Erschliessungsplan Matte
Plan d'utilisaziun spezial · Magden
Document
- Numer
- 2003-001814
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Magden
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 10-12-2003
- En vigur dapi
- 10-12-2003
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4253-2003-E-1.pdf
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Gemeinde Magden Kanton Aargau
Sondernutzungsplanung Baudepartement Kanton Aargau
Erschliessungsplan "Matte" Abteilung Raumentwicklung gemäss $ 17 BauG
Übersichtsplan 1: 25'000
Mitwirkungsauflage vom 4. März 2002 bis 25. März 2002 Mitwirkungsbericht vom 30. August 2002
Vorprüfungsbericht vom 9. September 2002
Öffentliche Auflage vom 4. November 2002 bis 3. Dezember 2002
Beschlossen vom Gemeinderat am 21. Juli 2003
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Gemeinderat Magden
Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber
B. Lüscher R. Kalser
Genehmigung Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 10. Dezember 2003
56.01.024 - 1 Genehmigung 3 Auftrag-Nr. 56.01.024 Format 60/105 Ä ’do S Datum Kontrolle 3 1
- PARTNER"
= Bearbeitung PA Oktober 2003 ES M BANG 2 EDG, LAULENBUNG, Planerstellung PA Oktober 2003 FAX 062 / 874 24 05 Änderung 1
KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN FON 081 / 838 86 80
Plotdatum 30.09.2003 FAX 081 / 836 98 81
Projekt-Info VBau/Magden/01/024/Stra.8/Akt-proj. E-NAL INFO@KOPACH Plot-Info 180 8001 ZERTIFIKAT REG.-NR. 83396 / A
GENEHMIGUNGSINHALT
— rot Baulinien für Hauptbauten ---- rot Baulinien für Klein- und Anbauten nach $18 ABauV 4 | rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) violett Projektierte Abwasserleitung (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) En \ blau Projektierte Sauberwasserleitung (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) ’ tl Bereich für Verkehrsberuhigungsmassnahmen Detailgestaltung erfolgt im Rahmen des Bauprojektes in Bereich für Retentionsmassnahmen Detailgestaltung erfolgt im Rahmen des Bauprojektes le Fuss- und Radweg Detailgestaltung erfolgt im Rahmen des Bauprojektes
ORIENTIERUNGSINHALT
mit der Bebauung festgelegt
Sichtzonen: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum hellblau zwischen den Höhen 80 cm und 3 m gewährleistet sein; die Festlegung der Sichtzonen erfolgt im Rahmen des Strassenbauprojektes
Bi orange Quartiersammelstrasse Fr] gelb Quartiererschliessungsstrasse es gelb/schraffiert Privatstrasse im Gemeingebrauch Pe violett Fussweg / Trottoir gerastert Bestehende Strassenflächen m Bereich für Zufahrsstrasse (Parzellen Nr. 577 /Nr. 579 / Nr. 580); C ) a R Breite von max 4.50m; die genaue Lage wird mit der Bebauung festgelegt hellviolett Bereich für Fussweg; Breite von maximal 2 m; die genaue Lage wird
[B7A 25760] hellblau Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A der Sichtzonen } grün Erhaltenswerter Baum
R—— blau Bestehende Frischwasserleitungen
in violett Bestehende Schmutzwasserleitungen
ae violett Projektierte Schmutzwasserleitungen
EEE violett / blau Schmutzwasserleitung wird neu zur Sauberwasserleitung umfunktioniert en blau Bestehende Sauberwasserleitungen
—— blau Projektierte Sauberwasserleitungen
—, braun Mögliche Parzellengrenze nach Landumlegung
[eoe.d schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes
De schwarz Zonengrenzen gemäss Zonenplan
schwarz Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
10. Dezember 2003
Art. Nr. 2003-001814
Gemeinde Magden; Erschliessungsplan "Matte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
30. August 2002 9. September 2002 4. November bis 3. Dezember 2002 21. Juli 2003 7. Oktober 2003 31. August 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung, genehmigt vom Grossen Rat am 12. Januar 1999. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das erst teilweise überbaute Planungsgebiet ist gemäss Bauzonenplan nicht sondernutzungsplanungspflichtig. Ein konkretes Baugesuch zeigte, dass die weitere Erschliessung teilweise parzellenübergreifende Auswirkungen hat. Der Gemeinderat beschloss daher, die erforderlichen Festlegungen für eine zweckmässigere Erschliessung des gesamten Gebiets in einem Erschliessungsplan zu regeln. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan
Versand: 16.12.2003
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Planungsgebiet ist nicht sondernutzungsplanungspflichtig. Der Erschliessungsplan enthält Strassenlinien und Bereiche für verkehrsberuhigende Massnahmen. Mit den Festlegungen im Erschliessungsplan wird eine bessere Erschliessung ermöglicht, als dies im Rahmen der Normalbauweise zu erwarten wäre. Die Erschliessung des Planungsgebiets wird mit der Vorlage gesamthaft sichergestellt. Im Interesse der Grundeigentümer werden nur minimale Regelungen vorgenommen. So wird zum Beispiel teilweise auf Baulinien und rechtsverbindliche Sichtzonen verzichtet. Die Gemeinde beabsichtigt, die notwendigen Massnahmen im Zusammenhang mit konkreten Baugesuchen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu treffen. Dieses Vorgehen liegt im Ermessen des Gemeinderats. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan Matte der Gemeinde Magden vom 21. Juli 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulstrasse 27, 4312 Magden Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: