Gestaltungsplan Sandgasse Süd

Plan d'utilisaziun spezial · Menziken

Document

Numer
22.246
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Menziken
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
15-01-2025
En vigur dapi
15-01-2025

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Menziken mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4139-2025-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4139-2025-E.pdf

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

EINGANG

0 7. Nov. 202^

Burg (Gemeinde Menziken)

(3emeincle Menziken Rau und Planung

Gestaltungsplan «Sandgasse Süd» Sondernutzungsvorschriften Stand vom 4. November 2024

Weitere Bestandteile der Sondernutzungsplanung: - Situationsplan 1:500 Vorprüfungsbericht vom: 28. November 2023

vom 18. August 2023

bis

18. September 2023

Öffentliche Auflage vom 16. Februar 2024.

bis

18. März 2024........

Mitwirkung

Beschlossen vom Gemeinderat am 4. November 2024

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Erich Bruderer

/ Michael Schätti

Genehmigungsvermerk

Datum

Unterschrift

planiteam

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt

Genehmigungsdatum ^5.0/. Z.CZJ’

Aarau, den

24.02 . TcZf Abteilung Raumentwicklung BVU

Inhaltsverzeichnis 1.

Allgemeine Bestimmungen

3

2.

Nutzung und Gestaltung

4

3.

Freiraum, Aussenraumgestaltung, Terraingestaltung..... 9

4.

Erschliessung, Parkierung und Nebenanlagen

12

5.

Umwelt

15

6.

Qualitätssicherung

16

7.

Schlussbestimmungen

16

plantteam | 2

GP Sandgasse Süd, Burg (Gemeinde Menziken), Sondernutzungsvorschriften I

22.08.2024

Vorbemerkung: Das gesamte Areal der Überbauung Sandgasse Süd ist gestal­ tungsplanpflichtig.

Gestützt auf § 21 und § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und

Bauwesen (Baugesetz, BauG) des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 und auf

Art. 8 der Bauverordnung (BauV) des Kantons Aargaus vom 25. Mai 2011 erlässt

der Gemeinderat Menziken die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art.1 Zweck und Ziele

■' Der Gestaltungsplan Sandgasse Süd verfolgt folgende Ziele

-

Die Sandgasse Süd ist ein attraktives Wohngebiet, das sowohl den bauli­ chen und gestalterischen Anforderungen für Wohnungen als auch den ge­ stalterischen Anforderungen im Sinne der Bau und Nutzungsordnung

(BNO) und § 21 BauG der Gemeinde entspricht.

-

Die Sandgasse Süd schafft eine kompakte und ökologische Wohnsiedlung

für nachbarschaftliches und familienfreundliches Wohnen mit gemeinsa­ men naturnah gestalteten Aussenräumen.

-

Die Sandgasse Süd schafft durch die Anordnung der gemeinsamen Aus­ senräume und kompakten Gebäudegruppen einen zusammenhängenden Freiraum, der in die angrenzende Landwirtschaftszone hineinfliesst.

-

Die Sandgasse Süd erweist eine einheitliche Gestaltung der Siedlung mit

begrünten Flachdächern so, dass die Terrainverschiebungen in der vorlie­ genden Hanglage möglichst minimal gehalten werden können. - Auf dem Areal besteht eine öffentliche Fusswegverbindung durch die Sied­

lung, die die Verbindung zwischen Dorf und Brücke über den Rickenbach

ermöglicht. Auf dem Areal Sandgasse Süd wird der Boden haushälterisch genutzt.

-

Die architektonische und gestalterische Ausarbeitung der einzelnen Bauob­ jekte ist gegenüber dem öffentlichen Raum sorgfältig.

-

Der Bebauung Sandgasse Süd fügt sich in die umliegenden Landschafts­

räume ein. Die Gestaltung der Grünräume stellt Beziehungen zum land­ schaftlichen Umfeld her und die Übergänge sind sorgfältig gestaltet.

-

Das Areal Sandgasse Süd berücksichtigt die Anliegen der Natur und Land­ schaft im direkten Umfeld des Areals.

-

Die Sandgasse Süd schafft attraktive arealinterne Freiräume.

-

Die Sandgasse Süd schafft eine auf gute klimatische Verhältnisse ausgerich­ tete Umgebungsgestaltung und Bauweise insbesondere bezüglich Bepflan­

zung und Materialisierung.

-

Die Sandgasse Süd strebt eine hohe Energieeffizienz an.

-

Die Sandgasse Süd wird für alle Verkehrsarten gut an die angrenzenden

Netze angeschlossen.

plantteam | 3

GP Sandgasse Süd, Burg (Gemeinde Menziken), Sondernutzungsvorschriften |

22.08.2024

Art. 2

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

Bestandteile

- Gestaltungsplan Sandgasse Süd, Situationsplan 1:500 vom 22. August 2024 - Sondernutzungsvorschriften (SNV) zum Gestaltungsplan vom 22. August 2024 2 Wegleitende Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

-

Richtprojekt Sandgasse Süd, Schneider & Schneider Architekten vom

26. 5. 2022 mit geringfügigen Änderungen vom August 2024 (Senkrecht­

parkfelder entlang Sandgasse)

-

Freiraumkonzept Sandgasse Süd, USUS Landschaftsarchitekten vom

26. 5. 2022 - Erschliessungskonzept Sandgasse Süd, teamverkehr AG, vom 26. 5. 2022 5 Orientierender Bestandteil des Gestaltungsplans ist:

-

Art. 3 Perimeter

’ Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 gekennzeichneten Perimeter.

Soweit die nachstehenden Bestimmungen der vorliegenden Sondernut­

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

2.

Planungsbericht nach Art. 47 RPV vom 22. August 2024

zungsvorschriften und der Situationsplan 1:500 nichts Abweichendes bestim­ men, gilt die zugrundeliegende allgemeine Nutzungsordnung.

Nutzung und Gestaltung

Art. 5 Baubereiche

11nnerhalb der Baubereiche sind zulässig a) Baubereiche B1 und B2:

- Gebäudegruppen

- Nachbarschaftstreffpunkte - Anlagen der Erschliessung und Umgebungsgestaltung b) Baubereiche Parkierungsanlage P1 und P2:

- Parkierungsanlagen und Erschliessungsanlagen - Nebennutzungen wie Kellernutzungen, Technik und Schutzräume - Gartenzimmer

2 Im Baubereich BI sind sechs Gebäudegruppen zu realisieren. Im Anord­

nungsbereich B2 sind fünf oder sechs Gebäudegruppen zu realisieren.

5 Innerhalb des Baubereichs Parkierungsanlage PI ist zwischen den Gebäude­ gruppen oberhalb der Parkierungsanlage maximal ein Vollgeschoss zulässig.

plantteam | 4

GP Sandgasse Süd, Burg (Gemeinde Menziken), Sondernutzungsvorschriften |

22.08.2024

Dieses hat einen Rücksprung gemäss Art. 9 Abs 6 einzuhalten. Im Baubereich

Parkierungsanlage P2 ist ein solches Geschoss zwischen den Gebäudegrup­ pen nicht zulässig.

Art. 6 1 Vor- und Rücksprünge bilden ein wesentliches Qualitätsmerkmal der Über­

Harmonische Staffelung

bauung, die vorderen Fassadenfluchten der Gebäudegruppen definieren eine

harmonisch gebogene Linie, welche die Topografie aufnimmt. Die Breite und

Tiefe der Bauten können variiert werden; die vorderen Ecken der vor- und rückspringenden Fassadenfluchten müssen jedoch gesamthaft auf einer har­

monisch gebogenen Linie liegen. 2 Vor- und Rücksprünge definieren ebenso die harmonische Staffelung der talseitigen Niveaus der Parkierungsanlagen. Talseitig ist ihr Verlauf identisch

mit den Vor- und Rücksprüngen der Gebäudekörper anzuordnen. Zulässig ist auch ein Vorsprung bis zu den talseitigen Gartenterrassen gemäss Art. 23

Abs. 4. Zwischen den Gebäudegruppen ist der Rücksprung mindestens so

gross wie für die Nachbarschaftstreffpunkte gemäss Art. 9 Abs. 6. * Balkone dürfen über die Baubereiche auskragen.

Art. 7 Gebäudegruppen und

’ Das Bebauungskonzept besteht aus mehreren Gebäudegruppen mit mehre­

Wohneinheiten

-

ren Wohneinheiten. Die wesentlichen Merkmale sind: Die Fussweg-Adressierung der Gebäudegruppen ist nordseitig vorzusehen. Die einzelnen Einheiten innerhalb der Gebäudegruppen weisen eine Breite von mindestens 4.5 m bis maximal 6.5 m auf. Eine Mischung von unter­ schiedlichen Breiten pro Baubereich ist zwingend. Innerhalb der Gebäude­ gruppe kann jeweils eine gleiche Breite für die Einheiten gewählt werden. - Die Staffelung der einzelnen Einheiten innerhalb der Gebäudegruppe be­

trägt im Grundriss mindestens 0.20 m und maximal 5 m. - Zwischen den Gebäudegruppen sind zwingend Nachbarschaftstreffpunkte

anzuordnen. - Innerhalb der gesamten Bebauung sind unterschiedliche Wohnformen und Wohntypologien vorzusehen. - Der Wohnungsspiegel ist diversifiziert zu gestalten und hat eine breite

-

Spannweite anzubieten. Die Gebäude sind mehrheitlich (über 50%) vertikal zu organisieren und

mehrheitlich Nord-Süd zu orientieren. - Jede Wohnung hat einen privaten Aussenraum auf dem Geschoss, auf wel­ chem die Küche und der Essraum angeordnet sind, aufzuweisen. Diese kön­ nen auskragende Balkone, Loggien, Attikaterrassen, Gartenterrassen oder -

Gartensitzplätze sein. Die Mehrheit der Wohneinheiten hat einen zweiten südseitigen Aussen­

raum als privaten Garten aufzuweisen.

planleam

5

GP Sandgasse Süd, Burg (Gemeinde Menziken), Sondernutzungsvorschriften I

22.08.2024

Der Fassadenöffnungsgrad ist der durchsichtige Fensteranteil im Verhältnis

Art. 8

zur oberirdischen Fassadenfläche der jeweiligen Fassade.

Öffnungsverhalten der

2 An den Seitenfassaden zu den Nachbarschaftstreffpunkte in Baulücken gilt

Seitenfassaden

ein maximaler Fassadenöffnungsgrad von 17.5 %.

’ An den Zeilenendfassaden (Fassaden am Ost- und Westrand des Gestaltung­ planperimeters) gilt ein minimaler Fassadenöffnungsgrad von 28 % und ein maximaler Fassadenöffnungsgrad von 36 %.

5 Lichtdurchlässige Bauteile mit Einsichtschutz sind über die angegebenen Fas­ sadenöffnungsgrade hinaus zulässig.

Art. 9 Nachbarschaftstreffpunkte sind kleine Begegnungsorte für die Nachbar­

Nachbarschaftstreffpunkte

schaft. Sie können von den Bewohnenden mit Tischen, Bestuhlung, Brunnen­ elementen oder ähnlichem ausgestattet werden.

Die Bereiche "Nachbarschaftstreffpunkte " sind regelmässig zwischen den Ge­ bäudegruppen anzuordnen. Im Baubereich B1 sind mindestens fünf Nachbar­ schaftstreffpunkte anzuordnen, im Baubereich B2 mindestens fünf (im Falle

von sechs Gebäudegruppen) beziehungsweise mindestens vier (im Falle von fünf Gebäudegruppen).

'Nachbarschaftstreffpunkte werden mit einer arealinternen informellen Fuss­ wegverbindung gemäss Art. 30 erschlossen. 5 Die Nachbarschaftstreffpunkte haben eine Mindestbreite von 6 m aufzuwei­

sen. 5 Sie können gemäss Art. 5 Abs. 3 unterbaut und unterkellert sein und Ele­ mente der Freiraumgestaltung sowie offene oder eingehauste Treppenanla­

gen aufweisen. ® Die Nachbarschaftstreffpunkte müssen zu den vordersten Fassadenfluchten

südseitig um mindestens 1.20 m zurückversetzt sein und dürfen nicht bündig

zur Fassadenflucht liegen.

’ Zulässig sind maximal folgende Geschossflächen (GF):

Art. 10

a) In den nördlichen Baubereichen:

Nutzungsmass

- 3300 m^ GF im Baubereich PI, - 5000 m^ GF in den darüber liegenden Baubereichen BI - 200 m^ im Baubereich PI für Baukörper zwischen den Gebäudegruppen gemäss Art. 5 Abs. 3. b) In den südlichen Baubereichen:

-

plan:team

6

2300 m^ GF im Baubereich P2, 2400 m^ GF in den darüber liegenden Baubereichen B2.

GP Sandgasse Süd, Burg (Gemeinde Menziken), Sondernutzungsvorschriften |

22.08.2024

2 In den Baubereichen BI und B2 sind max. 10% der Geschossflächen der Bau­

bereiche Parkierungsanlagen für Gartenzimmer oder ähnliche Nutzungen als

anrechenbare Geschossflächen zulässig. 5 Insgesamt dürfen nicht mehr als 7'000 m^ anrechenbare Geschossfläche (aGF) erstellt werden.

Art. 11 Terrainbewegungen sind auf das minimal Notwendige zu reduzieren. Die

massgebendes Terrain

Bauten sind sorgfältig in die Hanglage einzufügen. 2 Es wird ein massgebendes Terrain definiert. Dieses entspricht den talseitigen

Koten der Oberkante des Baubereichs Parkierungsanlagen PI und P2 und ist numerisch im Gestaltungsplan lokalisiert und festgehalten.

’ Die Parkierungsanlagen dürfen maximal 1.2 m über das massgebende Ter­ rain hinausragen. Talseitig dürfen die Parkierungsanlagen unter dem massge­ benden Terrain in Erscheinung treten. Fassadenbündige Abgrabungen zur Er­ schliessung und Belüftung der Parkierungsanlagen sind zulässig. Sie sind auf

das minimal Notwendige zu beschränken.

5 Absturzsicherungen sind von Abs. 2 und 3 ausgenommen. Sie sind auf das gesetzliche Minimum zu beschränken.

'* Geländeaufschüttungen sind auch über dem massgebenden Terrain zuläs­ sig, sofern sie eine gesamthaft harmonische Hangneigung bilden.

Art. 12 1 Die im Gestaltungsplan festgelegten maximalen Dachkoten (höchster Punkt

Höhe und Länge der Bauten

der Dachkonstruktion nach Anhang 1 BauV) pro Anordnungsbereich sind ver­

bindlich und dürfen nicht überschritten werden. Im Falle der Erstellung von fünf statt sechs Gebäudegruppen im Baubereich B2 (Art. 5 Abs. 2) darf die

Mantellinie (Verbindungslinie zwischen den beiden definierten Höhenkoten, Situationsplan Schnitt 1-1) nicht überschritten werden.

2 Es ist zwingend eine der Topografie folgende Abstufung der Dachkoten pro Baugruppe vorzusehen.

5 Die maximalen Fassadenhöhen betragen:

- talseitig 11.2 m für die Baubereiche BI und B2 - hangseitig 10 m für die Baubereiche BI und 11 m für die Baubereiche B2 - Für die Seitenfassaden sind in Kombination mit der Erschliessung der Ni­ veaus Parkierungsanlagen maximal 13m zulässig - talseitig 3.5m für das-nach Art. 5 Abs. 3 zulässige zusätzliche Vollgeschoss. Zuzüglich ist eine auf das gesetzliche Minimum beschränkte Absturzsiche­ rung zulässig.

'’Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt:

- 32.5 m für die einzelnen Gebäudegruppen im Baubereich B1 - 22.5 m für die einzelnen Gebäudegruppen im Baubereich B2

plan:team

7

GP Sandgasse Süd, Burg (Gemeinde Menziken), Sondernutzungsvorschriften |

22.08.2024

5 Die Gebäudelängen gemäss Abs. 4 gelten für die Gebäudegruppen. Die nach Art. 5 Abs. 3 zulässigen zusätzlichen Vollgeschosse sind von den Gebäu­ delängen ausgenommen.

®Die Parkierungsanlage kann ununterbrochen über den gesamten Baubereich Parkierungsanlage erstellt werden.

Die regelmässigen Nachbarschaftstreffpunkte unterbrechen die Längenwir­

kung der Überbauung.

■I An die Gestaltung des Areals werden besonders hohe Ansprüche gestellt.

32 weitere Artikel

Art. 13 Gestaltung

2 Die Freiräume, das heisst alle nicht mit Bauten belegten Flächen, sind attrak­ tiv und ökologisch hochwertig auszubilden. Das Freiraumkonzept ist für deren

Ausgestaltung wegleitend. 5 Alle Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Material- und Farbwahl eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Bei der architektonischen und gestalterischen

Ausarbeitung der einzelnen Bauobjekte ist ein differenzierter Ausdruck pro Gruppe und Typologie zulässig. Ein harmonischer Gesamtausdruck ist in der

Materialisierung zu gewährleisten. Ein Mindestanteil eines gleichen Fassaden­ materials ist für alle Einheiten eines Anordnungsbereiches zu verwenden.

’ In allen Baubereichen sind nur begrünte Flachdächer (bis 5° Neigung) zuläs­

Art. 14

sig.

Dachgestaltung

2 Nutzbare Dachterrassen sind in allen Baubereichen nur in Kombination mit

einem talseitigen Rücksprung des obersten Vollgeschosses zulässig. Dachter­ rassen sind angemessen zu dimensionieren.

’ Technisch bedingte Dachaufbauten (wie Liftüberfahrten) sind in den Baube­ reichen AI und A2 wie folgt zulässig:

- Bis maximal 20% der Dachfläche der Baugruppen oder mit einer Fläche kleiner als 10 m^.

- Sie dürfen maximal 3.00 Meter über den tatsächlich erstellten höchsten Punkt der Dachkonstruktion hinausragen; die maximalen Dachkoten nach

Art. 13

Abs. 1 dürfen um dieses Mass überschritten werden. J>

- Sie sind auf das technisch Notwendige zu beschränken. * Alle Dachflächen, welche von Anlagen nach Abs. 2 und 3 nicht beansprucht

werden, sind mit extensiver Dachbegrünung nach SIA 312.2013 zu erstellen. 5 Die Dachflächen mit ihren Bauten und Anlagen gemäss den oben genann­ ten Absätzen müssen sorgfältig gestaltet und materialisiert werden und sich gut in die Dachlandschaft, resp. in die gesamte Gebäudearchitektur integrie­ ren.

plan:team

8

GP Sandgasse Süd, Burg (Gemeinde Menziken), Sondernutzungsvorschriften I

22.08.2024

Die Realisierung der Überbauung kann in Etappen erfolgen und die Baube­

Art. 15 willigung kann einzeln erteilt werden. Einzelne Etappen dürfen nachfolgende

Etappierung

Etappen hinsichtlich der Erschliessung und der baulichen Umsetzung nicht behindern. Es sind maximal zwei Etappen zulässig. Jede Etappe beinhaltet eine zusammenhängende Parkierungsanlage mit darüberliegenden Gebäude­

gruppen. Diese Zeilen können in sich nicht etappiert werden und sind voll­

ständig zu bebauen. 2 Die Realisierung der Umgebungsbereichen in den jeweiligen Vorbereichen

erfolgt mit der entsprechenden Bauetappe. Die Flächen für nachfolgende Etappen sind in der Zwischenzeit als Umgebungsbereich "Wildblumenwiese"

zu gestalten und zu pflegen. ’ Die Realisierung der öffentlichen Fusswegverbindung Dorf-Rickenbach auf

dem Gestaltungsplanareal hat spätestens mit der Realisierung der ersten Bauetappe zu erfolgen.

3.

Freiraum, Aussenraumgestaltung, Terraingestaltung 1 Die Umgebung umfasst

Art. 16 a) folgende grosse zusammenhängende flächige Freiraumelemente in Ost-

Bestandteile Umgebung

West-Richtung

-

Umgebungsbereich Ul "Streuobstwiese" (Art. 20)

-

Umgebungsbereich U2 "Wildblumenwiese" (Art. 21)

-

Umgebungsbereich U3 "Nachbarschaftliche Mitte" (Art. 22)

-

Umgebungsbereich U4 "Private Gärten" (Art. 23).

-

Umgebungsbereich US "Nachbarschaftstreffpunkte" (Art. 9).

b) folgende durchgehende, zusammenhängende und vernetzende Freiräume

in Nord-Süd-Richtung

-

Öffentliche Fusswegverbindung Dorf-Rickenbach (Art. 28)

- Arealinterne formelle Wegverbindungen (Art. 29) - Arealinterne informelle Fusswegverbindungen (Art. 30) 1 Die Umgebung auf dem Areal ist ökologisch wertvoll und so zu gestalten,

Art. 17 dass ein zusammenhängender Freiraum entsteht, der in die angrenzende

Umgebung allgemein

Landwirtschaftszone hineinfliesst. Es sind standortgerechte und einheimische Pflanzen mit einer Vielfalt an Arten und Grössen zu verwenden. 2 Die Versickerung von Regenwasser ist so weit möglich zu gewährleisten.

Hartbeläge sind auf ein Minimum zu reduzieren und es sind versickerungsfä­

hige Materialien zu verwenden.

plan:team

9

GP Sandgasse Süd, Burg (Gemeinde Menziken), Sondernutzungsvorschriften I

22.08.2024

’ Wasserspiele und Brunnen sind in allen gemeinschaftlich zugänglichen Be­ reichen zulässig. In den eingefriedeten Privatgärten sind sie nicht zulässig.

Mindestens ein Wasserspiel oder Brunnen ist zu realisieren. * In den Umgebungsbereichen sind grundsätzlich keine Bauten und Anlagen zugelassen. Davon ausgenommen sind die notwendigen technischen Anla­

gen, z.B. für die Zugänglichkeit und Belüftung von Schutzräumen oder für die Entrauchung und Belüftung der Parkierungsanlagen oder Heizungsanlagen

sowie die in Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 23 Abs. 4 und Abs 5 erwähnten Anlagen im Bereich der «Nachbarschaftlichen Mitte» und der "Privaten Gärten.

5 Grössere künstliche Verbauungen (Stützmauern und dergleichen) sind

grundsätzlich zu vermeiden. Böschungen sind in der Regel mit einem Verhält­ nis 2:3 zu gestalten. In begründeten Ausnahmesituationen sind Böschungen mit einer Neigung bis 1:1 oder eine künstliche Verbauung möglich. Stützmau­ ern im Zusammenhang mit den Erschliessungsbereichen "Parkierung und

Entsorgung" gemäss Art. 34 sind zulässig. ® Erdsonden sind zulässig, wenn an der Oberfläche nur Schächte vorgesehen

werden, welche das massgebende Terrain nicht überragen und alle Bereiche um diese bepflanzbar sind.

Art. 18 Mit jedem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen und durch die

Freiraumkonzept und Umge­

Gemeinde zu genehmigen. Auf diesem müssen insbesondere mindestens er­

sichtlich sein:

bungsplan

- Gestaltung des Terrains mit den notwendigen Höhenangaben. - Gestaltung und Ausstattung der Freiflächen (Aufenthaltsflächen, Grünflä­ chen, Erschliessungsflächen, Parkierungsflächen), sowie Angaben zu Ober­ flächenbelagsarten, Entwässerung und Beleuchtung.

- Anzahl, Lage und Art der Bäume. - Standorte und Art der Bepflanzungen. -

Lage und Art der Einfriedungen.

-

Lage und Gestaltung von Entsorgungseinrichtungen.

2 Die Übergänge der Umgebungsbereichen zu den umliegenden Siedlungs-

und Landschaftsräumen sind sorgfältig und naturnah zu gestalten. 5 Mit jedem Baugesuch ist ein Pflegekonzept für die Aussenräume in der ent­ sprechenden Bauetappe einzureichen.

Art. 19 1 Der Umgebungsbereich "Streuobstwiese" ist ein ökologisch hochwertiger

Umgebungsbereich

Bereich

"Streuobstwiese"

-

mit einer Wildblumenwiese,

-

mit mindestens 20 hochstämmigen, einheimischen, standortgerechten Bäumen gemäss Art. 23 Pflanzenwahl.

plan:team

10

GP Sandgasse Süd, Burg (Gemeinde Menziken), Sondernutzungsvorschriften I

22.08.2024

1 Der Umgebungsbereich "Wildblumenwiese" ist ein ökologisch hochwertiger

Art. 20 Bereich

Umgebungsbereich

"Wildblumenwiese"

-

mit einer Wildblumenwiese,

-

ohne Bäume - es sind keine Bäume zugelassen.

Art. 21 ’ Der Umgebungsbereich "Nachbarschaftliche Mitte" ist ein ökologisch hoch­

Umgebungsbereich

wertiger Bereich

"Nachbarschaftliche Mitte"

-

mit versickerungsfähigen Flächen,

-

mit gemeinschaftlichen Einrichtungen für Spiel und Erholung. Kleinere Plätze, Anlagen, Kleinbauten nach § 19 BauV wie zum Beispiel Velounter­ stände, Pergolen und ähnliches sowie Möblierungen sind zulässig. Sie

müssen sich bezüglich Qualität in die Umgebung eingliedern.

