Erschliessungsplan Winkel
Plan d'utilisaziun spezial · Fislisbach
Document
- Numer
- 2006-000945
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Fislisbach
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 05-07-2006
- En vigur dapi
- 05-07-2006
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
SNP-4027-2006-E.pdf
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GEMEINDE FISLISBACH KANTON AARGAU
ERSCHLIESSUNGSPLAN "WINKEL" Departement
Bau, Verkehr und Umwelt Gemäss Paragraph 17 BauG
Abteilung Raumentwicklung Situation 1:500
Weitere Bestandteile: Keine
Übersicht:
1:50'000
Verfasser:
Ganzen Text zeigen
Ing.- und Planungsbüro Senn 5415 Obersiggenthal Tel. 056 / 296 30 00
Datum: Plan-Nr.:
Januar 2006 1113-1
k INS |
Ersetzt Plan:
0 > . Dezember 2005 * + ® Mitwirkungsbericht vom: Keine Eingaben a * Vorprüfungsbericht vom: 27.01.2006 : 2 Öffentliche Auflage vom: 20.02.2006 ” . Beschlossen vom Gemeinderat am: 2 . Der Gemeindeammann: \ N\ 5 S= + nd) : - + . N ‘ o Genehmigungevermerı. Genehmigung durch den Regierungsrat ® Aarau,den 5. Iulı Z006 ‘ . « Der Staatsschreiber: . * ‘ [ * = * ° & * [) [2 [ . [2 ‘ LEGENDE Ee_ ei ‘ 1. GENEHMIGUNGSINHALT .3 .3 3: Farbe Bezeichnung * 5:3 z ae rot Baulinien gem. $ 111 Abs. 1 lit a BauG 3 oa ® rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, Paragraph 132 BauG) Z erg blau Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen)
o°
violett Waldbaulinie gem. $ 48 Abs. 1 lit a BauG
BB hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
pegssenenenenee
hellgelb Baubereiche für interne Quartiererschliessungsstrassen
KR Wr
blau Parkierungsbereiche mit versickerungsfähigem Belag
hellgrün Grünbereich (Ruderalstandort)
IE
gelegt und servitutarisch gesichert. Die Gesamtbreite des Weges (Breite 2.0 m) und des Grünkorridors (bautenfrei und bestockt) muss mindestens 8 Meter betragen.
POTUTTTTYE
violett Baubereich für Fussweg, Breite 2.0 m. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt und servitutarisch gesichert.
Eine Bewilligung von Wohnnutzungen in diesem Bereich setzt voraus, dass alle
lärmempfindlichen Räume über Fenster belüftet werden können, vor welchen die grün/schwarz schraff. Beurteilungspegel mindestens 16 dB(A) tiefer liegen als der Quellenwert der
Kantonsstrasse (Emissionswert Lr,e). Die entsprechenden Nachweise sind mit dem
GR Datum je per] 0 0e) Baubereich für Fussweg in Grünkorridor. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgrün
a...
Baugesuch einzureichen. orange schraff. Die verkehrstechnische Erschliessung des Bereiches A erfolgt auf die Esprainstrasse orange schraff. Die verkehrstechnische Erschliessung des Bereichs B erfolgt auf die Esprainstrasse
und/oder auf die Quartiererschliessungsstrasse Nr. 1
In den Bereichen C sind keine verkehrsintensive Nutzungen zugelassen. Oberirdische Pflichtparkplätze für Neubauten in den Bereichen C können blau schraff. entweder in diesen Bereichen oder auf den im Plan ausgewiesenen Parkierungs-
5 bereichen erstellt werden. Die Gesamtzahl der oberirdischen Pflichtparkplätze darf aber die maximal mögliche Anzahl der Parkfelder in den Parkierungsbereichen nicht überschreiten. Alle weiteren Parkplätze sind unterirdisch anzuordnen.
Der Gemeinderat kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Bei Bauvorhaben ist möglichst frühzeitig mit den kommunalen Behörden Kontakt
aufzunehmen. Der Strassenraumgestaltung zur K411 ist besondere Beachtung zu schenken.
‚Auf den Parz.-Nrn. 97 und 99 kann die Gebäudehöhe wahlweise nach den Bestimmungen gemäss $ 4 BNO oder ab der K411 (Oberrohrdorferstrasse) ermittelt werden. In lezterem Fall beträgt die maximale Gebäudehöhe 13.00 m ab Strassenachse K411. Diese Höhe darf nur noch mit Liftaufbauten, Lichtkuppeln und Solareinrichtungen
bis max. 1.5 m Höhe überschritten werden. Der Abstand solcher Bauteile von der Fassade muss mindestens 3 m betragen.
hellbraun
hellblau Volumenschutz gem. $ 21 Abs. 5 BNO
2. ORIENTIERUNGSINHALT GR Datum blau Vom Grossen Rat genehmigte Baulinien RENTE ERRER braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkung i grau bestehende Strassen j hellgelb Quartiersammelstrasse rosa Fusswege rot Bushaltestelle grün Renaturierte Strassenfläche zen wm dunkelrot Kantonaler Wanderweg / Änderung der Linienführung E2 TE em schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan 2 .......,,. schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes Fr Ss Er “ 7 F 0%: , je
00000000000
De re
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
05. Juli 2006
Art. Nr. 2006-000945
Gemeinde Fislisbach; Erschliessungsplan "im Winkel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. Mai 2006 27. Januar 2006 20. Februar – 21. März 2006 8. Mai 2006 22. Mai 2006 12. Juni 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung von 2003 ab. Das Gebiet "Winkel" ist der Gewerbezone mit Sondernutzungsplanpflicht zugewiesen. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Mit dem Erschliessungsplan wird die planungsrechtliche Grundlage für die Erschliessung und Überbauung dieses im Jahr 2003 neu eingezonten Gewerbegebiets sichergestellt. Die Erschliessung erfolgt mit einer neuen Stichstrasse direkt von der Kantonsstrasse K 411. Hierzu muss ein neuer Knoten erstellt werden. Die Strassenlinien sichern eine Erschliessungsstrasse mit einer Breite von 6 m sowie einem Trottoir von 2 m Breite. Die zusätzlichen Quartiererschliessungsstrassen 1 und 2 entlang dem Wald sollen nur bei Bedarf erstellt werden. Der Erschliessungsplan sichert mittels Strassenlinien den dafür notwendige Raum (Enteignungsrecht). Im Gestaltungsplan zur Information dargestellt wird der Bereich für eine neue Busbucht, um das Gebiet besser an den öffentlichen Verkehr anzuschliessen. Die konkrete Umsetzung erfolgt bei Bedarf mit einem kantonalen Strassenprojekt. Der bestehende Weg im Norden des Areals wird renaturiert.
Versand: 10. Juli 2006
-2-
Im südlichen und im nördlichen Bereich (Baufeld C) werden Bereiche für Fusswege ausgeschieden; die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt. Der nördliche Fussweg muss in einem mindestens 8 m breiten Grünkorridor zu liegen kommen (bautenfrei und bestockt). Der Erschliessungsplan enthält verschiedene Baubereiche. Der Baubereich A (bereits genutzt) wird über die bestehende Esprainstrasse erschlossen. Die Erschliessung des Baubereichs B kann entweder über die Esprainstrasse oder die Quartiererschliessungsstrasse A erfolgen. Im Baubereich C (Neubaubereich) werden keine verkehrsintensiven Nutzungen zugelassen. Die Parkierung erfolgt unterirdisch oder oberirdisch in den dafür vorgesehenen Parkierungsbereichen entlang dem Waldrand beziehungsweise dem bestehenden Feldweg. Dieser Parkierungsbereich ist mit sickerfähigem Belag zu versehen. Der Strassenraumgestaltung (zur K 411) ist gemäss Sondernutzungsvorschriften besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Eine konkrete Beurteilung erfolgt im Baubewilligungsverfahren. Im lärmvorbelasteten Bereich gegen die Kantonsstrasse setzt eine Bewilligung für Wohnnutzung voraus, dass alle lärmempfindlichen Räume über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Lärmbelastung den Planungswert der LSV nicht überschreiten. In den Sondernutzungsvorschriften ist der Beurteilungspegel beziehungsweise das Dämpfungsmass festgehalten. Das bestehende Gebäude im südlichen Baubereich C wird unter Volumenschutz gestellt. Es liegt direkt am geplanten Trottoirrand im Unterabstand zur Strasse und soll als Eingangspforte erhalten bleiben. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des folgenden Planungsmittels:
Erschliessungsplan inklusive Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Erschliessungskonzept ist einfach und sachgerecht, ebenso der geplante neue Anschluss an die Kantonsstrasse. Es handelt sich um einen Verursacherknoten nach § 90 BauG; der Anschluss wird vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt im Rahmen eines Kantonsstrassenprojekts unter Verrechnung der Kosten an die Grundeigentümer erstellt. Die Massnahmen zum Lärmschutz erfüllen die diesbezüglichen Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung.
-3-
Die gewählten Strassenbreiten sind sachgerecht und gewährleisten, dass Lastwagen sicher ohne Behinderung von der Kantonsstrasse in die Gewerbezone einfahren und Kreuzen können. Die Fusswegsicherung im Gebiet selbst sowie zu der bestehenden und der geplanten neuen Busbucht ist gewährleistet. Bei einem ausreichenden Fahrgastaufkommen kann die Busbucht von der bestehenden Buslinie (710.50) im Halbstundentakt angefahren werden. Obwohl das Gebiet wenig exponiert ist, bildet es aufgrund seiner Lage und seiner Grösse eine nicht zu vernachlässigende Erweiterung der Siedlung. Der Erschliessungsplan beschränkt sich auf Vorschriften zur Parkierung und zur Gebäudehöhe im Zusammenhang mit der möglichen Ausrichtung der Bauten zur K 411. Mit ergänzenden Gestaltungsvorschriften oder einem Gestaltungsplan hätte in verstärktem Mass zur Siedlungsqualität im Sinne von § 40 und 42 BauG beigetragen werden können. Der Verzicht auf einen Gestaltungsplan liegt jedoch im Ermessen der Gemeinde und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch die vorgesehene Erschliessung und Überbauung des Gebiets wird das Waldareal westlich des Perimeters (Buechwald) für Wildtiere weitgehend isoliert. Aus ökologischer Sicht wäre erstrebenswert, den Bereich der zu renaturierenden Strasse im Norden des Areals als Vernetzungsfläche (zum Beispiel erweitert auf 20 m Breite) bautenfrei und bestockt auszugestalten. Es ist Sache des Baubewilligungsverfahrens, dieses Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Der Wanderweg Baden-Meiengrün (Route 63) verläuft über den bestehenden Feldweg mit Naturbelag und soll gemäss Erschliessungsplan in den südlichen Bereich verlegt werden. Dies ist problemlos möglich. Im Baubewilligungsverfahren ist zu beachten, dass Fusswege gestützt auf Art. 6 der Verordnung über Fuss- und Wanderwege grundsätzlich nicht mit ungeeigneten Belägen (Bitumen) versehen werden dürfen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Die Qualität des Areals hängt wesentlich von der konkreten Umsetzung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ab. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Winkel" der Gemeinde Fislisbach vom 8. Mai 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Badenerstrasse 30, 5442 Fislisbach Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: