Erschliessungsplan Kreuzboden

Plan d'utilisaziun spezial · Würenlingen

Document

Numer
2005-000203
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Würenlingen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
16-02-2005
En vigur dapi
16-02-2005

Karte

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Text

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GEMEINDE WÜRENLINGEN KANTON AARGAU

Übersicht:

1:50°000

Verfasser:

ERSCHLIESSUNGSPLAN "KREUZBODEN"

Gemäss Paragraph 17 BauG

Situation 1:500

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Weitere Bestandteile: - Längenprofil 1:500/50

Ing.- und Planungsbüro Senn 5415 Obersiggenthal Tel. 056 / 282 31 53

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom:

Öffentliche Auflage vom:

12. November 2004 26. Mai 2004

9. August

Beschlossen vom Gemeinderat am:

Der eo

Genehmigungsvermerk:

Genehmigur Aarau, den 16. Tebinar 2005

LEGENDE

1. GENEHMIGUNGSINHALT

Farbe

rot

hellblau

grün

[Der Erschliessungsplan Industriestrasse vom 13, August 1991 wird aufgehoben

2. ORIENTIERUNGSINHALT

.e.„...—O.

grau/dunkelgrau

gelb

heligelb

hellviolett

hellgrün

braun

schwarz

schwarz

%» BAUDEPARTEMENT DES KANTONS AARGAU

\ESI%E Abteilung Verkehr

Datum: Plan-Nr.:

November 2004 12-114.2

Ersetzt Plan:

Juni 2004

8. September 2004

Der Staatsschreiber:

Bezeichnung

Baulinien gem. $ 111 Abs. 1 lit a BauG

Strassenlinien (Enteignungsrecht, Paragraph 132 BauG)

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Grünrabatte (Zufahrt von K113 in den Zementweg wird zum Zeitpunkt des Neubauteils der Industriestrasse geschlossen)

bestehende Strassen / Wege

Quartiersammelstrasse

Quartiererschliessungsstrasse

Fuss- bzw. Radweg

Bepflanzte Flächen / Grünstreifen

Ein- und Ausfahrtsbeschränkung

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

Perimeter des Erschliessungsplanes

© 2120 us

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9120

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Ausgangs

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UNTERSISSENTHAL

GEMEINDE

26340 eo

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

16. Februar 2005

Art. Nr. 2005-000203

Gemeinde Würenlingen; Erschliessungsplan "Kreuzboden", Aufhebung Erschliessungsplan "Industriestrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

23. November 2004 26. Mai 2004 9. August – 8. September 2004 12. Oktober 2004/23. November 2004 6. November 2004/31. Dezember 2004 8. Dezember 2004/4. Januar 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Das Planungsgebiet des Erschliessungsplans "Kreuzboden" umfasst den gemäss rechtskräftiger Nutzungsplanung Siedlung Gebiete der Industriezone und der Gewerbezone. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der rechtskräftige Erschliessungsplan "Industriezone" von 1976 wird aufgehoben. Das Gebiet "Kreuzboden" wird neu durch eine 6 m breite Strasse erschlossen, welche die bestehende Industriestrasse im Norden über die Kreuzbodenstrasse an die Kantonsstrasse K 113 anschliesst. Der Zementweg erhält den Stellenwert einer Quartiererschliessungsstrasse. Die Zufahrt ab K 113 in den Zementweg wird nach Fertigstellung der Industriestrasse baulich geschlossen. Um die Zufahrt vom Zementweg über die neue Strasse in die Kantonsstrasse zu gewährleisten, wird der Einlenkerradius auf 6 m erhöht. Entlang der K 113 wird ein Grünstreifen festgelegt. Dieser dient einer allfälligen Einspurstrecke bzw. Verbreiterung der Kantonsstrasse bei Zunahme der Bedeutung der Kreuzbodenstrasse bzw. des Bahnhofs Siggenthal. Hinter dem Grünstreifen wird mit Baulinien die Erstellung eines 2.50 m breiten Gehsteigs gesichert. Ein 2 m breiter Gehsteig wird entlang der neuen Erschliessungsstrasse festgelegt. Auf der Parzelle Nr. 546 werden Baulinienabstände von 4 m festgelegt.

Versand: 24. Februar 2005

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan (Situation 1:500)

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan "Industriezone" von 1976 enthält Strassenbreiten, welche aus heutiger Sicht nicht mehr sachgerecht sind. Zudem würde die damals festgelegte Erschliessungsstrasse die Parzelle Nr. 546 der Gewerbezone durchschneiden. Die Aufhebung bzw. der Ersatz des Erschliessungsplans "Industriezone" ist deshalb sachgerecht. Das neue Erschliessungskonzept ist einfach und überzeugend. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist die Schliessung Zufahrt von der Kantonsstrasse K 113 in den Zementweg wichtig. Der Erschliessungsplan schafft die dafür notwendigen Voraussetzungen. Die Gemeinde ist eingeladen, das für die Umsetzung rechtlich notwendige Genehmigungsverfahren gemäss Signalisationsverordnung einzuleiten. Die Strassenbreiten entsprechen den Vorgaben der VSS-Norm und sind sachgerecht, ebenso die ausgeschiedenen Sichtzonen. Die Gehwegführung erfüllt die Vorgaben des Fuss- und Wanderweggesetzes. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Aufhebung des Erschliessungsplans "Industriezone" von 1976 sowie der neue Erschliessungsplan "Kreuzboden" vom 23. November 2004 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Dorfstrasse 13, 5303 Würenlingen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: