Erschliessungsplan Dorfstrasse / Niederfeld
Plan d'utilisaziun spezial · Aristau
Document
- Numer
- 2010-000351
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Aristau
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 03-03-2010
- En vigur dapi
- 03-03-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Aristau mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
SNP-4222-2010-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4222-2010-E.pdf
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Zonengrenze
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Legende zum Erschliessungsplan
Genehmigungsinhalt
Baulinie Baum erhalten
Sichtzonen
Strassenlinien (Enteignungsrecht gemäss 8132 BauG)
Mit Ausnahme der Besucherparkplätze ist die Parkierung im
ganzen Perimeter unterirdisch anzuordnen.
Orientierungsinhalt
Perimeter Erschliessungsplan
»SE0039se0R Bestehende Strassen Bestehende Gebäude ee Rampe unterirdische Parkanlage L Bauzonengrenze W2b /DZ DZ ommmmmmem ZOnengrenze W2b Parzellengrenzen W2b Wohnzone 2b DZ Dorfzone L Landwirtschaftszone Schachtkoten
E 2 Hydrant
Sauberwa
— 305
Hydrantenleitung
sser
Schmutzwasser
—— Höhenkurven
Gemeinde Aristau
Kanton Aargau
Weitere Bestandteile:
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Erschliessungsplan "Dorfstrasse / Niederfeld"
(Gemäss 817 BauG)
Situation 1: 500
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: -Sondernutzungsforschriften
Kanalmatte
u
Werner Koch Gehrenweg 15
Turmfeld Datum: 15.06.2009 Format: 63/45 Gezeichnet: pim 8917 Oberlunkhofen Revidiert:
e- mail: [email protected]
Der Gemeindeamman
Tel. 056 634 30 00 Fax 056 634 30 10 Mitwirkungsbericht vom 07.12.2009 Vorprüfungsbericht vom 12.06.2003 Öffentliche Auflage vom 21.07. 2009 bis _ 79.08.2009 Beschlossen vom Gemeinderat am 07.12.2009 a IRA U f Der Gemeindeschreiber
n
Genehmigung
Genehmigungdurch den Regierungsrat Aarau,den 3. ndıe 20/6
Der Staatsschreiber:
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
03. März 2010
Nr. 2010-000351
Gemeinde Aristau; Erschliessungsplan "Dorfstrasse - Niederfeld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
18. Juni 2009 21. Juli 2009 bis 19. August 2009 7. Dezember 2009 19. Januar 2010 26. Januar 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. Dezember 2002. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Hofgrundstücke von drei Landwirtschaftsbetrieben im Dorfteil Aristau wurden 2002 im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Dorfzone mit Erschliessungsplanpflicht zugewiesen (§ 4 Abs. 3 der Bau- und Nutzungsordnung, BNO). Es wurde zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern privatrechtlich geregelt, dass das Gebiet erst überbaut werden darf, wenn die Viehwirtschaft der drei Betriebe vollständig eingestellt ist. Diese Voraussetzung ist nach der erfolgten Aussiedlung eines Betriebs erfüllt. Gemäss Planungsbericht der Gemeinde vom Dezember 2008 respektive April 2009 hat der Erschliessungsplan zum Ziel, die Erschliessung des Areals sowie die Parkierung zu regeln. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan
Versand: 15. März 2010
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der vorliegende Erschliessungsplan beschränkt sich auf folgende Festlegungen:
Strassenlinien für Rampe zur Tiefgarage 4 Meter-Baulinie für den Abstand gegenüber dem Kulturland Sichtzonen Erhaltung eines Baums
Im Ergebnis wird die arealinterne Erschliessung als Privaterschliessung zu realisieren sein, da sie mit dem vorliegenden Erschliessungsplan noch nicht gesichert ist. Die Überbauung selbst hat sich nach der Regelbauweise gemäss Bau- und Nutzungsordnung (Dorfzone) zu richten, womit eine gewisse Qualität sichergestellt werden kann. Die vorliegende Lösung schöpft entgegen den Empfehlungen der zuständigen Fachabteilung die Möglichkeiten zu einer qualitätsvollen Siedlungswicklung nicht aus. Sie erweist sich aber insgesamt nicht als rechtswidrig. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für eine gute Überbauungsqualität zu sorgen. Für das fragliche Gebiet liegt noch keine Gefahrenkarte vor. Die bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) registrierten Schäden im direkten Umfeld deuten auf eine Hochwassergefährdung hin, insbesondere westlich der Dorfstrasse. Im Planungsbericht weist die Gemeinde auf die erforderlichen Schutzmassnahmen hin. Aus fachlicher Sicht sind diese nicht zu beanstanden. Die Gemeinde hat damit gestützt auf § 32 BauG die notwendigen baulichen Massnahmen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen und zu verfügen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Dorfstrasse - Niederfeld" der Gemeinde Aristau vom 7. Dezember 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Chilerain 2, 5628 Aristau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: