Erweiterung Altholzinsel Gruebewald

Reservats forestals · Habsburg · Abolì ils 31-12-2073

Document

Numer
AV08086
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Habsburg
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
03-05-2024
En vigur dapi
01-01-2024
Abolì
31-12-2073

Karte

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Datotecas

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Text

Vereinbarung über die

Erweiterung der Altholzinsel Gruebewald, Gemeinde Habsburg

zwischen

dem Waldeigentümer

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1.

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Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 18. April 2024

Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Koordinaten

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

SchutzStatus^

Fläche (in ha)

Habsburg

46

Gruebewald

2 656 725 / 1 257 282

Laubholz (Bu)

>80J.

NkBW

0,33

Total:

0,33

1 Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2.

Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tierund Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Leistungen des Waldeigentümers 3.1. Der Waldeigentümer verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

-2-

3.2 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren sowie das Räumen von Bäumen auf Waldstrassen oder Landwirt­ schaftsland erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Ein­ zelne umgefallene Bäume dürfen ohne vorgängige Absprache mit dem Kreisforstamt geräumt werden. Das anfallende Holz soll in der Nutzungsverzichtsfläche verbleiben.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt dem Waldeigentümer für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Fr. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Be­ willigung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

Bei grösseren Schadensereignissen beteiligt sich die Abteilung Wald im Rahmen eines Projekts an­ teilsmässig an den Räumungskosten (Waldstrassen und/oder Landwirtschaftsland).

5.

Dauer der Vereinbarung

5.1. Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2073 (50 Jahre).

5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6.

Weitere Bestimmungen

6.1. Der Waldeigentümer ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.

6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3. Der Weiherunterhalt wird über einen separaten Pflegevertrag geregelt und durch den Kanton finan­ ziert.

6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Ver­ einbarung bleibt Vorbehalten.

-3-

6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 18. April 2024, ist verbindlicher Bestandteil dieser Verein­ barung. 6.6. Die Altholzinsel wird im ÖREB-Kataster publiziert. Der Waldeigentümer ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Würenlos, .

Aarau,

Waldeigentümer der Parzelle Nr. 46

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

hrist^^^alnn^ Fabian Dietiker Abteilungsleiter

A

ffi Burger Fachspezialistin

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Habsburg • Forstbetrieb Birretholz, Revierförster Markus Lüthy • Kreisforstamt 2 Baden - Zurzach

1

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '' Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaf­ ten, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 2 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. -* Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen: b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. ■> Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Besondere massnahmen

Leistungen Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zu-

Beiträge an

sammen

massnahmen

a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

«V KANTON AAROAU

GEMEINDE HABSBURG -1530Ì

Erweiterung Altholzinsel Gruebewald

1531

..4

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Sektion Waldeitialtung

^172'

1.00;

Kartenherstellung Aarau. 03.042024, rdba

Format: A4

Beilage 2

Gruebewald. Ì73 y

Erweiterung Altholzinsel Gruebewald '21^

I Bestehende Altholzinsel

45

2

21 Bestehendes Natunwaldreservat

1391

V-V'ty

46

65

2 Übriges Waldareal ^^3 Laufender Pflegevertrag

'

] Parzellen

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68

yy-Burgra^

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Gemeindegrenzen

Ort und Datum:

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Das Kreisforstamt:

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Massstab: 1:5'000

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Quellen: Bundesamt für Landestopografie, Abteilung Wald des Kantons Aargau

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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

B, MAI 2024 Zuweisung an:

Kopie an:

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