-

Es sind mindestens 15 einheimische Bäume und mindestens 20 einheimi­ sche Sträucher von unterschiedlicher Art und Grösse gemäss Art. 23 Pflan­ zenwahl zu pflanzen.

Art. 22 ’ Im Umgebungsbereich "Private Gärten" sind Einfriedungen zur Privatisie­

Umgebungsbereich

rung zulässig. Für die Einfriedung der privaten Gärten ist ein einheitlicher

"Private Gärten"

Zaun pro Zeile mit einer maximalen Höhe von 1 m und einem Öffnungsver­

hältnis von mindestens 30% oder Hecken mit einer maximalen Höhe von 1.5

m zu realisieren. Die Einfriedungen sind mit dem Umgebungskonzept gestal­ terisch abzustimmen. Die Durchlässigkeit für Kleintiere ist zu gewährleisten. 2 Die im Gestaltungsplan dargestellten Einfriedungen sind in ihrer Lage sche­

matisch dargestellt und können verschoben werden.

’ Die nicht eingefriedeten Bereiche sind arealintern zugänglich und analog den jeweils angrenzenden Umgebungsbereichen "Nachbarschaftliche Mitte" oder "Wildblumenwiese" als ökologisch hochwertige Bereiche zu gestalten. "•in den privaten Gärten ist eine Terrassenausbildung direkt an der Fassade

bis auf eine Tiefe von 2.5m zulässig.

5 Innerhalb des eingefriedeten Privatgartens ist zusätzlich eine maximale Flä­ che von Sm^ als Terrasse zulässig. Ein Mindestabstand von 1 m zur Einfrie­

dung ist einzuhalten. ® Mindestens 66% der eingefriedeten Bereiche in den "Privaten Gärten" müs­

sen in jedem Fall begrünt sein. Ausserhalb der eingefriedeten Bereiche in den "Privaten Gärten" sind min­ destens 80 Sträucher von unterschiedlicher Art und Grösse gemäss Art. 23

Pflanzenwahl zu pflanzen. ® Terrainbewegungen sind zu minimieren. Nach der Fertigstellung sind nach­

trägliche Terrainbewegungen durch die Grundeigentümer nicht zulässig. Die Aufstellung von Hochbeeten ist zulässig.

plan:team

I 11

GP Sandgasse Süd, Burg (Gemeinde Menziken), Sondernutzungsvorschriften |

22.08.2024

’Treppenanlagen und Wege sind zur Erschliessung der Tiefgarage und der

Wohnungen zulässig.

1 Die Pflanzenwahl soll ökologisch wertvoll, standortgerecht und vorwiegend

Art. 23

einheimisch erfolgen. Auf invasive Neophyten ist zu verzichten.

Pflanzenwahl

i Einfriedungen, mit Ausnahme derjenigen gemäss Art. 22 Umgebungsbereich

Art. 24

"Private Gärten", sind nicht zulässig.

Einfriedungen

Art. 25 Bei Aussenbeleuchtungsanlagen müssen Emissionen durch die Wahl geeig­

Beleuchtung

neter Leuchten mit intelligenter Steuerung, naturverträglichem Spektrum und nutzungsgesteuerter Betriebszeit so weit wie möglich reduziert werden.

'' Aussenbeleuchtungen sind mit amberfarbenem bis warmweissem Licht (2'000 - 2'800 Kelvin) zu erstellen und auf ein Minimum zu beschränken. Eine Nachtabsenkung ist zwingend. Die Leuchten sind nach oben abzuschirmen

und nach unten und möglichst in Hangrichtung zu richten. 2 Leuchtreklamen und Zierbeleuchtungen sind nicht zulässig.

4.

Erschliessung, Parkierung und Nebenanlagen ’ Die Erschliessung für Motorfahrzeuge erfolgt ab der Sandgasse über den Er­

Art. 26 schliessungsbereich E3 "Tiefgarage" gemäss Plan. Gegenüber dem Kulturland

Erschliessung allgemein

ist ein guter landschaftlicher Übergang zu gewährleisten.

’ Die Erschliessung für Fahrräder erfolgt ab der Sandgasse über die arealinter­ nen formellen Fusswegverbindungen mit Velo gestattet, den arealinternen,

behindertengerecht gestalteten formellen Fussweg gemäss Art. 28 Abs. 5, so­ wie über den Erschliessungsbereich "Tiefgarage".

‘‘Die Erschliessung zu Fuss erfolgt ab der Sandgasse über

-

Die öffentliche Fusswegverbindung Dorf-Rickenbach " (Art. 28)

-

Die formellen Wegverbindungen " (Art. 29)

-

Die informellen Fusswegverbindungen " (Art. 30)

Art. 27 ■' Der innerhalb des Gestaltungsplanperimeters liegende Teil der Fusswegver­

öffentliche Fusswegverbindung

bindung Dorf-Rickenbach ist öffentlich zugänglich. Die entsprechende Dienstbarkeit muss vor Erteilung der Baubewilligung grundbuchlich sicherge­

Dorf-Rickenbach

stellt sein.

2 Sie weist eine Mindestbreite von 1.5 m auf.

’ Treppenanlagen sind aufgrund der steilen Topografie zulässig.

plan:team

12

GP Sandgasse Süd, Burg (Gemeinde Menziken), Sondernutzungsvorschriften |

22.08.2024

Die Wegoberflächen sind in Hartbelag zu realisieren.

Art. 28

’ Es gibt folgende arealinternen formellen Wegverbindungen:

Arealinterne formelle

- arealinterne formelle Fusswegverbindungen

Wegverbindungen

-

arealinterne formelle Fusswegverbindungen mit Velo gestattet

-

arealinterne formelle Velowegverbindung

2 Es gelten folgende Mindestbreiten:

- 1.8 m für arealinterne formelle Fusswegverbindungen mit Velo gestattet, - 1.5 m für arealinterne formelle Fusswegverbindungen, welche gemäss Abs. 5 behindertengerecht gestaltet sind,

- 1.2 m für alle übrigen arealinternen formellen Fusswegverbindungen - Arealinterne formelle Velowegverbindungen sind identisch mit der Er­ schliessung der Einstellhallen und weisen keine Mindestbreiten auf.

’ Ihre Gestaltung ist auf eine hohe Nutzbarkeit ausgerichtet, (z.B. durchge­ hende Bodenbeläge). Treppenanlagen sind für arealinterne formelle Fussweg­

verbindungen zulässig. Rampenanlagen sind für alle arealinternen formellen Wegverbindungen zulässig.

“ Die Wegoberflächen sind sowohl in Hartbelag oder mit Platten und inte­ grierten Grünflächen zu gestalten.

5 Mindestens eine formelle Wegverbindung von der Sandgasse zum Er­ schliessungsbereich E1 "Hauszugänge" muss behindertengerecht gestaltet

sein. Mindestens eine formelle Wegverbindung zwischen den Erschliessungs­

bereichen E1 und E2 muss behindertengerecht gestaltet sein. Die Benutzung von Liftanlagen zur Überwindung von grösseren Höhendifferenzen ist zuläs­

sig. Auf eine räumliche Nähe zwischen Liftanlage und behindertengerechtem

Weg ist zu achten.

Art. 29 Arealinterne informelle Fuss­

Die arealinternen informellen Fusswegverbindungen weisen keine Mindest­

breite auf. Ihre Gestaltung ist auf einen hohen ökologischen Naturboden aus­ gerichtet (z.B. Naturboden mit einzelnen Steinplatten). Naturnah gestaltete

wegverbindungen

Treppenanlagen sind zulässig.

Art. 30

’ Es gibt folgende Erschliessungsbereiche:

Erschliessungsbereiche

-

Erschliessungsbereich E1 und E2 "Hauszugänge" (Art. 31)

-

Erschliessungsbereich E3 "Tiefgarage" (Art. 32)

-

Erschliessungsbereich E4 "Parkierung und Entsorgung" (Art. 33)

2 In den Erschliessungsbereichen sind zulässig: -

Freiflächen, Elemente der Umgebungsgestaltung,

-

Erschliessungsanlagen,

-

Parkierungsflächen Klein- und Anbauten (z.B. gedeckte Zugänge, Containeranlagen, gedeckte Velo-Abstellplätze).

plan:team

I 13

GP Sandgasse Süd, Burg (Gemeinde Menziken), Sondernutzungsvorschriften I

22.08.2024

’ Die Erschliessungsbereiche El und E2 "Hauszugänge" dienen als Zugang

Art. 31 und Ankunftsbereich der Bauten, sowie als begrünter Aussenraum mit Auf­

Erschliessungsbereich

enthaltsqualität.

"Hauszugänge"

2 Zulässig sind Elemente der Umgebungsgestaltung, querende Erschlies­ sungsanlagen, Klein- und Anbauten (z.B. gedeckte Hauszugänge und ge­

deckte Velo-Abstellplätze).

11m Erschliessungsbereich E3 Tiefgarage sind Erschliessungsanlagen, Anlagen

Art. 32 Erschliessungsbereich

und Freiflächen zulässig. Die versiegelten Flächen sind auf das minimal Not­

"Tiefgarage"

wendige zu reduzieren.

Art. 33 11m Erschliessungsbereich E4 "Parkierung, Entsorgung und Anlieferung" sind

Erschliessungsbereich

Parkierungsflächen, Entsorgungsanlagen, Wege, und Freiflächen zulässig. Im

"Parkierung, Entsorgung und

Falle einer Reduktion der Sichtweite im Zuge einer allfälligen Einführung von

Anlieferung"

Tempo 30 kann der Erschliessungsbereich E4 entsprechend vergrössert wer­ den.

2 Terrainbewegungen sind auf das minimal notwendige zu reduzieren. Bö­ schungen sind in der Regel mit einem Verhältnis 2:3 zu gestalten. In begrün­ deten Ausnahmesituationen sind Böschungen mit einer Neigung bis 1:1 oder eine künstliche Verbauung möglich.

5 Stützmauern sind auf das minimal Notwendige zu reduzieren, naturnah zu

gestalten und zu begrünen. * Die Entsorgungsanlagen können oberirdisch oder als Unterflurcontainer re­ alisiert werden. Sie sind sorgfältig zu gestalten. Oberirdische Entsorgungsan­

lagen sind mindestens zweiseitig einzuhausen.

1 Die Zahl und die Lage der Parkplätze für Personenwagen wird gemäss kan­

Art. 34

tonalen Vorschriften im Baugesuchsverfahren bestimmt.

Parkierung, Zufahrten (siehe dazu auch § 56 BauG

Flächen für die Parkierung von Personenwagen sind senkrecht entlang der

und § 45 BauV)

Sandgasse im Erschliessungsbereich "Parkierung, Entsorgung und Anliefe­ rung" für Besucher und in den Tiefgaragen zulässig.

5 Rampenbauwerke für die Zufahrt zu Einstellhallen sind innerhalb des Er­

schliessungsbereichs E3 "Tiefgarage" zulässig und auf das minimal Notwen­

dige zu beschränken. Alle Rampenbauwerke müssen sich gut in die Umge­

bungsgestaltung und die ortsbauliche Situation integrieren.

1 Die Anzahl und Lage der Abstellfelder für Fahrräder richtet sich nach § 43

Art. 35 Abs. 4 und § 44 Abs. 2 BauV. Anzahl und Lage ist im Baubewilligungsverfahren

Fahrräder

festzulegen. Sie sind in Nähe der Hauszugänge zu erstellen - oberirdisch- und

in der Tiefgarage. Ein Teil der Abstellplätze sind gedeckt und ein Teil ungedeckt

zu realisieren.

plan:team

I 14

GP Sandgasse Süd, Burg (Gemeinde Menziken), Sondernutzungsvorschriften |

22.08.2024

1 Das Erschliessungskonzept vom 26. 5. 2022 ist wegleitend für das Mobilitäts­

Art. 36

konzept.

Mobilitätskonzept

2 Mit dem ersten Baugesuch im Gestaltungsplan ist ein Mobilitätskonzept über

das gesamte Areal einzureichen. Mit jedem weiteren Baugesuch ist das Mobi­ litätskonzept zu überprüfen.

’ Im Mobilitätskonzept müssen zwingend folgende Punkte enthalten sein: a) Ziele

b) Projektbeschrieb mit den wichtigsten Eckdaten (Nutzungen und zu erwar­

tende Nutzergruppen, Parkfeldanzahl, Anzahl Motorradabstellplätze, Anzahl

Veloabstellplätze, Anbindung Fuss-/ Veloverkehr und öffentlicher Verkehr) c) Information und Anreize, betriebliche und infrastruktureile Massnahmen

zur Förderung des Benützens des öffentlichen Verkehrs, Fuss- und Velover­ kehrs, Car-Sharings und Massnahmen zur Förderung von Elektromobilität

d) mit welchen Massnahmen die Ziele des Mobilitätskonzepts erreicht werden

sollen und wie das Controlling funktioniert.

Art. 37 1 Die Ver- und Entsorgungsbereiche sind grundsätzlich in den Baubereichen

Ver- und Entsorgung

zulässig und in den Erschliessungsbereichen "Parkierung und Entsorgung"

angeordnet. Das Sammelgut wird am Tag der Abholung auf ausgewiesenen Flächen in den Erschliessungsbereichen "Parkierung und Entsorgung" bereit­

gestellt. 2 Die Lage und Grösse der Abfallentsorgung der Baubereiche ist im Jeweiligen

Baubewilligungsverfahren in Absprache mit der Gemeinde und der zuständi­ gen Entsorgungsfirma zu bestimmen.

5.

Umwelt Gefasstes Strassen- und Platzwasser ist grundsätzlich über die Schulter versi­

Art. 38 ckern zu lassen. Ist dies nicht möglich, ist es in die Schmutzwasserkanalisation

Entwässerung

abzuleiten. 2 Das Sauberwasser (Dachwasser) ist grundsätzlich versickern zu lassen. Ist

dies nicht möglich, so ist es gesammelt in den Rickenbach abzuleiten. Dabei sind Retentionsmassnahmen zu prüfen.

Das Regenwasser, welches direkt auf unversiegelte Flächen anfällt, darf oberflächlich versickert werden.

plan:team

15

GP Sandgasse Süd, Burg (Gemeinde Menziken), Sondernutzungsvorschriften |

22.08.2024

1 Es ist mit dem ersten Baubewilligungsgesuch ein grobes Energiekonzept über

Art. 39

das gesamte Areal einzureichen.

Energie

2 Betreffend Energie sind die Anforderungen an die Arealüberbauungen ge­ mäss § 39 BauV einzuhalten.

■' Bei der Planung ist eine hohe Flexibilität für verschiedene Raum- und Nut­

Art. 40 zungsbedürfnisse vorzusehen, um einen möglichst langen Lebenszyklus der

Nachhaltigkeit

Bauten zu erreichen. Bei der Wahl der Baustoffe wird auf die Verwendung um­

weltfreundlicher, möglichst schadstofffreier und gesundheitlich unbedenklicher Materialien geachtet. Der Verbrauch von Ressourcen bei der Erstellung, Nut­

zung und Beseitigung von Gebäuden ist durch geeignete Materialwahl zu mi­ nimieren.

’ Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, dass durch die

Art. 41 Anordnung der Räume oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen

Lärmschutz

jedes Fenster von lärmempfindlichen Räumen eine Gesamtdämpfung von

17.2 dB gegenüber der Kantonsstrasse K 336 (Hauptstrasse) aufweist.

6.

Qualitätssicherung 1 Die Gemeinde Menziken kann nach Bedarf ein unabhängiges Fachgremium

Art. 42

für die Beurteilung und die Qualitätssicherung im gesamten Areal einberufen.

Qualitätserfüllung

In diesem Gremium sind Experten der Fachgebiete Architektur/Städtebau und

Landschaftsarchitektur vertreten. Es nimmt Stellung zu den Baugesuchen. Beim Fachgremium sollte möglichst frühzeitig eine Stellungnahme eingeholt

werden. 2 Der Gemeinderat kann für die Beurteilung von Baugesuchen und zur Voll­ zugskontrolle auf Kosten der Bauherrschaft externe Fachgutachten zusätzlich

einfordern.

7.

Schlussbestimmungen 1 Der Gestaltungsplan Sandgasse Süd mit den dazugehörigen Sondernut­

Art. 43 zungsvorschriften tritt mit der Genehmigung des zuständigen Departements

Inkrafttreten

Bau Verkehr und Umwelt BVU in Kraft.

plan:team

16

GP Sandgasse Süd, Burg (Gemeinde Menziken), Sondernutzungsvorschriften I

22.08.2024

2 Die Änderung und die Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das glei­

che Verfahren wie der Erlass.

plan:team

17

Genehmigung

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/PSFB

Datum Genehmigung: 15.01.2025

Versand:

1 6, Jan, 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.22.246 Gemeinde Menziken, Ortsteil Burg; Gestaltungsplan "Sandgasse Süd"; Genehmigung; Publi­ kation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. November 2023 18. August 2023 bis 18. September 2023 16. Februar 2024 bis 18. März 2024 4. November 2024 17. Dezember 2024 10. Dezember 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raument­ wicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zustän­

dig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 28. Juni 2017 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Im gestaltungsplanpflichtigen Gebiet "Sandgasse Süd" soll ein attraktives Wohngebiet entstehen. Es soll sowohl den baulichen und gestalterischen Anforderungen für Familienwohnungen als auch den Zielen von § 7 Bau und Nutzungsordnung (BNO) entsprechen.

hUps://igeko5/igekoA/VebDav/16/FRM_b1e2948a296fafeea1d0bfcb4838e862.ck7v408b9j8qpo7lgjs9fqhle0/b1e2948a296fafeea1 d0bfcb4838e862/igeko.modufes.dok.lDo k/2328849/20250107_bdv_22.246.docx

Vorgesehen ist eine kompakte, gut erreichbare, energieeffiziente und ökologische Wohnsiedlung. Sie hat ebenso den Interessen von Natur und Landschaft im direkten Umfeld des Areals Rechnung zu tragen. Die Umgebungsgestaltung und die Bauweise sollen gute klimatische Verhältnisse gewähr­ leisten.

Der Gestaltungsplan hat die massgebliche Beschaffenheit des Richtprojekts, das aus einem umfas­ senden Workshop-Verfahren hervorgegangen ist, grundeigentümerverbindlich umzusetzen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Menziken am 4. November 2024 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Sandgasse Süd" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 4. November 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 28. November 2023 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteiiung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumpianerische Beurteilung 4.2.1 Kantonaler Richtplan

Ländliche Entwicklungsräume sind dörfliche Gemeinden ausserhalb der Ballungsräume. Sie zeich­ nen sich durch eine hohe Lebensraumqualität aus, die bewahrt werden soll. Als einzigartige Orte des ländlichen Wohnens und Arbeitens, der Freizeit und der Erholung, haben sie kantonal besondere Be­ deutung. Die Gemeinden stellen die lokale Grundversorgung sicher. Ihre Entwicklung ist auf das spe­ zifische Potenzial und die Stärkung ihrer besonderen Identität auszurichten. Aufmerksamkeit gebührt dem Umgang mit der überdurchschnittlich starken Alterung.

Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kan­ tonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 4.2.2 Regionale Abstimmung

Mit Stellungnahme vom 17. September 2023 äussert sich der Regionalplanungsverband aargauSüd Impuls positiv zum vorliegenden Gestaltungsplan. Die vorgesehene Überbauungstypolo­ gie und die beabsichtigte Umgebungsgestaltung werden ebenso gewürdigt wie die Vorgaben zur Energie und Mobilität. Die Planung gilt damit als regional abgestimmt.

2 von 6

4.2.3 Sondernutzungsplan Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab­ zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs­ art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde­ rat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb­ nis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Ge­ staltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.

4.2.4 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2

Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden dazu angehalten, auf­ zuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungs­ ziele gewährleistet werden. Vorliegend wird eine namhafte Wohnzonenreserve aktiviert (sogenanntes Schlüsselgebiet). Gemäss fachlicher Stellungnahme zur Gestaltung wird mit der vorgesehenen Überbauung eine Einwohner­ dichte um 80 E/ha erwartet. Gemessen an der Bedeutung des Schlüsselgebiets ist diese Einwohner­ dichte sachgerecht.

4.2.5 Siedlungsquaiität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Das Gestaitungsplangebiet befindet sich südlich der Sandgasse nahe dem Ortszentrum und fällt zum Rickenbach hin teilweise stark ab. Die heutige Wiesenfläche ist landwirtschaftlich genutzt und im nördlichen Böschungsbereich mit einzelnen Bäumen bestockt. Oberhalb des Areals zum Dorfkern hin thront ein grosses Fabrikgebäude, welches das Dorfbild prägt. In der weiteren Umgebung finden sich ansonsten locker bebaute Einfamilienhausquartiere.

Ortsbild und ortsbauliche Konzeption Gemäss ISOS weist die Gemeinde ein Ortsbild von lokaler Bedeutung auf.

Das ISOS attestiert der Gemeinde Burg räumliche Qualitäten. Dies insbesondere im Bereich der reizvollen Hofbildung im Zentrum, im Zusammenhang mit der ursprünglichen bäuerlichen Bausub­ stanz, den Fabrikbauten, dem unverbauten Burghügel und dem Rickenbachtälchen (Umgebungs­ zone [U-ZO II, Erhaltungsziel "a"]). Wie im Planungsbericht (Kapitel 4.2.4) richtig festgehalten, er­ folgte mit der Gesamtrevision der Nutzungsplanung eine grossflächige Auszonung des Rickenbachtälchens. Damit konnte bereits ein wesentlicher Teil der inventarisierten Landschaft gesichert wer­ den.

Die auf das Notwendige beschränkten Terrainveränderungen, die ortsbauliche Setzung der Gebäu­ dezeilen und die gegeneinander versetzte Anordnung der Bauten mit guter Durchgrünung ermögli­ chen weiterhin eine gute Lesbarkeit der Landschaft und einen sanften Übergang zum Kulturland. Trotz erhöhter Dichte entsteht keine Konkurrenz zum Ortskern mit dem thronenden Fabrikbau. Mit dem Richtprojekt wurde ein guter Weg zur Vermittlung zwischen den heute noch bestehenden räum­ lichen Qualitäten und der künftigen Bebauung gefunden.

3 von 6

Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum

Mit den verschiedenen Umgebungsbereichen, insbesondere mit dem Umgebungsbereich "Nachbar­ schaftliche Mitte", werden differenzierte Freiräume und Aufenthaltsbereiche für das Zusammenleben und die Erholung geschaffen. Dies ist sachgerecht. Natur im Siedlungsgebiet

§ 7 Abs. 1 BNO verlangt im Gestaltungsplan eine derartige Anordnung der gemeinsamen Aussen­ räume, dass ein zusammenhängender Freiraum entsteht, der in die angrenzende Landwirtschafts­ zone hineinfliesst. Unter Art. 17 Abs. 5 SNV wurde ergänzt, dass grössere künstliche Verbauungen (Stützmauern und dergleichen) grundsätzlich zu vermeiden sind. Definiert wird zudem, in welchem Verhältnis die Böschungen zu gestalten sind. Im Planungsbericht wird ein Nachweis der ökologi­ schen Ausgleichsflächen erbracht. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet

Die vorgesehene Bebauung ist gut auf die Kaltluftströmungen abgestimmt.

4.2.6 Erschliessung

Im Planungsbericht und insbesondere im Erschliessungskonzeptwerden die verkehrlichen Themen inklusive der Parkierung ausführlich und sachgerecht erläutert.

4.2.7 Weitere materielle Hinweise Wald

Der Waldabstand wird mit den Baubereichen eingehalten. Auch wird die Erhaltung, Pflege und Nut­ zung des Waldes nicht durch die vorgesehene Umgebungsgestaltung beeinträchtigt. Lärm

Das gestaltungsplanpflichtige Gebiet befindet sich im akustischen Einflussbereich der Kantons­ strasse K336 (Hauptstrasse) und liegt in einer Wohnzone \N2, die nach BNO der Lärmempfindlich­ keitsstufe ES II zugeordnet ist. Der Lärmschutz-Nachweis der SINUS AG Sempach Station vom 17. März 2023 weist plausibel nach, dass bei sämtlichen Häusern gemäss Richtprojekt die massgebenden Planungswert (PW) der ES II eingehalten sind.

Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege Das Areal "Sandgasse Süd" grenzt nördlich an das IVS-Objekt AG 1815 (lokale Bedeutung, histori­ scher Verlauf) des Inventars der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS). Die IVS-relevante Substanz ist nicht betroffen und der Verlauf wird nicht verändert. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die Bestimmungen sind sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

4 von 6

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Sandgasse Süd", beschlossen vom Gemeinderat Menziken am 4. November 2024, wird genehmigt. 2.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

/ /

1 / /(

tepharrÄltige legierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 42, 5737 Menziken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­ setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten. 4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5 von 6

5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

6 von 6