Waldbaulinienplan Nr. 2
Lingias da distanza dal guaud · Buchs (AG)
Document
- Numer
- 2002-001250
- Gener
- Lingias da distanza dal guaud
- Vischnanca
- Buchs (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 21-08-2002
- En vigur dapi
- 21-08-2002
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
WA-4003-2002-E-2.pdf
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Baudepartement Kanton Aargau ‚Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Buchs Ortsplanung 1:500
Waldbaulinienplan Nr. 2
Genehmigungsinhalt: Informationsinhalt: a best. Bauten
= Oje Zu genehmigende Waldbaulinie für Hauptbauten Oeß Zonenbezeichnung
= Om «= Zu genehmigende Waldbaulinie für Klein- und Anbauten —— Zonengrenze
Waldgrenze gemäss $ 5 Forstverordnung
Baulinie bestehend / aufzuhebende
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Mitwirkungsbericht: 5. Mai 1997
Vorprüfungsbericht vom: 7. Mai 1997
Öffentliche Auflage vom: 11. August bis 9. September 1997
Beschlossen vom Gemeinderat am: 27. Mai 2002
Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann:
; . Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: Asrau,den 21. Auqust 2002
DerS chreiber:
a
Verfasser: Hugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer BSP
Büroadresse: SNZ-Ingenieurbüro AG Dörflistr. 112
8050 Zürich
Tel. 01 311 88 33
# 1192 / 27. Mai 2002
Gezeichnet: Ingenieurbüro K. Lienhard AG, 5033 Buchs
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Unterwerk EWA
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
21. August 2002
Art. Nr. 2002-001250
Gemeinde Buchs; Waldbaulinienpläne Nr. 1 bis 4; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. Mai 1997 7. Mai 1997 11. August 9. September 1997 27. Mai 2002 4. Juni 2002 24. Juni 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland vom 16. Dezember 1997, die der Grosse Rat am 6. März 2001 genehmigt hat. Der Gemeinderat Buchs wartete mit dem Beschluss über die Waldbaulinienpläne die Genehmigung der Nutzungsplanung ab. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Am Rand der Bauzonen von Buchs stocken kleinere Waldflächen. Verschiedene Hauptbauten weisen gegenüber diesen Waldflächen kleinere Abstände auf als 18 m gemäss § 48 BauG. Einzelne Parzellen können unter Einhaltung der Waldabstände nach BauG nicht überbaut werden. Die Gemeinde hat daher differenzierte Abstände mittels Waldbaulinien zum Waldrand festgelegt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der Waldbaulinienpläne: Zu genehmigende Waldbaulinie für Hauptbauten Zu genehmigende Waldbaulinie für Klein- und Anbauten Aufzuhebende Baulinien
Versand:
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Waldbaulinienpläne legen entlang der kleinen Waldflächen am Rand der Bauzonen Bauabstände für Hauptbauten und teilweise auch für Klein- und Anbauten fest. Sie berücksichtigen die örtliche Situation des Waldes und der benachbarten Bauzonen sachgerecht. Die Waldränder sind im Waldfeststellungsverfahren rechtskräftig festgesetzt worden. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Waldbaulinienpläne Nr. 1 bis 4 der Gemeinde Buchs vom 27. Mai 2002 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5033 Buchs Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: