Erschliessungsplan Geissberg

Plan d'utilisaziun spezial · Ennetbaden

Document

Numer
1996-000457
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Ennetbaden
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
06-03-1996
En vigur dapi
06-03-1996

Karte

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Gemeinde Ennetbaden

öffentliche Planauflage vom: 9 g Avril 1993

Beschlossen von der Gemeindeversammiung am:

Genehmigungsvermerk :

H. SCHACHENMANN

metron LANDSCHAFTSPLANUNG AG

DAT .Sept.1993

Kanton Aargau

KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN GEISSBERG

ABTEILUNG RAUMPLANUNG

Massstab 1: 500

bis: 2 7. Mai 1993

16. Sep.

der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 6. räız 4996 mit Änderungen / Auflagen

BÜRO FÜR RAUMPLANUNG 4581 KÜTTIGKOFEN

Am Perron, Stahlrain 2, 5200 Brugg Tel. 056 48 91 11

ENTW. FX GEZ. CHZ GR. 60/110 NR. 81-185 0/02

1. Genehmigungsinhalt

Der Strassenabstand von Hoch- und Tiefbauten sowie Einfriedungen entlang der Nebenstrassen sind gemäss Überbauungsplan in der T eilbauordnung Geissberg (8 11, 14, 15, 18) geregelt.

Baulinie

Änderungen gemäss

Aufzuhebende Baulinien Entscheid des Regierungsrates

1 nicht genehmigt Aufzuhebende Strassenlinien

2 Auflage Waldfeststellungsverfahren Strassen- und Weglinien

Waldbaulinie Strassenbegrünung

Die Strassenbegrünung besteht aus extensiv genutztem Grasland und ein- oder mehrstämmigen Bäumen . In zu steilen Lagen können die Bäume durch Gebüschgruppen ersetzt werden. Die definitive Lage der Parzellenzufahrten wird mit dem

Bauprojekt geregelt.

2. Orientierungsinhalt

Genehmigte Baulinien

Genehmigte Strassen- und Weglinien Bestehende Strassen und Wege Hauptfahrbereich,

Hauptgehbereich, mit beschränktem Fahrverkehr Geh -und Fusswege

Wendeplatz

Wald

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

6. März 1996

BI/96.123

Art. Nr.

457

Gemeinde Ennetbaden; Erschliessungsplan "Geissberg"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

Baudepartement/Vortrag vom 22. Januar 1996 Gestützt auf die Unterlagen und die Beratung wird beschlossen: 1. Es werden folgender Teil der am 16. September 1993 von der Gemeinde Ennetbaden beschlossenen Vorlage nicht genehmigt und folgender Vorbehalt beschlossen: 1.1 Der Perimeter "Geltungsbereich Erschliessungsplan Geissberg" wird nicht genehmigt. 1.2. Die VValdbaulinie wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass die auf der Reservoirparzelle bezeichnete Bestockung im Waldfetstelllungsverfahren als Wald ausgeschieden wird. 2. Im übrigen wird der Erschliessungsplan (kommunaler Ueberbauungsplan) "Geissberg" der Gemeinde Ennetbaden vom 16. September 1993 genehmigt. 3. Dieser Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Grosse Rat die Teilnutzungsplanung "Geissberg" wie beantragt genehmigt. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses, gleichzeitig mit dem Beschluss des Grossen Rates über die Teilnutzungsplanung "Geissberg", im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 22. Januar 1996 der Abteilung Raumplanung) an — Gemeinderat 5408 Ennetbaden — Marc Thury-Imhof, Rebbergstr. 79, 5408 Ennetbaden — Peter Burkhardt, Gässliacher 7, 5415 Nussbaumen

18. März 1996

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2

- Renä Burkhardt, Im Tobelacher 10, 5406 Baden-Rütihof - (8) Peter Heer, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 42, 5400 Baden (für sich und seine Klienten) - (4) Baudepartement - Rechtsabteilung BD - (2) Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber:

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Baudepartement des Kantons Aargau Abteilung Raumplanung

Bericht Gemeinde Ennetbaden Erschliessungsplan (kommunaler Ueberbauungsplan) "Geissberg" Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei (Ref.Nr.: 257)

