Waldbaulinienplan Nr. 8 Weidhölzli

Lingias da distanza dal guaud · Murgenthal

Document

Numer
2000-001376
Gener
Lingias da distanza dal guaud
Vischnanca
Murgenthal
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
28-06-2000
En vigur dapi
28-06-2000

Karte

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KANTON AARGAU

GEMEINDE MURGENTHAL

Waldbaulinienplan Nr.8 Weidhölzli

ABTEILUNG RAUMPLANUNG £)

Mitwirkungsbericht vom: 21.4.98 Vorprüfungsbericht vom: 19.6.9398 Offentliche Planauflage vom: 10.8.98

Beschlossen vom Gemeinderat am: 27.4.99 7

Der Gemeindean

Genehmigun Genehmigung durch den Regierungsrat

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Aarau,den 22%. Jun: 2000

DIE 2898

Der Gemeingeschreiber:

HERRMANN VERMESSUNGEN, Frikartstrasse 2, 4

Legende zum Waldbaulinienplan

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Uferschutzstreifen 3

1. Genehmigungsinhalt:

ERREGT rot Waldbaulinie

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Für Kleinbauten gem. 5 18 Abs.1 ABauV |

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gelten die kantonalen Abstandsvorschriften

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2. Orientierungsinhalt:

a an schwarz Bauzonengrenze

grün Waldgrenze

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

28. Juni 2000

Art. Nr. 2000-001376

Gemeinde Murgenthal; Waldbaulinienpläne Nrn. 1 bis 9; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

21. April 1998 19. Juni 1998 10. August 1998 – 08. September 1998 27. April 1999 19. Mai 1999 31. Mai 1999

1.2 Entscheide im Rechtsschutzverfahren ohne Änderung der Vorlage Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Die Rechtsabteilung konnte die Beschwerde am 2. September 1999 abschreiben. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 26. November 1993. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, die die Gemeindeversammlung am 11. Juni 1999 beschlossen hat. Beide Vorlagen werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Bauzonenplanänderung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Bauzonenplanänderung werden gleichzeitig publiziert. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Gemeinde Murgenthal hatte bereits im Zusammenhang mit der Nutzungsplanung von 1993 verschiedene Waldbaulinienpläne erarbeitet. Die Pläne wurden jedoch nicht genehmigt, da sie nicht dem Waldgesetz entsprachen, das 1993 in Kraft trat. Gleichzeitig mit der Revision der Nutzungsplanung Sieldung von 1998/99 hat der Gemeinderat die bisherigen Waldbaulinienpläne überarbeitet und, wo nötig, ergänzt. Die Pläne berücksichtigen die neuen Abgrenzungen der Bauzonen und das Waldgesetz von 1993. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Versand:

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Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: 

Waldbaulinienpläne Nrn. 1 bis 9 mit (je nach Plan): - Waldbaulinien - Aufzuhebende Waldbaulinien - Sondernutzungsvorschrift: "Für Kleinbauten gemäss § 18 Abs. 1 ABauV gelten die kantonalen Abstandsvorschriften."

Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Waldbaulinien berücksichtigen die bestehende Bebauung, die Bauzonen und die Waldgrenzen. Sie sind aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Waldbaulinienpläne Nrn. 1 bis 9 der Gemeinde Murgenthal vom 27. April 1999 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 4853 Murgenthal – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Finanzdepartement – Abteilung Wald FD – Staatskanzlei Staatsschreiber: