Gestaltungsplan Post Mutschellen, Bahnhof Berikon-Widen
Plan d'utilisaziun spezial · Berikon
Document
- Numer
- 1991-000593
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Berikon
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 18-03-1991
- En vigur dapi
- 18-03-1991
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4062-1991-E.pdf
•
Gemeinde
Kanton Aargau
ikon
Gestaltungsplan Spezialbauvorschriften Post Mutschellen Bahnhof Berikon-Widen
Verfasser: Architektengemeinschaft Rigacker 9 5610 Wohlen
Öffentliche Auflage vom
Furter & Eppler & Partner / Walter Ammann 057 22 97 18
12. 4.
bis
15. 5. 90
Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am
Der Gemeindeschreiber
Der Gemeindeammann
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Genehmigungsvermerk
7. 6. 90
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Die Gemeinde Berikon erlässt, gestützt auf § 145 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, die nachstehenden
Spezialbauvorschriften
Art. 1 Gestaltungsplan
Der Gestaltungsplan Post Mutschellen / Bahnhof Berikon -
Inhalt
Widen regelt
- Bau- und Strassenlinien - Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten - Art und Mass der Nutzung - Grenz- und Gebäudeabstände - Bepflanzungen, Freiflächen, Abstellplätze und Garagen
Gestaltungsplan
Der Gestaltungsplan Post Mutschellen / Bahnhof Berikon -
Bestandteile
Widen besteht aus
- 1 Teilzonenplan 1 : 1000 - 5 Baulinien-, Baukuben- & Nutzflächenplänen 1 : 500 - 2 Verkehrsplänen 1 : 500 - Spezialbauvorschriften
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Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan Post Mutschellen / Bahnhof Berikon Widen
- ermöglicht eine gewisse Zentrumsbildung am Knoten Mutschellen auf dem Areal der beiden öffentlichen Institutionen Post und Bremgarten-Dietikon-Bahn durch eine teilweise Zonenplanänderung.
- bezweckt eine ortsbaulich und nutzungsmässig optimale Überbauung der beiden Parzellen IR 597 und IR 994 unter Berücksichtigung der umliegenden Bauten sowie die Schaffung eines öffentlichen Bahnhofplatzes.
- bietet die Grundlage für allfällig notwendige Landumlegungen und Grenzbereinigungen.
Art. 3 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan Post Mutschellen / Bahnhof Berikon Widen gilt in dem im Teilzonenplan bezeichneten Perimeter.
Art. 4 Verhältnis zu andern
Soweit die Spezialbauvorschriften nichts anderes bestimmen,
Bauvorschriften
gelten das Baugesetz und die Bauordnung der Gemeinde Berikon.
Art. 5 Nutzung
Im Gestaltungsplanperimeter sind wenig störende Betriebe wie Detailhandelsgeschäfte, Büros und Geschäftshäuser, Gaststätten, sowei öffentliche Bauten und Wohnungen gestattet. Für Verteilung, Mass und Anordnung der Nutzungen gelten die Baulinien-, Baukuben-, & Nutzflächenpläne. Zusätzliche Untergeschosse sind erlaubt. Der Gemeinderat
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legt deren Ausmass fest. Es ist Empfindlichkeitsstufe III zulässig (gemäss LSV).
Baukuben
Innerhalb der Flächen für Baukuben sind die eigentlichen Baukuben anzuordnen. Zu den Baukuben zählen auch Bedachungen über dem Bahnhofplatz (Art. 7), der Dachvorsprung entlang der Bahnhofstrasse sowie das Perrondach über dem Hausperron (Art. 8).
Baulinien
Ausserhalb der Flächen für Baukuben, aber innerhalb der Baulinien sind zulässig: Mehrgeschossige Eingangshalle Postgebäude, Fassade & Dach Bahnhofhalle, Gebäudeabstützungen, Stützmauern, Aussenrampen & -treppen, gedeckte Velo- & Mofaabstellplätze, Kleinbauten.
Fundation
Die Fundation der Bahnhofgebäulichkeiten ist so zu erstellen, dass eine Tieferlegung der Bahngeleise möglich ist.
Art. 6 Gestaltung
Der Charakter der umliegenden Bauten ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Besonderer Wert ist auf eine gute Gestaltung des Bahnhofplatzes zu legen, insbesondere sind zu beachten:
- Eine Ausbildung der Kuben, welche die räumliche Platzbildung unterstützt.
- Die gegenseitige Abstimmung der Fassadenmaterialien der Bauten, welche den Platz begrenzen.
- Ein, die Einheit des Platzes unterstützendes Beleuchtungskonzept, sowie eine entsprechende Wahl der Materialien für Bodenbeläge und für weitere Elemente.
- Die formale Einbindung der verkehrstechnisch
erforderlichen Einrichtungen und Markierungen in das gestalterische Gesamtkonzept.
An den in den Plänen angegebenen Stellen sind geeignete hochstämmige Laubbäume zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Die Dachflächen des Niveau 4 sind zu mindestens 50% auf geeignete Art zu begrünen. Geeigntete Fassadenteile an der Bahnhofstrasse und entlang den Geleisen sind zu begrünen. Der Gemeinderat legt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Modalitäten fest.
Art. 7 Bedachungen
Auf dem Bahnhofplatz ist eine teilweise oder ganze Bedachung als Wetterschutz zu erstellen. Dabei ist eine ausreichende, natürliche Belichtung sicherzustellen. Der Gemeinderat legt im Rahmen der Baubewilligung für eine 1. Bauetappe die Modalitäten der Realisierung fest.
Art. 8 Dachvorsprung
Der Dachvorsprung muss der entsprechenden
Bahnhofstrasse
Baukubenbegrenzung vollständig folgen.
Perrondach
Das Perrondach des Hausperrons muss mindestens zwei Drittel der Fläche der entsprechenden Baukubenbegrenzung überdecken.
Art. 9 Unterirdische Auto-
Abhängig von der vorgesehenen Nutzung bestimmt der
abstellplätze
Gemeinderat die Zahl der erforderlichen Abstellplätze; er bestimmt die zulässige Höchstzahl .
Von der Einstellhalle ist bei Vollausbau ein direkter Zugang zu den Perrons zu schaffen.
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Gedeckte Velo- &
Beim Bau eines Bahnhofgebäudes sind dezentral mindestens
Mofaabstellplätze
250 Velo- und Mofaabstellplätze zu erstellen. Dabei ist der Aspekt der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen.
Art. 10 Etappierung
Der Gestaltungsplan Post Mutschellen / Bahnhof Berikon Widen geht davon aus, dass eine etappenweise Realisierung möglich ist. Die Gebäude der verschiedenen Etappen sind gestalterisch aufeinander abzustimmen. Bei Etappierung muss ein harmonisches Bild der einzelnen Etappen erreicht werden. Der Gemeinderat legt im Baubewilligungsverfahren die Modalitäten fest.
Art. 11 Dachhöhen
Falls es der Gestaltung der Gesamtüberbauung wie der Dachlandschaft dient, kann der Gemeinderat eine Überschreitung der in den Baulinien-, Baukuben- & Nutzflächenplänen festgelegten maximalen Höhenkoten um höchstens 3.00m gestatten. In den derart erhöhten Baukuben darf die aus den Baulinien-, Baukuben-, und Nutzflächenplänen sich ergebende Fläche der Nutzzone nicht überschritten werden.
Art. 12 Inkrafttreten/
Der Gestaltungsplan Post Mutschellen / Bahnhof Berikon -
Genehmigung
Widen tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Aargau in Kraft.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
18. März 1991
ek
Art.Nr. 593
Grosser Rat; Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend Berikon, Ittenthal, Kaisten sowie Bergdietikon durch die Bauund Planungskommission - Kenntnisnahme
Zum erwähnten Geschäft unterbreitet die Staatskanzlei einen Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates, Sitzung vom 5. März 1991. Beschluss: 1. Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.
Protokollauszug an - (10) Baudepartement (mit Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates) - Staatskanzlei (GRK) und (mit der erwähnten Beilage) an - (5) Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 8965 Berikon - Gemeinderat 4337 Ittenthal - Gemeinderat 4336 Kaisten - Gemeinderat 8962 Bergdietikon Staatsschreiber: i.V.
25. März 1991
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Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
5• März 1991
Me/ek
Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend Berikon, Ittenthal, Kaisten sowie Bergdietikon durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 22. Januar 1991 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): - Berikon, Gestaltungsplan "Post Mutschellen/Bahnhof BerikonWiden" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 5596 vom 10. Dezember 1990) - Ittenthal, kommunaler Ueberbauungsplan "Baumgartenweg" (Botschaft Nr. 5597 vom 10. Dezember 1990) - Kaisten, kommunaler Ueberbauungsplan "Steig-Breite" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 5598 vom 10. Dezember 1990) - Bergdietikon, kommunaler Ueberbauungslan "Erlenstrasse" (Botschaft Nr. 5610 vom 17. Dezember 1990) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
Protokollauszug an den Regierungsrat Präsident:
4. u Staatsschreiber: i V.