Erschliessungsplan Rütiweg - Heuweg
Plan d'utilisaziun spezial · Boniswil
Document
- Numer
- 1976-000440
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Boniswil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 01-06-1976
- En vigur dapi
- 01-06-1976
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Boniswil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
SNP-4192-1976-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Legende
[7 Gemeinde Boniswil Kanton Aargal
Bestehende Strassen und Wege Re z % | K O m m U nd | er U eb er bau - Projektierte Gehwege 3 ö | ) Fr \ nemarl F ungsplan .. Tree | n : fr |
Projektierte Nebenstrassen.
Teilüberbauungsplan „Rütiweg - Heuweg”
BAULINIENPLAN 1:1000 KOPIE
Departement
Projektierte Hauptstrassen.
Ganzen Text zeigen
Zu genehmigende Baulinien. 241000 .Projektierte Baulinien , die noch nicht genehmigt werden sollen.
Zu genehmigende Weg -und Sockellinien.
Projektierte Weglinien, die noch nicht 950 genehmigt werden sollen.
Grösse: | Plan Nr.:
Verfasser: y W. Schüpbach
Ingenieurbüro Änd ; hs I. 315507 |sauı —-
Sichtzone
Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten.Es dürfen darauf keine sichtbehindernden Pflanzen ‚ Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60 m - 3.00 m über der Fahrbahn 8 frei bleiben. Vereinzelte hochstämmige Bäume können unter der Bedingung , dass sie nicht sicht - behindernd wirken und das Astwerk jederzeit auf mindestens 3.00m aufgeschnitten wird, zugelassen werden.
Öffentliche »Planauflage vom 28.4.1975 _ bis 12. 5.1975 Genehmigt von der Gemeindeversammiung am _20. 6.1975 Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber
Genehmigungsvermerk::
f
ie
Vom Grossen Rat genshmigt Bauzonengrenze gem. Zonenplanentwurf vom Juni 1970
RrB. N: /OZZ Aarau, den = 1. Juni 1976
m.Gutrage das Cmasr Metas
Aarg. Baudepartement ABT. VP | Der Bianisoinrsiker: Abteilung Tiefbau o-
„Äh Nerteiungt Dieses Aktenstück gehört
Zu genehmigende Baulinie der Starkstromleitung (Art. 10 der Verordnung über Erstellung , Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstromanlagen vom 7.Juli 1933 .)