Teilrevision Gewässerraum

Spazi da las auas · Möriken-Wildegg

Document

Numer
2026-001171
Gener
Spazi da las auas
Vischnanca
Möriken-Wildegg
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
16-09-2026
En vigur dapi
16-09-2026

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Text

REGIERUNGSRAT

REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2026-001171 Gemeinde Möriken-Wildegg; Allgemeine Nutzungsplanung, Teilrevision Gewässerraum; Genehmigung mit Direktänderung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sitzung vom 16. September 2026

Versand: 21. September 2026

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. März 2023 24. November bis 27. Dezember 2023 17. Juni 2025 21. Oktober 2025 22. September 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung MörikenWildegg am 17. Juni 2025 beschlossenen Vorlage vor: • Bauzonen- und Kulturlandplan, Teilkarte 1 "Gewässerraum" 1:5'000 vom 31. März 2025 • Bauzonen- und Kulturlandplan, Teilkarte 2 "Gewässerraum" 1:1'000 vom 17. Juni 2025 • Ergänzung / Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 17. Juni 2025 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 17. Juni 2025 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland wurde vom Regierungsrat am 10. Mai 2017 genehmigt. Im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung konnten die Gewässerräume noch nicht umgesetzt werden, da die kantonale Gesetzgebung noch nicht an die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung angepasst war. Die vorliegende Teilrevision greift diese noch offene Pendenz auf. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorlage wurde am 23. März 2023 mit einem Vorbehalt (betraf die Darstellung des GeerenacherBachs, der anstatt als eingedolt als offen fliessend dargestellt wurde) abschliessend vorgeprüft. Dieser Vorbehalt wurde sachgerecht korrigiert/umgesetzt. 2.3 Genehmigungseingabe Die Gemeindeversammlung hat am 17. Juni 2025 die Teilrevision Nutzungsplanung "Gewässerraum" beschlossen. Die zur Genehmigung eingereichte Vorlage enthält unter anderem folgende Änderungen gegenüber der abschliessend vorgeprüften Fassung und der Fassung gemäss öffentlicher Auflage: 1. Bei zwei Abschnitten an der Bünz sowie am Aabach haben Einwendungen zu Anpassungen der Vorlage geführt. 2. Im Bereich der Bünzaue wurde im Rahmen der Gemeindeversammlung eine Änderung (Korrektur eines offensichtlichen Fehlers und damit eine unwesentliche Änderung) beschlossen. 3. Bei der Prüfung der zur Genehmigung eingereichten Geodaten wurden durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zudem Unstimmigkeiten bei der Darstellung des Waldes (Orientierungsinhalt) festgestellt.

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Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Sie kann Änderungen an der zur Genehmigung eingereichten Planung selbst vornehmen, wenn diese von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Das zuständige Departement hört vorher den Gemeinderat und die in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen an (§ 27 Abs. 3 BauG). 3.2 Fehlende Genehmigungsfähigkeit Bei der Rechtmässigkeitsprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 27 Abs. 2 BauG musste festgestellt werden, dass die Änderungen aufgrund der Einwendungen (vgl. Sachverhalt, E. 2.3, Ziffern 1 und 3) nicht genehmigungsfähig sind und die Nutzungsplanung damit nicht vollumfänglich genehmigt werden kann.

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3.3 Direktänderung Aufgrund der Nichteinhaltung von Bundesrecht (Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG], Gewässerschutzverordnung [GSchV], Bundesgesetz über den Wald [Waldgesetz, WaG]) in den folgenden Änderungen sowie der eingeschränkten Entscheidungsfreiheit ist vorliegend eine Direktänderung im Sinne von § 27 Abs. 3 BauG angezeigt. Alle übrigen Änderungen in der Genehmigungseingabe sind von geringer Tragweite und nicht zu beanstanden. 3.3.1 Gewässerraum Bünz, Abschnitt 5

Abbildung 1: abschliessend vorgeprüfte Fassung

Abbildung 2: zur Genehmigung eingereichte Fassung

An der Bünz im Abschnitt 5 wurde die Gewässerraumbreite gegenüber der am 23. März 2023 abschliessend vorgeprüften Fassung und der Fassung gemäss öffentlicher Auflage deutlich reduziert. Dabei ist die ihr zugrunde liegende Berechnung nicht korrekt. Gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV lautet die korrekte Berechnungsformel für die Breite des Gewässerraumes: 2,5-fache Breite der natürlichen Gerinnesohlenbreite + 7 m. Daraus ergeben sich bei einer (sehr knapp bemessenen) aktuellen Gerinnesohlenbreite von 6 m, unter Anwendung des Korrekturfaktors von 1,5 zur Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite bei eingeschränkter Breitenvariabilität, eine Gewässerraumbreite von 29,5 m, wie sie im Planungsbericht grundsätzlich korrekt ausgewiesen worden ist: (6 m x 1,5) x 2,5 + 7 m = 29,5 m (Kapitel 3.1, S. 19). Nach den Ausführungen des Planungsberichts in den Kapiteln 3.3.5 und 5.3 würde die natürliche Gerinnesohlenbreite nur rund 6–7 m betragen. Dies ist nicht korrekt und der gemäss vorgenannten Bestimmung anzuwendende Faktor 2,5 wurde nicht berücksichtigt. Die Topografie des Bünztals ändert sich nicht derart kleinräumig und markant, dass dies eine solche Änderung der Gewässerraumbreite rechtfertigen würde. Die im Bericht erwähnte "besondere" Topografie kommt von Aufschüttungen, die für die beidseitige Bebauung getätigt worden ist. Weder der Herleitung, der Berechnung noch der Begründung für diese Anpassung der Gewässerraumbreite kann zugestimmt werden. Es liegt auch kein dicht überbautes Gebiet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor. Eine teilweise asymmetrische Umsetzung zulasten der Zone Bünzaue macht kleinräumig wenig Sinn, vor allem auch dann nicht, wenn die reduzierte Uferbereichsseite zugleich eine Aussenkurve darstellt, wo verstärkte Erosion vorhanden ist.

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3.3.2 Gewässerraum Aabach, südlichster Abschnitt

Abbildung 3: abschliessend vorgeprüfte Fassung

Abbildung 4: zur Genehmigung eingereichte Fassung

Auf den Parzellen 1219, 1617, 1302 und 1407 (südlichster Abschnitt des Aabachs) hat die Gemeinde die Gewässerraumbreite gegenüber der am 23. März 2023 abschliessend vorgeprüften Fassung und der Fassung gemäss öffentlicher Auflage auf mindestens 6 m Uferbereichsbreite reduziert, mit der in den Genehmigungsunterlagen angegebenen Formel "Gerinnesohlenbreite x 1.5* + 7m" berechnet und asymmetrisch ausgewiesen. Diese vier Parzellen sind zwar klein und liegen zwischen dem Bach und der Kantonsstrasse, es kann bei diesem Bereich jedoch nicht von einem "dicht überbauten" Gebiet gemäss Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV und gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgegangen werden. Sowohl die Herleitung als auch die Berechnung der Gewässerraumbreite für diesen Abschnitt am Aabach sind falsch. Zudem ist die Begründung mit besonderen topografischen Verhältnissen (die künstlich geschaffen wurden) nicht ausreichend stichhaltig. Die Liegenschaften werden vom Gewässerraum zwar deutlich überlagert, die bestehenden Bauten geniessen gestützt auf Art. 41c Abs. 2 GSchV jedoch einen Bestandesschutz. Richtigerweise ist die Gewässerraumbreite nach Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV mit der 2,5-fachen Breite der natürlichen Gerinnesohle plus 7 m zu berechnen. Bei einer natürlichen Gerinnesohle von 9 m ist der Gewässerraum folglich mit 29,5 m symmetrisch umzusetzen. Auf eine asymmetrische Umsetzung wurde angesichts der im Rahmen der öffentlichen Auflage erhobenen Einwendung der AEW Energie AG nicht zurückgegriffen. Die AEW Energie AG hatte sich im Rahmen der Einwendung gegen eine asymmetrische Lösung ausgesprochen und dabei unter anderem eine unverhältnismässig starke Einschränkung der Nutzbarkeit der Parzelle 1410 ins Feld geführt; der Gemeinderat gab der Einwendung statt. Vor diesem Hintergrund nun erneut auf die verworfene Variante zurückzugreifen, erscheint mit Blick auf den bereits gefällten Entscheid des Gemeinderats nicht opportun. 3.3.3 Wald Für das gesamte Waldareal des Kantons Aargau liegen rechtskräftige statische Waldgrenzen vor. Diese sind gemäss § 6 des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) durch die Einwohnergemeinden als Orientierungsinhalt in den Nutzungsplänen als rechtskräftig festgelegtes Waldareal zu übernehmen.

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Im Plan "Gewässerraum, Teilkarte 1 zum Bauzonen- und Kulturlandplan" vom 31. März 2025 im Bereich der Parzelle 1203 wird das Waldareal durch die Zone "Bünzaue Möriken" überlagert. Das dargestellte Waldareal stimmt folglich nicht mehr mit der statischen Waldgrenze überein (siehe nachfolgende Abbildung). Die Zone "Bünzaue Möriken" ist so zu reduzieren, dass sie das Waldareal nicht mehr überlagert.

Abbildung 5: rechtskräftige Waldgrenze (pinke Linie) und rote Hinweispfeile auf Überlagerungen

3.4 Regionale Abstimmung Eine regionale Abstimmung im engeren Sinn ist nicht erforderlich. Die Abstimmung der Gewässerraumumsetzung mit den Nachbargemeinden wird im Planungsbericht dargelegt. 3.5 Nutzungsplan Siedlung und Kulturland 3.5.1 Planbeständigkeit Mit der vorliegenden Planung werden keine Kernthemen oder zentrale Festlegungen der im 2017 genehmigten Gesamtrevision der kommunalen Nutzungsplanung berührt. Das Gebot der Planbeständigkeit ist gewahrt (siehe auch Ziffer 1.2). 3.5.2 Umsetzung des Gewässerraums in der allgemeinen Nutzungsplanung Es müssen die Gewässerräume für sämtliche Gewässer in den kommunalen Nutzungsplänen umgesetzt werden, auch für die in § 127 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 2 BauG genannten Gewässer. Ebenfalls muss der Verzicht auf einen Gewässerraum aus der Vorlage unmissverständlich hervorgehen. Die Interessenabwägungen hinsichtlich Gewässerräume sind im Planungsbericht darzulegen. Umsetzung des Gewässerraums im Einzelnen Aare Entlang dem Aare-Ufer wird ausserhalb des Waldes ein Uferstreifen von 15 m Breite der Gewässerraumzone (inklusive Wasserfläche) zugewiesen. Dies ist sachgerecht. Aabach – Abschnitt 1 Aus fachlicher Sicht würde die erforderliche Breite des Gewässerraums, da die natürliche Sohlenbreite über 15 m Breite beträgt, mindestens 45 m betragen. Allerdings ist aufgrund des hohen Verbauungsgrads in diesem Abschnitt und eines bis auf Weiteres fehlenden Potenzials für eine Revitalisierung wegen beidseitiger Infrastrukturanlagen (Strasse, Abwasserreinigungsanlage [ARA]) eine Breite der Gewässerraumzone von 35 m sachgerecht.

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Aabach – Abschnitt 2 Dieser Abschnitt wird dem dicht überbauten Gebiet zugewiesen. Dies ist begründet. Die reduzierte Gewässerraumzone wird über den Aabach und über einen beidseitigen Uferstreifen von je 6 m Breite umgesetzt. Damit wird ein minimal erforderlicher Uferstreifen für den Erhalt der Bestockung, für Unterhaltsmassnahmen und für die Zugänglichkeit gewährleistet. Dies ist sachgerecht. Aabach – Abschnitt 3 Abgesehen von dem durch die vorliegende Direktänderung betroffenen Teilstück wird der Gewässerraum sachgerecht umgesetzt. Bünz – Abschnitt 1 Die im Abschnitt 1 evaluierte Umsetzung des Gewässerraums ist sachgerecht. Bünz – Abschnitte 2–4 Die in den Abschnitten 2–4 vorgesehene, teilweise asymmetrische Umsetzung der Gewässerräume ist sachgerecht und zur besseren Information vermasst. Bünz – Abschnitt 5 Abgesehen von dem durch die vorliegende Direktänderung betroffenen Teilstück wird die Breite der Gewässerraumzone mit 29,5 m korrekt umgesetzt. Bünz – Abschnitt Bünzaue Die "Umsetzung" des Gewässerraums in der Bünzaue erfolgt gemäss Abstimmung mit der zuständigen Fachstelle. Dies ist sachgerecht. Kleine Seitenbäche Die kleinen Seitenbäche sind hauptsächlich im Wald situiert oder sie verlaufen eingedolt im Kulturland. Bei den einzelnen offen fliessenden Seitenbächen mit einer Sohlenbreite von < 50 cm wird auf eine Gewässerraumumsetzung verzichtet. Dies ist sachgerecht. Eingedolte Bäche Die Planungsträgerin hat sich bei verschiedenen Abschnitten für eine symbolhafte Umsetzung des Gewässerraums entschieden. Auslöser war eine zwischenzeitlich und zugunsten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderlich gewordene Praxisänderung in Sachen Umsetzung Gewässerräume. Die Gemeinde hat sich aufgrund des laufenden Planungsverfahrens für diese zwischenzeitlich akzeptierte Umsetzungs-Variante entschieden. In einem späteren Planungsverfahren wird auch für diese betroffenen Gewässerabschnitte eine flächenhafte, räumlich konkrete und vermasste Gewässerraumzone in den Nutzungsplänen umzusetzen sein. Künstlich angelegte Gewässer (Kanäle) Auf dem Gemeindegebiet befinden sich drei Kanäle: Der KIW-Kanal (Wasserwerkskanal), der Mühlekanal (ehemaliger Wasserwerkskanal) sowie der Altersheimkanal (vom Wasserwerkskanal als Gestaltungsgerinne abgezweigt). Für den offen fliessenden Abschnitt des KIW-Kanals (Oberwasserkanal) wird eine Gewässerraumzone, bestehend aus der Kanalbreite sowie je beidseitig 6 m Uferbereich, umgesetzt. Mit dieser Gewässerraumzone wird in erster Linie das Kanalbauwerk des noch laufenden Kleinwasserkraftwerks vor Beeinträchtigungen geschützt und dessen Zugänglichkeit für allfällige Unterhaltsarbeiten freigehalten. Dies ist sachgerecht. Beim Altersheimkanal wird, gestützt auf die Beurteilung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, auf die Umsetzung eines Gewässerraums verzichtet. Dies ist sachgerecht. Der bestehende Rest des ehemaligen Mühlekanals wird mit dem nötigen Ausbau der ARA aufgehoben werden müssen. Dies steht kurz bevor. Entsprechend wird vorliegend – gestützt auf die nachgereichten Unterlagen vom 24. Februar 2023 – keine Umsetzung des Gewässerraums vorgenommen (ungleiche Umsetzung durch begründeten Verzicht). Dies ist sachgerecht und koordiniert mit der

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ARA-Planung. Im Planungsbericht wird korrekterweise darauf hingewiesen, dass bis zum Abbruch des Kanals die Übergangsbestimmungen der GSchV gelten. 3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die neuen Bestimmungen, namentlich die §§ 31, 36a sowie 36b BNO, sind sachgerecht. 4. Anhörung nach § 27 Abs. 3 BauG Die aufgrund der Direktänderung in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (nachfolgend: Grundeigentümer 1–7) folgender Parzellen/Grundstücke wurden mit Schreiben vom 11. März 2026 angehört: • Parzelle 1407 – Grundeigentümer 1; Einwohnergemeinde Möriken-Wildegg, Yul-Brynner-Platz, 5103 Möriken • Parzelle 2146 – Grundeigentümer 2 • Parzelle 365 – Grundeigentümer 3 • Parzelle 1383 – Grundeigentümer 4 • Parzelle 1302 – Grundeigentümer 5 • Parzelle 1617 – Grundeigentümer 6 • Parzelle 1219 – Grundeigentümer 7 Auf die Anhörung der Direktbetroffenen sind vier Eingaben gemacht worden. Die übrigen Betroffenen liessen sich nicht vernehmen. 4.1 Eingaben Gemeinderat und Grundeigentümer Der Gemeinderat Möriken-Wildegg äussert sich zur Direktänderung mit Schreiben vom 27. April 2026 wie folgt: Die Gemeinde macht geltend, die Festlegung des Gewässerraums im Rahmen der Teilrevision dürfe und könne sich nicht nur an schematisch rechtlichen Vorgaben orientieren, sondern müsse aufgrund einer vertieften ortsspezifischen Prüfung und Gesamtschau vorgenommen werden. Aus diesem Grund seien neben den rechtlichen Vorgaben auch die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, topografische Gegebenheiten, historische Akten, Angaben der Feuerwehr zu Hochwasserereignissen sowie weitere Informationsquellen berücksichtigt worden. Zu berücksichtigen seien auch die Interessen der anstossenden Eigentümerinnen und Eigentümer. Auf dieser Grundlage habe der Gemeinderat eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen. Für den Bereich Bünz/Brücke Niederlenzerstrasse bringt die Gemeinde vor, die dortige Topografie sei entgegen der kantonalen Auffassung sehr wohl relevant, weshalb sie in die Beurteilung miteingeflossen sei. Das Gewässer liege in diesem Abschnitt tief, und die seit langer Zeit bestehenden Böschungsbefestigungen und Aufschüttungen hätten dazu geführt, dass es dort auch bei starkem Wasseranfall nie zu Übertritten oder Schäden gekommen sei, selbst wenn in anderen Abschnitten Hochwasserschäden aufgetreten seien. Historische und tatsächliche Gegebenheiten müssten deshalb in die Beurteilung einfliessen, gebe es doch schliesslich keine Grundlagen, gestützt auf welche der Gesetzgeber die Berücksichtigung solcher Begebenheiten bei der Festlegung des Gewässerraums hätte ausschliessen wollen. Zum südlichsten Abschnitt des Aabachs macht die Gemeinde im Kern dieselben Überlegungen geltend. Auch dort bestehe am westlichen Ufer seit langer Zeit eine stabile Böschung beziehungsweise Uferbefestigung. Nach den historischen Abklärungen habe der Aabach in diesem Bereich nie Schäden verursacht, weshalb der Schutz der Gewässerbelange im Falle der Ausscheidung des Gewässerraums in der von der Gemeindeversammlung beschlossenen Fassung hinreichend und dauerhaft gewährleistet sei.

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Die Gewässerräume seien in einer ortsspezifischen Gesamtschau und unter umfassender Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen festzulegen. Dabei seien nicht nur die Funktion des Gewässerraums, sondern auch die Bedürfnisse der Siedlungs- und Landschaftsentwicklung sowie die Interessen der anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu berücksichtigen. Die vom Kanton verlangten Anpassungen liessen eine solche Interessenabwägung vermissen und könnten für benachbarte Grundstücke erhebliche Nachteile bis hin zum Wegfall der Bebaubarkeit zur Folge haben. Davon abgesehen, dass eine schematische Anwendung der Vorgaben die Gemeindeautonomie in unzulässiger Weise verletze, sei auch von den beschwerdeberechtigten Umweltverbänden während der öffentlichen Auflage keine Beschwerde erhoben worden. Der Grundeigentümer 2 äussert sich zur Direktänderung mit Schreiben vom 10. April 2026 wie folgt: Er hält die von der Gemeindeversammlung genehmigte Fassung für korrekt und macht geltend, die im Bericht erwähnte "besondere" Topografie sei Folge früherer Aufschüttungen für die beidseitige Bebauung. Für seine Parzelle 2146 bestreitet er jedoch eine Aufschüttung ausdrücklich; vielmehr sei auf seiner Seite Boden abgetragen worden. Er rügt daher, dass die kantonale Vorprüfung von einer falschen natürlichen Gerinnesohle ausgehe, was zur abweichenden Festlegung führe. Zudem verweist er darauf, dass die damalige Baugrenze vom zuständigen Geometer vermessen worden sei und die Marksteine noch sichtbar seien. Die Grundeigentümer 3 lassen sich durch Schärer Rechtsanwälte (Rechtsanwalt Christian Bär) vertreten und stellen den Antrag, der Regierungsrat habe die allgemeine Nutzungsplanung Teilrevision Gewässerraum der Gemeinde Möriken-Wildegg im fraglichen Abschnitt 5 der Bünz gemäss Teilkarte 1 vorbehaltlos und ohne Änderungen zu genehmigen. Sie äussern sich mit Schreiben vom 4. Mai 2026 wie folgt: Es wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die von der Gemeinde im Abschnitt 5 der Bünz festgelegte Gewässerraumbreite rechtmässig, sachgerecht und mit den massgeblichen gesetzlichen Vorgaben sowie der einschlägigen Rechtsprechung vereinbar sei. Hervorgehoben wird, dass die Festlegung auf einer Würdigung der konkreten topografischen Verhältnisse und einer Interessenabwägung unter Einbezug der betroffenen Kreise beruhe. Weiter wird ausgeführt, dass sowohl die Herleitung der Gemeinde als auch die Praxis des Regierungsrats trotz unterschiedlicher Methodik zum gleichen Ergebnis führten, was die Richtigkeit der gemeindlichen Festlegung bestätige. Ebenfalls wird festgehalten, dass die teilweise asymmetrische Anordnung des Gewässerraums zulässig und verhältnismässig sei und keine konkreten Erosionsprobleme zu erwarten seien. Es fehle daher eine rechtliche Grundlage für die Verweigerung der Genehmigung; ebenso seien eine Rückweisung oder eine Direktänderung ausgeschlossen. Der Grundeigentümer 4 äussert sich zur Direktänderung mit Schreiben vom 26. April 2026 wie folgt: Er weist darauf hin, dass das betroffene Bachbett nicht den natürlichen Verlauf aufweise, sondern kanalisiert sei und beidseitig durch Mauerwerk aus der Zeit einer früheren Industrieanlage begrenzt werde. Weiter kritisiert er, dass in den behördlichen Feststellungen die Steilheit der Hänge und weitere relevante Punkte nicht berücksichtigt worden seien. 4.2 Erwägungen zu den Eingaben In den Eingaben wird vorgebracht, dass die Herleitung des Gewässerraums korrekt erfolgt sei und dies auch der kantonalen Arbeitshilfe sowie der Arbeitshilfe des Bundes entspreche. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Sowohl der Gemeinde als auch dem beauftragten Planungsbüro wurde die Herleitung und Berechnung des Gewässerraums mehrfach schriftlich und mündlich erläutert, ohne dass es zu Rückfragen oder grundsätzlichen Diskussionen gekommen ist. Als Grundlage ist die natürliche Gerinnesohlenbreite des jeweiligen Baches zu ermitteln. In beiden Fällen der Direktänderung ist dies vorliegend aufgrund der je oberhalb liegenden Abschnitte mit natürlichen Gerinnesohlenbreiten einfach herzuleiten. Hierbei ist es nicht die Absicht des

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Gesetzgebers, diese natürliche Gerinnesohlenbreite sehr kleinräumig auf wenigen hundert Metern zu beurteilen. Die Herleitung des Gewässerraums hat zum Zeitpunkt der abschliessenden Vorprüfung den rechtlichen Vorgaben entsprochen. Die Anpassungen wurden erst nach der abschliessenden Vorprüfung und nach der öffentlichen Auflage entgegen den Hinweisen in der 1. und 2. Vorprüfung sowie ohne Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Fachstelle vorgenommen. Die Begründung, dass die Reduktion beziehungsweise Verschmälerung der Gewässerraumbreiten an den beiden Abschnitten an Bünz und Aabach aufgrund der Topografie begründet sei und die Bäche auf beiden Abschnitten tief eingeschnitten seien, vermag fachlich nicht zu überzeugen. Historische Karten zeigen, dass an beiden Abschnitten breite flache Bachebenen vorhanden waren: • An der Bünz war die gesamte Fläche vernässt. Dass bereits früh eine Brücke an der Stelle gebaut worden sei, ist korrekt, lässt sich aber nicht mit einer topografischen Engstelle ähnlich einer Schlucht oder einem Tobel begründen. Die geologischen Karten zeigen einen nördlich angrenzenden Schuttkegel, der das Überwinden des beträchtlichen Höhenunterschiedes zwischen der vernässten Bünzebene und der oberen Geländeterrasse (Höhe Kirche resp. Dorf neuer Kreisel) erforderte. Das Tal war an dieser Stelle am schmalsten und daher am einfachsten mit einem Bauwerk zu queren. Als Folge dieses Brückenstandorts sind die Ufer der Bünz heute beidseitig verbaut und das Terrain beidseitig teilweise unterschiedlich stark aufgeschüttet und danach überbaut worden. Daher erscheint die Bünz heute im betroffenen Abschnitt stark eingeschnitten. Der Ereigniskataster von Hochwasserereignissen widerlegt auch die Aussage, dass es noch nie zu Wasseraustritten gekommen sei: In den Jahren 1998/99 ist es in beiden Abschnitten an Bünz und Aabach zu flächigen Wasseraustritten gekommen. Es kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es erneut zu solchen Austritten kommen könnte, auch wenn sich die Wahrscheinlichkeit aufgrund der getroffenen Hochwasserschutzmassnahmen weiter aufwärts reduziert hat. • Am Aabach wurden auf dem betroffenen Abschnitt die Bachböschungen beidseitig mit Betonmauern hart verbaut und befestigt. Auf einzelnen Abschnitten wurden diese im Rahmen von Revitalisierungsmassnahmen im Jahr 2004 entfernt oder durch ingenieurbiologische Böschungssicherungsmassnahmen ersetzt. Auch auf diesem Abschnitt ist daher nicht die Rede von topografisch beengten Platzverhältnissen, die eine Reduktion der Gewässerraumbreite rechtfertigen würden. Nur aufgrund des harten Uferverbaus wirkt die Situation heute eingetieft. Dies ist jedoch künstlich geschaffen. Die wiederholt aufgeworfene Behauptung, die Beurteilung des Kantons sei ohne Kenntnis der örtlichen Situation erfolgt, vermag nicht zu verfangen. Die für die Prüfung der Vorlage wie auch für die beratenden Gespräche und Stellungnahmen erforderlichen Ortskenntnisse sind bei der Kantonsverwaltung vorhanden. Weiter wird erwähnt, bei der Umsetzung der Gewässerräume bedürfe es einer Gesamtschau aller Interessen und einer entsprechenden Abwägung. So gehörten auch historische Überlegungen mit dem Hinweis auf die Brücke aus "urvordenklicher" Zeit dazu. Hierzu sei erwähnt, dass in den historischen Kartenwerken eine erste Darstellung einer Brücke in der Dufourkarte von 1861 ersichtlich ist. Die Gewässerschutzverordnung regelt die Möglichkeiten und Pflichten zur Anpassung von Gewässerraumbreiten abschliessend (vgl. Art. 41a GSchV). Ortsbauliche und damit historische Aspekte sind in dicht überbauten Gebieten wie zum Beispiel Dorfkernen zur Berücksichtigung zulässig. Vorliegend kann in beiden Abschnitten jedoch nicht von einem dicht überbauten Gebiet im Sinne der Gesetzgebung und der zugehörigen Rechtsprechung ausgegangen werden. Nicht verständlich ist, dass sich die kommunale Planungsbehörde an der Gemeindeversammlung anders als in den Unterlagen zur Vorprüfung und der öffentlichen Auflage geäussert und der Bevölkerung die Sachlage ohne Hinweis auf die dann fehlende Genehmigungsfähigkeit gemäss der kantonalen Vorprüfung und die bundesrechtswidrige Planung dargelegt hat. Der Schutz und die Freihaltung der Gewässerräume sind vom Bund geregelt, die Kantone und Gemeinden setzen die 9 von 12

Schutzziele gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben um. So wurde auch die kantonale Form des räumlichen Gewässerschutzes durch die Gesetzgebung des Bundes ab 2011 ersetzt. Der Kanton nutzt den vom Bundesrecht vorgegebenen Spielraum zur Beurteilung der örtlichen Situation, so zur Reduktion der Gewässerraumbreiten, wo die Voraussetzungen erfüllt sind. 4.3 Fazit Zusammenfassend ist zu erwähnen, dass die Eingaben und Herleitungen, die im Rahmen der Anhörungseingaben formuliert worden sind, rechtlich nicht begründet sind. Sie widersprechen eindeutig und klar dem Bundesrecht. Es besteht kein Spielraum, die Gewässerraumbreite an den strittigen Gebieten einzig aus dem Interesse der Privaten zu reduzieren. Die in den Eingaben genannten Gründe und Behauptungen vermögen gesamthaft nicht zu überzeugen, damit die durch die Gemeindeversammlung beschlossenen Änderungen akzeptiert werden können. 5. Genehmigung mit Direktänderungen Abgesehen von den vorgenannten Einschränkungen und Ausnahmen erfüllt die Vorlage die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Zur Bereinigung dieser Einschränkungen und Ausnahmen ist infolge der eingeschränkten Entscheidungsfreiheit und auf Basis der vorstehenden Erläuterungen sowie unter Berücksichtigung der Anhörungseingaben eine Direktänderung im Sinne von § 27 Abs. 3 BauG angezeigt. Beschluss 1. Die allgemeine Nutzungsplanung, Teilrevision Gewässerraum, beschlossen von der Gemeindeversammlung Möriken-Wildegg am 17. Juni 2025, wird, berichtigt durch Direktänderung gemäss Dispositiv-Ziffer 2, genehmigt. 2. Die Teilkarten 1 und 2 des Bauzonen- und Kulturlandplans werden durch nachfolgende Direktänderung angepasst: • Gewässerraum Bünz, Teilkarte 1 zum Bauzonen- und Kulturlandplan, Abschnitt 5: Für die Parzellen 1383, 365 sowie 2146 (und auch die Kantonsstrassenparzellen 2337 und 413) wird analog der Parzelle 2487 eine Gewässerraumbreite von 29,5 m symmetrisch umgesetzt. • Gewässerraum Aabach, Teilkarte 2 zum Bauzonen- und Kulturlandplan, südlichster Abschnitt: Für die Parzellen 1219, 1617, 1302 und 1407 wird eine Gewässerraumbreite von 29,5 m symmetrisch umgesetzt. • Die Zone "Bünzaue Möriken" wird im Plan "Gewässerraum, Teilkarte 1 zum Bauzonen- und Kulturlandplan" vom 31. März 2025 so reduziert, dass sie das Waldareal nicht mehr überlagert.

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3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der Direktänderung. Die Staatskanzlei wird ferner beauftragt, den betroffenen Privaten den Genehmigungsentscheid mitsamt den Änderungen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 zuzustellen, unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Publikation im kantonalen Amtsblatt.

Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Yul-Brynner-Platz, 5103 Möriken-Wildegg (A-Post Plus) • Private bzw. deren Rechtsvertreter gemäss Anhörung (A-Post Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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