Gestaltungsplan Grube Markstaller

Plan d'utilisaziun spezial · Buchs (AG)

Document

Numer
2001-000698
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Buchs (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
04-04-2001
En vigur dapi
04-04-2001

Karte

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Gemeinde Buchs Kanton Aargau

Gestaltungsplan ” Grube Markstaller "

Mit Sondernutzungsvorschriften

gemäss Paragraph 21 Baugesetz

L\ je e RAUMPLANUNG A 7 Mepg PR >

Situationsplan & Schnitt 1: S00

datum: 27.6.96 zeichner: cad/hu format: 100/42 massstab: 1: 500 rev.datum: 14.3.97 rev.datum: 9.6.97 rev.datum: 710.97 rev.datum: 20.10.97 rev.datum: rev.datum:

PETER FREI + CHRISTIAN FREI DIPL. ARCHITEKTEN ETH/SIA AG BLEICHMATTSTR. 43 5000 AARAU TEL 062 825 28 25

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Vorprüfungsbericht vom : 72.6. 17FFF

Oeffentliche Auflage vom : IL... ZITF bs: PR TIIE Beschlossen vom Gemeinderat am : 27. 0. ZIFF/R 2.7778

Der Gemeindeammann : #4 . a RT \

Genehmigung durch den Regierungsrat

BTRHUNng Aarau,den 4. April 2001

Der Staatsschreiber:

IE BEMDE

1. Genehmigungsinhalt

[1 Mantellinie der Hochbauten

Erschliessungsbereich auf Kote ca. -3.00

Aufschüttung der grube auf Kote ca.+0.00

A Perimetergrenze für Sondernutzungsverfahren

2 Ein- und Ausfahrt

BL Siehtzonen B/A 2.5/50

Hecke

Sondernutzungsvorschriften 5 Zweck

Der Erschliessungs- & Gestaltungsplan "Grube Markstaller” bezweckt die Realisierung einer Veberbauung

von ueberdurchschnittlicher Qualität

2. _ Baubereich Nutzung

Die Mantellinien bezeichnen die äusseren Gebäudebegrenzungslinien, die auch für Erker, Balkone und

Die Mantellinien bestimmen die Abstände gegenüber den Nachbarparzellen; Mehrlängenzuschläge ommen nicht zur Anwendung.

Als Nutzung sind alle Arten von Wohnbauten zulässig. Kleine, nicht störende Gewerbe, Läden, Ateliers, Büros usw. sind zugelassen.

Die zulässigen Gebäudehöhen werden ab dem neuen gewachsenen Terrain gemessen. Als neues gewachsenes Terrain wird festgelegt: Kote +0.00 = 387.50 m ü. M.

ie zulässige Gebäudehöhe beträgt 7.00 m. Oberhalb dieser Kote ist ein Attika erlaubt.

3, Aufschüttungen Aufschüttungen können im Rahmen der Umgebungsgestaltung auch über die Kote +0.00 erfolgen 4. Vorschriften

Es sind ein Untergeschoss(gemäss Schnitt A-A) und technisch notwendige Tiefbauten wie Fundamente und

Kanalisationen zugelassen. Die Unterkante UG darf die obere Kote der Deponie nicht unterschreiten.

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind in Zusammenarbeit mit der Abteilung Umweltschutz

Abklärungen über allfällige Gasaustritte und die notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen.

Soweit der Gestaltungsplan nichts abweichendes festlegt, gelten die Vorschriften der Bauordnung

2. Orientierungsinhalt

Container / Entsorgungsstellen

Bestehende Strassen

nn, Untere Böschungskante

Sue mögliche Fussgängerverbindung

ks d=387.07 M.u.M /Bezugspunkt

PB>Zz

Wintergärten verbindlich sind. Lediglich Vordächer dürfen bis max. 1.00 m über die Mantellinien hinausragen.

oberhalb dieser Kote ist ein Attika erlaubt

+7.00 max. Gebäudehöhe

Brummelstrasse

Stichstrosse (Parzelle Nr. 1360)

+0.00 neues gewachsenes Terrain

ehemalige Grube

A

Schnitt A-

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

04. April 2001

Art. Nr. 2001-000698

Gemeinde Buchs; Gestaltungsplan "Grube Markstaller"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

27. Oktober 1997 12. Juni 1997 11. August – 9. September 1997 27. Oktober 1997 19. Februar 1998 16. März 1998

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt, nachdem der Grosse Rat am 6. März 2001 die neue Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland genehmigt hat. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Der Gestaltungsplan stützt sich auf die neue Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland vom 16. Dezember 1997, die der Grosse Rat am 6. März 2001 genehmigt hat. Im bisherigen Bauzonenplan lag das Areal des Gestaltungsplans teilweise in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (0.4 ha), teilweise in der Wohnzone W2 (0.3 ha). Im neuen Bauzonenplan liegt das Areal in der Wohnzone Wb. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die ehemalige Kiesgrube bildet heute eine unbebaute Insel innerhalb einer grösseren zusammenhängenden Wohnzone. Mit dem Gestaltungsplan sollen die Voraussetzungen geschaffen werden für eine Überbauung von überdurchschnittlicher Qualität, wobei die charakteristische, halbkreisförmige Böschung im Süden des Areals, die mit einer Hecke bestockt ist, erhalten bleibt. Die teilweise aufgefüllte Grube ist im Altlastenverdachtskataster enthalten. Zur Beurteilung allfälliger Risiken ist ein Gutachten erstellt worden. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten entsprechende Vorschriften. Der Gestaltungsplan sieht vor, zur Verbesserung der Besonnung das Terrain der Grube um ca. 3 m aufzufüllen. Die maximale Gebäudehöhe von 7 m wird ab neuem Terrain gemessen. Versand:

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Beidseitig einer zentralen Erschliessungszone werden mit Mantellinien zwei Bauschilder festgelegt. Das Areal wird von der Brummelstrasse her über die bestehende Stichstrasse erschlossen. Die Hecke am Südrand der Grube ist im Bauzonenplan geschützt worden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan (Situationsplan und Schnitt 1:500)  Sondernutzungsvorschriften (auf dem Plan). Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Konzept des Gestaltungsplans berücksichtigt die Topographie der ehemaligen Kiesgrube und ermöglicht eine gute Bebauung. Die Sondernutzungsvorschriften umschreiben die erforderlichen Massnahmen und Verfahren, die bei der geplanten Überbauung auf der Altlast zu beachten sind. Der Gestaltungsplan ist aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Grube Markstaller" der Gemeinde Buchs vom 27. Oktober 1997 wird genehmigt.

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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5033 Buchs  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: