Gestaltungsplan Werkhoferweiterung ERNE AG

Plan d'utilisaziun spezial · Birrhard

Document

Numer
16.132
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Birrhard
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
07-06-2017
En vigur dapi
07-06-2017

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Text

SNP-4093-2017-E-1.pdf

Gemeinde Birrhard

Kanton Aargau

Gestaltungplan Werkhoferweiterung ERNE AG Gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: • Plan und Schnitte 1:500/1:200 • Planungsbericht

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Verkehr

Mitwirkungsbericht vom: siehe Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Birrhard, Sitzung vom 7. Nov. 2016 Vorprüfungsbericht vom: 7. Feb. 2017 Öffentliche Auflage vom: 24. Feb. 2017

bis: 25. März 2017

Beschlossen vom Gemeinderat am: 3. Apr. 2017

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

Projekt-Nr.: Bearbeitung:

Architekten ETH SIA BSA

2053 nr

Datum:

28.07.2016

Revisionsdatum:

03.04.2017

LEIN Genehmigung durch daeceLTT.,',2_,m2rtt Bau, Verkehr und Urnweit Aarau, den

Heinrichstrasse 267 CH-8005 Zürich

tel +4144 254 53 53 fax +4144 254 53 54 [email protected] www.ucna.net

Seite 2

Impressum

Auftraggeber:

ERNE AG Bauunternehmung Baslerstrasse 5 Postfach CH-5080 Lauf enburg

Begleitet durch die Gemeinde Birrhard Präsidium: Ursula Berger

Bearbeitungsteam „Gestaltungsplan Werkhoferweiterung ERNE AG" Verfasser:

UCNA Architekten ETH SIA BSA Heinrichstrasse 267, CH-8005 Zürich Tel +41 44 254 53 53, Fax +41 44 254 53 54, [email protected]

Vertreten durch:

Manuel Alberati, dipl. Architekt ETH SIA, Reg A ([email protected])

Bearbeitung durch:

Nicolas Rüegg, MSc ETH Architekt ([email protected])

Die Urheberrechte dieses Dokuments liegen beim Verfasser.

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Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG

2

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Art. 1 Zweck und Ziele

6

Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplans

6

Art. 3 Geltungsbereich

6

Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht

6

NUTZUNG UND BESITZSTAND

7

Art

7

Empfindlichkeitsstufe

7

Ausnutzung, Baumassenziffer

7

3 BAUVORSCHRIFTEN

8

Baubereiche, Allgemeines

8

Baubereich A

8

Baubereich B

8

Baubereich C

8

Baubereich D

8

Tankstellenanlage

8

Baubereich „unterirdische Gebäude"

8

Lagerfläche

9

Waschplatz

9

Art. 8 Höhenmasse, Geschossigkeit

9

Art. 9 Lärmvorbelasteter Bereich

9

Art. 7 4 GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

10

Art. 10 Bauten

10

Art. 11 Dachlandschaft

10

Dachbegrünung

11

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5 AUSSENRAUM

Art. 12

Art. 13 Allgemeine Anforderungen

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Grünflächen

12

Bäume

12

Terrainveränderungen

12

Oberirdische Parkfelder

12

6 VERKEHRSERSCHLIESSUNG

13

Ein- und Ausfahrten, Grundstückszufahrten

13

Interne Arealerschliessung

13

Parkierung Beschäftigte

13

Parkierung Besucher

13

ENTSORGUNG UND ENERGIE

14

Art. 15

26 weitere Artikel

Art. 16 Abfallentsorgung

14

Art. 17 Energetische Standards

14

8 ETAPPIERUNG

Art. 18 9

13

Haupterschliessung

Art. 14 7

12

Etappe 1 und 2

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15

15

16

Art. 19 Qualitätssicherung

16

Art. 20 Inkrafttreten

16

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EINLEITUNG

Art. 1 Zweck und Ziele

1 Der Gestaltungsplan bezweckt eine qualitätsvolle und zweckmässig erschlossene Uberbauung des Areals Hinterrai in Birrhard. Es soll trotz der industriellen Nutzung und der vorhandenen Lärmbelastung durch die Nationalstrasse einem guten städtebaulichen und architektonischen Anspruch genügen.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplans

1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: • Plan und Schnitte1:500 /1:200 • Sondernutzungsvorschriften 2 Erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

• •

Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV Richtprojekt Werkhoferweiterung ERNE AG, Juni 2016

Art. 3 Geltungsbereich

'Der Gestaltungsplan umfasst den im Plan bezeichnete Perimeter der Parzelle Nr. 82.

Art. 4 Verhältnis zum

übergeordneten Recht

1 Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Birrhard (inkl. Zonenplan).

2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

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NUTZUNG UND BESITZSTAND

Art. 5 Art

1 Der Gestaltungsplanperimeter ist eingeteilt in die Arbeitszone I und II gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Birrhard. Erlaubt sind Nutzungen gemäss §10 Absatzl und 2 der Bau und Nutzungsordnung, Gemeinde Birrhard.

Empfindlichkeitsstufe

2 Im Bereich der Arbeitszone I gilt die Empfindlichkeitsstufe III. In der Arbeitszone II gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

Art. 6 Ausnutzung

Baumassenziffer

1 Die Baumassenziffer im Gestaltungsplanperimeter beträgt inkl. Bestand mindestens

3.1 und höchstens 4.0. 2 Die zulässige Baumassenziffer (BMZ) für die Baubereiche A bis D beträgt im Mini-

mum 2.5 und im Maximum 3.4 bei einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 17'792 m2.

3 Die anteilsmässig zulässige Baumassenziffer (BMZ) wird pro Baubereich zur Grundstücksfläche von 17'792 m2 wie folgt festgesetzt: Baubereich

Zulässige BMZ

Bestand A+D B

0.59 2.13 - 3.04

C

0.00 - 0.30 0.00 - 0.18

4 Im Baubereich A beträgt zudem die minimale BMZ 0.93.

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BAUVORSCHRIFTEN

Art. 7 Baubereiche, Allgemeines

1

Hochbauten sowie Klein- und Anbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche A bis D zulässig. Vorspringende Gebäudeteile gemäss § 21 BauV wie Aussentreppen und Stützmauern sind auch ausserhalb der Baubereiche erlaubt. 2 Unterirdische Bauten dürfen in den, im Plan bezeichneten, Bereichen erstellt wer-

den und die einzelnen Baubereiche verbinden. Baubereich A

3 Im Baubereich A ist eine Werk-, Lager- und Einstellhalle, mit Untergeschoss sowie die dafür notwendigen Erschliessungsanlagen, zulässig. Die Lagernutzung hat im oberirdischen Bereich mehrgeschossig zu erfolgen. Das Ausmass des Vordachs ist beschränkt und darf nur innerhalb der im Plan dafür bezeichneten Bereiche angeordnet werden.

Baubereich B

4 Im Baubereich B ist eine Gebäudeerweiterung für Dienstleistungen zulässig. Die Erweiterungsbauten auf dem Baubereich B können mit dem bestehenden Bürobau verbunden werden. Das Ausmass der Auskragung über der bestehenden Werkstatt ist beschränkt und darf nur innerhalb der im Plan dafür bezeichneten Bereiche angeordnet werden.

Baubereich C

5 Im Baubereich C sind Bauten und Anlagen für mässig und stark störende gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungsaktivitäten zulässig. Es können auch Nutzungen der Ausbildung, Versammlungszwecken und Restauration realisiert werden.

Baubereich D

6 Innerhalb des Baubereichs D ist ein Gebäude und Anlagen für Dienstleistung, mässig und stark störende gewerbliche und industrielle Nutzungen erlaubt. Des Weiteren sind Parkierung mit den dafür notwendigen Erschliessungsanlagen zulässig. Für feste Arbeitsplätze mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche gilt ein Mindestabstand von 20 m ab der Achse der 110-kV-Freileitung.

Tankstellenanlage

Im ausgewiesenen Bereich für Tankstellenanlagen ist eine betriebsnotwendige Tankstellenanlage mit zwei Bedienungsanlagen für konventionellen Treibstoff und eine Anlage für Lastwagentreibstoff zulässig. Unterirdisch sind im ausgewiesenen Bereich für Tankanlagen und im Baubereich C Bauten für die Lagerung der Treibstoffe, Anlagen für die Olabscheidung und weitere technischen Anlagen zulässig. Die erhöhten Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die feuerpolizeilichen Anforderungen sind zwingend zu gewährleisten. Eine Überdachung kann im gekennzeichneten Bereich erstellt werden. Die minimale Höhe der Überdachung beträgt 4.5 m ab dem darunter liegenden Terrain (Durchfahrtshöhe min. bis 404.35 m ü. M.).

Baubereich „unterirdische Gebäude"

Im Baubereich „unterirdische Gebäude" sind Lagerräumlichkeiten und Parkierungsflächen sowie Nebennutzflächen wie Technikräume, Keller-, Abstellräume und dergleichen zugelassen. 9 Ausserhalb des unterirdischen Baubereichs sind sekundäre Bauteile wie Schächte,

Fluchtwege und -röhren, Entlüftungen der Einstellhallen sowie Zugänge zu den unter-

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irdischen Bauten zulässig, sofern sie den kantonalen Mindestabständen für unterirdische Bauten nicht wiedersprechen. Lagerfläche

10 Die Flächen zwischen den Baubereichen sind in der Arbeitszone I für das Lagern und den Umschlag von Gütern vorgesehen. Betriebseigene Nutzungen wie Waschanlagen, Abstellflächen für Betriebsfahrzeuge etc. und einzelne mobile Kleinbauten sind bis 20m2 zulässig.

Waschplatz

11 Die im Plan als „Waschplatz'' ausgeschiedene Fläche dient der Reinigung der Fahrzeugflotte. Ölabscheider und Retention sind ausreichend zu bemessen.

Art. 8 Höhenmasse,

Geschossigkeit

1 Die maximal zulässige Ausdehnung wird mittels im Plan festgesetzten Mantellinien und maximalen Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.) definiert. Innerhalb dieser Mantellinien ist die Anzahl der zulässigen Geschosse frei.

Art. 9 Lärmvorbelasteter

Bereich

In den Bereichen mit möglichen lmmissionsgrenzwert-Überschreitungen ist mit geeigneten Massnahmen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäss LSV herbeizuführen.

2 Fenster lärmempfindlicher Betriebsräume sind auf dem Baubereich D an den von der Nationalstrasse N1/04 abgewandten oder senkrecht dazu verlaufenden Gebäudeseiten anzuordnen. Dem Lärm zugewandte Fenster sind möglich, wenn sie als Festverglasung ausgebildet sind und wenn die Räume zusätzlich über eine kontrollierte Lüftung verfügen.

3 Mit dem Baugesuch ist ein Nachweis über die Aussenlärmbelastung und Schalldämmung (vgl. Art. 31 und 32 LSV sowie SIA 181) einzureichen.

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GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 10 Bauten

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bauten, Anlagen und Aussenräume sind aufeinander abzustimmen, sodass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2 Für die qualitative Beurteilung eines Bauvorhabens sind das Richtprojekt und das Umgebungskonzept wegweisend.

3 Neubauvorhaben sind mit einem Modell oder perspektivischen Bilddarstellungen zu

visualisieren. Die Unterlagen sind mit dem Baugesuch einzureichen. Die angrenzende Umgebung ist ausreichend darzustellen. Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept (Fassaden-Gesamtkonzept) einzureichen. Das Richtprojekt liegt dem Material- und Farbkonzept zu Grunde. 5 Das im Anhang des Planungsberichts wiedergegebene Bebauungs-, Erschlies-

sungs- und Freiraumkonzept dient der Baubehörde als Richtprojekt in Ermessensfragen. 6 Für den Baubereich A ist der industrielle Charakter der Überbauung zu gewährleisten. Wesentliche Merkmale sind die im Richtprojekt angedachte strukturelle Erscheinung, der repetitive Aufbau der Fassade, ein repetitives, geneigtes oder gewölbtes Dach und der Einsatz von industrie-charakteristischen Baumaterialien.

Für den Baubereich B ist ein zurückhaltender Charakter der Bebauung zu gewährleisten. Wesentliche Merkmale beinhalten das Zurückspringen des Baubereichs B von der dorfseitigen Fassade und die Verbindung des Erweiterungsbaus mit dem Bestandsgebäude. 8 Für den Baubereich D ist zur Qualitätssicherung ein unabhängiges Gutachten eines

Fachgremiums, bestehend aus mindestens 3 Fachpersonen, mit der Baueingabe einzureichen. Beurteilungskriterien umfassen die Eingliederung in den übergeordneten städtebaulichen Kontext und den Aussenraum, eine gute Gesamtwirkung der Anlage zusammen mit den Bauten des übrigen Gestaltungsplanperimeters und eine beruhigte und angemessene architektonische Gestaltung.

Art. 11 Dachlandschaft

1 Bei der Wahl der Dachform und der Farbe der Überdeckung ist auf die Umgebung Rücksicht zu nehmen und soll ein gesamtheitlicher Charakter erzielt werden. 2 Für die Dachlandschaften auf den Baubereichen A und Bist das Richtprojekt weg-

weisend. 3 Auf dem Baubereich C sind nur Flachdächer zulässig.

Begehbare Terrassen sind auf den Baubereichen B, C und D zulässig.

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Dachbegrünung

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5 Flachdächer auf den Baubereichen B, C und D sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht als Terrassen oder zur Nutzung von erneuerbaren Energie benutzt werden.

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AUSSENRAUM

Art. 12 Allgemeine

Anforderungen

1 Die Freiräume müssen gut gestaltet sein und haben sich gut in die ortsbauliche Umgebung oder die Landwirtschaftszone einzuordnen.

Grünflächen

2 Es sind Grünflächen mit einer Grünflächenziffer von min. 0.2 zu schaffen. 3 Die Grünflächen sind als gestalterisch ansprechende und naturnahe Gebäudevor-

bereich anzulegen. Mit robusten, raumwirksamen Bäumen und Sträuchern sowie mit artenreicher Begrünung ist in diesem Bereich eine ökologische Ausgleichsfläche zu schaffen. Es sind mit Möglichkeit einheimische Pflanzen zu verwenden. Bäume

'Innerhalb der Grünflächen sind, zusätzlich zu den bestehenden Bäumen, zwei zu kleineren Gruppen zusammen geschlossen Baumstandorte zu realisieren. Die Anordnung im Gestaltungsplan ist richtungsweisend. Es sind robuste, hochstämmige und grosskronige Baumarten zu wählen. Für die Baumpflanzungen sind eine ausreichende Überdeckung und Abstände der unterirdischen Bauten vorzusehen.

Terrainveränderungen

5 Die Terrainveränderungen haben sich an dem im Richtprojekt vorgesehen Ausmass zu orientieren.

Art. 13 Oberirdische

Parkfelder

1 In denen, im Plan als „oberirdisches Parkfeld" bezeichneten Bereichen, ist die Anordnung von Parkfelder für die Betriebsfahrzeuge (Personenwagen und Kleinlastwagen) sowie für Besucher vorgesehen. 2

Ausserhalb dieser Bereiche ist die Anordnung von Parkfeldern für Personenfahrzeuge nicht zulässig. Übrige Betriebsfahrzeuge, wie Lastkraftwagen und Baumaschinen, dürfen innerhalb der Lagerfläche und in der Lagerhalle abgestellt werden. 3 Solange der Baubereich D nicht überbaut ist, dürfen bis zu 98 Parkfelder oberir-

disch in dem Bereich unterhalten werden. Die Oberfläche ist versickerungsfähig auszuführen. Die Betriebsbewilligung der 98 oberirdischen Parkfelder erlischt10 Jahre nach deren Erstellung. 'Nach der Erstellung des Gebäudes auf dem Baubereich D dürfen in diesem Bereich maximal 40 offene Parkfelder auf der zur Autobahn zugewandten Seite und maximal 205 geschlossene Parkfelder erstellt werden.

