Erschliessungsplan Mühle

Plan d'utilisaziun spezial · Brittnau

Document

Numer
17.11
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Brittnau
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
03-07-2018
En vigur dapi
03-07-2018

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4274-2018-E.pdf

KANTON AARGAU

GEMEINDE BRITTNAU

TEILÄNDERUNG •• ERSCHLIESSUNGSPLAN "MÜHLE" j

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

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SITUATION 1:500 Übersichtsskizze

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Ganzen Text zeigen

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Verfasser

PlanQuadrat PlanQuadrat AG AG Bauingenieure + Planer Menzbergstrasse 14 6130 Willisau 041 972 62 62 www.planquadrat.ch

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Datum

Entwurf

Gezeichnet

Geprüft

28.09.2011 a) 02.08.2017 b)22.12.2017

Bo

NS/Se (E+B AG) pgw / ns sb

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Vorprüfungsbericht vom:10. November 2017 Öffentliche Planauflage vom: 29. Januar bis 28. Februar 2018 Beschlossen vom Gemeinderat: 12. März 2018 Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

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4 Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Aarau, den 3 3_ja _Ja; zy%

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Z----Der Generalsekretär: 3942

Grösse A3

Min

Pian-Nr. Plan-Nr.

11.610.1 - 01b (C2-16-18-01/01b) 11.211•Sue..2-161.6* 1.1111,..Plän..11610-011,811ace ...ltfenn]

.

LEGENDE ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN 1. GENEHMIGUNGSINHALT Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

rot

Strassenlinie = Sockellinie (Enteignungsrecht, § 132 BauG)

rot

Gebietserschliessung (mit Dienstbarkeiten gesichert)

_ 2.5160m_

grün

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz und Knotensichtweite

X

schwarz

Ein- und Ausfahrtsbeschränkung für Neu- und Umnutzungen (Besitzstandwahrung gilt)

blau

Aufzuhebende Strassenlinien

blau

Aufzuhebende Baulinien

grau

Ergänzung zu den Sondernutzungsvorschriften Lärm in Gewerbezone des rechtskräftigen Erschliessungsplans

X

bestehende Vorschrift I Ergänzung Teiländerung 1.In den schraffierten Flächen sind Nutzungen mit lärmempfindlichen Räumen nicht zulässig. 2. Für Wohnnutzungen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen, wenn gewährleistet ist, dass sich alle lärmempfindlichen Räume über mindestens ein Fenster lüften lassen, vor welchen die Dämpfung zur Autobahn A2 mindestens 32dB (A) beträgt. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne von Ausnahmen gemäss Art. 30 LSV zulässig. 3. Für lärmempfindliche Räume in Betrieben (zum Beispiel Büro) kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen, wenn diese schallgedämmt belüftet werden können oder wenn sich Fenster lüften lassen, vor welchen die Dämpfung zur Autobahn A2 mindestens 24dB (A) beträgt. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne von Ausnahmen gemäss Art. 30 LSV zulässig. 4. Werden Wohnungen erstellt, so ist die Realisierung der Aussenräume lärmabgewandt beziehungsweise lärmgeschützt anzustreben.

Ergänzung zu den Sondernutzungsvorschriften Lärm in Kernzone des rechtskräftigen Erschliessungsplans bestehende Vorschrift! Ergänzung Teiländerung 1.Für Wohnnutzungen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen, wenn gewährleistet ist, dass sich alle lärmempfindlichen Räume über mindestens ein Fenster lüften lassen, vor welchem die Dämpfung zur Autobahn A2 mindestens 28dB(A) beträgt. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne von Ausnahmen gemäss Art. 30 LSV zulässig. 2. Für lärmempfindliche Räume in Betrieben (zum Beispiel Büro) kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen, wenn diese schallgedämmt belüftet werden können oder wenn sich Fenster lüften lassen, vor welchen die Dämpfung zur Autobahn A2 mindestens 20dB (A) beträgt. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne von Ausnahmen gemäss Art. 30 LSV zulässig.

2.0RIENTIERUNGSINHALT GR

Datum

•

•

•

MM.

• • • • • •

blau

rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum

hellgrau

bestehende Strassen / Wege

dunkelgrau

bestehende Gehwege

gelb

Erschliessungsstrassen ES

hellgelb

Unterhaltswege (für Parzelle 2764, Rechenanlage ERZO, Unterhalt Wigger)

hellviolett

Bereich Fussweg

blau

freizuhaltende Sichtzone

schwarz

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

blau

Sperrung Durchfahrt

schwarz

Perimeter des Erschliessungsplanes

rot

Teilperimeter für Teiländerung des rechtskräftigen Erschliessungsplans

die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt freie Sicht in einer Höhe von 80 cm und 3 m im Grundbuch angemerkt

Kernzone

Genehmigung

111001i lir lir MAMI "*" RAM KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TJEP/ss2g

Versand:

Datum Genehmigung: 03.07.2018

05. Juli 2018

Geschäfts-Nr. BVUARE.17.11 Gemeinde Brittnau; Erschliessungsplan Teiländerung "Mühle"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. November 2017 29. Januar 2018 bis 28. Februar 2018 12. März 2018 30. April 2018 23. April 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 15. Juni 1999 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Gebiet "Mühle Brittnau" bestehen rechtskräftig der Erschliessungsplan "Mühle" (genehmigt am 17. Februar 2012) und der Gestaltungsplan "Mühle Brittnau" (genehmigt am 5. Februar 2016). Der Erschliessungsplan "Mühle" wird aufgrund geänderter Verhältnisse einer Teiländerung unterzogen (das ursprüngliche Bauprojekt, welches dem geltenden Erschliessungsplan zu Grunde lag, konnte nicht realisiert werden). Für das nun modifizierte und für künftige Projekte kann die bisher

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festgesetzte Erschliessung optimiert werden. Dies ermöglicht eine rationelle Nutzung und Erschliessung der gesamten Wohn- und Gewerbeliegenschaften im Gebiet "Mühle Brittnau". Der rechtskräftige Gestaltungsplan "Mühle Brittnau" wird von der vorliegenden Teiländerung des Erschliessungsplans nicht tangiert. Vorgängig wurde bereits ein Baugesuch "Erschliessungsstrasse zur Mühle" eingereicht und abweichend zum rechtskräftigen Erschliessungsplan "Mühle" ausnahmebewilligt. Die kantonale Zustimmung durch die Abteilung für Baubewilligungen (AfB) erfolgte mit Schreiben vom 27. April 2017 (BVUAFB.17.387-1) und die Baubewilligung wurde durch den Gemeinderat am 15. Mai 2017 erteilt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Brittnau am 12. März 2018 beschlossenen Vorlage: • Teiländerung Erschliessungsplan "Mühle"; Situation 1:500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 22. Dezember 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 10. November 2017 unter Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbehalte sind in der zu genehmigenden Vorlage ausgeräumt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Erschliessung Die neu gewählte Erschliessungskonzeption ist nachvollziehbar und gestaltet sich rationeller gegenüber der bisherigen, projektbezogenen Konzeption gemäss rechtskräftigem Erschliessungsplan. Neue Erschliessungsstrasse und Sichtzone Das überarbeitete Projekt gewährleistet insbesondere im Mündungsbereich zur Kantonsstrasse — mit der Gehwegüberfahrt — einen zeitgemässen Ausbau-Standard von Mündungsbereichen an Kantonsstrassen. Mit der Gehwegüberfahrt, dem angepassten Mündungstrichter und der Sicherstellung der notwendigen Sichtzonen wird die Verkehrssicherheit erheblich verbessert. Damit wurde auch im Bau bewilligungsverfahren ein Abweichen vom rechtskräftigen Erschliessungsplan begründet. Die Dimensionierung des Kantonsstrassenanschlusses wie auch die Festlegung der Sichtzonen sind im neuen Erschliessungsplan korrekt gemäss Situationsplan 1:200 vom 29. März 2017 umgesetzt.

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Die Sichtzonen wurden im Rahmen der kantonalen Zustimmung mit Auflage Nr. 6 der Verfügung A) erlassen und sind unterdessen im Grundbuch der betroffenen Parzellen 1814 und 3085 eingetragen. Die Fläche zwischen den Sichtlinien und der Kantonsstrassenparzelle wurden im Erschliessungsplan korrekt als Sichtzone flächig blau festgesetzt und als freizuhaltende Sichtzone — freie Sicht in einer Höhe von 80 cm und 3 m im Grundbuch angemerkt — im Orientierungsinhalt des Erschliessungsplans aufgeführt. Dies ist sachgerecht. Ein- und Ausfahrtsbeschränkung entlang der K 307 Die im rechtskräftigen Erschliessungsplan gesicherte Ein- und Ausfahrtsbeschränkung wird aufgrund der geänderten Erschliessung minimal angepasst. Bei einem Neubau auf der Parzelle 1815 erfolgt die Erschliessung künftig über die neue Erschliessungsstrasse. Dies ist begründet.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Mühle", beschlossen vom Gemeinderat Brittnau am 12. März 2018, wird genehmigt. 2. Lie Ab

Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

ephan Attiger R gierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Vordere Breite 1, 4805 Brittnau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung für Tiefbau, Sascha Vögeli

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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