Gestaltungsplan Musterlee
Plan d'utilisaziun spezial · Fislisbach
Document
- Numer
- 14.185
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Fislisbach
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 19-12-2018
- En vigur dapi
- 19-12-2018
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
SNP-4027-2018-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Fislisbach
Sondernutzungsplanung
Gestaltungsplan Musterlee gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situation 1:250
•
Kanton Aargau Doparternent r:32u, 'Verkehr und Umw€4! .Abi,2uHg F?.aumentwicklung
Vorprüfungsbericht vom
5. Juli 2018
Mitwirkung vom
26. Mai 2018 bis 25. Juni 2018
Öffentliche Auflage vom
18. August 2018 bis 17. September 2018
Beschlossen vom Gemeinderat am
15. Oktober 2018
N
ENS DES GEMEINDERATS
b,er Gem inde mmann
meindeschreiber-Stv.
Peter Vuber
Daniel Büt4bØrger
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch das Depart ment Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den _xc‘ 2cA Der Generalsekretär:
Projektverfasser WALKER ARCHITEKTEN AG — BRUGG GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG — OLTEN SCHEIDEGGER + PARTNER AG — BADEN / MURI
15. Oktober 2018
WALKER ARCHITEKTEN AG — BRUGG VVVVW.WALKER.CH
Norbert Walker, Architekt Thomas Zwahlen, dipl. Architekt ETH SIA
GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG — OLTEN WWVV.GRUENWERK1.CH
Angelo Hug, dipl. Landschaftsarchitekt HTLJBSLA Pascal Meier, dipl. Architekt FH
SCHEIDEGGER + PARTNER AG — BADEN / MURI VVVVVV.KOPA.CH
Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA Isabelle Nanz, MSc Geografie UZH
Auftragsnummer Status
013.094 Genehmigung
Verfassungsdatum
15. Oktober 2018
Druckdatum / -initialen Dateipfad / -name
15.10.2018! INA Q:\Projekte \013_Fislisbach \094_Gestaltungsplan Musterlee \5 Berichte\SNV_013094_GP Musterlee_Genehm.docx
Copyright
© SCHEIDEGGER + PARTNER AG — BADEN! MURI —2018
Kontrolle
Gemeinde Fislisbach Gestaltungsplan Musterlee - Sondernutzungsvorschriften
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Die Gemeinde Fislisbach erlässt für den Gestaltungsplan Musterlee in Ergänzung zur Allgemeinen Nutzungsplanung die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Zweck! Planungsziele
§
1
1
Der Gestaltungsplan Musterlee bezweckt eine gut in die örtliche Situation eingepasste Gesamtüberbauung.
2
Mit dem Gestaltungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:
3
•
Gute gestalterische Integration der Überbauung in das Orts- und Landschaftsbild
•
Hohe architektonische Qualität mit klar festgelegter Anordnung der Bauten und ausgewogener Verteilung der Baukuben
•
Verdichtete Wohnüberbauung mit vielfältigem Wohnangebot
•
Sicherstellung einer hohen Siedlungs- und Wohnqualität
•
Rationelle Erschliessung des Baugebiets
•
Hohe gestalterische Qualität des Aussenraums
•
Intensive Durchgrünung als grüner Filter
•
Ermöglichen der Reduktion der Anzahl Pflichtparkfelder basierend auf einem Mobilitätskonzept
Der Gestaltungsplan soll bei einer etappenweisen Realisierung funktionsfähige Teilüberbauungen sicherstellen.
Art. 2 Bestandteile
1
2
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: •
Situationsplan 1:250
•
Die vorliegenden Sondernutzungsvorschriften
Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: •
Planungsbericht mit Beilagen
•
Richtprojekt (Bebauungs- und Freiraumkonzept)
•
Modell des Richtprojektes
Art. 3 Perimeter
1
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
1
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Fislisbach. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der übergeordneten Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
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Art. 5 Nutzung
1
Innerhalb des Perimeters sind Wohnnutzung und nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Ebenso sind Läden bis 100 m2 Nettoladenfläche zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen.
Art. 6 Baubereiche
1
Die bezeichneten Baubereiche sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Nebennutzungen nach § 5 SNV sind zulässig.
2
In den Baubereichen Nrn. 1 bis 8 sind Gebäude mit drei Vollgeschossen und einem Attikageschoss zulässig.
3
In Baubereich Nr. 9 ist ein eingeschossiger Pavillonbau als Gemeinschaftsraum mit gedecktem Aussenbereich zu erstellen.
4
Für jeden Baubereich sind maximal die im Situationsplan bezeichneten Höhenkoten für Erdgeschoss (fertiger Boden) und Gesamthöhe zulässig. Für die Fassadenhöhe wird kein Maximalmass festgesetzt.
5
Sofern im Folgenden nicht anders festgelegt, sind ausserhalb der bezeichneten Baubereiche nur Bauten und Anlagen zulässig, welche der Erschliessung und der Nutzung der Freiräume dienen.
6
Vorspringende Gebäudeteile gemäss § 21 BauV dürfen die Baubereiche nicht überschreiten. In den Baubereichen Nrn. 1 bis 8 ist von Erd- bis und mit Attikageschoss insgesamt eine anrechenbare Geschossfläche (aGF) von mindestens 7'600 m2 bis maximal 8'400 m2 zu erstellen.
Art. 7 Baubereich für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten
1
2
Die Tiefgarage mit Abstellplätzen für Personenwagen, Motorräder und Fahrräder, deren Zufahrt sowie Kellerabteile, Technikräume und dergleichen sind innerhalb des Baubereichs für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten zu erstellen. Für Licht- und Lüftungsschächte, Notfallausstiege, Versickerungsanlagen und dergleichen gelten die üblichen Abstände.
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Art. 8 Gestaltung von Bauten
und Anlagen
1
Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. Die Gestaltungsqualität des Richtprojektes ist für die Beurteilung massgebend.
2
Die Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: •
Sehr gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild
•
Sehr gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume
•
Stellung der Baukörper zueinander und zu den Freihalteflächen
•
Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse
•
Proportion der Bauvolumen und Bauteile
•
Gliederung der Fassaden und Dachflächen
•
Material- und Farbkonzept
•
Terrain- und Umgebungsgestaltung
3
Zur Strukturierung der Gebäudeansicht im Sinne des Richtprojektes ist auf jeder Vollgeschossebene eine allseitig umlaufende Vorzone von mindestens 0.40 m Tiefe (gemessen ab Fassadenflucht) zu erstellen.
4
Balkone sind im Bereich der Gebäudeecken anzuordnen.
5
Die Fassaden der Vollgeschosse sind pro Gebäude gesamthaft zu mindestens 10 % ihrer Fläche mit einer Kletterhilfe zur Fassadenbegrünung zu versehen. Die dafür erforderliche Konstruktion (max. 25 cm pro Seite) wird nicht zur Gebäudelänge angerechnet.
6
7
Ergänzend zu § 25 BauV muss das Attikageschoss (inklusive Dachvorsprung) allseitig um mindestens 1.50 m von der Fassadenflucht der Vollgeschosse rückversetzt sein. Begehbare Dachterrassen sind (inklusive Absturzsicherung) um mindestens 0.80 m von der Fassadenflucht rückzuversetzen. Im Baugesuch ist aufzuzeigen, wie die zur Pflege des äussersten Terrassensaumes jenseits der Absturzsicherung nötigen Sicherungsvorrichtungen gelöst werden.
Art. 9 Dachgestaltung
1
2
§
Bereich für Zufahrt
1
In den Baubereichen sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 50 Neigung zulässig. Technisch bedingte Aufbauten sind zusammenzufassen. Mit Ausnahme von begehbaren Terrassen sind die Dächer extensiv mit einer artenreichen, einheimischen Saatmischung zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen. 10 Die Erschliessung der Tiefgarage erfolgt ab der Feldstrasse über den dafür bezeichneten Bereich. Dieser dient gleichzeitig der Erschliessung der bei der Feldstrasse angeordneten, oberirdischen Parkfelder.
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§
Notfallzufahrt
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1
Als Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ist auf der im Situationsplan bezeichneten Achse eine durchgehende, befahrbare Verbindung zu schaffen. Die lichten Durchfahrtsbreiten und -höhen sowie die Innenradien des VVegnetzes sind gemäss den Vorgaben der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) bzw. der örtlichen Feuerwehr zu projektieren und zu erstellen.
2
In den im Situationsplan dargestellten Bereichen für Feuerwehrstellplätze sind eine Fläche von 6 x 11 m sowie der nötige Luftraum darüber dauerhaft freizuhalten. Die Belastungsfähigkeit dieser Flächen ist gemäss den Vorgaben der FKS bzw. der örtlichen Feuerwehr zu projektieren und zu erstellen.
Art. 12 Parkierung / Einstellhalle
1
Sämtliche PVV-Parkplätze für Bewohner der Baubereiche Nrn. 1 bis 8 sind in einer unterirdischen Einstellhalle zu erstellen.
2
Für Motorräder ist zusätzlich eine ausreichende Anzahl Abstellplätze, mindestens 10% der Anzahl PVV-Parkplätze, zu erstellen.
3
Für Elektroautos sind gut nutzbare Ladestationen bereitzustellen.
4
Die Überdeckung der Einstellhalle muss eine angemessene Bepflanzung ermöglichen. Für die Beurteilung der Qualität des Bauprojektes ist das Richtprojekt (Bebauungs- und Freiraumkonzept) orientierend beizuziehen.
Art. 13 Möglichkeit zur
Parkfeldreduktion
1
2
3
Mit einem Mobilitätskonzept darf die Anzahl der PVV-Pflichtparkfelder, welche gemäss § 43 Bauverordnung (BauV) notwendig ist, reduziert werden. Auf die Erhebung einer Ersatzabgabe für Parkplätze, welche gestützt auf das Mobilitätskonzept nicht erstellt werden, wird verzichtet. Falls ein Mobilitätskonzept erstellt wird, ist darin aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzergruppen (Bewohnerschaft, Besuchende, Beschäftigte, Kundschaft) organisiert und bewältigt werden kann. Dabei sind Massnahmen aufzuzeigen, die den induzierten Verkehr mit den Strassenkapazitäten sowie mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr abstimmen. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens; die Umsetzung ist mit einem Monitoring / Controlling sicherzustellen. Im allfälligen Mobilitätskonzept sind die zu erreichenden Ziele und die dazu vorgesehenen Massnahmen, die maximal zulässige Parkfelderzahl für den motorisierten Individualverkehr und die Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Veloverkehr zu definieren. Es sind insbesondere folgende Massnahmen zu prüfen: •
separate Vermietung von Wohnung und Autoabstellplatz
•
Informationen und Anreize zur Benützung des öffentlichen Verkehrs
•
Informationen und Anreize zur Benützung des Fuss- und Radverkehrs
•
bedarfsgerechtes CarSharing-Angebot (mindestens einen Versuch mit einem CarSharing-Standplatz)
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Art. 14 Bereich für oberirdische
Parkierung
1
2
3
Oberirdische PVV-Parkplätze sind nur für Besucher zulässig. Sie sind in den dafür bezeichneten Bereichen anzuordnen. An der Musterleestrasse müssen 3 Parkfelder längs zur Strasse angeboten werden. Beim Zugang ab Feldstrasse sind mindestens 5 Parkfelder vorzusehen, davon ist mind. 1 Parkfeld behindertengerecht auszubilden. Die oberirdischen Abstellplätze sind nach Möglichkeit versickerungsfähig auszubilden oder über die Schulter zu entwässern.
Art. 15 Bereich für Mischverkehr
1
2
Der im Situationsplan bezeichnete Bereich der Musterleestrasse ist als Mischverkehrsfläche auszubilden. Der Gehbereich ist ohne Begrenzung (Randabschluss) zum Strassenraum als durchgängige Fläche auszubilden, um das Tempo-30-Verkehrsregime zu stärken. Der ausgeschiedene Mischverkehrsbereich ist im Übergang beidseits mit geeigneten gestalterischen, verkehrsberuhigenden Massnahmen auszubilden, z.B. mit Pflanzeinlagerung und Baumpflanzung (Raumkammerung). Für die Beurteilung der Qualität des Bauprojektes ist das Richtprojekt (Bebauungs- und Freiraumkonzept) orientierend beizuziehen.
18 weitere Artikel
Art. 16 Bereich für gedeckte
Veloabstellplätze
1
Weitere Veloabstellplätze
2
Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche sind für oberirdische, gedeckte Veloabstellplätze vorgesehen. Sie dienen gleichzeitig als Zugang zu den hinterliegenden Grünflächen / Spielplätzen. Die weiteren erforderlichen Veloabstellplätze sind in den jeweiligen Untergeschossen in separaten Räumen bereitzustellen.
Art. 17 Freiraumkonzept
1
Das Freiraumkonzept dient als Grundlage für die Beurteilung der Qualität des Bauprojekts in Hinblick auf die Anlagen und Freiräume sowie die Durchgrünung. Es ist bei der Beurteilung des Baugesuchs orientierend beizuziehen. Abweichungen vom Freiraumkonzept sind zulässig, sofern damit eine mindestens gleichwertige Qualität erreicht wird.
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Art. 18 Grundsätze der
Umgebungsgestaltung
1
Gegenüber den Gemeindestrassen müssen hochstämmige, mittelgrosse Bäume (Höhe bis ca. 12 m) einen Abstand von mindestens 2 m ab Stammmitte einhalten.
2
Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen. Im Umgebungsplan ist die Art der Bepflanzungen, Beläge und Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse aufzuzeigen. Es ist ein Landschaftsarchitekt beizuziehen.
3
Bei Baumpflanzungen über der Tiefgarage muss die Überdeckung mit Erdreich mindestens 0.9 m aufweisen. Eine Unterschreitung dieser Überdeckungshöhe ist nur in Ausnahmefällen möglich.
4
Koniferen wie zum Beispiel Thuja, Scheinzypressen usw. sowie Kirschlorbeer sind nicht zulässig.
5
Kleinmauern zur Terrainaufnahme sind bis zu einer maximalen Höhe von 0.80 m zulässig. Die Materialisierung hat in Beton, Stahl, Drahtschotterkörben oder Natursteinmauern (Herkunftsland Schweiz) zu erfolgen. Blocksteinmauerschichten dürfen maximal 30 cm betragen. Die Bauwerke sind nach einheitlichem Gestaltungskonzept auszuführen.
Art. 19 Bereich für Begegnung
und Spiel
Der im Gestaltungsplan bezeichnete Bereich dient sowohl als zentrale Erschliessungsachse für den Langsamverkehr als auch als gemeinschaftlich nutzbare Spielplatz-, Sitzplatz- und Begegnungsflächen mit hoher Aufenthaltsqualität. Der Bereich ist entsprechend zu gestalten und nach einem durchgehenden Gestaltungskonzept zu erstellen. Die Achse muss mit einem Hartbelag materialisiert werden und horizontale Versätze aufweisen. 2
Über diesen Bereich ist ein öffentlicher Fussweg als Verbindung zwischen Feld- und Musterleestrasse spätestens bei Baubeginn mittels öffentlichrechtlichen Vertrags zu sichern. Das öffentliche Fusswegrecht ist im Grundbuch anzumerken.
3
Kleinbauten sind, mit Ausnahme von temporären Anlagen für den Wetterschutz, nicht zulässig.
4
Innerhalb dieses Bereiches sind rechteckige, bekieste Felder anzulegen.
5
Beläge sind nach Möglichkeit versickerungsfähig auszubilden oder über die Schulter zu entwässern.
6
Die Bepflanzung erfolgt mit standortgerechten Sträuchern und mittelgrossen Alleebäumen (Hochstamm-/ Zierobstbäume). Rabatten mit standortgerechten Ziergräsern und Stauden sowie standortheimischen Schnitthecken bis 1.80 m Höhe sind zulässig.
Art. 20 Bereich für Rabatten
1 2
In den Bereichen für Rabatten sind Grünrabatten als Grünfilter anzulegen. Die Pflanzung muss den Zweck eines blickdichten, räumlichen Abschlusses erfüllen. Zur Pflanzung sind standortgerechte Ziergräser, Blütenstauden und Kleingehölze mit einer Höhe von 1.0 — 1.50 m zu verwenden.
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Art. 21 Bereich für
Blumenrasen
1
Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche sind als artenreiche Blumenrasen anzulegen (ökologischer Ausgleich).
2
Für die Ansaat ist einheimisches und standortgerechtes Saatgut bzw. Schnittgut zu verwenden. Der erste Schnitt erfolgt erst nach dem Versamen aller Pflanzenarten.
3
Baumpflanzungen erfolgen mit standortheimischen, mittelgrossen Bäumen (Hochstamm-, Mehrstamm- / Zierobstbäume) sowie Wildgehölzen in Einzelstellung oder kleinen Gruppen.
4
Mit dem Baugesuch ist ein Konzept für den Unterhalt dieser Flächen einzureichen.
Art. 22 Bereich für
Gartenrasen
1
Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche sind für Gartenrasen vorgesehen und dürfen — bis auf den Spielplatzbereich zwischen den Baubereichen 2 und 4 — privat genutzt werden.
2
Einfriedungen mit durchgehenden Hecken sind nicht zulässig. Nur partiell angelegte Sichtschutzelemente mittels Ziergräsern und Staudenrabatten bis 1.80 m Höhe sind zulässig.
3
Baumpflanzungen haben mit standortgerechten, mittelgrossen Bäumen (Hochstamm-, Mehrstamm- / Zierobstbäume) sowie Wildgehölzen in Einzelstellung oder kleinen Gruppen zu erfolgen.
Art. 23 Bereich für Sitzplätze
1
2
3
In den im Situationsplan bezeichneten Bereichen dürfen befestigte Sitzplätze erstellt werden. Die Sitzplatzflächen dürren je Wohneinheit 35 m2 Fläche nicht überschreiten. Sie sind in Chaussierung, mit Stabilizer oder Festkies zu erstellen. Die Befestigung mit Verbundsteinen oder Gartenplatten ist nicht gestattet. Im Übrigen gelten die gestalterischen Vorschriften der Bereiche für Gartenrasen (§ 22 SNV).
Art. 24 Bereich für Spielrasen
1
2
3
Der im Situationsplan bezeichnete Bereich ist als trittfester Spielrasen vorzusehen. Der Spielrasen dient der gemeinschaftlichen Nutzung. Zum Gemeinschaftsraum darf ein befestigter Zugangsweg angelegt werden. Dieser ist in Chaussierung, mit Stabilizer oder Festkies zu erstellen. Baumpflanzungen erfolgen mit standortgerechten, mittelgrossen Bäumen (Hochstamm-, Mehrstamm- / Zierobstbäume) sowie Wildgehölzen in Einzelstellung oder kleinen Gruppen.
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Art. 25 Spielplatz
Die Standorte für Spielplätze sind im Situationsplan festgelegt; die genaue Lage ist im Bauprojekt zu definieren. 2
Die ausgeschiedenen Bereiche sind mit einem durchgehenden Gestaltungskonzept zu planen. Die Ausstattung der Spielplätzte ist auf unterschiedliche Altersklassen auszulegen.
Art. 26 Semmel- und
Entsorgungsstelle
Der Standort für die Sammel- und Entsorgungsstelle ist im Situationsplan festgelegt; die genaue Lage ist im Bauprojekt zu definieren. 2
Falls die Gemeinde zum Zeitpunkt der Baubewilligung für ein Unterflursystem ausgerüstet ist, ist die Kehrichtsammelstelle im Unterflursystem zu konzipieren. Andernfalls sind die nötigen Container in einer überdeckten Kleinbaute, welche sich möglichst unauffällig in die Umgebung einfügt, unterzubringen. Der für die künftige Einrichtung eines Unterflursystems nötige Platz soll reserviert bleiben.
3
Falls ein Unterflursystem erstellt wird, darf dies den ordentlichen Strassenabstand um maximal 2 Meter unterschreiten.
4
Für die Unterbringung der erforderlichen Grüncontainer ist eine überdeckte Kleinbaute vorzusehen, welche sich unauffällig in die Umgebung einfügen muss.
Art. 27 Entwässerung /
Versickerung
1
Das innerhalb des Perimeters anfallende Schmutzwasser ist an die öffentliche Kanalisation in der Musterleestrasse anzuschliessen. Die Nennweite der öffentlichen Leitung ist bis zur Leemattenstrasse (KS 146) im Rahmen des Bauprojektes zu prüfen und nach Bedarf auszubauen.
2
Das innerhalb des Perimeters anfallende unverschmutzte Regenabwasser ist vor Ort zu versickern. Die Versickerung soll für die gesamte Überbauung über Sickergalerien erfolgen.
3
Für die Dimensionierung der Versickerungsanlagen ist ein Versickerungsversuch durchzuführen.
4
Der Unterhalt der Versickerungsanlagen ist privatrechtlich zu regeln.
Art. 28 Wasserversorgung
1
2
Im Zentrum der Überbauung ist ein neuer Hydrant zu erstellen. Der Gemeinde ist das Durchleitungsrecht für einen Ringschluss zwischen Feldund Musterleestrasse sowie für die Zuleitung zum Hydranten zu gewähren. Die genaue Lage von Hydrant und Wasserleitung sind im Bauprojekt zu bestimmen.
Art. 29 Energetische
Anforderungen
1
Die Gebäude müssen energieeffizient realisiert werden. Sie müssen entweder den MINERGIEO-Standard (Zertifizierung erforderlich) oder die erhöhten Anforderungen nach § 39 Abs. 2 lit. e Ziff. 2 BauV erfüllen.
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Art. 30 Etappierung
1
Die Bauten können in Etappen realisiert werden. Mit dem Baugesuch der 1. Etappe ist ein Etappierungskonzept für die Hoch- und Tiefbauten (inkl. Tiefgarage) und die Aussenraumgestaltung (inkl. Lage der Entsorgung und der gemeinschaftlich genutzten Aussenräume) über das gesamte Gestaltungsplanareal vorzulegen. Ebenfalls sind die wesentlichen Elemente des architektonischen Erscheinungsbildes zu definieren.
2
In der 1. Etappe ist die Feinerschliessung mit den Werkleitungen über das gesamte Gestaltungsplanareal aufzuzeigen.
3
In jeder Etappe sind die zugehörigen Infrastrukturanlagen wie Parkplätze, Wege und Aussenflächen zu erstellen. Der Gemeinderat kann Provisorien gestatten oder verlangen.
Art. 31 Alterswohnungen
1
Mit dem Baugesuch der 1. Etappe ist aufzuzeigen, wie die in § 29 BNO verlangten Alterswohnungen erstellt werden können.
2
Die Bauherrschaft hat sich bei Einreichung des Baugesuches zu verpflichten, mit Umsetzung des Bauvorhabens die geforderten Alterswohnungen zu realisieren. Der Gemeinderat sichert die Zweckbestimmung der Alterswohnungen mittels Grundbucheintrag nach § 29 Abs. 3 BNO nach Rechtskraft der Baubewilligung.
Art. 32 Geringfügige
Abweichungen
1
Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan bewilligen, wenn damit der Zweck, die Planungsziele und die Gesamtsituation nicht nachteilig beeinflusst werden. Die Rechte Dritter dürfen von den Abweichungen nicht betroffen sein.
Art. 33 Inkrafttreten
1
2
Der Gestaltungsplan Musterlee tritt mit Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. Die Abänderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
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Genehmigung
.1k . NOM ^* r‘ 01110111011 110 KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
RCAN/Iful
Datum Genehmigung: 19.12.2018
Versand:
— 8. Jan, 2019
Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7101 Gemeinde Fislisbach; Gestaltungsplan "Musterlee"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. Juli 2018 26. Mai 2018 bis 25. Juni 2018 18. August 2018 bis 17. September 2018 15. Oktober 2018 22. Oktober 2018 19. November 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 17. August 2016 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Fislisbach befindet sich das Areal "Musterlee" in der Wohnzone W2 mit Gestaltungsplanpflicht. § 5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) enthält konkrete kommunale Zielvorgaben für Gestaltungspläne wie: • Sorgfältige Gestaltung der Bauten und Freiräume
J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\R012081213_bdv_18.7101.docx
• Mindestausnutzung im Sinne einer verdichteten Bauweise • Gute Einordnung ins Ortsbild • Rationelle Erschliessung • Gemeinschaftliche Anlage der Pflichtparkplätze • Sicherung einer situationsgerechten Lärmarchitektur • Sicherung einer situationsgerechten Anzahl Pflichtparkfelder in Verbindung mit einem Mobilitätskonzept Mit einem Gestaltungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Anforderungen grundeigentümerverbindlich festgelegt werden. Als Basis für den Gestaltungsplan dienen ein Richtprojekt Bebauung und ein Richtprojekt Umgebung. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Fislisbach am 15. Oktober 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Musterlee" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 15. Oktober 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 5. Juli 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Fislisbach ist eine Gemeinde im Urbanen Entwicklungsraum. Dieser ist Teil der Agglomerationen und wird an Bedeutung gewinnen. Diese meist gut erschlossenen Räume sollen gemäss Raumkonzept Aargau einen Grossteil des Bevölkerungswachstums übernehmen, bevorzugt durch eine hochwertige Innenentwicklung. Die Wohnformen sind städtischer und vielseitig zu gestalten, die Lebens- und Wohnqualität ist zu verbessern. Aus kantonaler Sicht ist eine gute Abstimmung von Siedlung und Verkehr wichtig; die Mobilität hat nachhaltig zu erfolgen. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Beim Gebiet "Musterlee" handelt es sich aufgrund der Grösse und Lage um ein Schlüsselgebiet für die hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen der Gemeinde. Das Richtprojekt beziehungsweise der darauf basierende Gestaltungsplan kann einen Beitrag zum Erreichen dieser Ziele leisten.
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4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Das Richtprojekt basiert auf einer guten Analyse des näheren und weiteren Umfelds. Die Körnung und die Verteilung der Bauvolumen innerhalb des Planungsperimeters vermögen im Grundsatz zu überzeugen, auch wenn die Anlage relativ dicht wird im Vergleich zum Bestand. Der Gestaltungsplan ist eine gute Grundlage für die Sicherung der in § 1 SNV aufgeführten Ziele. Hervorgehoben werden kann auch der vielfältige Wohnungsspiegel als Miet- und Eigentumswohnungen. Die Beurteilungskriterien in § 8 SNV sind aussagekräftig und zweckmässig. Der Gestaltungsplan ermöglicht ein zusätzliches Geschoss (3 VG + Attika). Das zwingende Zurücksetzen des Attikageschosses (vgl. § 8 Abs. 6 SNV) reduziert die volumetrische Gesamterscheinung. Sinngemäss werden die Grenzabstände der Zone W3 mit 5 respektive 10 m angewendet. Die Anordnung der Balkone in den Eckbereichen (§ 8 Abs. 4 SNV) ist zweckmässig. Das Richtprojekt sieht räumliche Einschnitte an den gerundeten Gebäudebereichen vor. Dieses wichtige gestalterische Element für die Verschlankung der Bauten wird in den SNV jedoch nicht festgelegt. Es wird eine entsprechende Ergänzung empfohlen. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Das Freiraumkonzept wurde ebenso umsichtig und differenziert erarbeitet und vermag zu überzeugen. Die detaillierte Beurteilung des Freiraumkonzepts im Fachbericht wird seitens des Kantons geteilt. Auch diesbezüglich ist die planungsrechtliche Umsetzung gut gelungen (§§ 8, 18 bis 26 SNV). Kernelement des Freiraumkonzepts bildet die zentrale arealmittige Freiraum- und Verbindungsachse zwischen Feldstrasse und Musterleestrasse. Zweckmässig erscheint auch die Lage der gemeinschaftlichen Nutzungen inklusive Entsorgungsstelle (Unterflurcontainer). Die Erschliessung der Gebäude erfolgt über diese gemeinsame Mittelzone, was einen Beitrag zur Belebung des Areals leisten kann. Die Aussenräume sind differenziert festgelegt und vermögen insgesamt eine identitätsstiftende Atmosphäre zu schaffen. Die Qualität des Platzes im östlichen Bereich hängt wesentlich von der konkreten Gestaltung ab. Es ist wichtig, dass dieser relativ grosse Platz mit möglichst grosskronigen Bäumen (siehe Richtprojekt) bestückt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist der Gestaltung dieses Platzes hohe Aufmerksamkeit zu schenken. Das Richtprojekt Landschaft sieht auch im zentralen Platzbereich grössere Bäume vor. Aufgrund der Einstellhalle (Baufeld unterirdische Bauten) ist eine genügend grosse Überdeckung sicherzustellen. Das Bebauungskonzept lebt intensiv von der entsprechend guten Umsetzung des angedachten Umgebungs- und Freiraumkonzepts. 4.2.3 Erschliessung / Abstimmung von Siedlung und Verkehr Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht und nachvollziehbar. Die Ausgangslage für das Massnahmenpotenzial des Mobilitätsmanagements ist durch das vorherrschende Verkehrsangebot an einem Standort oder innerhalb der Gemeinde definiert. Der Gestaltungsplanperimeter weist gemäss Fachkarte öV-Güteklasse des Kantons mit öV-Güte C eine mittlere bis gute Erschliessung aus. Die Bushaltestellen Fislisbach Post und Fislisbach Dorfstrasse befinden sich 450 m vom Gestaltungsplanperimeter entfernt und werden von insgesamt fünf Buslinien bedient. Die Einkaufsmöglichkeiten von Fislisbach für den täglichen Bedarf liegen ebenfalls ca. 450 m entfernt und sind gut zu Fuss oder mit dem Radverkehr erreichbar. Die Gemeinde Fislisbach verfügt nicht über einen Kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV).
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Die mit § 13 SNV geschaffene Möglichkeit der Parkplatzreduktion mittels Vorlegen eines Mobilitätskonzepts wird begrüsst. Das Richtprojekt zeigt, dass genügend Platz für das notwendige Parkfelderangebot besteht. Die in der Schweizer Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (SN VSS) angegebenen Richtwerte sollten an diesem Standort nicht überschritten werden. Die Anzahl Parkfelder ist eines der effektivsten Steuerungsmittel im Mobilitätsmanagement und hat einen direkten Einfluss auf den induzierten Verkehr eines Standortes.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Musterlee", beschlossen vom Gemeinderat Fislisbach am 15. Oktober 2018, wird genehmigt. 2. ie biliflig Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat, Badenerstrasse 30, 5442 Fislisbach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind.
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4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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