Quartierplan "St.Anton II", Feuerschaugemeinde Appenzell

Plan d'utilisaziun spezial · Appenzell Innerrhoden

Document

Numer
2022/1004
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Chantun
Appenzell Innerrhoden
Nivel
District
Approvà da
Standeskommission
Decidì
20-07-2022
Approvà
25-10-2022
En vigur dapi
25-10-2022

Karte

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Datotecas

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Text

QP_St.Anton_II_221024.pdf

27

31

530

1073

1267

29

1415

1359

1100

25a

33

1106

1085

1005

Festlegungen

1004

997

1099

Reglement

19

K

1651

1413

Art. 1 Allgemeine Erschliessungsfläche

Art. 3 Zu- und Wegfahrt Sammelgarage

Art. 4 Bereich für Besucherautoabstellplätze

Art. 4 Öffentlich zugänglicher Fussweg

Art. 6 Richtungspunkt arealinterne Fusswege

Art. 6 Baubereich für Mehrfamilienhäuser

Art. 7 Baubereich für Balkone

Art. 8 Baulinie für Sammelgarage

Art. 9 Bereich für in Erscheinung tretende

Sammelgarageseite

Art. 9 Hauptfassaden

Art. 10 Umgebungsfläche Mehrfamilienhäuser

Art. 11 Umgebungsfläche Kapelle

20 weitere Artikel

Art. 11 Hecke

Art. 11 S

Standort Spiel- und Begegnungsplatz

Art. 12 K

Standort für Kehrichtsammelstelle

Art. 13 532

St. Anton

1a

Geltungsbereich

363

2377 3

1785

1784

1

2381

1783 17

986

15

1767

1896

21

Quartierplan St. Anton II

30. Juni 2014 8. Juli 2022 (revidiert) m

5

10

15

20

25

13

21

19

1897

S

1898

1900

1899

533

362

1768

Vorprüfung durch die Standeskommission: 14. Januar 2014 | 17. Mai 2022

1771

1770

2812

13a

M 1:500

Weier

1769

11

Von der Feuerschaukommission erlassen: 27. Juni 2014 | 8. Juli 2022 Der Präsident

5

9

Der Sekretär

1893

1760

1829

Reto Camenisch

3

Hanspeter Koller

1895

2017

1

1890

1. Öffentliche Auflage: 9. Juli 2014 - 8. August 2014 2. Öffentliche Auflage: 20. Juli 2022 - 18. August 2022

1891

1764

1892

1780 1765

Dem fakultativen Referendum unterstellt: 1. Sept. 2014 - 30. Sept.2014 |* * Geringfügige Änderung gemäss Art. 52 Abs. 2 BauG

11a 2676

Von der Standeskommission genehmigt: 16. September 2014 |

1761

a sse St. Antonstr

Der regierende Landammann

1739

7 1894

5

Der Ratschreiber

1762

Hinweise

1766

1763

Öffentliche Strasse Gewässer Ortsbildschutzzone Freihaltung

7

1830

au is h a G

K

s

sse stra

4a

4

Baute und Anlage, bestehend 1445

Daten der amtlichen Vermessung vom 10. August 2022 594

2

414

1715 Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen

Strittmatter Partner AG

T 071 222 43 43 | F 071 222 26 09

1346

www.strittmatter-partner.ch | [email protected]

413

11

474\022\6\300\01\Aend_QP_St. Anton_II_220812.vwx, MI-Su-kb/ma

1019 6 209

1471

Reglement I

Art. 1

Art. 2 II

Art. 3

Art. 4 Quartierplan St. Anton II

30. Juni 2022

Allgemeines Geltungsbereich

Zweck

III

Art. 7 Bebauung

Baubereiche für Mehrfamilienhäuser

1

Der Quartierplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, dem nachfolgenden Reglement, dem architektonischen Konzept vom 12. März 2014 sowie dem Planungsbericht. 2 Die in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie das Reglement sind verbindlich. Das architektonische Konzept sowie die übrigen Planinhalte sind wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd. Der Quartierplan bezweckt namentlich die Klärung der planungsrechtlichen Situation durch die Sicherung der bestehenden zweckmässigen Bebauung sowie durch zweckmässige Erweiterungsmöglichkeiten.

Erschliessung Allgemeine Erschliessungsflächen

Autoabstellplätze

1

Die bezeichneten Flächen dienen der Erschliessung und dürfen versiegelt werden. Der Zufahrtsweg dient zudem als Notzufahrt für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge. Eine Lichtraumbreite von 4.00 m ist durchgehend freizuhalten. 3 Am Ende der Zufahrtsstrasse ist das Wenden eines Personenwagens weiterhin unter Einbezug anliegender Umgebungsflächen zu ermöglichen.

Baubereiche für Balkone

Ausserhalb der Baubereiche für Mehrfamilienhäuser sind Balkone nur in den bezeichneten Bereichen zulässig.

Art. 9 Baulinie für Sammelgarage

1

1

Art. 5 Abstellplätze für leichte

Zweiräder

Für das kurzzeitige Abstellen von leichten Zweirädern sind möglichst nahe bei den Hauseingängen mindestens je fünf Veloabstellplätze pro Mehrfamilienhaus zu erstellen. Die Erstellung hat spätestens mit der Sammelgaragenerweiterung zu erfolgen.

Art. 6 Fusswege

1

Gebäude sind mit Ausnahme von Abs. 4 nur in den bezeichneten Baubereichen als Mehrfamilienhäuser zulässig. Die Baubereiche entsprechen den maximalen Gebäudeflächen. Es gelten folgende Bestimmungen: a) maximale Anzahl Vollgeschosse: 4 b) maximale Gesamthöhe: 15.50 m c) maximale traufseitige Fassadenhöhe: 10.50 m 2 Das Mass der zulässigen Nutzung wird durch die Dimensionierungsvorgaben gemäss Abs. 1 bestimmt. 3 Das vierte Vollgeschoss muss einen Kniestock aufweisen. Die maximal zulässige Kniestockhöhe für dieses Geschoss beträgt 1.50 m. 4 An-, Klein- und Kleinstbauten sowie vorspringende Gebäudeteile sind ausserhalb der Baubereiche für Mehrfamilienhäuser, jedoch nicht in der Ortsbildschutzzone Freihaltung, nur als Witterungsschutz von Eingangsbereichen und Zweiradabstellplätzen gemäss Art. 5 zulässig. Ausgenommen davon sind Dachvorsprünge sowie Balkone gemäss Art. 8.

Art. 8 2

Zusätzliche Autoabstellplätze für Bewohner sind in der Sammelgarage anzuordnen. Die Zu- und Wegfahrt der Sammelgarage hat ab der bezeichneten Stelle zu erfolgen. 2 Oberirdische Autoabstellplätze müssen in den bezeichneten Bereichen erstellt werden. Innerhalb der Umgebungsflächen sind sie sickerfähig auszuführen. 3 Im Baubewilligungsverfahren zur Erweiterung der Sammelgarage sind die Anordnung und der Bedarf von Autoabstellplätzen neu nachzuweisen.

1

Art. 10 Architektonische Gestaltung

Die öffentlich zugänglichen Fusswege sind in ihrer Lage und Dimensionierung zu erhalten. 2 Zwischen den Richtungspunkten sind arealinterne Fusswegverbindungen durch die Grundeigentümerschaft zu unterhalten. 3 Neue und zu sanierende Fusswege sind sickerfähig, ohne Niveausprünge und mindestens in einer Breite von 1.50 m auszuführen. IV

Die Sammelgarage ist innerhalb der bezeichneten Baulinie zu erstellen. Sie darf maximal 1.0 m über das massgebende Terrain hinausragen. 2 Die Sammelgarage ist vollständig zu überdecken und darf nur im bezeichneten Bereich in Erscheinung treten. Dort darf sie inklusive Brüstung maximal 3.50 m freiliegen und über das tiefer gelegene Terrain hinausragen. 3 Öffentliche Werkleitungen sind falls notwendig auf Kosten der Bauherrschaft umzulegen.

Art. 12 Standort für Spiel- und Begegnungsplatz

V

1

Am bezeichneten Standort ist ein altersgerechter Spiel- und Begegnungsplatz mit hochwertigen Spielgeräten und Sitzgelegenheiten zu erstellen. 2 Zusammen mit dem nächsten baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist der Spiel- und Begegnungsplatz zu erstellen.

Umwelt und Schlussbestimmungen

Art. 13 Standort für Kehrichtsammelstelle

1

Art. 14 Aufhebung bisheriges

Recht

Das «Quartierplanreglement Kaustrasse-Rinkenbach» vom 27. November 1967 und der «Baulinien- und Zonenplan Quartier Kaustrasse / Rinkenbach» vom 5. Februar 1968 werden aufgehoben.

Art. 15 Planungskosten

Die Kosten sind von den Grundeigentümern zu tragen.

Im Bereich der bezeichneten Standorte sind Kehrichtsammelstellen zu erstellen respektive zu unterhalten. Sie sind optisch einzufassen und gestalterisch in die Umgebung und Bebauung einzufügen. 2 Die Kehrrichtsammelstelle an der St. Antonstrasse ist bis spätestens Ende 2025 auf Kosten der Grundeigentümerschaft mit einem öffentlich zugänglichen Halbflurcontainer zu realisieren. Die Grundeigentümerschaft hat mit dem Kanton, bzw. der für die Abfallentsorgung zuständigen Behörde einen Dienstbarkeitsvertrag abzuschliessen.

QP_St. Anton II/6_Aendeurng_QP_Vorschriften_220706.docx

1

Die bezeichneten Hauptfassaden haben als gestemmte giebelseitige Fassaden mit Fensterbändern, in Anlehnung an die typische Appenzeller Bauweise, in Erscheinung zu treten. Entsprechende Sockel dürfen mineralisch und maximal eingeschossig ausgebildet sein. 2 Nebenfassaden müssen traufseitig sein und haben sich den Hauptfassaden unterzuordnen. Balkone an Nebenfassaden müssen durchlässige Brüstungen aufweisen und dürfen ebenfalls nur untergeordnet im Fassadenbild in Erscheinung treten. 3 Es sind nur Satteldächer zulässig, ausgenommen bei Erschliessungsanlagen. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Dachaufbauten sind nur als Schleppgauben in einer maximalen Breite von 7.50 m zulässig. Die Dachneigung der Hauptdachflächen muss zwischen 30° und 40° und diejenige von Gaubendächern muss mindestens 15° betragen.

Umgebung

Art. 11 Umgebungsflächen

1

Die «Umgebungsflächen Mehrfamilienhäuser» dienen der arealinternen Erschliessung und dem Aufenthalt und sind grösstmöglichen Teils zu begrünen. Versiegelungen sind klein zu halten. 2 Die «Umgebungsflächen Kapelle» sind mit Ausnahme der Autoabstellplätze nach

Art. 4

als artenreiche Wiese zu begrünen. 3 Die bezeichnete Hecke ist durch die Grundeigentümerschaft zu unterhalten. Weiter sind Hecken entlang öffentlichen Strassen und der oberirdischen Parkierung zulässig. Andere geschlossene Einfriedungen sind nicht zulässig. 4 In der Ortsbildschutzzone Freihaltung dürfen Hecken maximal 1.2 m hoch sein. Reglement | Quartierplan St. Anton II

2

Reglement | Quartierplan St. Anton II

3

Entscheid

Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 25. Oktober 2022 (Nr. 1004)

Genehmigung / Quartierplanänderung St.Anton II, Bezirk Appenzell Feuerschaugemeinde Appenzell / Bau- und Umweltdepartement A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Beschluss 1.

Die Quartierplanänderung St.Anton II, Bezirk Appenzell, wird genehmigt.

2.

Das Titelblatt ist zu ändern und die geänderten Pläne zum Unterschreiben nachzureichen. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber: Markus Dörig

AI 013.12-97.2-205741

1-1