Gestaltungsplan Hinter dem Thor West

Plan d'utilisaziun spezial · Aarburg

Document

Numer
2001-001955
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Aarburg
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
20-03-1989
En vigur dapi
27-11-2001

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4271-2001-E.pdf

Gemeinde Aarburg

Gestaltungsplan Hinter dem Thor Spezialbauvorschriften Das Gebiet östlich der Oltenerstrasse wurde vom Einwohnerrat am 24.2.1987 zurückgestellt. Die mit * bezeichneten Artikel und Absätze wurden ebenfalls zurückgestellt.

Genehmigung durch den Grossen Rat Aärau, den

4.

RRB-Nr.

Cu vom 20. X,(JJ-1 28j Im Auftraue des Grossen Rates Dar C:cntsschreiber:

A-4 2;•-r)

1281

Inhaltsverzeichnis

Seite

Artikel

1

Gestaltungsplan, Inhalt

1

Artikel

2

Geltungsbereiche

1

Artikel

3

Stellung der Bauordnung

1

Artikel

4

Gesamtüberbauungen

2

Artikel

5

Nutzung, Gebietseinteilung

2

Artikel

6

Kernzone

2

Artikel

7

Kernzone mit Schutzraster

3

Artikel

8

Gewerbezone

4

Artikel

9

Altstadtzone

5

Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

5

Art. 11 Grünzone

6

Art. 12 Wohnzone

6

Art. 13 Hauptbaulinien / Baufelder

7

Art. 14 Gestaltungsbaulinien / Gestaltungsbaufelder

7

Art. 15 Baulinien für unterirdische Bauten

7

Baulinien für eingeschossige Bauten

7

Vorbaulinie

8

Art. 16 Gehwege

8

Art. 17 Autoabstellplätze

8

Art. 18 Höhenlagen

8

Art. 19 Umgebungsgestaltung

Art. 20 Energiekonzepte

9 9

Art. 21 Alte Turnhalle

9

16 weitere Artikel

Art. 22 Bestehende vorschriftswidrige Bauten

9

Art. 23 Inkrafttreten/Genehmigung

10

1

Die Einwohnergemeinde Aarburg erlässt, gestützt auf § 145 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 die nachstehenden

SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN

Artikel

1

Gestaltungsplan;

Der Gestaltungsplan regelt:

Inhalt

- Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Eigentum - öffentliche und private Erschliessungsanlagen - Bau- und Strassenlinien - Grundrisse der Erschliessungsanlagen - Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten - Art und Mass der Nutzung einzelner Teile des Quartiers - Grenz- und Gebäudeabstände - Bepflanzungen, Freiflächen, Abstellplätze und Garagen Der Gestaltungsplan setzt sich aus folgenden Plänen zusammen: a) Ueberbauungsplan b) Gestaltungsbaulinienplan c) Teilzonenplan d) Richtplan mit isometrischer Darstellung der Baukuben

Artikel

2

Geltungsbe-

Ueberbauungsplan, Gestaltungsbaulinienplan,

reiche

Teilzonenplan und Spezialbauvorschriften gelten in ihren jeweiligen Perimetern.

Artikel

3

Stellung der

Soweit die Spezialbauvorschriften nichts anderes be-

Bauordnung

stimmen, gilt die Bauordnung und der Zonenplan.

2

Artikel

4

Gesamtüber-

Gesamtüberbauungen im Sinne von Arealüberbauungen sind

bauungen

im Planungsgebiet nicht zugelassen.

Artikel

5

Nutzung, Gebiets- Das Gestaltungsplangebiet wird im Sinne einer Teileinteilung

zonenplanung in Zonen eingeteilt.

Artikel Kernzone

1

6

In Kernzonen sind öffentliche Bauten, Geschäfts- und

Wohnbauten und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. 2 Die Ueberbauung hat auf die bestehende Altstadt Rücksicht zu nehmen. Es gilt der Immissionsgrad II. 3Die geschlossene Bauweise ist möglich. Im Uebrigen gelten folgende Grundmasse: - Geschosse:

3

- Gebäudetiefe: 15 m - Traufhöhe

10 m

- Dachneigung:

0 30 - 45 a.T.

- First- und Traufrichtungen: parallel zur Strasse - Grenzabstände bei offener Bauweise:

kleiner Abstand 4 m grosser Abstand 8 m

4 Flachdächer sind nur innerhalb der Gestaltungsbaulinien für eingeschossige Bauten zulässig. Inliegerbalkone im Dach sind nicht zugelassen. Pro Dachfläche dürfen Dachaufbauten höchstens die Hälfte der jeweiligen Trauflänge ausmachen. 5 Im übrigen werden die Gebäudemasse in Baulinien und Baufelder festgelegt.

3

Artikel Kernzone mit Schutzraster

7

' In der Kernzone mit Schutzraster gelten grundsätzlich die Vorschriften der Kernzone. Ergänzend gelten die folgenden Schutzvorschriften.

2

Der Schutzraster bezeichnet Gebäudegruppen, die in sich

geschlossen sind und einen speziellen, städtebaulichen, architektonischen oder baugeschichtlich wertvollen Charakter aufweisen.

3

Soweit sie nicht durch Baulinien festgelegt sind, richten

sich die Grenzabstände nach den Erfordernissen des historischen Ortsbildes und einer guten Strassenraum- und Platzgestaltung.

4

Besonders gute Elemente der originalen Substanz und die

charakteristischen Elemente des Ensembles sind zu wahren und zu erhalten.

5

Aeussere Veränderungen an Bauten und Gestaltungselementen

sowie Neubauten sind bezüglich kubischer Form, Proportionen, Massstäblichkeit, Material und Farbe auf den Bestand des Ensembles abzustimmen und im Sinne des Ensembles zu gestalten.

6Störende Elemente sind bei Umbauten zu entfernen oder zu korrigieren. Umbauten und äussere Renovationsarbeiten sind bewilligungspflichtig. 7Jedes Gebäude muss mit seiner Fassade als solches erkenntlich sein, sei es durch unterschiedliche Material- und Farbwahl, Fensteranordnung, Lisenen oder durch die Anordnung der Dachwasserabläufe. Die einzelnen Liegenschaften sollen auch beim Zusammenbau als Einzelgebäude erkennbar bleiben.

8

Die Fassaden sind in traditionellen Materialien wie Mauer-

werk, Stein und Holz und mit matten Oberflächen auszuführen.

4

9Die bestehenden Gebäudeeinheiten sind beizubehalten, resp. die Ursprünglichen wiederherzustellen.

*10

Die eingeschossige Ueberbauung östlich der Oltner-

strasse ist auf 50% der Parzellenfläche beschränkt.

" Der Abbruch von Gebäuden und Bauteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und bei Wiederaufbauten für die Baulücke ein bewilligtes Ersatzprojekt vorliegt.

12

Vor dem Baubewilligungsverfahren ist ein Vorentscheid-

verfahren auf der Basis eines Vorprojektes durchzuführen.

13

Vor dem Entscheid über die Baueingabe hat der Gemeinde-

rat den Antrag der Altstadtkommission einzuholen. Der Gemeinderat kann ein Fachgutachten der Denkmalpflege, der Abteilung Hochbau Ortsbildschutz oder unabhängiger Fachleute einholen.

14 Die Gemeinde fördert im Rahmen der dafür reservierten Kredite die Erhaltung und Restaurierung von Gebäuden.

15

Im Emissionsbereich der Kantonsstrasse K 103 sind bei

Neu- und Umbauten geeignete Schutzmassnahmen wie Grundrissanordnungen, Isolationen der Mauern und Fenster vorzusehen, um die Immissionen auf ein erträgliches Mass zu vermindern.

Artikel 8 Gewerbezone

1

In der Gewerbezone sind Gewerbe- und Lagerbauten zu-

gelassen. Wohnungen sind nur zugelassen soweit sie aus betrieblichen Gründen notwendig sind. Es gilt der Immissionsgrad II.

2

Die bestehenden Bauten dürfen weiterbestehen.

5

3Die Baumasse der Neubauten werden durch Baulinien und Baufelder bestimmt. Die Traufhöhe beträgt hangseits 5 m (Traufe 402.00 m

ü.M.)

4 Der Abbruch von Gebäuden und Bauteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und bei Wiederaufbauten für die Baulücke ein bewilligtes Ersatzprojekt vorliegt. 5

Vor dem Baubewilligungsverfahren ist ein Vorentscheid-

verfahren auf der Basis eines Vorprojektes durchzuführen. 6 Die oberirdischen Parkierungsflächen werden im Gestaltungsplan bezeichnet. Sie sind mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen.

Art. 9 Altstadtzone

In der Altstadtzone gilt die Bauordnung.

Art. 10 *

Zone für öffentliche Bauten

*1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für die baulichen Bedürfnisse der Oeffentlichkeit bestimmt.

und Anlagen *2

Der Gemeinderat bestimmt die Grundmasse und die

weiteren Anforderungen. .. *3Fu r entfernte hochstämmige Bäume

muss auf demselben

Areal Realersatz geschaffen werden.

6

Art. 11 Grünzone

1 Die Grünzone dient vorwiegend Zwecken der Freihaltung. Es bleiben zulässig: * - Parkhausfront und Parkhauseinfahrt halbgeschossig belichtet - Gehweg/Radweg am Aareufer - Parkplätze und Erschliessung "Gerbe" in der Ufergrünzone Der Gemeinderat entscheidet, welche weiteren Nebenbauten dem Zweck der einzelnen Grünzonen entsprechen. 2Die Grünzone Hangfuss Dürrbergstrasse ist aus Gründen des Ensembleschutzes Burghalde und zum Zwecke der Freihaltung der Aussicht mit einer niedrigen Vegetation (Wiese, Grasland) zu versehen.

*3Die Grünzone Park Falkenburg ist in ihrem Bestand zu erhalten

. Die Gestaltung hat auf den gesunden

Gehölzbestand RücksichMehmen. Natürlich abgehende Gehölze sind nach Lage und Gehölzart der Neugestaltung entsprechend zu ersetzen.

4 Der Gehölzbestand der Grünzone Aareufer ist zu erhalten. Natürlich abgehende Gehölze sind gleichwertig

zu ersetzen, ebenso seit 1981 beseitigte Gehölze.

Art. 12 Wohnzone

1

In der Wohnzone sind Wohnbauten und nichstörende Ge-

werbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, welche der Bauweise der Zone angepasst sind. Es gilt der Immissionsgrad I. 2 Die Bebauung besteht aus Mehrfamilienhäusern. Die AZ beträgt 0,6.

7

3Es sind 2 Geschosse und ein voll ausgebautes

Dachgeschoss

zulässig.

4Die Traufhöhe beträgt 6 m und die Firsthöhe

darf die

Traufhöhe um 45° ab Baulinie nicht übersteigen.

5

Inliegerbalkone im Dach sind nicht zugelassen. Pro Dach-

fläche dürfen Dachaufbauten höchstens die Hälfte der jeweiligen Trauflängen ausmachen.

6Hauptgebäude sind nur innerhalb der Baufelder zulässig. 7An- und Nebenbauten richten sich nach den Bestimmungen der Bauordnung.

Art. 13 Hauptbaulinien

Die Hauptbaulinien bezeichnen den kleinsten zulässigen Abstand von Hochbauten gegenüber den öffentlichen Strassen.

Baufelder

Baufelder bezeichnen im Sinne von Hauptbaulinien die mit Hochbauten überbaubaren Flächen.

Art. 14 Gestaltungsbau-

Gestaltungsbaulinien und Gestaltungsbaufelder legen

linien, Gestal-

Lage und Umriss der Hochbauten zwingend fest.

tungsbaufelder

Art. 15 Baulinien für

eingeschossige Bauten Baulinien für unterirdische Bauten

Es sind Baulinien für eingeschossige und unterirdische Bauten festgelegt. Innerhalb der Baulinie für unterirdische Bauten können Untergeschosse an die gemeinsame Grenze gebaut werden.

8

Vorbaulinie

Innerhalb der Vorbaulinien können 2-geschossige Hochbauten wie Balkone, Lauben, Wintergärten oder gedeckte Sitzplätze, Pergolas, etc. erstellt werden.

Art. 16 Gehwege

Die im Ueberbauungsplan bezeichneten privaten Gehwege haben Richtplancharakter.

Art. 17 Autoabstell-

1

plätze

privatem Grund gemäss den Bestimmungen der Bauordnung

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Parkplätze auf

zu errichten. 2Die Grundeigentümer der Parzellen: 398/399/400/402/403/ 404/407/408/1398, können die Parkplatzpflicht durch die Erstellung einer gemeinsamen privaten Anlage gemäss Ueberbauungsplan erfüllen. 3 Der Nachweis der Regelung der Rechtsverhältnisse am privaten Gemeinschaftswerk und des Unterhaltes ist vor der Erteilung der Baubewilligung zu erbringen.

Art. 18 Höhenlagen

Im Bereich des unterirdischen Parkgeschosses der Parzellen 398/399/400/402/403/404/407/408/1398 gelten folgende Höhenkoten: Parkebene UG ca. 397.50 m ü.M. Parkebene EG ca. 400.50 m ü.M.

9

Art. 19 Umgebungsgestaltung

'Die eingeschossigen Flachbauten auf mittlerem Niveau westlich der Oltenstrasse sind zu 50% zu begrünen. 2Bei Neubaueingaben ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Die Umgebung der Bauten ist mit einer ausreichenden Anzahl von hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen.

Art. 20 Energie-

Baueingaben für zusammenhängende Ueberbauungen von mehr

konzepte

als 1000 m2 Bruttogeschossflächen haben Heizkonzepte in Varianten zu enthalten.

* Artikel 21 Alte Turnhalle

Die alte Turnhalle wird als Einzelobjekt geschützt.

Art. 22 Bestehende vor-

Bestehende Bauten, die diesen Vorschriften wider-

schriftswidrige

sprechen, dürfen gemäss § 224 Abs. 2 BauG grundsätz-

Bauten

lich nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

10

Art. 23 Inkrafttreten/

Diese Spezialbauvorschriften treten mit der Ge-

Genehmigung

nehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

Diese Spezialbauvorschriften sind vom Einwohnerrat am beschlossen worden.

Im Namen des Einwohnerrates Der Einwohn rra

Der Aktu

Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom

Der Staatsschreiber:

161A/RO/FAE/W0/15.05.84+22.05.84 METRON Fürsprech R. Walter

präsident:

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

27. November 2001

Art. Nr. 2001-001955

Gemeinde Aarburg; Gestaltungsplan "Hinter dem Thor West", Änderung Nr. 1; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

2. Juli 2001 7. Mai 2001 21. Mai bis 19. Juni 2001 2. Juli 2001 30. August 2001 24. September 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 2. Dezember 1986. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der rechtskräftige Gestaltungsplan "Hinter dem Thor West" vom 24. Februar 1987 (genehmigt am 14. März 1989) legt auf der Parzelle 738 entlang der Aare drei Baufelder und östlich davon ein grosses Baufeld fest. Aufgrund von Einsprachen im Baubewilligungsverfahren werden zwei der drei Baufelder entlang der Aare nach Südwesten verschoben. Das dritte Baufeld an der Aare wird aufgehoben und soll in einem späteren Verfahren neu festgelegt werden, nach der geplanten Umzonung der südlich angrenzenden Gewerbezone in eine Mischzone. Das grosse Baufeld im Osten wird in der Länge reduziert, verbreitert und um wenige Meter nach Westen versetzt. Die Erschliessung zur Parkgarage und die Fusswege bleiben unverändert. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans.

Versand:

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die neuen Baufelder halten den Gewässerabstand von 12 m gegenüber der Aare ein. Die angrenzende Grünzone wird nicht tangiert. Der Gestaltungsplan von 1987/89 bleibt in seinen wesentlichen Elementen erhalten. Die vorgesehenen Änderungen sind aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Hinter dem Thor West, Änderung Nr. 1" der Gemeinde Aarburg vom 2. Juli 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

-3-

6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 4663 Aarburg  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: