Gestaltungsplan "Deponie Typ A, Höll"
Plan d'utilisaziun spezial · Boswil
Document
- Numer
- 23.275
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Boswil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 10-08-2026
- En vigur dapi
- 10-08-2026
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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SNP-4228-2026-E.pdf
M iton Aargau ■partement l^u, Verkehr uno Umwelt Abteilung Raumeniwicklung
Gemeinde Boswil Gemeinde Kallern
Kanton Aargau
Gestaltungsplan «Deponie Typ A, Höll»
Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans:
Situationsplan 1:1'000, 18.11.2025 (verbindlich) Richtkonzept ökologische Massnahmen, 1:5'000, 18.11.2025 (orientierend)
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Mitwirkungsbericht vom: 18.11.2025
Vorprüfungsbericht vom: 31.10.2025 Öffentliche Auflage vom: 09.01.2026
Beschlossen vom am: 23.02.2026
Gemeinderat
DerlG ennein iearnmar imann
bis: 09.02.2026
Boswil
Beschlossen vom am: 23.02.2026
Gemeinderat
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Die Gemeindeschreiberin
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum AO. Aarau, den Q 'iOzQ Abteilung Raumentwicklung BVU
Version: 18.11.2025
Gemeinde Boswii Gemeinde Kaiiern
Gestaitungspian „Deponie Typ A, Höii“ Sondernutzungsvorschriften
Vorbemerkung:
Die Deponiezone «Höll» ist gestaltungsplanpflichtig. Sie liegt teils in der Gemeinde Boswil und teils in der Gemeinde Kallern. Die Son dernutzungsvorschriften beinhalten deshalb drei Kategorien von Bestimmungen: »
Gemeinsame Bestimmungen ohne spezielle Formatierung (Unter streichung), die von beiden Gemeinderäten beschlossen werden und in beiden Gemeindegebieten zur Anwendung kommen;
»
Einfach unterstrichene Bestimmungen, die nur vom Gemeinderat Boswil beschlossen werden und nur im Gemeindegebiet der Ge meinde Boswil zur Anwendung kommen;
»
Doppelt unterstrichene Bestimmungen, die nur vom Gemeinderat Kallern beschlossen werden und nur im Gemeindegebiet der Ge meinde Kallern zur Anwendung kommen.
Gestützt auf § 21 und § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwick lung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 SAR 713.100 erlässt
der Gemeinderat Boswil der Gemeinderat Kallern die nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften:
Kap. 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan «Deponie Typ A. Höll» regelt den Betrieb zur Ablagerung von Abfällen des Typ A, gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, WEA) vom Dezember 2015 SR 814.600. Vorgaben gemäss
Art. 40
WEA werden in der Betriebsbewilligung geregelt. 2 Der Gestaltungsplan bezweckt, für das Deponieareal eine ausrei chende Erschliessung sicherzustellen, den Rahmen für die tempo rären Anlagen und den Betriebsablauffestzulegen, die archäologi schen Belange zu deklarieren, die ökologischen Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen sicherzustellen und die Endgestaltung gut auf die Landschaft, die Bedürfnisse der Landwirtschaft sowie die Bachoffenlegung abzustimmen.
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Gemeinde Boswii Gemeinde Kaiiern
Gestaltungsplan „Deponie Typ A, Höll“ Sondernutzungsvorschriften
Art. 2 Bestandteile
Bestandteile des Gestaltungsplans sind: • • •
Sondernutzungsvorschriften SNV (verbindlich) Situationsplan 1:1 '000 (verbindlich) Richtkonzept ökologische Massnahmen (orientierend)
2 Die erläuternden Grundlagen zum Gestaltungsplan sind im Pla nungsbericht zusammengefasst.
Art. 3 Gestaltungsplan
perimeter
1 Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:1'000 be zeichneten Gestaltungsplanperimeter.
2 Der Gestaltungsplanperimeter umfasst auch Waldareal. Die Vor gaben bezüglich Rodung und Wiederaufforstung sind in der zuge hörigen Rodungsbewilligung geregelt.
Art. 4 Verhältnis zur Grund
ordnung
Soweit im Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungs vorschriften keine abweichenden Regelungen festgelegt werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnungen (BNO) der Gemeinden Boswii und Kallern. Dies betrifft insbesondere fol gende Vorschriften:
•
Art. 32a (Deponiezone) und § 25 (Landschaftsschutzzone)
BNO Gemeinde Boswii.
•
Art. 26a (Deponiezone) und § 19 (Landschaftsschutzzone)
BNO Gemeinde Kallern.
2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungsund Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 5
Nutzungen; Ablagerungsperimeter
’ Die Deponie dient der Deckung des regionalen Bedarfs an Abla gerungsvolumen von unverschmutztem Aushub- und Ausbruch material gemäss Anhang 5 Ziffer 1 zur WEA. 2 Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind die Erschliessung, die Einrichtung, der Betrieb inkl. Anlegen von Bodendepots, die Rekultivierung und der Abschluss einer Deponie Typ A zulässig. Die Ablagerung der auf einer Deponie Typ A zulässigen Abfälle ist auf den Ablagerungsperimeter als Teilbereich des Gestaltungs planperimeters beschränkt.
3 Mit dem Deponiebetrieb innerhalb des Ablagerungsperimeters wird der Deponiekörper gemäss Absatz 4 aufgebaut. Die fachgerechte Ablagerung der zulässigen Abfälle baut den De poniekörper als Baute und Anlage im Sinne von § 6 Abs. 1 des Ge setzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 SAR 713.100 auf. Der
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Gemeinde Boswil Gemeinde Kallern
Deponiekörper wird durch die Höhenlinien Endgestaltung gemäss
Art. 17
definiert.
Art. 6 Abstände
Der Deponieköroer im Ablagerunosoerimeter hat folgende Min destabstände einzuhalten, welche über die gesetzlichen Vorgaben hinaus gehen:
•
Waldabstand angrenzend an Rodunosfläche A fUnterschreitung Waldabstand)
Kap. 2: Temporäre Einrichtungen und Deponiebetrieb
Art. 7 Deponieerschliessune
Die Erschliessung des Ablagerunqsperimeters erfolgt vom und zum Kantonsstrassen-Knoten K124 / K 367 über den bestehenden Anschluss Höllstrasse.
Die Zufahrt über die Höllstrasse zum Ablagerungsperimeter ist so zu gestalten bzw. zu optimieren, dass das Kreuzen von Lastwagen möglich ist und genügend Raum für den Schwerverkehr zur Verfü gung steht. Die Fahrbahn wird gemäss Situationsplan 1:1’000 tem porär verbreitert. Die Querung des Wissenbächlis zum Ablagerungsperimeter er folgt gemäss Situationsplan 1:1’000 auf der bestehenden Über fahrt. Diese darf temporär baulich verstärkt werden. Dabei darf jedoch das Durchflussprofil für den Bach nicht verkleinert werden und Eingriffe ins Gewässer sind nicht zulässig. Vor Deponieabschluss sind die Verbreiterung der Fahrbahn ge mäss Abs. 2 und die Verstärkung der Bachguerung gemäss Abs. 3 fachgerecht zurückzubauen.
Art. 8 Deponieinfrastruktur
Innerhalb des Ablagerungsperimeters sind temporäre Bauten und Anlagen zulässig, welche für die deponiespezifischen Nutzungen gemäss § 5 Abs. 1 erforderlich sind. Die über die ganze Betriebsphase statischen Anlagen wie Erfas sungssysteme, Personal- und Bürocontainer, Fahrzeugunterstand. Radwaschbecken, Waage sind im Bereich Deponieinfrastruktur gemäss Situationsplan 1:1'000 zulässig.
Der Bereich Deponieinfrastruktur gemäss Abs.2 ist zu befestigen, um die Reinigung von Verschmutzungen oder Staubablagerungen zu erleichtern. Temporäre und im Betriebsablauf situativ anzuordnende Bauten und Anlagen wie Werkpisten, Kippstellen, Retentions- und Absetz becken, sowie temporäre Bewirtschaftungswege für die landwirt schaftliche Nutzung sind im Ablagerungsperimeter zulässig. Für die konkrete Standortwahl sind jeweils die umweltrechtlichen Inte ressen zur berücksichtigen. Die Bauten und Anlagen sind Version: 18.11.2025
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ordnungsgemäss zu betreiben und sollen sich in ihrer Anzahl und Ausdehnung auf ein betrieblich notwendiges Minimum beschrän ken. ® Bauten und Anlagen gemäss Abs. 4 sind vor der Rekultivierung einer Teiletappe fachgerecht zurückzubauen. Vor Deponie-abschluss sind sämtliche Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1 bis 4 fachgerecht zurückzubauen.
15 weitere Artikel
Art. 9 Bodenabtrag und
Bereich Bodendepot
1 Alle Bodenabtragsarbeiten müssen vorgängig mit einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) und der Kantonsarchäologie ab gesprochen werden.
2 Verwertbares, abgetragenes Bodenmaterial ist vollständig inner halb des Ablagerungsperimeters oder des Freihaltebereichs Bachumlegung wieder zu verwenden. Es ist nach Möglichkeit di rekt in anstehende Rekultivierungs-Teiletappen umzulagern.
Ist eine direkte Bodenumlaqerung betrieblich nicht möglich, er folgt die fachgerechte Zwischenlaqerunq primär im Bereich Boden depot. Die maximalen Höhen der Bodendepots richten sich nach den Vorqaben der bodenkundlichen Baubeqieitunq (BBB), Im Be reich der Höllstrasse dürfen die temporären Bodendepots die er forderlichen Sichtweiten nicht einschränken. * Temporäre Bodendepots halten gegenüber bestehenden Bio diversitätsförderflächen BFF mit dem Ziel der Ausmagerung einen Abstand von mind. 5 m ein (Freihaltebereich Nährstoffeintrag).
Der Bereich Bodendepot ist nach Abschluss der Deponie gemäss bodenkundlichem Ausgangszustand wieder herzustellen. Der Aus gangszustand der Böden ist detailliert zu erheben und im Baupro jekt zu dokumentieren.
Art. 10 Betriebsablauf
Der Aufbau des Deponiekörpers beginnt mit einer ersten Schüt tetappe parallel zur Kantonsstrasse. In dieser Betriebsphase er folgt auch die Geländegestaltung für die Um- und Offenlegung des Heueibachs. Danach erfolgt der weitere Betriebsablauf im Ablage rungsperimeter von Süd nach Nord. 2 Die jeweils offenen Betriebsflächen sollen sich auf die betrieblich notwendigen Flächen beschränken. 3 Der Betriebsablauf muss die möglichst frühzeitige Realisierung der ökologischen Ausgleichsmassnahmen innerhalb der Schwer punktfläche Naturgemäss § 19 berücksichtigen.
Art. 11 Emissionsschutz
1 Für den Deponiebetrieb sind möglichst emissionsarme Fahr zeuge und Baumaschinen mit Partikelfiltern einzusetzen.
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2 Staubentwicklungen sind mit geeigneten Massnahmen zu mini mieren. Die konkreten Massnahmen werden im Umweltverträglich keitsbericht UVB definiert. Wegfahrende Lastwagen haben innerhalb des Gestaltungsplan perimeters ein Radwaschbecken zu durchfahren.
Art. 12 Ablagerungsraten, De
poniemenge
Die durchschnittlichen Ablagerungsraten sollen über mehrere Jahre betrachtet bei 133'000 (fest) pro Jahr liegen. Je nach re gionaler Bautätigkeit können in den einzelnen Betriebsjahren Volu menschwankungen auftreten.
2 Die Deponiemenge umfasst maximal 2.0 Mio. m^ (fest).
Art. 13 Entwässerung
’ Das Deponieprojekt muss eine fachgerechte Basisentwässerung und landwirtschaftliche Oberflächenentwässerung aufzeigen. 2 Die Fliessgewässer sind vor Trübungen sowie anderen schädli chen Einwirkungen zu schützen. Wasser aus dem Betriebsareal (offene Flächen) ist über temporäre Retentions- und Absetzberei che zu führen und soweit wie möglich versickern zu lassen.
Art. 14 Freihaltebereich
Bachumlegung
1 Für die Um- und Offenlegung des Heueibachs wird ein Wasser bauprojekt erarbeitet und im Rahmen eines kantonalen Wasser bauverfahrens mit dem Deponiebauprojekt koordiniert. Der was serbauliche Raumbedarf wird im Situationsplan 1:1'000 mit dem Freihaltebereich Bachumlegung gesichert.
2 Der umzulegende Heueibach muss grösstmöglich offengelegt, ökologisch hochwertig ausgestaltet und hochwassersicher ausge baut werden. Die Massnahmen entlang des künftigen Gewässer raums müssen im Vergleich zur gesetzlich vorgeschriebenen ex tensiven Bewirtschaftung einen ökologischen Mehrwert generie ren.
Art. 15 Freihaltebereich Gewäs
Der Freihaltebereich Gewässerraum sichert für den betroffenen serraum Abschnitt des Wissenbächlis den Raumbedarf des Gewässers.
Im Freihaltebereich Gewässerraum sind nur Bauten, Anlagen und Nutzungen gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts, insbe sondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GschV), zulässig. Insbesondere ist nur eine extensive Bewirtschaftung zu lässig. Terrainveränderungen sind nicht zulässig.
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Art. 16 Archäologische Zonen
Die Kantonsarchäologie begleitet sämtliche Bodenabtragsarbei ten und Eingriffe in den Untergrund im Zusammenhang mit den Einrichtungsarbeiten und dem Deponiebetrieb. Noch nicht er kannte archäologische Befunde werden freigelegt und dokumen tiert. Wo notwendig nimmt der allgemeine Betriebsablauf auf die Belange der Archäologie Rücksicht. Die archäologische Zone rot gemäss Situationsplan 1:1'000 darf weder beansprucht noch befahren werden. Es dürfen dort somit auch keine temporären Bodendepots angelegt werden. Die archäologische Zone blau gemäss Situationsplan 1 :T000 darf erst durch den Deponiebetrieb beansprucht werden, wenn die ar chäologischen Grabungen und Dokumentationen abgeschlossen sind und die Kantonsarchäologie den Bereich zur Überschüttung freigegeben hat.
In der archäologische Zone grün gemäss Situationsplan 1:1'000 darf vor der Überschüttung unter enger Begleitung der Oberboden horizont abgetragen werden. Muss aus umweltrechtlichen Grün den belastetes Unterbodenmaterial entfernt werden, erfolgt dies nur unter enger Begleitung durch die Kantonsarchäologie sowie der bodenkundlichen Baubegleitung. Die verbleibenden Boden schichten werden zum Schutz der archäologischen Hinterlassen schaften nicht abgetragen. Baubedingte, tiefergreifende, aber räumlich stark begrenzte Strukturen wie Entwässerungsmassnah men können grundsätzlich unter enger Begleitung ausgeführt wer den. Der Betriebsablauf wird auf das hier vorgesehene, archäologische Monitoring abgestimmt.
Kap. 3: Endgestaltung und Folgenutzungen
Art. 17 Höhenlinien
Endgestaltung
1 Die Höhenlinien Endgestaltung gemäss Festlegung im Situations plan 1:1'000 zeigen im Ablagerungsperimeter die topografische Gestaltung des Deponiekörpers auf. Es bleibt ein untergeordneter, jeweils lokal begrenzter Anpassungsspielraum für das nachgela gerte Baubewilligungsverfahren insbesondere im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Erschliessungskonzept gemäss § 22. Die Höhenlinien Endgestaltung im Freihaltebereich Bachumlegung gemäss § 14 werden im Rahmen eines kantonalen Wasserbauverfahrens abschliessend festgelegt.
2 Endgestaltung des Deponiekörpers fügt sich landschaftlich in die Umgebung ein. Die geschütteten Böschungen sollen maximal eine Neigung von 50% aufweisen. Maschinell mähbare Bereiche sind mit Böschungsneigungen von maximal 35 % zu gestalten.
Art. 18 Rekultivierung /Fruchtfolgeflächen
Fertig aufgefüllte Teilbereiche sind möglichst rasch zu rekultivieren und der geplanten Nachnutzung zuzuführen. Version: 18.11.2025
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Gemeinde Boswii Gemeinde Kaliern
2 Die Rohplanieabnahme vor Bodenauftrag sowie alle weiteren Re kultivierungsarbeiten ausserhalb der Schwerpunktfläche Natur ge mäss § 19 müssen in Absprache mit einer bodenkundlichen Bau begleitung (BBB) erfolgen. ’ Die im Rahmen der Rekultivierung geschaffenen Fruchtfolgeflä chen weisen Hangneigungen bis maximal 18 % auf und erfüllen als bodenkundliches Rekultivierungsziel die Anforderungen an die Nutzungseignungsklasse 2. Die Flächen sind sinnvoll zu arrondie ren und für eine zukunftsfähige Landwirtschaft zu sichern.
Art. 19 Schwerpunktfläche Na
tur mit ökologischen Ausgleichsmassnahmen
1 Die Schwerpunktfläche Naturgemäss Situationsplan 1:1’000 um fasst die ökologischen Ausgleichsmassnahmen gemäss § 40a BauG im Umfang von maximal 15 % des Ablagerungsperimeters gemäss § 5 und entspricht somit einer Fläche von maximal 27'511 m2.
2 Die Schwerpunktfläche Natur umfasst ökologische Ausgleichs massnahmen mit folgendem. Mindestinhalt: Den Heueibach neu verlegt (offen) mit naturnaher Gestaltung innerhalb des Freihalte bereichs Bachumlegung sowie grossflächige naturnahen Nutzun gen im direkten Umfeld wie extensive Wiese und Saum auf Exten sivwiese gemäss flächigen Festlegungen im Situationsplan 1:1'000. 2 Zielzustand und Qualität der naturnahen Gestaltung im Freihalte bereich Bachumlegung basieren auf § 14 und werden im Rahmen eines kantonalen Wasserbauverfahrens konkretisiert und festge legt.
Für die Ausgestaltung der grösseren flächigen Festlegungen ge mäss Gestaltungsplan 1:1'000 ist im Grundsatz die Qualitätsstufe II (Qll) anzustreben. Zielzustand und Qualität der Einzelflächen und Massnahmen sind im Bauprojekt, basierend auf dem Richtkon zept ökologische Massnahmen 1:5'000, weiter zu konkretisieren. Die Massnahmen sind basierend auf einem Umgebungsplan mit der Baubewilligung zu verfügen und ins Grundbuch einzutragen. 2 Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen werden mit der Umund Offenlegung des Heueibachs frühzeitig im Betriebsablauf der Deponie gestaltet.
® Für die Umsetzung der ökologischen Ausgleichsmassnahmen muss eine ökologische Baubegleitung eingesetzt werden.
Art. 20 Bereich für ökologische
Ersatzmassnahmen
Angemessene ökologische Ersatzmassnahmen von durch das Bauvorhaben beanspruchten, schützenswerten Lebensräumen gemäss Art. 18 Abs. 1*®^ Bundesgesetz über den Natur- und Hei matschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 SR 451 betragen 10.5 % des Ablagerungsperimeters gemäss § 5 und entsprechen somit einer Fläche von 19’258 m^. Sie liegen ausserhalb der Schwerpunktflä che Natur gemäss § 19, aber innerhalb des Gestaltungsplanperi meters gemäss § 3.
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Gestaltungsplan „Deponie Typ A, Höll" Sondernutzungsvorschriften
Gemeinde Boswil Gemeinde Kallern
2 Die ökologischen Ersatzmassnahmen umfassen als Mindestin halt die flächigen Festlegungen gemäss Situationsplan 1:1'000 für extensive Wiese, extensive Weide und Saum auf Extensivwiese sowie darüber hinausgehende, zusätzliche Massnahmen gemäss Richtkonzept ökologische Massnahmen 1:5'000. 3 Zielzustand und Qualität der Einzelflächen und Massnahmen sind im Bauprojekt, basierend auf dem Richtkonzept ökologische Mas snahmen 1:5'000, weiter zu konkretisieren. Die ökologischen Er satzmassnahmen sind basierend auf einem Umgebungsplan mit der Baubewilligung zu verfügen und ins Grundbuch einzutragen.
Für die Umsetzung der ökologischen Ersatzmassnahmen muss eine ökologische Baubegleitung eingesetzt werden.
Art. 21 Freihaltebereich Nähr
stoffeintrag
1 Biodiversitätsförderflächen mit dem Pflegeziel der Ausmagerung sind durch die Festlegung von Freihaltebereichen vor Nährstoffe inträgen zu schützen (Pufferstreifen ohne Düngung).
2 In den Freihaltebereichen können Massnahmen definiert werden, welche den Nährstoffeintrag von obliegenden Landwirtschaftsflä chen gleichwertig einem Düngeverzicht im Pufferstreifen minimie ren.
Art. 22 Landwirtschaftliche Er
schliessung
’ Die rekultivierten Flächen sind hinsichtlich der landwirtschaftli chen Nutzung optimal mit Feldwegen zu erschliessen. Der Situati onsplan 1:1'000 zeigt das angestrebte, landwirtschaftliche Er schliessungskonzept orientierend auf. 2 Eine durchgängige, landwirtschaftliche Haupterschliessung von der Höllstrasse über das Wissenbächli und den offen gelegten Heueibach zu den südlich und südöstlich anschliessenden Bewirt schaftungsflächen muss sichergestellt sein. Die Bewirtschaftungs flächen im topografisch höher gelegenen Teil der Gestaltungsplan perimeters werden separat von Nordwesten her erschlossen. 3 Die Bewirtschaftungswege sind unversiegelt zu erstellen.
Kap. 4: Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Inkrafttreten, Änderung
und Aufhebung
Die kantonale Genehmigung des Gestaltungsplans setzt den BeSchluss des Gemeinderats sowohl der Gemeinde Boswil als auch der Gemeinde Kallern voraus. Der Gestaltungsplan tritt mit der kan tonalen Genehmigung in Kraft.
2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert dasselbe Verfahren wie der Erlass des Gestaltungsplans.
Version: 18.11.2025
Genehmigung
BS8 KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Versand;
Datum Genehmigung: 10. August 2026
I t Aug. 2026
Geschäfts-Nr. BVUARE.23.275 Gemeinden Kallern und Boswil; Gestaltungsplan "Deponie Typ A, Höll"; Genehmigung; Publi kation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Kallern Beschluss Gemeinderat Boswil Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
31. Oktober 2022 27. Oktober 2023 bis 27. November 2023 9. Januar 2026 bis 9. Februar 2026 23. Februar 2026 23. Februar 2026 11. Juni 2026 (Unterlagen vollständig) 7. April 2026
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich in der Gemeinde Kallern auf folgende Dokumente ab: Auf den am 19. Oktober 2011 genehmigten Bauzonen- und Kulturlandplan, auf die Teiländerung "Kulturlandplan Deponie zone Höll" vom 20. Dezember 2023 und auf die Teiländerung Nutzungsplanung "Aktualisierung Bauzonen- und Kulturlandplan 2023 (Umsetzung Gewässerräume und digitale Neuerfassung Bauzo nen und kulturlandplan)", genehmigt am 25. März 2026. In der Gemeinde Boswil stützt sich die Vorlage ab auf den am 25. Oktober 2017 genehmigten Nut zungsplan Kulturland bzw. auf die Teiländerung "Kulturlandplan Deponiezone Höll" vom 20. Dezem ber 2023.
In der Gemeinde Boswil stützt sich die Vorlage ab auf den am 25. Oktober 2017 genehmigten Nut zungsplan Kulturland bzw. auf die Teiländerung "Kulturlandplan Deponiezone Höll" vom 20. Dezem ber 2023.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Geplant ist die Errichtung einer Deponie Typ A am Standort "Höll" in den Gemeinden Boswil und Kallern. Gemäss Abfallverordnung des Bundes (WEA) wird in einer Deponie Typ A unverschmutz tes Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert. Dies entspricht nicht verwertbarem, natürlichem Erd material, Lockergestein und gebrochenem Felsmaterial. Für den beschriebenen Zweck wurde im Rahmen der allgemeinen Nutzungsplanung in den Kulturlandplänen der Gemeinden Kallern und Boswil eine Deponiezone festgelegt. In den Festlegungen beider Gemeinden wurde eine Gestal tungsplanpflicht nach § 21 BauG verankert. Das Projekt sieht vor-über einen Zeitraum von 15 Jah ren etappiert- rund 2 Mio. m^ (fest) an Aushubmaterial einzubauen und fertig aufgefüllte Teilberei che laufend zu rekultivieren und wieder einer nachgelagerten Nutzung zuzuführen. Mit dem geplan ten Ablagerungsvolumen untersteht das Projekt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Der geplante Deponiestandort liegt westlich der Kantonsstrasse Kl24 am Hangfuss des Lindenbergs im Gebiet "Höll". Der Gestaltungsplanperimeter umfasst eine Fläche von rund 24,5 ha. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der von den Gemeinderäten Kallern und Boswil koordi nierten je am 23. Februar 2026 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Deponie Typ A, Höll" bestehend aus: • Situation 1:1000 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 10. April 2026 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). Zusätzlich dient das Richtkonzept "Ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen" 1:5'000 vom 18. Novem ber 2025 als Grundlage. 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 31. Oktober 2022 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbehalte wurden allesamt bereinigt. 3.4 Kantonaler Richtplan
Die Deponie "Höll" ist im kantonalen Richtplan festgesetzt (vgl. Richtplankapitel A 2.1, Planungsan weisung 2.1). Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanwei sungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.5 Regionale Abstimmung
Die regionale Abstimmung ist auf Stufe allgemeine Nutzungsplanung erfolgt.
2 von 10
)
3.6 Umweltverträglichkeit
Die Deponie Typ A "Höll" entspricht dem Anlagetyp 40.4 (Deponien Typ A und B mit einem Depo nievolumen von mehr als 500'000 m^) aus dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglich keitsprüfung (UVPV). Die Deponie Typ A "Höll" umfasst ein Volumen von rund 1,95 Mio. m^ (fest) und ist deshalb einer formellen UVP zu unterziehen. Wird im Hinblick auf ein Vorhaben eine Nutzungsplanung durchgeführt, so erfolgt gemäss § 32 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewäs ser (EG UWR) die erste Stufe der UVP bereits in diesem Verfahren. Dementsprechend wurde der Umweltverträglichkeitsbericht Voruntersuchung (UVB VU) vom 14. Februar 2020 (inklusive Revisio nen im Fachbericht Boden, Landschaft und Natur, Landwirtschaft, Kulturgüter und Wildtierkorridor vom 17. März 2021) mit den Teiländerungen der allgemeinen Nutzungsplanungen Boswil und Kallern erarbeitet.
Gemäss der Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle vom 6. August 2021 sind die Abklärungen stufengerecht erfolgt und reichen aus, um die Nutzungsplanung freigeben zu können. Der nun zusammen mit dem Gestaltungsplan eingereichte Bericht Umweltverträglichkeits-Vorunter suchung (UV-VU) vom 11. April 2025 wurde in einigen Fachbereichen überarbeitet und ergänzt. Die aktualisierte Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle vom 30. Qktober 2025 wurde koordiniert mit dem abschliessenden Vorprüfungsbericht zum Gestaltungsplan den Gemeinden zu gestellt. Die formulierten Vorbehalte beziehen sich allesamt auf die Hauptuntersuchung beziehungs weise das Baubewilligungsverfahren. Damit die Umweltverträglichkeit in der Hauptuntersuchung be stätigt werden kann, sind noch Ergänzungen und Überarbeitungen für den UVB nötig. Diese erfolgen stufengerecht jedoch erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG).
4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Kulturland Fruchtfolgeflächen
Durch den Deponiebetrieb werden Fruchtfolgeflächen (FFF) beansprucht. Es sind dies im Ausgangs zustand 11,36 ha. Weitere FFF liegen in den vorgesehenen Bodendepotbereichen, dort findet jedoch nur eine temporäre Beanspruchung statt. Im Endzustand werden im Ablagerungsperimeter mindes tens 13,32 ha neu rekultivierte Flächen vorhanden sein, welche die Qualitätsanforderungen an FFF erfüllen. Der Rekultivierungsgrundsatz, dass ein möglichst grosser Anteil der Rekultivierung die Qua lität von FFF aufzuweisen hat, ist in der BNQ der beiden Gemeinden verankert. Die FFF-Bilanz fällt positiver aus als im Rahmen der Nutzungsplanung. Es werden im Endzustand mindestens 2,0 ha mehr landwirtschaftliche Nutzflächen in FFF-Qualität vorhanden sein.
3 von 10
Ökologische Ausgleichsmassnahmen (§ 40 BauG), ökologische Ersatzmassnahmen (Art. 18 Abs. 1 NHG^) Die heute bestehenden, wertvollen Naturflächen im Umfang von 1,92 ha (10,5 % des Ablagerungs perimeters) werden so früh wie möglich, aber spätestens im Endzustand, ersetzt. Durch den im End zustand vollständig offen gelegten, geschwungenen Heueibach mit grossflächigen naturnahen Nut zungen im direkten Umfeld ergibt sich eine "Schwerpunktfläche Natur". Sie umfasst die wertvollsten, naturnahen Lebensräume und entspricht flächenmässig rund 2,75 ha und somit 15 % des Ablage rungsperimeters der Deponie.
Gemäss Planungsbericht wird die extensive Wiese mit den geplanten Hecken und Feldgehölzen nordöstlich entlang der Kantonsstrasse K124 aufgrund der ökologisch nicht optimalen Lage und Ex position nicht vollständig, aber zumindest zu 2/3 an die ökologischen Ersatzmassnahmen angerech net. Die angerechnete Fläche wird im Richtkonzept "Ökologische Massnahmen" vom 18. November 2025 mit 79 a ausgewiesen. Die Schwerpunktfläche Natur rund um den offengelegten Heueibach soll nach Abschluss des Depo niebetriebs in eine Naturschutzzone nach Art. 17 Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumpla nungsgesetz, RPG) überführt werden. Planungsziel ist, dass dies zu gegebener Zeit im Rahmen ei ner separaten Teiländerung der Nutzungsplanung Kulturland erfolgen soll (vgl. Planungsbericht, Ka pitel 3.5). Endgestaltung, Erschliessung
Bereits im Rahmen der Vorprüfung zur Nutzungsplanung wurde die Endgestaltung der Deponie be sprochen. Die Endgestaltung und Topografie des Deponiekörpers liegt vor und entspricht dem Be sprechungsergebnis. Die Flächenzielwerte für den ökologischen Ersatz und für den ökologischen Ausgleich können mit der vorliegenden Endgestaltung erfüllt werden (maximal 15 % ökologische Ausgleichsfläche, zuzüglich 10,5 % ökologische Ersatzfläche). Im Rahmen des nachfolgenden Bau bewilligungsverfahrens ist die Zielvegetation zu konkretisieren und die Aufwertungsmassnahmen entlang des offen gelegten Heueibachs sind im Detail auszuarbeiten. Temporäre Anlagen
Für die Zwischenlagerung des anfallenden Bodenmaterials, das für die Wiederherstellung des Bo dens notwendig ist, wurde eine separate Fläche ausserhalb des Ablagerungsperimeters, jedoch in nerhalb der Deponiezone ausgeschieden (Bereich Bodendepot). Sämtliche temporären Bauten, Aus bauten und Anlagen, die für den Deponiebetrieb erstellt werden müssen, werden nach Beendung zu rückgebaut und das beanspruchte Kulturland rekultiviert.
4.2.2 Natur und Landschaft
Die Anforderungen zum Schutz der Natur und der Landschaft werden erfüllt. 4.2.3 Erschliessung Ausgangslage
Der Anschlussknoten K124/K367 gilt - nach der erfolgten Umsetzung von Tempo 60 km/h im Kno tenbereich (Ende 2022) und der Realisierung einer geschlossenen Einleitung mit Inselköpfen (Ende 2023) - vorläufig als saniert. Somit kann der Anschluss der Deponie über den Knoten Höllstrasse er folgen.
Planerische Massnahmen § 7 SNV regelt die Erschliessung. In § 7 Abs. 2 SNV und im Situationsplan werden entsprechende temporäre Bereiche "Verbreiterung Fahrbahn" / "Bereich Deponieinfrastruktur" gesichert. § 7 Abs. 4 ’ Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
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SNV verlangt den Rückbau vor Deponieabschluss. Kleinräumige, temporäre Erschliessungsmass nahmen auf dem Gemeindegebiet von Waltenschwil (Kantonsstrassenknoten/Höllstrasse) werden orientierend dargestellt und sollen im Rahmen eines nachgelagerten Baubewilligungsverfahrens be urteilt werden. Da Bauten und Anlagen gemäss § 32 BauG nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden dürfen, ist das Baugesuchsverfahren unter den drei Gemeinden (Waltenschwil, Boswil und Kallern) abzustimmen.
Ablagerungsraten, verkehrliche Auswirkungen Die verkehrlichen Auswirkungen werden in den Planungsunterlagen erläutert. Im Detail geht der UVB "Fachbericht Verkehr / Lärm / Lufthygiene" vom 31. Januar 2020 auf die verkehrlichen Auswirkungen ein. Bei den damaligen Verkehrsberechnungen wurde noch von einer durchschnittlichen jährlichen Ablagerungsrate von 147'000 m^ (fest) ausgegangen, was rund 23'500 Lastwagenfahrten pro Jahr bzw. einen durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von 64 Lastwagenfahrten verursacht hätte. Mit den reduzierten Ablagerungsraten werden auch entsprechend weniger Lastwagenfahrten verur sacht. 4.3 Weitere materielle Hinweise
4.3.1 Öffentliche Gewässer Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters liegt der Heueibach. Er quert den Perimeter von Süden nach Osten teils eingedolt, teils offen fliessend. Im nördlichen Bereich des Perimeters quert das offen fliessende Wissenbächli den Gestaltungsplanperimeter. Der Heueibach soll im Projektperimeter ver legt, die bestehende Dolung auf einer Länge von rund 187 m offengelegt und das Gewässer auf der gesamten Strecke ökologisch aufgewertet werden. Am Wissenbächli soll die bestehende Querung oberflächlich verstärkt und auf eine Fahrbahnbreite von ca. 7 m verbreitert werden.
4.3.2 Raumbedarf der Fliessgewässer und Raumsicherung Gemäss Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG) legen die Kantone den Raumbedarf der oberirdi schen Gewässer fest, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer sowie für den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist. Dieser Gewässerraum ist bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Im Rahmen der bereits erfolgten Teiländerun gen zur Deponiezone wurden keine Gewässerräume umgesetzt. Die Gewässerräume sind jedoch von den Gemeinden Boswil und Kallern bei der nächsten Gelegenheit flächendeckend für das ge samte Gemeindegebiet - inkl. dem Deponieperimeter - umzusetzen (RRB Nr. 2023-001585/87). In der Gemeinde Boswil wurde das Verfahren zur Umsetzung der Gewässerräume zwischenzeitlich gestartet (Stand Vorprüfungsverfahren). Dabei wurde gefordert, dass beim Wissenbächli mindestens eine 11 m breite Gewässerraumzone symmetrisch entlang dem tatsächlich vorhandenen Gerinne des Wissenbächlis umzusetzen ist (vgl. § 127 Abs. 1. lit. b BauG). Wo diese Gewässerraumzone schmäler als die kantonale Gewässerparzelle ausfällt, ist die Gewässerraumzone auf die Gewässer parzellenbreite zu erweitern. Zusätzlich wurde die Festlegung des in § 127 Abs. 1 lit. b BauG vorge schriebenen Abstands für Bauten und Anlagen von 6 m gegenüber den Fliessgewässern in einer se paraten BNO^-Bestimmung gefordert. In der Gemeinde Kallern wurde die Festlegung der Gewässerraumzonen am 26. März 2026 geneh migt. Die Gemeinde Kallern hat für den Heueibach (auch innerhalb des Perimeters) eine flächige Ge wässerraumzone von 11 m Breite entlang den offenen Abschnitten und 12,5 m Breite entlang dem eingedolten Abschnitt festgelegt. Die zwei Gewässer sind vom Gestaltungsplan wie folgt betroffen:
Bau- und Nutzungsordnung
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Heueibach Der Heueibach soll im Projektperimeter verlegt, die bestehenden Dolungen auf einer Länge von rund 187 m offengelegt und das Gewässer auf der gesamten Strecke ökologisch aufgewertet werden. Zur Raumsicherung wird im Gestaltungsplan ein mindestens 12,5 m breiter "Freihaltebereich Bachumle gung" festgelegt.
Die Gemeinde hat einen 11 m breiten Gewässerraum beziehungsweise einem 6 m breiten Bauab stand beim offen verlaufenden Heueibach und einen 12,5 m breiten Gewässerraum entlang des eingedolten Abschnitts rechtskräftig festgelegt. Auch die Gemeinde Boswil beabsichtigt, einen 12,5 m breiten Gewässerraum entlang dem eingedolten Abschnitt umzusetzen. Im Gebiet der Gemeinde Kallern ist die Anpassung des Gewässerraums gleichzeitig mit dem Was serbauprojekt vorzunehmen. Eine solche Gewässerraumanpassung bedarf einer Genehmigung auf Stufe Regierungsrat und ist daher nur im kantonalen Wasserbau-Verfahren möglich; bei wasserbauli chen Massnahmen, die im Baugesuchsverfahren bewilligt werden, kann der Gewässerraum nicht umgesetzt oder angepasst werden (siehe dazu das Merkblatt unter: Gewässerraum gemäss Gewässerschutzverordnunq - Kanton Aargau). Erfolgt das Wasserbauprojekt im Baugesuchsverfahren, ist eine separate Nutzungsplanungsrevision für die Gewässerraumanpassung erforderlich.
Werden im Gebiet der Gemeinde Boswil die Gewässerräume in der Nutzungsplanung ebenfalls noch vor dem notwendigen Wasserbauprojekt für den Heueibach umgesetzt, gelten diese Ausführungen sinngemäss.
Wissenbächli In der vorliegenden Sondernutzungsplanung wird ein "Freihaltebereich Gewässerraum" festgelegt, worin - bezogen auf den jeweiligen Abschnitt des Fliessgewässers - die geltenden Anforderungen zum Gewässerraum gewährleistetwerden. So wird der Gewässerräum zwar noch nicht in der Nut zungsplanung umgesetzt, jedoch im Gestaltungsplan planerisch antizipiert und freigehalten.
Die minimale Breite des "Freihaltebereich Gewässerraum" beträgt mindestens das Gewässer plus beidseitig je 6 m Bauabstand. Der "Freihaltebereich Gewässerraum" ist entsprechend festgelegt. Der Ablagerungsperimeter wurde gegenüber der Vorprüfungsvorlage so angepasst, dass er auf der Grenze der Gewässerraumzone verläuft und nicht in die Gewässerraumzone hineinragt (z. B. beim Gebäude Nr. 1144 auf der Parzelle 2863). Die gesetzlichen Anforderungen werden somit erfüllt.
Mit dem Deponie-Baugesuch ist gleichzeitig bekannt zu geben, wer die Eigentümerin beziehungs weise der Eigentümer des Bachdurchlasses und der Überfahrt des Wissenbächlis ist. 4.3.3 Wasserbau, Hochwassersicherheit Für die Um- und Offenlegung des Heueibachs wurde parallel zum Gestaltungsplan die Linienführung des Bachs und dessen Raumbedarf auf Stufe Vorprojekt erarbeitet. Die zuständige kantonale Fach stelle (Abteilung Landschaft und Gewässer [ALG], Sektion Wasserbau) nahm dieses bereits zustim mend zur Kenntnis. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wird dann ein detailliert ausgearbei tetes Wasserbauprojekt zur separaten Genehmigung eingereicht werden. Gemäss dem kantonalen Bachkataster verläuft der Heueibach (teils offen / teils eingedolt) quer durch den geplanten Gestal tungsplanperimeter. Im Vergleich zu den Plänen der Teiländerungen der allgemeinen Nutzungspla nungen (Festlegung Deponiezone) wurde der geplante Deponiekörper und damit die Linienführung des projektierten Heueibachs angepasst. Die im Rahmen der Vorprüfung zur Teiländerung der Kulturlandpläne erfolgten Vorbehalte betreffend Offenlegung und Neugestaltung des Heueibachs wurden in § 14 SNV stufengerecht und zweckmäs sig umgesetzt. Der konzeptionelle Betriebsablauf gemäss §§ 10. und 19 Abs. 3 SNV ist sachgerecht.
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Die im Anhang A.4 des Planungsberichts beschriebenen Projektierungsgrundlagen mit den wichtigs ten wasserbaulichen Eckpunkten und den beiliegenden Plänen (G-2.1, G-2.2 und G-2.3) sind pha sengerecht und reichen für die notwendigen Entscheide auf Stufe Gestaltungsplan aus.
Der Gestaltungsplanperimeter liegt ausserhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hoch wasser. Gemäss der Gefahrenhinweiskarte Hochwasser besteht für den heute eingedolten Bachab schnitt des Heueibachs bis zur Kantonsstrasse Kl24 eine mögliche Hochwassergefährdung im Fall eines Extremereignisses.
Aufgrund dessen, dass das neue Bachgerinne streckenweise nicht im gewachsenen Terrain, son dern auf geschüttetem Material gestaltet wird, steigt das Risiko von ungewollter Versickerung von Bachwasser in den Deponiekörper sowie von Erosion im Ufer- und Sohlenbereich. Der Terrainauf bau innerhalb des verzeichneten "Perimeters Terrainveränderung Wasserbau" ist somit mit geeigne tem, sprich undurchlässigem Material lageweise aufzutragen und gut zu verdichten. Im separaten Wasserbauprojekt ist zudem bei der naturnahen Gestaltung des teils steilen Gerinnes den dynami schen Prozessen genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Für den Fall von Hochwasser wird emp fohlen, die Energie des abfliessenden Wassers über eine Abfolge von Stufen und Becken stetig ab zubauen und niedrig zu halten. Details zur Offenlegung des Heueibachs, wie zum Beispiel die Berechnung des Dimensionierungs hochwassers (Grundlage: HADES, Karten B04 für extreme Punktniederschläge), detaillierte Normal abflussberechnungen, Dimensionierung der Durchlässe, ökologisch hochwertige Gestaltung des Ge wässerraums usw. folgen gemäss Planungsbericht später in einem separaten Wasserbauprojekt. Bei der geplanten Verstärkung der Querung des Wissenbächlis zur Erschliessung des Ablagerungs perimeters sind gemäss § 7 Abs. 3 SNV Eingriffe ins Gewässer nicht zulässig. Zudem darf durch die Brückenverstärkung das Durchflussprofil für den Bach nicht verkleinert werden. Allfällige spätere be gründete Abweichungen von diesen Bestimmungen dürfen nur unter Zustimmung der Sektion Was serbau und nur bei Einhalten der Voraussetzungen von § 67 BauG erfolgen (oder als Gestaltungs planänderung im ordentlichen Verfahren). Für die entsprechenden Klärungen sind die kantonalen Stellen frühzeitig zu kontaktieren.
Die Ausarbeitung des konkreten Wasserbauprojekts zur Offenlegung des Heueibachs sowie die ein zelnen Verfahrensschritte bis zur Projektgenehmigung sind frühzeitig mit der Sektion Wasserbau zu koordinieren. Die neue Lage des Heueibachs und der zukünftige neue Bachdurchlass in der Kan tonsstrasse K124 sind dabei aufeinander abzustimmen.
4.3.4 Fischerei
Die Sektion Jagd und Fischerei ist im Verfahren des Wasserbauprojekts zur Offenlegung des Heuelbachs sowie im Baugesuchsverfahren bezüglich des neuen Bachdurchlasses der Kantonsstrasse K124 miteinzubeziehen. 4.3.5 Abwasserreinigung und Siedlungsentwässerung
Den vorliegenden Informationen nach tangiert das Projekt keine Kanalisationen. Die Strassenent wässerung der Höllstrasse ist im Zusammenhang mit der Verbreiterung zu prüfen und gemäss den Vorgaben im Ordner "Siedlungsentwässerung" der Abteilung für Umwelt (AfU) gegebenenfalls anzu passen. 4.3.6 Wald
Rodung Für die Realisierung der Deponie ist eine Rodungsbewilligung erforderlich. Die Rodung der beiden sich in der Deponiezone befindenden Waldflächen findet voraussichtlich in der Betriebsetappe E2 (Rodungsetappe A) und E3 (Rodungsetappe B) statt.
