Gestaltungsplan Unterdorf-Güterstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Neuenhof

Document

Numer
21.423
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Neuenhof
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
13-11-2025
En vigur dapi
13-11-2025

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Text

SNP-4034-2025-E-2.pdf

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

KANTON AARGAU

GEMEINDE NEUENHOF

Gestaltungsplan „Unterdorf-Güterstrasse“ Gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes:

Genehmigung 1:500 Situationsplan Planungsbericht (Orientierungsinhalt) Richtprojekt Architektur und Umgebung / Freiraum (Orientierungsinhalt)

Mitwirkungsbericht vom: März 2023

Vorprüfungsbericht vom: 20. März 2024 Öffentliche Auflage von: 18. November bis 17. Dezember 2024 Beschlossen vom Gemeinderat am: 24. Februar 2025

Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann:

^Genehmigung:

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt

Genehmigungsdatum Flury Planer + Ingenieure AG Dipl. Kult. Ing. ETH/SIA Planer, Pat. Ingenieur Geometer [email protected]

Aarau, den

April 2025 GP_UnterdorfGüterstrasse_SNV_Genehmigung_250424/ahi/mrä

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'Tc?iCx> AbteilungitaOmentwicklung BVU

«

Gemeinde Neuenhof, Gestaltungsplan „Unterdorf-Güterstrasse“, Sondernutzungsvorschriften

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Inhaltsverzeichnis 1.

Einleitung / Geltungsbereich Perimeter...................... .......................................

Art. 1

Bestandteile des Gestaltungsplanes.....................

Art. 2

Art. 3 Verhältnis zur Grundordnung, Ergänzendes Recht

Art. 4

Zweck und Ziele................................................... Beurteilungsgrundlage.........................................

Art. 5

Fachliche Überprüfung.........................................

Art. 6 3

3 3 3 3 4 4

2.

Überbauung Baubereiche Gebäude

Art. 7

Baubereiche A und B ..

Art. 8 Baubereich

C.............

Art. 9

Art. 10

Baubereiche D, E und F................................

Art. 11

Baubereich G...............................................

Art. 12

Baubereich Erhaltung....................................

64 weitere Artikel

Art. 13

Unterirdische Bauten.....................................

Art. 14

Klein- und Kleinstbauten...............................

,4 4 4 5 5 6 6 6 6

3.

Gestaltung der Überbauung.............................

Art. 15

Anforderungen an die Überbauung...............

Art. 16

Fassadengestaltung.....................................

Art. 17

Dachform......................................................

Art. 18

Dachgestaltung............................................

6 6 7 7 7

4.

Aussenraumgestaltung....................................

Art. 19 Anforderungen an die Aussenraumgestaltung

Art. 20

Bodenversiegelung........................................

Art. 21

Gemeinschaftlicher Freiraum........................

Art. 22

Privater Freiraum / Garten.............................

Art. 23

Blumenwiese................................................

Art. 24

Obstgarten....................................................

Art. 25

Bäume..........................................................

Art. 26

Überdeckung unterirdischer Bauten..............

Art. 27

Ökologische Ausgleichsflächen.....................

..8 ..8 ..8 ..8 ..9 ..9 ..9 ..9 10 10

5.

Erschliessung....................................................

Art. 28

Fusswegverbindungen..................................

Art. 29

Parkierung MIV..............................................

Art. 30

Parkierung Velo............................................

10 10 10 10

6.

Ver- und Entsorgung..........................................

Art. 31 Energieeffizientes Bauen

Art. 32

Energiekonzept.............

Art. 33

Entwässerung................

Art. 34

Abfallentsorgung...........

11

7.

Etappierung.........................

Art. 35

Etappierung...................

11 11

8.

Schutzbestimmungen........

Art. 36

Lärmschutz....................

12 12

9.

Schlussbestimmungen....................

Art. 37 Teilaufhebung Erschliessungsplan

Art. 38

Inkrafttreten, Änderungen.............

12 12 12

11 11 11 11

Gemeinde Neuenhof, Gestaltungsplan „Unterdorf-Güterstrasse'', Sondernutzungsvorschriften

1.

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Einleitung / Geltungsbereich

Art. 1 Perimeter

1 Der Gestaltungsplan umfasst den im Situationsplan ausgeschiedenen Perimeter.

Art. 2 Rechtsverbindlich

1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind:

Orientierend

Bestandteile des Gestaltungsplanes

Situationsplan Sondernutzungsvorschriften

2 Erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplanes sind:

Art. 3 Planungsbericht

Richtprojekt Architektur (5 Architekten AG, Wettingen, 16.03.2023) Richtprojekt Umgebung (Umland GmbH, Zürich, 14.03.2023) Erläuterungen zu Richtprojekt

Verhältnis zur Grundordnung, Ergänzendes Recht

i Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutz­ ungsordnung sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Neuenhof.

2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bun­ des, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzge­ bung.

Art. 4 Zweck und Ziele

1 Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Um­ setzung einer gesamtheitlichen und gestalterische hochwertigen Überbauung im Gebiet „Unterdorf-Güterstrasse“.

2 Mit dem Gestaltungsplan werden insbesondere folgende Ziele sichergestellt; -

-

-

-

-

eine rationelle und ökonomische, auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmte Erschliessung und Bebauung mit gebührender Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes; die Sicherung der einwandfreien Eingliederung der Bebauung in das Ortsbild mittels einer hohen architektonischen Qualität; die Bildung einer angemessenen Raumkante entlang der Zürcherstrasse; die gestalterische Aufnahme und Ergänzung des dorfbildprägenden Gebäude­ volumens Nr. 12 A / B und Einbindung des kommunal geschützten Kulturob­ jektes „Hörnlibrunnen“; die Berücksichtigung der denkmalgeschützten Kirche hinsichtlich der gestalte­ rischen Abstimmung der Bauten die Sicherstellung der Durchlässigkeit für den Fussverkehr parallel zur Zür­ cherstrasse sowie zur Kirche; die Gewährleistung des ökologischen Ausgleichs und einer hohen Wohnquali­ tät durch eine hochwertige und vielseitige Aussenraumplanung sowie durch eine hitzeangepasste Siedlungsentwicklung; die Sicherung attraktiver Aufenthalts- und Begegnungsbereiche mit Sichtbezie­ hungen zur Kirche; die Berücksichtigung und Umsetzung der Zielsetzungen des Konzepts Zent­ rumsentwicklung Neuenhof (Stand 1. Juni 2016).

3 Für die Überbauung und Gestaltung der Bauten und Anlagen gelten die Richtlinien über Arealüberbauungen der Gemeinde Neuenhof als Minimalanforderung.

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Gemeinde Neuenhof, Gestaltungsplan „Unterdorf-Güterstrasse", Sondernutzungsvorschriften

Art. 5 Richtprojekt

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Beurteilungsgrundlage

1 Die dem Gestaltungsplan zugrunde liegenden Richtprojekte Architektur (März 2023) und die ümgebung (März 2023) sind richtungsweisend, als Grundlage für die Projektierung und Beurteilung von Baugesuchen beizuziehen. Die darin enthalte­ nen Gestaltungselemente sind als Kriterien zur Überprüfung der Einpassung der Bauten in das Ortsbild sowie den Freiraum zu verstehen und zeigen exemplarisch auf, wie die Fassaden und der Aussenraum mit hoher Qualität gestaltet werden sollen.

Art. 6 Fachliche Überprüfung

i Der Gemeinderat lässt Baugesuche gemäss § 22 BNO durch ein unabhängiges und qualifiziertes Fachgremium hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Vorschrif­ ten zu den qualitativen Anforderungen des Gestaltungsplanes an die Gestaltung der Überbauung und ümgebung prüfen.

2.

Überbauung

Art. 7 Baubereiche Gebäude

Definition und Anord­ nung

■' Gebäude, vorspringende Gebäudeteile, Anbauten sowie Unterniveaubauten sind ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche für Ge­ bäude zulässig. Hiervon ausgenommen sind Dachvorsprünge.

Anzahl Baukörper pro Baubereich

2 Innerhalb der einzelnen Baubereiche für Gebäude ist jeweils lediglich ein Baukör­ per zulässig. Dabei kann es sich sowohl um ein einzelnes Gebäude als auch um mehrere, zusammengebaute Gebäude handeln.

Zugang

3 Der Hauptzugang bzw. der Seiten- / Hinterzugang zu den Gebäuden innerhalb der Baubereiche für Gebäude hat von der im Situationsplan angegebenen Seite zu er­ folgen.

Pflichtbaulinie

* In den im Plan bezeichneten Bereichen sind Gebäude mit der Fassadenflucht an die Pflichtbaulinie zu stellen. Hiervon ausgenommen sind die Gebäudezugänge in den ersten Vollgeschossen.

Stellungnahme Denk­ malschutz

® Bauvorhaben innerhalb der Baubereiche für Gebäude A, B und CI, welche im Umfeld der kantonalen Denkmalschutzobjekte liegen, sind der kantonalen Denk­ malpflege bezüglich Gebäudestruktur und Materialisierung frühzeitig zur Stellung­ nahme vorzulegen.

Höhenkoten

® Die in den nachfolgenden Paragrafen festgelegten maximalen Höhenkoten für die einzelnen Baubereiche für Gebäude gelten, sofern nichts anderes festgelegt wird, für sämtliche Gebäudeteile innerhalb des Baubereichs. Technisch bedingte Dach­ aufbauten dürfen die angegebene Höhenkote um maximal 0.50 m überragen. So­ fern keine Festlegung bezüglich der maximalen Höhenkote oder der maximal zu­ lässigen Anzahl an Vollgeschossen erfolgt, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde.

Art. 8 Baubereiche A und B

Geschossigkeit

11n den Baubereichen für Gebäude A und B sind maximal 4 Vollgeschosse zulässig. Ein zusätzliches Dachgeschoss ist ohne Kniestock auszubilden.

Höhenkote

2 Es gelten folgende maximale Höhenkoten: -

Baubereich für Gebäude A 418.70 m ü. M., Baubereich für Gebäude B 418.90 m ü. M.

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1.VG-Nutzung gegenüber Zürcherstrasse

Falls in den 1. Vollgeschossen von den Nutzungsvorgaben gemäss § 17 Abs. 1 BNO und gestützt auf § 17 Abs. 2 BNO abgewichen werden soll, muss mit der Bau­ eingabe mit einer Marktanalyse nachgewiesen werden, dass kein Bedarf gegeben ist.

Vorsprünge strassenab­ gewandte Fassade

4 Die strassenabgewandte Längsfassade der Gebäude eines Baubereichs für Ge­ bäude ist durch, um mindestens 2.50 m vorspringende bzw. rückspringende Ge­ bäudeteile zu durchbrechen, um eine deutlich wahrnehmbare Fassadengliederung zu erreichen.

Gebäudeabstand

® Der minimale Gebäudeabstand zwischen den Gebäuden A und D beträgt 9 m, derjenige zwischen den Gebäuden B und F mindestens 12 m.

Art. 9 Baubereich C

Differenzierung in C1 und C2

Der Baubereich für Gebäude C gliedert sich in die Baubereiche für Gebäude CI und C2. Soweit nachfolgend nicht unterschieden wird, gelten die Bestimmungen sowohl für CI als auch C2.

Gebäudekörper

Gebäude in den Baubereichen für Gebäude CI und C2 müssen über die Baube­ reichsabgrenzung hinweg als ein Baukörper in Erscheinung treten. Dabei kann es sich sowohl um ein einzelnes Gebäude als auch um mehrere, zusammengebaute Gebäude handeln. Das Gebäude / der Gebäudeteil innerhalb des Baubereichs für Gebäude C2 hat sich volumetrisch sowie gestalterisch dem Gebäude / -teil im Bau­ bereich für Gebäude C1 deutlich unterzuordnen.

Ersatzneubau in C1

3 Der Baubereich für Gebäude CI nimmt den Ersatzneubau des an derselben Stelle stehenden Bauernhauses Nr. 12 A und B auf und bildet vom Volumen her zusam­ men mit dem Gebäude des Posthorns den Auftakt zum Dorfkern.

Geschossigkeit

4 Im Baubereich für Gebäude C1 sind parallel zur Zürcherstrasse maximal 3 Voll­ geschosse sowie ein Dachgeschoss zulässig. Parallel zur Dorfstrasse sind im Bau­ bereich für Gebäude C2 lediglich 2 Vollgeschosse ohne zusätzliches Dach- oder Attikageschoss zulässig. In den Baubereichen C1 und C2 darf die max. Geschoss­ höhe für das 1. Vollgeschoss 3.75 m betragen. Geschoss von Haus C1 wird deshalb auf eine Geschosshöhe von 3.75m zurückgenommen.

Höhenkote

5 Es gilt eine maximale Höhenkote von 418.50 m ü. M.

EG-Nutzung gegenüber Zürcherstrasse

6

In den 1. Vollgeschossen sind mit Ausnahme des Eckbereiches in der ersten Raumtiefe des Baubereichs für Gebäude CI gegenüber der Zürcherstrasse auch Wohnnutzungen zulässig. Im Eckbereich sind im 1. Vollgeschoss nur gewerbliche Nutzungen zulässig.

Art. 10 Baubereiche D, E und F

Geschossigkeit

1 In den Baubereichen für Gebäude D und E sind maximal 4 Vollgeschosse sowie ein Attikageschoss zulässig. Im Baubereich für Gebäude F sind maximal 4 Vollge­ schosse zulässig. Ein zusätzliches Attikageschoss ist unzulässig.

Gesamthöhe

2 Die zulässige Gesamthöhe für die Baubereiche für Gebäude D und E beträgt 16.30 m. Für den Baubereich für Gebäude F beträgt die zulässige Gesamthöhe 13.50 m.

Horizontai Verschiebung

Die Gebäude / Teile der Gebäude innerhalb eines Baubereiches für Gebäude sind gegeneinander in der Horizontalen (Grundriss) um mindestens 3.00 m zu verschie­ ben, damit ein deutlich wahrnehmbarer Gebäudeversatz erfolgt.

Beurteilungsgrundiage Baubereich F

“* Zur Beurteilung von Bauvorhaben im Baubereich für Gebäude F sind hinsichtlich Grundnutzung die Bestimmungen zur Wohnzone W3 massgebend, nicht die der Dorfzone.

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Art. 11 Geschossigkeit

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Baubereich G

1 Im Baubereich für Gebäude G sind maximal 2 Vollgeschosse sowie ein Dachge­ schoss zulässig.

Art. 12 Baubereich Erhaltung

1 Der Baubereich Erhaltung dient der Sicherstellung des bestehenden Gebäudes Nr. 14 und allfälliger Um- und Anbauten respektive Ersatzbauten. Dabei gelten mit Ausnahme der Abstandsvorschriften die Bestimmungen der Bau- und Nutzungs­ ordnung der Gemeinde, insbesondere § 30 BNO.

Art. 13 Unterirdische Bauten

Anordnung

1 Unterirdische Bauten sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Bauberei­ che unterirdische Bauten sowie Baubereiche für Gebäude zulässig.

Dienstbarkeiten TG

2 Die Rechte für Näherbau, Grenzbau und Überbaurechte, die Wegrechte und Nut­ zungsrechte sowie Unterhaltsvereinbarungen für die gemeinsame Tiefgarage sind mit einem entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag zu regeln und im Grundbuch ein­ zutragen. Der unterzeichnete Dienstbarkeitsvertrag hat zum Zeitpunkt der Bauein­ gabe, spätestens aber bis vor Erteilung der Baubewilligung, vorzuliegen.

Art. 14 Klein- und Kleinstbauten

Anordnung

1 Klein- und Kleinstbauten sind ausschliesslich in den Baubereichen für Gebäude zulässig.

Ausnahme

2 Hiervon ausgenommen sind Überdachungen / Einhausungen der für die Abfallent­ sorgung vorgesehenen Bereiche (Containerstandort), oberirdische Veloabstell­ plätze sowie gedeckte Aufenthaltsbereiche in Zusammenhang mit den Spiel- und Begegnungsbereichen.

3.

Gestaltung der Überbauung

Art. 15 Anforderungen an die Überbauung

Allgemein

Die Gebäude und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustim­ men. 2 Im Wesentlichen sind folgende Beurteilungskriterien anzuwenden:

3

sorgfältige Einbindung der Baukörper in die Umgebung, so dass eine gute Ge­ samtwirkung erreicht wird; ruhige, reduzierte Gestaltung und schlichte Ausformulierung der Baukörper; Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen; ansprechend Gliederung der Fassaden sowie der Dachflächen und -aufbauten; zurückhaltende Farben und Materialien.

Innerhalb der Baubereichsgruppen für Gebäude A und B sowie D, E und F ist jeweils eine einheitliche und aufeinander abgestimmte Planung des architektoni­ schen Ausdrucks der Gebäude erforderlich. Die Gestaltung der Gebäude in den Baubereichen für Gebäude C und G richtet sich, sofern nachfolgend nichts Ander­ weitiges festgelegt wird, nach den Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde.

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Färb- und Materialkonzept, fachliche Stellungnähme

* Zur Gewährleistung eines gestalterisch hochwertigen Gesamtkonzepts ist dem Gemeinderat mit jedem Baugesuch ein Färb- und Materialkonzept in Form eines Auswahlkatalogs abgestimmter Farbtöne und Materialien einzureichen, welches im Rahmen der fachlichen Überprüfung gemäss § 6 SNV hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Gestaltungsplanung überprüft wird. Ziel ist, unabhängig von einer allfälligen Etappierung, ein abgestimmtes Gesamterscheinungsbild zu erzeugen.

Art. 16 Zürcherstrasse

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Fassadengestaltung

1 Die Fassaden gegenüber der Zürcherstrasse sollen ruhig und flächig erscheinen.

2 In den Baubereichen für Gebäude A und B setzt sich das 1. Vollgeschoss gegen­ über der Zürcherstrasse als Sockelgeschoss von den darüberliegenden Geschos­ sen mittels Farbe und / oder Material ab. Der Anbau differenziert sich zum Hauptbau mittels Farbe und / oder Material. PV-Anlagen an der Fassade sind kompakt auszuführen und müssen sich gut in das Ortsbild einfügen.

Balkonschicht

3 Die strassenabgewandte Fassade der Baubereiche für Gebäude C1 und G ist mit einer durchgehenden Balkonschicht zu versehen.

Art. 17 Baubereiche A, B, C1

und G

Dachform

11n den Baubereichen für Gebäude A, B, C1 und G ist als Dachform ausschliesslich das Satteldach mit einer minimalen Neigung von 30° zulässig. Die einzuhaltende Hauptfirstrichtung des jeweiligen Baubereichs ist dem Situationsplan zu entneh­ men.

2 Der First ist in den Baubereichen für Gebäude A, B und C1 durchgehend zu reali­ sieren. Im Baubereich für Gebäude A dürfen Dachdurchbrüche gegenüber der Zür­ cherstrasse pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als zwei Fünftel der Fassaden­ länge. In den Baubereichen für Gebäude B und C sind gegenüber der Zür­ cherstrasse Dachdurchbrüche unzulässig. Baubereich C2

3 Im Baubereich für Gebäude C2 ist als Dachform das flach geneigte Dach mit einer maximalen Neigung von 20° zulässig.

Baubereiche D, E und F

In den Baubereichen für Gebäude D, E und F ist als Dachform ausschliesslich das Flachdach zulässig.

Art. 18 Dachbegrünung

Dachgestaltung

1 Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Diese Dachbegrünungen müssen die Grundanforderungen der SIA-Norm 312 (Begrünung von Dächern, SN 564 312) er­ füllen (minimale Substratstärke nach Setzung: 12 cm). Haus C2 Dachbegrünung möglich

2 Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind als begehbare Terrassen genutzte Flächen sowie die Teile von Flachdächern, die durch Dachaufgänge, technisch be­ dingte Aufbauten oder Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien belegt sind.

I

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4.

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Aussenraumgestaltung

Art. 19 Anforderungen an die Aussenraumgestaltung

Allgemein

1 Die Aussenraumgestaltung hat folgende Anforderungen zu erfüllen: -

-

Umgebungs- / Bepflanz­ plan, fachliche Stellung­ nahme

Es sind gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Grünflächen sowie ökologische Ausgleichsflächen vorzusehen. Die Begrünung der Umgebung hat vorwiegend mit standortgerechten und öko­ logisch hochwertigen Pflanzen zu erfolgen. Einzelbäume und Baumgruppen bilden einen lockeren Grünfilter und betten die Gebäude in das Quartier ein. Die klimaangepasste Freiraumgestaltung ist hinsichtlich des Verkehrslärms zu optimieren.

2 Zur Gewährleistung eines gestalterisch hochwertigen Aussenraums ist mit jedem Baugesuch ein Umgebungs- und Bepflanzungsplan einzureichen, welcher im Rah­ men der fachlichen Überprüfung gemäss § 6 SNV hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Gestaltungsplanung überprüft wird. Ziel ist, unabhängig von einer allfälligen Etappierung, ein abgestimmtes Gesamterscheinungsbild zu erzeugen.

Art. 20 Bodenversiegelung

Beschränkung

1 Die Bodenversiegelung ist auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

Belagswahl

2 Die Bodenbeläge sind soweit möglich, in einem wasserdurchlässigen / sickerfähi­ gen Belag auszuführen oder über die Schulter zu entwässern. Sie sind gestalterisch aufeinander abzustimmen.

Art. 21 Gemeinschaftlicher Freiraum

1 Bei den Quartiersplätzen sowie den Spiel- und Begegnungsbereichen handelt es sich um gemeinschaftliche Freiräume, welche allen Bewohnern zur Verfügung ste­ hen.

2 Sie sind mit schattenspendenden Einzelbäumen oder Baumgruppen sowie Möb­ lierungselementen im Sinne des Aufenthalts zu versehen. Quartiersplatz

3 Die Quartiersplätze dienen vorrangig der Begegnung und dem Aufenthalt. * Gestalterisch orientieren sich die Quartiersplätze an den typischen Elementen des Dorfes und binden angrenzende Elemente, wie den historischen Hörnlibrunnen, mit ein. Die Plätze sind im Sinne eines Hofplatzes bis an die angrenzenden Gebäude heranzuführen.

Spiel- und Begegnungs­ bereich

5 Bei den Spiel- und Begegnungsbereichen steht das Spiel der Kinder im Vorder­ grund. Sie sind entsprechend der neuesten Erkenntnisse über kindergerechte Woh­ numfelder für die verschiedenen Altersgruppen zu gestalten.

Sitzbereich

® Neben schattenspenden Bäumen ist im Sinne eines Siedlungs-Treffs pro Spielund Begegnungsbereich mindestens ein gedeckter oder mittels Bepflanzung aus­ reichend beschatteter Sitzbereich vorzusehen.

Abstimmung Limmattalbahn

Die Ausgestaltung der Fläche zwischen der Zürcherstrasse und den Baufeldern C - B ist mit der Gemeinde und dem Kanton im Rahmen einer Interessensabwägung (insbesondere Konzept Zentrumsplanung, Limmattalbahn) aufeinander abzustim­ men, soweit Planungen vorhanden sind. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Be­ leuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität, der guten Aufenthaltsqualität und Sicherheit für die Benutzerinnen sowie der Limmattalbahn Beachtung zu schenken.

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Sicherstellung Nut­ zungsrechte

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® Die Nutzungsrechte der gemeinschaftlichen Freiräume sind durch privatrechtliche Verträge zwischen den betroffenen Grundeigentümern sicherzustellen und im Grundbuch anzumerken. Die Nachweise der Grundbucheinträge müssen mit dem ersten Baugesuch, spätestens aber bis vor Erteilung der Baubewilligung, vorliegen.

Art. 22 Privater Freiraum / Garten

Zuordnung

1 Flächen, welche gemäss des Gestaltungsplanes keiner Aussenraumbestimmung zugewiesen sind, können als private Freiräume / Gärten genutzt werden.

2 Diese können den jeweiligen Wohnungen zugewiesen werden. Zudem sind an geeigneten Stellen Mietergärten für die Bewohner des Quartiers zulässig. Abgrenzung gegenüber anderen Nutzungen

3 Gegenüber anderweitig genutzten Flächen oder angrenzenden Strassen können die privaten Freiräume durch Hecken oder Staketenzäune, max. Höhe 1.20 m, ab­ gegrenzt werden.

Art. 23 Biumenwiese

Blumenwiese

Die Blumenwiesen bilden entlang der Zürcher- und der Güterstrasse ein Identität stiftendes Aussenraumelement.

2 Sie sind ökologisch hochwertig, als extensiven Blumenwiesen oder Blumenrasen und standortgerechten Pflanzen zu realisieren und zu pflegen. Zudem können öko­ logisch wertvolle Kleinstrukturen wie zum Beispiel Stein- und Asthaufen vorgesehen werden.

- Einfriedungen Zür­ cherstrasse

3 Die Anordnungen der Blumenwiesen entlang der Zürcherstrasse haben in Abstim­ mung mit den Anforderungen an die Strassenraumgestaltung gemäss § 21 Abs. 7 SNV zu erfolgen. Die Blumenwiesen entlang der Zürcherstrasse sollen dabei ge­ genüber dem angrenzenden Gehweg leicht erhöht zu gestalten und bilden aufgrund einer Einfriedung einen abgeschlossenen Vorgartenbereich.

- Sitzplatzbereiche

Den Wohnungen des 1. Vollgeschosses der Baubereiche für Gebäude A und B können innerhalb der Blumenwiese bis zu 15 m^ Sitzplatzflächen zur Zür­ cherstrasse hin zugestanden werden. Diese dürfen nicht zur Erfüllung der wohnhy­ gienischen Anforderungen herangezogen werden.

Art. 24 Obstgarten

Obstgarten

Im Bereich Obstgarten ist eine extensive Wiese mit ökologisch wertvollen, stand­ ortgerechten Obstbäumen im Sinne eines Obsthains anzulegen und zu pflegen. Bei Abgang sind sie in der gleichen Art zu ersetzen.

Art. 25 Bäume

Baumstandorte

Die im Situationsplan festgelegten Bäume sind mit den entsprechenden Kronen­ durchmessern vorzusehen, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. 2 Die Lage und Wahl der Baumart der Strassenbäume entlang der Zürcherstrasse ist bei Baueingabe mit den Anforderungen des Projekts „Limmattalbahn“ sowie auf kommunale Planungen hinsichtlich strassenbegleitender Baumreihen bzw. des Kirchplatzes abzustimmen, soweit entsprechende Planungen vorhanden sind. Dadurch soll eine einheitliche Gestaltung des Strassenraums, welche die Sicher­ heitsbelange der vorgesehenen Limmattalbahn berücksichtigt, erreicht werden. 3 Es sind vonwiegend standortgerechte und ökologisch wertvolle Arten zu wählen. Sie sind bei Abgang in gleicher Art zu ersetzen.

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Art. 26 Überdeckung

5.

Überdeckung unterirdischer Bauten

1 Im Baubereich der unterirdischen Bauten ist eine Überdeckung von mindestens 0.5 m sicherzustellen, um eine Bepflanzung langfristig gewährleisten zu können.

Art. 27 Ökologischer Ausgleich

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Ökologische Ausgleichsflächen

i Es sind ökologische Ausgleichsflächen von mindestens 15 % der Arealfläche an­ zuordnen. Die definitive Anordnung und Ausgestaltung sind im Rahmen der Bau­ bewilligung auszuweisen. In der ersten Etappe sind mindestens 230m2 ökologische Ausgleichsflächen auszuweisen.

Erschliessung

Art. 28 öffentlich

Fusswegverbindungen

1 Die im Situationsplan festgehaltenen öffentlichen Fusswegverbindungen sind in einer Breite von 2.00 m zu erstellen, behindertengerecht zu gestalten und öffentlich zugänglich zu machen.

2 Diese Fusswege sind durch öffentlich-rechtliche Verträge zwischen der Gemeinde und den betroffenen Grundeigentümern sicherzustellen und im Grundbuch anzu­ merken. Die Nachweise der Grundbucheinträge müssen spätestens mit dem ersten Baugesuch vorliegen. Verbindungen Güter- / Zürcherstrasse

3 Die öffentlichen Fusswegverbindungen zwischen Güter- und Zürcherstrasse sind zur Gewährleistung der Sichtbeziehung zur katholischen Kirche von trennenden Elementen freizuhalten. Angrenzende Bepflanzungen und Möblierungen sind zu diesem Zweck in einem angemessenen Abstand zum Fussweg anzuordnen und entsprechend zu pflegen.

intern

* Die im Situationsplan festgehaltenen internen Fusswege dienen der fussläufigen Erschliessung der Baubereiche und sind in einer minimalen Breite von 1.50 m zu erstellen.

Art. 29 Parkierung MIV

Angebot

1 Die Anzahl der erforderlichen Parkfelder für Personenwagen richtet sich nach § 67 Abs. 1 und 2 BNO. Für Motorräder sind 10 % der Anzahl der zu erstellenden Park­ felder für Personenwagen vorzusehen.

Anordnung

2 Die notwendigen Parkfelder für Personenwagen und Motorräder sind unterirdisch anzuordnen. Davon ausgenommen sind oberirdische behindertengerechte Parkfel­ der.

Umschlagplatz -IV PP

3 Umschlagplätze und oberirdische behindertengerechte Parkfelder sind in den im Situationsplan festgelegten Flächen zulässig.

E-Mobilität

* Für die unterirdischen Parkfelder sind die Voraussetzungen zur Nachrüstung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge gemäss Ausbaustufe b «Power to building» der Norm SIA 2060 Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden zu schaffen.

Art. 30 Angebot

Parkierung Velo

1 Die Anzahl der Veloabstellplätze richtet sich nach VSS-Norm 40 065 (Parkieren; Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen).

*

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Anordnung

6.

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2 Sämtliche Veloabstellplätze müssen gut und insbesondere stufenlos zugänglich sein. Mindestens 70 % aller Abstellplätze müssen als sichere, abschliessbare und gedeckte Langzeitabstellplätze ausgestaltet sein. Mindestens 20 % aller Abstell­ plätze müssen als Kurzzeitparkplätze oberirdisch und nahe bei den Hauszugängen angeordnet werden. 10 % aller Abstellplätze können als Langzeit- oder Kurzzeit­ plätze erstellt werden.

Ver- und Entsorgung

Art. 31 Energieeffizientes Bauen

Heizwärme

1 Die Neubauten müssen den MINERGIEO-Standard bzw. einen gleichwertigen Standard erreichen oder dürfen höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der Energieverordnung (EnergieV) benötigen.

Warmwasser

2 Der Wärmebedarf für Warmwasser ist mehrheitlich mit erneuerbarer Energie zu decken.

Art. 32 Energiekonzept

11m Rahmen der einzelnen Bauetappen soll jeweils ein gemeinschaftliches Konzept der Energieversorgung angestrebt werden.

2 Es sind Massnahmen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie wie z. B. Erdson­ den und Photovoltaik-Anlagen zu realisieren. Überdies sind weitere und andere Massnahmen zulässig, die einen Beitrag zur Energieeffizienz der Gebäude leisten. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein zweckmässiges Energie-/ ümweltkonzept mit Aussagen zur Bauqualität, Bauökologie und Aussenbeleuchtung einzureichen.

Art. 33 Entwässerung

Entwässerung

1 Das innerhalb des Perimeters anfallende Schmutzwasser sowie Regenwasser ist gemäss den Vorgaben des Generellen Entwässerungsplans (GEP) zu entsorgen.

Art. 34 Abfallentsorgung

Für die Bewirtschaftung und Beseitigung von Haushaltsabfällen sind in den im Situationsplan vorgesehenen Bereichen (Containerstandort) die dafür notwendigen Infrastrukturanlagen anzuordnen. Sie haben sich gestalterisch gut in die Überbau­ ung zu integrieren oder sind unterirdisch anzuordnen.

Abfall

7.

Etappierung

Art. 35 Etappierung

Etappierung

1 Die Überbauung des Areals kann in Etappen erfolgen, sofern bei jeder Etappe die Ziele gemäss § 4 SNV für den jeweiligen Bereich der Etappe gewährleistet werden können. Die mögliche Etappierung ist abhängig von den Anschlussmöglichkeiten an eine der vorgesehenen Tiefgaragenein- und -ausfahrten.

Gewährleistung der TGAnschlüsse

2 Zur Gewährleistung der im Richtprojekt vorgesehenen Tiefgaragenzusammen­ schlüsse sind bei einer Etappierung in den entsprechenden Bereichen ausreichend dimensionierte Anschlussmöglichkeiten zu prüfen und vorzusehen. Diese An­ schlussmöglichkeiten sind in Verträgen zwischen den betroffenen Grundeigentü­ mern sicherzustellen und im Grundbuch anzumerken. Die Grundbucheinträge müs­ sen mit dem entsprechenden Baugesuch vorliegen.

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8.

Schutzbestimmungen

Art. 36 Nachweispflicht

9.

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Lärmschutz

1 Im Bereich mit möglichen Grenzwertüberschreitungen ist mit dem Baugesuch ein Nachweis über die Aussenlärmbelastung und Schalldämmung (vgl. Art. 31 und 32 LSV sowie SIA 181) einzureichen.

Schlussbestimmungen

Art. 37 Teilaufhebung Erschliessungsplan

Teilaufhebung Erschlies- i Die innerhalb des vorliegenden Perimeters des Gestaltungsplanes „Unterdorf-Güsungsplan terstrasse“ liegenden rechtskräftigen Inhalte des Erschliessungsplanes der Ge­ meinde Neuenhof („Erschliessungsplan“, RR 11. Juli 2001 ) werden hiermit vollstän­ dig aufgehoben.

Art. 38 Inkrafttreten, Änderungen

Rechtskräftigkeit

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Änderungen

2 Eine Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungs­ plans.

Genehmigung

S888 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

JFRA/CBD4

Versand: 17.11.2025

Datum Genehmigung; 13.11.2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.21.423 Gemeinde Neuenhof; Gestaltungsplan "Unterdorf-Güterstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

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12. März 2024 26. November 2021 bis 24. Dezember 2021 18. November 2024 bis 17. Dezember 2024 24. Februar 2025 3. Juni 2025 15. April 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raument wicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zustän dig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 6. Juni 2018 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das teilweise überbaute Gebiet "Unterdorf-Güterstrasse" liegt im Süden der Gemeinde Neuenhof und ist partiell Bestandteil des historischen Ortskerns. Das 1,1 ha grosse Areal liegt in der Dorfzone sowie in den Wohnzonen 3 und 4. Das Areal untersteht der Gestaitungsplanpflicht und liegt im Peri meter Zentrumsentwicklung gemäss § 10 BNO (Bau- und Nutzungsordnung).

Gestützt auf ein Richtprojekt und das Konzept "Zentrumsentwicklung Neuenhof' wurde von privater Seite ein Gestaltungsplan "Unterdorf-Güterstrasse" erarbeitet.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Neuenhof am 24. Februar 2025 beschlossenen Vorlage;

• Gestaltungsplan "Unterdorf-Güterstrasse" bestehend aus; • Situation 1;500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 24. April 2025 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 12. März 2025 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die bean standeten Punkte wurden sachgerecht überarbeitet.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteiiung

4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen {§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumpianerische Beurteiiung

4.2.1 Abweichung von der Regelbauweise Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird.

Mit dem Gestaltungsplan erfolgen Abweichungen von der Grundordnung massgeblich in folgenden Belangen; • Anzahl Vollgeschosse und Gesamthöhen (Baubereiche A, B, D, E und F) • Dachgeschoss ohne Kniestock (Baubereiche A und B) • Unterschreitung Grenzabstände und Gebäudeabstände • Publikumsorientierte, gewerbliche oder gemeinschaftliche Nutzung in erster Bautiefe zur Zür cherstrasse • Baubereich F bezüglich Anwendung Zone D Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde rat im Planungsbericht nach Art. 47 RPV das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb nis zu begründen. Diese Begründung liegt in Form einer qualifizierten Stellungnahme vor.

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4.2.2 Richtplan Urbane Entwicklungsräume werden als Teil der Agglomerationen an Bedeutung gewinnen. Zusam men mit den Kernstädten stellen sie für den umliegenden ländlichen Raum Arbeitsplätze, Absatz märkte, Dienstleistungen und Infrastruktur zur Verfügung. Diese bereits gut erschlossenen Räume sollen zwei Fünftel und damit insgesamt den grössten Teil des prognostizierten Bevölkerungszu wachses bis 2040 aufnehmen. Zudem entfällt rund ein Drittel der angestrebten Beschäftigtenentwick lung auf die Urbanen Entwicklungsräume. Der zusätzliche Raumbedarf ist zu über 40 % durch hoch wertige Innenentwicklung zu decken. Die Wohnformen und -flächen sind städtisch und vielseitig zu gestalten, die Lebensqualität und Standortattraktivität sind zu verbessern. Direkt angrenzend an das Areal ist auf der Zürcherstrasse (K274) die Weiterführung der Limmattalbahn (LTB) von Killwangen nach Baden vorgesehen. Der Grosse Rat nahm diesen Abschnitt des LTB-Trassees als Zwischenergebnis im Richtplan auf. Der nächste Schritt ist die Festsetzung der Li nienführung im Richtplan. Dazu sind im nächsten Planungsschritt zusammen mit dem Regionalpla nungsverband Baden Regio und den betroffenen Gemeinden Vertiefungsarbeiten vorgesehen.

Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kan tonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern).

4.2.3 Siedlungsentwicklung nach innen

Handlungsgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden. Der ganze Perimeter liegt im Perimeter Zentrumsentwicklung gemäss § 10 BNO und teilweise in der Dorfzone beziehungsweise den Wohnzonen 3 und 4 mit Gestaltungsplanpflicht. Das betroffene Ge biet "Unterdorf-Güterstrasse" gilt als wichtiges Handlungsgebiet.

Gemäss Planungsbericht (Kapitel 4.8) sind insgesamt 65-69 Wohnungen mit einer anrechenbaren Geschossfläche von 10'700 m^ vorgesehen. Daraus resultiert eine theoretische Einwohnerdichte von rund 145-155 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Hektare (E/ha). Diese Entwicklung trägt massge blich zur gewünschten Innenentwicklung bei. 4.2.4 Siedlungsqualität

Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.

Die Entwicklung dieses zentral gelegenen Handlungsgebiets ist grundsätzlich sachgerecht. Die An forderungen für die Überbauung an dieser ortsbildprägenden, lärmbelasteten und exponierten Lage in unmittelbarer Distanz zu einem denkmalgeschützten Objekt und den Bestandesbauten auf dem Areal (Pfarrhaus, Bauernhof mit Garten, Eckgebäude im Baubereich C) sind heterogen und hoch. In Bezug auf die qualitative Siedlungsentwicklung kommen insbesondere die Bestimmungen § 10 bis § 23 BNO sowie die gebietsspezifischen Zielvorgaben gemäss Anhang 1 der BNO zum Tragen. Ge mäss § 14 BNO ist der wegleitende Bericht "Konzept Zentrumsentwicklung Neuenhof' vom 1. Juni 2016 zu berücksichtigen. In § 4 SNV wird festgelegt, dass für die Gestaltung der Bauten und Anlagen die kommunalen Richtlinien über Arealüberbauungen als Mindestanforderung gelten.

Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Der Dorfkern von Neuenhof ist gemäss ISOS von regionaler Bedeutung. Die in der Zone D liegende Perimeter-Fläche des Gestaltungsplans liegt im Gebiet 1 mit dem Erhaltungsziel "B". Die restliche Perimeter-Fläche befindet sich in der Umgebungszone I mit dem Erhaltungsziel "A".

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Ortsbilder von regionaler Bedeutung sind im Richtpian festgesetzt. Gemäss der Planungsanwei sung 1.2 im Richtplankapitel S 1.5 sorgen die Gemeinden mit planerischen Instrumenten für die an gemessene Umsetzung der Ziele des ISOS.

Im Planungsbericht wird eine vertiefte Auseinandersetzung mit der möglichen Umsetzung der diffe renzierten Erhaltungsziele des ISOS vorgenommen. Die Auseinandersetzung erfolgt unter Berück sichtigung der ortsbauiichen Entwicklungen seit der Erstellung der ISOS-Dokumentation und der da maligen Erhebung. Dabei wurden die Ausgangslage, die seitherigen Entwicklungen sowie die ange strebte Zielerreichung nachvollziehbar und differenziert dargelegt.

Die Abweichungen von den ISOS-Erhaltungszielen - im Gebiet 1 vom Erhaltungsziel "B" sowie in der Umgebungszone I vom Erhaltungsziel "A" - wurden im Planungsbericht (Kapitel 2.3) fundiert und plausibel begründet. Es wird aufgezeigt, wie die Erhaltungsziele und die Einordnung in das Ortsbild in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden und inwiefern ortsbauliche sowie strukturbildende Elemente aus Sicht der Planenden erhalten oder wiederhergestellt werden können. Konzept Zentrumsentwicklung Neuenhof

Gemäss dem Bericht "Konzept Zentrumsentwicklung Neuenhof' (Baubereich 10) stellt der Gestal tungsplanperimeter ein äusserst wichtiger Baustein im Ortsbild dar. Der Baubereich 10 bildet zusam men mit dem Baubereich 11 das Gegenüber zur Pfarrkirche und gleichzeitig das Tor zum Dorfkern. Neubauten sollen sich in den Duktus der Dorfstrasse einfügen und den Raum um die Kirche als re präsentativen Platzraum fassen. Dabei soll die Bebauungskante zum Kirchplatz eine wichtige und abgesetzte Raumkante darstellen. Dieser wichtige zentrale Platz (Freiraum D) soll aufgrund seines grossen Potenzials zukünftig aufgewertet und intensiver genutzt werden. Im Baubereich 10 sollen zudem zwei Grünzäsuren und ein parallel zur K274 geführter (öffentlicher) Fussweg entstehen. Die ortsspezifischen Strukturen, insbesondere im inneren Bereich und an der K274, werden mit der städ tebaulichen Setzung teilweise weiter "gestrickt".

Heute ist der noch bestehende Altbau am Kreisel als Scharnier zur Dorfkerntypologie zu verstehen. Mit der baulichen Entwicklung des Schilds, die einhergeht mit dem Verlust von Altbauten (unter an derem auch ehemaliges Pfarrhaus), geht der historische Kontext verloren. Diesen Kontext wieder herzustellen, bedingt eine sehr sorgfältige Neubebauung.

Ortsbild und Städtebau Das Gebiet "Unterdorf-Güterstrasse" befindet sich in einem Strassen-Geviert unter anderem an der ortsbildprägenden K274 und Dorfstrasse. Heute ist das Gebiet geprägt durch die bestehende dörflich ländliche Bebauung, unter anderem mit dem inventarisierten Pfarrhaus. Auf der anderen Strassen seite der Kantonsstrasse befindet sich die denkmalgeschützte römisch-katholische Pfarrkirche (DSINEU001). Als Grundlage für den Gestaltungsplan wurde ein Richtprojekt Architektur und Umgebung im Rah men eines kooperativen Verfahrens mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie der Gemeinde erarbeitet. Das Richtprojekt Architektur sieht in diesem Handlungsgebiet fünf Neubau ten (Baubereiche A, B, D, E und F) mit hauptsächlich Wohnnutzungen in der Zone W3 beziehungs weise zwei Neubauten mit Abbruch eines Gebäudes (Baubereiche B, C1/C2 und G) und der Erhalt des prägenden Bauernhauses (Baubereich H) in der Zone D vor.

Entlang der K274 sollen die Gebäude strassenraumbegleitend das Gegenüber zur denkmalge schützten Pfarrkirche bilden. Dafür ist der Abbruch des alten Pfarrhauses (Bauinventar, KI-NEU903) vorgesehen. Im Knotenbereich zur Dorfstrasse soll mit dem Abbruch des bestehenden Gebäudes und einem leicht zur Kantonsstrasse abgesetzten beziehungsweise abgestuften Winkelgebäudes ein massstabsgerechter Auftakt zum Dorfkern entstehen. Entlang der Dorfstrasse wird ortsbildtypisch ein zusätzliches strassenraumbegleitendes Gebäude gesetzt. Das Gebäude im Baubereich H wird so weit erhalten (Abbruch Anbau und Nebengebäude), dass entlang der Güterstrasse drei Gebäude mit

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jeweils einem Fussabdruck mit Versätzen um einen Freiraum gruppiert entstehen. Gesamthaft wur den acht spezifische Baubereiche mit differenzierten Regelungen im Gestaltungsplan nachvollzieh bar konzipiert.

Die Lesbarkeit der städtebaulichen Grundordnung und Setzung der Bauvolumen (zum Beispiel Über prüfung der Struktur, Dichten beziehungsweise Höhen) sowie die Einbindung in den Kontext wird im Planungsbericht (Kapitel 2.3.4.) in verschiedenen Abbildungen zweckmässig dargestellt.

Im Gestaltungsplan werden wichtige Vorgaben festgelegt, die eine adäquate Siedlungsqualität för dern. Qualitätssicherung

§ 5 SNV legt das Richtprojekt als richtungsweisende Beurteilungsgrundlage für verschiedene Quali tätsaspekte fest. Die Überprüfung der in den SNV festgelegten qualitativen Anforderungen in den nachgelagerten Baubewilligungsverfahren ist sehr anspruchsvoll und lässt Spielraum für Interpretati onen offen. Die Festlegung in § 6 SNV, dass der Gemeinderat die Baugesuche hinsichtlich konkreter Qualitätsanforderungen durch ein unabhängiges und qualifiziertes Fachgremium prüfen lässt, ist sachgerecht. Umgebungsschutz denkmalgeschützte Kirche

Die in der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung vorgenommene Aufzonung der Zone D und der damit verbundene potenzielle Abbruch der Liegenschaften auf den Parzellen 727 und 729 wurden damals kritisiert, da somit der historische Kontext der Kirche und damit deren Stellung einlei tend zum historischen Ortskern stark geschmälert wird. Speziell gilt dies für das inventarisierte Pfarr haus (Inventar-Nr. NEU903), dessen Abbruch erst nach der erfolgten Umzonung ermöglicht wurde. Auch wenn im Rahmen des aktuellen Gestaltungsplans und den zugehörigen SNV der Baubereich B als besonders wichtiger Baustein im Ortsbild erkannt und teilweise bezogen auf die Gestaltung da rauf reagiert wird, bleibt zu befürchten, dass die Kirche künftig vom historischen Ortskern getrennt liegt und ihren angestammten Kontext weitestgehend verliert. Die Setzung der Baute im Baube reich B beinahe zentralsymmetrisch zur gegenüberliegenden geschützten Kirche ist, insbesondere aufgrund der Verunklärung der hierarchischen Ordnung der Bauten, kritisch. Die zwischen den Neu bauten verbleibenden Sichtachsen reichen aus denkmalpflegerischer Sicht nicht aus, um den bisher vorhandenen räumlichen und visuellen Bezug glaubwürdig zu bewahren.

Da der Bezug zum historischen Ort, nicht aber der Blick auf die Kirche selbst erheblich betroffen ist, ist das Überbauungskonzept mit dem Umgebungsschutz nach § 32 Kulturgesetz (KG) vereinbar. Hinweise für das nachgelagerte Verfahren

Da im Vergleich zur bisherigen Situation Freiräume verloren gehen und die Körnung der Neubauten viel markanter in Erscheinung tritt, gilt es wie vorgesehen bei der künftigen Projektentwicklung eine besonders zurückhaltende und ruhige Gestaltung einzufordern, um die Hierarchie zwischen Sakral bau und gewöhnlichem Wohnbau nicht zu deren Ungunsten zusätzlich zu verschieben. Die Projektweiterentwicklung mit Neubauten in den Baubereichen A, B, und C ist bezüglich Gestal tung, Materialisierung und Farbgebung frühzeitig und in enger Absprache mit der kantonalen Denk malpflege vorzunehmen.

Gebäudeabstand

Eine Reduktion der Gebäudeabstände ist gemäss § 27 Abs. 2 Bauverordnung (BauV) nur möglich, wenn die architektonischen sowie gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt blei ben. Ebenfalls sollte die Anordnung zu einem besseren Ergebnis nach § 21 BauG führen.

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Die in den SNV festgelegten Gebäudeabstände zwischen den Gebäuden A und D sowie zwischen den Gebäuden B und F wurden aufgrund des Vorbehalts in der abschliessenden Vorprüfung zweck mässig angepasst. Im Planungsbericht (Kapitel 4.3.2.1) werden die Begründungen für die Unterschreitung der Gebäudeabstände gemäss der BNO beziehungsweise für das geforderte bessere Er gebnis dargelegt. Die Begründungen sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar.

Nutzungen Gemäss § 17 Abs. 1 BNO sind in den ersten Vollgeschossen der ersten Raumtiefe, die der Zürcher-, Sand- und Hardstrasse zugewandt sind, nur publikumsorientierte, gewerbliche oder gemeinschaftli che Nutzungen zulässig. Vorliegend sollen gemäss § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 6 SNV auch Wohnnut zungen zugelassen werden. Der Gemeinderat kann gestützt auf § 17 Abs. 2 BNO andere Nutzungen zulassen, sofern nachgewiesen wird, dass kein Bedarf gegeben ist. Bei Abweichungen von den Vor gaben der BNO zur Wohnnutzung in den ersten Vollgeschossen muss der fehlende Bedarf für publi kumsorientierte, gewerbliche oder gemeinschaftliche Nutzungen mit einer Marktanalyse nachgewie sen werden.

Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Das gewählte Bebauungskonzept verlangt eine hochwertige Gestaltung des Freiraums, Es wird fest gestellt, dass mit dem Umgebungskonzept verschiedene wichtige Freiraumqualitäten ausgearbeitet wurden. Die Schaffung von differenzierten Quartierplätzen sowie Spiel- und Begegnungsbereichen und einer guten Durchwegung wird begrüsst. Das Grundkonzept und die wesentlichen Qualitäten des Richtprojekts zur Umgebungsgestaltung werden im Situationsplan sowie in § 19 bis § 27 SNV zweckmässig umgesetzt. Das Richtprojekt "Umgebung" gilt als richtungsweisende Grundlage für die Projektierung und die Beurteilung im nach gelagerten Verfahren. Die gemäss § 24 BNO geforderte Grünflächenziffer von 0.35 wird gemäss dem Flächennachweis zum Richtprojekt mit 0.42 übertroffen. Es sind ökologische Ausgleichsflächen von mindestens 15 % der Arealfläche anzuordnen (§ 27 SNV). Gemäss dem Nachweis im Planungsbericht (Kapitel 4.4.6) kann diese Anforderung erfüllt werden.

Klimaanpassung im Siedlungsgebiet Aufgrund des Klimawandels ergeben sich neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starkniederschläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (Richtplankapitel H 7 und § 8 Abs. 3 BauV). Gemäss der Klima-Planhinweiskarte Tag ist der heutige Hitzeinseleffekt im Gestaltungsplanperime ter aufgrund der geringen Versiegelung und dem grossen Grünanteil mit Bäumen gering. Der im Richtprojekt "Umgebung" vorgesehene grosse Grünanteil und die Baumpflanzungen sind aus klimati scher Sicht sehr wertvoll. Die klimaoptimierte Bebauung und Umgebungsgestaltung leisten auch ei nen positiven Beitrag zur Hitzeminderung in den angrenzenden Wohnquartieren am Tag und in der Nacht (Kaltluftstrom vom Rüsler Richtung Limmat).

4.2.5 Erschliessung Die Haupterschliessung des Gestaltungsplanperimeters für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt ab der Güterstrasse und dem Hinterhagweg über separate Garagenein- und -ausfahrten in die Tiefgarage. Im Situationsplan erfolgt die Festlegung der Ein- und Ausfahrten beziehungsweise der Erschliessungsflächen und der erforderlichen Sichtzonen.

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Die Abfallentsorgung wird in § 34 SNV geregelt. Im Situationsplan sind die Containerstandorte sym bolhaft verortet. Der Zugang zu den Entsorgungsstellen erfolgt von den Gemeindestrassen her. Auf der K274 verläuft die kantonale Veloroute R521. Ihre Infrastruktur besteht aus beidseitigen Rad streifen. Im vorliegenden Gestaltungsplan sind keine zusätzlichen Veloverbindungen mehr vorgese hen. Da der Planungsperimeter gut über die R521 und die umliegenden Quartierstrassen mit Tempo regime 30 erschlossen ist, besteht kein Bedarf nach zusätzlichen Veloverbindungen.

Die Festlegungen zur Erschliessung sind sachgerecht.

4.2.6 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Kantonsstrassenabstand

Am 8. September 2020 hat der Grosse Rat die Weiterführung der LTB von Killwangen nach Baden als Zwischenergebnis in den kantonalen Richtplan aufgenommen. Die Linienführung folgt der K274. Die Freihalteinteressen entlang des Trasseeverlaufs sind zu berücksichtigen.

Konkrete Planungen zur Lage der LTB-Haltestellen oder zur Anzahl Fahrspuren und den entspre chenden Strassenquerschnitten liegen auf Stufe Zwischenergebnis noch nicht vor. Zur sinnvollen und gleichmässigen Erschliessung des Siedlungsbands wird aller Voraussicht nach eine Haltestelle im Bereich des Kreisels Posthorn zu liegen kommen und an den Gestaltungsplanperimeter anstos sen. Die heutigen rechtskräftigen Baulinien, insbesondere beim Gebäude CI, schränken den Spiel raum für die Anordnung von Gleisen und Haltestellen sehr ein.

Im Planungsbericht wird die Setzung des Baubereichs C aus Sicht Ortsbild als Scharnier zum Dorf kern ausreichend begründet. Weiter handelt es sich bei der Setzung um eine grossmehrheitlich rechtlich gleichwertige Ablösung der aufzuhebenden, rechtskräftigen Baulinie.

Eine Auseinandersetzung mit den öffentlichen Freihalteinteressen für das LTB-Trassee erfolgt im Planungsbericht (Kapitel 4.4.1). Eine skizzenhafte Darstellung des mutmasslichen Platzbedarfs der LTB zeigt auf, dass genügend Platz für einen späteren Ausbau der LTB berücksichtigt wird. Gemäss den Darlegungen der Gemeinde ist nicht die Setzung des Baubereichs C, sondern die Zür cherstrasse generell für die Engstellen verantwortlich ist. Die Festlegungen im Unterabstand zum Strassen mark werden nachvollziehbar begründet. Sie sind mit den kantonalen Interessen vereinbar. Parkierung

Die notwendigen Parkfelder für Personenwagen (PW) und Motorräder sind unterirdisch anzuordnen (§ 29 Abs. 2 SNV). Gemäss Richtprojekt sind in der Tiefgarage insgesamt 90 PW-Parkfelder vorge sehen. Die Vorgaben der BNO limitiert die Anzahl PW-Parkfelder. §§ 29 und 30 SNV regeln zusätzli che Details zur Parkierung des MIV und für die Velos. Für die Veloparkierung sind oberirdische und unterirdische Veloparkplätze vorgesehen. Die Festlegungen zur Parkierung sind sachgerecht.

4.2.7 Weitere materielle Hinweise Lärm

Gemäss Planungsbericht gilt das Gebiet als erschlossen. Somit muss erst im Rahmen der Baubewil ligungsverfahren die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) nach gewiesen werden. Bei der letzten Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurde der südliche Teil des Planungsgebiets (Baubereiche A, B, D, E und F) von der Wohn- und Gewerbezone in die Wohnzone 3 umgezont. So mit kommen in diesen Bereichen die Immissionsgrenzwerte (IGW) der Empfindlichkeitsstufe (ES) II zur Anwendung. Der nördliche Teil liegt in der Dorfzone, in der die ES III gilt. 7 von 9

Wie die Lärmberechnungen für das vorliegende Richtprojekt zeigen, sind auf den kantonsstrassen zugewandten Fassaden der Baubereiche A und B mit Beurteilungspegeln von 65 dB(A) am Tag und 57 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Damit sind die IGW ES II, die gemäss Anhang 3 LSV für die ES II 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht betragen, überschritten. Durch den zukünftig geplanten Einbau eines lärmarmen SDA-4-Deckbelags reduzieren sich die Strassenlärmemissionen um 3 dB(A). Somit sind in Zukunft auf der strassenzugewandten Fassade die IGW der ES II nach wie vor überschritten. Die Grundrisse des Richtprojekts werden allerdings als lärmgerecht konzipiert erach tet, sodass eine kantonale Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 LSV in Aussicht gestellt werden kann. In den Baubereichen A und B weisen nur die durchgesteckten Wohn-/Essbereiche kantonsstrassenzu gewandte Fenster auf. Diese können auf der komplett lärmabgewandten Seite belüftet werden. Die Baubereiche D, E und F werden durch die Gebäude in den Baubereichen A und B genügend gut vor dem Strassenverkehrslärm abgeschirmt, sodass in diesem Baubereichen die IGW der ES II überall eingehalten sind.

Energie In § 31 SNV sind zweckmässige Bestimmungen zur Energieeffizienz festgelegt

4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die dem Gestaltungsplan zugrunde lie gende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen

Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Unterdorf-Güterstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Neuenhof am 24. Februar 2025, wird genehmigt. 2. ie Abijteili^giRaumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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iRegierungsrat

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Verteiler • Gemeinderat, Zürcherstrasse 107, 5432 Neuenhof • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI 8 von 9

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt.

Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und

mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.

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