1. Verfahren 1.1. Verfahrensdaten Die Mitwirkung der Bevölkerung an der Planung ist genügend erfolgt. Oeffentliche Auflage: 28. April - 27. Mai 1993 Beschluss Gemeindeversammlung: 16. September 1993 eingereicht zur Genehmigung: 19. November 1993

1.2 Verhältnis der Vorlage zum BauG (Uebergangsrecht) Der Sondernutzungsplan wurde vor dem Inkrafttreten des BauG am 1. April 1994 von der Gemeinde beschlossen. Das Verfahren richtet sich daher grundsätzlich nach bisherigem Recht. Die Genehmigung der Vorlage wird jedoch durch den Regierungsrat vorgenommen (§ 170 Abs. 3 BauG und § 48 Abs. 1 ABauV). Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit den Einspracheentscheiden. Da kommunale Ueberbauungspläne des bisherigen Rechts als Erschliessungspläne gelten (§ 168 Abs. 2 BauG), wird der vorliegende Plan entsprechend umbenannt.

2. Teilnutzungsplanung "Geissberg" als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die Teilnutzungsplanung "Geissberg", welche von der Gemeinde zusammen mit dem vorliegenden Sondernutzungsplan am 16. September 1993 beschlossen wurde. Die Genehmigung der beiden Vorlagen erfolgt koordiniert. Gleichzeitig mit der Verabschiedung der Botschaft an den Grossen Rat zur Teilnutzungsplanung "Geissberg" genehmigt der Regierungsrat den vorliegenden Sondernutzungsplan unter der Bedingung, dass der Grosse Rat die Teilnutzungsplanung "Geissberg" wie beantragt beschliesst. Die Genehmigung des vorliegenden Sondernutzungsplanes wird gleichzeitig mit derjenigen der Teilnutzungsplanung "Geissberg" publiziert.

BerEnnet/Ha/Ei

-2

3. Die Vorlage im Ueberblick 3.1 Vorlage Der neue Erschliessungsplan "Geissberg" basiert grundsätzlich auf dem rechtskräftigen, vom Grossen Rat am 23. April 1974 genehmigten Ueberbauungsplan "Geissberg". Dieser wird mit der neuen Vorlage an die Ergebnisse der Teilnutzungsplanung "Geissberg" angepasst. Es erfolgt eine Verkürzung der beiden Stichstrassen und eine Rückversetzung der Wendeplätze entsprechend der neu definierten Bauzonen. Gleichzeitig erfolgt eine generelle Redimensionierung aller neuen Strassen. Ziel und Idee dieser Massnahmen sind: • • •

Bessere Eingliederung der Strassen in Topographie und Landschaft; Minimierung der Erschliessungsflächen und -kosten bei besserer Ausnützung; Aufwertung des Wohnumfeldes und des Erholungswertes.

Dies erfolgt durch: • • • •

Reduktion der Strassenbreiten von 7.50 m auf 5.50 m durch das Ausscheiden eines 2 m breiten Streifens zur Strassenbegrünung; Ausbildung der bisherigen Trottoirs als Mehrzweckstreifen (Fussgänger, Ausweichen, Not-PP); Aufheben der Baulinien mit 6 m Abstand und ersetzen durch Vorschriften in der Bauordnung; Verzicht auf Stützmauern, dafür Auflagen für bepflanzte Böschungen.

Zur Erschliessung des Reservoirs wird eine kurze, 3 m breite Stichstrasse ausgeschieden. Zur Unterschreitung des Waldabstandes beim Reservoir wird zusätzlich eine VValdbaulinie im Abstand von 10 m festgelegt.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: • Baulinienplan 1 : 500 mit Baulinien — Strassen-/Weglinien aufzuhebende Baulinien — aufzuhebende Strassenlinien Waldbaulinien Strassenbegrünung Geltungsbereich • Normquerschnitt 1 : 50 Mit der Genehmigung ist das Enteignungsrecht für die Flächen innerhalb der Strassen- und Weglinien von Gesetzes wegen erteilt (§ 132 BauG).

3 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Ueberprüfungsbefugnis Die Vorlage wird vom Regierungsrat auf Rechtmässigkeit, auf Uebereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen überprüft (§ 27 Abs. 2, 1. Satz BauG).

4.2 Raumplanerische Beurteilung der Vorlage Mit dem Erschliessungsplan "Geissberg" wird die neu definierte Bauzone im Gebiet "Geissberg" sinnvoll erschlossen. Er bildet mit seinen Festlegungen zusammen mit der Teilnutzungsplanung "Geissberg" eine umfassende, gute Planung für dieses Gebiet. Geltungsbereich Mit dem Erschliessungsplan wurde als Genehmigungsinhalt ein Perimeter "Geltungsbereich Erschliessungsplan Geissberg" festgelegt. Dieser Perimeter ist nicht identisch mit den im Teilzonenplan festgelegten Bauzonengrenzen bzw. dem "Geltungsperimeter Baugebiet", welcher als höherrangiges Recht für den Geltungsbereich der Teilbauordnung verbindlich ist. Diese Abweichungen verwirren und erzeugen Unsicherheiten bei der Auslegung. Nebst dem im Erschliessungsplan aufgeführten Hinweis bezüglich der Anwendung der §§ 11, 14, 15 und 18 der Teilbauordnung hat der "Geltungsbereich Erschliessungsplan Geissberg" keine unmittelbare Rechtswirkung. Der Perimeter kann deshalb ohne Rechtswirkungen ersatzlos weggelassen oder allenfalls als Orientierungsinhalt dargestellt werden. Bei der abschliessenden Vorprüfung (19. April 1993) war der Perimeter noch mit dem "Geltungsperimeter Baugebiet" des Teilzonenplanes identisch, so dass keine Auslegungsprobleme entstanden. Da die Bauzonenabgrenzung zwischenzeitlich leicht geändert wurde, ist dies nicht mehr der Fall. Aus diesen Gründen ist dieser Perimeter nicht zu genehmigen. VValdbaulinien Im Rahmen des Teilnutzungsplanverfahrens "Geissberg" wird die Gemeinde Ennetbaden verpflichtet, das VValdfeststellungsverfahren durchzuführen. Die im Erschliessungsplan enthaltene Waldbaulinie ist daher unter dem Vorbehalt zu genehmigen, dass die Bestockung auf der Reservoirparzelle Wald darstellt. Handelt es sich nicht um Wald, ist die Waldbaulinie nichtig. In diesem Falle müsste sich die Gemeinde entscheiden, ob die Waldbaulinie in einem neuen Verfahren als normale Baulinie neu festgelegt werden muss, oder ob sie ersatzlos wegggelassen werden kann.

4.3 Gesamtbeurteilung Mit Ausnahme des Perimeters "Geltungsbereich des Erschliessungsplanes Geissberg" erfüllt die Vorlage die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

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5. Anträge an den Regierungsrat 1. Folgender Teil der am 16. September 1993 von der Gemeinde Ennetbaden beschlossenen Vorlage sei nicht zu genehmigen und es sei folgender Vorbehalt zu beschliessen: 1.1. Der Perimeter "Geltungsbereich Erschliessungsplan Geissberg" sei nicht zu genehmigen. 1.2 Die VValdbaulinie sei unter dem Vorbehalt zu genehmigen, dass die auf der Reservoirparzelle bezeichnete Bestockung im VValdfeststellungsverfahren als Wald ausgeschieden wird.

2. Im übrigen sei der Erschliessungsplan (kommunaler Ueberbauungsplan) "Geissberg" der Gemeinde Ennetbaden vom 16. September 1993 zu genehmigen.

3. Dieser Beschluss erfolge unter der Bedingung, dass der Grosse Rat die Teilnutzungsplanung "Geissberg" wie beantragt genehmigt.

4. Die Staatskanzlei sei mit der Publikation dieses Beschlusses, gleichzeitig mit dem Beschluss des Grossen Rates über die Teilnutzungsplanung "Geissberg", im Amtsblatt zu beauftragen.

Aarau, den 22. Januar 1996

BAUDEPARTEMENT Stv Chef Abteilung Raumplanung

Jörg Hartmann

UEBERSICHTSPLAN Pilst. 1:25'O00