5 Bei der Betriebseinfahrt dürfen 5 Besucherparkfelder unterhalten werden. Die Tiefgarage unter den bestehenden Lagerbauten mit 27 Parkfeldern darf weiter betrieben werden.

6 Die bestehenden 21Parkfelder innerhalb der heutigen Lagerflächen sind aufzuheben.

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VERKEHRSERSCHLIESSUNG

Art. 14 Haupterschliessung

1 Die Haupterschliessung des Areals bzw. Betriebszufahrt hat über die Strasse „Lang-

gass" auf der Strassenparzelle Nr. 70 zu erfolgen. Zur Gewährleistung, dass der überkommunale Geschäftsverkehr hauptsächlich über die Langgass in Richtung Birrfeld erfolgt, wird mit der Baueingabe ein entsprechendes Konzept verlangt. Die Erschliessung des Baubereichs D erfolgt über die Strassenparzelle Nr. 81 und 82. Die Überfahrbarkeit unterirdischer Bauten zwischen den Baubereichen A und D muss für die Erweiterung der Erschliessungsstrasse im Rahmen des jeweiligen Baubewilligungsverfahrens sichergestellt werden. 2 Die Zu- und Wegfahrt des Schwerverkehrs erfolgt über die Strassenparzelle Nr. 70

in Richtung Nationalstrasse Dorf auswärts. Ein- und Ausfahrten, Grundstückszufahrten

3 Die Ein- und Ausfahrten des Betriebsareals und der unterirdischen Parkierung so-

Interne Arealerschliessung

4 Die im Plan als Arealerschliessung bezeichneten Verbindungen sind als Wege ein-

wie die übrigen Grundstückszufahrten haben jeweils in Richtung und im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen.

zuhalten. Der Einbahnverkehr auf dem Betriebsareal für den Schwerverkehr ist zwingend einzuhalten.

Art. 15 Parkierung Beschäftigte

'Die Parkfelder für Beschäftigte sind vollständig in den dafür vorgesehenen Einstellhallen oder gedeckten und ungedeckten Abstellplätzen anzuordnen.

Parkierung Besucher

2 Die Besucherparkfelder können, auf den dafür vorgesehenen Bereichen, oberir-

disch angeordnet werden.

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ENTSORGUNG UND ENERGIE

Art. 16 Abfallentsorgung

'Für die BeWirtschaftung und Beseitigung von Abfällen auf dem Areal liegenden Betriebe sind dafür notwendige Infrastrukturen und Muldenplätze anzuordnen. Die Lage ist im Bewilligungsverfahren aufzuzeigen.

Art. 17 Energetische Standards

1 Für Neubauten oder Um- und Ausbauten, die den Wärmedämmperimeter betreffen oder ändern, gilt als Minimalanforderung eine Dämmung nach MINERGIE-Standard, jedoch ohne weitere Zertifikatsanforderung.

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ETAPPIERUNG

Art. 18 Etappe1und 2

1 Bevor die Baubereiche C und D (Etappe 2) überbaut werden können, müssen die Gebäude im Baubereich A mit der minimal geforderten Baumasse realisiert sein. 2 Der Zeitpunkt für die Realisierung der Gebäude im Baubereich B sowie die Reali-

sierung der Tankstellenanlagen ist frei.

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SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 19 Qualitätssicherung

'Zur Beurteilung und Sicherstellung der Qualitätsanforderungen kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft in jeder Bauphase und Etappe einen externen Fachgutachter beiziehen.

Art. 20 Inkrafttreten

Nr. BVUR0.16.132-1

'Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Gestaltungsplan Werkhoferweiterung ERNE AG, Birrhard

Genehmigung

NIMM

NOM

F7*^

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/NAMT

Versand: — 8. Juni ZU17

Datum Genehmigung: 07.06.2017

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Geschäfts-Nr. BVUR0.16.132-1 Gemeinde Birrhard; Gestaltungsplan "Werkhoferweiterung Erne AG"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

7. Februar 2017 15. August 2016 bis 13. September 2016 24. Februar 2017 bis 25. März 2017 3. April 2017 7. April 2017 6. Mai 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Das Gebiet wurde im Rahmen der letzten Nutzungsplanungsrevision nur bedingt eingezont. Der Baubeginn muss spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Nutzungszone (§ 10 Abs. 1 Bau- und Nutzungsordnung [BND] / 23. März 2018) erfolgen. Ansonsten ist die bedingte Einzonung hinfällig (vgl. auch § 15a Abs. 2 BauG).

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan umfasst das Gebiet Hinterrai mit einer Gesamtfläche von 1,78 ha in den Arbeitszonen I und II mit Gestaltungsplanpflicht. Die BNO enthält weitere Rahmenbedingungen für den Gestaltungsplan wie zum Beispiel vorgegebene Abstände zur 110-kV-Freileitung, die Sicherstellung

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einer Erschliessung, welche auch das hinterliegende Landwirtschaftsland umfasst. Das Gebiet wurde im Rahmen der letzten Nutzungsplanungsrevision nur bedingt eingezont. Mit dem Gestaltungsplan soll eine bedürfnisgerechte und vielfältige Nutzung für die ERNE AG ermöglicht werden. Dies unter angemessener Förderung städtebaulicher und architektonischer Qualitäten. Auch die Bedürfnisse von Verkehr und Umwelt sowie der Bevölkerung in der Nachbarschaft sollen gewährleistet werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Birrhard am 3. April 2017 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Werkhoferweiterung Erne AG" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 3. April 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 7. Februar 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Kantonaler Richtplan Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.3, sorgen die Gemeinden in den Arbeitszonen für eine effiziente Nutzung des Baulands. Im konkreten Fall handelt es sich um einen Gestaltungsplan zur Sicherstellung der Nutzung für den bestehenden Betrieb ERNE AG. Der Gestaltungsplan sichert eine unter diesem Aspekt angemessene Nutzung des Gebiets. Sofern die minimale Ausnützung gemäss BNO sichergestellt werden kann, werden die Vorgaben des Richtplans angemessen erfüllt. 4.2.2 Sondernutzungsplan Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicherzustellen (§ 21 Abs. 1 BauG). Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt sowie die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG).

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Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat aufzuzeigen, inwiefern dies zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führt (§ 21 Abs. 2 BauG). Die vorgesehenen Abweichungen und das bessere Ergebnis sind in einer Stellungnahme durch eine qualifizierte Fachperson aufzuzeigen. Diese liegt vor und würdigt den Gestaltungsplan. 4.2.3 Ortsbauliche Einpassung Es hat eine differenzierte Auseinandersetzung mit den betrieblichen Anforderungen in Abstimmung zum ortsbaulichen Kontext und zur umgebenden Landschaft stattgefunden. Die städtebauliche Konzeption und das Richtprojekt machen erkennbar, dass eine vertiefte und nachvollziehbare Auseinandersetzung stattgefunden hat. Das Richtprojekt vermag zu überzeugen; es behandelt explizit die Fernwirkung der geplanten Erweiterung hinsichtlich Landschaftsbild und die bauliche Eingliederung in die Dorfstruktur und deren unmittelbaren Schutz vor Verkehrs- und Lärmeinflüssen. Das Richtprojekt und die planungsrechtliche Umsetzung in den Gestaltungsplan zeigen auf, dass die Nutzungsintensivierung im Areal sowohl betrieblich sinnvoll ist, als auch die städtebaulichen und landschaftsgestalterischen Anforderungen zu erfüllen vermag. Der Gestaltungsplan sichert den Ausbau des Werkhofs mit einem dreiseitig geschlossenen Hof. Ein wesentliches Element bilden zudem die unterschiedlichen Gebäudehöhen und die präzise Setzung der Bauten. Auch das langgestreckte Baufeld A (insbesondere mit seiner Ausprägung) vermag als identitätsbildender Dialog auch hinsichtlich Fernwirkung zu überzeugen. Das Gebäude betont die grossmassstäbliche Kulisse und macht die industrielle Nutzung ablesbar. Die gewählte Typologie der Lagerhalle führt zu einem funktionalen Schutz der umliegenden Gebäude vor dem VVerkhoflärm. Aufgrund der sehr prominenten Lage (Bauzonenrand / Nähe zur Dorfzone) sind hohe Ansprüche an die Architektur und die ortsbauliche Einpassung zu legen, welche das Richtprojekt zu erfüllen vermag. § 10 der SNV enthält die Grundsätze für die Qualitätssicherung. Diese sind sachgerecht. Das Richtprojekt dient als Auslegungshilfe. 4.2.4 Freiraum Aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse ist der Freiraum (Grünraum) beschränkt; das nach BNO erforderliche Minimum von 0,2 kann jedoch knapp eingehalten werden. Beim sehr beschränkten Raum für Grünflächen ist die Sicherung der Qualität des Grünraums umso wichtiger. § 12 SNV regelt die allgemeinen Anforderungen. Diese sind situationsgerecht und zweckmässig. Die landschaftliche Einpassung ist im Bereich des Siedlungsrands wichtig, weil die benachbarten Wohnhäuser direkten Blick auf die Gewerbebauten haben. Heute wird die Situation durch den Rest eines Obstgartens noch einigermassen abgeschirmt. Gemäss Richtprojekt gibt es neu aber keine Gehölze mehr zwischen Gewerbegebäude und Landwirtschaftszone. Die festgelegten Baumstandorte sind gut gesetzt. Die Freihaltung des Übergangs vom Baufeld A zur Landwirtschaftszone ist aus ortsbaulicher Sicht richtig. Es wäre falsch, die Fassade zu kaschieren. 4.2.5 Erschliessung / Abstimmung von Siedlung und Verkehr Siedlung und Verkehr sind laut § 4 BauV in erster Linie im Rahmen der Nutzungsplanung aufeinander abzustimmen. Bei der geplanten Nutzung an einem Standort dieser Verkehrsgunst ist das Verhalten mit den Mitteln des Mobilitätsmanagements kaum so zu beeinflussen, dass eine die begrenzten Strassenressourcen schonende Mobilität resultiert. Ein Teil der Parkfelder steht dem Personal zur Verfügung. Dieser Anteil könnte mit Mobilitätsmassnahmen durchaus beeinflusst werden. Im Planungsbericht wird auf die Gesamtarbeitsverträge für die Mitarbeiter der ERNE AG verwiesen, welche die Verpflichtung von Sammelfahrten enthält. Aufgrund der Betriebsart und der beschränkten Einflussmöglichkeiten wird auf weitergehende Forderungen verzichtet.

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Problematisch ist die aufgrund einer Zwischenetappe resultierende grössere Parkierungsanlage. § 45 BauV zufolge sind zwecks eines haushälterischen Umgangs mit Bauland grössere Parkierungsanlagen flächensparend und mehrgeschossig auszubilden. Nach Fertigstellung von Baufeld D wird die Parkierung angepasst. Da es sich bei den offenen Parkfeldern um eine temporäre Anlage handelt, ist dies hinnehmbar. § 13 Abs. 3 SNV hält fest, dass die Betriebsbewilligung der 98 oberirdischen Parkfelder 10 Jahre nach deren Erstellung erlischt. Die Parkplätze im vorgesehenen Ausmass sind rechtlich nur zulässig, wenn sie nicht zu einem "Providurium" werden. Belange Fuss- und Radverkehr Die kantonale Radroute R 530 verläuft im Mischverkehr auf der Dorfstrasse (K 400), die Radroute R 731 parallel zur Birrfeldstrasse (K 397) als Radweg. Beide Radrouten sind durch den Verkehr des Werkhofs betroffen. Es wird vorausgesetzt, dass es mit der geplanten Erweiterung nicht zu einem erheblichen Lastwagenmehrverkehr kommen wird. Im Rahmen der jetzigen Planung besteht kein Handlungsbedarf, soweit die Sichtzonen verbindlich festgelegt sind. Im Baubewilligungsverfahren ist jedoch darauf zu achten, dass es nicht zu Gefährdungen der Velofahrer kommt. Tankstelle Der Betrieb einer Tankstelle für die ERNE AG ist nachvollziehbar. Sie kann als betriebsnotwendige Tankstelle angesehen werden und beugt Tankfahrten in die umliegenden Tankstellen vor. 4.2.6 Weitere materielle Hinweise Lärmschutz Das Baufeld D, welches am stärksten durch den Lärm der Autobahn Al betroffen ist, liegt in einer Zone der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) IV. Gemäss § 7 der SNV ist das Baufeld D für Gebäude und Anlagen für Dienstleistungen, mässig und stark störende gewerbliche und industrielle Nutzungen vorgesehen. Damit sind lärmempfindliche Betriebsräume gemäss Art. 2 Abs. 6 Bst. b Lärmschutzverordnung (LSV) zulässig. Diese werden voraussichtlich aber nicht während der Nachtperiode benutzt, sodass für die Lärmbeurteilung nur die Tagesperiode als massgebliche Beurteilungsperiode berücksichtigt werden muss (Art. 41 Abs. 3 LSV). Im Planungsbericht ist im Anhang eine Lärmexpertise enthalten. Darin werden an der zur Autobahn gewandten Fassade des Baufelds D Beurteilungspegel bis zu 75 dB(A) ausgewiesen. Da das Gebiet nach dem 1. Januar 1985 eingezont worden ist, sind für die lärmrechtliche Beurteilung die Planungswerte massgeblich. Diese betragen für eine Zone der ES IV 65 dB(A) am Tag. Mit 75 dB(A) an der Autobahnfassade können selbst die Immissionsgrenzwerte der ES IV (70 dB(A)) nicht, und die nächst höheren Alarmwerte (75 dB(A)) gerade eben eingehalten werden. Sowohl an der der Autobahn zugewandten Seite als auch an der senkrecht zur Nationalstrasse verlaufenden Gebäudefassade können die massgeblichen Planungswerte nicht eingehalten werden. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht bisher noch nicht dazu geäussert hat, ob auch bei einem transparenten Fassadenbauteil die Grenzwerte der LSV einzuhalten sind. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt hält sich bei dieser Frage an die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt, welche das Amt im Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsentscheid 1C_139/2015 abgegeben hat. Darin kommt es zum Schluss, dass transparente Bauteile als Fassade und nicht als Fenster zu beurteilen sind, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: Erstens müssen sie fix mit der Bauhülle verbunden sein und weder Öffnungsmechanismen noch Scharniere aufweisen. Zweitens darf der Schalldännmwert der transparenten Fassadenteile nicht mehr als 5 Dezibel von den übrigen, nicht transparenten Fassadenteilen abweichen. Drittens hat die

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gesamte Fassade den erhöhten Anforderungen nach dem Schweizer Ingenieur- und Architektenverein (SIA) 181 zu genügen, da nur so sichergestellt werden kann, dass eine Fassade mit Glasbauteilen den Innenraum genügend vor Lärm schützt. In § 9 SNV werden diese Rahmenbedingungen sachgerecht festgelegt. In Anbetracht, dass im Baufeld D höchstens Büronutzungen oder gewerbliche beziehungsweise industrielle Betriebe angesiedelt werden, kann auch aus benutzerhygienischen Gründen einer Festverglasung zugestimmt werden. Nichtionisierende Strahlung (NIS) Westlich des Baufelds D verläuft eine 110 kV-Hochspannungsfreileitung. In einem Abstand zur Trasseeachse von ca. 20 m wird der Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla eingehalten. Mit dem Gestaltungsplan werden die Grenzwerte eingehalten. 4.2.7 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Anwendbares Recht Die Gemeinde Birrhard hat ihre BNO im Rahmen der letzten Gesamtrevision, die im Jahr 2013 genehmigt worden ist, schon an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) angepasst. Es gelten daher die Bestimmungen im Titel 3 der BauV. Die Sondernutzungsvorschriften unterstützen die Zielsetzungen des Gestaltungsplans sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Werkhoferweiterung Enre AG", beschlossen vom Gemeinderat Brunegg am 3. April 2017, wird genehmigt. 2. ie Abtei

mentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

( ephan t L ndammann

Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 39, 5244 Birrhard • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

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Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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