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Im Rahmen der Teiländerungen der Kulturlandpläne für die Deponie (koordinierte Festlegung von Deponiezonen) in den Gemeinden Kallern und Boswil wurde eine Inaussichtstellung der Rodungsbe willigung erteilt (vgl. RRB Nr. 2023-001585 vom 20. Dezember 2023). Die Rodungsbewilligung er folgt angegliedert an das Baubewilligungsverfahren.
Zwei Anträge des BAFU^ im Rahmen der Anhörung zum Rodungsgesuch werden in den Erwägun gen zum vorstehend genannten Regierungsratsbeschluss behandelt (Ausschluss paralleler Betrieb der Deponiestandorte "Grüenweide" und "Höll"; Bedarfsnachweis für die UVB Hauptuntersuchung mit den neusten Zahlen). Es wird auf den genannten Regierungsratsbeschluss verwiesen. Bezüglich Bedarfsnachweis wird auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle vom 30. Okto ber 2025 verwiesen. Die in Aussicht gestellte Rodungsbewilligung erfordert zwingend eine Abhand lung der beiden BAFU-Anträge.
4.3.7 Luftreinhaltung
In § 11 SNV sind verschiedene Massnahmen zur Luftreinhaltung vorgesehen, insbesondere der Ein satz emissionsarmer Baufahrzeuge sowie Massnahmen zur Verminderung von Staubemissionen im Deponiebereich und auf der Strasse. In der SNV wird zudem auf die im UVB definierten Massnah men verwiesen. Zusätzlich wird in § 8 Abs. 3 SNV festgehalten, dass der Bereich Deponieinfrastruk tur befestigt werden soll, um eine Reinigung und damit Minimierung von Staubemissionen zu ermög lichen. Die Auflagen, die im UVP-Verfahren formuliert wurden, wurden somit vollständig in die SNV übernommen.
4.3.8 Boden Der Umgang mit dem Boden im Bereich Archäologie und Prüfperimeter Bodenaushub sind in § 16 SNV berücksichtigt. Die Vorschriften sind sachgerecht.
4.3.9 Deponieplanung Die SNV-Bestimmungen bezüglich Deponiebetrieb und Schutz Oberflächengewässer sind sachge recht. 4.3.10 Kantonales Denkmalschutzobjekt DSI-BOS008 An der Stelle, wo der Heueibach auf die Wohlerstrasse trifft, steht das kantonale Denkmalschutzob jekt DSI-BOS008, ein Bildstock aus der Zeit um 1760 (Parzelle 3116, Wohlerstrasse, Koordinaten 2665037/1241588). Der Bildstock ist im Situationsplan des Gestaltungsplans als Orientierungsinhalt eingetragen. Das Schutzobjekt wird sowohl im Planungsbericht wie auch im UVB VU behandelt. Dem Schutzobjekt selbst und seiner nächsten Umgebung ist aufgrund des Umgebungsschutzes nach § 32 Kulturgesetz (KG) Sorge zu tragen. 4.3.11 Archäologie
Die projektierten Baumassnahmen tangieren mehrere aktenkundige archäologische Fundstellen: • Boswil: Fundstelle-Nr. 164(A)3: "Heuei", in der eine Siedlung aus der Mittel- und aus der Spät bronzezeit zum Vorschein gekommen ist. • Boswil: Fundstelle-Nr. 164(A)2: "Heuei", in der Skelettgräber der späten Eisenzeit, zum Teil mit reichen Beigaben, gefunden wurden.
• Boswil: Fundstelle-Nr. 164(A)15: "Langebüel", wo vermutlich die römische Strasse verläuft. • Waltenschwil/Boswil/Kallern: Fundstelle-Nr. 176(A)1: "Obigächer/Langebüel", wo das Herrenhaus (Villa) eines römischen Gutshofes liegt.
’ Bundesamt für Umwelt
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Die bezüglich Archäologie zu treffenden Festlegungen und Regelungen sind im Situationsplan sowie in den SNV sachgerecht umgesetzt.
Sämtliche Bodeneingriffe sind mit der nötigen Aufmerksamkeit vorzunehmen. Bei einem archäologi schen Fund (Mauern, Steinsetzungen, Gruben, Brandschichten, Knochen, Feuersteinwerkzeuge, Ke ramikfragmente, Kleinfunde aller Art etc.) muss die Arbeit an der betreffenden Stelle selbstständig unterbrochen und die Kantonsarchäologie unverzüglich informiert werden. Gegebenenfalls sind an schliessende Weisungen der Kantonsarchäologie verbindlich.
Die vor Ort arbeitenden Personen sind vorgängig über die archäologische Situation und über ein mögliches Fundvorkommen zu unterrichten und explizit auf die Meldepflicht für archäologische Funde hinzuweisen. 4.3.12 Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege Die Planung für die Deponie sieht die teilweise Aufhebung des IVS'‘-Objekts AG 1844.01 zugunsten der Offenlegung und Verlegung des Heueibachs vor. Da die Feldwege in diesem Bereich der Depo nie aufgehoben werden sollen, verliert der Weg seine Funktion, weshalb gegen die Aufhebung nichts einzuwenden ist. Damit verschwindet in diesem Bereich auch die historische Wegverbindung, die al lerdings durch die Kantonsstrasse bereits zerschnitten worden ist und deshalb funktionell nicht mehr vorhanden und ablesbar ist. Das weitere Vorgehen ist im UVB VU beschrieben und ist sachgerecht. 4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die SNV sind rechtmässig.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Deponie Typ A, Höll", beschlossen vom Gemeinderat Kallern am 23. Februar 2026 und vom Gemeinderat Boswil am 23. Februar 2026, wird genehmigt 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. 3.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der Dlrektäi^def
UWr/l /
Stepha Landammann
Verteiler • Gemeinderat Kallern, Schulstrasse 10, 5625 Kallern für sich und zur Weiterleitung an den Ge meinderat Boswil, Zentralstrasse 12, 5623 Boswil
■’ Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz
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• Departement Bau, Verkehr und Umwelt
’ Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem
ber bis und mit dem 2. Januar. 2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver
fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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