Gestaltungsplan Feisler

Plan d'utilisaziun spezial · Riniken

Document

Numer
23.102
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Riniken
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
15-05-2025
En vigur dapi
15-05-2025

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Text

SNP-4111-2025-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Riniken

GESTALTUNGSPLAN «Feisler»

»nton Aargau B partement B.u, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Gemäss § 21 BauG

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes; - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Richtprojekt (richtungsweisend) - Planungsbericht (orientierend)

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Kantonale Vorprüfung

1

Mitwirkung

Öffentliche Auflage

Beschlussfassung

Genehmigung

Mitwirkung vom: 24.04.2023 - 24.05.2023 Vorprüfungsbericht vom: 20.03.2024 Öffentliche Auflage vom: 22.04.2024 - 21.05.2024

Beschlossen vom Gemeinderat am: 17.12.2024

Der Gemeindeschreiber:

Beatrice Bürgi

Martin

urch den Vorsteh^- de; i

Depart^mSnte Bau, Verkehr und iJmwdlt Genehmigungsvermerk; Genehmigt am

A 0^

Ackermann + Wernii AG Bleichemattstrasse 43

ACKERMANN+WERNLI

5000 Aarau

Genehrnigungsdaturn

>ö

durch das Departement Bau, Ver __________________ ______________ _____ Abts lung Raumentwinkhing Rtifl Projekt-Nr. Name Dok.-Nr. ym / rr Projekt 13.12.2024 Tel. 062 / 200 28 28 13.12.2024 Verfasst ym [email protected] Geprüft rr 13.12.2024 www.planora.ch

Riniken - Gestaltungsplan «Feisler» Sondernutzungsvorschriften

13.12.2024

Der Gemeinderat Riniken erlässt über das Gebiet «Feisler», gestützt auf § 21 und § 25 Abs, 3 lit. a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 sowie auf § 8 der Bauverordnung (BauV) des Kantons Aargau vom 25. Mai 2011 die nachstehenden Sondernut­ zungsvorschriften (SNV). Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel und Zweck

Der Gestaltungsplan «Feisler» schafft die planungsrechtlichen Voraus­ setzungen für eine gestalterisch hochstehende und auf die örtlichen Ge­ gebenheiten abgestimmte Überbauung gemäss Anforderungen in §5 BNO. Dies beinhaltet insbesondere:

eine dichte, in den ortsbaulichen und landschaftlichen Kontext inte­ grierte qualitativ hochwertige Wohnüberbauung inkl. familien- und altersgerechten Wohnungen gute Einordnung der Überbauung mittels abgestufter Baurändern

besonders gut gestaltete öffentliche, halböffentliche und private Freiräume mit begegnungsorientierter Gestaltung einen sorgfältigen Übergang zwischen dem Siedlungsgebiet und dem angrenzenden Landwirtschaftsgebiet und dem Eichwald

eine attraktive und durchgängige Fusswegvernetzung eine rationelle und zweckmässige Erschliessung.

Art. 2

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Situationsplan 1:500 - vorliegende Sondernutzungsvorschriften.

Bestandteile

Orientierende und richtungsweisende Grundlagen des Gestaltungsplans sind: ■ Planungsbericht nach Art. 47 RPV

■

Richtprojekt Bebauung und Umgebung, Menzi Bürgler Kuithan Archi­ tekten, Zürich und Naef Landschaftsarchitekten Brugg (Projektstand 5. Dezember 2024).

Art. 3 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung sowie des Bauzonenplans der Gemeinde Riniken. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umwelt­ schutzgesetzgebung.

Art. 4 Perimeter

AW*

ACKERMANN+WERNU

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Situationsplan 1:500 ausgeschiedenen Perimeter.

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Bebauung, Nutzung und Gestaltung

Baubereich für Gebäude

Art. 5 ' Mit Ausnahme der Tiefgaragenein- und Ausfahrt sind Gebäude nur in­

nerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche für Ge­ bäude zugelassen. Unterirdische Bauten sind unter Vorbehalt von §18 SNV im ganzen Peri­ meter innerhalb der Bauzone zulässig. ’

Ausserhalb der Baubereiche für Gebäude dürfen vorspringende Gebäu­ deteile (Balkone, Dachvorsprünge, Vordächer und dergleichen) unter Be­ rücksichtigung der geltenden gesetzlichen Abstände und Vorgaben ge­ mäss §21 BauV die Baubereichsgrenzen an sämtlichen Fassaden über­ schreiten.

Art. 6 Baubereich vorsprin­

gende Gebäudeteile

In den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereichen dürfen in Abweichung zu §21 BauV vorspringende Gebäudeteile pro Gebäudeein­ heit gesamthaft nicht breiter sein als 55% des zugehörigen Fassadenab­ schnitts.

Art. 7 Baubereich Tiefgaragenein- und Ausfahrt

Im Baubereich für die Tiefgaragenein- und Ausfahrt gemäss Situations­ plan 1:500 ist die Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage in weitgehend offener Gestaltung mit den notwendigen Absturzsicherungen und mit einer für den Lärmschutz optimierten Einhausung zulässig.

Art. 8 Nutzungsmass

In den Baubereichen sind die nachstehenden maximalen anrechenbaren Geschossflächen aGF zugelassen: Baubereich max. aGF [m^] _________ 655 _1________ 2________ _________ 730 3________ 885

4 5________ 6________ 7________ 8

________ _________ 730 _________ 730

_________ 585 585

Entsprechend §32 Abs. 1 BNO sind Dach-, Attika- und Untergeschosse nicht in den gemäss §8 Abs. 1 SNV angegebenen maximalen anrechenba­ ren Geschossflächen (aGF) anzurechnen. ’ Die Flächen (aGF) gelten als Kontingente pro Baubereich. Übertragungen von Geschossflächen zwischen benachbarten Baubereichen im Umfang von maximal 5% sind möglich.

AW*

ACKERMANNfWERNLI

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Art. 9 Max. Anzahl Woh­

nungen

Innerhalb der Baubereiche sind ausschliesslich Mehrfamilienhäuser mit jeweils der folgenden maximalen Anzahl Wohnungen zu realisieren:

pro Baubereich

max. Anzahl Wohnungen

1, 2, 5, 6, 7, 8 3,4

5

7

Art. 10 Haupteingangs­

bereich

Der Hauptzugang zum Gebäude innerhalb des Baubereiches hat gemäss dem im Situationsplan 1:500 eingetragenen Haupteingangsbereich (Lage schematisch) zu erfolgen.

Art. 11 Anzahl Vollgeschosse

und maximale Hö­ henkote

Die nachfolgend festgelegte Anzahl Vollgeschosse sowie die maximale Höhenkote in m ü. M. (höchster Punkt der Dachkonstruktion) pro Baube­ reich sind verbindlich. Die Koten ersetzen die gemäss §8 BNO geltenden Höhenmasse (Gesamtund Fassadenhöhe) und dürfen mit Ausnahme gemäss §13 SNV (Dach­ aufbauten) nicht überschritten werden. Baubereich

1 2* 3 4 5* 6* 7 8

Anzahl Vollgeschosse

2

3 3 3 3 3 2 2

Maximale Höhenkote (m ü. M.) 402.20____________

402.70____________ 405.70____________ 406.20____________ 403.20____________ 403.70____________ 403.70____________ 404.20

’ Bei den in obiger Tabelle mit * bezeichneten Baubereichen darf das oberste Vollgeschoss höchstens 70% der Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses betragen und kann in Bezug zum darunterliegenden Voll­ geschoss lagespezifisch frei angeordnet werden. Die Berechnung der Vollgeschossfläche erfolgt gemäss §25 Abs. 1 BauV. Zusätzliche Attikage­ schosse sind in diesen Baubereichen nicht gestattet.

Art. 12 Gestaltung und Form

der Gebäude und Anlagen

Für alle Gebäudeteile ist eine sorgfältig aufeinander abgestimmte volu­ metrische und architektonische Gestaltung und Gliederung sicherzustel­ len, die zu einer besonders guten Gesamtwirkung führen. Es sind klar strukturierte Volumetrien, ruhige Erscheinungsformen sowie gut aufei­ nander abgestimmte Farben und Materialien zu realisieren. 2 Die in §12 SNV Absatz 1 genannten städtebaulichen und architektoni­ schen Qualitäten sind mindestens gemäss Richtprojekt Bebauung sicher­ zustellen. Das Richtprojekt dient diesbezüglich als Beurteilungsgrundlage und ist richtungsweisend für das nachgelagerte Verfahren.

AW*

ACKERMANN+WERNLI

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26 weitere Artikel

Art. 13 Dachgestaltung

1

Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind nur Flachdächer zugelas­ sen.

2

Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen, Solar­ anlagen (Sonnenkollektor- und PV-Anlagen) usw. sind nicht an die maxi­ malen Höhenkoten gemäss §11 SNV gebunden. Sie dürfen das technisch notwendige Mass nicht überschreiten.

3

Überdachungen (exkl. Vordächer, Überdachungen von Aussenbereichen etc.) sind, soweit sie nicht mit Solaranlagen belegt sind und soweit sie nicht als begehbare Terrassen genutzt werden, nach Norm SIA 312 (2013) extensiv zu begrünen. Eine Kombination mit Solaranlagen ist möglich.

Art. 14 Fassaden

Bei Bauten und Anlagen sind reine Weisstöne sowie kühle und süsslich wirkende Pastelltöne und starkbunte Farben zu vermeiden. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Färb- und Materialkon­ zept für die wesentlichen Aussenfassadenelemente der Gebäude einzu­ reichen.

Art. 15 Parzellierung

Ä\V

ACKERMANN+WERNLI

Eine Abparzellierung von Baubereichen vor oder nach dem Baubewilli­ gungsverfahren ist gestattet. Sämtliche baurechtlichen Festlegungen und Regelungen des Gestaltungsplans behalten dabei ihre Gültigkeit.

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Freiraum

Art. 16 Die Freiräume innerhalb des Perimeters sind für sich und in ihrem Zu­

sammenhang mit der baulichen Umgebung als hochwertige, naturnahe Räume für Mensch und Natur zu gestalten. Sie dienen als Bewegungsund Aufenthaltsräume für Personen aller Altersgruppen und leisten einen Beitrag zur ökologischen Vernetzung mit der naturräumlichen Umgebung sowie der hitzeangepassten Siedlungsentwicklung.

Allgemeine Anforderungen

’ Es ist ein hoher Begrünungsgrad mit unterschiedlichen Strukturelemen­ ten (Bäume, Flecken, Wiesenflächen, etc.) und einer artenreichen, stand­ ortgerechten und ökologisch wertvollen Bepflanzung anzustreben. 3

Zur Sicherstellung der in §16 SNV Absatz 1 und 2 genannten Aspekte sind die Freiräume in Bezug auf ihre Fläche, Art und ökologische wie auch auf­ enthaltsspezifischen Qualitäten mindestens entsprechend dem Richtpro­ jekt Umgebung zu realisieren. Das Richtprojekt dient diesbezüglich als Beurteilungsgrundlage und ist richtungsweisend für das nachgelagerte Verfahren. Dies gilt ebenso für die Auslegung aller weiteren Paragraphen, insbesondere auch für die § 21, 22, 23 und 24 SNV.

4

Für die Baumpflanzungen sind eine angemessene Humusierung und bei unterirdischen Gebäuden eine ausreichende Überdeckung zur Verfügung zu stellen. Für mittelgrosse Bäume ist eine Substrathöhe von mindestens 1.2 m und für grosse Bäume eine Substrathöhe von mindestens 1.5 m vorzusehen. Der Nachweis für die ausreichende Überdeckung ist im Rah­ men des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen.

5

Für eine gute Adressbildung entlang des Kreuzweges (Vorbereich mit Be­ sucherparkplätzen, Tiefgaragenein- und ausfahrt) ist eine hochwertige Gestaltung mit Bäumen und Grünflächen sowie eine gute Einpassung der Entsorgungsstelle zu gewährleisten.

6

Im Rahmen des Baugesuches ist ein detaillierter Umgebungsplan einzu­ reichen.

Art. 17 öffentlich zugängli­

cher Freiraum

Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten öffentlich zugänglichen Frei­ räume sind mit Ausnahme der Haupteingangsbereiche mit den zulässigen Veloabstellplätzen als gemeinschaftlich nutzbarer Raum mit hoher Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität auszubilden. Sie dienen dem Aufenthalt, der Begegnung und dem Spielen.

’ An dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Standort ist ein gedeckter Aussenbereich zu erstellen und in offener Gestaltung auszuführen. Der Bereich ist gemeinschaftlich nutzbar und dient dem witterungsgeschütz­ ten Aufenthalt und der Begegnung. ’ An dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Standort ist ein Wendebe­ reich insbesondere für das Entsorgungsfahrzeug zu erstellen.

Ä\V*

ACKERMANNtWERNLI

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Art. 18 Baumgrube Tiefgara

ge / Baumpflanzung

Innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baumgruben Tiefga­ rage (Lage schematisch) sind Baumpflanzungen zu erstellen und keine unterirdischen Bauten zulässig. Die Bäume sollen von Beginn an als räumliche Elemente in Erscheinung treten. Die genaue Ausdehnung der Baumgruben ist im Rahmen des Baugesuchsverfahrens festzulegen.

Art. 19 Standort Spielfläche

In den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen (Lage schema­ tisch) sind Spielflächen zu erstellen.

2 Die Spielflächen sind mit Spielelementen und Sitzgelegenheiten auszubil­ den, welche gemeinschaftlich nutzbar sind und zum Spielen und Aufent­ halt einladen.

Privatgarten

Art. 20 Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Privatgärten (Lage schematisch)

sind als private Gärten für die angrenzenden Wohnungen zu gestalten und zu nutzen. Der Übergang zum öffentlich zugänglichen Freiraum ist in offener Gliederung mit abwechslungsreicher Gehölzstruktur zu gestalten. Die Abgrenzung der beiden Bereiche mittels Hecken bis maximal 1.80 m Höhe ist zulässig. 2 Die einzelnen privaten Gärten sind durchlässig zu gestalten. Zonierungen der einzelnen Garteneinheiten sind mit organischen Formen, Pflanzflä­ chen, vereinzelten Einzelbäumen und Sichtschutzhecken auszugestalten. Nicht zulässig sind Abschrankungen, Gartenzäune und dergleichen mit ei­ ner Höhe von mehr als 1.0 m.

Art. 21 Ökologische Aus­

gleichsfläche

Zur Sicherung des ökologischen Ausgleichs und der positiven Beeinflus­ sung des Siedlungsklimas sind innerhalb der ökologischen Ausgleichsflä­ chen (exkl. Staudenflächen) gemäss Situationsplan 1:500 (Lage schema­ tisch) ökologisch wertvolle Flächen zu realisieren und Ruderalflächen mit Baumpflanzungen, freiwachsenden Hecken, Kleinstrukturen und Sträu­ chern zu erstellen. Sie sind nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Unter­ grund, Besonnung, Vernetzung etc.). Die ökologische Qualität ist im Rah­ men des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.

Maximal 50% der ökologisch wertvoll gestalteten Dachflächen können an die geforderten ökologischen Ausgleichsflächen gemäss §40a BauG ange­ rechnet werden.

Stauden

AW*

ACKERMANN+WERNLl

Art. 22 Innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche für Stauden

(Lage schematisch) sind für ein harmonisches Gesamtbild in der Höhe und Breite räumlich gestaffelte Stauden und Bodendecker vorzusehen.

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Einzelbaum / Baumgruppe

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Art. 23 An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Standorten (Lage schema­

tisch) sind Einzelbäume bzw. Baumgruppen mit optisch und räumlich wirksamen, standorttypischen Bäumen zu pflanzen. Die Bäume sollen von Beginn an als räumliche Elemente in Erscheinung treten und sind in ent­ sprechender Grösse zu pflanzen. Die genauen Standorte, die Rhythmisierung der Pflanzung und die Arten sind im Rahmen des Baugesuchsverfahrens festzulegen.

Art. 24 Wildhecke

An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Standorten sind einheimi­ sche Wildhecken zu pflanzen. Die Wildhecken sollen von Beginn an als räumliche Elemente in Erscheinung treten und sind in entsprechender Grösse zu pflanzen.

2 Die genauen Standorte, die Rhythmisierung der Pflanzung und die Arten sind im Rahmen des Baugesuchsverfahrens festzulegen.

AW*

ACKERMANN+WERNLI

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Erschliessung und Parkierung

Grundsatz MIVErschliessung

Art. 25 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr hat über die

bestehende Zufahrt des Kreuzwegs ab der Bruggerstrasse K455 zu erfol­ gen. Die Möglichkeit zur Verbreiterung des Kreuzwegs ist durch die im Situati­ onsplan 1:500 in ihrer Lage festgelegte Strassenlinie (Enteignungsrecht

Art. 132

BauG) sichergestellt.

Notzufahrten

Parkierung MIV

Art. 26 Die Notzufahrten (Ambulanz, Feuerwehr) zu den Baubereichen sind im

Baugesuchsverfahren nachzuweisen.

Art. 27 Für Bewohnerinnen und Bewohner sind maximal 73 Parkfelder zu erstel­

len. Diese sind ausschliesslich in der Tiefgarage zulässig. Davon sind mindestens vier Behindertenparkplätze auszuweisen. 2

Die Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage hat innerhalb des Baubereichs für die Tiefgaragenein- und Ausfahrt gemäss Situationsplan 1:500 ab dem Kreuzweg zu erfolgen. Die definitive Lage wird im Rahmen des Baubewil­ ligungsverfahrens festgesetzt.

3

Oberirdisch sind 7 Besucherparkfelder im gemäss Situationsplan 1:500 definierten Bereich (Lage schematisch) zu erstellen. Davon ist mindestens ein Behindertenparkplatz auszuweisen.

Art. 28 Abstellplatz

Fahrräder

Mindestens 2/3 der Veloabstellplätze sind witterungsgeschützt in Ab­ stellräumen im Untergeschoss anzuordnen. Die Veloabstellplätze können im Untergeschoss unabhängig der Baubereiche frei angeordnet werden. Die oberirdischen Veloabstellplätze sind im Bereich der Haupteingänge anzuordnen.

Art. 29 Öffentliche

Durchwegung

‘ Die im Situationsplan 1:500 eingetragene, öffentliche Durchwegung steht auch der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Breite der öffentlichen Durchwegung gemäss Situationsplan 1:500 muss mindestens 1.50 m betragen. Sie ist rollstuhlgängig, unversiegelt und gut belichtet auszuführen. Die Darstellung im Situationsplan ist schematisch, die genaue Linienführung wird im Rahmen des Baubewilli­ gungsverfahrens festgelegt.

’ Die öffentliche Benutzbarkeit ist mittels Dienstbarkeitsvertrag zu sichern. Dieser ist vor der Baufreigabe einzureichen.

AW*

ACKERMANN+WERNLI

Seite 9

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Umwelt, Ver- und Entsorgung

Extensive Heuwiese mit Saumvegetation und Vorranggebiet Siedlungsrand

Art. 30 ' Sämtliche Massnahmen innerhalb der extensiven Heuwiese richten sich

nach den bewirtschaftungsverträglichen Rahmenbedingungen (Labiola). 2

Innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Saumvegetation (Lage schematisch) ist eine arten- und strukturreiche Hecke mit Bäumen und Kleinstrukturen zur Förderung der Ökologie und Biodiversität zu er­ stellen, welche als Übergang und Trittstein zwischen dem Eichwald und der extensiven Heuwiese dient. Im Bereich des Abzweigers Waldweg (LIG 471) in den Kreuzweg (LIG 353) sind für den Veloverkehr uneinge­ schränkte Sichtverhältnisse zu gewährleisten.

3

Des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Vorranggebiets Siedlungsraum (Lage schematisch) dient der Gestaltung eines landschaftlich attraktiven und ökologisch wertvollen Siedlungsraums mittels Anlegens einer Baum­ reihe mit dazwischenliegenden Kleinstrukturen (z.B. Stein- und Asthau­ fen).

Art. 31 Ausserhalb der Baubereiche für Gebäude und des Baubereichs für die

Tiefgaragenein- und ausfahrt sind Oberflächen zu mindestens 90% un­ versiegelt auszugestalten. Retentionsmulden sind möglichst so zu gestal­ ten, dass sie nicht abgezäunt werden müssen.

Retention

2

Eine standortnahe Retention ist anzustreben. Die Speicherung und Nut­ zung von Regenwasser über Tankanlagen sind zu prüfen. Die beiden As­ pekte sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

Die Überbauung ist energieeffizient zu planen und zu realisieren (Stan­ dard Minergie oder gleichwertig).

Energie

Für die \A/ärmeerzeugung sind Wärmepumpensysteme (Erdsonde oder Luft-Wasser-Wärmepumpen) oder ökologisch mindestens gleichwertige Lösungen vorzusehen.

AW*

ACKERMANN+WERNU

3

Alternativ ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Anschluss an einen Wärmeverbund (Refuna) zu prüfen.

4

Die elektrische Hauptverteilung ist so vorzubereiten, dass sie den Be­ dürfnissen der Elektromobilität entspricht und ein Ausrüsten der Park­ felder mit Lademöglichkeit mit vernünftigem Aufwand möglich ist. Abge­ stützt auf das SIA-Merkblatt 2060 wird mindestens die Ausbaustufe CI gefordert,

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Entsorgungsstelle

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Art. 33 ’

Die Entsorgung (Kehricht, Grüngut) hat im gemäss Situationsplan 1:500 definierten Bereich (Lage schematisch) zu erfolgen und ist nach Mög­ lichkeit als Unterflur-Entsorgungsstelle auszubilden. Die Entsorgungs­ infrastrukturen sind entsprechend der Nachfrage zu dimensionieren und betreffend Ausgestaltung in die Quartiergestaltung einzubetten. Die genaue Lage und Ausgestaltung sind im Baugesuchsverfahren fest­ zulegen.

Art. 34 Lichtemissionen

Beleuchtungen im Freien sind auf das notwendige Mass zu beschränken. Die Lichtquellen von öffentlichen und privaten Aussenbeleuchtungen sind so zu konzipieren und einzustellen, dass die Lichtemissionen ge­ genüber Dritten und der Umwelt minimiert werden.

Qualitätssicherung

Qualitätserfüllung und Fachgremium

Etappierung

Art. 35 Zur Sicherstellung der Konformität des Baugesuches mit den Zielen des

Gestaltungsplans gemäss §5 Abs. 3 BNO kann der Gemeinderat zur Prü­ fung der Einhaltung der Zielsetzungen gemäss § 1 SNV sowie der quali­ tativen Vorgaben des Gestaltungsplans unabhängige Fachpersonen ein­ setzen.

Art. 36 Eine Etappierung der Bebauungs- und/oder Umgebungsarbeiten sowie

der Erschliessung ist nicht zulässig.

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 37 Teilaufhebung GP

Winkel / Kirchacker/ Fessler

Die innerhalb des vorliegenden Perimeters des Gestaltungsplanes «Feis­ ler» liegenden rechtskräftigen Inhalte des Gestaltungsplanes «Winkel / Kirchacker / Fessler» (RR 20. Oktober 2004) werden hiermit vollständig aufgehoben.

Art. 38 Inkrafttreten, Ge­

nehmigung

AW*

ACKERMANNtWERNLI

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

2

Eine Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des glei eben Verfahrens wie der Erlass.

Seite 11

Genehmigung

ssa*.*

S5S5 -k

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

HJAI/LKBG

Versand:

Datum Genehmigung: 15.05.2025

1 9. Mai 2025

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Geschäfts-Nr. BVUARE.23.102 Gemeinde Riniken; Gestaltungsplan "Feisler"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abtei­ lung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

20. März 2024 24. April 2023 bis 24. Mai 2023 22. April 2024 bis 21. Mai 2024 17. Dezember 2024 22. April 2025 10. März 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den arh 27. Januar 2021 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und Kultur­ land ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Die Parzelle 367 in Riniken mit einer Gesamtfläche von 10'381 m^ liegt zu rund 80 % (8'489 m^) in der Wohnzone W2n. Die Restfläche (rund 1'892 m^) befindet sich in der Landwirtschaftszone. Der

vorliegende Gestaltungsplan (GP) "Feisler" bildet die baurechtliche Grundlage für die künftige Be­ bauung des Areals. Er basiert auf dem wegleitenden Richtprojekt "Bebauung und Umgebung" von Menzi Bürgler Kuithan Architekten und Naef Landschaftsarchitekten, welches aus einem nicht ano­ nymen Studienauftrag mit vier interdisziplinären Teams hervorgegangen ist.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Riniken am 17. Dezember 2024 beschlossenen Vorlage: • GP "Feisler" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 13. Dezember 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 20. März 2024 ohne Vorbèhalte abgeschlossen worden. Aufgrund von Einwendungen hat die Gemeinde die Vorlage in einzelnen Punkten gegenüber der ab­ schliessend vorgeprüften Fassung angepasst. Die erfolgten Änderungen sind rechtmässig und erfül­ len die Genehmigungsanforderungen.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung

4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder, nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffe­ nen, Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 3 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab­ zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine übenviegenden Interessen entgegenstehen. Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat im Pla­ nungsbericht nach Art. 47 RPV das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis zu be­ gründen.

Das Gebiet "Feisler" liegt etwas abgesetzt vom Hauptsiedlungsgebiet der Gemeinde im Dorfteil NeuRiniken. Das im Rahmen der Gesamtrevision Nutzungsplanung neu eingezonte Gebiet liegt am

2 von 9

Siedlungsrand. Es ist der Wohnzone W2n zugewiesen, analog zu den im Süden und Westen angren­ zenden Bauzonen. Die für das Gestaltungsplangebiet "Feisler" gemäss § 5 Abs. 3 Bau- und Nut­ zungsordnung (BNO) geltenden Zielvorgaben werden durch den vorliegenden GP zweckmässig um­ gesetzt.

Positiv hervorzuheben sind insbesondere das vorgängige Varianzverfahren im Rahmen eines Studi­ enauftrags sowie die Variation der Gebäudetypen mit unterschiedlichen Gebäudehöhen, die das Sie­ gerprojekt gegenüber den anderen Projekteingaben auszeichnet. Weitgehend vorbildlich erfolgt die Ausgestaltung der Freiflächen mit einem hohen Anteil unversiegelter Flächen, der Sicherstellung ei­ nes ausreichenden Untergrunds für grössere Bäume mittels Baumgruben sowie einer öffentlichen Durchwegung mit geeigneter Anbindung an das bestehende Fusswegnetz. Die vergleichsweise hohe Ausnützung wird in Anbetracht der Lage des Areals im Urbanen Entwicklungsraum sowie der ver­ hältnismässig guten Erschliessung als vertretbar erachtet.

Abweichungen von der Grundordnung Die massgeblichen Abweichungen gegenüber der Grundordnung werden in Kapitel 7.2 des Pla­ nungsberichts tabellarisch aufgeführt. Abweichungen erfolgen hinsichtlich folgender Vorgaben: • 2 m Abstand gegenüber dem Kulturland • Festlegung maximale anrechenbare Geschossfläche (aGF) von insgesamt 5'880 m^ (AZ^ 0.69) • Festlegung maximale Höhenkoten (Gesamthöhe von 10 beziehungsweise 13 m) • Baubereich vorspringende Gebäudeteile (maximal 55 % des zugehörigen Fassadenabschnitts) • Festlegung maximale Anzahl Wohnungen pro Gebäude (5 beziehungsweise 7 Wohnungen) • Reduzierter Abstand Besucherparkfelder (0 beziehungsweise 1 m gegenüber Strassenlinie)

Die erfolgten Abweichungen sowie die möglichen Auswirkungen auf Nachbargrundstücke werden im Planungsbericht umfassend erläutert und begründet. Dies ist sachgerecht. Ausnützungsziffer

Gemäss Ausführungen im Planungsbericht Kapitel 6.4.3 wird mit der in § 8 SNV festgelegten aGF pro Baubereich insgesamt eine AZ von 0.69 erreicht. Dies entspricht einer Abweichung von 38 % ge­ genüber der Grundnutzung (AZ 0.5). Auch wenn diese Abweichungen gestützt auf die Vorgaben zur Umsetzung beziehungsweise Anrechnung der Attikageschosse etwas relativiert wird, resultiert auch unter Berücksichtigung dieser Eigenheit des vorliegenden GP noch eine Abweichung von rund 26 %.

Die vorgesehene Erhöhung der AZ ist angesichts des vorgängig durchgeführten Studienverfahrens, der Lage des Areals im Urbanen Entwicklungsraum Brugg Windisch und der verhältnismässig guten Erschliessung planerisch begründet und sachgerecht.

Abstand gegenüber dem Kulturland In § 37 Abs. 1 BNO wird der Grenzabstand für Gebäude auf 4 m festgelegt. Bei den Baubereichen 3 und 8 sowie dem Baubereich der Tiefgaragenein- und Ausfahrt soll dieser Abstand auf 2 m reduziert werden. Eine Reduktion des Abstands zum Kulturland gegenüber den Vorgaben der allgemeinen Nutzungsplanung ist im Rahmen eines GP unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 BauG mög­ lich. Ein Kulturlandabstand von 2 m wird aus fachlicher Sicht grundsätzlich als knapp bemessen, je­ doch im vorliegenden Fall als tolerierbar erachtet, sofern die Erstellung der Bauten sowie die direkt angrenzenden Nutzungen keine nennenswerten Auswirkungen auf das Kulturland haben. Dies um­ fasst insbesondere Baugruben und Bodeneingriffe/Terrainveränderungen sowie Installationsplätze und Materialzwischenlager, die ausserhalb der Bauzone nicht bewilligungsfähig sind sowie an das Kulturland angrenzende private Nutzungen.

’ Ausnützungsziffer

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4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2

Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge­ währleistet werden. Da vorliegend eine namhafte Wohnzonen-Reserve aktiviert wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche sei­ tens Gemeinde beigemessen wird. Gemäss Raumkonzept sind die Wohn- und Mischzonen­ reserven - über alles gesehen - mit 90 E/ha zu entwickeln. Diese Vorgabe wurde mit den Zielset­ zungen gemäss § 5 Abs. 3 BNO verankert und wird mit dem vorliegenden GP voraussichtlich deut­ lich übertroffen. Ausgleich anderer Planungsvorteile

Andere Planungsvorteile, die durch Llm-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden. 4.2.2 Siedlungsqualität

Eine wesentliche Aufgabe der Nützungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.

Ortsbild und Städtebau Als Grundlage für den GP wurde basierend auf § 5 Abs. 2 BNO ein Studienauftrag mit vier Planungs­ teams durchgeführt. Gemäss Planungsbericht liegt der Überbauung die Idee der Gartenstadt zu Grund. Das Richtprojekt sieht ein Ensemble aus fünf dreigeschossigen und drei zweigeschossigen Baukörpern vor, wobei in den Baubereichen 2, 5 und 6 kein zusätzliches Attikageschoss zugelassen ist. Es sind 44 Wohnungen vorgesehen. Mehr als die Hälfte der Wohnungen weisen 4.5- oder 5.5Zimmer auf und eignen sich damit als Familienwohnungen. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum

Für die Freiraumgestaltung gilt das Richtprojekt "Umgebung" von Naef Landschaftsarchitektur als richtungsweisende Grundlage. Das Richtprojekt "Umgebung" schafft in weiten Teilen eine gute Grundlage für die Freiraumgestaltung. Die entsprechenden Freiraumqualitäten sind im Situationsplan und den SNV zweckmässig umgesetzt.

Der gemeinschaftliche beziehungsweise öffentlich zugängliche Freiraum konzentriert sich zentral in der Wohnüberbauung. Er umfasst zwei Spielplatzbereiche, einen gedeckten Aussenbereich, zwei Baumgruppen sowie die interne verkehrsfreie Erschliessungsachse. Die Übergänge zu den Bauten werden mit Staudenpflanzungen gestaltet, was eine gewisse Privatheit {Rückzugsmöglichkeit) im Erdgeschoss ermöglicht. Die Randbereiche der Überbauung im Osten. Westen und Süden sind als naturnahe Flächen ausgestaltet. Sie sind punktuell mit Einzelbäumen und Wildhecken strukturiert und tragen damit zur Einordnung der Siedlung in die Umgebung bei. Den Erdgeschosswohnungen werden grosszügige, private Gärten zugeordnet. Der grösste Teil des Freiraums ist nicht versiegelt. Die Baumpflanzungen erfolgen grossmehrheitlich ausserhalb der Tiefgarage. Im Bereich des öffentlichen Freiraums sind für die beiden Baumgruppen Aussparungen in der Tiefgarage festgelegt. Mit der öffentlichen Durchwegung wird eine Anbindung an das bestehende Wegenetz geschaffen.

Natur im Siedlungsgebiet Gestützt auf § 40a BauG ist ein ökologischer Ausgleich auf 15 % der Fläche des Gestaltungsplanpe­ rimeters zu leisten. Anrechenbar sind nur Grünflächen mit einem erhöhten ökologischen Wert wie beispielsweise Hecken, Ruderalflächen, Amphibienlaichgewässer und Magerwiesen, die nicht inten-

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siv genutzt werden. Intensiv genutzte Flächen wie Rasen, Spielplätze, Nutz- und Ziergärten. Grünflä­ chen und Kiesplätze mit Aufenthaltsfunktion und dergleichen können nicht als ökologische Aus­ gleichfläche angerechnet werden.

Der ökologische Ausgleich gemäss § 40a BauG ist im Planungsbericht in Kapitel 6.6.2 hergeleitet und in § 21 SNV geregelt. Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) von 8'489 m^ und des geforderten Anteils von 15 % ist demnach eine ökologische Ausgleichsfläche von 1'277 m2 zu erstellen. Gemäss Planungsbericht (Seite 40) ist diese Anforderung mit den im Situ­ ationsplan ausgewiesenen ökologischen Ausgleichsflächen (Lage schematisch) bereits erfüllt. Dar­ über hinaus können gemäss § 21 Abs. 2 SNV ökologisch wertvoll gestaltete Dachflächen zu 50 % als ökologische Ausgleichsflächen angerechnet werden. Letzteres gilt, sofern der Qualitätsnachweis mit extensiver Dachbegrünung gemäss SIA-Norm 312 erbracht wird. Dies ist sachgerecht. Siedlungsrand

Mit den Regelungen zu der extensiven Heuwiese und dem Vorranggebiet Siedlungsrand gemäss § 30 SNV wird der gemäss § 1 SNV angestrebte Übergang zwischen Siedlung und Kulturland kon­ kretisiert. Der Bereich dient in erster Linie der ökologischen Vernetzung und als Verbindung der Le­ bensräume und ist auf eine gute Einordnung und einen harmonischen Übergang zum Eichwald aus­ gerichtet. Dies wird aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes begrüsst. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet

Aufgrund des Klimawandels ergeben sich neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starkniederschläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (Richtplankapitel H 7 und § 8 Abs. 3 Bauverordnung [BauV]).

Für die Umsetzung einer hitzeangepassten Siedlungsentwicklung stehen zwei kantonale Grundlagen zur Verfügung. Die Klimakarten Aargau (www.aq.ch/klimakarten ) verdeutlichen den Handlungsbedarf auf kommunaler Stufe und im Leitfaden Hitzeangepasste Siedlungsentwicklung (www.aq.ch/klimawandel-siedlunq) sind geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung im Siedlungsgebiet aufgeführt.

Im Planungsbericht (Kapitel 6.6.4) wird das Thema hitzeangepasste Siedlungsentwicklung behan­ delt. Dabei wird auf den bedeutenden Kaltluftstrom aus nördlicher Richtung hingewiesen. Wie die Klima-Planhinweiskarte Nacht zeigt, ist dieser Kaltluftstrom nicht nur für den Planungsperimeter wichtig, sondern auch für das südlich angrenzende Siedlungsgebiet, das bereits heute eine nächtli­ che Überwärmung (Wärmeinseleffekt) aufweist. Aus klimatischer Sicht wird die randliche Anordnung der Bauvolumen als positiv beurteilt. Der Kaltluftabfluss wird zwar voraussichtlich durch die neuen Bauten abgebremst werden, jedoch nicht verunmöglicht. Die vorgesehene Ffeiraumgestaltung mit einem hohen Grünanteil, den Baumpflanzungen sowie dem geringen Anteil an versiegelten Flächen kann zudem einen guten Beitrag an die Hitzeminderung leis­ ten. Die für die Hitzeminderung wichtigen Freiraumelemente sind in der SNV weitgehend verbindlich festgelegt. Darüber hinaus erfolgen mit § 31 SNV Vorgaben hinsichtlich der lokalen Retention und Versickerung des sauberen Regenwassers. Dies wird aus fachlicher Sicht begrüsst. 4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Erschliessung

Gemäss Planungsbericht (Kapitel 6.7.1) soll die Erschliessung ab der K455 über den Kreuzweg er­ folgen. Das Verkehrsaufkommen, das durch das Gestaltungsplangebiet generiert wird, wird auf ca. 200 Fahrten pro Tag geschätzt. Dieses soll vom Strassennetz aufgenommen werden können. Die Abschätzung wird als sachgerecht erachtet.

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Gemäss Erläuterungen im Planungsbericht zur Strassenklassierung und Fahrbahnbreite (Kapitel 6.7.1), wurde entsprechend der VSS-Norm 40 045 der Grundbegegnungsfall Personenwagen/Personenwagen bei stark reduzierter Geschwindigkeit berücksichtigt. Dabei wird eine Geschwindigkeit von weniger als 30 km/h angenommen (unabhängig der zulässigen oder signalisierten Geschwindigkeit). Dies ist sachgerecht.

Die Ausgestaltung der Tiefgarageneinfahrt wird in Kapitel 6.7.4 des Planungsberichts erläutert. Die erwähnte Abweichung von der entsprechenden Norm liegt im Ermessen der Gemeinde.

Fuss- und Veloverkehr Die im Planungsbericht (Kapitel 5.2.6 / 6.7.5) erläuterte und in § 29 SNV geregelte öffentliche Durchwegung des Areals für den Fussverkehr wird aus fachlicher Sicht begrüsst. Auf dem Kreuzweg ver­ laufen diverse Wanderrouten. Diese werden von der Planung nicht beeinträchtigt.

Entsorgung Im Planungsbericht, Kapitel 6.8.1, wird die Kehrichtentsorgung der im Situationsplan schematisch festgelegten Entsorgungsstelle erläutert. Die genaue Lage und die Ausgestaltung sollen demnach im Baugesuchsverfahren festgelegt werden. Da es sich beim Kreuzweg um eine Sackgasse handelt, ist gemäss § 17 Abs. 3 SNV und entsprechendem Eintrag im Situationsplan im Zufahrtsbereich derTiefgarage/Entsorgungsstelle ein Wendebereich vorzusehen. Dies wird aus fachlicher Sicht begrüsst.

Parkierung Die Herleitung der Anzahl der Parkfelder wird im Planungsbericht (Kapitel 6.7.2) ausführlich erläutert. § 27 SNV regelt die maximal zulässige Anzahl, die leicht über der Berechnung gemäss § 43 BauV (VSS-Norm 40 281) liegt. Die Abweichung wird mit der örtlichen Lage und der Erschliessung mit dem öV (öV-Güteklasse D) begründet. Dies liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise Hochwassergefahren

Gemäss Planungsbericht (Seite 44) wurde die bestehende Sauberwasserleitung "Feisler" mit dem Bau der Wohnhäuser auf den Parzellen 896, 897 und 898 entfernt. Mit der Entfernung der Sauber­ wasserleitung wurde die bislang in der Gefahrenkarte Hochwasser abgebildete Gefährdungssituation entschärft. Die Gefahrenkarte Hochwasser wurde entsprechend angepasst und die Gefährdung aus­ gehend von der Sauberwasserleitung "Feisler" entfernt. Im Rahmen des vorliegenden Gestaltungs­ planverfahrens sind daher keine Hochwasserschutzmassnahmen notwendig.

Mit § 37 SNV wird die inzwischen hinfällig gewordene Festlegung des GP "Winkel/Kirchacker/Fessler" zur "Offen geführten Sauberwasserleitung" (§ 20 SNV) aufgehoben. Dies ist sachgerecht. Landwirtschaftliche Nutzung Vor der Einzonung des Gebiets "Feisler" war die Fläche Bestandteil des kantonalen Kontingents der Fruchtfolgeflächen (FFF). Mit der Einzonung wurde die restliche Landwirtschaftsfläche aufgrund der Grösse aus dem Kontingent entlassen. Es soll eine Extensivierung der Bewirtschaftung angestrebt werden. Da dieser Fläche eine hohe Wichtigkeit zugeschrieben wird, wurde sie ebenfalls in den Ge­ staltungsplanperimeter miteinbezogen. Der Bereich soll in erster Linie der ökologischen Vernetzung und als Verbindung der Lebensräume dienen. Sämtliche Massnahmen innerhalb der extensiven Heuwiese sollen sich nach den Rahmenbedingungen des Programms "Labiola" richten.

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In Absprache mit dem Pächter der Landwirtschaftsfläche der Parzelle 367 wurden folgende gestalte­ rische Massnahmen festgelegt: • Pflanzung von Hecken entlang des Waldrands (Saumvegetation)

• In einem Abstand von 6-10 m zu den Gebäuden wird eine Baumreihe (Hochstammobstbäume, Nussbäume, Edelkastanien oder Eichen) gepflanzt. Diese Bäume können beim Programm "Labiola" und für die Landschaftsqualität angemeldet werden. • Die Heuwiese wird nach der Bauphase mit einem artenreichen Saatgut angesät, um eine blumige Heuwiese zu erhalten.

Diese Massnahmen werden in § 30 SNV verankert und im Situationsplan verortet. Der Einbezug der Teilfläche in der Landwirtschaftszone in den Gestaltungsplanperimeter wird aus fachlicher Sicht als sinnvoll erachtet. Die geplante Nutzung dieser Teilfläche der Parzelle 367 ist sachgerecht. Lärm

Bereits bei der im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung erfolgten Einzonung wurde festgehalten, dass im neu eingezonten Gebiet "Feisler" sowohl bezüglich der Kantonsstrasse K455 wie auch der Bahnlinie Brugg-Basel (DfA-Linie 700.0) die Planungswerte aufgrund der Distanz und der abschirmenden Wirkung der Geländeböschung eingehalten sind. Somit müssen im vorliegenden GP keine spezifischen Vorgaben bezüglich des Lärms vorgesehen werden.

Das Richtprojekt sieht jedoch vor, dass die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage in unmittelbarer Nähe zu lärmempfindlichen Schlafräumen liegt. Die Tiefgarage ist als Neuanlage nach Art. 7 Lärmschutz-Verordnung (LSV) zu beurteilen. Es müssen die Planungswerte der Lärmempfindlich ­ keitsstufe (ES) II eingehalten werden. Um auf die Lärmsituation reagieren zu können, ist die Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage gemäss § 7 SNV in weitgehend offener Gestaltung und mit einer für den Lärmschutz optimierten Einhausung zulässig (vgl. Planungsbericht Seite 43). Spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen von Art. 7 LSV eingehalten sind.

Licht Lichtemissionen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) in erster Linie mit Massnah­ men an der Quelle zu begrenzen. Auf eine nächtliche Beleuchtung für gestalterische Zwecke sollte generell und insbesondere am Siedlungsrand verzichtet werden. Die entsprechenden Festlegungen gemäss § 34 SNV werden aus fachlicher Sicht begrüsst. Energie

Gemäss § 32 SNV ist die Überbauung energieeffizient zu planen und mindestens der Minergie-Standard oder eine gleichwertige Lösung umzusetzen. Zudem sind für die Wärmeerzeugung Wärme­ pumpsysteme (Erdsonde oder Wärmepumpe Luft/Wasser) oder ökologisch mindestens gleichwertige Lösungen vorzusehen und es ist ein Anschluss an einen Wärmeverbund zu prüfen. In der Gemeinde Riniken besteht die Möglichkeit sich an den Wärmeverbund Refuna AG anzuschliessen.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 hat der Regierungsrat Änderungen an der Energieverord­ nung des Kantons Aargau (EnergieV) vorgenommen. Bei neuen Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m^ besteht die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie durch Solar­ anlagen auf den Dächern oder an den Fassaden (Art. 45a Engergiegesetz des Bundes [EnG] und § 26a EnergieV). Diese Pflicht wird beim vorliegenden Vorhaben voraussichtlich zum Tragen kom­ men. Dies ist im Planungsbericht (Seite 45) aufgeführt und wurde bei der Planung entsprechend be­ rücksichtigt. Dies ist sachgerecht.

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Nichtionisierende Strahlung

Nordwestlich des Planungsgebiets verlief bis ins Jahr 2020 eine 220-kV-Freileitung der Axpo. Diese wurde mittlerweile erdverlegt. Somit ist die Einhaltung der massgebenden Grenzwerte der Verord­ nung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) im Perimeter des GP sichergestellt.

4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau­ begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach die­ sen neuen Bestimmungen. Die SNV sind insgesamt sachgerecht und unterstützen die Ziele des GP.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Feisler", beschlossen vom Gemeinderat Riniken am 17. Dezember 2024, wird

genehmigt.

2. fie Abteilu/ig Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

téphàn Altige tegierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Gmeindhusplatz 3, 5223 Riniken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

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Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­

ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwalfsge-

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­ treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22. 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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