Erschliessungsplan Grube / Feld
Plan d'utilisaziun spezial · Brittnau
Document
- Numer
- 15.103
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Brittnau
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 24-02-2017
- En vigur dapi
- 24-02-2017
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
SNP-4274-2017-E.pdf
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Orientierungsinhalt
eeeeee Perimeter Erschliessungsplan
Gemeinde Brittnau Kanton Aargau
= = = - mögliches Strassenprojekt - --- mögliche Parzellierung bei Vollausbau LKW-Fahrverbot prüfen (W Verschiebung Haltestelle notwendig =4-/-®> bestehende / geplante Fusswegverbindung
allfällig abzubrechende Gebäude / Verlagerung prüfen
Erschliessungsplan "Grube / Feld" gemäss $ 17 BauG
Erschliessungsstrasse ———- Baulinie rechtskräftig (entlang Autobahn)
——'—- Zonengrenze, Zonenbezeichnung gemäss Bauzonenplan
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Inhalt gemäss rechtskräftiger EP Hausmatten vom 17. März 2010 — — - Baulinie genehmigt am 17.3.10
Strassenlinie genehmigt am 17.3.10 Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG
Bereich Lärmschutz genehmigt am 17.3.10
© 0-00 Hochwassergefahrenzone genehmigt am 17.3.10
Reproduziert mit Bewilligung von swisstopo (JA130142)
Vorprüfungsbericht vom: 3. Februar 2016
Mitwirkung und öffentliche Auflage vom: 9. April 2016 bis: 9. Mai 2016 Beschlossen vom Gemeinderat am: 5. September 2016
Frau Gemeindeammann: Die Gemeindeschreiberin:
Astrid Haller enise Woodtli Ritschard
Kantonale Genehmigung: I mensnnenssnsresnnnee Genehmigung durch das Departement
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
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Der Genera Abteilung Raumentwicklung [: YA Proj. Nr 14-13-007-00 Datum 7.11.2016 Rev. Datum & Massstab 1:500 Gez./ Gepr. ram, sah / miw F:Waten\M4\13-007-00\11_PLAENE\CAD\BEADAT\M7\EP_Grube_Feld_161107.2d Format 840 x 594 mm
metron Stahlrain 2 5201 Brugg [email protected] T+4156 460 91 11 Postfach Schweiz www.metron.ch F +41 56 460 91 00 Genehmigungsinhalt — — - Baulinie
Gestützt auf $111 BauG dürfen Parkfelder unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit bis 0.5m an das Strassenmark gesetzt werden.
—#- - Baulinie genehmigt am 17.3.10 aufgehoben
Strassenlinie Enteignungsrecht gemäss 8132 BauG
—#— Strassenlinie genehmigt am 17.3.10 aufgehoben z2m/80m Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A 22m/2Pm_ Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A genehmigt am 17.3.10 augehoben
© 000 Hochwassergefahrenzone Bauten und Anlagen haben der Gefährdungssituation angemessene Rechnung zu tragen. Insbesondere sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potentiell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdete Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. Die entsprechenden Massnahmen zur Schadensminimierung sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährige Hochwasser HQ100 auszurichten.
204 anrungsnal®
Aufb
Lärmschutzvorschriften
Die gemäss rechtskräftigem Erschliessungsplan Hausmatten vom 17. März 2010 festgelegten Lärmschutzbestimmungen für die Parzellen Nr. 1860 und 1773 werden aufgehoben und durch die entsprechenden nachfolgenden Bestimmungen ersetzt.
Bereich Gewerbezone G Parzelle Nr. 2122 und Teil der Parzelle Nr. 1125
Lärmempfindliche Gewerberäume müssen über mindestens ein Fenster mit einer Dämpfung von -24 dBA
gegenüber der Autobahn belüftet werden können. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne einer
Ausnahme gem. Art. 30 LSV zugelassen. Die Immissionsgrenzwerte sind bei sämtlichen Fenstern von NNN lärmempfindlichen Räumen einzuhalten.
Lärmempfindliche Wohnräume müssen über mindestens ein Fenster mit einer Dämpfung von -32 dBA
gegenüber der Autobahn belüftet werden können. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne einer
Ausnahme gem. Art. 30 LSV zugelassen. Die Immissionsgrenzwerte sind bei sämtlichen Fenstern von
lärmnempfindlichen Räumen einzuhalten.
Bereich Wohnzone W2D Teile der Parzellen Nr. 1125 und Nr. 1860
Lärmempfindliche Wohnräume müssen über mindestens ein Fenster mit einer Dämpfung von -37 dBA gegenüber der Autobahn belüftet werden können. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne einer Ausnahme gem. Art. 30 LSV zugelassen. Die Immissionsgrenzwerte sind bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen einzuhalten.
Im nördlichen Teil der Parzelle 1125 müssen bis auf einen Raum pro Wohnung an der Nordfassade (Ausnahme gem. Art. 30 LSV) sämtliche lärmempfindlichen Räume über mindestens ein Fenster belüftet werden können, welches gegenüber der Autobahn eine Gesamtdämpfung von -37 dBA aufweist. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne einer Ausnahme gemäss Art. 30 LSV zugelassen. Die Immissionsgrenzwerte sind bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen einzuhalten.
Bereich Wohnzone W2D Teile der Parzelle Nr. 1773
Lärmempfindliche Räume der ES Ill (Teil West bis 20m ab Strassenachse) müssen über ein Fenster mit mindestens -13 dBA Dämpfung hinsichtlich der Kantonsstrasse belüftet werden können. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne einer Ausnahme gem. Art. 30 LSV zugelassen. Die Immissionsgrenzwerte sind bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen einzuhalten.
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Lärmempfindliche Räume der ES Il (Teil Ost) müssen über ein Fenster mit mindestens -18 dBA Dämpfung
NN] hinsichtlich der Kantonsstrasse belüftet werden können. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne einer Ausnahme gem. Art. 30 LSV zugelassen. Die Immissionsgrenzwerte sind bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen einzuhalten.
Genehmigung
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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
NVOGNLIM
Datum Genehmigung: 24.02.2017
Versand: 01. hlürz 2017
Geschäfts-Nr. BVUR0.15.103-1 Gemeinde Brittnau; Erschliessungsplan "Grube/Feld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
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03. Februar 2016 09. April 2016 bis 9. Mai 2016 05. September 2016 17. Oktober 2016 15. November 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 15. Juni 1999 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Areal "Grube/Feld" (Parzellen 1125 und 2122, rund 1,45 ha) befindet sich am nördlichen Bauzonenrand der Gemeinde Brittnau. Der östliche Bereich, direkt angrenzend an die Autobahn A2, ist der Gewerbezone zugewiesen. Der westliche Bereich ist der Wohnzone W2D zugeordnet. Für das Gebiet besteht eine Erschliessungsplanpflicht (§ 5 Bau- und Nutzungsordnung, BNO). Die Gewerbezone ist teilweise baulich genutzt (Kompostieranlage/Multisammelstelle). Die Gemeinde plant nun, im südlichen, noch nicht überbauten Teil der Gewerbezone einen Werkhof (Bauamt, Forstbetrieb, Feu-
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\120\20170118_bdv_15.103.docx
erwehr etc.) zu erstellen. Südlich des Areals "Grube/Feld" besteht der rechtskräftige Erschliessungsplan Hausmatten (genehmigt am 17. März 2010). Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan soll die Rechtsgrundlage für eine zukünftige Erschliessung und Bebauung der beiden Parzellen 1125 und 2122 geschaffen werden. Aufgrund des geplanten Werkhofstandorts muss die Zufahrt südlich des Friedhofgeländes direkt zur Kantonsstrasse K 306 erfolgen. Dies erfordert eine Anpassung des rechtskräftigen Erschliessungsplans "Hausmatten" (geänderte Verhältnisse), welche direkt im vorliegenden Erschliessungsplan "Grube/Feld" erfolgt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Brittnau am 5. September 2016 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Grube/Feld", Situation 1:500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 7. November 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 3. Februar 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Allgemeine Beurteilung Die beiden Parzellen 1125 und 2122 sind für die beabsichtigte Nutzung nur teilweise erschlossen. Insbesondere mit der Nutzung der Parzelle 2122 als Werkhof soll eine direkte Zufahrt zur K 306 rechtlich sichergestellt werden. Dies ist zweckmässig. Die bestehenden Wohnliegenschaften (südund nordseitig) werden somit vom Durchgangsverkehr entlastet. 4.2.2 Erschliessung/Sichtzonen/ÖV-Haltestelle Strassenerschliessung/Sichtzone Die Parzellen 1125 und 2122 werden primär direkt zur Kantonsstrasse K 306 erschlossen. Der Zufahrtsbereich zur Kantonsstrasse ist für den Begegnungsfall LKW/LKW ausreichend dimensioniert. Der Einmündungsbereich ist mit einer baulich ausgestalteten Gehwegüberfahrt vorgesehen. Aufgrund der zu erwartenden Frequenzen (Fussgänger/LKW) ist dies eine mögliche Lösung und wird von der Gemeinde im Planungsbericht (Kapitel 4) begründet. Die Sichtzone bei der Ausfahrt auf die Kantonsstrasse ist korrekt mit 2,5 m Beobachtungsdistanz auf 60 m Knotensichtweite ab hinterkant Gehweg gesichert.
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ÖV-Haltestelle Die heutige Fahrbahn-Haltestelle "Einmündung Zelgli" (Fahrtrichtung Strengelbach) liegt direkt im Einmündungsbereich der neuen Strasse. Standortvarianten wurden mit der kantonalen Fachstelle diskutiert und sind im Planungsbericht dargestellt. Sinnvollerweise soll die Verschiebung der Haltestelle zusammen mit der Realisierung der neuen Strasseneinmündung in Absprache mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt geplant und realisiert werden. 4.2.3 Lärm Zur Lärmsituation liegt ein Bericht des Büros Grolimund + Partner vom 3. November 2015 vor. Als Grundlage für die Berechnung wurde auf der Autobahn A2 von einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von 46644 Fahrzeugen/Tag (Fz/d) ausgegangen. Aktuell werden an der Zählstelle Nr. 142 Wiggertal 46809 Fz/d und der Zählstelle Reiden 49958 Fz/d gemessen. Diese Werte liegen höher als der angenommene Wert. Die effektiven höheren DTV-Werte als im Bericht ausgewiesen, führen gemäss Planungsbericht zu keiner relevanten Zunahme der Lärmimmissionen. Das Lärmgutachten weist für die einzelnen Parzellen die Strassenlärmbelastung aus und definiert Sondernutzungsvorschriften, in welchen die zu erreichende Dämpfungen gegenüber der Autobahn A2 und der Kantonsstrasse K 306 vorgeschrieben werden. So wird sichergestellt, dass bei den zukünftigen Bauprojekten jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster belüftet werden kann, bei dem die Planungswerte eingehalten sind. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne einer Ausnahme für kleinere Teile der Bauzone gestattet (Art. 30 Lärmschutzverordnung). Weitergehende Abklärungen oder Sicherstellungen sind im vorliegenden Sondernutzungsplanverfahren nicht notwendig. 4.2.4 Hochwasserschutz Innerhalb des Erschliessungsplanperimeters besteht eine geringe Gefährdung durch Hochwasser. Im Erschliessungsplan Hausmatten (genehmigt am 17. März 2010) wurde bereits eine Hochwassergefahrenzone mit Vorschriften festgelegt. Neu wird diese auf einem Teilbereich der Parzelle 2122 ergänzt. Die Festlegungen sind sachgerecht. 4.2.5 Bebauung Parzelle Nr. 1125 (W2D) Gemäss jüngst revidiertem Richtplankapitel S 1.2 sind die Gemeinden angehalten, aufzuzeigen, wie mit den Planungsmitteln der Raumplanung die behördenverbindlichen (Innen-)Entwicklungsziele gewährleistet werden. Die Gemeinde hat zurzeit noch keine konkreten Absichten betreffend der Nutzung der Teilparzelle 1125. Sie ist Besitzerin dieser Parzelle. Die Gemeinde ist sich gemäss Planungsbericht bewusst, dass eine Dichtesteigerung unter Berücksichtigung der bestehenden Siedlungsstruktur und Siedlungsqualität ein wichtiges Thema ist. Sie will dies gesamthaft mit der gestarteten Nutzungsplanungsrevision angehen. Mit diesem Vorgehen kann die Gemeinde die Dichtefragen in einer Gesamtschau beleuchten und planerische Festlegungen an geeigneten Orten vornehmen. Das gewählte Vorgehen ist nachvollziehbar. Bis zum Zeitpunkt der Parzellierung/Bebauung sollten die sich in diesem Zusammenhang stellende Fragen jedoch verbindlich geklärt und umgesetzt werden.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Grube/Feld", beschlossen vom Gemeinderat Brittnau am 5. September 2016, wird genehmigt.
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2. De Abte un R umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
St p'ha R gierungsrat
Verteiler • Gemeinderat Brittnau, Vordere Breite 1, 4805 Brittnau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
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7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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