Erschliessungsplan im Bödeli Glashütten

Plan d'utilisaziun spezial · Murgenthal

Document

Numer
2000-002372
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Murgenthal
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
06-12-2000
En vigur dapi
06-12-2000

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Murgenthal mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4279-2000-E-2.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4279-2000-E-2.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Gemeinde Murgenthal Kanton Aargau

Erschliessungsplan 'im Bödeli Glashütten' gemäss Par.17 BauG

Situationsplan 1:500

Mitwirkung vom: 30.05.2000 bis: 28.06.2000

Vorprüfungsbericht vom: 09.05.2000

Öffentliche Auflage vom: 30.05.2000 bis: 28.06.2000 21.08.2000

Beschlossen vom 1 am:

Der Gemeindgammannn: Der ea ne

Ganzen Text zeigen

v“

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den &. Desembe: 2000

Genehmigung:

Der Staat$schreiber:

Ber 2 ar MR Plan Nr. v; 530.1 Weidackerstrasse 2 4900 Langenthal Tel.062/923 17 27 Fax.062/923 18 43 Ingenieur-und Planungsburo AG . Datum: Geändert: A: März 2000 B: 18.10.99 D: E:

Legende zum Erschliessungsplan 1. Genehmigungsinhalt

Strassen-/Weglinien (Enteignungsrecht nach Par. 132 Bau.G)

Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Siehtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen den Höhen 80cm und 3.00m gewührleistet sein

Bereich fur Fussweg Breite 1.20m. Die genaue Lage wird mit der Ueberbauung festgelegt (Enteignungsrecht nach Par. 132 BauG)

0800000000 Perimeter der Sondernutzungsvorschriften

2.Orientierungsinhalt

bestehende Strassen-/Wegflächen

Verbindungsstrassen VS

Sammelstrassen SS

Erschliessungsstrassen ES

Gehwege /Fusswege

Lörmempfindliche Rüume sollen auf der strassenabgewandten has mindestens ein Fenster aufweisen das geöffnet werden kann.

Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

bestehende Zufahrten ab K 302 mit Besitzstandgarantie fur die heutige Nutzung

Parzellenerschliessung (Zuordnung Erschliessungsbereiche)

Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan bezeichneten Anschlussen

3.Sondernutzungsvorschriften; Genehmigungsinhalt

Entlang der genehmigten Strassen- /und Weglinien ist innerhalb des Baugebietes der notwendige Platz für Kreuzungs-und Wendemanöver für PW sicherzustellen.Die genaue Lage wird mit der Ueberbauung festgelegt. (Enteignungsrecht nach Par.132 Bau6)

Wende- und Kreuzungsmandver für Personenwagen

Erschliessung Parz.1549 Vor der Uberbauung der Parzelle 535 muss die Erschliessung der Parz. 1549 sichergestellt werden

(zB. durch Grenzbereinigung oder privatrechtlichen Vertrag

ersonalfUrsorgestiftung Litag Wolfwil

Erben Fischer Walter Fischer Martha.

„st

IN

Käappeli Werner

Wullschleger Albel Rolf

im Bödeli PR

Pi sch Dieur- und

se Aug 1999 LW

Bezirksgeometer 4800 Pol. Ingenieur- Geomeker Tao 062743 1200, Fa 092 743 fj

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

06. Dezember 2000

Art. Nr. 2000-002372

Gemeinde Murgenthal; Erschliessungsplan "im Bödeli, Glashütten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht (im Beschluss des Gemeinderats enthalten) Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

21. August 2000 9. Mai 2000 30. Mai – 28. Juni 2000 21. August 2000 6. September 2000 18. September 2000

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 1.3 Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. Juni 1999 (RR vom 28. Juni 2000).

2. Die Vorlage im Überblick 2.1 Vorlage Das ca. 1.4 ha grosse Planungsgebiet ist im Bauzonenplan vom 11. Juni 1999 als W3 mit Sondernutzungsplanpflicht zoniert. Er wird über zwei Stichstrassen erschlossen. Sondernutzungsvorschriften regeln die Details der Erschliessung. 2.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans (Ziffern 1 und 3 der Planlegende).

Versand:

Ganzen Text zeigen

-2-

Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Raumplanerische Beurteilung Die Gemeinde beschränkt die Erschliessung mit den zwei 3.5 m breiten Stichstrassen auf das erforderliche Minimum. Sie kommt damit dem Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden nach. Die genaue Lage des Fusswegs zwischen den beiden Stichstrassen wird mit der Überbauung geregelt. Vor der Überbauung der Parzelle 535 muss die Erschliessung der benachbarten Parzelle 1549 sichergestellt werden (Sondernutzungsvorschrift). Auf diese Weise wird die Erschliessbarkeit der Parzelle 1549 gewährleistet. Die Gemeinde verzichtet auf das Festlegen von Baulinien. Es gelten damit die Strassenabstände nach Baugesetz. Die Lärmbelastungen von der Kantonsstrasse K 302 liegen unter den massgebenden Planungswerten der Empfindlichkeitsstufe II. Rechtlich sind daher keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich. Die Gemeinde hat, im Sinne der Vorsorge, in der Planlegende eine zusätzlich mögliche, rechtlich aber nicht verbindliche Massnahme aufgeführt. 3.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "im Bödeli, Glashütten" der Gemeinde Murgenthal vom 21. August 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

-3-

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug - Gemeinderat, 4853 Murgenthal - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.