Gestaltungs- und Quartierplan Wiesental
Plan d'utilisaziun · Herisau
Document
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Herisau
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 30-10-1990
- En vigur dapi
- 30-10-1990
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Kanton Appe.nzell A.Rh.
Protokoll des Geht zur 0 Vernehn assung I
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30. Ok;:tober 1990
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Den Unterlagen ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 23. August 1990 -ersucnt \1er Gemeinderat Herisau um die regierungsrätliche :G:~neh)gigutig.,':des Gestaltungs- und Quartierplanes Wies.eiital. c;~ ·')i:.i:
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1.
Ueber die Grundstür:;ke des, "Gestaltun1;1si;Hang~biJ?.t~~JÜ:ä'es::- "· sen die Eig~ptümer .ein·. P_t:9]~elFtc auscilrb€~itet1~ \ D·rei~~s'~mir'd' · zusammen .mit c:ler )1}rsch'l iessung und: Parki'e·rüng :·im Gestal tungspJ:aD :.. und . den. .dazugehörigen · :sonderlpauvor- · schrifteiY y~i;bindli,oh fes_tgelegt. ., ....
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Für den . v{est~ichen '!''eil des _Planungsgebietes li~gen keine kq_rt}(xe:tr~l1:ri·:·Nut·zungs- und . Ueberbauungsabsfchten vor, sö daQ,~ ·i.f'{~t}iger proj ektmässige .Details :fest'ge'J_egt werden·. Uebei ,~ diesen .Bereich_;. soll:·:t'~eshalb ein Q':J,~r.;,.. tie:J;"plan "E!r;Lassen .werden~'.:_'-.,·~·-· ,.: .~x ·.2'·'!:· ···; 1 (1r-·>-~·· ·.· : ·:·,--- ·: -· --' . ' . ·.· t-::r u ) '.....-·- ' ·-~--!-{_~ -~ ,. ..,-._r..:-·',).• Der Planentwurf vmrde·.:.cil~m •·p~lariu~~s~rot.· geinä~f:is At~. 4 7 Ep · .. ';~ zum <RPG (bGS _721.1) Z.ur: ·vorpri,ifung .eingereio,hf. >-~,it,\ Schreiben . vorn. 19. Februar ~' '1990 nahm dieies nacti a'i-I}em-). · ,~:-~; <<'-,' verwal tung~.tnterhE?n Mitbericht~ye~fahren stell.\l.ng~ ,· · .-·, .. r': -'
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Der. Plan wurde~'.\rom 15···: &uni~' bf$;-__ ~,9} Jutli 19.9~o .. _,Q,ff~nt- -:-:L , , lieh aufgelegt.: Eiiu~p,r:aoh·~n ::;'inCi ·wänJt:end : ct.:L~se-:C :_-'~ß~t: ~:·'. keine eingegangen;' . Das~i \ko:.rnr_nuna 1 e E·rlass-ver~ a)}:r.et( ·.· ;~~~t~.,. dami~ .·~bg:s'fhl.~§~.~'-~· :~.-·:·::·:·.~-~: ,_.,;_ .. ;.' . ([c~·~t~··~:~;<}.~ '_):' , . · ;': Gernäss . rechtsgui tlgetr~ ··:Zon:reh~ian b~::tinde.t-. sich das 'Pla..... nungsg:.~biet· iml.er·palb · der~.~~~K·eü:·nzone~. Dfese wird auc.JJ..,.im -. .. neue~1 -·~ö~fent~ich cni~9elegt7~·, .. ~one~pl~n w·ei terge1 fü~i:t, ..·. . ·~_;:·" wobe1 e1ne Dltfere~p.erupg;· ·ä.t!r .. Gescho.ssz;ahl vor·g_~.s~hen _·. -cz: ist. ·" ,· '. ,----' -~_:,.~ ·-,·:·-~-";-~_-. . ~. ·.\··_,/_-~; ·. ·.·: ·~r- ;}·~.·.·~· ~':_;.:.-·~-~.
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Der Regierungsrat zieht in Erwägung: 1.
Mit der Ueberbauungsmöglichkeit. der Wiesentalstrasse wird städtebaulich eine grundlegende Neuordnung eingeleitet. Die östliche Begrenzung des Planungsgebietes verläuft durch die bestehende Bebauung. Für diese Abgrenzung sind wenig planarische Kriterien erkennbar. Es erscheint deshalb als angebracht, später auch im anschliessenden Bereich städtebauliche und erschliessungsmässi~e Rahmenbedingungen, die auf den vorliegenden Gestaltungs- und Quartierplan abgestimmt sind, zu erlassen.
2.
Der Gestaltungsplan bestimmt die Ueberbauung bis ins proj ektmäss.ige Detail. Die in den Grundriss-, Fassaden·und Schn~ttplänen festgelegten Geschosszahlen, Dachformen und Fassadenstrukturen sind verbindlich. Die Voraussetzungen für einen Gestaltungsplan gernäss Art. 45 EG zum.RPG (bGS 721.1) sind an sich gegeben. Allerdings ist die Verhältnismässigkeit der öffentlich-rechtlich~n Einschränkungen durch den Plan offensichtlich nicht geprüft worden. Die Festlegungen gehen weit über das hinaus, was im öffentlichen . Interesse. geboten erscheint. Darauf wurde auch in der Vorprüfung des Planungsamtes schon hingewiesen. Die Gemeinde ist nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass der· Gestaltungsplan einen sehr. engen Rahmen fü.r die Bauausführung darstellt. Eine Projektänderung bei der Ausführung würde mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine Aenderung am Gestaltungsplan erfordern.
3.
I~ Richtplaneritw~rf der Gemeinde ü.ber die Fusswege ist die Wiesentalstrasse als Verbindungsstück aufgenommen. Mit der vorliegenden Ueberbauung kann diese Funktion nicht meh~ aufrechterhalten werden. Die Fussgängerverbindung Bq.hnhof - Zentrum beschränkt sich deshalb auf die Bahnhofstrasse und den Zeughausweg, was als genügend bezeichnet werden kann.. Der Richtplan über die Fusswege ist deshalb abzuändern.
4.
' Bezüglich Lärmschutz wird das Planungsgebiet der Empf~ndlichkeitsstufi · III zugeordnet. Die rechnerische Piüfung zeigt, dass einzig im Gebiet c der Immis~ions grenzwert von 65 dB (A) erreicht, jedoch nicht überschritten wird. Aus Sicht des Lärmschutzes steht einer Genehmigung der vorliegenden Plangrundlagen nichts entgegen.
5.
In Art. 4 Abs. 1 wird zusätzlich zu diesem Gestaltungsplan ~nd neben der Baueingabe ein Gestaltungskonzept verlangt. Abgesehen davon, dass dieses Konzept keine Rechtswirkung entfalten kann, muss hier von einer Ueberinstrumentierung gesprochen werden. Sollte ein Teil Q.er Ueberbau.ung zu einem späteren Zeitpunkt ausge-
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f~hrt werden, so ist dannzurnal ein neues Baugesuch mit all seinen Folgen einzureichen. Art. 4 Abs. 1 ist über.flüssig und von der Genehmigung auszunehmen ..
6~
In Art. 8 Abs. 2 der Gestaltungsbestimmungen wird be~ · züglich der Festlegung der frei zugänglichen Besucherparkplätze auf das Baubewilligungsverfahren verwiesen. In einem früheren Schreiben hat das kantonale Tie~bau arnt mitgeteilt; dass in Anbetracht der geplanten offenen Parkierungsanlagen auf .. eine Längsparkierung entlang der Bahnhofstrasse v~rzichtet werden muss.
7.
Gernäss Art. 9 der Gestaltungsbestimmungen ist zwischen der Bahnhofstrasse und dem Ebnet ein öffentlicher Fussweg zu erstellen und dauernd diesem Zweck zu erhalten. Dieser Weg führt über Grundstücke ausserhalb des Gestaltungsplangebietes. Auf der angrenzenden Parzelle Nr. 4216' ist kein öffentliches Fussrecl}t eingetragen, und die Linienführung ist auch nicht öffent- · lich-rechtlicti gesichert. Auch im Entwurf zum Riebtplan de:t;" Fusswege fehlt diese Verbindung. Im Vorprüfungsbericht ist darauf hingewiesen und ein Nachweis des öffentlichen Fusswegrechtes auf 6ben genannter Parzelle verlangt worden. Dieser Nachweis konnte nicht erbracht werden. Da eine öffentlich-rechtliche Sicherung fehlt, ist die Realisierbarkeit der im Gestaltungsplan vorgesehenen Fussgängerverbindung fraglich oder zurnin....: dest erschwert, wenn nicht auf freiwilliger Basis ein öffentliche~·Fusswegrecht erreicht werden kanri.
8.
In Art. 10 · der Gestaltungsplanbestimmungen und Art. 5 der Quartierplanbestimmungen sind Wohnnutzungsanteile verbindlich festgelegt. Gernäss Art. 26 EG zum RPG ist die Festlegung von Wohnnutzungsanteilen nur im Zonenplan und Baure~lernent möglich. In ihrem öffentlich aufgelegten Baureglement sieht . die Gemeinde Herisau vor I dass Mindestanteile an Wohnflächen bis 60 % in Sandernutzungsplänen festgelegt werden können. Diese Regelung ist noch nicht genehmigt und bedarf der eingehenden Prüfung. Bereits ·im Quartierplan Gutenberg wurde, um auf die Wohnnutzungsanteile vor· Inkrafttreten der neuen Ortsplanung Einfluss zu nehmen, eine ähnliche Regelung ausnahmsweise genehmigt. '
9.
Entlan~ der Bahnhofstrasse ist gernäss Art. 6 der Quartierplanbestimmungen eine Allee mit hochstämmigen Bäumen zu pflanzen und dauernd zu ~rhalten. Das Tiefbauamt hat darauf aufmerksam gernacht, ·dass bei den Strasseneinmündungen die vorgesehen·en Bäume die Sicht auf den Strassen- und Trottoirverkehr nicht beeinträchtigen dürfen. _Ausserdem müssten Baumarten verwendet werden, welche auch in einem späteren Zeitpunkt mit der Krone nicht: oder nur geringfügig in das Lichtraumprofil der Staatsstrasse hineinragen würden.
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10; Im weiteren halten Plan und Sonderbauvorschriften der Recht- und Zweckmässigkei tsprüfung unter Einschränkung dessen, was unter Punkt 2 gesagt wird, stand. · 11. Für die Genehmigung von Sondernutzungsplänen wird eine Gebühr erhoben, wenn die Planungsko~ten nicht voll~ ständig durch die Gemeinde getragen werden. Im vorliegenden Fall werden sie den Grundeigentümern wei terbelastet. Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG. sowie Art. 3 des Gesetzes über Verwaltungsgebühren. beantragt die Baudirektion: 1. Der vorliegende Gestaltungs- und Quartierplan Wiesental vom 2:J... August 1990 sei zu genehmigen. · - 2. Von der Genehmigung auszunehmen sei Art. Gestaltungsplanbestimmungen.
4 Abs.
3. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. erheben.
Bes~hluss:
Zustimmung
~u
1 der
300.-- zu
den Anträgen der Baudirektion.
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion (2 Expl.)* Kantonales Tiefbauamt Kantonales Planungsamt (2 Expl.)* Gemeinderat Herisau (4 Expl.)* * *Beilage: Gestaltungs- und Quartierplan Wiesental * * Beilage:. Gestaltungs- und Quartierplan · ( 2, Expl..) ; Auflageplan; Rechnung j
Versandt am
- 2. Nov. 1990 ltn Aullrag tles Re§ieruntsrales .Der R~lsehrell.er:.