Erschliessungsplan Tribetfeld

Plan d'utilisaziun spezial · Auw

Document

Numer
12.101
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Auw
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
03-06-2013
En vigur dapi
03-06-2013

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4223-2013-E.pdf

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Kanton Aargau Departement

Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

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Gemeinde Auw 2 _ Kanton Aargau

Erschliessungsplan "Tribetteld. .

gemäss $ 17Baus i. _ Verbindliche Bestandteile des Erschliessungsplanes:

Vorprüfungsbericht vom: 17. Oktober 2012 Öffentliche Auflage vom: 28. Januar - 26. Februar 2013 Beschlossen vom Gemeinderat am: 4. März 2013

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Der Gemeind mann Der Gemein reiber _ 1 5 Er

Genehmigung durch das Departement

Genehmigung: Ba, |, Verkehr und Umwel — Aarau,den 3. jun‘ 2 Er En

Der Generalsekretär:

Rn ‚Projekt-Nr. 14-11-138-00 Dat_ER_Umerdr V10

: ‚Format 128x594 _ Metron Raumentwicklung AG T:056 460 91 11 www.metron.ch Gez./Gepr. MIET ic. Stahlrain 2 / 5200 Brugg. F: 056.460 91.00 [email protected] Datum 25.09.2012

Legende

Genehmigungsinhalt

Baulinie für Bauten gemäss $ 17 BauG

Aufzuhebende Baulinie

Aufzuhebende variable Baulinie :

Neue Strassenlinie

Aufzuhebende Strassenlinie gemäss 817 BauG Fusswegverbindung geplant (1 6 2.0m), ungefähre Lage

Orientierungsinhalt

Perimeter Sees

Baulinie bestehend gemäss Gestaltungsplan "K124/K348" (RR-Beschluss vom 30.08.2000) a... Fusswegverbindung bestehend a

Zonengrenze :

Bauzonenaussengrenze

Bestehende Gebäude

Gebäude mit Substanzschutz

Gebäude mit Volumenschutz

Dorfbach |

Bestehende Strassen

Bestehende Trottoirs

Tribetfeld

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Käsereistrasse D—— ee |

SNP-4223-2013-G.pdf

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt

KANTON AARGAU

Datum:

03.06.2013

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BVURO.12.101-1

Gemeinde Auw; Erschliessungsplan "Tribetfeld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

17. Oktober 2012 28. Januar 2013 bis 26. Februar 2013 4. März 2013 8. April 2013 13. Mai 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 2. Juii 1996 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet "Tribetfeld" liegt in der Dorfzone respektive W3~Zone. Der rechtskräftige kommunale Überbauungsplan aus dem Jahr 1983 entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Aufgrund einer geplanten Überbauung soll er daher angepasst und durch den vorliegenden Erschliessungsplan ersetzt werden. Um den Ausbau der Tribetfeidstrasse sowie der Erschliessungsstrasse im Bereich des Dorfbachs zu ermöglichen, werden Strassenlinien neu festgelegt, in der W3-Zone wird ein neuer Fussweg ausgeschieden. Entlang der Mühlauerstrasse werden neu gebäudeumfahrende Baulinien festgelegt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: • Erschliessungsplan "Tribetfeld" 1 : 500

Versand: - 5. Juni 2013

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 Baugesetz (BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Allgemeine Beurteilung Die im überarbeiteten Erschliessungsplan vorgenommen Änderungen und Ergänzungen sind situationsgerecht. Sie ermöglichen eine den heutigen Anforderungen gerecht werdende bauliche Ergänzung im Bereich Mühlauerstrasse/Industriestrasse/Tribetfeldstrasse. 4.2.2 Erschliessung Die Festlegung von Strassenlinien bei der Tribetfeldstrasse und der Erschliessungsstrasse parallel zum Dorfbach ermöglichen den Ausbau dieser Erschliessungsstrassen entsprechend den Vorgaben von § 17 BauG. Die bestehenden sowie die geplante(n) Fusswegverbindung(en) ergänzen sich insgesamt zu einem attraktiven Fussgängernetz im Bereich des Erschiiessungsplan-Perimeters. 4.2.3 Ortsbiid Um den heutigen Bebauungscharakter entlang der Mühlauerstrasse auch künftig sicherstellen zu können, werden verschiedene Gebäude mit einer Baulinie umfahren. Diese Massnahme ist lagegerecht, da sie die raumpianerischen Bestrebungen, bestehende Strassenräume aufzuwerten, unterstützt. Im Bereich der Kantonsstrasse wurden bereits im Jahr 2000 gebäudeumfahrende Baulinien im Gestaltungsplan "K 124/K 348" festgelegt (siehe Orientierungsinhalt). 4.2.4 Gewässer Aus Sicht der öffentlichen Gewässer gibt es keine wesentlichen Anmerkungen zum vorliegenden Erschliessungsplan. Der Perimeter wird vom Dorfbach gequert. Bachseitig sind keine Strassenverbreiterungen, neue Fusswege, Baulinien oder sonstige Einschränkungen geplant. Hinsichtlich dem Gewässerabstand gelten bei jeglichen baulichen Massnahmen die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen zur Bemessung des Gewässerraums. 4.2.5 Hochwasserschutz Die Gefahrenkarte Hochwasser weist für den betreffenden Erschiiessungsplanperimeter ein Schutzdefizit auf. Im vorliegendem Fall ist der Hinweis im Planungsbericht auf die Bestimmungen zum Hochwasserschutz in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) korrekt. Der Hochwasserschutz ist im Baubewilligungsverfahren zu behandeln. Die Aargauische Gebäudeversicherung stellt fest, dass es vor allem entlang und im Abflussgebiet des Dorfbaches in der Vergangenheit zu einigen Schäden kam.

-3-

4.3

Gesatntbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Tribetfeld" der Gemeinde Auw vom 4. März 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbetehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaitsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)

darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfäliige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwickiung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler - Gemeinderat, Bergstrasse 2, Postfach 90, 5644 Auw - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)

Stephan Attiger Regierungsrat