Quartierplan "Galgenhang II", Feuerschaugemeinde Appenzell
Plan d'utilisaziun spezial · Appenzell Innerrhoden
Document
- Numer
- 1081/24
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Chantun
- Appenzell Innerrhoden
- Nivel
- District
- Autoritad
- Feuerschaugemeinde
- Approvà da
- Standeskommission
- Approvà
- 19-11-2024
- En vigur dapi
- 19-11-2024
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Datotecas
QP Galgenhang II_20241119.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
QP Galgenhang II_20241119.pdf
4
4
( 2 4 59 )
4
9
122
7
13 3 4
HERSCHE INGENIEURE
0
0
5. 0 0 3. 0 8
0
( 18 4 3 )
han g
9
20 4
4. 0
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0
20 4
2
20 4 19 a 3
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0
6. 0
0
3255
5. 00
(1847)
8 10 .
2. 00
( 1 8 51 )
4. 00 4. 00 20
17 44
20
18 a 2673
3072
0
0
00
3075
4. 00
4. 00 4. 00
( 18 4 9 )
55
4. 0
( 1 8 4 5) 5. 00
19
4. 0
Wendeplatz
(1397)
20 3
4. 00
1
25. 0 0
8 3 5. 0
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20 3
4. 0
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Ga
4. 00
H öh e n l i n i e n
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3073
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15
( 13 18 )
( 18 4 6 )
0
2
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4. 0
Sichtfeld gemäss SN 640 273a
W
7
0
Markus Dörig
8 6 5. 0 0
0
14 2
3067
18 7 1
4. 0
Roland Inauen
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( 18 4 1)
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( 1 8 52 ) 4. 00
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18
8
20 3
( 1 6 2 5)
7
(1844)
4. 00
Der Ratschreiber:
4. 0
0
20 4
Gewässer eingedolt / Meteorwasserleitung
0
0
Der regierende Landammann:
4. 0
(1838)
10 a
0
8 20 . 0 0
90
(1216) 170
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( 13 4 0 )
38
3
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5
0
(1855)
0
1
P
5. 0
8. 0
6
. 00
4. 0
1
Bestehende Bauten
am :
4
20 3
Gewässer offen Genehmigung
4
20 3
18 7 0
4. 0
bis: 08.10.2024
20 3
0
vom: 09.09.2024
14
0
Fakultatives Referendum
12
(1839)
5 62
13
11a
3. 0
bis: 08.10.2024
52
(2036) 6
0
( 18 4 2)
( 18 4 0 )
20 3
Hinweise
vom: 09.09.2024
0
51
han g
0. 0
(1215)
13 9
4. 0
8. 0
12
12
0 29
0
3b
( 2 0 54 )
(1293)
3579
8. 0
8. 0
80
8
1 20
2
57
Öffentliche Auflage
0
( 2 4 54 )
7
7
20
4
3
0
5. 0
Hanspeter Koller
4. 0
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.........................
4. 0
Art. 10 Kehrichtsammelstelle,
genereller Standort
7
70
6a
(1837)
0
0
Art. 7
21
129
6
4. 0
Hauptfirstrichtung
8
(1834)
Art. 6
Art. 6 20 3
0
0
K
18 6
Art. 6 Baubereich für Fahrzeugabstellfläche
4. 0
20 3 1
4. 0
2768
9
15
Reto Camenisch
Art. 5
18 6 3a
a 57
.........................
Strassenbaulinie für offene Fahrzeugunterstände
(1832)
4
Der Sekretär
Art. 4
( 2 0 53 )
5
0 4. 0
0
Der Präsident
öffentliche Fusswege
3076
(1836)
(1835)
4a
4. 0
am: 27.08.2024
Art. 3
(1833)
(1706)
0
Erlass Feuerschaugemeinde
0
4. 0
am: 21.05.2024
Parkplätze
Baubereich für Sammelgaragen bis: 22.12.2023
5. 0
Art. 3 Baubereich für Hauptbauten
V E R S ION G E N E H M IG U N G
81
3
Projekt Nr. 2023.231-1
Vorprüfung Standeskommission
(1831)
(2142)
8
5
Ga
2
P
129
14 3
3
1
8
2709
3258
Art. 1
öffentliche Erschliessungsstrasse
Appenzell, 27.08.2024
vom: 22.11.2023
20 4
18
Umgrenzung Quartierplangebiet
Bezirk Appenzell, Kanton Appenzell I. Rh.
Mitwirkungsverfahren
Reglement
12
Quartierplan "Galgenhang II", Appenzell
K
Festlegung
26 9
7a
(1830)
Legende
S IT U A T IO N
13
P
8 10 . 0 0
1
2
( 18 29 )
(2000)
4. 00
129
5
1:500
4. 00
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Ri
214
(1754)
2a
805
81
0
3254
5. 0
0
Genehmigung
KANTON APPENZELL INNERRHODEN
Protokoll der Standeskommission Sitzung vom 19. November 2024 (Nr. 1081/24)
Genehmigung / Quartierplan Galgenhang II, Bezirk Appenzell Feuerschaugemeinde Appenzell / Bau- und Umweltdepartement
A. Tatsächliches
Die Standeskommission hat mit Entscheid vom 21. März 2024 die Quartierplanung Galgenhang II, Bezirk Appenzell, vorprüfungsweise gutgeheissen mit der Forderung, die Planung teilweise zu prüfen, zu überarbeiten und zu ergänzen (Prot. 493/24). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 beantragt die Feuerschaukommission der Standeskommission nun die Genehmigung der Quartierplanung Galgenhang II, Bezirk Appenzell, vom 23.August 2023. Folgende Unterlagen wurden zur Genehmigung unterbreitet: Quartierplan «Galgenhang II», Appenzell, M 1:500, 27. August 2024 Quartierplan «Galgenhang II», Appenzell, Reglement, 27. August 2024
Quartierplan «Galgenhang II», Appenzell, Planungsbericht, 11. Oktober 2024 B. Erwägungen
Die im Entscheid zur Vorprüfung aufgelisteten Prüf- und Anderungspunkte wurden geprüft und weitestgehend übernommen (siehe Genehmigungsgesuch vom 17. Oktober 2024). Die mit dem Vermerk «zwingend» versehenen Bemerkungen wurden allesamt berücksichtigt.
Der Quartierplan wurde vom 9. September 2024 bis 8. Oktober 2024 öffentlich aufgelegt und gleichzeitig dem Referendum unterstellt. Gegen die Quartierplanung gingen keine Einsprachen ein. Das Referendum wurde nicht ergriffen. Der Quartierplan ist somit recht- und zweckmässig. C. Beschluss
Ganzen Text zeigen
Die Standeskommission genehmigt die Quartierplanung Galgenhang II, Bezirk Appenzell. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission
Der R^s0hreiber:
//^^ ,^/^/ Roman Dobler
Versanddatum: Geht an: Feuerschaugemeinde Appenzell, Hanspeter Koller, Blattenheimatstrasse 3, 9050 Appenzell Bau- und Umweltdepartement, Sekretariat AI
013.12-421.24-1220107
1-1
Reglement
Feuerschaugemeinde
n
Appenzell
REGLEMENT
Quartierplan „Galgenhang 11/^ Appen zeli Bezirk Appenzell, Kanton Appenzell Innerrhoden Appenzell, 27.08.2024 Projekt Nr. 2021.231
VERSION GENEHMIGUNG
Mitwirkungsverfahren
vom: 22.11.2023 bis: 22.12.2023
Vorprüfung
am: 21.05.2024
Erlass Feuerschaugemeinde
am: 27.08.2024
Der Präsident
Der Sekretär
, /t^U (eto Ca mensch
Hanspeter Koller vom: 09.09.2024 bis: 08.10.2024
Fakultatives Referendum
vom: 09.09.2024 bis: 08.10.2024
Genehmigung Standeskommission
am:
Der regierende Landammann
Der Raüsohreiber
^ \^C=Bt-
-Qr-)
Roland Inauen
HERSCHE INGENIEURE
19. Nov. IW
^l-l^ ^^' Markus D^ig-^,^.., ^„^-
VERSION GENEHMIGUNG l. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. l Bestandteile und Geltungsbereich 3 Art. II.
2
Zweck
3
Erschliessung
3
Art. 3 Verkehrserschliessung 3
Art.
4
Fusswege
3
III.
Bebauung
4
5
Art. Art. Art. IV.
Baulinien
4
Baubereiche
4
Bauvorschriften
4
6
7
Gestaltung
5
Art. 8 Architektonische Gestaltung 5
Art. 9 Umgebungsgestaltung , 5
Art. 10 Schneeablagerung 6
V.
Umwelt
Art.
11
Übriges
6
Entwässerung
und
6
Art. 12 Hochwasserschutz 6
Art. 13 Kehrichtsammelstellen 7
VI. Schlussbestimmungen 7 Art.
14
Kosten
7
Art. 15 Aufhebung bestehender Quartierplan 7
FEUERSCHAUGEMEINDE APPEMZELL • QUARTIERPLAN „GALGEMHANG II" . PROJEKT NR. 2023.231 . 27.08.2024
VERSION GENEHMIGUNG l. Allgemeine Bestimmungen Art, l ßestcuitlteile und Geltungsbereidi l Dokumente Der Quartierplan besteht aus dem Situationsplan 1:500 Nr. 2023.231-1 vom 27.08.2024, der Hersche Ingenieure AG, sowie aus dem vorliegenden Reglement und dem Planungsbericht.
2 Verbindlichkeit Das Reglement und die im Quartierplan gemachten Festlegungen sind verbindlich. Die Planhinweise und der Planungsbericht haben erläuternden Charakter.
Art,'/. /?wed<
l Ziele Der vorliegende Quartierplan bezweckt namentlich: a) eine Anpassung an die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen b) die Ermöglichung notwendiger baulicher Erweiterungen für Fahrzeugabstellplätze und -unterstände
II. Erschliessung
Art. 3 Verkehrserschliessung
l Bestehende Erschliessung Die Erschiiessung erfolgt über die im Plan bezeichneten, bestehenden öffentlichen Strassen und Wege.
2 Sichtfelder In Strassenknoten und bei Ausfahrten sind die gemäss VSS-Norm 40 273a erförderlichen Sichtfelder freizuhalten.
3 Parkplätze Die im Quartierplan bezeichneten Parkplätze dienen den Besuchern und Bewohnern. Sie sind baulich gut an das bestehende Gelände einzupassen. Die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit notwendigen Abstände und Sichtweiten sind entsprechend den Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen einzuhalten. Bau, Betrieb und Unterhalt sind Sache der Grundeigentümerin Korporation Stiftung Ried. Der Winterdienst wird durch den Bezirk Appenzell ausgeführt. Neue Längsparkierungen sind so zu planen und anzulegen, dass die parkierten Fahrzeuge die Sicht von Ausfahrten auf die Fahrbahn nicht einschränken.
Ai L 4 l:usswege
l Öffentliche Wege Die im Plan bezeichneten Fusswege sind für den öffentlichen Gebrauch in einer Breite von 1.5 m freizuhalten. Lebhäge und andere Pflanzen dürfen nicht in den Weg hineinragen und sind durch die Baurechtnehmer ganzjährig genügend zurückzuschneiden.
FEUEHSCHAUGEMEINDE APPENZEU. . O.UA RTI E RPLAN „GALGENHAMG II" . PROJEKT NR. 2023.231 • 27.08.2024
VERSION GENEHMIGUNG 2 Unterhalt Bau, Betrieb und Unterhalt sind Sache der Grundeigentümerin Korporation Stiftung Ried. Der Winterdienst wird durch den Bezirk Appenzell ausgeführt.
III. Bebauung
Art. 5 Dciulinicn
l Offene Fahrzeugunterstände Die im Quartierplan bezeichnete Strassenbaulinie gilt für offene Fahrzeugunterstände. Diese müssen die Bauvorschriften von An- und Kleinbauten, unterirdischen Bauten oder Unterniveaubauten einhalten. Sie müssen sich gut in das Gelände und die bauliche Umgebung einpassen. Entsprechende Baugesuehe sind der Fachkommission Heimatschutz zur Stellungnahme vorzulegen. Die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit notwendigen Abstände und Sichtweiten sind entsprechend den Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen einzuhalten. Die notwendigen Näher- oder Grenzbaurechte sind privat zu regeln.
2 Anlagen Im Bereich der Strassen sind Anlagen wie Einfriedungen, Rabatten, Eingangstreppen, Stützmauern, Böschungen, Entsorgungsanlagen und Ähnliches gestattet, sofern die Sichtweiten gemäss VSS-Norm 40 273a eingehalten sind und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Es gelten die AbstandsVorschriften gemäss Art. 9 Abs. 2 und 3 dieses Reglements.
Art. 6 Baubereiche
l Baubereich für Hauptbauten Die Hauptbauten sind innerhalb der festgelegten Baubereiche zu erstellen.
2 Baubereich fürSammelgaragen Die festgelegten Baubereiche gelten für die bestehenden Sammelgaragen.Diese dürfen mit Ausnahme von Kleinstbauten nicht überbaut werden.
3 BaubereichfürFahrzeugabstell-
fläche Im ausgeschiedenen Baubereich ist die Erstellung einer Fahrzeugabstellfläche möglich. Die notwendige Stützkonstruktion muss von unten als geschlossene Baute in Erscheinung treten.
Art. 7 Bauvorschriften
l Bauvorschriften Es gelten folgende, von der Regelbauweise für die zweigeschossige Wohnzone abweichenden, Bauvorschriften und Bestimmungen:
FEUERSCHAUGEMEINDE APPEMZEI.I. . QUA HTI E Rf LAM „GM.GENHAMG
PROIEKT NR. 2023. '/.3l • 27.08.2024
VERSION GENEHMIGUNG Bestimmung Anzahl Vollgeschosse
Zulässiges Mass max. 3
Fassadenhöhe Hauptbauten
max. 6.0 m+HZ11
Gesamthöhe Hauptbauten
max. 10.0 m + HZ1)
Ausnutzung
frei
Erläuterungen: 11 HZ = Hähenzuschlag gemäss Art. 54 Bauverordnung
IV. Gestaltung
Art. 8 Architektonische (•iesi.altung
l Q.uartierbild Die Bauten sind so zu gestalten, dass sie sich gut in den speziellen Charakter des Riedquartiers einfügen und auf die exponierte Hanglage Rücksicht nehmen.
2 Dachgestaltung Mit Ausnahme der Sammelgaragen müssen alle Hauptbauten Satteldächer mit einer Neigung zwischen 30 und 45 Grad a. T. aufweisen. Die im Quartierplan bezeichnete Hauptfirstrichtung ist mit einer Toleranz von +/-10 ° einzuhalten. Dächer ab einem Ausmass von 25 m2 und einer Dachneigung unter 15 % (ca. 8.5°) sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht als Terrasse dienen oder mit Panels zur Energiegewinnung belegt sind. Dachflächenfenster, Solaranlagen und Dachaufbauten sind gut in die Dachlandschaft zu integrieren.
3 Fassadengestaltung Als Fassadenmaterialien sind Holz, Verputz, Faserzement, Schiefer und für Sockelgeschosse auch Sichtbeton zulässig. Glasfassaden (exkl. Fenster und Solaranlagen) sind nicht zulässig. Glänzende Materialien und grelle, grossflächig eingesetzte Farben sind zu vermeiden. Mit der Baueingabe ist ein Fassadenkonzept mit Materialangaben und Farbwahl einzureichen.
All. 9 UmgfibungSKe.si:alcunf;
l Okologie Bei der Umgebungsgestaltung ist dem ökologischen Ausgleich Rechnung zu tragen. Der private Aussenraum ist mit Ausnahme der Erschliessungs- und Sitzplatzflächen zu begrünen. Schottergärten mit Steinen als hauptsächliches Gestaltungselement sind nicht erlaubt. Für die Bepflanzung sind ausschliesslich einheimische Pflanzen zulässig. Die Gartengestaltung ist für Kleinlebewesen passierbar auszuführen.
FEUERSCHAUGEMEINDE APPENZELL . QUARTI E R PLAN „GA1.GEMHAMG II" . PROJEKT NR, 2023.231 • 27.0S.2024
VERSION GENEHMIGUNG 2 Terraingestaltung Die Bauten und Anlagen sind so zu konzipieren, dass möglichst wenig Terrainveränderungen, resp. Stützmauern und Böschungen notwendig sind. Mit Ausnahme von Einfahrtsbauwerken sind Stützmauern und künstliche Böschungssicherungen (inkl. Lebendverbauungen) auf die unbedingt erforderliche, minimale Höhe zu beschränken. Wenn sie mehr als 1.50 m sichtbare Höhe aufweisen, sind sie zu begrünen. Fremdartig wirkende Konstruktionen sind nicht gestattet. Zu Strassen, Wegen und Plätzen müssen Mauern und Böschungen einen Abstand von mindestens 30 cm einhalten.
3 Einfriedungen und Hecken Einfriedungen und Hecken gemäss kantonaler Bauverordnung müssen gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen einen Abstand von mindestens 30 cm einhalten.
4 Umgebungsgestaltungskonzept Bei umgebungsrelevanten Bauvorhaben ist mit der Baueingabe ein detailliertes Umgebungsgestaltungs-Konzept mit Angaben zur Materialisierung, BePflanzung und Topografie einzureichen.
5 Verkehrssicherheit Die Umgebungsgestaltung (Terrain, Einfriedungen und Bepflanzung) ist insbesondere in den Kurven der Strassen und bei Ausfahrten so auszuführen, dass die Sichtweiten gemäss den geltenden Normen eingehalten sind und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
Art. J.O St.hneeablagerung
l Allgemein Grundsätzlich sind durch die Schneeräumung auf privatem Grund entstehende Schneeablagerungen zu dulden.
V. Umwelt und Übriges Art. U l^ntwässemng l Entwässerungsanlagen Die öffentlichen Entwässerungsanlagen sind auf Kosten des Verursachers zu verlegen, falls sie durch Bauvorhaben tangiert werden und nicht überbaut werden dürfen. Das Meteorwasser ist möglichst ortsnah versickern zu lassen. Ist eine Versickerung nicht möglich, ist das anfallende Meteorwasser zu retendieren. Die Versiegelung der Vorplätze und Umgebungsflächen ist gering zu halten.
Art, 12 Hochwasserschutz l Hochwasserschutz Allfällige Objektschutzmassnahmen gegen Hochwasser an neuen oder bestehenden Gebäuden sind Sache der jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer. Für Objektschutzmassnahmen gilt ein HQaoo.
FEUERSCHAUGEMEINDE APPENZELL . O.UARTI E RPLAM „GALGEMHANG U" . PROJEKT NR. 2023.231 . 27.0S.2024
VERSION GENEHMIGUNG Art. l?. K(:>lirich'i:sarnmel.stellen
l Halbunterflurbehälter Im Bereich des im Plan bezeichneten Standortes ist Platz für die Erstellung eines öffentlich zugänglichen Halbunterflurbehälters freizuhalten. Der benötigte Boden ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Festlegung des genauen Standortes ist mit der A-Region abzugleichen. Der Halbunterflurbehälter darf bis l Meter an die Strasse erstellt werden. Vorbehalten bleiben die einzuhaltenden Sichtweiten und Abstände zur Strassenverzweigung. Die ErStellung erfolgt durch das kantonale Amt für Umwelt.
VI. Schlussbestimmungen
1 weiterer Artikel
Art. 14 Kosten
l Quartierplan Die Kosten der Quartierplan-Revision werden je zur Hälfte von der Feuerschaugemeinde Appenzell und der Grundeigentümerin Korporation Stiftung Ried getragen.
Art. 1.5 Aufhebung bestehender Ouartierplan l Aufhebung bestehender Quartierplan Der bisher gültige Quartierplan «Galgenhang" vom 6. Januar 1987 wird aufgehoben.
2 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Erlass durch die Feuerschaugemeinde mit der Genehmigung durch die Standeskommission in Kraft.
FEUERSCHAUGEMEIMDE APPENZELL . QUART l E R PLAN „GALGEMHANG U" • PROJEKT NR. 2023.231 • 27.0S.2024
VERSION GENEHMIGUNG
Hersche Ingenieure AG
9050 Appenzell Rinkenbach 12 Telefon 071 788 06 29 [email protected]
9056 Gais Rhänstrasse l
Telefon 071 791 00 90 [email protected]
9413 Oberegg Dorfstrasse 20
Telefon 071 898 80 52 [email protected] 9000 St. Gallen Wassergasse 18
Telefon 071 226 65 70 [email protected] www.herscheing.ch
8 FEUERSCHAUGEMEINDE APPEMZELL • O.UARTI E R P LAN „GALGENHAMG U" . PROIEKT NR. 2023.231 . 27.08.2024