Gestaltungsplan Wohnüberbauung Langweid
Plan d'utilisaziun spezial · Sins
Document
- Numer
- 20.327
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Sins
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 12-08-2025
- En vigur dapi
- 12-08-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4239-2025-E.pdf
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Kanton Aargau
Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsp lan Langweid Nord
Datum: 02. April 2025 Vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Raumentwicklung vorgeprüft am: 20. August 2024
Mitwirkung vom 2. September 2024 bis 1. Oktober 2024
Publikation im Amtsblatt Vom: 30. August 2024 Ziffer: 00.059.242
öffentliche Auflage auf der Gemeindekanzlei: Vom: 2. September 2024 Bis: 1. Oktober 2024
Vom Gemeinderat beschlossen am: .A'-L C::Lt , 'ZC5Z:5' Gemeindeammann:
Ge
hreiber:
Josef Huwiler
Vom Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Kanton Aargau genehmigt am:
KEEAS AG
G'enehmigung durch den Vorsteher des Departr:m1ents Bau, Ver' ehr und Umwelt
Sihlstrasse 59, 8001 Zürich 044 252 85 45 www.keeas.ch
Genohmigungsdalum Aarau,den
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- A \ , \ . : x , ~ ~~~ Abteilung Raumentwicklung BVU
KE:E:AS r a umk o n ze pte
Präan,bel Der Gemeinderat Sins erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 4 Abs. 1 der Bauund Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Sins vom 23. Oktober 2013 den nachstehenden Gestaltungsplan:
All~1emeinP. Besti mmun gen
Art. 1 Ziel und Zweck
( 1)
Der Gestaltungsplan sichert die städtebau liche, architektonische, frei räumliche und verkehrstechnische Qualität des Areals.
(2)
Insbesondere sollen a. die Voraussetzungen geschaffen werden für eine auf das Areal städtebaulich, architektonisch, freiräumlich und verkehrstechnisch optimal abgestimmte Siedlung, b. eine Siedlung entstehen, welche als verbindendes Element einen qualitätsvollen Zusammenschluss des Ortszentrum und dem Sonnenhalde- und Freudenbergquartier ermöglicht. c. eine verdichtete Nutz- und Bauweise garantiert werden (haushälterische Nutzung des Bodens) . d. ein qualitativ hochwertiger Aussenraum gesichert werden , welcher durch einen grosszügigen Grünkorridor eine bauliche Trennung von der westlich angrenzenden Siedlung artikuliert. e. eine zweckmässige und optimale Verkehrserschliessung erreicht werden mit Anbindung an das öffentliche Wegenetz sowohl für Fussgänger wie auch für Velofahrende sowie eine gemeinsame unterirdische Parkierungsanlage.
Art. 2 Geltungsbereich
( 1)
Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.
Art. 3 Bestandteile
( 1)
Der Gestaltungsplan setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: a. Verbindliche Bestandteile - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan Massstab 1:500 b. Wegleitende Bestandteile - Richtprojekt vom 02. April 2025 - Umgebungskonzept Massstab 1:200 vom 02. April 2025 c. Orientierende Bestandteile - Planungsbericht nach Art. 4 7 vom 02. April 2025
Art. 4 Richtprojekt und Umgebungskonzept
( 1)
Das Richtprojekt und der Umgebungsplan (vgl. Beilagen) dienen dem Gemeinderat Sins als Beurteilungsgrundlage für die Gebäude sowie die Freiräume und sind bei der weiteren Projektierung bzw. bei der Auslegung der Gestaltungsplanvorschriften richtungsweisend beizuziehen.
KE:E:AS r a umk o n ze pt e (2)
Die Gebäude und die Aussenräume müssen mindestens die architektonische, gestalterische und ökologische Qualität gemäss Richtprojekt und Umgebungsplan aufweisen.
(3)
Abweichungen von den Beurteilungsgrundlagen gemäss Abs. 1 müssen gemäss neutralem Fachgutachten nachweislich zu einem mindestens gleichwertigen Gesamtergebnis beitragen.
Art. 5 Verhältnis zum übergeordneten Recht
( 1) Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gilt die jeweils gültige Bauund Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Sins. (2)
Vorgehendes eidgenössisches und kantonales Recht bleiben vorbehalten.
Nutzung und l:'estaltung
Art. 6 Nutzweise
( 1)
Der Geltungsbereich ist für Wohnen und nicht störendes Gewerbe bestimmt. Zulässig sind verdichtete Wohnsiedlungen, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser bis acht Wohnungen.
Art. 7 Baubereich
( 1) Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche zu erstellen. (2)
Eine geschlossene Bauweise ist erlaubt. Die Gebäudelänge ist innerhalb der Baubereiche frei .
(3)
Vorspringende Gebäudeteile bis maximal 1.50 m und bei Anbauten bis maximal 0.60 m sind über den Baubereich hinaus in den hierfür ausgeschiedenen Bereichen im Situationsplan zu lässig.
(4)
Ausserhalb der Baubereiche sind nur Klein- und Kleinstbauten sowie Elemente der Freiraumgestaltung und Ver- bzw. Entsorgung (z.B. Zugänge zu Untergeschossen, Sitzgelegenheiten, Überdachung von Aufenthaltsbereichen, Velounterstände oder eine Paket- Aufgabeund Abholstelle) zulässig . Diese sind gut in die Freiraumgestaltung zu integrieren.
Art. 8 Baubereich unterird ische Bauten
( 1)
Unterirdische Bauten dürfen innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs erstellt werden.
Art. 9 Mass der Bebauung
( 1)
Die maximale, anrechenbare Geschossfläche (aGF) pro Baubereich sowie die jeweils zulässige maximale Anzahl Vollgeschosse werden wie folgt festgelegt:
Baubereich
Anrechenbare Geschossfläche (in m2 )
Anzahl Vollgeschosse
4
A1 1'870 A2 B
3 3
810
C1
3 1'330
C2
2
+
D
7 10
E
780
1
3
F
780
I
3
1
3*
KE::E:AS r a umkon ze pt e G1
4 1'870
G2
3
H
1'080
11
4 3
1'330
12
2
J
780
3
K
1'040
4
L
710
3*
M1
4 1'870
M2
3
N
1'080
4
·' das dritte Vollgeschoss ist als reduziertes Geschoss mit einem Rücksprung von mind. 3.2 m von der Ostfassade auszugestalten
(2)
Zusätzliche Attikageschosse zur zulässigen Anzahl Vollgeschosse sind nicht gestattet.
Art. 10 Gestaltung allgemein
( 1)
An die Gestaltung werden hohe Ansprüche gestellt. Die Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Anordnung, Formensprache, Gliederung, ökologischem Wert, Material-, Form- und Farbwahl eine gute Gesamtwirkung entsteht.
(2)
Sämtliche Fassaden sind ansprechend zu gestalten. Unattraktive Rückseiten sind nicht zu lässig .
(3)
Hochparterres sind bis zu einer Höhe von 1.50 m ab massgebendem Terrain zu lässig.
(4)
Hauszugänge sind ab den Wohnhöfen anzuordnen.
(5)
Für die Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume ist das Richtprojekt und der Umgebungskonzept richtungsweisend .
(6)
Mit dem ersten Baugesuch ist ein durch die Gemeinde beauftragtes Material- und Farbkon zept über alle Bauten einzureichen.
Art. 11 Dachgestaltung
( 1)
Gebäude sind mit Flachdächern auszugestalten. Diese sind ökologisch wertvoll mit einem Substrataufbau von mind. 12 cm zu begrünen und mit Anlagen zur Nutzung der Solarenergie zu versehen.
(2)
Auf den Baubereichen A2, C2, G2, 12, M2 sind Dachterrassen mit maximal 20m 2 begehbare Fläche zu lässig, sofern die Geländer einen Mindestabstand von 3m zur Gebäudekante aufweisen. Permanente Installationen wie Überdachung, Pergola und Konstruktionen für Sonnenschutz sind nicht zulässig.
(3)
Technische Aufbauten sind zentral anzuordnen und gegenüber der Fassade um mindestens ihre Eigenhöhe zurückzurücken.
KE:E:AS raumkon z ept e
Art. 12 Freiraumtypologien
( 1)
Die Freiräume haben eine hohe Aufenthaltsqualität und sind gemäss den nachfolgend beschriebenen Merkmalen auszugestalten:
Typologie
Zweck
Gestaltung Öffentlicher Charakter. Naturnah gestaltet, ökologisch wertvoll und stark durchgrünt mit heimischen oder standortgerechten Bäumen und Sträuchern sowie Blu -
öffentlich zugänglicher,
menwiesen aus standortgerechten und artenreichen Samenmischun-
naturnaher Freiraum für das
gen. Teilweise aufgrund der Feuerwehrstellplätze mit Schotterrasen
Naturnahe
Quartiermit Spiel - und
ausgestaltet.
Umgebungsfläche
Aufenthaltsmöglichkeiten,
Möblierung für Aufen thalt möglich.
Vernelzungskorridor für Naturspielfläche, Spielwiese, gemeinschaftliche Nutzfläche in vorgese-
Tier- und Pflanzenwelt
henen Bereichen. Zugang zu Feuerwehrabstellplälzen. Sickerfähige Fuss- und Veloverbindung en. Hartflächen auf ein Minimum reduziert und soweit möglich sickerfähig. mind estens 15% der Perimeterfläche (gern. Situationsplan)
Freiraum, der Förderung ökologische Ausgleichflächen
Naturnah gestaltet, ökologisch wertvoll und stark durchgrünt mit heimi -
von Lebensräumen und
schen oder standortgerechten Bäumen und Sträuchern sowie Blu -
ihrer Vernetzung dient
menwiesen aus standortgerechten und artenreichen Samenmischungen. Gemeinschaftlicher,
Gemeinschaftlicher Charakter entlang der übergeordneten Fuss- und
Gemeinschaftliche
öffentlich zugänglicher Frei -
Veloverbindung.
Nutzfläche
raum für die Bewohnenden
unterschiedliche Nutzungen an verschiedenen Standorten gemäss Si-
und ggf. das Quartier
tuationsplan z.B. Gemeinschaftsgarten, etc.
Gemeinschaftlich genutzte, Spielwiese
Öffentlicher Charakter.
öffentlich zugängliche Spiel-
Offene Wiese für Aufenthalt und Spiel.
wiese für die Bewohnenden
Keine Hartflächen.
und ggf. das Quartier
r
Gemeinschaftlicher, familiärer Charakter. 1- 2 Grünflächen pro Hof in Anlehnung an Packet Parks mit ca.
Zusammenhängender Wohnhof
gemeinschaftlicher Freiraum
100 m 2 pro Hof, jeweils begrünt mit mind. ein bis zwei mittelgrossen Bäume.
für die umliegenden
Möblierung für Aufenthalt und Spiel.
Wohneinheiten
Hartflächen soweit möglich sickerfähig gestaltet. Erschliessung zu den Haupteingängen der angrenzenden Gebäude. überirdische Veloabstellplätze. Privater Charakter.
Privater Garten
Privater Freiraum für die
Abgrenzu ng zur Umgebungsfläche durch Hecken gemäss § 13 (7).
Wohneinheiten im
Abgrenzung der einzelnen privaten Gärten durch Bepflanzung zulässig
1. Vollg eschoss.
Klein- und Anbauten sowie Kleinstbauten (Gartenhäuschen, etc.) sowie hohe Sichtschutzwände nicht zulässig.
KE:E:AS r au rnkon z epte Dörflicher, fam iliärer Charakter als «Spielstrasse». Punktuelle Verbreiterung zu Plätzen mit Möblierung für Aufenthalt (Spiel, Sitzelemente, Wasser, etc.) und am Rand begrünt durch HochOttentlich zugänglicher Spielstrasse
Fussgänger-, Velo- und
stammbäume. Haupterschliessung Fuss- und Veloverkehr.
Begegnungsraum für die Bewohnenden
MIV- befreit (bi s auf Notfahrzeuge) Strasse asphaltiert, Plätze soweit möglich sickerfähig . Der Übergang zum Wannenweg ist nicht befestigt und nur fUr Fussund Veloverkehr sowie Notfallfahrzeuge auszubilden (Schotterrasen).
Durchgrünte Elemente zur Ergänzung und Erweiterung Dichtes Grün
Grüne, dicht bepflanzte Aussenflächen mit Bäumen.
der Spielstrasse mit einfachen Aufenthaltsmög -
Ausstattung mit einfachen Sitzmöglichkeiten.
lichkeiten
14 weitere Artikel
Art. 13 Bepflanzung
( 1)
Es sind standortgerechte, mehrheitlich einheimische oder ökologisch wertvolle Pflanzen zu verwenden und es ist auf eine artenreiche Bepflanzung zu achten.
(2)
Der Einsatz von Pflanzen, die gemäss der Schwarzen Liste von lnfoFlora (Stand 2021) als invasive Neophyten klassifiziert sind, ist nicht zulässig .
(3)
Für die unterschiedlich kategorisierten Bäume sind die Baumarten gemäss Umgebungskonzept richtungsweisend einzusetzen. Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen Bäumen mindestens 1,6 m betragen. Mittelgrosse Bäume weisen bei der Pflanzung in 1 m Höhe einen Stammumfang von mindestens 20 cm und Hochstammbäume von mindestens 30 cm auf. Bei Abgang von Bäumen sind diese zu ersetzen.
(4)
Für die einheimischen vielfältigen Kleingehölze und Sträucher sind die Baum- und Strauch arten gemäss Umgebungskonzept richtungsweisend einzusetzen. Es sind mindestens fünf verschiedene Strauch- und Baumarten mit unterschiedlichen Wuchshöhen von 3 bis 7 m zu verwenden und abwechslungsreich anzuordnen.
(5)
Der Fussweg im Grünstreifen (im Situationsplan als übergeordnete Fuss- und Veloverbindung bezeichnet) ist als nicht- befestigter, schmaler Weg mit max. 1,5 m Breite zu gestalten .
(6)
Die Überdeckung der Tiefgarage ist so auszubilden, dass eine dem Umgebungskonzept entsprechende Bepflanzung möglich ist. Für die Pflanzung der im Situationsplan bezeichneten mittelgrossen Bäume muss die Überdeckung mindestens 1,0 m betragen, und für die Hochstammbäume mindestens 1,5 m betragen.
(7)
Hecken sind mit mindestens fünf verschiedenen einheimischen Strauch- und Baumarten auszugestalten. Dornentragende Sträucher umfassen mindestens 20% der Strauchschicht einer Hecke. Eine vollständige Abschottung zur Umgebung sollte verm ieden werden. Es sind nicht geschnittene Wildhecken mit einzelnen Lücken vorzusehen.
KE::E::AS rau mk o nze pte Erscllliessun~1 und Parl<1erun~1
Art. 14 Erschliessung für motorisierten Verkehr
( 1)
Die Haupterschliessung der Baubereiche erfolgt von der Freudenbergstrasse.
(2)
Im Bereich unterirdische Bauten ist eine Tiefgarage zu erstellen. Die Tiefgarage ist über die im Situationsplan bezeichnete Zu - und Wegfahrt zu erschliessen.
(3)
Die Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage ist soweit möglich zu überdachen. Mindestens der überdachte Bereich ist schallabsorbierend auszugestalten.
(4)
Anlieferungen durch mehrspurige Fahrzeuge erfolgen über die Tiefgarage oder ab dem im Situationsplan markierten Bereich.
Art. 15 Erschliessung Fuss- und Veloverkehr
( 1)
Die Haupterschliessung für den Fuss- und Veloverkehr erfolgt ab der Freudenbergstrasse. Innerhalb des Perimeters erfolgt die Erschliessung über die Spielstrasse sowie die übergeordnete Fuss- und Veloverbindungen gemäss Situationsplan. Zugänge vom Sonnhaldequartier auf die übergeordnete Fuss- und Veloverbindung sind zulässig.
(2 ) Zur Sicherung der öffentlichen Nutzung der übergeordneten Fuss- und Veloverbindung sowie der Spielstrasse ist mit dem Baugesuch ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag mit Eintrag ins Grundbuch vorzulegen.
Art. 16 Parkierung motorisierter Individualverkehr
( 1)
Alle Parkfelder sind in der Tiefgarage anzuordnen. Für die Bewohnenden sind maximal 164, für Besuchende maximal 16 und für Car-Sharing 2 Parkfelder zulässig.
(2)
Die Parkfelder sind mit einer Ladestation für Elektrofahrzeuge zu erstellen oder so zu erstellen, dass sie nachgerüstet werden können. Es sind mindestens die Ausbaustufen A oder B gemäss SIA- Merkblatt 2060 zu erstellen.
Art. 17 Parkierung Zweiräder und Spezialfahrzeuge
( 1)
Es ist mindestens ein Abstellplatz pro Zimmer für Zweiräder und Spezialfahrzeuge (z.B. Lastenvelo, Vehikel für Mobilitätsbehinderte, Kinderwagen etc.) zu erstellen.
(2)
In den im Situationsplan bezeichneten Wohnhöfen sind gut zugänglich 10% der Abstellplätze als oberirdische, ungedeckte und 20% der Abstellplätze als oberirdische, witterungsgeschützte Abstellplätze zu erstellen.
(3)
Mindestens 20% der Abstellplätze im Untergeschoss sind mit Ladestationen für E-Bikes zu erstellen oder so zu erstellen, dass sie mit einer Ladestation für E-Bikes nachgerüstet werden können.
Umwelt
Art. 18 Lokalklima
( 1)
Es sind ausreichend Grünelemente für Beschattung und Verdunstung sowie ausreichend Massnahmen zur Wasserrückhaltung (Wasserspeicherung, Versickerung) vorzusehen. Versiegelte Flächen sind zu minimieren.
KE:E:AS r a urnk o n z e pt e
Art. 19 Meteorwasser
( 1)
In den im Situationsplan schematisch bezeichneten Retentionsflächen ist eine Retentionsanlage vorzusehen. Die Lage und Grösse der Versickerungs- resp. Retentionsanlage ist u.a. abhängig von den hydrogeologischen Untergrundverhältnissen und wird nach Massgabe des Spezialisten im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
(2)
Regenwasser, welches nicht versickert werden kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten.
Art. 20 Terrain
(1)
Terrainveränderungen sind bis zu einer Höhe von max.+/- 50cm vom massgebenden Terrain zulässig. Für Zugänge von Untergeschossen und unterirdischen Bauten wie der Tiefgarage gilt diese Beschränkung nicht.
Art. 21 Lärm
( 1)
Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen von Art. 7 LSV ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen.
Art. 22 Energie
( 1)
Die Gebäude sind mindestens so zu erstellen, dass der Energiebedarf für Heizung, Warm wasser, Lüftung und Klimatisierung möglichst tief ist. Der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser ist ohne fossile Brennstoffe zu decken.
(2)
Die Gebäude müssen Strom selbst produzieren. Die Anlage zur Elektrizitätserzeugung muss mindestens eine Leistung von 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche aufweisen.
Art. 23 Ver- und Entsorgung
( 1)
Die gemeinsame Entsorgung erfolgt als Unterflurcontainer-Anlage an der im Situationsplan mit Entsorgung und Infrastruktur bezeichneten Stelle.
(2)
An der im Situationsplan bezeichneten Stelle Entsorgung und Infrastruktur sind zudem gemeinschaftliche Infrastrukturen wie z.B. eine Paketbox möglich .
Art. 24 Umsetzung
( 1)
Die Realisierung der gesamten Überbauung sowie der Freiraumgestaltung ist in einem Schritt auszuführen.
Qual tälss,chenm~1 und Schlussoeslhw1un g2n
Art. 25 Qualitätssicherung (Begutachtung)
( 1)
Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften des Gestaltungsplans prüfen lassen.
Art. 26 Inkrafttreten
( 1)
Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft.
Kanton Aargau
Gemeinde Sins
Situationsplan
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Gestaltungsplan Langweid Nord
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Datum: 02. April 2025
Vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Raumentwicklung vorgeprüft am:
20. August 2024
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Ottentliche Auflage auf der Gemeindekanzlei: Vom: 2. September 2024
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bis 1. Oktober 202 4
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Publikation im Amtsblatt Vom: 30. August 2024 Ziffer: 00.059.242
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Mitwirkung vom 2. September 2024
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1. Oktober 2024
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Vom Gemeinderat beschlossen am
J4, April 2025
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Gemeindeammann:
Josef Huwiler
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3664
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Marcel Villiger
Vom Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Kanton Aargau genehmigt am:
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum -l"l, ~ ~ • ~ ~ Aarau, den _\<I , -... ,.___:._:.; o . o....a_,~ ~~ Abteilung Raumentwicklung BVU
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Sihlstrasse 59, 8001 Zürich 044 252 85 45 www.keeas.ch
Verbindl icher Inhalt •••••• • ,
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Perimeter Baubereiche
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Gebäudezugang
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Bereich vorspringende Gebäudeteile
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J Baubereich unterirdische Bauten Naturnahe Umgebungsfläche Gemeinschaftliche Nutzfläche (schematische Lage) 7
Spielwiese (schematische Lage)
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Okologische Ausg leichsfläche
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--
Wohnhof und chaussierte Sitzbereiche
0
Hochstammbaum (schematische Lage)
0
Mittelgrosser Baum (schematische Lage)
0
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Einheim ische vielfäl tige Kleingeholze und Sträucher (Lage schematisch)
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Hecken (schematische Lage)
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Privater Garten Dichtes Grün
0 0
Retentionsfläche (schematische Lage)
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Spielstrasse
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Erschliessungsfläche 000
Fuss- und Veloverbindung übergeordnet (schematische Lage)
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Verbindungswege intern (schematische Lage)
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Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
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Entsorg ung und Infrastruktur 0
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Anlieferung
Orientierender Inhalt Wß
Bestandsbaute bestehende Grundstücksgrenze mit Grundstück-Nr.
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Grünkorridor (30 m Breite) Trottoir
1m
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3022
Vermassung
0
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Genehmigung
SB KANTON AARGAU
BFSE/SS2G
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Versand:
Datum Genehmigung; 12.08.2025
13. Äug. 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.20.327 Gemeinde Sins; Gestaltungsplan Wohnüberbauung Langweid; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Ganzen Text zeigen
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
20. August 2024 2. September 2024 bis 1. Oktober 2024 14. April 2025 26. Mai 2025 19. Mai 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Das unüberbaute Areal "Langweid" liegt im Nordwesten der Gemeinde, zwischen dem Oberdorf und dem Aussenquartier Freudenberg am Hang am westlichen Siedlungsrand. Die rund 2,7 ha grosse Fläche ist einer Wohnzone 2 mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. In der Bau- und Nutzungsord nung (BNO) sind im Anhang folgende Zielsetzungen für eine Gestaltungsplanung formuliert: • Verdichtete, zeitgemässe Wohnform • Attraktive individuelle Aussenräume • 30 m breiter Grünkorridor zur westlich angrenzenden Wohnüberbauung • Erschliessung ab der Freudenbergstrasse über eine Wohnstrasse
Im räumlichem Gesamtkonzept (RGK) Sins ist das Areal als "Option zur Siedlungserweiterung" defi niert (Schlüsselgebiet). Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan (GP) soll die Gestaltungsplanpflicht umgesetzt und das Schlüsselgebiet entwickelt werden. Grundlage ist ein Richtprojekt. Dieses ist aus dem Siegerprojekt eines Wettbewerbs hervorgegangen. Die Parzellen 647, 2619 und 3376 sollen mehrheitlich mit Mehrfamilienhäusern überbaut werdèn. Diese sollen zwei bis vier Geschosse aufweisen und sich um fünf Innenhöfe gruppieren. Die Haupt erschliessung erfolgt über eine zentrale, Nord-Süd-orientierte Spielstrasse. An deren südlichen Ende befindet sich der Ankunftsort mit Tiefgaragenabfahrt, Besucherparkplätzen und Ver-/Entsorgungseinrichtungen. Im Westen ist eine knapp 30 m breite Grünfläche vorgesehen.
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Sins am 14. April 2025 be schlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Langweid Nord" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 2, April 2025 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 20. August 2024 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vor behalte wurden bereinigt. Die nach der abschliessenden Vorprüfung zusätzlich erfolgten Änderungen können der dem Planungsbericht beiliegenden Übersicht vom 23. April 2025 entnommen werden. Sie sind untergeordnet und erfüllen die gesetzlichen Vorgaben.
2 von 10
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung
4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG); Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung
Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab. hat der Gemeinde rat im Planungsbericht nach Art. 47 RPV das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb nis zu begründen. Die entsprechenden Ausführungen können dem Planungsbericht entnommen wer den.
4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach Richtplankapitel S 1.2
Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden. Davorliegend eine bedeutende Reserve aktiviert wird (sogenanntes Schlüssel gebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Ge meinde beigemessen wird. Gemäss den Angaben im Planungsbericht (Kapitel 5) wird mit dem GP gewährleistet, dass auf dem 2.7 ha grossen Areal Raum für 275 Einwohnerinnen und Einwohner (E) geschaffen werden kann. Das entspricht somit einer Dichte von rund 100 E/ha. Gemäss Richtplan beträgt die spezifische Mindestdichte für die Gemeinde Sins (Raumtyp "Ländliche Zentrumsge meinde") für die Wohn- und Mischzonenreserven 86 E/ha.
Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.
4.2.2 Siedlungsqualität
Ausgangslage Beim Gestaltungsplanperimeter handelt es sich um eine leicht nach Osten abfallende, heute unbe baute Fläche. In der Hanglage im Westen befindet sich die in den 1970er-Jahren isoliert entstandene Einfamilienhaussiedlung Freudenberg (Wohnzone W2). Der Hangfuss im Westen wurde vor wenigen Jahren mit grösseren Mehrfamilienhäusern gefasst (Sonnhalde, Wohnzone W3). Von diesen muss gemäss den Vorgaben in der BNO ein mindestens 30 m breiter unbebauter Korridor bewahrt werden. Östlich des Perimeters liegt ein weiteres Einfamilienhausquartier (Wohnzone W2). Im Norden und Süden befinden sich grosse unüberbaute Geländekammern in der Landwirtschaftszone. Prägend ist im Norden ein Hochstammobstbaum-Bestand, der sich heute bis auf das Gestaltungsplangebiet aus dehnt. Das Planungsgebiet liegt rund 600 m (Luftlinie) vom Dortzentrum von Sins entfernt und weist für den öffentlichen Verkehr eine Grunderschliessung auf (öV-Güteklasse El). 3 von 10
Ortsbild und Städtebau Der GP weist raumwirksame Abweichungen von der Grundordnung bezüglich der Anzahl Vollge schosse, der Ausnützungsziffer (AZ), der möglichen Gebäudelängen und der Bautypologie auf. Na mentlich sind die Abweichungen hinsichtlich Gebäudelängen, Geschossigkeit und Bautypologie er heblich. Die Abweichungen werden im Planungsbericht begründet und die Gemeinde legt ihre Interessener mittlung sowie ihre -abwägungen dar. Zum Zweck des Grünkorridors hat der Gemeinderat mit Proto kollauszug vom 4. Dezember 2023 eine separate Stellungnahme verfasst. Das nach Beurteilung der Gemeinde siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis wird aufgezeigt.
Das Zusammenschieben der Baubereiche und die zulässigen Gebäudehöhen (teilweise plus zwei Geschosse) ermöglichen grosse Volumen, die insbesondere den nördlichen und südlichen Sied lungsrand markant prägen werden. Die im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens rückgemeldeten wei terzubearbeitenden Themen und Vorbehalte führten in verschiedenen Punkten zu Verbesserungen: • Rücksprünge des dritten Vollgeschosses (§ 9 Abs. 1 SNV) in den Baubereichen D und L gegen über dem östlich ängrenzenden Quartier. • Geschärfte qualitative Vorgabe zur Fassadengestaltung (§ 10 Abs. 2 SNV). • Erweiterte Bepflanzung und deren rechtliche Sicherstellung im Situationsplan, insbesondere am nördlichen Siedlungsrand. • Zusätzliche qualitative Vorgaben zur Bepflanzung (vor allem § 13 SNV).
In der Gesamtwürdigung und in den wesentlichen Schlussfolgerungen sind die Interessenermittlung und die Abwägungen der Gemeinde im Planungsbericht nachvollziehbar und vertretbar. Der GP zeigt eine Überbauungsvariante auf, die ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergeb nis ermöglicht. Insbesondere folgende Aspekte sind in der Abwägung der städtebaulichen Interessen aus fachlicher Sicht massgebend: • Qrtsbaulich vertretbare Ausnützungserhöhung von 18 % über das gesamte gestaltungsplanpflich
tige Areal. • Das Zusammenschieben der Baubereiche/Baukörper führt zu bedeutenden Abweichungen be züglich Gebäudelängen und Gebäudetypologie, spielt im Gegenzug aber Aussenraum frei. Das Bebauungsmuster ermöglicht das Freihalten des gemäss Anhang 1 der BNO geforderten 30 m breiten Grünkorridors und zudem hochwertige gemeinschaftliche und private Aussenräume.
Freiraum Das Konzept Umgebung von Iten Landschaftsarchitektur GmbH überzeugt als Richtprojekt in we sentlichen Teilen. Der Umgang mit dem Terrain, die differenzierte Freiraumtypologie, die vielfältigen Spiel- und Aufenthaltsbereiche sowie die starke Durchgrünung insbesondere mit Bäumen werden begrüsst. Der öffentlich zugängliche Grünkorridor mit Aufenthaltsbereich, naturnahen Spielflächen und Durchwegung schafft einen grossen Mehrwert für die Überbauung und die angrenzenden Quar tiere. Wesentliche Inhalte des Richtprojekts wurden in grundeigentümerverbindliche Festlegungen im Situationsplan und in den SNV überführt. Siedlungsrand
Der Gestaltungsplanperimeter bildet entlang der Freudenbergstrasse und des Wannenwegs den Siedlungsrand. Wichtige Elemente der zu realisierenden Bepflanzung zur Einordnung am Siedlungs rand sind im Situationsplan grundeigentümerverbindlich festgelegt und in den SNV inklusive qualitati ven Vorgaben geregelt.
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Grünkorridor Der Grünkorridor ist komplett im GP eingezeichnet und die minimale Distanz von 30 m auch bei den hervorstehenden Gebäudeteilen ausgewiesen. Unter anderem sind auf den gemeinschaftlichen Nutzflächen eine Boccia-Bahn, auf den Spielflächen Spielplatzbauten und in den Privatgärten Gar tenhäuschen möglich. Gemäss Stellungnahme der Gemeinde entspricht die geplante Gestaltung der angestrebten Ausprägung des Übergangs zwischen dem Langweid- und dem Sonnhaldequartier. Die Möblierung des Grünstreifens (ausserhalb der ökologischen Ausgleichsfläche, vgl. nachfolgende Ausführungen) ist somit legitim.
Ökologischer Ausgleich Gestützt auf § 40a BauG ist ein ökologischer Ausgleich auf 15 % der Fläche des Gestaltungsplanpe rimeters zu leisten. An den ökologischen Ausgleich anrechenbar sind Grünflächen mit einem erhöh ten ökologischen Wert wie zum Beispiel Naturhecken, Ruderalflächen, Amphibienlaichgewässer und Magerwiesen, die nicht intensiv genutzt werden. Intensiv genutzte Flächen wie Rasen, Spielplätze, Nutz- und Ziergärten, Grünflächen und Kiesplätze mit Aufenthaltsfunktion und dergleichen, können nicht als ökologische Ausgleichfläche angerechnet werden. Dächer, die gemäss den erhöhten Anfor derungen (Ziffer 2.7.2) der SIA^-Norm 312 (Begrünung von Dächern, SN 564 312) begrünt werden, können zur Hälfte angerechnet werden. Die ökologischen Ausgleichsflächen sind im Situationsplan definiert und in § 13 Abs. 5 SNV geregelt. Der Planungsbericht weist die erforderlichen ökologischen Ausgleichsflächen mit einer Flächenbilanz aus. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet
Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starkniederschläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (Richtplankapitel H 7 und § 8 Abs. 3 Bauver ordnung [BauV]).
Mit der vorgesehenen Freiraumgestaltung wird ein Beitrag an eine klimaangepasste Siedlungsent wicklung geleistet. Aus klimatischer Sicht wichtig sind der hohe Anteil an Grünflächen und an unver siegelten Oberflächen, die Beschattung durch Bäume, die Dachbegrünung sowie die Retention und Versickerung des Regenwassers (vgl. auch Leitfaden hitzeangepasste Siedlungsentwicklung www.aq.ch/klimawandel-siedlunq ). Die vorgesehene Überbauung wird das Kaltluftströmungsfeld ver ändern und damit auch das Lokalklima im östlich angrenzenden Wohnquartier. Dank der vorgesehe nen Stellung der Bauten, insbesondere entlang der Freudenbergstrasse, bleibt eine gewisse Durch lässigkeit für die Kaltluftzirkulation vorhanden. 4.2.1 Erschliessung Anbindung
Das Gestaltungsplangebiet wird über die Freudenbergstrasse erschlossen, die als kommunale Sam melstrasse klassiert ist Die Anbindung an die K124 erfolgt via Küffermatt- und Schulstrasse. Es wer den somit keine kantonalen Freihalteinteressen tangiert. Die Anbindung an die K124 in westlicher Richtung ist auch über die untergeordnete Erschliessungsstrasse Freudenberg möglich. Die Durch fahrt von Schieichverkehr ist gemäss Verkehrsgutachten TEAMverkehr.zug vom 24. November 2023 nicht erwünscht und wird mit Schwellen erschwert. Gemäss kommunalem Verkehrsrichtplan soll der westliche Anschluss an die Kl 24 aufgehoben werden, was begrüsst wird. Die Entsorgung erfolgt ge mäss GP über die Freudenbergstrasse, die Entsorgungsstelle liegt neben der Tiefgaragenausfahrt.
’ Schweizer Ingenieur- und Architektenverein
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Gemäss Verkehrsgutachten verlaufen die Sichtlinien über den Abstellplatz des Entsorgungsfahr zeugs, was in Anbetracht der geringen Bedienungshäufigkeit unproblematisch ist.
Belange Fuss- und Veloverkehr Das Gestaltungsplangebiet soll auch für den Fuss- und Veloverkehr gut erschlossen werden. Nur so kann ein guter Modalsplit erreicht werden und gerade zu Zeiten mit schwachem öV-Takt auch Ve lofahrten gefördert werden. Das Trottoir der Freudenbergstrasse soll auf die nördliche Seite verlegt werden. Ferner wird die Strasse durch eine Tempo-30-Zone verkehrsberuhigt. Diese Massnahme steht im Einklang mit der auf dieser Strasse verlaufenden kantonalen Veloroute R540.
Eine westlich durch das Areal vorgesehene übergeordnete Fuss- und Veloverbindung sowie eine zentrale, vom motorisierten Verkehr befreite Spielstrasse gewähren eine barrierefreie Verbindung durch die Siedlung. Für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende wird mit dem GP eine hohe Durchlässigkeit des Areals gewährleistet. Die Fuss- und Veloverbindung über den Gestaltungs planperimeter verbindet die Freudenbergstrasse mit dem Wannenweg und schafft damit eine Anbin dung an das umliegende Wegnetz. Der Bedarf an Velo-Abstellplätzen entspricht den Vorgaben der VSS^-Richtlinie 40 065 "Parkieren, Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen". Im Gestaltungsplangebiet sind 70 % der Velo-Abstellplätze zufahrbar in der Tiefgarage anzuordnen (Langzeitabstellplätze). Die üb rigen finden ihren Platz oberirdisch in den Wohnhöfen als Kurzzeitabstellplätze - entweder unge deckt (10 %) oder witterungsgeschützt (20 %).
Der umgestaltete Knoten Küfermatt-ZFreudenbergstrasse mit Querungshilfe durch Einengung ist essentiell für die Anbindung ans Fusswegnetz.
4.2.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Parkierung
Die Parkfelder wurden gemäss der VSS-Richtlinie 40 281 "Angebot an Parkfeldern für Personenwa gen" nach zwei Methoden (nach Nutzflächen und nach Anzahl Wohneinheiten) berechnet. Von einer Reduktion wurde abgesehen. Die in § 16 SNV festgesetzten maximalen Parkfelderzahlen entspre chen dem oberen Ende der errechneten Bandbreite. Diese Regelung sowie der Verzicht auf eine Re duktion wird im Verkehrsgutachten begründet. Im Wesentlichen beruft sich der Bericht auf die zent rumsferne Lage und die lediglich als Grunderschliessung vorhandene öV-Anbindung. 4.2.3 Weitere materielle Hinweise Lärm
Der Gestaltungsplanperimeter gilt für die zukünftige Nutzung noch nicht als lärmrechtlich hinreichend erschlossen. Demzufolge müssen die Anforderungen von Art. 30 Lärmschutz-Verordnung (LSV) ein gehalten werden. Die Kantonsstrasse K124 befindet sich in einer Entfernung von ca. 240 m zum Pla nungsgebiet und das Tunnelportal der Umfahrung in einer Distanz von ca. 360 m. Somit kann ohne genauere Berechnung davon ausgegangen werden, dass im gesamten Planungsgebiet die massge benden Planungswerte (PW) der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II eingehalten sind. Bezüglich der geplanten Tiefgarageneinfahrt wurden die Gemeinde und die Planenden im Rahmen der Beratung darauf hingewiesen, dass eine Grobbeurteilung der kantonalen Fachstelle gezeigt hat, dass die massgebenden PW beim nächstgelegenen Schlafzimmerfenster beim geplanten Mehrfami lienhaus im Baufeld B in der Nacht deutlich überschritten werden. Um die Überbauung möglichst gut vor Lärm zu schützen sowie zur Einhaltung der Anforderungen von Art. 7 LSV bei der geplanten Tiefgaragenein- und -ausfahrt, soll die Rampe soweit möglich überdacht werden. Zudem werden grosse
2 Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
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Teile davon, mindestens aber der überdachte Bereich, schallabsorbierend ausgestaltet (vgl. Pla nungsbericht, Seite 32). Entsprechende Vorgaben sind in § 14 Abs. 3 SNV verankert. Diese Reak tion ist aus fachlicher Sicht sachgerecht. Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen von Art. 7 LSV wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen sein. Oberflächenabfluss
Der Gefährdung durch Oberflächenabfluss ist angemessen Rechnung zu tragen. Potenziell durch Oberflächenabfluss gefährdete Gebiete zeigt die Gefährdungskarte Oberflächenabfluss auf. Es lie gen nebst entlang den Fliessgewässern und an Hanglagen bekannte Schäden durch Oberflächenab fluss vor. Diese stehen mit der Ebene Langweid im direkten Zusammenhang. Es gelten die Vorga ben von § 36c BauV.
Energie Die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Autos, E-Bikes) wird begrüsst. 4.2.4 Rechtliche Prüfung, Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Die Gemeinde Sins hat die Begriffe und Messweisen der IVHB in die BNO übernommen. Gestützt auf § 64 Abs. 1“=BauV müssen Sondernutzungspläne, die nach dem 1. Januar 2022 öffentlich auf gelegt werden, mit der Regelung der IVHB konform sein. Die SNV wurden entsprechend angepasst.
Abweichungen von der Regelbauweise Grundsätze Gestaltungspläne können von der allgemeinen Nutzungsplanung abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen (§ 8 Abs. 3 BauV). Abweichungen dürfen nicht so weit gehen, dass eine Sinnentleerung der Grundordnung resultiert.
Ausnützungsziffer
Für die Wohnzone W2 gilt gemäss § 7 BNO eine maximale AZ von 0.5. Mit dem GP sind im ganzen Perimeter insgesamt eine anrechenbare Geschossfläche (aGF) von 16'040 m^ erlaubt. Daraus resul- tiert bezogen auf den gesamten Perimeter eine AZ von 0.59 (Planungsbericht. Kapitel 4.2), das heisst eine Mehrausnutzung von +18 %. Damit bewegt sich die Ausnützung im Rahmen der nächst höheren Zonen (W3 AZ 0.6; WG3 AZ 0.7). Gesamthöhe und Geschosszahl
Es gilt eine maximale Gesamthöhe von 11m und eine maximale Anzahl von zwei Vollgeschossen (§ 7 BNO). Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Gemeinderat bis zu zwei zusätzliche Vollge schosse bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden (§ 4 Abs. 6 BNO); • Wenn dadurch eine städtebaulich besonders einwandfreie Lösung erreicht wird. • Wenn die Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Von der Gesamthöhe wird um bis zu 2,5 m abgewichen und es sind bis zu zwei zusätzliche Vollge schosse vorgesehen. Dies ist insofern zu relativieren, als nicht alle Baubereiche von der maximalen Abweichung profitieren (Baubereiche AI, Gl, Ml, H, K, N); das heisst, bis auf den Baubereich Ksind die viergeschossigen Baubereiche im westlichen Teil des GP angeordnet. Insgesamt ordnen sie sich in die Höhenstufung von Ost (W2, Einfamilienhausquartier) nach West (W3 Mehrfamilienhausüber bauung Sonnhalde) ein. Bei den zusammengeschobenen Baubereichen A1/A2, G1/G2 und M1/M2
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erreicht jeweils nur einer der beiden Baubereiche die maximale Abweichung von +2 Vollgeschosse 4 Geschosse). Gebäudelänge
Es gilt eine maximale Gebäudelänge von 20 m als Richtwert {§ 7 Abs. 2 BNO). Gemäss überarbeitetem § 7 Abs. 1 SNV kann innerhalb der Baubereiche die Gebäudelänge frei ge wählt werden. Der Situationsplan sieht teilweise unmittelbar aneinander anschliessende Baubereiche vor. Die SNV lassen zusammengebaute Baukörper zu, die als ein Volumen in Erscheinung treten. Das Richtprojekt zum vorliegenden projektorientierten GP sieht solche Baukörper ausdrücklich vor. Der GP ermöglicht somit Gebäudelängen bis zu 36,7 m, was einer Abweichung von 83 % entspricht. Insgesamt variieren die Mehrlängen zwischen +16 % und +83 %.
Bauweise/Bautypologie § 8 BNO hält fest, dass in der betroffenen \N2 verdichtete Wohnsiedlungen, Reihenhäuser und klei nere Mehrfamilienhäuser zulässig sind. § 6 SNV lässt Wohnsiedlungen, Reihenhäuser und Mehrfa milienhäuser mit bis acht Wohnungen'zu. Der Begriff "kleinere Mehrfamilienhäuser" ist in der BNO Sins nicht definiert. Gemäss allgemein üblicher Praxis sowie in Anlehnung an BNO-Bestimmungen anderer Gemeinden werden als Klein-Mehrfamilienhäuser beziehungsweise als kleinere Mehrfamili enhäuser im Allgemeinen Bauten mit vier, allenfalls bis sechs Wohnungen verstanden.
Das Richtprojekt weist zusammengebaute Baukörper mit einem gemeinsamen Hauszugang auf. In der optischen Wahrnehmung überwiegen die Gebäudevolumen als Gesamtheit mit insgesamt 12 bis 16 Wohnungen. Die gesamte Überbauung weist ein zusammenhängendes Untergeschoss auf. Auf jeden Fall sind die optisch in Erscheinung tretenden Gebäudevolumen mit 12 bis 16 Wohnungen in Bezug auf den Charakter der zugrundeliegenden Wohnzone W2 relevant. Die Abweichung von der Grundordnung ist gross. Gesamtbetrachtung Bei den Gebäudelängen sowie bei der Bauweise/Bautypologie muss von einer starken Abweichung ausgegangen werden. Dem gegenüber steht ein Qualitätsgewinn bezüglich des Freiraums (quantita tiv und qualitativ) und es wird eine städtebaulich hochwertige Lösung ermöglicht. Heikel bleibt die op tische Wirkung der Überbauung, insbesondere am südlichen und nördlichen Siedlungsrand des Ge staltungsplanperimeters. Mit Anpassungen konnte eine Verbesserung erreicht werden. Die Abwei chungen werden im Planungsbericht begründet und es ist eine plausible und sachgerechte Interes senabwägung erfolgt. Es wird zusätzlich auf die Erwägungen unter Ziffer 4.2.2 verwiesen.
Insbesondere folgende Aspekte sind in der Abwägung aller Interessen aus fachlicher Sicht massge
bend: • Funktion der Gemeinde Sins im kantonalen Raumkonzept als Ländliche Zentrumsgemeinde.
• Funktion des Quartiers im regionalen Raumkonzept als Schwerpunkt Wohnen von regionaler Be deutung sowie als Innentwicklungsschwerpunkt im kommunalen Entwicklungskonzept sowie ge mäss Zielsetzung für den GP gemäss Anhang 1 zur BNO. • Ortsbaulich vertretbare Ausnützungserhöhung von 18 % über das gesamte gestaltungsplanpflich
tige Areal. • Das Zusammenschieben der Baubereiche/Baukörper führt zu bedeutenden Abweichungen be züglich Gebäudelängen und Gebäudetypologie, spielt im Gegenzug aber Aussenraum frei. Das Bebauungsmuster ermöglicht das Freihalten des gemäss Anhang I der BNO geforderten 30 m breiten Grünkorridors und zudem hochwertige gemeinschaftliche und private Aussenräume.
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Sondernutzungsvorschriften
Die SNV sind rechtmässig und sachgerecht
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Wohnüberbauung Langweid", beschlossen vom Gemeinderat Sins am 14. April 2025, wird genehmigt.
2.
t^e Abteilung .Raumentwickiung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
^e^han jegierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Kirchstrasse 14, 5643 Sins • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei
der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge
setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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