Erschliessungsplan Rütiweg - Heuweg

Plan d'utilisaziun spezial · Boniswil

Document

Numer
1976-000440
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Boniswil
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
01-06-1976
En vigur dapi
01-06-1976

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Boniswil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4192-1976-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Legende

[7 Gemeinde Boniswil Kanton Aargal

Bestehende Strassen und Wege Re z % | K O m m U nd | er U eb er bau - Projektierte Gehwege 3 ö | ) Fr \ nemarl F ungsplan .. Tree | n : fr |

Projektierte Nebenstrassen.

Teilüberbauungsplan „Rütiweg - Heuweg”

BAULINIENPLAN 1:1000 KOPIE

Departement

Projektierte Hauptstrassen.

Ganzen Text zeigen

Zu genehmigende Baulinien. 241000 .Projektierte Baulinien , die noch nicht genehmigt werden sollen.

Zu genehmigende Weg -und Sockellinien.

Projektierte Weglinien, die noch nicht 950 genehmigt werden sollen.

Grösse: | Plan Nr.:

Verfasser: y W. Schüpbach

Ingenieurbüro Änd ; hs I. 315507 |sauı —-

Sichtzone

Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten.Es dürfen darauf keine sichtbehindernden Pflanzen ‚ Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60 m - 3.00 m über der Fahrbahn 8 frei bleiben. Vereinzelte hochstämmige Bäume können unter der Bedingung , dass sie nicht sicht - behindernd wirken und das Astwerk jederzeit auf mindestens 3.00m aufgeschnitten wird, zugelassen werden.

Öffentliche »Planauflage vom 28.4.1975 _ bis 12. 5.1975 Genehmigt von der Gemeindeversammiung am _20. 6.1975 Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

Genehmigungsvermerk::

f

ie

Vom Grossen Rat genshmigt Bauzonengrenze gem. Zonenplanentwurf vom Juni 1970

RrB. N: /OZZ Aarau, den = 1. Juni 1976

m.Gutrage das Cmasr Metas

Aarg. Baudepartement ABT. VP | Der Bianisoinrsiker: Abteilung Tiefbau o-

„Äh Nerteiungt Dieses Aktenstück gehört

Zu genehmigende Baulinie der Starkstromleitung (Art. 10 der Verordnung über Erstellung , Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstromanlagen vom 7.Juli 1933 .)