Erschliessungsplan Niederfeld
Plan d'utilisaziun spezial · Aristau
Document
- Numer
- 2003-001277
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Aristau
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 27-08-2003
- En vigur dapi
- 27-08-2003
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4222-2003-E-2.pdf
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Gemeinde Aristau Kanton Aargau
weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes - Planungsbericht
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
27. August 2003
Art. Nr. 2003-001277
Gemeinde Aristau; Erschliessungsplan "Niederfeld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
27. März 2001 20. Februar 2001 3. September – 2. Oktober 2002 13. Januar 2003 12. Februar 2003 17. Februar 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. In dieser wird im Wesentlichen eine geringfügige Verschiebung einer geplanten Erschliessungsstrasse verlangt. Sie wurde abgewiesen, weil keine überwiegenden Interessen eine Anpassung des Erschliessungsplanes rechtfertigen würden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. Dezember 2002. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die heutige Strassenerschliessung, die Führung von Bachleitungen und Werkleitungen verhindern im Gebiet „Niederfeld“ (östliche Bauzonenbegrenzung in Aristau) eine optimale Bebauung. Der Erschliessungsplan hat zum Ziel, für die Grundeigentümer günstige Voraussetzungen für die Überbauung ihrer Grundstücke zu schaffen. Gleichzeitig findet ein Landumlegungsverfahren statt. Nebst der Erschliessungsstrasse wird die neue Führung einer Bachleitung festgelegt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan 1:500
Versand: 03.09.2003
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die vorgesehene Erschliessung und die Bündelung der Bach- und Werkleitungen werden als sachgerecht beurteilt. Der Erschliessungsplan schafft die Voraussetzungen für eine geordnete Erschliessung des Gebietes. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Niederfeld" der Gemeinde Aristau vom 13. Januar 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5628 Aristau Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: