Bau- und Nutzungsordnung
Schlossrued
Document
- Numer
- 4142
- Vischnanca
- Schlossrued
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 09-09-2009
- En vigur dapi
- 03-03-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Schlossrued mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
NUPLA-4142-2010-V.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton Aargau
Gemeinde Schlossrued
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung 2009 gemäss § 15 BauG
C 2009 swisstopo (JM051014)
Vorprüfungsbericht vom:
26. August 2009
Öffentliche Auflage und Mitwirkung vom:
8. September 2009
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: Der Gemeindeammannn: 4
»11
Genehmigung:
AENDERUNG Nr.
bis:
7. Oktober 2009
27. November 2009 Der Gemeindeschreiber:
1
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den mäiz zodto
2
Der Staatsschreiber:
zu Bno/Bo/No vom Zdf..6.00
metron
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]
18. August 2009 BGL/SUB
F:\DATEN\M4\09-043-00 \04_BERSNO \SYN-BNO_VO4.DOC
Teiländerung BNO 2009 BNO 2007 der Gemeinde Schlossrued, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 28. November 2008 durch den Gemeinderat zur Genehmigung eingereicht im Juni 2009 BNO 2007
BNO 2009
3.1.4 Gewerbezone
3.1.4 Gewerbezone
Art. 8
Art. 8 Gewerbezone
Gewerbezone
1Die Gewerbezone G ist für mässig störende Gewerbe- und Klein-
1Die Gewerbezone G ist für mässig störende Gewerbe- und Klein-
industriebetriebe sowie für Dienstleistungen bestimmt.
industriebetriebe sowie für Dienstleistungen bestimmt.
2 Handels- und Dienstleistungsbetriebe mit Waren für den täglichen
2 Handels- und Dienstleistungsbetriebe mit Waren für den täglichen
Bedarf sind mit insgesamt höchstens 800 m2 Nettoladenfläche zuläs-
Bedarf sind mit insgesamt höchstens 800 m2 Nettoladenfläche zuläs-
sig.
sig.
3 Wohnungen oder Wohnbauten sind nur für den Betriebsinhaber
3 Wohnungen oder Wohnbauten sind nur für den Betriebsinhaber
sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
4 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen
4 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen
Erfordernisse, der öffentlichen und privaten - vorab der nachbarlichen
Erfordernisse, der öffentlichen und privaten - vorab der nachbarlichen
- Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Orts-
- Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Orts-
und Landschaftsbildes und allfälliger weiterer Gegebenheiten des
und Landschaftsbildes und allfälliger weiterer Gegebenheiten des
Einzelfalls die Ausnützung, die Gebäudemasse sowie die Grenz- und
Einzelfalls die Ausnützung, die Gebäudemasse sowie die Grenz- und
Gebäudeabstände. Als Richtlinie für die maximale Firsthöhe gelten
Gebäudeabstände. Als Richtlinie für die maximale Firsthöhe gelten
15.0 m. Auf Parzelle 188 ist im Abstand von 30 m zu der Kantons-
15.0 m. Auf Parzelle 188 ist im Abstand von 30 m zu der Kantons-
strasse eine max. Gebäude- und Firsthöhe von 8.00 m zulässig. Zu-
strasse eine max. Gebäude- und Firsthöhe von 8.00 m zulässig. Zu-
dem ist der Ausgestaltung des Ortseingangs besondere Beachtung
dem ist der Ausgestaltung des Ortseingangs besondere Beachtung 1
BNO 2007
BNO 2009
zu schenken.
zu schenken. 5 Innerhalb des Bereichs der Parzellen 341 und 983 ist im ersten, nordöstlichen, Drittel eine Gebäude- und Firsthöhe von max. 12 m zulässig. Für das mittlere Drittel gilt eine Gebäude- und Firsthöhe von max. 18 m und für das südwestliche Drittel eine solche von max. 25 m. 6 Die Gewerbezone auf der Parzelle 341 dient ausschliesslich der baulichen Erweiterung der „Bolliger Söhne AG". Erfolgt der Baubeginn nicht spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft der Umzonung, gelten ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Landwirtschaftszone (§ 10 BNO). Mit der nächstfolgenden Zonenplanrevision ist die die Parzelle einer aufgrund der dannzumaligen Umstände geeigneten Nutzungszone zuzuweisen.
5 Eine angemessene und zweckmässige Begrünung der Umgebung ist in einem Bepflanzungsplan nachzuweisen und mit dem Baugesuch einzureichen.
3.3
Schutzzonen
7 Eine angemessene und zweckmässige Begrünung der Umgebung ist in einem Bepflanzungsplan nachzuweisen und mit dem Baugesuch einzureichen.
3.3
Schutzzonen
Art. 12a Uferschutzzone
1 Die Uferschutzzone US dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume und Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. 2 Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Bewei-
2
BNO 2007
BNO 2009 dung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. 3 Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittqut ist zu entfernen.
3
Gemeinde Schlossrued
•
Kanton Aargau Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Revision Bau- und Nutzungsordnung 2007Abteilung Raumentwicklung gemäss § 15 BauG
C 2008 swisstopo (JM051014)
Vorprüfungsbericht vom:
26. September 2008
Mitwirkungsbericht vom:
22. Juli 2008
Öffentliche Auflage vom:
10. Oktober 2008
11. November 2008
bis:
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
28. November 2008
Der Gemeindeammanryn:
Der G
Genehmigung:
d schreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 9 . Sep4embe-.1 2009
AENDERUNG Nr.
A
schreiber:
-
zu Bno/Bo/No vom 2,4_6 422
metron
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]
18 November 2008 BGL/MIW
F: \DATEN \M4\41-385C\04_BER BNO SYN-BNO_V07.DOC
Teiländerung BNO 2007 BNO 1999 / 2000 der Gemeinde Schlossrued, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. November 1999 Vom Regierungsrat genehmigt am 21. Juni 2000
BNO 1999 / 2000
BNO 2007
2.
Raumplanung
2.
Raumplanung
2.1
Planungsinstrumente
§4
Sondernutzungsplanpflicht
Art. 4 Sondernutzungsplanpflicht
1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur
1 Die im Bauzonenplan bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und
erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschlies-
überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vor-
sungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Wenn die zweckmässige Er-
liegt.
schliessung der gesamten Fläche auf andere Weise sichergestellt wird, kann auf den Sondernutzungsplan verzichtet werden. 2 Mit der Sondernutzungsplanung im Gebiet Längenthal ist eine der Lärmbelastung optimal entsprechende Nutzungsanordnung und Bauweise sicherzustellen. Es ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an neue, nicht erschlossene Bauzonen (vgl. Art 24 Abs. 1 USG und Art. 29 LSV) mit planerischen Mitteln wundeigentumsverbindlich umgesetzt werden. 3 Mit der Sondernutzungsplanung im Gebiet Rebacker ist der Umgang mit der bestehenden Quellfassung zu klären sowie allfällig entsprechende Baubereiche festzulegen. Der optimalen Gestal1
BNO 1999 / 2000
BNO 2007 tung des Siedlungsrandes und des Uherganges zum Kulturland sind besondere Beachtung zu schenken. Die topografischen Gegebenheiten sind bei der Anordnung von Bauten und Anlagen zu berücksichtigen.
3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle
3.1.1
Zonenübersicht, Tabelle
Art. 5
Art. 5 Bauzonen
Bauzonen
Bauzonen
AZ
Wohn- und Gewerbezone WG3
0.60 10.0 m 15.0 m 25m
3.1.2 Kernzone
3.1.2
Kernzone
Art. 6
Art. 6 Kernzone
Kernzone
Geb.höhe
Firsthöhe
Geb. Grenzabstand länge max. klein gross 4m
8m
ES
Vorschriften
III
LZA
1 Die Vorschriften der Kernzone K bezwecken die Förderung des
1 Die Vorschriften der Kernzone K bezwecken die Förderung des Dorf-
Dorfkerns Schlossrued und Kirchrued. Erlaubt sind Wohnbauten,
kerns Schlossrued und Kirchrued. Erlaubt sind Wohnbauten, Ladenge-
Ladengeschäfte, Restaurants, Büros, Kleingewerbe und landwirt-
schäfte, Restaurants, Büros, Kleingewerbe und landwirtschaftliche Bau-
schaftliche Bauten. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig.
ten. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig.
2 Neubauten sowie Um- Neben- und Anbauten haben sich in ihrer
2 Neubauten sowie Um- Neben- und Anbauten haben sich in ihrer
äusseren Erscheinung (Dachform, Baumaterialien, Farbgebung, Bau-
äusseren Erscheinung (Dachform, Baumaterialien, Farbgebung,
masse und Gebäudestellung) dem bestehenden Ortsbild anpassen.
Baumasse und Gebäudestellung) dem bestehenden Ortsbild anpassen.
2
BNO 1999 / 2000
BNO 2007
3 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften
3 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften
orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Über-
orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Über-
bauung.
bauung.
4 In der Regel Satteldach. Das Satteldach hat in der Kernzone die
4 In der Regel Satteldach. Das Satteldach hat in der Kernzone die übli-
üblichen Dachvorsprünge und eine Dachneigung von 30 - 45 Grad
chen Dachvorsprünge und eine Dachneigung von 30 - 45 Grad aufzu-
aufzuweisen.
weisen.
5 Aussenantennen und Parabolspiegel haben sich gut ins Ortsbild
5 Aussenantennen und Parabolspiegel haben sich gut ins Ortsbild ein-
einzupassen. Die Errichtung solcher Anlagen ist bewilligungspflichtig
zupassen. Die Errichtung solcher Anlagen ist bewilligungspflichtig (§ 30
(§ 30 ABauV).
ABauV).
6 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht
6 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht so-
soweit möglich Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben
weit möglich Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben
möglichst früh anzuzeigen.
möglichst früh anzuzeigen. 7 Die im Süden unmittelbar an das Feuerwehr- und Bauamtsmagazin angrenzende Kernzone ist einzig als Erweiterung des Feuerwehr- und Bauamtsmagazins vorgesehen. Solange sie nicht zu diesem Zwecke genutzt wird, gelten die bisherigen Zonenbestimmungen (Landwirtschaftszone). Wird die Erweiterung nicht realisiert ist diese Fläche bei der nächsten Zonenplanrevision wieder der Landwirtschaftszone zuzuweisen.
3.1.3 Wohnzonen
3.1.3
Wohnzonen / Wohn- und Gewerbezone
§
Wohn- und Gewerbezone Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt.
3
BNO 1999 / 2000
BNO 2007
3.1.4 Gewerbezone
3.1.4
Gewerbezone
Art. 8
Art. 8 Gewerbezone
Gewerbezone 1 Die Gewerbezone G ist für mässig störende Gewerbe- und Klein-
1Die Gewerbezone G ist für mässig störende Gewerbe- und Klein-
industriebetriebe sowie für Dienstleistungen bestimmt.
industriebetriebe sowie für Dienstleistungen bestimmt, 2 Handels- und Dienstleistungsbetriebe mit Waren für den täglichen Bedarf sind mit insgesamt höchstens 800 m2 Nettoladenfläche zulässig.
2 Wohnungen oder Wohnbauten sind nur für den Betriebsinhaber
3 Wohnungen oder Wohnbauten sind nur für den Betriebsinhaber so-
sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
wie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betriebli-
4 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen
chen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten - vorab der nachbar-
Erfordernisse, der öffentlichen und privaten - vorab der nachbarlichen -
lichen - Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des
Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Orts- und
Orts- und Landschaftsbildes und allfälliger weiterer Gegebenheiten
Landschaftsbildes und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzel-
des Einzelfalls die Ausnützung, die Gebäudemasse sowie die Grenz-
falls die Ausnützung, die Gebäudemasse sowie die Grenz- und Gebäu-
und Gebäudeabstände. Als Richtlinie für die maximale Firsthöhe gel-
deabstände. Als Richtlinie für die maximale Firsthöhe gelten 15.0 m.
ten 15.0 m.
Auf Parzelle 188 ist im Abstand von 30 m zu der Kantonsstrasse eine max. Gebäude- und Firsthöhe von 8.00 m zulässig. Zudem ist der Ausgestaltung des Ortseingangs besondere Beachtung zu schenken.
4 Eine angemessene und zweckmässige Begrünung der Umgebung
5 Eine angemessene und zweckmässige Begrünung der Umgebung ist
ist in einem Bepflanzungsplan nachzuweisen und mit dem Bauge-
in einem Bepflanzungsplan nachzuweisen und mit dem Baugesuch
such einzureichen.
einzureichen.
4
BNO 1999 / 2000
BNO 2007
6.2
6.2
Umweltschutz
6.2.3
Hochwasserschutz
Art. 51a Hochwassergefahrenzonen
Umweltschutz
1 Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2 In der Hochwassergefahrenzone 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er mit dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährige Hochwasser HQ100 auszurichten. 4 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.
5
BNO 1999 / 2000
BNO 2007 5 Als massgebliche Proiektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 6 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
8.
Schluss- und Übergangsbestimmung
8.
Schluss- und Übergangsbestimmung
8.1
Aufhebung bisherigen Rechts
8.1
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
61 weitere Artikel
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die Bau- und Nut-
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden die Bau- und Nut-
zungsordnung sowie der Bauzonenplan und Kulturlandplan vom 26.
zungsordnung und der Kulturlandplan vom 26. November 1993 aufge-
November 1993 aufgehoben.
hoben. Mit der Genehmigung des Bauzonenplans 2007 werden der Bauzonenplan vom 26. November 1999 sowie die Teiländerung vom 8. Juni 2001 aufgehoben.
GEMEINDE SCHLOSSRUED
KANTON AARGAU
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom: 25. Juni 1999 Mitwirkungsbericht vom: 14. Oktober 1999 Öffentliche Auflage vom 2. August 1999 bis 31. August 1999 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. November 1999 Der G
eindeammann: ,1•••
Der erre'ndeschreiber:
•
erner Brönnimann
Genehmigung:
Viktor Würgler
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2A . Z...etn; 2.000 Der Staatsschreiber:
AENDERUNG Nr. vom
CL.
Januar 2000
A
AENDERUNG Nr.
Z
vorn
Flury Ingenieurunternehmung AG, Seetalstrasse 79, 5703 Seon/ rä
-2 -
Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich
5
1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel
5
1.2 Übergeordnetes Recht
5
2. Raumplanung
6
2.1 Planungsinstrumente
6
2.3 Sondernutzungsplanung
6
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
7 7
3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle
7
3.1.2 Kernzone
8
3.1.3 Wohnzonen
8
3.1.4 Gewerbezone
9
3.1.5 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
9
3.2 Landwirtschaftszonen
10
3.2.1 Landwirtschaftszonen
10
3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
10
3.3 Schutzzonen
10
3.3.1 Naturschutzzonen im Kulturland
10
3.3.2 Naturschutzzonen im Wald
12
3.4 überlagerte Schutzzonen
12
3.4.1 Landschaftsschutzzone
12
3.4.2 Spezialzone Schloss
13
3.5. Schutzobjekte
13
3.5.1 Naturobjekte
13
3.5.2 Geschützte Gebäude
15
3.5.3 Übrige Kulturobjekte
15
3.6 Weiter Zonen gemäss Art. 18 Raumplanungsgesetz (RPG)
16
3.6.1 Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau
16
3.6.2 Materialabbauzone
16
3-
4. Definitionen
17
4.1 Ausnützung
17
4.1.1 Ausnützungsziffer
17
4.1.2 Gewerbe
17
4.2 Abstände
17
4.2.2 Ungleichverteilung der Grenzabstände, Reduktion der Abstände, Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
18 18
4.2.3 Grenzabstand zu Privatstrassen, Grenzabstand für Erdregister
18
4.2.4 Strassenabstand
18
4.2.5 Einfriedigungen, Stützmauern zwischen privaten Grundstücken
19
4.3 Arealüberbauung
19
4.4 Messweise
20
4.5.1 Gebäudeprofil
20
4.5.2 Geschosse, Abgrabung
20
5. Bauvorschriften
21
5.1 Erschliessung
21
5.1.1 Verkehrs- und Versorgungsanlagen, Benützung von Privateigentum 5.2 Technische Bauvorschriften
21 21
5.2.1 Allgemeine Anforderungen
21
5.2.2 Energiesparmassnahmen
22
5.3 Wohnhygiene
22
5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen
22
5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
23
5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
24
5.4 Ausstattung
24
5.4.1 Abstellplätze, Ein- und Ausfahrten, Zufahrten
24
5.4.2 Velos, Kinderwagen
25
5.4.3 Spielplätze
25
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
26 26
6.1.1 Allgemeine Anforderungen
26
6.1.2 Dachgestaltung
26
6.1.5 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz
28
-4 6.2 Umweltschutz
28
6.2.1 Einwirkungen
28
6.2.2 Lärmschutz
28
7. Vollzug und Verfahren
29
7.1 Zuständigkeit
29
7.2 Gebühren
29
7.3 Vollzugsrichtlinien
29
8. Schluss- und Übergangsbestimmung 8.1 Aufhebung bisherigen Rechts
9. Anhang
29 29
30
Anhang 1 Liste der Schutzzonen und Natur- und Kulturobjekte
31
Anhang 2 Liste der kommunalen Schutzobjekte gemäss §17 BNO
32
Anhang 3 Einfriedigungen, Stützmauern
33
Anhang 4 Messweise, Gebäudeprofil
34
Anhang 5 Strassenabstand gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen gemäss § 111 BauG
35
Anhang 6 Verwendete Abkürzungen, komunale Erlasse
36
5
Bau- und Nutzungsordnung
1. Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel §1 Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2 Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes
Recht'
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts, namentlich des Baugesetzes, bleiben vorbehalten.
Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bauund Nutzungsrecht (BNR).
6
2. Raumplanung 2.1 Planungsinstrumente2
Art. 3 Kulturlandplan,
Bauzonenplan
Der Bauzonenplan im Massstab 1 : 2'500 und der Kulturlandplan im Massstab 1 : 5000 sind Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
2.3 Sondernutzungsplanung
Art. 4 Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Wenn die zweckmässige Erschliessung der gesamten Fläche auf andere Weise sichergestellt wird, kann auf den Sondernutzungsplan verzichtet werden.
Weitere Pläne und Planungsinstrumente: Weitere Pläne und Planungsinstrumente (Landschaftsinventar, Entwicklungsplan, Verkehrsrichtplan, Begrünungsplan, Konzepte, Inventar, Richtlinien u.dgl.) können durch den Gemeinderat erstellt und erlassen werden. Sie sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Es kommt ihnen keine direkte für das Grundeigentum verbindliche Wirkung zu. Sie werden bei der Sondernutzungsplanung sowie bei der Beurteilung von Bauvorhaben beratend beigezogen (vgl. Kap. 2.1.4 BNR). Die weiteren Pläne und Planungsinstrumente können bei der Gemeinde eingesehen werden. 2
Landschaftsinventar: Das Landschaftsinventar (Plan und Bericht) beschreibt die erhaltenswerten Landschaftsräume und -elemente; es ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt sind (6 Abs. 4 NLD).
7
3. Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen 3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle
Art. 5 Bauzonen
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Ausnutzung
Gebäudehöhe
Grenzabstand Firsthöhe Gebäudeklein gross länge max.
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
Kernzone
K braun
o
10.0 m x
15 m x
30 m
4m
8m
III
Art. 6 Wohnzone 2
W2 orange
0.45
7.5m
12.0m
20m
4m
6m
II
Art. 7 Wohnzone 3
W3 rot
0.60
10.0m
15.0m
25m
4m
8m
II
Art. 7 Gewerbezone
G violett
o
o
15.0 m x
o
5m
-
Zone für öffentl. Bauten + Anlagen
ÖBA grau
o
o
o
o
o
o
III
Art. 8 II
Art. 9
2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Zone K dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.
8 3.1.2 Kernzone
Art. 6 Kernzone
Art der Nutzung
1Die Vorschriften der Kernzone K bezwecken die Förderung des Dorfkerns Schlossrued und Kirchrued. Erlaubt sind Wohnbauten, Ladengeschäfte, Restaurants, Büros, Kleingewerbe und landwirtschaftliche Bauten. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig. 2Neubauten sowie Um- Neben- und Anbauten haben sich in ihrer äusseren Erscheinung (Dachform, Baumaterialien, Farbgebung, Baumasse und Gebäudestellung) dem bestehenden Ortsbild anpassen. 3Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung.
Dachform
4In der Regel Satteldach. Das Satteldach hat in der Kernzone die üblichen Dachvorsprünge und eine Dachneigung von 30 - 45 Grad aufzuweisen. 5Aussenantennen und Parabolspiegel haben sich gut ins Ortsbild einzupassen. Die Errichtung solcher Anlagen ist bewilligungspflichtig (§ 30 ABauV). 6Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
3.1.3 Wohnzonen
Art. 7 Wohnzonen
1Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. In der Zone W 3 sind nicht störende Gewerbebetreibe mit geringem Zubringerverkehr zulässig. 2In der Wohnzone W2 ist das Bauen von Einfamilienhäusern die Regel. Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser mit max. 4 Wohneinheiten sind gestattet, wobei der Einfamilienhauscharakter bewahrt werden muss. 3In der Wohnzonen W3 sind Mehrfamilienhäuser' gestattet.
Dachform
4In der Regel Satteldach. Das Satteldach hat in der Zone W2 eine Dachneigung von 30 - 45 Grad, in der Zone W3 eine Dachneigung von 25 - 45 Grad aufzuweisen.
Als Mehrfamilienhäuser gelten gemäss § 20 ABauV Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhäuser, Terassenhäuser und dergleichen gelten nicht als Mehrfamilienhäuser.
3
-9 3.1.4 Gewerbezone
Art. 8 Gewerbezone
1Die Gewerbezone G ist für mässig störende Gewerbe- und Kleinindustriebetriebe sowie für Dienstleistungen bestimmt.
Betriebswohnungen
2Wohnungen oder Wohnbauten sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Massvorschriften
3Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten — vorab der nachbarlichen — Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Orts- und Landschaftsbildes und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzelfalls die Ausnützung, die Gebäudemasse sowie die Grenz- und Gebäudeabstände. Als Richtlinie für die maximale Firsthöhe gelten 15.0 m.
Umgebungsgestaltung 4Eine angemessene und zweckmässige Begrünung der Umgebung ist in einem Bepflanzungsplan nachzuweisen und mit dem Baugesuch einzureichen.
3.1.5 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 9 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung von öffentlichen und privaten Interessen, des Orts- und Landschaftsbildes sowie allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzelfalles die Ausnützung, die Gebäudemasse sowie die Grenz- und Gebäudeabstände. Gegenüber den angrenzenden Bauzonen müssen jedoch die Abstände mindestens den dort geltenden Vorschriften entsprechen.
-10-
3.2 Landwirtschaftszonen 3.2.1 Landwirtschaftszonen
Art. 10 Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone I ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.
Ersatzaufforstungen
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 11 Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3 Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzonen im Kulturland
Art. 12 Naturschutzzonen
Kulturland
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvoller Objekte.
2Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen. 3Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung sind nicht gestattet. Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Naturschutzzone (Feuchtgebiete)
4Die Einteilung der Feuchtgebiete, Weiher Rüediwald und Weiher Tschodermatt, in Naturschutzzonen dient der Erhaltung und Entwicklung von auf Feuchtstandorte angewiesenen Tier- und Pflanzengemeinschaften.
Magerwiesen
5Magerwiesen sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Sie sind in ihrem Bestand zu erhalten. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden. 6Die Magerwiesen sind jährlich einmal nach dem 1. Juli zu mähen. Das Schnittgut ist wegzuführen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen Kanton/ Gemeinde und Bewirtschaften
Uferschutzstreifen 4
7Die Entlang von sämtlichen öffentlichen Gewässern gilt ein Uferschutzstreifen. Er umfasst beidseitig die Ufervegetation sowie einen Streifen von 3 m. 8Untersagt sind das Überschütten, Beseitigen oder Abtöten der Ufervegetation, das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Planzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, das Anlegen von Komposthaufen, Deponieren von Abfall sowie weitere Veränderungen, die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss Baugesetz und aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse wie Konzessionen ausgenommen. 9Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden.
Die Ufervegetation darf weder überschüttet noch auf eine andere Weise zum Absterben gebracht werden (§ 117 BauG, Art. 21 NHG); Beseitigung von Ufergehölzen richten sich nach § 13 NLD
4
-123.3.2 Naturschutzzonen im Wald
Art. 13 Besondere
Waldstandorte
1In den besonderen Waldstandorten Rüediwald und Sämlen sind die natürlichen Wuchsbedingungen des Frauenschuhbestandes zu erhalten. Die Umtriebszeit ist deshalb so zu erhöhen, dass das Kronendach nie ganz geschlossen ist. Insbesondere ist darauf zu achten, dass immer genügend Licht bis auf den Boden gelangt. Es dürfen nur einheimische, standortgerechte Baumarten stehen gelassen werden, bzw. aufkommen.
Vollzug
2Die auf diese Ziele und Bestimmungen ausgerichteten Nutzungsanweisungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan, für den Privatwald in den Vollzugsrichtlinien nach
Art. 52
BNO festgelegt.
Besondere Wald3Die im Nutzungsplan Kulturland bezeichneten besonderen standorte ausserhalb Waldstandorte ausserhalb der Frauenschuhstandorte zeichnen der Frauenschustanddurch das Vorkommen seltener Waldgesellschaften und/ sich aus orte oder besonderer Waldstrukturen und sind Lebensraum seltener, gefährdeter und damit schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten. Die Erhaltung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. 4Für den Privatwald besteht in diesen besonderen Waldgebieten eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 5Die Verjüngung der Bestände ist nur mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen; dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden. Absterbende und tote Bäume stellen bereichernde Strukturen dar und sollten in angemessener Zahl belassen werden. Dabei sind die Sicherheitsabstände zu Strassen und anderen Bauten zu beachten. 3.4 überlagerte Schutzzonen5 3.4.1 Landschaftsschutzzone
Art. 14 Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 BNO.
5 Quellwasserschutzzone: Im Bauzonen- und Kulturlandplan sind die der Trinkwasserversorgung dienenden Quellwasserfassungen mit den dazugehörenden Schutzzonen als Orientierungsinhalt eingetragen. Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen sind in den separaten Schutzzonenreglementen der Gemeinde festgelegt. Im übrigen gelten die Vorschriften des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes und der dazugehördenden Ausführungserlasse.
- 133Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, Wegbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen und Tiefbauten (Hagelschutznetze, Drainagen, Quellsanierungen usw.), Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3.4.2 Spezialzone Schloss
Art. 15 Spezialzone Schloss
1Die Bestimmungen gelten für das innerhalb des Perimeters Schloss gelegenen Gebietes. 2Die Spezialzone Schloss liegt in der Landwirtschaftszone I mit überlagertem Landschaftsschutz. 3Das Schloss steht unter kantonalem Denkmalschutz. 4Sämtliche übrigen Gebäude und Parkanlagen stehen unter kommunalem Schutz. 6Die Gebäude unter kommunalem Schutz sind zu erhalten und dürfen nicht verändert werden. 6Im Sinne der Erhaltung des Ensembles mit einem lebensfähigen Landwirtschaftsbetrieb dürfen die Oekonomiegebäude umgebaut und erneuert werden. Solche Bauprojekte bedürfen auch der Zustimmung der Kantonalen Denkmalpflege. 7Die Parkanlagen sind zu erhalten. Abgehende Bäume sind durch Neupflanzungen der gleichen Baumart zu ersetzen.
3.5. Schutzobjekte 3.5.1 Naturobjekte
Art. 16 Naturobjekte
1Die im Bauzonen-! Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2Die Fläche von Hecken in der Bauzone kann in die Berechnung der Ausnützungsziffer einbezogen werden. 3Folgende Naturobjekte sind geschützt:
-14-
Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Hecken, Gebüschgruppen, Feldgehölze, Ufergehölze
hellgrüne Signatur
- Brut- und Nahrungsbiotop
- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen
- Artenreichtum - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement
- im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen teilweise Artenzusammensetzung verbessern
- Windschutz geschützter Waldrand
- besonders wertvolle und biologisch zur Aufwertung geeignete Waldränder (Bezeichnung durch den Forstdienst in Zusammenarbeit mit der Gemeinde)
- Erhaltung bzw. Schaffung von biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldrändern (inkl. Strauchsaum) - vielfältiger Übergangsbereich Wald - Kulturland
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen)
Hochstammobstbestand
generell
- Erhalt der Landschaft mit freistehenden, hochstämmigen Obstbäumen
- abgehende Bäume nach Möglichkeit an geeigneter Stelle wieder mit Hochstammobstsorten ersetzen - Neupflanzungen erwünscht - Bewilligungspflicht (Gemeinderat) für grossflächiges Fällen mit Regelung von Ersatzpflanzung; nicht unter diese Bestimmung fällt der Ersatz einzelner überalterter Obstbäume
- die Gemeinde kann Neupflanzungen und/ oder Unterhaft unterstützen
Einzelbäume, Baumgruppen
Geologisches Objekt, Trockenmauer Weitere Naturobjekte: - Kiesgrube Bürgli
grüner Punkt
- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt
- Pflege auf lange Lebensdauer
rotes Dreieck
- Naturkundliches Element
- keine Beeinträchtigung
rote Raute
-Schutz von Amphipien, Libellen und anderen Lebewesen.
- Erhalten der Kiesgrubenwand der in ihrer ganzen Breite und mind. bis auf halbe Höhe auch nach der Rekultivierung - Erhalten der kleinen Tümpel (Pionierwasserstellen)
- bei natürlichem Abgang ersetzen
- bei altfälligem weiterem Materialabbau im Bereich der Kiesgrube Bürgli ist der oben erwähnte Lebensraum zu erhalten. Im neu einzurichtenden Abbaugebiet sind die gleichen Grundsätze anzuwenden.
- 15 -
3.5.2 Geschützte Gebäude
Art. 17 Gebäude mit
Substanzschutz, kommunaler Schutz
1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht (vgl. Liste im Anhang). Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat aufgrund eines neutralen Fachgutachtens. Sämtliche Um- und Ausbauten sowie sämtliche Renovationsarbeiten sind bewilligungspflichtig. 2Gemeinde und Kanton leisten im Rahmen der Richtlinie der kantonalen Fachstelle für Ortsbildschutz und der verfügbaren Mittel Beiträge an Renovationen der Gebäudeaussenhaut. 3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Kantonale Schutzobjekte, Denkmalschutz
4Baugesuche, die sich auf kantonale Denkmäler beziehen, oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates dem Erziehungsdepartement zur Stellungnahme zu unterbreiten und dürfen nur mit dessen Zustimmung bewilligt werden. Unter kantonalem Schutz stehende Bauten sind im Bauzonen/Kulturlandplan bezeichnet und im Anhang aufgelistet.
3.5.3 Übrige Kulturobjekte
Art. 18 Kulturobjekte
1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
-16-
3.6 Weiter Zonen gemäss Art. 18 Raumplanungsgesetz (RPG) 3.6.1 Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau
Art. 19 Spezialzone für
bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau
1 Die Spezialzonezone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des Pflanzenbaus und der Tierhaltung bestimmt. 2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.6.2 Materialabbauzone
Art. 20 Materialabbauzone
1 Die Materialabbauzone ist für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, Kalkstein u.a.m.) bestimmt. 2Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Baudepartementes, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. Die Baubewilligung für den Materialabbau richtet sich nach den einschlägigen eidg. und kant. gesetzlichen Bestimmungen sowie der kommunalen Bauvorschriften. Sie bestimmt den Abbau und die Wiederherrichtung. 3Flächen, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone LW. 4Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaues sind nur als Ausnahme gestattet (Art. 24 RPG). Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. 5Die abgebauten Flächen sind für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten und in die Landschaft einzupassen. Es ist ein angemessener Anteil der Fläche als Lebensraum für einheimische Tiere und Pflanzen auszuscheiden. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan.
- 17 -
4. Definitionen 6 4.1 Ausnützung 4.1.1 Ausnützungsziffer
Art. 21 Ausnützungsziffer
An die Ausnützungsziffer werden Dach- und Attikageschosse7 nicht angerechnet.
4.1.2 Gewerbe
Art. 22 Gewerbe,
zulässiger Störgrad
lAls nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im
Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
4.2 Abstände 4.2.1 Grenzabstand gegenüber dem Kulturland
Art. 23 Abstand gegenüber
dem Kulturland
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude (ohne Klein- und Anbauten) der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten.
6
Übrige Definitionen gemäss Allgemeiner Verordnung zum Baugesetz ABauV
7
Für die Definition Dach- und Attikageschoss ist §16 ABauV massgebend
- 18 -
4.2.2
Ungleichverteilung der Grenzabstände, Reduktion der Abstände8, Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 24 Grenz- und
Gebäudeabstand
1Grenz- und Gebäueabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig.
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
3Für einen Neubau muss gegenüber bestehenden Bauten lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
4.2.3 Grenzabstand zu Privatstrassen, Grenzabstand für Erdregister
Art. 25 Grenzabstand zu
Privatstrassen
1Gegenüber privaten Strassenparzellen gilt ein Grenzabstand von 4.0 m. Für Klein- und Anbauten gilt § 18 ABauV.
Grenzabstand für Erdregister
2Für Erdregister und Erdsonden (Wärmepumpen) gilt ein Grenzabstand von 2.0 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann.
4.2.4 Strassenabstand
Art. 26 Stützmauern
1Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.80 m haben gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg liegt. Für höhere Stützmauern gelten die Abstandsvorschriften von § 19 Abs. 2 ABauV sinngemäss.
Böschungen
2Für den Böschungsabstand gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen gelten die Abstandsvorschriften von § 19 Abs. 3 ABauV sinngemäss.
8 Vertragliche Reduktion oder Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände (vgl. § 47 Abs. 2 BauG). Die Zufahrtsverhältnisse dürfen nicht beeinträchtigt werden.
- 19 4.2.5 Einfriedigungen, Stützmauern zwischen privaten Grundstücken
Art. 27 Einfriedigungen,
(Anhang 3)
1Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher sein als 1.8 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt diese Mass vom niedrieger gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. 2 Einfriedigungen dürfen innerhalb des Baugebietes an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Entlang der Baugebietsgrenzen dürfen Einfriedigungen bis auf 0.6 m an die Grenze gesetzt werden. Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen u.dgl. aufweisen.
Weitere Bestimmungen
3Ausserhalb des Baugebietes gelten die Vorschriften von § 89 EG ZGB. 4Für Bepflanzungen gelten die Vorschriften von § 88 EG ZGB.
Art. 28 Stützmauern
Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 0.8 m, dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 0.6 m, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen. Mit Einverständnis des Nachbarn können Stützmauern an die Grenze gestellt werden. Die Vereinbarung ist in einem Dienstbarkeitsvertrag zu regeln.
4.3 Arealüberbauung9
Art. 29 Zonenzulässigkeit
lArealüberbauungen, sind in den Wohnzonen W2 und W3 und in der Kernzone K zulässig. 2Die minimale Arealfläche muss 3000 m2 betragen. 3Überbaute Grundstücke können in die Fläche der Arealüberbauungen einbezogen werden, sofern insgesamt die Voraussetzungen von § 21 ABauV erfüllt werden.
Abweichungen von der Regelbauweise gemäss § 21 ABauV, Voraussetzungen gemäss § 21 ABauV, Gutachten gemäss § 33 ABauV.
9
- 20 4In den Wohnzonen W2 und W3 dürfen die zonengemässen Gebäude- und Firsthöhen nicht erhöht werden. In der Kernzone kann eine Erhöhung der zonengemässen Gebäude- und Firsthöhen um max. 3.0 m zugelassen werden. 5Die zonengemässe Ausnützungsziffer kann um 0.1 erhöht werden.
4.4 Messweise 4.5.1 Gebäudeprofil
Art. 30 Gebäudeprofil
1Das zulässige Gebäudeprofil ist bestimmt durch die zulässige Gebäudehöhe, die an der Traufseite anschliessende zulässige Dachneigung (vgl. § 5 - 9 BNO) bis zur zulässigen Firsthöhe.
Geschosszahl
Die Aufteilung der verschiedenen Geschosse ist im Rahmen des zulässigen Gebäudeprofils frei.
4.5.2 Geschosse, Abgrabung
Art. 31 Abgrabung
Untergeschoss
Abgrabungen im Bereich des Untergeschosses dürfen höchstens 1/3 der anliegenden Fassadenlänge betragen. Für angemessene Ein- und Ausfahrten sowie Haus- und Kellerzugänge kann der Gemeinderat eine grössere Abgrabung bis zur Hälfte der Fassadenlänge bewilligen.
- 21 -
5. Bauvorschriften 5.1 Erschliessung 5.1.1 Verkehrs- und Versorgungsanlagen, Benützung von Privateigentum
Art. 32 Verkehrsanlagen
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates.
Benützung von Privateigentum
2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2 Technische Bauvorschriften 5.2.1 Allgemeine Anforderungen
Art. 33 Allgemeine
Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 34 Geologische
Gutachten
In den gefährdeten Gebieten ist nebst der Baureife der Nachweis zu erbringen, dass das Grundstück auch im Hinblick auf die Tragfähigkeit des Baugrundes überbaut werden kann.
- 22 § 35
Sicherheits- und Schutzvorkehren auf Bauplätzen
1Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u.dgl.) und öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen. 2Die Hydranten und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen stets leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigungen zu schützen. Der Wasserbezug darf nur mit Bewilligung und gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erfolgen.
5.2.2 Energiesparmassnahmen
Art. 36
Energiesparmassnahmen: - Heizanlagen
1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
- Nachisolation
2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
5.3 Wohnhygiene 5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 37 Ausrichtung der
Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
- 23-
5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Art. 38 Raummasse
1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume •
•
Fenstergrössen
•
Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss (wenn als WohnSchlaf- und Arbeitsräume genutzt) - Kellergeschoss
mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 6 m2 der Fläche mind. 2.20 m
Raumgrösse - Wohn- und Schlafräume in Mehrfamilienhäusern
mind. 10 m2
Fensterfläche
1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen), mind. aber 0.8 m2 . Bei abgeschrägten Zimmern gilt die zu berücksichtigende Bodenfläche ab einer lichten Raumhöhe von 1.50 m Für Kochnischen in Kleinwohnungen, Bad und WC kann eine künstliche Belichtung und Belüftung zugelassen werden.
Nebenräume
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Abstellraum - pro Wohnung Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer Kerricht-Containerräume/ -Plätze
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich Es sind Kehricht-Containerräume oder gegen Einsicht abgeschirmte Containerplätze zu schaffen
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare GartenTerrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 2 In der Kernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
- 24 -
Art. 39 Balkone bei
Mehrfamilienhäusern
1 Balkone müssen bei Mehrfamilienhäusern folgende Mindestflä-
chen aufweisen: bei 3- und 4-Zimmerwohnungen bei 5-Zimmerwohnungen und grösseren Wohnungen
4,5 m2 6,0 m2
Balkone sind windgeschützt anzulegen und müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre Mindesttiefe hat 1.50 m zu betragen. 2 Balkonbrüstungen müssen eine Höhe von mindestens 1.0 m
aufweisen. Brüstungsdurchlässe dürfen nicht mehr als 0.12 m Höhe oder Breite aufweisen. 3Verglaste Balkone, Wintergärten etc. müssen im Brüstungsbereich gesichert sein (securisiertes Glas, Gitter etc.).
Art. 40 Gänge, Treppen,
Geländer
1Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt
1.20 m. Bei Einfamilienhäusern darf dieses Mass unterschritten werden. 2 Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Gelän-
derdurchlässe dürfen nicht mehr als 0.12 m Höhe oder Breite aufweisen. 5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 41 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4 Ausstattung 5.4.1 Abstellplätze, Ein- und Ausfahrten, Zufahrten
Art. 42 Anordnung von
Parkplätzen w
1Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
1° Für die Umschreibung der Begriffe und die Anzahl Abstellplätze und die technische Gestaltung gelten die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute VSS als Richtlinie (§ 25 ABauV).
- 25 2 Der Garagevorplatz ist mit einem Bogen von mindestens 3.0 m Radius an den Fahrbahnrand anzuschliessen. Ein- und Ausfahrten, Zufahrten
3Ein- und Ausfahrten sowie Zufahrten sind so zu gestalten, dass sie gefahrenlos befahren werden können. Entlang Kantonsstrassen sind Einzelzufahrten zu vermeiden und rückwärtige Erschliesungen anzustreben.
5.4.2 Velos, Kinderwagen
Art. 43 Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen udgl. vorzusehen.
5.4.3 Spielplätze
Art. 44 Spielplätze
1Spielplätze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 12 c>/0 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und die Spielflächen für schulpflichtige Kinder zu trennen. 3Bei den Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung von Lärmbelästigung zu achten.
Ersatzlösungen
4Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.
- 26 -
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz" 6.1.1 Allgemeine Anforderungen
Art. 45 Ortsbildschutz
Landschaftsschutz
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
6.1.2 Dachgestaltung
Art. 46 Dachgestaltung
1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform und Farbe auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
Gemäss § 42 BauG gilt:
11
1 Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2
Bauten, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen.
- 27 Schneefangvorrichtungen
2Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.
Dachdurchbrüche 12
3Dachdurchbrüche müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren. 4Bei einer einwandfreien architektonischen Gestaltung sind Dachdurchbrüche auf max. 40 °A der Fassadenlänge zugelassen.
6.1.3 Aussenraumgestaltung
Art. 47 Aussenraumgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach der Fertigstellung der Bauten auszuführen.
6.1.4 Materialablagerungen
Art. 48 Materialablagerungen
1Die Ablagerung von Material (insbesondere von Altautos, Baumaterialien, Baumaschienen und dergleichen) für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Gewerbezone bewilligt werden. 2Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
12 Überschreiten Dachdurchbrüche die Masse gemäss § 16 ABauV (max. 1/3 der Fassadenlänge), so ist das Dachgeschoss an die Ausnützungsziffer anzurechnen
- 28 6.1.5 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz
Art. 49 Baulücken
Brandruinen
Baulücken und Brandruinen, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen innert 2 Jahren vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.
6.2 Umweltschutz 6.2.1 Einwirkungen
Art. 50 Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
6.2.2 Lärmschutz13
Art. 51 Lärmschutz
Vorsorgeprinzip
1Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
13 Gemäss den in § 6 BNO festgelegten Empfindlichkeitsstufen ES gelten für die verschiedenen Lärmarten die in der eidg. Lärmschutzverordnung LSV vorgeschriebenen Belastungsgrenzwerte.
- 29 -
7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit
Art. 52 Zuständigkeit
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
7.2 Gebühren
Art. 53 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
7.3 Vollzugsrichtlinien
Art. 54 Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.
8. Schluss- und Übergangsbestimmung 8.1 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 55 Aufhebung
bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan und Klulturlandplan vom 26. November 1993 aufgehoben.
6uequV '6
- 31 -
Anhang 1
Liste der Schutzzonen und Natur- und Kulturobjekte
Die Aufgeführten Nummern beziehen sich auf das Kulturgüter- Inventar der Gemeinde Schlossrued Zone
Nr.
Bezeichnung Gebiet/ Objekt
Grundeigentümer
Bernetacker Untere Burg Kohlweid Feldboden
Steiner Manfred, Schlossrued Erismann Fritz, Schlossrued Müller Hans, Schlossrued OBG Schlossrued
Schutzzonen: - Magerwiese (vergl. § 12 BNO)
-
Naturschutzzonen (Feuchtgebiete) (vergl. § 12 BNO)
Weiher Rüediswald Weiher Tschodermatt
Naturobjekte: - Einzelbäume - Baumgruppen (vergl. § 16 BNO)
- Geologische Objekte: (vergl. § 16 BNO) Sandsteinaufschlüsse
Nagelfluhaufschlüsse
-
Naturschutzobjekt „Bürgli
40
Lindenalle entlang der früheren Zufahrt zum Schloss (8 Linden)
Schlosshofareal Mühlebach Barbara, Niederlenz
41 45
Zwei Sommerlinden beim Eingang zum Schloss Eine Linde Lindenhübel
66
Eine Linde Bändlipass
19
Eine Linde mit Brunnen
19b
Drei Eichen
Schlosshofareal Mühlebach Barbara, Niederlenz Lindenhübel Mühlebach Barbara, Niederlenz Bändlipass Steiner Manfred,Schlossrued Marge! Klaus Beat, Schlossrued Eglingerwald OBG Schlossrued
17
Sandplatten
17
Klack
30
Storchenhof
59
Aufbruch/ Gugger
73
Feldbodenweid
Bolliger-Bründler Anna, Schlossrued Hofmann-von Feiten Hans, Schlossrued OBG Schlossrued
122
Brunnenrain
, Schlossrued
84
Kiesgrube Bürgli
Neeser-Hasler Kurt, Möhlin Steiner-Goldenberger Friedrich, Schlossrued
111
Rebacker
OBG Schlossrued
-
Bürgli
Steiner Peter, Schlossrued Maurer Robert, Schlossrued Maurer Robert, Schlossrued
Kulturobjekte: - Brunnen (vergl. § 18 BNO)
131 132 133 134 135/136 137 138
Sodbrunnen Hohliebe Brunnen Junkerwald Brunnen mit Linde Margel Brunnen mit Trauerweide Blindweid Zwei Brunnen Feldboden Brunnen obere Burghalde Brunnen Suhrenboden
Steiner Willy, Schlossrued OBG Aarau Klaus Beat, Schlossrued
OBG Schlossrued OBG Schlossrued Steiner Friedrich, Schlossrued
- 32 -
Anhang 2
Liste der kommunalen Schutzobjekte gemäss §17 BNO
Die Aufgeführten Nummern beziehen sich auf das Kulturgüter- Inventar der Gemeinde Schlossrued; es kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Schutzart
Nr.
Bezeichnung Objekt
Grundeigentümer
Kantonale Denkmalschutzobjekte
104
Ruine Alt Rued
Parz. 388 Berchtold-Rauscher Otto, Schlossrued
38
Schlossrued
Gebäude Nr. 34, Schlosshof Strittmatter Herbert A. , Aarau
115
Reformierte Pfarrkirche
Gebäude Nr. 64, Kirchrued Kirchgemeinde Rued
43
Ehemalige Schlossmühle
Gebäude Nr. 27, Dorf Schlatter-Baggenstoss Rudolf, Schlossrued
42
Gasthaus zum Storchen (Zehntenhaus)
Gebäude Nr. 26, Dorf Erbengemeinschaft Zürcher
-
Hochstudhaus
Gebäude Nr. 59, Langacker Mauerer-Eichenberger Hans, Schlossrued
43A
Tanzhüsli
Gebäude Nr. 33, Dorf Gerber Ottilie, Schlossrued
-
Reisthaus
Gebäude Nr. 10, Klack Ruckstuhl Jost, Teufenthal
-
Speicher
Gebäude Nr. 48, Batthof Klaus Friedrich, Schlossrued
37
Pächterhaus beim Schloss
Gebäude Nr. 40 Strittmatter Herbert, Aarau
Bauten von kommunaler Bedeutung a) Innerhalb Bauzone
a) ausserhalb Bauzone
Max. 1.80 m
bis 0.80 m
Grenze
Grenze
%_1%1%1%1%3%_el,%31.etl'eei*A5
Baugebietsgrenze
wenewzvms
0) 0 (3 - 3
Max. 1.80 m Grenze
Max. 1.80 m
01-19H) + w o 09=X
höher als 0.80 m
CO
0 0 3
0) 0 x -
0
Grenze Baugebietsgrenze
-
Baugebietsgrenze
ueßunßpap;un
bis 0.80 m
Einfriedigungen, Stützmauern
.0.0.0.0.000.0.0.0.0.0.0.0.0. ........................8.0%....%0%.5.0% .0.0.0.0.0.0.0.000.0.0.0.000.
- 34 Anhang 4
Messweise, Gebäudeprofil
Beispiel: Zone W2, Bauten am Hang (Neigung mehr als 10%)
Schrägdach
OK FERTIGER BODEN • _
MAX. 1200
GEBÄUDEH OHE
MAX. 45°
GESCHOSSHOHE
MAX. 7.50
1 EG
NT NEUES TERRAIN GT GEWACHSENES TERRAIN
>10 %
Flachdach mit Attikageschoss
GEBAUDEHOHE
OBERSTER PUNKT DER BRÜSTUNG
4,
MAX. 7.50
>10 "Yo
BERECHNUNG DER MAX.GRUNDFLÄCHE DIE ANORDNUNG IST FREI
Art. 16 ABS. 4 ABAUV
GAgemeinde\schlossr\ortspl\bno\skizzen\gebprof.doc/ 25.06.1998/roma
* _1
DAS NACHBARGRUNDSTÜCK DARF NICHT ÜBERMASSIG BEEINTRÄCHTIGT WERDEN
- 35 -
Anhang 5
Strassenabstand gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen gemäss § 111 BauG Kantonsstrassen
Wo keine Baulinie besteht
Gemeindestrassen
Bauten
Einfriedungen (bis 0.8 m Höhe) 0.6 ml
Einfriedungen / Lärmschutzeinrichtungen (0.8 m bis 1.8 m Höhe) E E 0.6 m E ri 2 cg co ge-(7Z77: •
Einfriedigungen 8bis 1.8 m Höhe) mit Geh-/Radweg
einzelne Bäume
.6 m
./.727:9Z.7.2
einzelne Bäume
mit Geh-/Radweg
Strassenmark (in der Regel Strassenparzellengrenze)
- 36 -
Anhang 6
Verwendete Abkürzungen, komunale Erlasse
Verwendete Abkürzungen ABauV
Allgemeine Verordnung zum Baugesetz des Kantons Aargau
23.2.1994
BauG
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz) des Kantons Aargau
19.1.1993
BNO
Bau- und Nutzungsordnung Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau
BNR
Januar 1995
DSD
Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälern (Denkmalschutzdekret)
14.10.1975
LRV
Luftreinhalteverordnung
16.12.1985
LSV
Lärmschutzverordnung
15.12.1986
NLD
Dekret über Natur und Landschaftsschutz
26.2.1985
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung
22.6.1979
USG
Bundesgesetz über den Umweltschutz
7.10.1983
VRPG
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
9.7.1968
ZGB
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
10.12.1907
EG ZGB
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
27.3.1911
Weitere Gesetze sind im Gesetzesregister des BNR (Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht aufgelistet. Bezugsadresse: Bezugsadresse: Staatskanzlei, Drucksachen- und Materialzentrale, Regierungsgebäude, 5001 Aarau
Kommunale Erlasse Ergänzend zu dieser Bau- und Nutzungsordnung sind folgende Reglemente zu beachten: •
Erschliessungsreglemente (Strassen, Abwasser, Wasser usw. )
•
Gebührenreglemente (Baubewilligung)
•
Grundwasserschutzreglement
•
Vollzugsrichtlinien Naturschutz (sofern erlassen)