Gestaltungsplan Sandstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Neuenhof

Document

Numer
2008-001223
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Neuenhof
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
10-09-2008
En vigur dapi
10-09-2008

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Text

SNP-4034-2008-E-2.pdf

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Neuenhof

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Sandstrasse" Neuenhof (gemäss §21 BauG)

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:200 Planungsbericht (Erläuterungen) Vorprüfungsbericht vom:

02. November 2007 0 9 . November 2007

Mitwirkung und öffentliche Auflage vom:

Beschlossen vom Gemeinderat am:

26. Mai 2008

/ Gemeind ammann: Der

,..,

bis 11. Dezember 2007

Der Gemeindeschreiber:

----- -- ----- I__ G nehmigt vom Regierungsrat am:

Genehmigung durch den Regierungsrat be..) zooe

Aarau, den Ao

Der Staatsschreiber:

Auftraggeber:

Richtkonzept und Gestaltungsplan:

Senn BPM AG

Schneider & Schneider Architekten ETH BSA SIA AG

Davidstrasse 38

Bleichemattstrasse 33

9001 St. Gallen

5000 Aarau

06. Dezember 2006, revidiert am 21. Februar 2007, 27. Juli 2007, 3. September 2007

Sondernutzungsvorschriften Der Gemeinderat Neuenhof erlässt, gestützt auf §21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG) i.V.m. § 3 der allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Febr. 1994 (ABauV; vgl. auch § 5 der Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Gemeinde Neuenhof vom 9. Juni 1998/26. Okt. 1999 [BNO]), die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):

Basis für den Gestaltungsplan bildet der Planungsbericht vom 06.12.06, revidiert am 21.02.07. Dieser hat orientierenden Charakter.

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

1 Das

Gebiet

„Sandstrasse"

bildet

den

Übergang

vom

Zentrumsbereich Sandstrasse zum Wohnquartier „Josefstrasse" und tangiert unmittelbar die Verbindungsachse vom Bahnhof Neuenhof zur zentralen Kantonsstrasse (Zürcher Strasse). 2

Der Gestaltungsplan „Sandstrasse" sucht gemäss § 5 BNO, eine städtebaulich gute Lösung, die den Aspekten Zentrumscharakter und

Wohnquartieratmosphäre

gleichzeitig

Rechnung

trägt.

Er

fördert entsprechend eine verdichtete Bauweise mit differenzierter Umgebungs-Gestaltung,

der

unter

anderem

gut

koordinierte

Parkierungen, eine gemeinsame Erschliessung und eine FusswegQuerverbindung

in

Verlängerung

der

Kappelerstrasse

zugrunde

liegen. 3

Der Gestaltungsplan schafft die

Rahmenbedingungen für ein

attraktives, zeitgemässes Wohnquartier bzw. mehrheitlich, grösseren

mit einem hohen Anteil

Wohnungstypen ( 4 +/2 Zi- und

grösserer), unter Einbezug der erforderlichen Gewerbenutzung, mit attraktiver, grosszügiger zusammen-hängender Freiraumgestaltung und Aussenräume und guter Ausstattung mit gemeinschaftlichen Anlagen. 4

Zur

Sicherung

Fachgutachten

der

einer

Zielsetzung Fachperson

ist

für

ein

einzuholen.

Bauprojekt

ein

Gestützt auf

das

Fachgutachten kann der Gemeinderat das Baugesuch ablehnen oder zur Überarbeitung zurückweisen.

Art. 2 Bestandteile und Perimeter

1 Der Gestaltungsplan „Sandstrasse" besteht aus: - Situationsplan 1:200 - Sondernutzungsvorschriften (SNV) 2

Der Gestaltungsplanperimeter ist im Situationsplan bezeichnet.

2

Art. 3 Geltungsbereich

Im Gestaltungsplan „Sandstrasse" ist die Überbauung für das im Situationsplan 1:200 dargestellte Gebiet (Gestaltungsplanperimeter) geregelt.

Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht

Soweit der Sondernutzungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO), der Bauzonenplan der Gemeinde Neuenhof sowie die Richtlinien des Gemeinderates über Arealüberbauungen (revidiert am 7. Februar 2005). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau- und Planungsrechtes.

2.

Bauvorschriften 1

Art. 5 Baumassen

Der Gestaltungsplanperimeter liegt ganz in der Zentrumszone Z5. In Abweichung zu § 6, § 10 und Regelbauweise

und

bei

der

Art. 32 BNO gelten bei der

Arealüberbauung

die

folgenden

Baumasse:

Vollgeschosse

Max. Ausnutzung

Max. Gebäudehöhe

5

1.15

17m

2

Die Baubereiche für die Bauten (Hoch- und Tiefbauten) ergeben sich aus dem Situationsplan. Die Hochbauten dürfen mit maximal zwei

Dritteln

der

Fassadenlänge

der jeweils

längeren

Fassade

parallel zur Parzellengrenze stehen. 3

Die Baubereiche für die Hochbauten bezeichnen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen. Sie ersetzen

die Grenz- und

Gebäudeabstände. 4

Es

ist

ein

ausgewogenes

Verhältnis

von

verschiedenen

Wohnungstypen und —grössen zu realisieren. Vorausgesetzt wird ein grosszügiger und gehobener Wohnungsstandard mit einem hohen bzw. mehrheitlichen Anteil grösserer Wohnungstypen (4 1/2 -Zimmer und grösser). 5 Es sind mindestens 10 % der Bruttogeschossfläche für Geschäfte, Dienstleistungen und Gewerbe zu realisieren. Der Gewerbeteil ist im Planungsschild zur Hardstrasse mit dem Bezug zur S-Bahnhaltestelle

3

Der

anzugliedern.

Gewerbeanteil

muss

jederzeit

ausgewiesen

werden (rechtsgültige Verfügung mit Baubewilligung). 6

Gestützt auf § 54 BauG müssen genügend Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigungen erstellt werden.

Art. 6 Gebäudevolumen, Fassade,

Material- und Farbkonzept

Es soll für alle geschaffen

werden,

Baukörper ein

einheitliches

welches

Areal

dem

Fassadenmuster

einen

homogenen

Siedlungscharakter gibt. Besonders ist das Bedürfnis der Bewohner nach

und

Privatheit

Wohnlichkeit

Fassadenkonzept soll an

diesem

zu

Ort zu

berücksichtigen. einem

Das

gestalterischen

Mehrwert beitragen. 2

Gebäude-

und

Umgebungsgestaltung

sind

hierbei

sorgfältig

miteinander abzustimmen. Grundsätzlich sind folgende Kriterien zu erfüllen:

-

kompakte Erscheinung der Baukörper ähnliche und auf allen Gebäudeseiten gleichmässig angeordnete Fensteröffnungen

-

Ausbildung von Loggien, keine weitausladenden, vorgelagerten Balkone

-

durchgängige Materialisierung

—

abgestimmte Farbgebung

-

einheitliche architektonische Ausdrucksweise

3

Material- und Farbkonzept sind von der Bauherrschaft mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 7 Dachform- und Dachgestaltung

1 Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Siedlung zu erzielen, sind ausschliesslich nur Flachdächer zugelassen. 2

Die

Flachdächer

sind

extensiv

mit

einer

artenreichen

Saatmischung aus einheimischen Kräutern zu begrünen.

4

3.

Energie / Umwelt

Art. 8 Minergiestandard

Die Bauten sind im Minergiestandard zu erstellen.

Art. 9 Entsorgungsplätze sind zentral, entlang der Erschliessungsanlage

Entsorgung

(Sand- und Hardstrasse) an geeigneten Standorten zu errichten.

Art. 10 Ökologie

1 Aussenräume und Gebäude haben genügend Massnahmen zum ökologischen Ausgleich aufzuweisen. 2

Das Meteor- und Dachwasser ist unter Einhaltung der Vorschriften der Gewässerschutzgebung womöglich zu versickern.

4.

Erschliessung und Parkierung

Art. 11 Erschliessung

1 Die Arealerschliessung erfolgt über die Sandstrasse (eine Ein- und Ausfahrt). 2

Die Zugänge zur Sammelgarage sind übersichtlich anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen. 3

Fusswege haben eine minimale Breite von 1,5 Meter aufzuweisen.

7 weitere Artikel

Art. 12 Öffentlich zugängliche

Fussgängerverbindung

1 In der Verlängerung der Kappelerstrasse ist ein öffentlicher Fussweg als Querverbindung zur Sandstrasse zu gewährleisten. Dieser Weg dient gleichzeitig als Not- und Feuerwehrzufahrt und ist entsprechend auszubauen (minimale Breite 3,5 Meter). 2

Dieser öffentliche Fussweg ist im Grundbuch einzutragen.

Art. 13 Parkierung

1 Die Parkplätze für Bewohner und Beschäftigte sind unterirdisch anzuordnen. 2

Besucherparklätze

können

oberirdisch

oder

unterirdisch

angeordnet werden. Bei unterirdischer Anordnung muss die freie Zugänglichkeit jederzeit gewährleistet sein.

5

3

Um

das

Konzept

des

fliessenden

parkartigen

Grünraumes

sicherzustellen werden die oberirdischen Besucherparkplätze wie folgt beschränkt:

Senkrechtparkplätze mit direkter Ausfahrt auf die Sandstrasse in maximal 2 Gruppen von

höchstens 6 Parkplätzen und auf die

Hardstrasse

von

1

Gruppe

höchstens

6

Parkplätzen.

Die

Besucherparkplätze an der Sandstrasse müssen einen Abstand von mindestens 1 Meter zum

Trottoir

aufweisen, zudem

ist eine

Verpflichtung zum Rückwärtsparkieren zu signalisieren. 4

Bei den Besucherparkplätzen sind 2,5 Meter ab Hinterkant Gehweg

(Trottoir) beidseits Sichtzonen von 50 Metern einzuhalten.

Art. 14 Veloabstellplätze

1

Die nötige Anzahl an Stellplätzen für Velos ist in gut

zugänglichen Veloräumen in den Gebäuden ober- oder unterirdisch unterzubringen. 2

Es sind pro Wohneinheit genügend ungedeckte BesucherVeloabstellplätze zu erstellen.

5.

Umgebung

Art. 15 Geländegestaltung

1 Die

neuen

Geländehöhen

sollen

sich

weitgehend

nach

den

vorhandenen Koten richten (flacher Geländeverlauf). Die Übergänge zu

den

angrenzenden

Strassenräumen

sollen an

Versätze

erfolgen.

Die

Anforderungen

Zugänge

und

die

RolLstuhlgängigkeit

an

flach

und

ohne

behindertengerechte der

Freiräume

soll

gewährleistet sein. 2

Die Unterniveaugarage ist soweit im Gelände einzutiefen, dass sie ausser im Bereich der Einfahrt und der Tiefgaragen-Aufgänge nicht an die Oberfläche tritt.

1

Art. 16 Grundbepflanzung

Die Bepflanzung soll standortgerecht sein. Mindestens 50% der

Gehölze und Bodendecker sollen einheimische Pflanzen sein.

2

Die heckenartige Grundbepflanzung soll den Randabschluss der Siedlung nach Aussen hin bilden. Locker gestreute Bäume sollen

6

das Gestaltungsplangebiet mit den umliegenden Siedlungen und Quartierteilen verbinden und verweben.

1

Art. 17 Freiräume

In

der

Siedlung

zusammenhängendes

ist

ein

funktional

Freiraumangebot

mit

und

gestalterisch

guter

Ausstattung

gmeinschaftlicher Anlagen zu schaffen und zu betreiben. Gemäss § 42

BNO

müssen

Bruttogeschossfläche

insgesamt (BGF)

15%

für

der

Spiel-

anrechenbaren

und

Bewegungsplätze

vorgesehen werden. Als anrechenbare Flächen gelten: Spielplätze, Spielwiesen und interne, private verkehrsfreie Wege (Spielstrassen).

2

Mit einem Baugesuch für das ganze Areal ist ein einheitliches und verbindliches

Freiraumkonzept

unter

Berücksichtigung

von

ökologischen Kriterien einzureichen.

3

Für

die

Freiraumgestaltung

gelten

die

folgenden

speziellen

Anforderungen:

Das Ausmass der Hartflächen ist gering zu halten; Hartflächen sind

mehrheitlich

über

die

Schultern

zu

entwässern.

Die privaten Gartenbereiche sind mit unversiegelten Böden zu gestalten.

-

Auf eine hohe Funktionalität und Benutzbarkeit

der internen

Wege und Plätze mit einer genügenden Ausleuchtung ist grosser Wert zu legen (Verhinderung von Angsträumen).

-

Für die unterschiedlichen Spielbedürfnisse der Kinder sind in den

gemeinschaftlichen

Freiräumen

gut

gestaltete,

differenzierte Spielangebote zu schaffen 4

Den

Gartenwohnungen

sind

private

Gartenbereiche

von

mindestens 15 m2 pro Wohnung zuzuordnen. Zudem sind attraktive, grosszügige Aussenräume der Wohnungen

(Freiräume, Sitzplätze

etc.) zu schaffen.

6.

Schlussbestimmung

7

Art. 18 Inkrafttreten, Änderungen

1 Der Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft (§ 27 BauG). 2

Die Änderungen oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

8

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

10. September 2008

Nr. 2008-001223

Gemeinde Neuenhof; Gestaltungsplan "Sandstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

26. Mai 2008 2. November 2007 9. November 2007 bis 11. Dezember 2007 26. Mai 2008 26. Mai 2008 14. Juli 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet ist der Zentrumszone Z5 mit Sondernutzungsplanpflicht zugewiesen. § 5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) enthält die Grundsatzanforderungen an den Sondernutzungsplan. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Im Gestaltungsplan sind fünf Baubereiche für Hochbauten festgelegt, die in versetzter Abfolge im Areal angeordnet sind. Damit soll ein "parkähnlicher Freiraum" mit grossen solitären Gebäudekuben geschaffen werden. Die Baubereiche ersetzen die Grenz- und Gebäudeabstände. Die einzelnen Baukuben sind mit einer maximalen Ausnützungsziffer von 1.15 belegt. Die Gebäudelänge ist auf 17 m beschränkt. Die Hochbauten dürfen mit höchstens zwei Drittel der Fassadenlänge der jeweils längeren Fassade parallel zur Parzellengrenze stehen. § 5 Abs. 5 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) schreibt vor, dass ein ausgewogenes Verhältnis von verschiedenen Wohnungstypen und -grössen zu realisieren ist. Vorausgesetzt wird ein grosszügiger und gehobener Wohnungsstandard mit einem hohen beziehungsweise mehrheitlichen Anteil grösserer Wohnungstypen (4 ½-Zimmer und grösser). Versand: 18. September 2008

-2-

Mindestens 10 % der Bruttogeschossfläche sind für Geschäfte, Dienstleistungen und Gewerbe reserviert. Der Gewerbeanteil ist im Planungsschild zur Hardstrasse mit Bezug zur S-Bahnhaltestelle anzugliedern. Ebenfalls sichergestellt werden müssen genügend Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigungen. Die Vorschriften enthalten Vorgaben zur Aussenraumgestaltung namentlich zur Geländegestaltung und zur Rollstuhlgängigkeit der Freiräume sowie Grundsätze zur Bepflanzung und zur Ökologie inklusive Versickerung des Meteor- und Dachwassers. Die Hartflächen sind möglichst gering zu halten. Für die Freiraumgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren ein einheitliches und verbindliches Freiraumkonzept unter Berücksichtigung der ökologischen Kriterien einzureichen. Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Siedlung zu erzielen, sind ausschliesslich Flachdächer zugelassen. Diese sind zu begrünen (§ 7 SNV). Die Sondernutzungsvorschriften enthalten im Weiteren detaillierte qualitative Vorgaben und Beurteilungskriterien zur Gebäudegestaltung. Die Bauten sind im Minergiestandard zu erstellen. Die Erschliessung erfolgt über die Sandstrasse (Ein- und Ausfahrt). Die Parkierung erfolgt unterirdisch. Lediglich die Besucherparkplätze können oberirdisch angeordnet werden. Die nötige Anzahl Veloabstellplätze ist in gut zugänglichen Veloräumen in den Gebäuden ober- oder unterirdisch unterzubringen. In der Verlängerung zur Kappelerstrasse ist ein mindestens 1.5 m breiter Fussweg festgelegt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Vorlage basiert auf einer sorgfältigen städtebaulichen Analyse. Das aufgrund der Analyse entwickelte Richtprojekt weist sowohl in städtebaulicher als auch in architektonischer Hinsicht hohe Qualitäten auf. Gestützt auf diese Analyse wird im Gestaltungsplan die Ausnützungsziffer gegenüber den Vorgaben der Bau- und Nutzungsordnung um 50 % erhöht. Auch wenn man berücksichtigt, dass darin ein Arealbonus (25 %) schon enthalten ist, ist diese Erhöhung markant. Die vorgesehene markante Abweichung von der Grundnutzungsordnung im Bereich der Überbauungsdichte (AZ) ist gestützt auf § 21 Abs. 2 BauG bei Sicherung einer deutlich überdurchschnittlichen Qualität der Überbauung im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens möglich.

-3-

Der Gestaltungsplan enthält verschiedene Vorgaben zur Qualitätssicherung. So werden in § 5 Abs. 2 SNV die Fassadenfronten (Lage zur Parzellengrenze) definiert; damit wird die Bildung einer Gebäudefront entlang den Strassen verhindert und der Parkcharakter erhöht. § 6 SNV enthält generelle Vorschriften mit Grundsätzen zur Gebäude- und Fassadengestaltung. Damit verschafft sich der Gemeinderat die Kompetenz, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Qualität zu überprüfen. Ebenfalls wichtige Qualitätskriterien sind die Vorschriften zum Minergiestandard (§ 8 SNV), zur unterirdischen Parkierung (§ 11/13 SNV), zu den Fussgängerverbindungen (§ 12 SNV) sowie zur Umgebungsgestaltung (§ 15-17 SNV). Mit den Vorschriften in § 5 Abs. 4 bezüglich ausgewogenem Verhältnis von verschiedenen Wohnungstypen und -grössen wird dem Wunsch der Gemeinde entgegengekommen, mit planerischen Massnahmen ein ausgewogenes soziales Gefüge in der Gemeinde zu unterstützen. Das übergeordnete Interesse für eine solche Vorschrift ist gegeben. Der Perimeter des Gestaltungsplans liegt nicht an bestehenden oder geplanten kantonalen Verkehrsinfrastrukturanlagen; kantonale Interessen sind deshalb nicht betroffen. Die Erschliessung sowohl für den Privatverkehr wie auch für Velofahrer und Fussgänger ist situationsgerecht und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Die Baulinie für unterirdische Bauten sowie einzelne Besucherparkplätze halten die Abstandsvorschrift von § 111 BauG nicht ein. Nach § 21 BauG sind Abweichungen von den Abstandsvorschriften nach § 111 BauG grundsätzlich möglich, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen und ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt werden kann. § 13 Abs. 3 SNV hält fest, dass die Anzahl der oberirdischen Besucherparkplätze beschränkt werden, um das Konzept des fliessenden parkartigen Grünraums sicherzustellen. Mit der gleichen Begründung unterschreiten die Besucherparkplätze auch die Abstandsvorschriften von § 111 BauG. Die Ausnahmen sind begründet und nachvollziehbar. Die Umgebungsgestaltung gemäss Richtprojekt basiert auf einem durchdachten, detaillierten Freiraumkonzept, in welchem der Umgang mit dem Gelände, gemeinschaftliche Freiräume usw. festgelegt sowie Vorgaben zur Grünbepflanzung und den Arealrändern getroffen werden. § 15–17 SNV enthalten wichtige und zentrale Grundsätze zur Geländeund Freiraumgestaltung. Diese vermögen zu überzeugen; sie sichern bei sachgerechter Umsetzung eine hohe Freiraumqualität. Der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften erfüllen insgesamt die Anforderungen bezüglich Qualität und Anforderungen des Baugesetzes. Um die nötige Flexibilität für die Umsetzung im Baubewilligungsverfahren zu erhalten, beschränken sich die Vorschriften richtigerweise punktuell auf Grundsätze und Beurteilungskriterien, die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, gestützt auf die Vorgaben des Gestaltungsplans, konkret zu prüfen und sicherzustellen sind. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Sandstrasse" der Gemeinde Neuenhof vom 26. Mai 2008 wird genehmigt.

-4-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Zürcherstrasse 107, 5432 Neuenhof  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: