Bau- und Nutzungsordnung

Fahrwangen

Document

Numer
4196
Vischnanca
Fahrwangen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Decidì
19-03-2014
En vigur dapi
23-11-2022

Karte

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Text

Gemeinde Fahrwangen

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

anton Aargau Departement Bau, Verkehr und ’.Jrr-ve't Abteilung Raur.-ieritwicÄung

Teiländerung BNO - Aescherstrasse 38

Stand: Genehmigung

Vorprüfungsbericht vom:

24. September 2021

Mitwirkung vom:

12. November bis 13. Dezember 2021

Öffentliche Auflage vom:

28. Januar 2022 bis 28. Februar 2022

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

15. Juni 2022

Der Gemeindeamman:

Die Gemeindeschreiberin:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr.

vom

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den S2o.

Abteilung Raumentwicklung BVU

Art. 11a Dorfzone Aescherstrasse 38

i Innerhalb der Dorfzone D Aescherstrasse 38 ist das ehemalige Vielzweckgebäude in seinem Volumen zu erhalten oder bei einem Ersatzneubau in annähernd gleichem Volumen zu sichern. Die typo­ logischen Merkmale wie Unterteilung in Wohn- und Ökonomieteil und charakteristische Dachform sind beizubehalten. Das Hauptvolumen kann soweit vergrössert werden, als die typologischen Merkmale sichtbar bleiben. 2 Die Erschliessung hat grundsätzlich über die bestehende Zu- und Wegfahrt auf der Parzelle Nr. 1312 zu erfolgen. Die Aufhebung des Direktanschlusses an die Aescherstrasse (K252) und die Realisierung der rückwärtigen Zu- und Wegfahrt muss erfolgen, sobald bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen erstellt werden, die bestehende Nutzung intensiviert wird oder eine Nutzungsänderung erfolgt. 3 Der Übergang zum Kulturland ist offen und sorgfältig zu gestalten und der natürliche Terrainverlauf zu erhalten. Auf die angrenzende Wohnzone W2a ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

Hinsichtlich der Zonenkonformität, Ausnutzung, Gebäude- und Firsthöhe, Grenzabstände und Empfindlichkeitsstufe gelten die Bestimmungen der Dorfzone D.

Teiländerung BNO - Aescherstrasse 38

arcoplan.ch

Gemeinde Fahrwangen Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

0

Kanton Aarpu Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raunientwicklung

gemäss § 15 BauG

BNO vom 18. September 2013

Teilrevision BNO 2019

Rechtskräftige BNO - von der Gemeindeversammlung am 18.09.2013 beschlossen - vom Regierungsrat am 23.03.2016 genehmigt

Erläuterungen

Inklusive Teiländerung BNO „extensiv genutzte Wiese" und „kommunale Schutzobjekte" - von der Gemeindeversammlung am 26.11.2015 beschlossen - vom Regierungsrat am 23.03.2016 genehmigt

unterstrichener Text unterstrichene Leerschläge gelb markierte Texte

neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen weggelassene Bestimmungen in Zusammenhang mit harmonisiertem Baurecht formell und wo nötig materiell angepasst (rot neue Begriffe, schwarz gleich bleibende Begriffe)

Stand: Kantonale Genehmigung

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. -̀>AX- ZOoKu,‘ vorn: A .77veSzNue% Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den \\e‘ cks2), Abteilung Raumentwicklung BVU

rls) X

Mitwirkung vom:

29. März 2019 bis 29. April 2019

Vorprüfungsbericht vom:

11. Juni 2019

Öffentliche Auflage vom:

13. September 2019 bis 14. Oktober 2019

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 03. September 2020 Der Gemeindeammann:

AENDERUNG Nr.

3

zu Bno/Bo/No vom 49.03.1*

,.g

Genehmigung:

Der Gemeindeschreiber:

2. TEIL

Raumplanung

2.2

2. TEIL

Nutzungsplanung, Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität

2.2

§4 Nutzungspläne

1 Der Bauzonen- und Kulturlandplan im Massstab 1:2500 ist Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Er liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Raumplanung / Planungsinstrumente

Nutzungsplanung, Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität

Art. 4 Nutzungspläne

Der Bauzonen- und Kulturlandplan im Massstab 1:2500 sowie die Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan 2019, Umsetzung Gewässerraum, sind Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Sie liegen bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 1

Art. 5a Mehrwertabgabe

Art. 6

Art. 6 UmgebungsgestaItung

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.

1

Umgebungsgestaltung

Art. 7 §

Bei Neubauten in den Zonen W3 und WG3 gilt eine Mindestausnutzungsziffer von 0.4. Diese darf nicht unterschritten werden.

1

(bisherigen Abs. 1 aufheben)

(bisherigen Abs. 2 aufheben)

2 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung.

Mindestausnutzung

Bei Einzonungen erhebt die Gemeinde eine Mehrwertabgabe von 30% des Mehrwertes.

1

Mindestausnutzung

1 Bei Neubauten in den Zonen W3 und WG3 gilt eine Mindestausnutzungsziffer von 0.4. Diese darf nicht unterschritten werden.

Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzung erreicht werden kann.

2 Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzung erreicht werden kann.

2

3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.

3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

2

3. TEIL

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Bauzonen

3.1 Bauzonen 3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle

Art. 10

Art. 10

Der Zonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Ausnutzung

Gebäudehöhe

Firsthöhe

Grenzabstand klein gross

max. Ge- Empfindlich- Zonenvorbäudelänge schriften keitsstufe

D braun

-

(8.00m)

(12.00m)

o

o

---

III

Art. 11 Kernzone

K ocker

(0.85)

(11.00 m)

(16.00 m)

(4.00 m) 11

o

--

III

Art. 12 Wohnzone 2a

W2a gelb

0.35

7.00 m

12.00 m

4.00 m

6.00 m

25.00 m

II

Art. 13 Wohnzone 2b

W2b orange

0.45

7.00 m

12.00 m

4.00 m

6.00 m

28.00 m

II

Art. 13 Wohnzone 3

W3 rot

0.60

10.00m

15.00m

5.00m

10.00m

-

II

169 weitere Artikel

Art. 13 Wohn- und

Gewerbezone 2

WG2 orange schraffiert

0.50

7.00 m

Art. 10 Abs. 5

12.00 m

Art. 10 Abs. 5

4.00 m

6.00 m

30.00 m

III

Art. 14 Wohn- und

WG3 Gewerbezone rot 3 schraffiert

0.65

10.00 m

Art. 10 Abs. 5

15.00 m

Art. 10 Abs. 5

5.00 m

10.00 m

--

III

Art. 14 -

8.00 m 21 11.00 m

13.00 m 2) 16.00 m

4.00 m 2) 6.00 m

6.00 m 2) -

---

III

Art. 11 G

violett

1 Der Zonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Dorfzone

Gewerbezone

Zonenvorschriften

3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle

1

Bauzonen

3. TEIL

Bauzonen

Ausnutzung

Fassadenhöhe '

Gesamtnöhe

Grenzabstand gross klein

max. Gebäudelänge

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschdften

III

Art. 11 Dorfzone

D braun

-

llilLi n

(12.50 m)

o

o

Kemzone

K ocker

(0.85)

01.00 m)

(15.50 m)

(4.00 m) t)

o

-

III

Art. 12 Wohnzone 2a

W2a gelb

0.35

7.50m

11.50 m

4.00 m

6.00 m

25.00 m

II

Art. 13 Wohnzone 2b

W2b orange

0.45

7.50 m

11.50m

4.00 m

6.00 m

28.00 m

II

Art. 13 Wohnzone 3

W3 rot

0.60

10.50 m

14.50 m

5.00 m

10.00 m

-

II

Art. 13 Wohn- und

WG2 Gewerbezone orange 2 schraffiert

0.50

Lnrn_

Art. 10 Abs. 5

11.50 m

Art. 10 Abs. 5

4.00 m

6.00 m

30.00 m

III

Art. 14 Wohn- und

WG3 Gewerbezone rot 3 schraffiert

0.65

10.50 m

Art. 10 Abs. 5

14.50 m

Art. 10 Abs. 5

5.00 m

10.00 m

-

III

Art. 14 -

8 00 m 11.00m

13.00 m 16.00 m

4.00 m '' 6.00 m

6.00 m -

-

III

Art. 11 Gewerbezone

G violett

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

öBA grau

siehe § 16

III

Art. 16 Gartenzone

Ga graugrün

siehe § 17

II

Art. 17 Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen

öBA grau

siehe § 16

III

Art. 16 Gartenzone

Ga graugrün

siehe § 17

II

Art. 17 Grünzone am

Siedlungsrand

Gr

siehe § 18

II

Art. 18 Grünzone am

Siedlungsrand

Gr

siehe § 18

II

Art. 18 Uferschutzstreifen

US olivgrün hell

siehe § 22

-

Art. 22 Uferschutzstreifen

US olivgrun hell

siehe § 22

-

Art. 22 ') Richtwert minimaler Grenzabstand, im Übrigen siehe § 12 Abs. 4 BNO

2) max. Gebäude- und Firsthöhe und Grenzabstände bei Bauten auf den Parzellen Nr. 692 und 693

') Richtwert minimaler Grenzabstand, im Übngen siehe § 12 Abs. 4 BNO 21 max. Gebäude- und Firsthöhe und Grenzabstände bei Bauten auf den Parzellen Nr. 692 und 693 (wird infolge Umzonung mit Teiländerung Nutzungsplanung Güggelimatt gemäss Beschluss Gemeindeversammlung vom 19. Juni 2019 aufgehoben) • Ermittlung Fassadenhöhe:

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

. für Schrägdächer gilt die traufseitige Fassadenhöhe für Flachdächer gilt die talseitiae Fassadenhöhe. wo das masSgebende Terrain steiler als 10% ist . für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss entspricht die Fassadenhöhe der Gesamthöhe, wenn das massgebende Terrain flacher als 10% Lind das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist.

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

3

2 Die mit „o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit „0" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. In der Kernzone K ist bei einer Ausnützung von 0.85 oder höher ein Fachgutachten erforderlich, in dem die Einhaltung der qualitativen Anforderung gemäss § 12 und § 50 BNO ausgewiesen wird.

2 Die mit „o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit „0" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. In der Kernzone K ist bei einer Ausnützung von 0.85 oder höher ein Fachgutachten erforderlich, in dem die Einhaltung der qualitativen Anforderung gemäss § 12 und § 50 BNO ausgewiesen wird.

Lärmvorbelastung

3 In den im Bauzonenplan dargestellt lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Lärmvorbelastung

3 In den im Bauzonenplan dargestellt lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Bauweise

4

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

Bauweise

4

Geschosshöhe

5 In den Zonen K, D, WG2, und WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von max. 4 m aufweisen. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen unter Berücksichtigung des Ortsbildes höhere Geschosshöhen bewilligen. In den Zonen WG2 und WG3 dürfen dadurch die Gebäude- und die Firsthöhen gemäss Abs. 1 um 1.00 m erhöht werden.

Geschosshöhe

5 In den Zonen K, D, WG2, und WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von max. 4 m aufweisen. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen unter Berücksichtigung des Ortsbildes höhere Geschosshöhen bewilligen. In den Zonen WG2 und WG3 dürfen dadurch die gassaden- und die Gesamthöhen gemäss Abs. 1 um 1.00 m erhöht werden.

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

3.1.2 Dorfzone

3.1.2 Dorfzone

Art. 11

Art. 11

1 Die Dorfzone D dient dem Erhalt und der zeitgemässen Weiterentwicklung der noch ablesbaren Dorfteile sowie der kulturgeschichtlich bedeutsamen Bauten, Strassen- und Freiräume.

Ziel, Zweck

1 Die Dorfzone D dient dem Erhalt und der zeitgemässen Weiterentwicklung der noch ablesbaren Dorfteile sowie der kulturgeschichtlich bedeutsamen Bauten, Strassen- und Freiräume.

Nutzung

2 Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Läden, öffentliche Bauten und Anlagen und mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaftsbetriebe.

Nutzung

2 Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsqeschäfte bis 300 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude öffentliche Bauten und Anlagen und mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaftsbetriebe.

Bestehende Bauten

3 Bestehende Bauten sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie charakteristischen Umzäunungen zu erhalten, zu pflegen und dürfen nicht abgebrochen werden.

Bestehende Bauten

3 Bestehende Bauten sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie charakteristischen Umzäunungen zu erhalten, zu pflegen und dürfen nicht abgebrochen werden.

4 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 5 Nicht gestattet ist die dauernde Beseitigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die für das Ortsbild mitbestimmend sind; ferner die Erstellung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die der herkömmlichen Bauweise nicht entsprechen oder das Ortsbild stören.

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

4 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 5 Nicht gestattet ist die dauernde Beseitigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die für das Ortsbild mitbestimmend sind; ferner die Erstellung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die der herkömmlichen Bauweise nicht entsprechen oder das Ortsbild stören.

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

4

Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ersatz- und Ergänzungsbauten bewilligen.

6 Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ersatz- und Ergänzungsbauten bewilligen.

6

Neubauten, Einordnung, Dachform

7

Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. Zur Beurteilung der Einpassung gelten die in

Art. 50 aufgeführten Kriterien. Die Neigung der Dächer hat 35° bis 45° zu

betragen, Flachdächer sind in der Regel nur an eingeschossigen Anund Neubauten gestattet.

Neubauten, Einordnung, Dachform

Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. Zur Beurteilung der Einpassung gelten die in § 50 aufgeführten Kriterien. Die Neigung der Dächer hat 35° bis 45° zu betragen, Flachdächer sind in der Regel nur an eingeschossigen Anund Neubauten gestattet.

Beratung, Fachgutachten

8 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachleute oder kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck und zur angemessenen Einpassung in die bestehende Überbauung sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen. Zu Baugesuchen in der Dorfzone D kann der Gemeinderat ein neutrales Fachgutachten betr. Einpassung (Ortsbildschutz) einholen.

Beratung, Fachgutachten

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachleute oder kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck und zur angemessenen Einpassung in die bestehende Überbauung sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen. Zu Baugesuchen in der Dorfzone D kann der Gemeinderat ein neutrales Fachgutachten betr. Einpassung (Ortsbildschutz) einholen.

Antennenanlagen

9 Die Einrichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist in der Dorfzone D bewilligungspflichtig und hat i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen. Parabolspiegel müssen sich gut ins Dorfbild einpassen.

Antennenanlagen

9 Die Einrichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist in der Dorfzone D bewilligungspflichtig und hat i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen. Parabolspiegel müssen sich gut ins Dorfbild einpassen.

Solaranlagen

10 Solaranlagen für die Wärmegewinnung und Anlagen Solarstrom sind bewilligungspflichtig. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. In der Dorfzone D werden an die Einfügung erhöhte Anforderungen gestellt.

Solaranlagen

19 Solaranlagen für die Wämnegewinnung und Solarstromanlagen sind bewilligungspflichtig. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. In der Dorfzone D werden an die Einfügung erhöhte Anforderungen gestellt.

Fassadenrenovationen

11

In der Dorfzone D sind Fassadenrenovationen bewilligungspflichtig.

Fassadenrenovationen

11

7

8

In der Dorfzone D sind Fassadenrenovationen bewilligungspflichtig.

3.1.3 Kernzone

3.1.3 Kernzone

Art. 12

Art. 12 Ziel, Zweck

1

Die Kernzone K dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns nach städtebaulichen Grundsätzen. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen.

Ziel, Zweck

Die Kernzone K dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns nach städtebaulichen Grundsätzen. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen.

Nutzungen, Bauweise

2 Sie ist bestimmt für private und öffentliche Dienstleistungen (Läden, Restaurants, Praxen), höchstens mässig störendes Gewerbe und Wohnungen. Es ist die offene und geschlossene Bauweise zulässig.

Nutzungen, Bauweise

2

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

1

Sie ist bestimmt für private und öffentliche Dienstleistungen (Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 pro Gebäude, Restaurants, Praxen), höchstens mässig störendes Gewerbe und Wohnungen. Es ist die offene und geschlossene Bauweise zulässig. Die Zulässigkeit mittelgrosser Verkaufsnutzungen richtet sich nach e 5 BNO.

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

5

3 Lagerhäuser, Verteilzentren, dustrie sind nicht zulässig.

Lagerhäuser, Verteilzentren, Einkaufszentren und Fachmärkte, Bauten für Grossgewerbe und Industrie sind nicht zulässig.

3

Bauten für Grossgewerbe und In-

Der Gemeinderat legt die Abstände in der Kernzone K nach Massgabe der ortsbaulichen Situation sowie unter Abwägung der betroffenen privaten und Öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Abstände

Der Gemeinderat legt die Abstände in der Kernzone K nach Massgabe der ortsbaulichen Situation sowie unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Abstände

4

Aussenraumgestaltung

5 Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten.

Aussenraumgestaltung

5 Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten.

Freiflächen sind in der Regel mit standortheimischen Pflanzen und Materialien naturnah zu gestalten. Naturnah gestaltete Flächen können als Ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden.

6

Freiflächen sind in der Regel mit standortheimischen Pflanzen und Materialien naturnah zu gestalten. Naturnah gestaltete Flächen können als Ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden.

6

Bei Neubauten sind 10 % der Grundstücksfläche als Grünfläche für den ökologischen Ausgleich auszuscheiden. Der Ökologische Ausgleich kann sowohl auf dem überbauten Grundstück selbst, als auch auf anderen Grundstücken erfolgen. Die langfristige Sicherung und Pflege ist sicherzustellen.

7 Es eilt eine Grünflächenziffer von 10%, die als Ökologischer Ausgleich auszuscheiden ist. Der ökologische Ausgleich kann sowohl auf dem überbauten Grundstück selbst, als auch auf anderen Grundstücken erfolgen. Die langfristige Sicherung und Pflege ist sicherzustellen.

8 Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für (Park-) Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden. Flächen mit wasserdurchlässigen und bewuchsfähigen Materialien können zur Hälfte als Ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden.

8 Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für (Park-) Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden.

Betriebs- und Gestaltungskonzept

9 Für die Entwicklung, Aufwertung und Gestaltung der Strassenräume und Plätze, der Parkierung sowie der städtebaulichen Anordnung der Gebäude und Freiräume, wirkt der Gemeinderat darauf hin, dass ein Betriebs- und Gestaltungskonzept erarbeitet wird.

9

Beratung

10 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachleute oder kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck und zur angemessenen Einpassung in die bestehende Überbauung sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen.

Beratung

10 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachleute oder kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck und zur angemessenen Einpassung in die bestehende Überbauung sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen.

Antennenanlagen

11 Die Einrichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist in der Kernzone K bewilligungspflichtig und hat i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen. Parabolspiegel müssen sich gut ins Dorfbild einpassen.

Antennenanlagen

11 Die Einrichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist in der Kernzone K bewilligungspflichtig und hat i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen. Parabolspiegel müssen sich gut ins Dorfbild einpassen.

7

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

Für die Entwicklung, Aufwertung und Gestaltung der Strassenräume und Plätze, der Parkierung sowie der städtebaulichen Anordnung der Gebäude und Freiräume, wirkt der Gemeinderat darauf hin, dass ein Betriebs- und Gestaltungskonzept erarbeitet wird.

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

6

Wohnzonen

Wohnzone W2a

Wohnzone W2b

3.1.4 Wohnzone

3.1.4 Wohnzone

Art. 13

Art. 13

1 Die Wohnzonen W2a, W2b und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig.

Wohnzonen

1 Die Wohnzonen W2a, W2b und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig. Läden bis 50 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen.

2

Die Wohnzone W2a liegt im landschaftlich empfindlichen Gebiet. Sie ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt.

Wohnzone W2a

2

3 Die Wohnzone W2b ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser. Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bis maximal 4 Wohnungen bestimmt.

Wohnzone W2b

3 Die Wohnzone W2b ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser. Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bis maximal 6 Wohnungen bestimmt. 4 In den Wohnzonen W2a und W2b dürfen Bauten mit Flachdach eine max. Fassadenhöhe von 8.5m aufweisen, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird.

In den Wohnzonen W2a und W2b dürfen Bauten mit Flachdach eine max. Fassadenhöhe von 8.0 m aufweisen, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird.

4

Wohnzone W3

Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig.

5

Wohnzone W3

Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser und verdichtete Wohnbauformen bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. 5

3.1.5 Mischzone

3.1.5 Mischzone

Art. 14

Art. 14 Wohn- und Gewer- Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 dienen dem Wohnen

bezonen und mässig störendem Gewerbe sowie für Dienstleistungen und land-

Gewerbezone G

Die Wohnzone W2a liegt im landschaftlich empfindlichen Gebiet. Sie ist für freistehende Häuser bis maximal 3 Wohneinheiten bestimmt.

wirtschaftliche Bauten.

1 Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 dienen dem Wohnen und mässig störendem Gewerbe sowie für Dienstleistungen und landwirtschaftliche Bauten. Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig. Die Zulässigkeit mittelgrosser Verkaufsnutzungen richtet sich nach 5 BNO.

3.1.6 Gewerbezone

3.1.6 Gewerbezone

Art. 15

Art. 15

1 Die Gewerbezone G ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen, Hauswarte und Hauswirtinnen sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und bis max. 150 m2 Bruttogeschossfläche gestattet. Verkaufsnutzungen bis 300 m2 Nettoladenfläche sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen.

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

Wohn- und Gewerbezonen

Gewerbezone G

1 Die Gewerbezone G ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen, Hauswarte und Hauswirtinnen sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und bis max. 150 m2 Geschossfläche gestattet. Verkaufsnutzungen bis 300 m2 Nettoladenfläche sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen.

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

7

2 Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der gewerblichen Erfordernissen, der öffentlichen und privaten Interessen sowie im Hinblick auf das Orts- und Landwirtschaftsbild über Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände und über die farbliche Gestaltung.

(bisherigen Abs. 2 aufheben, da im Widerspruch zu den Grundmassen in § 10 Abs. 1 BNO)

3 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Nach Möglichkeit sind Parkflächen, Wege und Plätze wasserdurchlässig zu gestalten.

3 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Nach Möglichkeit sind Parkflächen, Wege und Plätze wasserdurchlässig zu gestalten.

4

Eine sinnvolle Durchgrünung im Rahmen einer Grünflächenziffer von 10% muss erfüllt werden.

4

5 Die Bepflanzung ist mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.

5 Die Bepflanzung ist mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.

6 Die Verkehrsanlagen und Parkflächen sind nach den Bedürfnissen im Rahmen des übergeordneten Rechts zu dimensionieren. öffentliche und private Verkehrswege sind von ruhendem Verkehr freizuhalten.

6 Die Verkehrsanlagen und Parkflächen sind nach den Bedürfnissen im Rahmen des übergeordneten Rechts zu dimensionieren. öffentliche und private Verkehrswege sind von ruhendem Verkehr freizuhalten.

3.1.7 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

3.1.7 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 16

Art. 16 Zone für öffentliche

/ Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und AnlaBauten und Anlagen gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. ÖBA

Gartenzone Ga

Die Grünflächenziffer beträgt 10%. Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

3.1.8 Weitere Bauzonen

3.1.8 Weitere Bauzonen

Art. 17

Art. 17 1 Die Gartenzone Ga dient der privaten gärtnerischen Nutzung, der

Anlage von Biotopen und den damit zusammenhängenden Kleinbauten (Schöpfe, Kleintierställe etc.) und Anlagen.

n der Gartenzone Ga sind Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV, Tiefbauten und Bauten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung sowie Anlagen von Biotopen zugelassen.

2

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

2

Gartenzone Ga

1 Die Gartenzone Ga dient der privaten gärtnerischen Nutzung, der Anlage von Biotopen und den damit zusammenhängenden Kleinbauten (Schöpfe, Kleintierställe etc.) und Anlagen.

In der Gartenzone Ga sind Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV und Bauten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung sowie Anlagen von Biotopen zugelassen. 2

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

8

3.2

Landwirtschaftszonen

3.2

Landwirtschaftszonen

3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone

3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 20

Art. 20 Bauten in der

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffeLandwirtschaftszone nen Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter LW

Bauten in der 1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffeLandwirtschaftszone nen Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter LW

Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnissen und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Für alle Bauten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Fassadenhöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnissen und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Für alle Bauten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der Fassadenhöhen, mindestens aber 4 m.

Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung und Umgebungsgestaltung ins Landschaftsbild einzufügen.

Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung und Umgebungsgestaltung ins Landschaftsbild einzufügen.

2

3

n der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Gewässer und ihre Ufer, Uferschutzzone, Uferschutzstreifen

2

3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen

Schutzzonen

3.3.2 Uferschutzzone

3.3.2 Uferschutzzone

Art. 22

Art. 22

1 Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Mit Ausnahmen von unversiegelten öffentlichen Fusswegen sowie Massnahmen zur Gewässerrenaturierung und Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig.

Gewässer und ihre Ufer, Uferschutzzone, Uferschutzstreifen

Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Mit Ausnahmen von unversiegelten öffentlichen Fusswegen sowie Massnahmen zur Gewässerrenaturierung und Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig.

2 Die im Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone weist beidseitig des Gewässers eine Breite von 6 m ab Grenze der Gewässerparzelle auf, bei nicht vermarkten Grenzen ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand. In den Bauzonen gilt die Abgrenzung gemäss Bauzonenplan.

(bisherigen Abs. 2 aufheben, an dessen Stelle tritt § 22a BNO)

3 Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation durch Ablagerungen, Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden.

3 Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation durch Ablagerungen, Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden.

Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Mulchen ist nicht gestattet.

4 Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Mulchen ist nicht gestattet.

4

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

9

Art. 22a Gewässerraum /

Gewässerabstand

1 Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Ufern bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlaciert.

Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung. Die Ufervegetation ist geschützt. Es sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. 2

3 Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite oder bei einqedolten Bächen beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 4 Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle zwischen 0.5 bis 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m.

Bei allen Gewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei einqedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitunq gemessen. 5

6 Beim Hallwilersee wird ein Uferstreifen von 15 m ab dem Rand der Uferlinie festgelegt.

3.4

Überlagerte Schutzzonen

3.4

3.4.2 Ortsbildperimeter

3.4.2 Ortsbildperimeter

Art. 24a Ortsbildperimeter

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Ortsbildgebiete weisen besondere räumliche und ortsbauliche Qualitäten auf. Der Ortsbildperimeter bezweckt die sinnvolle Erneuerung und Entwicklung des Ortes unter städtebaulichen Aspekten. Der Übergangsbereich zum öffentlichen Strassenraum und dessen Elemente sind qualitativ gut zu gestalten. Es ist auf eine gute Gesamtwirkung zu achten.

Art. 24a 1

2 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung bezüglich Einordnung ins Ortsbild und zieht bei Bedarf Fachleute oder die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

Überlagerte Schutzzonen

Ortsbildperimeter

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Ortsbildgebiete weisen besondere räumliche und ortsbauliche Qualitäten auf. Der Ortsbildperimeter bezweckt die sinnvolle Erneuerung und Entwicklung des Ortes unter städtebaulichen Aspekten. Der Übergangsbereich zum öffentlichen Strassenraum und dessen Elemente sind qualitativ gut zu gestalten. Es ist auf eine gute Gesamtwirkung zu achten. 1

2 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung bezüglich Einordnung ins Ortsbild und zieht auf Kosten der Bauherrschaft bei Bedarf bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Fachleute Projektierung anzuzeigen.

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

10

3.5

Schutzobjekte

3.5

Schutzobjekte

3.5.2 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz

3.5.2 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz

Art. 26

Art. 26 Gebäude mit

Substanzschutz

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Sie dürfen aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele sind auch Anbauten möglich.

Gebäude mit Substanzschutz

' Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Sie dürfen aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele sind auch Anbauten möglich.

Gebäude mit Volumenschutz

2 Die im Bauzonen- / Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder gar bessere Lösung resultiert oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende Raumhöhe) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

Gebäude mit Volumenschutz

Die im Bauzonen- / Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder gar bessere Lösung resultiert oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende Raumhöhe) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements BVU erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements BVU voraus.

3 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements BVU erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements BVU voraus.

4

2

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

4

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Gebäude mit Fassadenfluchterhalt

5 Die im Zonenplan mit einer Fassadenfluchtlinie bezeichneten Gebäude müssen bei einem Abbruch und Wiederaufbau auf die gekennzeichneten Fassadenfluchtlinien gestellt werden. Davon kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige oder gar bessere Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.

Gebäude mit Fassadenfluchterhalt

5 Die im Zonenplan mit einer Fassadenfluchtlinie bezeichneten Gebäude müssen bei einem Abbruch und Wiederaufbau auf die gekennzeichneten Fassadenfluchtlinien gestellt werden. Davon kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige oder gar bessere Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.

Beiträge

Auf Antrag kann der Gemeinderat Beiträge, nach Massgabe der diesbezüglichen kantonalen Regelungen, für besondere Aufwendungen der Eigentümerinnen und Eigentümer zur Erhaltung von Gebäuden mit Substanzschutz gewähren. Beitragsgesuche müssen aufgrund des Kostenvoranschlages gestellt werden. Allfällige Beiträge werden in Abhängigkeit mit der Realisierung aufgrund der Bauabrechnung ausbezahlt.

Beiträge

6

6

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

Auf Antrag kann der Gemeinderat Beiträge, nach Massgabe der diesbezüglichen kantonalen Regelungen, für besondere Aufwendungen der Eigentümerinnen und Eigentümer zur Erhaltung von Gebäuden mit Substanzschutz gewähren. Beitragsgesuche müssen aufgrund des Kostenvoranschlages gestellt werden. Allfällige Beiträge werden in Abhängigkeit mit der Realisierung aufgrund der Bauabrechnung ausbezahlt.

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11

3.5.3 Übrige Kulturobjekte

3.5.3 Übrige Kulturobjekte

Art. 27

Art. 27 Kulturobjekte

Kulturobjekte

Die im Zonen- und Kulturlandplan als geschützte Kulturobjekte eingetragene Bauten dürfen grundsätzlich nicht verändert werden und sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich die Erhaltung als unzumutbar, kann eine bauliche Veränderung oder ein Abbruch nur nach Einholung eines Fachgutachtens durch die kantonale Denkmalpflege bzw. der kantonalen Fachstellen für Ortsbildschutz bewilligt werden. 1

1 Die im Zonen- und Kulturlandplan als geschützte Kulturobjekte eingetragene Bauten dürfen grundsätzlich nicht verändert werden und sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich die Erhaltung als unzumutbar, kann eine bauliche Veränderung oder ein Abbruch nur nach Einholung bewilligt werden. eines Fachgutachtens

Der Richtplatz als geschütztes Kulturobjekt darf grundsätzlich nicht verändert werden und ist gebührend zu unterhalten.

2

Der Richtplatz als geschütztes Kulturobjekt darf grundsätzlich nicht verändert werden und ist gebührend zu unterhalten.

2

Bauten und Anlagen sowie bewilligungspflichtige Terrainveränderungen in seiner unmittelbaren Umgebung können nur nach kant. Fachgutachtung durch die Denkmalpflege bewilligt werden.

(Abs. 3 aufheben)

3

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

12

4. TEIL

Ausnützungsziffer

Definitionen

4. TEIL

4.1 Ausnützung

4.1 Ausnützung

4.1.1 Ausnützungsziffer

4.1.1 Ausnützungsziffer

Art. 29

Art. 29 1 Räume im Untergeschoss, Dachgeschoss und Attika werden nicht

angerechnet.

Ausnützungsziffer

3

1 Räume im Untergeschoss, Dachgeschoss und Attika werden nicht in die Ausnützungsziffer angerechnet. 2 Für unbeheizte Wintergärten kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von 20 m2 pro Wohnung gewähren.

2 Für unbeheizte Wintergärten kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von 20 m2 pro Wohnung gewähren.

Gewerbe

Definitionen

Eine Kumulation der Zuschläge ist zulässig.

3

Eine Kumulation der Zuschläge ist zulässig.

4.1.2 Gewerbe

4.1.2 Gewerbe

Art. 30

Art. 30 1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende

Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

Gewerbe

gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe 1 Als nicht störend , die keine erheblich grösseren mit geringem Zubringerverkehr Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

13

4.2

Abstand gegenüber dem Kulturland

4.2

Abstände

Abstände

4.2.1 Abstände gegenüber dem Kulturland

4.2.1 Abstände gegenüber dem Kulturland

Art. 32

Art. 32

'Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe, kleine Grenzabstand einzuhalten.

Abstand gegenüber dem Kulturland

Dieser Grenzabstand kann mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden (§ 47 Abs. 2 BauG).

2

Gegenüber dem Kulturland ist für Hauptgebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand gemäss 10 Abs. 1 BNO einzuhalten. Klein- und Anbauten sowie unterirdische Bauten und Unterniveaubauten haben einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten. 2 Diese Abstände können (§ 47 Abs. 2 BauG).

Reduktion von Grenz- und Gebäudeabständen

4.2.2 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

4.2.2 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Art. 33

Art. 33

' Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden.

Reduktion von Grenzabständen

3 Wenn auf Nachbargrundstücke bereits Bauten mit zu geringem Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der Grenzabstand ist einzuhalten.

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert 1 Grenzabstände oder aufgehoben werden. Der Dienstbarkeitsvertrag ist dem Gemeinderat vor Baubeginn einzureichen.

2 Der Dienstbarkeitsvertrag ist dem Gemeinderat vor Baubeginn einzureichen.

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

nicht reduziert oder aufgehoben werden

2

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

3 Wenn auf Nachbargrundstücke bereits Bauten mit zu geringem Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

14

4.2.4 Einfriedungen und Stützmauern

Art. 35 Einfriedungen

1 Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher sein als 1.80 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt dieses Mass vom niedriger gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat.

(Aufheben, da praktisch identisch mit § 28 BauV)

2 Einfriedigungen dürfen innerhalb des Baugebiets an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen.

Höhere Einfriedigungen sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm zurückzuversetzen.

3

Art. 36 Stützmauern

Stützmauern innerhalb des Baugebiets bis zu einer Höhe von 1.80 m dürfen gegenüber Privatgrundstücken an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebiets und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm, von der Grenze zurückzuversetzen.

(Aufheben, da praktisch identisch mit § 28 BauV)

2 Stützmauern haben sich so gut wie möglich in das Landschaftsbild zu integrieren und sind wenn möglich zu begrünen.

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

15

4.3

4.3

Arealüberbauungen

Art. 37

Art. 37 Zonenzulässigkeit

Arealüberbauungen

1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W2a, W2b, W3, WG2, WG3 zulässig. Die minimale notwenige Arealfläche (anrechenbare Grundstückfläche NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt:

Zonenzulässigkeit

1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W2a, W2b, W3, WG2, WG3 zulässig. Die minimale notwenige Arealfläche (anrechenbare Grundstückfläche NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt:

Zone

W2a

W2b

W3

WG2

WG3

Zone

W2a

W2b

W3

WG2

WG3

Minimale NBF

2000 m2

2000 m2

3000 m2

2000 m2

3000 m2

Minimale NBF

1500 m2

1512(Lr22

2500 m2

1500m2

2500 m2

Maximale AZ

0.40

0.50

0.70

0.60

0.75

Maximale AZ

0.40

0.50

0.70

0.60

0.75

Maximale Gebäudehöhe

7.00 m

10.00 m

9.00 m

10.00 m

Maximale Fassadenhohe

7.50 m

L81) rn 8 50 m"

10.50 m

7.50 m

10.50 m

Maximale Firsthöhe

13.00 m

15.00 m

14.00 m

15.00 m

Maximale Gesamthöhe

11.50 m

11.50 m

14.50 m

11.50 m

14.50 m

7.00 m 8.00 m* 13.00 m

* Bauten mit Flachdach dürfen eine max. Gebäudehöhe von 8.00 m aufweisen, sofern nicht zusätzlich ein darüberliegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird.

* Bauten mit Flachdach dürfen eine max. Fassadenhöhe von 8.50m aufweisen, sofern nicht zusätzlich ein darüberliegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird.

Für Spiel-, Freizeit und Erholungsanlagen gilt ein Richtwert von 10 % der Bruttogeschossfläche (BGF).

2 Für Spiel-, Freizeit und Erholungsanlagen gilt ein Richtwert von 10 % der Geschossfläche (GF).

3 Für Freizeit- und Gemeinschaftsräume gilt ein Richtwert von 3 % der Bruttogeschossfläche (BGF).

3

" Mindestens 2/3 der erforderlichen Abstellplätze sind in unterirdischen

" Mindestens 2/3 der erforderlichen Abstellplätze sind in unterirdischen

Sammelgaragen zusammenzufassen.

Sammelgaragen zusammenzufassen.

5 Mit dem Baugesuch ist für die Umgebung ein Gestaltungs- und Bepflanzungsplan einzureichen, welcher von einem ausgewiesenen Landschaftsarchitekten / -planer zu erarbeiten ist.

5 Mit dem Baugesuch ist für die Umgebung ein Gestaltungs- und Bepflanzungsplan einzureichen, welcher von einem ausgewiesenen Landschaftsarchitekten / -planer zu erarbeiten ist.

2

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

Für Freizeit- und Gemeinschaftsräume gilt ein Richtwert von 3 % der Geschossfläche (GF).

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

16

5. TEIL

Bauvorschriften

5.1

Benützung von Privateigentum

5. TEIL

Baureife und Erschliessung

Bauvorschriften

5.1

Baureife und Erschliessung

5.1.1 Benützung von Privateigentum

5.1.1 Benützung von Privateigentum

Art. 38

Art. 38

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierungder Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum

' Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierungder Bauten sind Sache des Gemeinderates.

2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.

(Abs. 2 aufheben, in § 110 Abs. 1d BauG geregelt)

3 öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

3 öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

4 Auf ein Interesse der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

4 Auf ein Interesse der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2 Technische Bauvorschriften

5.2 Technische Bauvorschriften

5.2.2 Energiesparmassnahmen

Art. 40 Energiesparmassnahmen

' Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften sowie die Vorschriften über die Gebäudeabmessungen nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.

(Aufheben, da in § 36 BauV geregelt)

2 Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen.

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

17

5.3

Raummasse

5.3

Wohnhygiene

5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

Art. 42

Art. 42

' Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

Raummasse

- Raumhöhe Dachgeschoss:

mind. 2.30 m auf % der Grundfläche, mind. auf 5 m2 Fläche

- Fensterfläche:

Mind. 1/10 der anrechenbaren Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

- Dachflächenfenster:

Bei Dachflächenfesntern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

'Für Neubauten gelten nachstehende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume mind. 10m2 - Raumorössen mind. 2.30 m - Raumhöhe Vollgeschoss:

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume mind. 2.30 m - Raumhöhe Vollgeschoss:

Fenstergrössen

Wohnhygiene

Fenstergrössen

- Raumhöhe Dachgeschoss:

mind. 2.30 m auf 1/2 der Grundfläche, mind. auf 5 m2 Fläche

- Fensterfläche:

Mind. 1/10 der anrechenbaren Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

- Dachflächenfenster:

Bei Dachflächenfesntern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

18

5.4

Anordnung der Abstellplätze

Spielplätze

Ausstattung

5.4

5.4.1 Abstellplätze

5.4.1 Abstellplätze

Art. 46

Art. 46 1 Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die

Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Anordnung der Abstellplätze

1 Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

2 Bei Mehrfamilienhäuser und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos nach Möglichkeit zusammenzufassen. Zur Förderung einer hohen Siedlungsqualität und dem haushälterischen Umgang mit Bauland kann der Gemeinderat verlangen, dass bei einem Pflichtbedarf ab 20 Parkplätzen 2/3 davon unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.

Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind nach Möglichkeit zusammenzuAbstellplätze für Motorfahrzeuge fassen. Zur Förderung einer hohen Siedlungsqualität und dem haushälterischen Umgang mit Bauland kann der Gemeinderat verlangen, dass ab 20 Parkplätzen 2/3 davon unterirdisch und zusammengefasst anzuordnen sind.

5.4.2 Gemeinschaftsräume, Spielplätze

5.4.2 Gemeinschaftsräume, Spielplätze

Art. 47

Art. 47 1 Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft

mindestens 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.

2

Spielplätze

2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

Gemeinschaftsräume

Ausstattung

3 Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz oder ein angemessen grosser (Richtwert 3 % der Bruttogeschossfläche) Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung zu schaffen.

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

1 Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach mindestens 10 % der den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.

Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

2

Gemeinschaftsräume

3 Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz oder ein angemessen grosser (Richtwert 3 °A der Geschossfläche) Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung zu schaffen.

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

19

6. TEIL

Schutzvorschriften

6.1

Ortsbildschutz

6. TEIL

Ortsbild- und Denkmalschutz

Schutzvorschriften

6.1

Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz

6.1.1 Allgemeine Anforderungen

6.1.1 Allgemeine Anforderungen

Art. 50

Art. 50 1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen

in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. i) ISOS-Verzeichnis vom Herbst 1988 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern c) in empfindlichen Umgebungen sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, sofern die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3 Bei orts-, landschaftlich- und strassenraumrelevanten Bauten und Anlagen, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft eine Fachbegleitung anordnen.

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

Ortsbildschutz

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:

a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. i) ISOS-Verzeichnis vom Herbst 1988 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft

2

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern c) in empfindlichen Umgebungen, bei der Beurteilung von Schutzzonen und -obiekten sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, sofern die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3 Bei orts-, landschaftlich- und strassenraumrelevanten Bauten und Anlagen, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft eine Fachbegleitung anordnen.

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

20

Art. 51 Dachgestaltung

Art. 51

1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten.

Dachgestaltung

2 Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Solaranlagen haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Dachflächenfenster werden nur im Rahmen und der Verträglichkeit des Ortsbildschutzes durch den Gemeinderat genehmigt, max. jedoch 15 % der Bodenfläche. Die Länge der Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf zusammen mit den Dachflächenfenstern jedoch 1/2 der Gebäudelänge nicht überschreiten.

1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten. 2 Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Solaranlagen haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Dachflächenfenster werden nur im Rahmen und der Verträglichkeit des Ortsbildschutzes durch den Gemeinderat genehmigt, max. jedoch 15 % der Bodenfläche. Die Länge der Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf 1/2 der Fassadenlänge zusammen mit den Dachflächenfenstern nicht überschreiten, wobei diese in der Dorfzone auf 1/3 der Fassadenlänge beschränkt sind.

0 sind, so3 Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10 weit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.

0 sind, so3 Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10 weit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.

Art. 53

Art. 53 Ruinen,

Baulücken

Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wiederhergestellt werden. 1

Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.

Ruinen, Baulücken,

1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse sowie Vernachlässider vorn gung beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert Gemeinderat vorgegebenen Frist ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wiederhergestellt werden.

2

6.2

Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. Der Gemeinderat ordnet die nötigen Sofortmassnahmen auf Kosten der Eigentümer an.

2

Natur- und Landschaftsschutz 6.2

Natur- und Landschaftsschutz

6.2.1 Natur- und Landschaftsschutz, ökologischer Ausgleich

Art. 54

6 Die Gemeinde fördert die Erhaltung, Pflege und den Unterhalt kommunal geschützter Objekte gemäss den Richtlinien vom Vollzug Naturschutz durch Beiträge an die Bewirtschafter. 7 Der Gemeinderat fördert die Massnahmen zur Aufwertung der Siedlungsqualität und der Siedlungsökologie und des ökologischen Ausgleichs. Er setzt zu seiner Unterstützung, Beratung und Kontrolle eine Fachkommission gemäss § 58 BNO ein und weist ihr durch ein Reglement Aufsichts- und Vollzugsaufgaben zu.

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

6.2.1 Natur- und Landschaftsschutz, ökologischer Ausgleich

Art. 54

6 Die Gemeinde fördert die Erhaltung, Pflege und den Unterhalt kommunal geschützter Objekte gemäss den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz durch Beiträge an die Bewirtschaften 7 Der Gemeinderat fördert die Massnahmen zur Aufwertung der Siedlungsqualität und der Siedlungsökologie und des ökologischen Ausgleichs. Er setzt zu seiner Unterstützung, Beratung und Kontrolle eine Fachkommission gemäss § 59 BNO ein und weist ihr durch ein Reglement Aufsichts- und Vollzugsaufgaben zu.

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

21

6.3 Umweltschutz

6.3 Umweltschutz

6.3.1 Einwirkungen

6.3.1 Einwirkungen

Art. 55 Einwirkungen

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich im Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässiger Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 1

(Aufhebung § 55 BNO)

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

2

Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

3

6.3.2 Lärmschutz

Art. 56 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die elementare Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

(Aufhebung § 56 BNO)

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

22

6.3.3 Entwässerung

Art. 57 Versickerung von

Oberflächenwasser

1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Dach- und Oberflächenwasser in jenen Gebieten, in denen dies möglich ist, versickern zu lassen. Massgebend ist die Versickerungskarte gemäss GEP.

(Aufhebung § 57 BNO)

2 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Versickerungspflicht bewilligen, wo die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht zulassen.

6.3.4 Hochwasserschutz

6.3.4 Hochwasser- und Oberflächenwasserschutz

Art. 58a Oberflächenwasserschutz

1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen.

Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.

2

3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

7. TEIL

Vollzug und Verfahren

7. TEIL

Vollzug und Verfahren

7.3 Vollzugsrichtlinien

Art. 61 Vollzugsrichtlinien,

Schutzzonenreglement

Der Gemeinderat erlässt ein Reglement zum Vollzug, das die Nutzung, die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte regelt.

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

(Aufhebung § 61 BNO)

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

23

8. TEIL

Schluss- und Übergangsbestimmung

8. TEIL

Art. 63

Art. 63 Aufhebung

bisherigen Rechts

1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

Aufhebung bisherigen Rechts

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängige Baugesuche findet die neue Bau- und Nutzungsordnung Anwendung.

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013

1

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

a) der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 26. Juni 1992 und alle Teilerlasse b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 29. November 1996 und alle Teilerlasse

a) der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 26. Juni 1992 und alle Teilerlasse b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 29. November 1996 und alle Teilerlasse Anwendbares Recht 2

Schluss- und Übergangsbestimmung

Die Teilrevision BNO 2019 sowie die Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans 2019, Umsetzung Gewässerraum tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Teiländerungen

1bis

Anwendbares Recht

2

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängige Baugesuche findet die neue Bau- und Nutzungsordnung Anwendung.

Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung

24

Gemeinde Fahrwangen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Rechtskräftige BNO vom

Teiländerung BNO „Gewerbezone Güggelimatt"

18. September 2013 (Beschluss Gemeindeversammlung) 23. März 2016 (Genehmigung Regierungsrat)

AENDEJUNG Nr.

2-

zu Bno/Bo/No vorn

Erläuterungen unterstrichener Text

neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen

.42,3,2044 Stand: Kantonale Genehmigung / 04.09.2019

Genehmigung durch den Regierungsrat mit R.RB Nr. '2°19\ -cn\b , vom' \‘ Irr f,Lrrg der Staatskanzlei: (7134z. Au, dn Abteilung Raumentwicklung BVU

Vorprüfungsbericht vom:

23. Mai 2018

Mitwirkung vom:

14. Sept. 2018 bis 15. Okt. 2018

Öffentliche Auflage vom:

10. Nov.2018 bis 10. Dez. 2018

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

19. Juni 2019

Der Gemeindeammann:

I Genehmigung:

Der Gemeindeschreiber:

Art. 15a (neu)

Gewerbezone Güggelimatt Gü

1 Die Gewerbezone Güggelimatt Gü ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt, welche der Neuansiedlung des bestehenden, in der Gemeinde ansässigen Holzbaubetriebes dienen. Ausstellungsflächen für auf dem Areal hergestellte Produkte bis 300 m2 Nettoladenfläche sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen. Die zulässige Wohnnutzung richtet sich nach § 15 BNO.

Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III, wobei innerhalb des schraffierten Bereiches der bedingten Einzonunq die Planungswerte und in den übrigen Bereichen die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind. Im Bereich der einzuhaltenden Planungswerte ist bei einer Wohnnutzung eine Gesamtdämpfung von 18 dB(A) bei sämtlichen Fenstern lärmempfindlicher Wohnraum nötig.

2

3 Die maximal zulässige Gesamthöhenkote beträgt 551 m ü.M. Die maximal zulässigen Höhenkote darf lediglich durch technisch notwendige Anlagen überschritten werden. Im Übrigen gelten die Abstände und die Grünflächenziffer der Gewerbezone. Der Gemeinderat kann eine Reduktion der Grünflächenziffer von 10% auf 5% bewilligen, sofern eine ökologische mindestens gleichwertige Begrünung ausgewiesen wird (z.B. Dach-, Fassadenbegrünung oder vollständig standortgerechte, einheimische Bepflanzung). 4 Für die zonenkonforme Nutzung ist eine Erschliessung ab neu zu planendem und auszubauendem Knoten an der Sarmenstorferstrasse erforderlich. 5 Wird nicht spätestens innert 10 Jahren nach Rechtskraft der Gewerbezone Güggelimatt mit dem Bau von zonengemässen Bauten und Anlagen begonnen, so fällt die im Bauzonenplan speziell bezeichnete Fläche automatisch in die Landwirtschaftszone zurück und die bedingten Einzonunqen fallen entschädigungslos dahin.

Zur Sicherstellung einer guten Gesamtwirkung ist mit dem Baugesuch ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen. Das Baugesuch inkl. Umgebungsplan werden vom Gemeinderat unter Beizug einer ausgewiesenen Fachperson hinsichtlich folgender Kriterien geprüft: Volumetne / Formensprache, Farb- und Materialkonzept, Aussenraumgefüge mit Parkierunq, Terrainveränderungen - Sorgfältige und differenzierte optisch wirksame Gestaltung von Ortseingang, Strassenraum und Siedlungsrand - Art der Bepflanzung (räumliche Wirkung, standortgerecht, einheimisch, Vernetzung in Landwirtschaftsgebiet, 5 vorwiegend kronenbildende Bäume) 6

Zur optischen Gliederung des Strassenraumes und zur sanften Gestaltung der Siedlungsrandes sind mit einheimischen Laubbäumen oder Gehölzen bepflanzte Grünflächen zu erstellen und zu erhalten.

BNO Fahrwangen vom 18. September 2013 / 23. März 2016

Teiländerung BNO „,Gewerbezone Güggehmattr, 4. September 2019

1

GEMEINDE FAHRWANGEN

KANTON AARGAU

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung „Extensiv genutzte Wiese" und „kommunale Schutzobjekte" Genehmigung (§ 24b

neu, § 26 BNO, Anhang 1 „Verzeichnis der Kulturobjekte" mit Substanzschutz- und Volumenschutzobjekte und Anhang 2 „Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte" mit Schutzzonen „Extensiv genutzte Wiese")

gemäss § 15 BauG ".111•61.

Im Rahmen der Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan sind folgende Ergänzungen der Bau- und Nutzungsordnung vorgesehen: (rot unterstrichen hervorgehoben und den heutigen Bestimmungen als Synopse gegenübergestellt)

AENDERUNG Nr.

A

zu Bno/Bo/No vom Mitwirkungsbericht vom: 28. September 2015

A3-3-

Vorprüfungsbericht vom: 16. März 2015 Öffentliche Auflage vom: 7. April 2015 bis 6. Mai 2015

"•

Genehmigung durch den Regierungsrat

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 26. November 2015

mit RRB Nr. 2c2go-orz0320‘. Die Ge

gez

Genehmigung:

IM&

Stand Dezember 2015

deschreiberin:

•

vorn: 23 ,

<2.c:Kiz

Im Auftrag der Sbuü-zkanzlei: e‘ chg.0 AJ.rau, de'n\.\

Kanton Aargau Departement P.au, Verkehr und Umwell Aüleiiung Raurrientvicklung

Abteilung Raumentwick!ung BVU

SWR INFRA AG RAUM • BAU • UMWELT "7;4 BERATENDE INGENIEURE USIGISIA

Gemeinde Fahrwangen

Kantonale Vorprüfung

Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Teiländerung

Geltende Fassung

3.4.2

Ortsbildperimeter (neul

24 a Ortsbildperimeter (neul

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Ortsbildgebiete weisen besondere räumliche und ortsbauliche Qualitäten auf. Der Ortsbildperimeter bezweckt die sinnvolle Erneuerung und Entwicklung des Ortes unter städtebaulichen Aspekten. Der Übergangsbereich zum öffentlichen Strassenraum und dessen Elemente sind qualitativ gut zu gestalten. Es ist auf eine gute Gesamtwirkung zu achten.

2 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung bezüglich Einordnung ins Ortsbild und zieht bei Bedarf Fachleute oder die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

MRa/JBe - 151202

BNO_Teiländerung.docx

Seite 2

Gemeinde Fahrwangen

Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Kantonale Vorprüfung Teiländerung

Geltende Fassung 3.5.2 Gebäude mit Substanzschutz- oder Volumenschutz

3.5.2 Gebäude mit Substanzschutz- oder Volumenschutz

Art. 26

Art. 26 Gebaude mit

Substanzschutz

Gebäude mit Volumenschutz

1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.

Gebäude mit Substanzschutz

Gebäude mit Volumenschutz

2 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder gar bessere Lösung resultiert oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende Raumhöhe) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

Gebäude mit Fassadenfluchterhalt

4 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. Gebäude mit Fassadenfluchterhalt

5 Die im Zonenplan mit einer Fassadenfluchtlinie bezeichneten Gebäude müssen bei einem Abbruch und Wiederaufbau auf die gekennzeichneten Fassadenfluchtlinien gestellt werden. Davon kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige oder gar bessere Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.

MRäMBe - 151202

2 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder gar bessere Lösung resultiert oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende Raumhöhe) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements BVU erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements BVU voraus.

3 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements BVU erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements BVU voraus. 4 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Sie dürfen aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele sind auch Anbauten möglich.

BNO_Teiländerung.docx

5 Die im Zonenplan mit einer Fassadenfluchtlinie bezeichneten Gebäude müssen bei einem Abbruch und Wiederaufbau auf die gekennzeichneten Fassadenfluchtlinien gestellt werden. Davon kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige oder gar bessere Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.

Seite 3

Gemeinde Fahrwangen

Kantonale Vorprüfung

Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Teiländerung

Geltende Fassung Beiträge

6 An bauliche Massnahmen, welche der Erhaltung von Gebäuden mit Substanzschutz dienen, leistet die Gemeinde Beiträge nach Massgabe der kantonalen Richtlinien. Damit sind die Voraussetzungen für kantonale Beiträge (ev. auch Bundesbeiträge) gegeben. Beitragsgesuche müssen aufgrund des Kostenvoranschlages gestellt werden. Allfällige Beiträge werden auf Grund der Bauabrechnung ausbezahlt.

Beiträge

6 Auf Antrag kann der Gemeinderat Beiträge, nach Massqabe der diesbezüglichen kantonalen Regelungen, für besondere Aufwendungen der Eigentümerinnen und Eigentümer zur Erhaltung von Gebäuden mit Substanzschutz gewähren. Beitragsgesuche müssen aufgrund des Kostenvoranschlages gestellt werden. Allfälliqe Beiträge werden in Abhängigkeit mit der Realisierung aufgrund der Bauabrechnunq ausbezahlt.

Seite 4 mRämBe - 151202

BNO_Teiländerung.docx

Gemeinde Fahrwangen

Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Kantonale Vorprüfung

Geltende Fassung

Teiländerung

Anhang 1: Verzeichnis der Kulturobjekte

Anhang 1: Verzeichnis der Kulturobjekte

Verzeichnis der kantonal geschützten Bauten (kant. Denkmalschutzob ekte, Orientierungsinhalt)

Verzeichnis der kantonal geschützten Bauten (kant. Denkmalschutzobjekte, Orientierungsinhalt)

Bezeichnung Objekt, Ortslage

Objekt Nr.

Schutzkategorie

1497

Brunnenanlage, 1928 (Stock 1714) Bühlmattweg, Richtplatz

1

Denkmalschutz

1497

Brunnenanlage, 1928 (Stock 1714) Bühlmattweg, Richtplatz

Denkmalschutz

1497, 442

3 alte Grenzsteine, 16./18. Jh., Bühlmatteweg, Richtplatz

2

Denkmalschutz

1497, 442

3 alte Grenzsteine, 16./18. Jh., Bühlmatteweg, Richtplatz

3

Denkmalschutz

1267

Hallwilgedenkstein, Nähe Brunnenanlage beim Richtplatz

3

Denkmalschutz

1267

Hallwilgedenkstein, Nähe Brunnenanlage beim Richtplatz

4

Denkmalschutz

1766

Hallwilgedenkstein, Galgenrain, östl. des Dorfes

4

Denkmalschutz

1766

Hallwilgedenkstein, Galgenrain, östl. des Dorfes

Objekt Nr.

Schutzkategorie

1

Denkmalschutz

2

Geb. Nr.

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt, Ortslage

Substanzschutzobjekte

Substanzschutzobjekte' Objekt Nr.

Schutzkategorie

Geb. Nr.

Parz. Nr.

902 _ . 903

Substanzschutz

124

915

Substanzschutz Substanzschutz

142

1825

136,174

1341, 1861

Substanzschutz

5

1864

Substanzschutz

6

621

905 . _ 906

Parz. Nr.

Ortsbildschutz; Kommunale Schutzobjekte Fahrwangen

Ortsbildschutz; Kommunale Schutzobjekte Fahrwangen

904

Geb. Nr.

907

Substanzschutz

10

913 B

Substanzschutz

1038

913 C

Substanzschutz

621

915

Substanzschutz

166

1352

1448

Bezeichnung Objekt, Ortslage

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Geb. Nr

Parz. Nr.

Gemeindehaus (ehem. Schulhaus), 1852, Aescherstr. 2 Ehem. Untervogtshaus, 1791 /92, Eggenstr. 12, 14 Ehem. Strohwarenmanufaktur, 1896, Sarmenstorferstr. 6 und 8 Bauernhaus, 1795, Alte Bettwilerstr. 5 Ehem. Gasthaus „Rössli", um 1785, Alte Bettwilerstr. 2,4 Bauernhaus (Hochstudhaus), sp 18 Jh., Schongauerstrasse 10 Brunnen, 1861, Vordergasse

901

Substanzschutz

192

899

20/

Substanzschutz

124

915

903

Substanzschutz

142

1825

904

Substanzschutz

136 174

1341 1861

6

621

Brunnen vor dem ehem. „Rössli", 19. Jh., alte Bettwilerstr. 2,4 Ehem. Pfarrhaus, Bahnhofstrasse 26

906

Substanzschutz

912 A 912 B 9138

Substanzschutz Substanzschutz Substanzschutz

1472 1472 1038

913 C

Substanzschutz

621

915

Substanzschutz

166

1448

Bezeichnung Objekt, Ortslage Schulhaus, 1904/05 bescherstrasse 17 Gemeindehaus (ehem. Schulhaus) 1852, Aescherstr. 2 Ehem. Untervocrtshaus, 1791 /92 Eaaenstr. 12, 14 Ehem. Strohwarenmanufaktur 1896, Sarmenstorferstr. 6 und 8 Ehem. Gasthaus ..Rössli". um 1785 Alte Bettwilerstr. 2, 4 Grenzstein, 16. Jahrhundert Grenzstein, 16. Jahrhundert Brunnen, 1861, Vordergasse Brunnen vor dem ehem. „Rössli" 19. Jh., alte Bettwilerstr. 2, 4 Ehem. Pfarrhaus, Bahnhofstrasse 26

1 Die Festlegungen bzgl. der Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung am 18.09.2013 zur Überprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen.

MRä/JBe - 151202

BNO_Teiländerung.docx

Seite 5

Gemeinde Fahrwangen

Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Kantonale Vorprüfung

Geltende Fassung

Teiländerung

Volumenschutz 2 Objekt Nr.

2

Volumenschutz

Schutzkategorie

Geb. Nr.

Parz. Nr.

VI

Volumenschutz _.....___

22 1

1034 1035

Schongauerstr. 2 / 4

V2 _..._.............

Volumenschutz

12

1466

Schongauerstr. 1

V3

Volumenschutz

40A, 40B 40C

1390,1391

Bezeichnung Objekt, Ortslage

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Geb. Nr.

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt, Ortslage

V1 . _

Volumenschutz

22 11

1034 1035

Schonoauerstr. 2 / 4

V2

Volumenschutz

12

1466

Schongauerstr. 1

V10

Volumenschutz

74

931

Alte Aescherstr. 2

Schongaugasse 16 _ Vordergasse 27

V12

Volumenschutz

122

Aescherstr. 3

V13

Volumenschutz

Schongaugasse 15,17,19

V4

Volumenschutz

41

1026

V5

Volumenschutz

47

1019 _.... ._

118

9J_Q ..... 904 906

V6

Volumenschutz

67

979

Schmiedgässli 5

V23

Volumenschutz

148

1474

Volumenschutz

70

...

Sarmenstorferstrasse 11

V8

1223

Schmiedgässli 8

V24 .....

Volumenschutz

164

1257

Sarmenstorferstrasse 17

V9

Volumenschutz ......

71

1339

Vordergasse 1

V10

Volumenschutz

. — .... V11

__. Volumenschutz

125 127 74 72

929 1634 931 1338

Alte Aescherstr. 1 Alte Aescherstr. 5 Alte Aescherstr. 2 Alte Aescherstr. 7

238

1225

Bärenplatz

V12

Volumenschutz ,

122

910

Aescherstr. 3

V13 .....____

Volumenschutz

750 118

904 906

Aescherstr 7 Aescherstr. 9

V14

Volumenschutz

88

848

Alte Aescherstrasse 16

V15

Volumenschutz

89

850

Alte Aescherstrasse 18

V16

Volumenschutz

91

864

Alte Aescherstrasse 20

V17

Volumenschutz

105

1789

Hölzlisackerweg 8

V18

•Volumenschutz

216

935

Bahnhofstrasse 9 + 11

V19

Volumenschutz

256

1493

Bahnhofstrasse 28

V20

Volumenschutz

165

1447

Bahnhofstrasse 22

V21

Volumenschutz

140, 231

1452

Eggenstrasse 11

V22

Volumenschutz

146

713

Sarmenstorferstrasse 7

V23

Volumenschutz

148

1474

Sarmenstorferstrasse 11

V24

Volumenschutz

164

1257

Sarmenstorferstrasse 17

V25

Volumenschutz

153

702

Sarmenstorferstrasse 21 —

V26

Volumenschutz

179

688

Sarmenstorferstrasse 22

V27

Volumenschutz

541

1341

Sarmenstorferstrasse 4

Aescherstr. 9

Die Festlegungen bzgl. der Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung am 18.09.2013 zur Überprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen MRa/JBe - 151202

BNO_Teiländerung.docx

Seite 6

Gemeinde Fahrwangen

Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Kantonale Vorprüfung

Geltende Fassung

Teiländerung

Anhang 2: Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte

Anhang 2: Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte

Zone/ Objekte - Extensiv genutzte Wies& (vgl § 21 BNO)

3

Inventar Nr. EW 1 EW 2 EW 3 EW 4 EW 5 EW 6 EW 7 EW 10 EW 11 EW 12 EW 13 EW 17 EW 18 EW 19 EW 20 EW 22 EW 23 EW 24

Zone/ Objekte - Extensiv genutzte Wiese

Bezeichnung Gebiet / Objekt Hallwilerseeufer Aescherweid Aescherweid Aescherweid Waldrand Schweizermatten Waldrand Weid Hölzliacher Waldrand Kreuzweg Waldrand Flurenstrasse Burliacher Waldrand Nunneli Tannacher Bachliacher Bettwilerstrasse Wideacher Entlang Dorfbach / Grenze zu Schongau Waldrand Oberes Wangenhölzli Entlang Dorfbach / Grenze zu Schongau

(vgl. § 21 BNO)

Inventar Nr. EW 1 (ehem. EW 3) EW 2 (ehem. EW 17) EW 3 (ehem. EW 18/19)

Bezeichnung Gebiet / Objekt Aescherweid Tannacher Bettwilerstr.

Die Festlegungen bzgl. „Extensiv genutzte Wiese" wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung am 18.09.2013 zur Uberprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Seite 7 MRa/JBe - 151202

BNO_Teilanderung.docx

GEMEINDE FAHRWANGEN

KANTON AARGAU Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Abteilung Raumentwicklung,

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom: 13. Mai 2011 Ergänzender Vorprüfungsbericht (BNO-Änderung) vom: 4. Dezember 2012 Mitwirkungsbericht vom: 31. Mai 2010 Öffentliche Auflage vom 16. August bis 14. September 2011 Öffentliche Auflage (BNO-Änderungen) vom 14. Januar bis 12. Februar 2013 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 18. September 2013 ind ammann:

meindeschreiberin:

; -S---

Genehmigung durch den Ptruierd Aarau, den Al Genehmigung:

5600 Lenzburg Sägestrasse 6a Tel Fax

12.

Der efetssehreiberz Vorlage Genehmigung

6280 Hochdorf Bellevuestr. 27

4665 Oftringen Perry Center

058 / 733 33 44 058 / 733 33 45

Flury Planer + Ingenieure AG Dipl. Kult. Ing. ETH/SIA Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected]

AENDERUNG Nr. MIM

3. 20:Af=,

. ..

Oktober 2013 reg_fahrwangen_RevNupla_BNO_Genehmigung_Okt13/of, ahi

5734 Reinach Marktplatz 2

5703 Seon Oberdorfstr. 11

5034 Suhr Tramstr. 11

2

Inhaltsverzeichnis 1

2

3

GELTUNGSBEREICH

5

1.1

Geltungsbereich, Zweckartikel

5

1.2

Übergeordnetes Recht

5

RAUMPLANUNG

6

2.1

Planungsgrundsätze

6

2.2

Nutzungsplanung, Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität

6

2.3

Sondernutzungsplanung

8

2.4

Weitere Planungsinstrumente

8

ZONENVORSCHRIFTEN

9

3.1

Bauzonen

9

3.1.1

Zonenübersicht, Tabelle

9

3.1.2

Dorfzone D

10

3.1.3

Kernzone K

11

3.1.4

Wohnzonen

12

3.1.5

Mischzonen

12

3.1.6

Gewerbezonen

12

3.1.7

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

13

3.1.8

Weitere Bauzonen

13

3.2

3.3

3.4 3.5

4

Landwirtschaftszonen

14

3.2.1

Landwirtschaftszone

14

3.2.2

Bauten in der Landwirtschaftszone

14

Schutzzonen

15

3.3.1

Naturschutzzonen im Kulturland

15

3.3.2

Uferschutzzone

17

3.3.3

Naturschutzzone Wald

18

Überlagerte Schutzzonen

18

3.4.1

18

Landschaftsschutzzone

Schutzobjekte

19

3.5.1

Naturobjekte

19

3.5.2

Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz

22

3.5.3

Übrige Kulturobjekte

23

DEFINITIONEN

24

4.1

24

4.2

Ausnützung 4.1.1

Ausnützungsziffer

24

4.1.2

Gewerbe

24

4.1.3

Nettoladenfläche

24

Abstände

25

3

4.3 5

Abstand gegenüber dem Kulturland

25

4.2.2

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

25

4.2.3

Strassenabstand

25

4.2.4

Einfriedigungen und Stützmauern

26

Arealüberbauung

27

BAUVORSCHRIFTEN

28

5.1

Baureife und Erschliessung

28

5.1.1

28

5.2

5.3

5.4

6

4.2.1

Technische Bauvorschriften

28

5.2.1

Allgemeine Anforderungen

28

5.2.2

Energiesparmassnahmen

28

Wohnhygiene

29

5.3.1

Ausrichtung der Wohnungen

29

5.3.2

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

29

5.3.3

Bezug von Wohnungen und Nebenräumen

30

Ausstattung

30

5.4.1

Abstellplätze

30

5.4.2

Gemeinschaftsräume, Spielplätze

31

5.4.3

Entsorgungsplätze

31

5.4.4

Sicherheit im öffentlichen Raum

31

SCHUTZVORSCHRIFTEN

32

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

32

6.1.1

Allgemeine Anforderungen

32

6.1.2

Dachgestaltung

33

6.1.3

Aussenraumgestaltung

33

6.2

Natur- und Landschaftsschutz 6.2.1

6.3

7

8

Benützung von Privateigentum

Natur- und Landschaftsschutz, ökologischer Ausgleich

Umweltschutz

34 34 34

6.3.1

Einwirkungen

34

6.3.2

Lärmschutz

35

6.3.3

Entwässerung

35

6.3.4

Hochwasserschutz

35

VOLLZUG UND VERFAHREN

37

7.1

Zuständigkeit

37

7.2

Gebühren

37

7.3

Vollzugsrichtlinien

37

7.4

Bewilligungsverfahren

37

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

38

4 ANHANG 1: VERZEICHNIS DER KULTUROBJEKTE

39

Verzeichnis der kantonal geschützten Bauten (kant. Denkmalschutzobjekte, Orientierungs-inhalt)

39

Ortsbildschutz; Kommunale Schutzobjekte Fahrwangen

39

Substanzschutzobjekte

39

Volumenschutzobjekte

40

Geschützte Fassadenfluchten

41

Verzeichnis der Naturobjekte

41

ANHANG 2: LISTE DER SCHUTZZONEN UND SCHUTZOBJEKTE

42

ANHANG 3: CHRISTBAUMKULTUREN GEMÄSS § 24, ABS. 3 BNO

44

ANHANG 4 (ORIENTIERUNGSINHALT)

45

Kommunale Reglemente

45

Überbauungs- und Sondernutzungspläne mit Spezialvorschriften

45

STICHWORTVERZEICHNIS

46

5

1 Geltungsbereich 1.1

Geltungsbereich, Zweckartikel § 1 (MBNO 1.1)

Inhalt, Geltungsbereich

1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

1.2

Übergeordnetes Recht

Art. 2 (MBNO 1.2)

Übergeordnetes Recht

1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

Handbuch BNR

2Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

6

2 2.1

Raumplanung Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze

1Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die Planungsgrundsätze sind massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten.

2Die wesentlichen Ziele der BNO sind: - die Erreichung eines attraktiven Dorfzentrums mit gemischten Nutzungen; die Erhaltung der Standortvorteile mit den attraktiven Wohnlagen, den vielfältigen Erholungsmöglichkeiten sowie der reizvollen Seen- und Kulturlandschaft; - die Erhaltung, Pflege und zeitgemässe Entwicklung der traditionellen Dorfteile sowie der Bauten der Industriekultur; - die Erreichung einer guten räumlichen und architektonischen Qualität mit einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung im gesamten Siedlungsgebiet; - die massvolle Verdichtung unter Wahrung angemessener Grün- und Freiräume; - der optimierte Langsamverkehr mit attraktiven und durchgehenden Fuss- und Radwegverbindungen sowie mit hoher Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer; - die Erhaltung und Weiterentwicklung der prägenden wertvollen Naturund Landschaftselemente im Siedlungsgebiet und im Kulturland; - die Erhaltung des Kulturlandes vorab für eine landwirtschaftliche Produktion, welche die Bodenfruchtbarkeit gewährleistet und der Erholungsfunktion für die Allgemeinheit dient.

2.2

Nutzungsplanung, Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität

Art. 4 Nutzungspläne

1Der Bauzonen- und Kulturlandplan im Massstab 1:2500 ist Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Er liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Siedlungsentwicklung

2Das Ziel der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde ist ein harmonisches und kontinuierliches Wachstum. Das Mittel zur Steuerung der Entwicklung ist das Erschliessungsprogramm gemäss § 33 Abs. 2 BauG, welches auf diese Zielvorstellung ausgerichtet ist. Die vorzeitige Erschliessung von Grundstücken gemäss §§ 36 und 37 BauG darf dieses Ziel nicht beeinträchtigen

7

Art. 5 Mittelgrosse Verkaufsnutzungen

In den im Zonenplan bezeichneten Gebiete gelten für mittelgrosse Verkaufsnutzungen von weniger als 3'000 m2 Nettoladenfläche (NLF) und maximal 1500 Personenwagenfahrten resp. 200 Fahrten schwerer Nutzfahrzeuge pro Tag folgende Grenzwerte: - Kernzone / Bereich Bärenplatz: insgesamt max. 3000 m2 NLF - Kernzone / Bereich ehemaliger Bahnhof: Insgesamt max. 2000 m2 NLF - Wohn- und Gewerbezone WG3 / Bereich Migros: Insgesamt max. 2000 m2 NLF

Art. 6 Umgebungsgestaltung

1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung.

Förderung Siedlungsdurchgrünung, Siedlungsqualität Strassenraumgestaltung

3Es ist eine gute Durchgrünung mit einheimischen Pflanzen anzustreben. Zu

diesem Zweck sind für folgende Gebiete Aufwertungsmassnahmen zur Förderung der Siedlungsqualität und des Ortsbildes zu treffen: a) Entlang des Dorfbaches (Vernetzungskorridor) b) Entlang der K370 Bahnhofstrasse (Vernetzung Strassenraumgestaltung) c) Bärenplatz (Strassenraumgestaltung) d) Entlang K252 Aescherstrasse (Ortseingang bis Bärenplatz, Strassenraumgestaltung) e) Entlang K252 Sarmenstorferstrasse (Bärenplatz bis Gemeindegrenze, Strassenraumgestaltung) f) Entlang K369 Hintergasse (Bärenplatz bis Schongauerstrasse, Strassenraumgestaltung) 4Der Gemeinderat wirkt darauf hin, dass ein Betriebs- und Gestaltungs-

konzept oder ein Begrünungskonzept zur Aufwertung des Strassenraumes und Aufwertung der Vernetzungskorridore erarbeitet wird.

Art. 7 (neue MBNO)

Mindestausnutzung

1Bei Neubauten in den Zonen W3 und VVG3 gilt eine Mindestausnutzungsziffer von 0.4. Diese darf nicht unterschritten werden.

8

2Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzung erreicht werden kann. 3Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.

2.3

Sondernutzungsplanung

Art. 8 (MBNO 2.3.1)

Sondernutzungsplanung

1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 21m Sondernutzungsplan für den Perimeter „Oberes Zelgli" sind die Vorschriften an neue Bauzonen gemäss Umweltschutzgesetz grundeigentümerverbindlich umzusetzen.

2.4

Weitere Planungsinstrumente

Art. 9 (MBNO 2.5)

Weitere Planungsinstrumente

1Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, kommunale Richtpläne, regionale Sachpläne, Landschaftsentwicklungskonzept, kommunaler Gesamtplan Verkehr, Inventare und dergl. sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt und sind für das Grundeigentum nicht verbindlich.

Kommunale Richtpläne

2Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft usw. 3Die Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemeinderat. 4Bei Bedarf erstellt der Gemeinderat ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.

Inventare Grundlagenpläne

6Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und die Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, generelles Wasserversorgungsprojekt GWP, Landschaftsentwicklungskonzept LEP) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse. 6Die Inventare und die Grundlagenpläne sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen berührt sind. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen.

9

3 Zonenvorschriften 3.1

Bauzonen

3.1.1

Zonenübersicht, Tabelle

Art. 10 (MBNO 3.1.1)

Bauzonen

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: 1

Bauzonen ' Dorfzone Kernzone Wohnzone 2a

D braun K ocker W2a gelb

Ausnutzung

Firsthöhe

(8m)

(12m)

(0.85)

(11.00 m)

0.35

7.00 m

-•

Gebäudehöhe

Grenzabstand Klein gross

max. Gebäudelänge

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

0

o

-

III

Art. 11 (16.00 m)

(4.00 m) 1)

0

---

III

Art. 12 12.00 m

4.00 m

6.00 m

25.00 m

II

Art. 13 II

Art. 13 II

Art. 13 III

Art. 14 III

Art. 14 III

Art. 15 III

Art. 16 II

Art. 17 II

Art. 18 ---

Art. 22 WohnW2b

7.00 m 12.00 m 4.00 m 6.00 m 28.00 m 0.45 zone 2b orange WohnzoW3 --15.00m 5.00m 10.00 m 0.60 10.00 m ne 3 rot Wohn- + WG2 7.00 m 12.00 m 4.00 m 6.00 m 30.00 m Gewerbeorange 0.50

Art. 10 Abs.5 § 10 Abs.5

zone 2 schraffiert Wohn- + WG3 10.00 m 15.00 m 5.00 m 10.00 m Gewerberot 0.65

Art. 10 Abs.5 § 10 Abs.5

Zone 3 schraffiert GewerbeG 8.00 m 2) 13.00 m 2) 4.00 m 2) 6.00 m 2) --zone violett 6.00 m --11.00 m 16.00 m Zone für öffentl. öBA siehe § 16 Bauten u. grau Anlagen GartenGa siehe § 17 zone graugrün Grünzone am Siedsiehe § 18 Gr lungsrand UferUS schutzsiehe § 22 olivgrün • streifen hell 1)Richtwert minimaler Grenzabstand, im Übrigen siehe § 12 Abs. 4 BNO 2) max. Gebäude- und Firsthöhe und Grenzabstände bei Bauten auf den Parzellen Nr. 692 und 693

2Die mit „o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit „O" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. In der Kernzone K ist bei einer Ausnützung von 0.85 oder höher ein Fachgutachten erforderlich, in dem die Einhaltung der qualitativen Anforderung gemäss § 12 und § 50 BNO ausgewiesen wird. Lärmvorbelastung

3In den im Bauzonenplan dargestellt lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

10 Bauweise

4Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

Geschosshöhe

5In den Zonen K, D, WG2, und WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von max. 4 m aufweisen Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen unter Berücksichtigung des Ortsbildes höhere Geschosshöhen bewilligen. In den Zonen WG2 und WG3 dürfen dadurch die Gebäude- und die Firsthöhen gemäss Abs. 1 um 1.00 m erhöht werden.

3.1.2

Dorfzone D

Art. 11 Ziel, Zweck

1Die Dorfzone D dient dem Erhalt und der zeitgemässen Weiterentwicklung der noch ablesbaren Dorfteile sowie der kulturgeschichtlich bedeutsamen Bauten, Strassen- und Freiräume.

Nutzung

2Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Läden, öffentliche Bauten und Anlagen und mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaftsbetriebe.

Bestehende Bauten

3Bestehende Bauten sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie charakteristischen Umzäunungen zu erhalten, zu pflegen und dürfen nicht abgebrochen werden. 4Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 5Nicht gestattet ist die dauernde Beseitigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die für das Ortsbild mitbestimmend sind; ferner die Erstellung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die der herkömmlichen Bauweise nicht entsprechen oder das Ortsbild stören. 6Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ersatz- und Ergänzungsbauten bewilligen.

Neubauten, Einordnung, Dachform

7Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. Zur Beurteilung der Einpassung gelten die in § 50 aufgeführten Kriterien. Die Neigung der Dächer hat 35° bis 45° zu betragen, Flachdächer sind in der Regel nur an eingeschossigen An- und Neubauten gestattet.

Beratung, Fachgutachten

ber Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachleute oder kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck und zur angemessenen Einpassung in die bestehende Überbauung sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen. Zu Baugesuchen in der Dorfzone D kann der Gemeinderat ein neutrales Fachgutachten betr. Einpassung (Ortsbildschutz) einholen.

11 Antennenanlagen

9Die Einrichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist in der Dorfzone D bewilligungspflichtig und hat i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen. Parabolspiegel müssen sich gut ins Dorfbild einpassen.

Solaranlagen

10Solaranlagen für die Wärmegewinnung und Anlagen Solarstrom sind bewilligungspflichtig. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. In der Dorfzone D werden an die Einfügung erhöhte Anforderungen gestellt.

Fassadenrenovationen

11 In der Dorfzone D sind Fassadenrenovationen bewilligungspflichtig.

3.1.3

Kernzone K

Art. 12 (neu)

Ziel, Zweck

1Die Kernzone K dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns nach städtebaulichen Grundsätzen. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen.

Nutzungen, Bauweise

2Sie ist bestimmt für private und öffentliche Dienstleistungen (Läden, Restaurants, Praxen), höchstens mässig störendes Gewerbe und Wohnungen. Es ist die offene und geschlossene Bauweise zulässig. 3Lagerhäuser, Verteilzentren, Einkaufszentren und Fachmärkte, Bauten für Grossgewerbe und Industrie sind nicht zulässig.

Abstände

4Der Gemeinderat legt die Abstände in der Kernzone K nach Massgabe der ortsbaulichen Situation sowie unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Parkierung

5Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten.

Aussenraumgestaltung

6Freiflächen sind in der Regel mit standortheimischen Pflanzen und Materialien naturnah zu gestalten. Naturnah gestaltete Flächen können als ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden. 7Bei Neubauten sind 10% der Grundstücksfläche als Grünfläche für den ökologischen Ausgleich auszuscheiden. Der ökologische Ausgleich kann sowohl auf dem überbauten Grundstück selbst, als auch auf anderen Grundstücken erfolgen. Die langfristige Sicherung und Pflege ist sicherzustellen. 8Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für (Park-) Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden. Flächen mit wasserdurchlässigen und bewuchsfähigen Materialien können zur Hälfte als ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden.

12 Betriebs- und Gestaltungskonzept

9Für die Entwicklung, Aufwertung und Gestaltung der Strassenräume und Plätze, der Parkierung sowie der städtebaulichen Anordnung der Gebäude und Freiräume, wirkt der Gemeinderat darauf hin, dass ein Betriebs- und Gestaltungskonzept erarbeitet wird.

Beratung

10Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachleute oder kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck und zur angemessenen Einpassung in die bestehende Überbauung sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen.

Antennenanlagen

11Die Einrichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist in der Kernzone K bewilligungspflichtig und hat i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen. Parabolspiegel müssen sich gut ins Dorfbild einpassen.

3.1.4

Wohnzonen

Art. 13 (MBNO 3.1.4)

Wohnzonen

1Die Wohnzonen W2a, W2b und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig.

Wohnzone W2a

2Die Wohnzone W2a liegt im landschaftlich empfindlichen Gebiet. Sie ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt.

Wohnzone W2b

3Die Wohnzone W2b ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser. Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bis maximal 4 Wohnungen bestimmt. 4In den Wohnzonen W2a und W2b dürfen Bauten mit Flachdach eine max. Gebäudehöhe von 8.0 m aufweisen, sofern nicht zusätzlich ein darüberliegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird.

Wohnzone W3

3.1.5

5Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig.

Mischzonen

Art. 14 (ergänzt gemäss MBNO 3.1.5)

Wohn- und Gewerbezonen

3.1.6

Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 dienen dem Wohnen und mässig störendem Gewerbe sowie für Dienstleistungen und landwirtschaftliche Bauten.

Gewerbezonen

Art. 15 (MBNO 3.1.6)

Gewerbezone G

1Die Gewerbezone G ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen, Haus-

13 warte und Hauswirtinnen sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und bis max. 150 m2 Bruttogeschossfläche gestattet. Verkaufsnutzungen bis 300 m2 Nettoladenfläche sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen. 2Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der gewerblichen Erfordernissen, der öffentlichen und privaten Interessen sowie im Hinblick auf das Orts- und Landwirtschaftsbild über Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände und über die farbliche Gestaltung. 3Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Nach Möglichkeit sind Parkflächen, Wege und Plätze wasserdurchlässig zu gestalten. 4Eine sinnvolle Durchgrünung im Rahmen einer Grünflächenziffer von 10%

muss erfüllt werden. 5Die Bepflanzung ist mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und

Sträuchern vorzunehmen. 6Die Verkehrsanlagen und Parkflächen sind nach den Bedürfnissen im Rahmen des übergeordneten Rechts zu dimensionieren. Öffentliche und private Verkehrswege sind von ruhendem Verkehr freizuhalten.

3.1.7

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 16 (alt § 12 u. 13, neu zusammengefasst gemäss MBNO 3.1.10)

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen

bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung

privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

3.1.8

Weitere Bauzonen

Art. 17 (alt § 14, MBNO 3.1.13)

Gartenzone Ga

1Die Gartenzone Ga dient der privaten gärtnerischen Nutzung, der Anlage

von Biotopen und den damit zusammenhängenden Kleinbauten (Schöpfe, Kleintierställe etc.) und Anlagen. 2In der Gartenzone Ga sind Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV, Tief-

bauten und Bauten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung sowie Anlagen von Biotopen zugelassen.

14

Art. 18 Grünzone Gr am Siedlungsrand

1Die Grünzone Gr dient der Siedlungsdurchgrünung und als ökologischer Korridor. 2Sofern nicht anderes bestimmt wird, sind die Grünzonen von allen Bauten freizuhalten. 3In der Grünzone „Breite" sind Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke usw.), Ortseingangstafeln sowie Kleinbauten und Anlagen, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelassen.

3.2

Landwirtschaftszonen

3.2.1 Landwirtschaftszone

Art. 19 (alt § 16, angepasst an MBNO 3.2.1)

Landwirtschaftszone LW

1Die Landwirtschaftszone LW ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem und kantonalem Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a (pro einzelne Anlage) sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

3.2.2

Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 20 (alt § 17, Anpassung an MBNO 3.2.2)

Bauten in der Landwirt- 1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffenen Inschaftszone LW teressen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung und Umgebungsgestaltung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnissen und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Für alle Bauten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

15

3.3

Schutzzonen

3.3.1

Naturschutzzonen im Kulturland'

Art. 21 (alt § 18, neu angepasst nach MBNO)

Naturschutzzonen im Kulturland

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen und Aufforstung, nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist soweit nichts anderes festgelegt das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, Campieren, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen. 4Das Ausbringen bzw. Aussetzen von Pflanzen und Tieren ist verboten, ebenso das Sammeln bzw. Entnehmen von Pflanzen und Tieren. 5Massnahrnen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzziels können bewilligt werden. 6Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen.

Zuständigkeit für Unterhalt und Pflege

7Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 8Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen. Er lässt sich durch die zuständige Fachkommission beraten. 9Die Naturschutzzonen werden extensiv bewirtschaftet. Es gelten in der

Die Festlegungen bzgl. „Extensiv genutzte Wiese'' wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung am 18.09.2013 zur Überprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Daher gelten diesbezüglich die Festlegungen der Bau- und Nutzungsordnung aus dem Jahr 1997.

16 Regel die Bewirtschaftungsrichtlinien des Bundes für ökologische Ausgleichsflächen. Ergänzende Bestimmungen sind bei den jeweiligen Zonentypen aufgeführt. 10Folgende im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone

Bezeichnung im Plan

Charakterisierung, Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen 2'

Magerwiese (Mager- und Trockenstand orte)

hellgelb TI R

Artenreiche Heuwiese, trockener Ausprägung auf sehr nährstoffarmen Böden (hoher Anteil Magerkeitszeiger).

- Jährlich 1 — max. 2 x mähen. Schnittgut abführen obligatorisch. Astund Grashaufen als Unterschlupf für Tiere ist erlaubt. - Der Einsatz von Mähaufbereitern ist untersagt. - Erster Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant. Richtlinien. _ Aufkommende Gehölze roden, kein Aufforsten, keine Bewässerung, kein Abbrennen, keine Düngung und keine Beweidung. - Pflanzenbehandlungsmittel höchstens bei Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, falls diese mit angemessenem Aufwand mechanisch nicht bekämpfbar sind. - Empfehlungen: Zum Schonen der Tierwelt nicht allzu tief mähen, einzelne Streifen stehen lassen und nie alle extensiv genutzten Wiesen gleichzeitig mähen.

Lebensräume für selten gewordene und gefährdete Pflanzenund Tiergruppen erhalten bzw. fördern.

Extensiv genutzte Wiese (Fromentalwiese)

gelb EVV

Artenreiche Heuwiese trockener bis mässig feuchter Ausprägung auf nährstoffarmen bis wenig nährstoffreichen Böden; Verbindungs- und Vernetzungselement

- Heu- und Emdschnitt. 1 —2 Nutzungen; Schnittgut abführen obligatorisch. Ast- und Grashaufen als Unterschlupf für Tiere ist erlaubt. - Der Einsatz von Mähaufbereitern ist untersagt. - Erster Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant Richtlinien - In der Regel keine Düngung. Allenfalls höchstens eine jährliche Düngung mit leichter Mistgabe, keine anderen Düngemittel. - Pflanzenbehandlungsmittel höchstens bei Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, falls diese mit angemessenem Aufwand mechanisch nicht bekämpfbar sind. - Beweidung: letzter Aufwuchs bei günstigen Bodenverhältnissen als Herbstweide gemäss den kant. Richtlinien, sofern nichts anderes vereinbart wurde. - Empfehlungen: Zum Schonen der Tierwelt nicht allzu tief mähen, einzelne Streifen stehen lassen und nie alle extensiv genutzten Wiesen gleichzeitig mähen.

Wiesenstreifen

grün gestrichelt

Entlang von Wegen und Strassen ist ein Wiesenstreifen von mindestens 0.5 m Breite stehen zu lassen

- Auf diesen Streifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel angewendet werden (KIP ÖLN-Richtlinien 7.2).

Pufferstreifen

orange / Schraffur

Entlang von Waldrändern einen 3 m breiten Pufferstreifen anlegen.

- Der Pufferstreifen muss aus einem sichtbaren grün oder Streueflächenstreifen bestehen. - Es dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel angewendet werden (KIP ÖLN-Richtlinien 7.2). - Pflanzenbehandlungsmittel höchstens bei Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, falls diese mit angemessenem Aufwand mechanisch nicht bekämpfbar sind (erlaubte Wirkstoffe gemäss KIP ÖLN-Richtlinien Kap. 6.1, Tab. 4). - Auf diesen Pufferstreifen dürfen keine Siloballen, Kompost und Mist gelagert werden. Die Lagerung von unbehandeltem Holz ist gestattet.

Wenig intensiv genutzte Wiese

Lachsrot MV

Wenig intensiv genutzte Wiese, Artenreiche Wiese Potentielle Standorte sind durch eine Nutzungsextensivierung allmählich in eine extensive Wiese zu überführen. Verbindungs- und Vernetzungselement

- Heu- und Emdschnitt resp. Grasbewirtschaftung: 2-3 Nutzungen, Schnittgut abführen obligatorisch. Ast- und Grashaufen als Unterschlupf für Tiere ist erlaubt. - Der Einsatz von Mähaufbereitern ist untersagt. - Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant. Richtlinien - Beschränkte Düngung mit Mist oder Phosphor-Kali-Mineraldünger. - Pflanzenbehandlungsmittel höchstens bei Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, falls diese mit angemessenem Aufwand mechanisch nicht bekämpfbar sind.

2

Innerha1b der Quell- und Grundwasserschutzzone gelten zudem die Bestimmungen der entsprechenden Schutzzonenreglemente. Für Flächen mit einer schriftlichen Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz oder für Beiträge gemäss der ÖQV, kann die kantonale Fachstelle für Naturschutz abweichende Nutzungsvorschriften festlegen.

3

17 - Beweidung: letzter Aufwuchs bei günstigen Bodenverhältnissen als Herbstweide gemäss den kant. Richtlinien, sofern nichts anderes vereinbart wurde. - Nach Ausmagerung gelten die Vorgaben für Extensive Wiesen. - Empfehlungen: Zum Schonen der Tierwelt nicht allzu tief mähen, einzelne Streifen stehen lassen und nie alle extensiv genutzten Wiesen gleichzeitig mähen. Streuwiese, Streuflächen

türkis s

Als Streufläche wird die Vegetation auf Feucht- und Nassstandorten mit traditioneller Streuenutzung auf nährstoffarmen Böden bezeichnet. Sog. Feucht- oder Nasswiesen können auch auf nährstoffreicheren, aber ungedüngten Böden vorkommen. Riedwiese/Flachmoor

- Max. 1 Streuschnitt pro Jahr, mind. 1 x pro 3 Jahre; Schnittgut abführen obligatorisch. Ast- und Grashaufen als Unterschlupf für Tiere ist erlaubt. _ Der Einsatz von Mähaufbereitern ist untersagt. - Möglichst leichte Bewirtschaftungsfahrzeuge verwenden. - Frühester Schnitt im Herbst / Winter gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant. Richtlinien. - Keine Düngung, kein Pflanzenbehandlungsmittel, keine Entwässerung und Aufforsten. Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Tümpel) - Empfehlungen: Einzelne kleinere Streupartien ungeschnitten über den Winter stehen lassen.

Feuchtgebiete

Grün/ hellblau F

Feuchtgebiete sind als landschaftlich seltene und biologisch wertvolle Lebensräume spezialisierter Pflanzen- und Tierarten bzw. —gemeinschaften zu erhalten und zu fördern.

- Keine Düngung und keine Beweidung _ Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Tümpel, Renaturierungsmassnahmen).

Gewässer

mattblau

Laichgebiet, Brutbiotop, Zuwachsen ist zu verhindern.

- Kein Schwimmen, Befahren, Einfangen und Aussetzen von Tieren.

3.3.2

Uferschutzzone

Art. 22 (alt § 22, neu angepasst nach MBNO 3.3.1.1)

Gewässer und ihre Ufer, 1Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung Uferschutzzone, Uferder Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestoschutzstreifen ckung und übriger Vegetation. Mit Ausnahmen von unversiegelten öffentlichen Fusswegen sowie Massnahmen zur Gewässerrenaturierung und Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig. 2Die im Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone weist beidseitig des Gewässers eine Breite von 6 m ab Grenze der Gewässerparzelle auf, bei nicht vermarkten Grenzen ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand. In den Bauzonen gilt die Abgrenzung gemäss Bauzonenplan. 3Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation durch Ablagerungen, Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden. 4Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Mulchen ist nicht gestattet.

18 3.3.3

Naturschutzzone Wald

Art. 23 (alt § 20, neu angepasst nach MBNO 3.3.2)

Naturschutzzone Wald

1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Naturschutzzonen im Wald bezeichnen Standorte mit Waldbeständen, die sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht oder durch eine besondere Bestandesstruktur auszeichnen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Darauf ausgerichtete Nutzungs- und Pflegebestimmungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan, für den Privatwald im Naturschutzreglement festgelegt.

4Die Naturschutzzonen im Wald werden wie folgt unterteilt: Bezeichnung im Plan L

F

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Naturgemässer Laubmischwald, alt- und totholzreich

Bewirtschaftung nach Grundsätzen des naturgemässen Waldbaus. (Naturgemäss bedeutet: Beschränkung auf standortheimische Arten). Der Altersphase der Baumschicht ist besondere Beachtung beizumessen. Anteil standortfremder Baumarten mittelfristig reduzieren. Bereichernde Struktu ren und Totholz sollen soweit möglich belassen werden. Nutzung und Massnahmen gemäss Wirtschaftsplan.

Wald im Bereich Nunneliweiher, optimale Lebensbedingungen für Amphibien erhal- Nutzung und Massnahmen gemäss Wirtschaftsplan und Naturschutzreglement ten, fördern, wiederherstellen

3.4

Überlagerte Schutzzonen

3.4.1

Landschaftsschutzzone

Art. 24 (MBNO 3.4.2)

Landschaftsschutzzone

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den übrigen Schutzzonen gemäss Eintrag Kulturlandplan überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 21 BNO. Von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Baumschulen, verboten.

19

3Die bestehenden bzw. im Anhang 3 aufgeführten und im Inventar festgehaltenen Christbaumkulturen in der Landschaftsschutzzone dürfen weiter betrieben und massvoll ausgedehnt werden. 4Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Hochwasserschutz, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 5Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

3.5

Schutzobjekte

3.5.1

Naturobjekte

Art. 25 (neu, alt § 23 Abs. 1 — 5)

Naturobjekte

1Die im Bauzonen-! Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt und sind fachgerecht zu unterhalten. 2Bei Ersatzpflanzungen können andere standortheimische Arten verwendet werden, wenn dadurch die landschaftliche Gesamtwirkung erhalten bleibt. 3Die Naturobjekte werden extensiv bewirtschaftet. Es gelten in der Regel die jeweils aktuell gültigen Bewirtschaftungsrichtlinien4 des Bundes für ökologische Ausgleichsflächen. Ergänzende Bestimmungen sind bei den jeweiligen Objekttypen aufgeführt. 4Eine allfällige Entfernung von geschützten Naturobjekten, insbesondere von Bäumen in Hecken, darf nur nach Rücksprache mit der Landschaftskommission erfolgen. 5Folgende Naturobjekte sind geschützt:

K1P-Richtlinien Ökologischer Leistungsnachweis

20

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Hecken, Gebüschgruppen, Ufergehölze, Feldgehölze

grüne Signatur

- Struktur erhalten - Gehölz: keine Düngung und keine Pflanzenbehandlungsmittel - Brut- und Nahrungsbiotop - periodisch zurückschneiden/ verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock set- Artenreichtum zen, selektiv pflegen vorgelagerter extensiv bewirtschafteter Krautsaum von - Gliederung und Prägung der 3m Landschaft - teilweise Artenzusammensetzung verbessern - Trittstein, Vernetzungs- keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens element Empfehlungen: - Dornsträucher, Struktur- und Artenvielfalt fördern, Klein- Windschutz strukturen anlegen (Ast- und Steinhaufen). Fördern vor allem von Niederhecken. - Erhaltung bzw. Schaffung von biologisch und land- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (perioschaftlich wertvollen stufidisch verjüngen) gen Waldrändern (inkl. - Begradigung bestehender Waldränder ist zu unterlassen Strauchsaum) - vorgelagerte Aufforstungen sind nur aus zwingenden Gründen möglich und sofern der neue Waldrand ökolo- Artenreicher, vielfältiger gisch gleichwertig erstellt wird Übergangsbereich Wald — Kulturland Empfehlungen: - Extensiv bewirtschafteter Krautsaum von mind. 6 m Breite auf dem angrenzenden Kulturland.

mit Pufferstreifen

Pufferstreifen 3m nicht dargestellt

geschützter Waldrand

Punktlinie/ Schraffur

Hochstammobstgärten-Fördergebiet

grün schraffiert

-Förderung von weiteren Gebieten mit Hochstamm(obst)bäumen

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

- Baumbestand erhalten, abgehende Bäume wieder mit Hochstammobstbäumen ersetzen (Jungbäume, innert 1 Jahr) - Bei Beweidung ist ein angemessener VVeideschutz um die Bäume vorzunehmen. Eine regelmässige Mausbekämpfung ist von Vorteil. - Ein angemessener Pflanzenschutz (gem. Richtlinien der Integrierten Produktion) der Bäume ist erlaubt. - Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten. - Neu und Ergänzungspflanzungen erwünscht - grossflächiges Fällen erfordert Bewilligung des Gemeinderates, er regelt dabei die Ersatzpflanzung - Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen und Pflegemassnahmen durch Beiträge gemäss den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz Empfehlungen: - Totholz zulassen für höhlenbrütende Vögel. Angemessene Jungwuchsförderung. - Fördern von Kleinstrukturen und anderen ökologischen Ausgleichsflächen innerhalb des Obstgartens oder bis max. 50 m Distanz. - Wegen potentieller Mäuseplage im Wurzelbereich keine Spätschnittwiesen anlegen. Frühschnittwiesen im Obstgarten fördern das Nahrungsangebot der Obstgartenvögel.

Einzelbäume, best. Obstbäume

grüner Punkt

- Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes - Teilweise Erhaltung als Kulturrelikt

- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum: bei natürlichem Abgang auf Kosten der Gemeinde ersetzen Empfehlungen: - Absprache der Unterhaltsmassnahmen mit der Landschaftskommission.

21 Feuchtstelle, Stillgewässer (Weiher, Tümpel)

Symbol

Laichgebiet, Brutbiotop

Unterhalt Laichgewässer für Pionieramphibien: - Verdichtete Bereiche gezielt befahren, oberflächlichen Bewuchs ev. abstossen und umdeponieren. Ausführung im September/Oktober, wenn allenfalls im Wasser vorhandene Tiere noch nicht kältestarr sind und flüchten können. Geburtshelferkröten-Gewässer vor Eingriff kontrollieren auf überwinternde Kaulquappen und Kaulquappen umplatzieren in vergleichbares Gewässer. - Fördern von Kleinstrukturen, Anlegen von Pufferstreifen von mind. 3 m Breite. Unterhalt Dauergewässer für Frühjahrslaicher: - Termin: Sept./Oktober. Bei starkem Bewuchs die Hälfte bis 2/3 des Gewässers neu ausheben (Kleinbagger, Heckschaufel, etc.) In Lehmweihern bei Bedarf Lehmschicht ergänzen. Herkömmliche Folienweiher können nicht befahren werden, d.h. Materialentfernung von Hand oder maschinell nur sehr sorgfältig. Potentielle Geburtshelferkröten-Gewässer vor Eingriff kontrollieren auf überwinternde Kaulquappen. Diese allenfalls abfischen und in vergleichbare Gewässer umplatzieren. In Erdkrötengewässern immer Strukturen (Pflanzen, Äste, etc.) zum Spannen der Laichschnüre belassen. Keine Pflanzungen von Seerosen, Schilf, Rohrkolben, Weiden. - Fördern von Kleinstrukturen, Anlegen von Pufferstreifen von mind. 3 m Breite. - Junge Grasfrösche kommen ca. anfangs Juni erstmals ans Land (Froschregen) und halten sich in der unmittelbaren Gewässerumgebung auf. Bewuchs dort daher erst im Herbst mähen. Generell: - ein Einfangen oder Aussetzen von Tieren; insbesondere keine Fische und exotische Lebewesen. Fische konkurrenzieren Amphibien!

- Schutz und Entwicklung naturnaher Fliessgewässer als wertvoller Lebensraum und Vernetzungselement. - Naturnahe Ufernutzung, je nach Bewuchs als Ufergehölz oder Extensivwiese. - Keine Düngung und Pestizide. - Fördern von unterschiedlichen Kleinstrukturen (Ast- und Steinhaufen). - Uferböschungen alternierend mähen. Altgrasstreifen stehen lassen. Mähgut abführen. - Gehölzfreie Bereiche schaffen, z. B. für lichtliebende Libellenarten. - Pufferstreifen entlang Hauptobjekt mind. 3-6 m breit, gemäss Typ Pufferstreifen

Fliessgewässer (Bach, Wassergraben)

blau

Aussichtspunkt

Symbol mit Richtungsangabe

Freihaltung der Aussicht auf Dorfkern oder interessante Landschaften. Förderung der Erholungsattraktivität in der Gemeinde,

- Keine aussichtsbehindernde Bauten und Bepflanzungen. _ Bereitstellen von Sitzgelegenheit. _ Konfliktfreier Zugang für Erholungssuchende gewährleisten.

Sonstige Naturobjekte: Findlinge

Symbol

- Naturrelikt

- keine Beseitigung und Beeinträchtigung

22 3.5.2

Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz

Art. 265 (neu MBNO 3.5.2)

Gebäude mit Substanzschutz

Gebäude mit Volumenschutz

1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. 2Die im Bauzonen-/Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder gar bessere Lösung resultiert oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende Raumhöhe) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3VVerden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements BVU erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements BVU voraus. 4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Gebäude mit Fassadenfluchterhalt

5Die im Zonenplan mit einer Fassadenfluchtlinie bezeichneten Gebäude müssen bei einem Abbruch und Wiederaufbau auf die gekennzeichneten Fassadenfluchtlinien gestellt werden. Davon kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige oder gar bessere Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.

Beiträge

6An bauliche Massnahmen, welche der Erhaltung von Gebäuden mit Substanzschutz dienen, leistet die Gemeinde Beiträge nach Massgabe der kantonalen Richtlinien. Damit sind die Voraussetzungen für kantonale Beiträge (ev. auch Bundesbeiträge) gegeben. Beitragsgesuche müssen aufgrund des Kostenvoranschlages gestellt werden. Allfällige Beiträge werden auf Grund der Bauabrechnung ausbezahlt.

Die Festlegungen bzgl. der Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung am 18.09.2013 zur Überprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Daher gelten diesbezüglich die Festlegungen der Bau- und Nutzungsordnung aus dem Jahr 1997.

23 3.5.3

Übrige Kulturobjekte

Art. 27 (alt § 24, MBNO 3.5.3)

Kulturobjekte

1Die im Zonen- und Kulturlandplan als geschützte Kulturobjekte eingetragene Bauten dürfen grundsätzlich nicht verändert werden und sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich die Erhaltung als unzumutbar, kann eine bauliche Veränderung oder ein Abbruch nur nach Einholung eines Fachgutachtens durch die kantonale Denkmalpflege bzw. der kantonalen Fachstellen für Ortsbildschutz bewilligt werden. 2Der Richtplatz als geschütztes Kulturobjekt darf grundsätzlich nicht verändert werden und ist gebührend zu unterhalten. 3Bauten und Anlagen sowie bewilligungspflichtige Terrainveränderungen in seiner unmittelbaren Umgebung können nur nach kant. Fachgutachtung durch die Denkmalpflege bewilligt werden.

Art. 28 Historische Verkehrswege'

1Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgeführten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Wegoberfläche und -breite, Mauern, Böschungen, sowie wegbegleitende traditionelle Vegetation dürfen nicht zerstört oder zugeschüttet werden. Brücken, Wegsteine und andere wegbegleitende Einrichtungen sind an ihrem Standort zu erhalten. 2Die Gemeinde regelt den Unterhalt. Eine angepasste Nutzung ist zu gewährleisten und die Substanz zu erhalten. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen werden.

6

Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (1VS): Das Inventar (Plan und Bericht) beschreibt die im Gelände belegbaren Verbindungen früherer Zeitepochen; es ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen. Das Verbot der Belagsänderung bezieht sich im Speziellen auf den Zustand nach dem Rückbau des zu verlegenden Radwegabschnittes.

24

4

Definitionen

4.1

Ausnützung

4.1.1

Ausnützungsziffer

Art. 29 (alt § 25, MBNO 4.1.1)

Ausnützungsziffer')

1Räume im Untergeschoss, Dachgeschoss und Attika werden nicht angerechnet. 2Für unbeheizte Wintergärten kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von 20 m2 pro Wohnung gewähren. 3Eine Kumulation der Zuschläge ist zulässig.

4.1.2

Gewerbe

Art. 30 (alt § 26, MBNO 4.1.3)

Gewerbe

1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

4.1.3

Nettoladenfläche

Art. 31 (neu)

Nettoladenfläche

Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSSNorm SN 640.281 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche".8

'Für behindertengerechtes Bauen sowie für Bauten, die den Minergie- oder den Minergie P-Standard einhalten, regelt das kantonale Recht den jeweiligen Nutzungsbonus. 8 Die Verkaufsfläche VF ist die dem Kunden zugängliche Fläche inkl. Flächen für Gestelle, Auslagen, usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw. (VSS-Norm SN 640.281, Ziff. 5.6)

25

4.2

Abstände

4.2.1

Abstand gegenüber dem Kulturland9

Art. 32 Abstand gegenüber

dem Kulturland

1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe, kleine Grenzabstand einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden (§ 47 Abs. 2 BauG).

4.2.2

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Art. 33 (alt § 29, MBNO ergänzt)

Reduktion von Grenz1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reund Gebäudeabständen duziert oder aufgehoben werden. 2Der Dienstbarkeitsvertrag ist dem Gemeinderat vor Baubeginn einzureichen. Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

4.2.3

3Wenn auf Nachbargrundstücke bereits Bauten mit zu geringem Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der Grenzabstand ist einzuhalten.

Strassenabstand"

Art. 34 (alt § 31)

Stützmauern

1Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.80 m haben gegenüber Gemeindeund ausparzellierten Privatstrassen den Abstand von 60 cm ab Strassenmark einzuhalten. Gegenüber angrenzenden Geh- und Radwegen ist kein Abstand einzuhalten. Für höhere Stützmauern beträgt der Abstand 2.00 m ab Strassenmark bzw. 1.00 m ab Geh- oder Radweg. 2Stützmauern haben sich so gut wie möglich in das Landschaftsbild zu integ-

9Die Bauzone ist mit sämtlichen Bauteilen inkl. Erschliessung, Nebenbauten und Bauten der Umgebungsgestaltung (Terrainveränderungen usw.) einzuhalten. Pflanzungen, Einfriedungen vgl. §§ 88, 89 EG ZGB. 19 Gemäss § 111 BauG betragen die vom Strassenmark gemessenen Abstände soweit die Gemeinde in der BNO nichts anderes festlegt: - für Bauten gegenüber der Gemeindestrassen 4 m; Einfriedigun gen und lebende Hecken bis 1.80 m Höhe und für einzelne Bäume 60 cm - für Bauten gegenüber Kantonsstrassen 6 m; Einfriedigungen und Bäume 2 m - für Bäume bei Kantonsstrassen mit Geh- und Radweg 1 m; Einfriedigungen kein Abstand.

26 rieren und sind wenn möglich zu begrünen. Einftiedigungen, Bäume und lebende Hecken

3Einfriedigungen, Bäume und lebende Hecken bis zu einer Höhe von 1.80 m haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassenmark einzuhalten. Gegenüber angrenzenden Geh- und Radwegen ist kein Abstand einzuhalten. Für höhere Bäume und lebende Hecken beträgt der Abstand 2.00 m ab Strassenmark bzw. 1.00 m ab Geh- oder Radwegrand.

Böschungen

4Böschungsfuss und -kante müssen bei Böschungen steiler als 2:3 gegenüber Gemeindestrassen und ausparzellierten Privatstrassen einen Mindestabstand von 60 cm einhalten.

4.2.4

Einfriedigungen und Stützmauern

Art. 35 (alt § 31)

Einfriedigungen

1 Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher sein als 1.80 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt dieses Mass vom niedriger gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. 2Einfriedigungen dürfen innerhalb des Baugebiets an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen. 3Höhere Einfriedigungen sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm zurückzuversetzen.

Art. 36 (alt § 32)

Stützmauern

1Stützmauern innerhalb des Baugebiets bis zu einer Höhe von 1.80 m dürfen gegenüber Privatgrundstücken an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebiets und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm, von der Grenze zurückzuversetzen. 2Stützmauern haben sich so gut wie möglich in das Landschaftsbild zu integrieren und sind wenn möglich zu begrünen.

27

4.3

Arealüberbauung

Art. 37 (alt § 33, MBNO 4.3.)

Zonenzulässigkeit

1 Arealüberbauungen sind in den Zonen VV2a, VV2b, W3, VVG2, VVG3 zulässig. Die minimale notwenige Arealfläche (anrechenbare Grundstückfläche NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt: Zone

W2a

W2b

W3

WG2

WG3

Minimale NBF

2000 m2

2000 m2

3000 m2

2000 m2

3000 m2

Maximale AZ

0.40

0.50

0.70

0.60

0.75

Maximale Gebäudehöhe

7.00 m

7.00 m 8.00 m*

10.00 m

9.00 m

10.00 m

Maximale Firsthöhe

13.00 m

13.00 m

15.00 m

14.00 m

15.00 m

* Bauten mit Flachdach dürfen eine max. Gebäudehöhe von 8.00 m aufweisen, sofern nicht zusätzlich ein darüberliegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird. 2 Für Spiel-, Freizeit und Erholungsanlagen gilt ein Richtwert von 10 % der Bruttogeschossfläche (BGF).

3Für Freizeit- und Gemeinschaftsräume gilt ein Richtwert von 3 % der Bruttogeschossfläche (BGF). 4Mindestens 2/3 der erforderlichen Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen.

5Mit dem Baugesuch ist für die Umgebung ein Gestaltungs- und Bepflanzungsplan einzureichen, welcher von einem ausgewiesenen Landschaftsarchitekten /-planer zu erarbeiten ist.

28

5

Bauvorschriften

5.1

Baureife und Erschliessung

5.1.1

Benützung von Privateigentum

Art. 38 (alt § 34, MBNO 5.1.2)

Benützung von Privateigentum

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4Auf ein Interesse der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2

Technische Bauvorschriften

5.2.1

Allgemeine Anforderungen

Art. 39 (alt § 35, MBNO 5.2.1)

Allgemeine Anforderungen

1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern.

5.2.2

Energiesparmassnahmen

Art. 40 (alt § 36, MBNO 5.2.2)

Energiesparmassnahmen

lAussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Ab standsvorschriften sowie die Vorschriften über die Gebäudeabmessunger nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffe überschritten wird. 2Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz ist angennes sen zu berücksichtigen.

29

5.3 5.3.1

Wohnhygiene Ausrichtung der Wohnungen

Art. 41 (alt § 37, MBNO 5.3.1)

Ausrichtung der Wohnungen

5.3.2

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind in der Regel nicht gestattet.

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

Art. 42 (anstelle alt § 40, MBNO 5.3.2)

Raummasse

1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume

Fenstergrössen

- Raumhöhe Vollgeschoss:

mind. 2.30 m

- Raumhöhe Dachgeschoss:

mind. 2.30 m auf 1/2 der Grundfläche, mind. auf 5 m2 Fläche

-

Mind. 1/10 der anrechenbaren Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

Fensterfläche (Rohlichtmass):

- Dachflächenfenster:

Nebenräume

Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Raumhöhe Keller, Nebenräume

mind. 2.20 m

- Abstellraum pro Wohnung:

ein Raum mit mind. 4 m2 (im Estrich, Keller oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)

- Keller für eine 1-ZimmerWohnung: - Keller für jedes weitere Zimmer:

mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich

2Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Abweichungen bewilligen.

30

Art. 43 (alt § 41)

Garten-, Terrassenoder Balkonflächen

1Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

Balkone

2Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen. 3Absturzsicherungen und Balkonbrüstungen sowie der Brüstungsdurchlässe richten sich nach den SIA Norm 358 bzw. den Richtlinien der BfU. 4Verglaste Balkone, Wintergärten, Veranden und dergleichen müssen im Brüstungsbereich analog den Wohnbauten gesichert sein.

Art. 44 (alt § 42)

Gänge, Treppen

1Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und allgemein zugängliche Korridore in Mehrfamilienhäuser beträgt 1.20m. 2Die Mindesthöhe von Treppengeländer sowie der Geländerdurchlässe richtet sich nach den Sia Norm bzw. der Richtlinien der BfU.

5.3.3

Bezug von Wohnungen und Nebenräumen

Art. 45 (MBNO 5.3.3)

Bezug der Bauten

5.4

Ausstattung

5.4.1

Abstellplätze

Der Bezug von Räumen kann durch den Gemeinderat verweigert werden, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet, der innere Ausbau nicht vollendet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Art. 46 (MBNO 5.4.1)

Anordnung der Abstellplätze

1Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 2Bei Mehrfamilienhäuser und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos nach Möglichkeit zusammenzufassen, Zur Förderung einer hohen Siedlungsqualität und dem haushälterischen Umgang mit Bauland kann der Gemeinderat verlangen, dass bei einem Pflichtbedarf ab 20 Parkplätzen 2/3 davon unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.

31

5.4.2

Gemeinschaftsräume, Spielplätze

Art. 47 (alt § 47)

Spielplätze"

1Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

Gemeinschaftsräume

5.4.3

3Bei Mehrfamilienhäuser mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz oder ein angemessen grosser (Richtwert 3 % der Bruttogeschossflächel Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung zu schaffen.

Entsorgungsplätze

Art. 48 (alt § 48)

Entsorgungsplätze

5.4.4

Bei Einfamilienhausüberbauungen, Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten sind Kehricht-Containerräume oder gegen Einsicht abgeschirmte Container- und Kompostierplätze zu schaffen.

Sicherheit im öffentlichen Raum

Art. 49 (MNBO 5.4.4)

Sicherheit im öffentlichen Raum

1Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

"Eine gute Arbeitshilfe bieten die Richtlinien des Pro Juventute Verlages, Postfach, 8022 Zürich.

32

6

Schutzvorschriften

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

6.1.1

Allgemeine Anforderungen

Art. 50 (alt § 49, MBNO 6.1.1)

Ortsbildschutz

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. i) ISOS-Verzeichnis vom Herbst 1988

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3Bei orts-, landschaftlich- und strassenraumrelevanten Bauten und Anlagen, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft eine Fachbegleitung anordnen.

33

6.1.2

Dachgestaltung

Art. 51 (alt § 50, MBNO 6.1.2)

Dachgestaltung

1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten 2Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Solaranlagen haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Dachflächenfenster werden nur im Rahmen und der Verträglichkeit des Ortsbildschutzes durch den Gemeinderat genehmigt, max. jedoch 15 °A der Bodenfläche. Die Länge der Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf zusammen mit den Dachflächenfenstern jedoch 1/ 2 der Gebäudelänge nicht überschreiten. 3Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 100 sind, soweit sie

nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.

6.1.3

Aussenraumgestaltung

Art. 52 (alt § 51, MBNO 6.1.3)

Aussenraumgestaltung

1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2VVer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit

Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Art. 53 (alt § 52)

Ruinen, Baulücken

1Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wiederhergestellt werden. 2Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.

34

6.2

Natur- und Landschaftsschutz

6.2.1

Natur- und Landschaftsschutz, ökologischer Ausgleich

Art. 54 (alt § 53, MBNO 6.2)

Natur- und Landschafts- 1 Alle wichtigen, typischen und erhaltenswerten Naturobjekte und schutz Landschaftselemente, die dem Schutz von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen und Tiere dienen oder zu diesem Zweck geschaffen werden sollen, sowie geologisch seltene Erscheinungen sind im Naturschutz- Inventar (Karte 1:5000, Bericht dazu) festgehalten. Es ist beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden. 2Natur- und Landschaftsschutzzonen sowie der Schutz besonderer Naturobjekte und Landschaftselemente werden Bauzonen- und Kulturlandplan 1:2500 grundeigentümerverbindlich festgelegt. 3Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge/ privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschafter. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. 4Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen. Er lässt sich durch die zuständige Fachkommission beraten. 6Dorfbild und Landschaft von Fahrwangen werden durch den Bestand mit freistehenden, hochstämmigen Obstbäumen wesentlich geprägt. Ihre Erhaltung und Neuanpflanzung liegt im öffentlichen Interesse. 6Die Gemeinde fördert die Erhaltung, Pflege und den Unterhalt kommunale geschützter Objekte gemäss den Richtlinien vom Vollzug Naturschutz durch Beiträge an die Bewirtschafter. 7Der Gemeinderat fördert die Massnahmen zur Aufwertung der Siedlungsqualität und der Siedlungsökologie und des ökologischen Ausgleichs. Er setzt zu seiner Unterstützung, Beratung und Kontrolle eine Fachkommission gemäss § 58 BNO ein und weist ihr durch ein Reglement Aufsichts- und Vollzugsaufgaben zu.

6.3

Umweltschutz

6.3.1

Einwirkungen

Art. 55 (alt § 56, MBNO 6.3.1)

Einwirkungen

1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich im Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässiger Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

35

2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 6.3.2

Lärmschutz

Art. 56 (alt § 55, MBNO 6.3.2)

Lärmschutz

6.3.3

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die elementare Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Entwässerung

Art. 57 (neu)

Versickern von Oberflächenwasser

1Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Dach- und Oberflächenwasser in jenen Gebieten, in denen dies möglich ist, versickern zu lassen. Massgebend ist die Versickerungskarte gemäss GEP. 2Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Versickerungspflicht bewilligen, wo die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht zulassen.

6.3.4

Hochwasserschutz

Art. 58 (neu nach MBNO § 6.4)

Hochwasserschutz

1Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 2Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich der aktuelle Stand der Gefahrenkarte, des Ereigniskatasters, der Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

36

3Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

37

7

Vollzug und Verfahren

7.1

Zuständigkeit

Art. 59 (alt § 56, MBNO 7.1)

Zuständigkeit

1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interesse berühren, an die Bauverwaltung / Baukommission delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten aus dem Reglement. 4Der Gemeinderat setzt zu seiner Unterstützung für die Beratung und Kontrolle von Massnahmen zur Siedlungsökologie sowie zum ökologischen Ausgleich sowie für die Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte eine Fachkommission ein und weist ihr durch ein Reglement Aufsichts- und Vollzugsaufgaben zu.

7.2

Gebühren

Art. 60 (alt § 58, MBNO 7.2)

Gebührenreglement

7.3

Die Gebühren der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.

Vollzugsrichtlinien

Art. 61 (MBNO 7.3)

Vollzugsrichtlinien, Schutzzonenreglement

7.4

Der Gemeinderat erlässt ein Reglement zum Vollzug, das die Nutzung, die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und —objekte regelt.

Bewilligungsverfahren

Art. 62 (MBNO 7.4)

Wechsel von Bauherr oder Grundeigentümer

Tritt während der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder Grundstückeigentümers ein, so ist dem Gemeinderat innert 20 Tagen seit Vertragsabschluss schriftlich Mitteilung zu machen.

38

8

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 63 (MBNO 8.1)

Aufhebung bisherigen Rechts

1Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 26. Juni 1992 und alle Teilerlasse b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 29. November 1996 und alle Teilerlasse

Anwendbares Recht

2Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängige Baugesuche findet die neue Bau- und Nutzungsordnung Anwendung.

39

Anhang 1: Verzeichnis der Kulturobjekte

Verzeichnis der kantonal geschützten Bauten (kant. Denkmalschutzobjekte, Orientierungsinhalt) Bezeichnung Objekt, Ortslage

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Geb. Nr.

Parz. Nr.

1

Denkmalschutz

-

1497

Brunnenanlage, 1928 (Stock 1714) Bühlmattweg, Richtplatz

2

Denkmalschutz

-

1497, 442

3 alte Grenzsteine, 16./18. Jh., Bühlmatteweg, Richtplatz

3

Denkmalschutz

-

1267

Hallwilgedenkstein, Nähe Brunnenanlage beim Richtplatz

4

Denkmalschutz

-

1766

Hallwilgedenkstein, Galgenrain, östl. des Dorfes

Ortsbildschutz; Kommunale Schutzobjekte Fahrwangen Substanzschutzobjekteu

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Geb. Nr.

Parz. Nr.

902

Substanzschutz

124

915

903

Substanzschutz

142

1825

904

Substanzschutz

136, 174

1341, 1861

905

Substanzschutz

1864

906

Substanzschutz

621

907

Substanzschutz

913B

Substanzschutz

1038

913C

Substanzschutz

621

915

Substanzschutz

10

166

1352

1448

Bezeichnung Objekt, Ortslage Gemeindehaus (ehem. Schulhaus), 1852, Aescherstr. 2 Ehem. Untervogtshaus, 1791 / 92, Eggenstr. 12, 14 Ehem. Strohwarenmanufaktur, 1896, Sarmenstorferstr. 8 Bauernhaus, 1795, Alte Bettwilerstr. 5 Ehem. Gasthaus „Rössli", um 1785, Alte Bettwilerstr. 2, 4 Bauernhaus (Hochstudhaus), sp. 18. Jh. , Schongauerstr. 10 Brunnen, 1861, Vordergasse Brunnen vor dem ehem. „Rössli", 19. Jh., alte Bettwilerstr. 2, 4 Ehem. Pfarrhaus, Bahnhofstrasse 26

Die Festlegungen bzgl. der Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung am 18.09.2013 zur Überprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Daher gelten diesbezüglich die Festlegungen der Bau- und Nutzungsordnung aus dem Jahr 1997.

12

40

Volumenschutzobjekten

Bezeichnung Objekt, Ortslage

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Geb. Nr.

Parz. Nr.

V1

Volumenschutz

22 11

1034 1035

Schongauerstr. 2 / 4

V2

Volumenschutz

12

1466

Schongauerstr. 1

V3

Volumenschutz

40A, 40B, 40C _

1346, 1390,1391

Schongaugasse 15,17,19

V4

Volumenschutz

41

1026

Schongaugasse 16

V5

Volumenschutz

47

1019

Vordergasse 27

V6

Volumenschutz

67

979

Schmiedgässli 5

V8

Volumenschutz

70

1223

Schmiedgässli 8

V9

Volumenschutz

71

1339

Vordergasse 1

V10

Volumenschutz

125 127 74 72

929 1634 931 1338

Alte Aescherstr. 1 Alte Aescherstr. 2 Alte Aescherstr. 5 Ehem. erstes Schulhaus, Alte Aescherstr. 7

V11

Volumenschutz

238

1225

Bärenplatz

V12

Volumenschutz

122

910

Aescherstr. 3

V13

Volumenschutz

750 118

904 906

Aescherstr. 7 Aescherstr. 9

V14

Volumenschutz

88

848

Alte Aescherstrasse 16

V15

Volumenschutz

89

850

Alte Aescherstrasse 18

V16

Volumenschutz

91

864

Alte Aescherstrasse 20

V17

Volumenschutz

105

1789

Hölzlisackerweg 8

V18

Volumenschutz

216

935

Bahnhofstrasse 9 + 11

V19

Volumenschutz

256

1493

Bahnhofstrasse 28

V20

Volumenschutz

165

1447

Bahnhofstrasse 22

V21

Volumenschutz

140, 231

1452

Eggenstrasse 11

V22

Volumenschutz

146

713

Sarmenstorferstrasse 7

V23

Volumenschutz

148

1474

Sarmenstorferstrasse 11

V24

Volumenschutz

164

1257

Sarmenstorferstrasse 17

V25

Volumenschutz

153

702

Sarmenstorferstrasse 21

V26

Volumenschutz

179

688

Sarmenstorferstrasse 22

V27

Volumenschutz

541

1341

Sarmenstorferstrasse 4

Die Festlegungen bzgl. der Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung am 18.09.2013 zur Überprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Daher gelten diesbezüglich die Festlegungen der Bau- und Nutzungsordnung aus dem Jahr 1997.

41

Geschützte Fassadenfluchten

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Geb. Nr.

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt, Ortslage

F1

Fassadenfluchterhalt

80

903

Alte Aescherstr. 10

F2

Fassadenfluchterhalt

103

1337

Hölzlisackerweg 3

Bezeichnung Objekt Ortslage

Verzeichnis der Naturobjekte

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Parz. Nr.

B1

Naturobjekt

1915

Einzelbaum (Nussbaum) Meylan Jeannine Eggenstr. 10

B2

Naturobjekt

1521

Einzelbaum (Nussbaum) Schlatter Annelore Kreuzung Gartenweg/Pfarrweg

B3

Naturobjekt

1620

Einzelbaum (Birke) Hintermüller Ruth Römerweg 10

B4

Naturobjekt

907

Einzelbaum (Nussbaum) Baur Jakob Alte Aescherstrasse 5

B5

Naturobjekt

1032

Einzelbaum (Nussbaum) Häni Eva Fabrikgässli 3

B6

Naturobjekt

1563

Einzelbaum Spichiger Barbara Alte Bettwilerstrasse 20 ,

B7

Naturobjekt

1737/1741

Pappelallee Kühne Daniel Bruggmattweg 13/15

B8

Naturobjekt

1785

Einzelbaum Hintergasse

B9

Naturobjekt

1786

Einzelbaum Hintergasse

B10

Naturobjekt

1580

Baumgruppe Oberes Zelgli

42

Anhang 2: Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte Zone/ Objekte Schutzzonen: - Magerwiesen (vgl. § 21 BNO)

Inventar Nr. MT 2

Bezeichnung Gebiet / Objekt Bettwilerstr. beim Gebäude

MT 3

Scheibenstand Reutmatten

T

Rankweg

T/R

Alte Bettwilerstr.

T

Dubelmatte

T T/R

Oberes Zelgli Scheibenstand Reutmatten

- Streuwiese/ Feuchtgebiete (vgl. § 21 BNO) - Extensiv genutzte Wiese" (vgl. § 21 BNO)

Si

Hallwilerseeufer

EW 1 EW 2 EW 3 EW 4 EW 5 EW 6 EW 7 EW 10 EW 11 EW 12 EW 13 EW 17 EW 18 EW 19 EW 20 EW 22 EW 23 EW 24

Hallwilerseeufer Aescherweid Aescherweid Aescherweid Waldrand Schweizermatten Waldrand VVeid Hölzliacher Waldrand Kreuzweg Waldrand Flurenstrasse Burliacher Waldrand Nunneli Tannacher Bächliacher Bettwilerstr. Wideacher Entlang Dorfbach / Grenze zu Schongau Waldrand Oberes Wangenhölzli Entlang Dorfbach bei Grenze Schongau

- Wenig intensiv genutzte Wiese (vergl. § 21 BNO)

VVW 1 WW 3 VVVV 4 1MN 5 VVVV 8 VVVV 10 VVVV 12

Aescherweid Waldrand Buechwald Waldrand Ausseres Egstell Hungerbühl / Sandacher Sandhübel Oberes Zelgli Waldrand unterhalb Wassermatte

- Wiesenstreifen (vgl. § 21 BNO)

WS

Waldrand Nunneli

- Pufferstreifen (vgl. § 21 BNO)

P

Waldrand Nunneli

- HochstammobstgärtenFördergebiete (vergl. § 25 BNO)

OG 2 OG 7 OG 8 OG 9 OG 11 OG 12 OG 19 OG 20 OG 16

Im Eggen Bettwilerstr. / Tannacher Alte Bettwilerstr., Einschlägli Hungerbühl Schongauerstr. Ebnet Richtplatzweg Inneres Eggstell Höhl (Grenze zu Schongau)

1' Die Festlegungen bzgl. „Extensiv genutzte Wiese" wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung am 18.09.2013 zur Überprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Daher gelten diesbezüglich die Festlegungen der Bau- und Nutzungsordnung aus dem Jahr 1997.

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Hecken (vergl. § 25 BNO)

H1 / H2 H3 H4 H5 H6' H8 H9 H10 H12 H13 H14 H18 " H19 / H20 / H21 /

Breiti Alte Aescherstr. Oberes Zelgli Rüttmattacher Rai Breitiweg Neugrüt Aescherweid Aescherweid BettwilerstrilDubelacher Hallwilerseeufer Hölzliacher Bruggmatten Spitzacker Spitzacker Stickiweg (mit Unterbruch für Erschliessung)

Naturobjekte: - Einzelbäume (vgl. § 25 BNO)

Siehe Verzeichnis Naturobjekte Anhang 1

Kulturobjekte: (vgl. § 27 BNO) - Grenzsteine

Siehe Verzeichnis der Kulturobjekte Anhang 1 div. Grenzsteine in Waldrandnähe im nördlichen Waldgebiet sowie in der Flur der Gemeinde Fahrwangen

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Anhang 3: Christbaumkulturen gemäss § 24, Abs. 3 BNO Inventar Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Parzelle Nr. 281, 282 237 290 (teilweise), 291, 293, 294 (teilweise) 65 592 1579 560 (teilweise) 495 29

Standort Äusseres Egstell Inneres Egstell Hungerbühl Bünzacher Wdenacher Alt Holz (Grenze zu Schongau) Alt Holz Alt Holz Rüttmattacher

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Anhang 4 (Orientierungsinhalt) Kommunale Reglemente Nebst der Bau- und Nutzungsordnung sind folgende kommunalen Reglemente zu beachten: • • • • •

Allgemeines Polizeireglement vom 01.01.2009 Abwasserreglement vom 22.06.2007 Wasserreglement vom 22.06.2007 Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 22.06.2007 Baugebührenreglement vom 08.06.2001

Überbauungs- und Sondernutzungspläne mit Spezialvorschriften

• • • • • •

Kommunaler Überbauungsplan „Kreuzweg" Kommunaler Überbauungsplan „Bühlmatten" Kommunaler Überbauungsplan „Bärenplatz" Teiländerung Erschliessungsplan „Bühlmatten" Erschliessungsplan „Bündten" Erschliessungsplan „Stickiweg"

genehmigt am: 11.11.1985 28.09.1987 27.02.1989 07.03.2001 07.03.2001 15.10.2003

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Stichwortverzeichnis Seitenzahl Stichwort Abstand 25 Allgemein 25 Gebäudeabstand Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 25 25 Grenzabstand gegenüber Kulturland 30 Abstellräume Anlagen 5,33 Allgemein 29 Arbeitsräume Ausnützung 24, 29 Ausnützungsziffer 29 Ausrichtung der Wohnungen Ausstattung 30 Abstellräume 31 Balkonflächen 31 Gartenflächen 30 Keller 29 Nebenräume 31 Terrassenflächen 31 Balkonflächen 5, 39 Bau- und Nutzungsordnung Baubewilligung 33 Verweigerung Bauten 5, 33 Allgemein 9 Bauzonen 28,33 Begutachtung 28 Benützung von Privateigentum 34 Böschungen 33,34 Dachform 29 Dachgeschoss 34 Dachgestaltung 36 Dachwasser 25 Dienstbarkeitsvertrag 36 Einwirkungen 36 Allgemein 29 Energiesparmassnahmen 32 Entsorgung 28,38 Fachleute 29 Fensterfläche 28 Feuchtigkeitsisolation 28 Fundation 31 Gartenflächen 25 Gebäudeabstand Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 25 38 Gebührenreglement Gewerbe 24 Mässig störend 24 Nicht störend 37 Hochwasserschutz 30 Keller 38 Kommissionen

Stichwort Konstruktion Läden Ladenfläche Landschaft Landschaftsschutzzone Lärmschutz Massnahmen Allgemein mittelgrosse Verkaufsnutzungen Naturschutzzone im Kulturland Nebenräume Nettoladenfläche Oberflächenwasser Ortsbildschutz Allgemein Zusätzliche Unterlagen Raummasse Schlafräume Schutzzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone im Kulturland Reglement Sicherheit im öffentlichen Raum Sondemutzungsplan Strassen Strassenbenennung Strassennummerierung Stützmauern Terrainveränderungen Terrassenflächen Uebergeordnetes Recht Umgebungsgestaltung Allgemein Böschungen Stützmauern Verkaufsflächen Versickerung von Oberflächenwasser Verweigerung der Baubewilligung Vollgeschoss Vorschriften (technische) Allgemein Feuchtigkeitsisolation Fundation Konstruktion Wohnhygiene Ausrichtung der Wohnungen Fensterfläche Raummasse Wohnräume Zusätzliche Unterlagen Zuständigkeit

Seitenzahl 28 24 24 18 36 28 7 15 29 24 36 33 33 29 29 18 15 38 32 8 28 28 34 34 31 5 34 34 34 7 36 33 29 28 28 28 28 29 29 29 29 33 38