Erschliessungsplan Kirchbergstrasse
Plan d'utilisaziun spezial · Biberstein
Document
- Numer
- 2001-000865
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Biberstein
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 09-05-2001
- En vigur dapi
- 09-05-2001
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4002-2001-E-1.pdf
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Kanton Aargau Gemeinde Biberstein \ ” “ A z 4 N 2135
Erschliessungsplan - Kr = Kirchbergstrasse un \ c gemäss Art.21 BauG = 2 Situationsplan 1:500 N &
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N
3.Jan.2001 ky Nov. 99 | CPlan / db |We 3.142001 | 60 / 189 | 5023.131.10 ANHASHBENE Erschliessungs- ACKERMANNHWERNLI ü Vermessungs- und. Ingenieurbüro Ersetzt Baulinienplan Kirchbergstrasse | Überholt durch Plan: Projekt C-Plan: 7 plan Juraweidstrasse a Plan-Nr. 77/8 vom Okt. 1975
Tet 082 822 31 0987 9 Lytral;
5023.131-2 S
Perimeter
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2 msn un uummanannn uun
Juraweidstrasse
Mitwirkungsbericht vom: 15.März 2000
Vorprüfungsbericht vom: 29.Sept. 2000
Öffentliche Auflage vom: 23.Okt. bis 21.Nov. 2000 Ersetzt Baulinienplan Kirch- & 2
bergstrasse Nr. 77/8. Von der 3 Beschjbssen vom Gemeinderat am: 22. Jan. 2001 Gemeindeversammung bschksn | 00 En _ ns ee ee eh anne Der Gemeindeamman: Der Gemeindeschreiber: am 29.6.1978 und vom Grossen | Rat am 1.7.1980 genehmigt. { <a 12 A = 3® 302 i Genehmigung durch den Regierungsrat wis5® > a a 1 a a EL 5 U BE [OO EEE As SE u > ee Ve GE GE Genehmigung: Aarau,den A. Naı 2004 er 2244 A RER Dh Der St N er} | | w 2 ! ! Legende Erschliessungsplan e | 1. Genehmigungsinhalt 2025 Re Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt h 308 = Pe en ut rot Baulinien on <z08 & 2 og ° ı 2308 Se a Be a lila Baulinien für Kleinbauten rot Strassenlinien, zugleich Sockellinie (Enteignungsrecht Art.132 BauG) # N Fe nn u ————— nn ol 8 = 11000 m] IT| \ 7 — 7 a Fr |! +7 A ge blau/rot Strassenlinien aufgehoben I _ - 2 EEE = ne Tees ie RD S I EE blau/rot Baulinien aufgehoben \ C - - . SE mu m rot Bereich für Fussweg, Breite 1.50m. Die genaue Lage wird mit der sp Überbauung festgelegt (Enteignungsrecht Art. 132 BauG).
orange Spezialvorschriften
178 ;
2. Orientierungsinhalt
PR ZUM 20 BEEEE blau Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum SMELZO, blau Rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum Ih 1 nn rot Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind \ —— braun Perimeter Erschliessungsplan Juraweidstrasse \ grau Bestehende Strassen / Wege / Gehwege farbig gerastert Bestehende Belagsfläche hellgelb ee en gelb SammelatrassanSB) > u nn a 603 et a a ae ee less 2 ee an N are a a. ee ee ee a gelb/hellviolett Sammelstrasse SS kombiniert mit Gehweg (Mischverkehr) dunkeiviolett Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr hellviolett Gehwege / Fusswege " ] . ae een: a U Fe Fe er a ee ee en ee er gelb/orange Pflästerung dunkelgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler rosa Gebäude mit Substanzschutz gemäss Zonenplan hellblau Gebäude mit Volumenschutz gemäss Zonenplan grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan blau Gewässer dunkelgrün Bestehende und neu zu pflanzende Bäume
heilgrün/grün Wald/Hecke
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
09. Mai 2001
Art. Nr. 2001-000865
Gemeinde Biberstein; Erschliessungsplan "Kirchbergstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
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21. März 2000 29. September 2000 23. Oktober 21. November 2000 22. Januar 2001 29. Januar 2001 19. Februar 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 12. Dezember 1997. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Kirchbergstrasse erschliesst die weitgehend überbauten Wohnzonen WZM und WZA und bildet eine, im Vergleich zur parallelen Kantonsstrasse K 470 untergeordnete Verbindung zur Nachbargemeinde Küttigen. Der rechtskräftige Baulinienplan von 1978/80 sah einen grosszügigen Ausbau der Strasse vor. Inzwischen sind bei der Revision der Nutzungsplanung verschiedene Flächen ausgezont worden. Es ist daher vorgesehen, die Strasse lediglich geringfügig und mit verkehrsberuhigenden Massnahmen auszubauen. Die heutige Fahrbahn der Kirchbergstrasse hat eine Breite von 3 bis 5 m. Die Strasse soll neu generell eine Breite von 4.5 m aufweisen und mit einem Gehweg von 1.5 m ergänzt werden. An einzelnen Stellen sind Verengungen der Fahrbahn vorgesehen. Die Baulinienabstände betragen 4 m. Die in der Nutzungsplanung unter kommunalen Schutz gestellten Bauten werden mit Baulinien umfahren. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans. Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
Versand:
-2-
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das bestehende Erschliessungskonzept bleibt grundsätzlich unverändert. Der Erschliessungsplan sieht einen im Vergleich zum Plan von 1978/80 reduzierten Ausbau der Kirchbergstrasse vor. Er berücksichtigt die bestehende Bebauung und die revidierte Nutzungsplanung. Im Bereich der Parzellen 1354 und 1376 führt die bereits bestehende und nun in reduziertem Mass auszubauende Strasse auf einer Länge von 70 m über Nichtbaugebiet. Da keine andere Linienführung der Strasse möglich ist und der bisherige Baulinienplan einen weitergehenden Ausbau zugelassen hatte, ist die vorliegende Lösung vertretbar. Die Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz gemäss Nutzungsplanung, die im Unterabstand zur Strasse stehen, werden konsequent mit Baulinien umfahren. Die Baulinie auf der Parzelle 2011 liegt teilweise näher als 18 m zur Waldgrenze. Aufgrund der bestehenden Erschliessungsstrasse und der vorhandenen Bebauung ist die Baulinie sachgerecht. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Kirchbergstrasse" der Gemeinde Biberstein vom 22. Januar 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
-3-
2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5023 Biberstein Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: