz. Nr. 610) können in Abweichung zu 3.1. Eingriffe zugunsten ge schützten Pflanzenarten (Orchideen) durchgeführt werden. Erlaubte Eingriffe werden mittels eines . Pflegevertrags zwischen der Waldeigentümerin und der Abteilung Wald festgelegt und durch den Kan ton entschädigt.
6.3. Geeignete Waldränder der Altholzinsel Reckholderhubel / Gehren können in Absprache mit dem Kreisforstamt ökologisch aufgewertet werden.
6.4. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden die se im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.5. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt Vorbehalten. 6.6. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 19. September 2023 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereiribarung.
6.7. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertra gen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
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Reitnau,
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Reitnau Im Nanjetz^^Gemeinderat^
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald
Katri n B um MwzU Gemeindiammann
Fabian Dietiker Abteilungsleiter
Marc Hb6F>uli Gemeinde^hreiber
Ruedi Sättig Fachspezialist
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Beilagen • Beilage 1; Rechtsgrundlagen • Beilage 2; Plan M 1:5'000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser geht an • Ortsbürgergemeinde Reitnau, 5057 Reitnau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald
Kopie an • Einwóhnergemeinde Reitnau, 5057 Reitnau • Revierförster Hansruedi Hochuli, Kratz 4, Postfach, 5057 Reitnau • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen, 5001 Aarau
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
'* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden. Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
§5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvol len Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 2 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. < Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
§25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. ä Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. ■* Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek ret fest.
Besondere Naturschutz massnahmen
'
Leistungen ‘'®® Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
§2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen
Beiträge an
zusammen
massnahmen
a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ® Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos sen.
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Massstab: 1:5'000
M—486 J__ ^._ Quellen: Bundesamt für Landestopografie, Abteilung Wald des Kantons Aargau
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