Gestaltungsplan Than

Plan d'utilisaziun spezial · Auw

Document

Numer
1999-001276
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Auw
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
30-06-1999
En vigur dapi
30-06-1999

Karte

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Text

SNP-4223-1999-E-2.pdf

•

Gemeinde Auw

Kanton Aargau

Gestaltungsplan "Than"

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gemäss §21 BauG

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Sondernutzungsvorschriften

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Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: - Situation 1:500

Übersichtsplan 1:25'000

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( Datum Verfasser: MSL Ingenieurbüro AG März 1998 Fischäcker 10 5630 Muri Tel. Nr. 056/ 664 41 81 Ersetzt Plan vom

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Entwurf

Gezeichnet

Geprüft

97.1085.02 Überholt durch Plan vom Nr.

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 30. Okt. 1998 bis: 23. Dez. 1998

Beschlossen vom Gemeinderat am: 8. März 1999 Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

Plan Nr.

RG

Nr.

Öffentliche Auflage vom: 24. Nov. 1998

Format

03. Mai 1999

Der Gerne' deschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 3o In; Aectei Der Strtsyreiber:

Gestaltungsplan Than, 5644 Auw: Sondernutzungsvorschriften

Sondernutzungsvorschriften

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt die

Zweck der Sondernutzungsplanung Gewährleistung einer landschaftsverträglichen Ueberbauung einer Wohnzone in einer exponierten Hanglage.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus: • •

Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet mit den Sektoren A und B. (BO § 47 Abs. 5)

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bauordnung bzw. des Baugesetzes des Kantons Aargau.

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Gestaltungsplan Than, 5644 Auw: Sondernutzungsvorschriften

Art. 5 Beratung

Bei Bauvorhaben ist möglichst frühzeitig (vor dem eigentlichen Baugesuch) mit dem Gemeinderat Kontakt aufzunehmen, so dass eine projektbegleitende Beratung erfolgen kann. Die Kosten für Bauberatung und Vorprüfung gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

II. SPEZIALVORSCHRIFTEN ZU DEN SEKTOREN A + B

Art. 6 Höhenlage von Bauten

Die Bauten müssen der vorhandenen Topographie angepasst werden, d. h. sie sind in die Hangneigung einzugliedern. Die Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken, grossflächige Aufschüttungen sind nicht erlaubt. (siehe auch Umgebungsgestaltung Art. 8)

Art. 7 Umgebungsgestaltung

Böschungen sind möglichst sanft und naturnah zu gestalten Die maximal zulässige Höhe von Gartenmauern und Lebhagpflanzungen entlang der Bergstrasse und dem Thanweg darf 1.60 m nicht übersteigen. Der Abstand der Einfriedigungen zur jeweiligen Strassengrenze muss mindestens 60 cm betragen, soweit nicht durch Sichtzonen weitergehende Abstände vorgeschrieben sind.

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Gestaltungsplan Than, 5644 Auw: Sondernutzungsvorschriften

Die Gärten sind durch sinnvolle Bepflanzung mit einheimischen Gewächsen möglichst harmonisch ins Landschaftsbild einzufügen. Anstelle von Nadelbäumen sind einheimische hochstämmige Laubbäume zu setzen. Terrassen-, Garten-, Stütz- und Futtermauern müssen durch wilde Reben, Efeu usw. überwachsen werden. Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungs- und Bepflanzungsplan inklusiv Terrainschnitten einzureichen. Innerhalb der Grünzone sind keine Bauten erlaubt. Es dürfen nur unwesentliche Terrainveränderungen vorgenommen werden. Terrainkorrekturen bis maximal 80 cm ab gewachsenen Terrain sind zulässig.

Art. 8 Abbruch

Der Abbruch von Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen sowie bauliche Eingriffe in Bestandteile der Umgebungsgestaltung sind bewilligungspflichtig.

Art . 9 Abwasserbeseitigung

Um den Anfall von Dach- und Vorplatzwasser auf ein Minimum zu reduzieren sind die folgenden Massnahmen zwingend einzuhalten: •

•

•

Sofern die Bodenverhältnisse dies zulassen, ist das Dachwasser mittels Retensions- und Versickerungsanlagen dem Erdreich zuzuführen (SN 592 000) sind Hausvorplätze, Personenwagen-Parkplätze usw., gemäss der Schriftenreihe Nr.50 "Bau durchlässiger und bewachsener Plätze", herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), zu gestalten. Solche Flächen sind soweit möglich "über die Schulter" zu entwässern. Das anfallende Sickerwasser ist vorschriftsgemäss zu versickern oder es ist gänzlich auf den Bau von Sickerleitungen zu verzichten.

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Gestaltungsplan Than, 5644 Auw: Sondernutzungsvorschriften

Art. 10 Sammelplätze für

Kehrichtentsorgung

Die Entsorgung des Kehrichts beschränkt sich auf dem im Situationsplan festgelegten Sammelplatz.

Art. 11 Antennenanlagen

Antennenanlagen sind bewilligunspflichtig.

III. SPEZIALVORSCHRIFTEN ZU SEKTOR A

Art. 12 Baufelder

Die Gebäudestandorte sind durch sogenannte Baufelder verbindlich festgelegt. Die Baufelder für Gebäude bezeichnen im Sinne von Baulinien die mit Hochbauten maximal überbaubare Fläche. Dies bedeutet, dass die Begrenzungslinien der Baufelder durch keinerlei Bauteile von Wohn- und Garagebauten überragt werden dürfen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind vorspringende Bauteile wie Erker, Treppen, Dachgesimse usw. (gemäss der Definition § 2 ABauV) sowie Kleinbauten. Die ausschliesslich für Kleinbauten vorgesehenen Baufelder sind im Gestaltungsplan ebenfalls dargestellt. Die maximal zulässige Fassadenlänge der Parzelle 618 ist zudem auf 18.50 m limitiert.

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Gestaltungsplan Than, 5644 Auw: Sondernutzungsvorschriften

Art. 13 Zusammenbau von

Gebäuden / Einliegerwohnungen

Es dürfen maximal zwei Einfamilienhäuser zusammengebaut werden. Einliegerwohnungen sind grundsätzlich zulässig, sofern die hiefür notwendigen Infrastrukturen vorhanden und die Bauvorschriften eingehalten sind.

12 weitere Artikel

Art. 14 Gebäude- und

Firsthöhe

Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 7,50 m und die Firsthöhe 10,50 m.

Art. 15 Dachform und

Gestaltung

Für sämtliche Gebäude exkl. den Nebenbauten, sind symmetrische Satteldächer von 30 Grad Neigung (alter Teilung) vorgeschrieben. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Hochgestellt eingebaute Dachflächenfenster im Format von maximal 0,55 x 0.98 m sind möglich wobei deren totale Länge (Summe aller Dachfensterbreiten) maximal 1/6 der jeweiligen Fassadenlänge betragen darf.

Art. 16 Bedachungsmaterial

und Farbe/ Blechverwahrungen

Ziegelfarbe (Bedachung):Grau- und Brauntöne Sogenannte Antik- oder geflammte Ziegel sind nicht erlaubt.

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Gestaltungsplan Than, 5644 Auw: Sondernutzungsvorschriften

Bedachungsmaterial: Ton- und Betonziegel inkl. Biberschwanzziegel, sofern insbesonders traufseitig verdeckte Dachabschlüsse ausgebildet werden Ziegelstruktur: Flachziegel Blechverwahrungen: grau und braun, z. B. Uninox, Kupfertitanzink und Kupfer (verzinktes Blech ist nicht erlaubt)

Art. 17 Firstrichtung

Die Anordnung der Firstrichtung der Hauptgebäude ist in der Situation 1:500 ersichtlich. Deren Einhaltung ist zwingend.

Art. 18

Material- und Farbwahl Entsprechend der landschaftlich empfindlichen Lage, müssen die Bauten im Gebiet Than ein einheitliches und schlichtes Fassaden äusseres Erscheinungsbild aufweisen, das seine Lebendigkeit über variierende gestalterische Details erfährt. Als Fassadenmaterialien sind grundsätzlich zulässig: • • • •

Sichtmauerwerk (Kalksand- oder Backstein) hell- bis lachsrot eingefärbt Fein verputztes Mauerwerk in hellen frischen Farben weiss bis grau Holzkonstruktionen sind nur verputzt, in hellen frischen Farben weiss bis grau erlaubt Stahlteile feuerverzinkt natur oder in nicht grellen Farben lackiert.

Als Fassadenmaterialien sind nicht zulässig: •

Naturbehandelte oder braune Holzkonstruktionen, wie diese im Chaletbau üblich sind.

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Gestaltungsplan Than, 5644 Auw: Sondernutzungsvorschriften

Mit dem Baugesuch ist ein detailliertes FarbMaterialkonzept an den Gemeinderat einzureichen.

und

Art. 19 Baumbepflanzung

Entlang der Erschliessungsstrassen sind gemäss Situation 1:500 Hochstammbäume zu pflanzen.

Art. 20 Naturhecke

Der südöstliche Rand des Baugebietes "Than" wird durch eine bestehende Naturhecke begrenzt, die beizubehalten ist und im Zusammenhang mit der Ueberbauung nach Norden bis zum Baugebietsrand zu verlängern ist. Die Artenzusammensetzung des im Plan mit "Naturhecken" bezeichneten Bereiches hat sich auf sandortheimische Sträucher und Bäume zu beschränken, wie Feldahorn, Schwarzdorn, Weissdorn, Vogelbeere usw. aber keine Nadelhölzer. Der Unterhalt ist Sache der direkt tangierten Grundeigentümer und muss in der vegetationslosen Zeit erfolgen. Für die Pflege der "Naturhecke" gilt § 16 der Nutzungsordnung vom 21. März 1994. Die maximale Höhe gemessen ab gewachsenem Terrain am östlichen Heckenrand beträgt 5.50 m. Die minimale Höhe beträgt 2.50m. (ausgenommen sind Einzelbäume) Die Sträucher sind mindestens in einer Reihe versetzt anzupflanzen im Abstand von mindestens 60 cm zum Maschendrahtzaun. (Siehe auch Art. 24)

Art. 21 Ausnützungsziffer

Die Ausnützungsziffer ist aufgehoben.

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Gestaltungsplan Than, 5644 Auw: Sondernutzungsvorschriften

Art. 22 Abgrenzung zum

Landwirtschaftsgebiet

Die Abgrenzung der W1 und Grünzone gegenüber dem muss Landwirtschaftsgebiet mit einem diagonalem Maschendrahtzaun (Höhe 1.20m) erfolgen. Der Zaun darf keine Tore aufweisen.

IV. SPEZIALVORSCHRIFTEN ZU SEKTOR B

Art. 23 Nachweis

Landschaftschutz

Baugesuche für Neu- , An- und Umbauten sowie Renovationen (falls das äussere Erscheinungsbild betroffen ist) sind vom Gemeinderat durch einen neutralen Fachexperten überprüfen zu lassen oder den entsprechenden kantonalen Fachstellen zur Stellungsnahme zu unterbreiten. Diese überprüfen ob die Anliegen des Landschaftschutzes im Projekt angemessen berücksichtigt worden sind.

Art. 24 Baukörper

Es sind einfache Baukörper anzustreben, die sich in den Dimensionen und der räumlichen Stellung an den bereits bestehenden Baukuben orientieren.

Art. 25 Gestaltung

Die äussere Gestaltung von Bauten hat mit charakteristischen Formen, Farben und Materialien bestehenden Ueberbauung zu harmonisieren.

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Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Art. Nr. 1999-001276

30. Juni 1999

Gemeinde Auw; Gestaltungsplan "Than"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

BaudepartementNortrag vom 17. Juni 1999 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Than" der Gemeinde Auw vom 3. Mai 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Protokollauszug (mit Bericht vom 17. Juni 1999 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat, 5644 Auw — Baudepartement — Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) — Rechtsabteilung BD - Staatskanzlei Staatsschreiber:

Abt. Raumplanung 1

Nr.

Ganzen Text zeigen

7. Juli 1999 2.003 Chef

Versand:

uti 1999

GK

R+0

BZ

Sekr.